Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Apr. 2015 - 3 K 1478/14.MZ
Gericht
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –.
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Die Beigeladene ist ein als Aktiengesellschaft organisiertes Energieversorgungs- und Energieerzeugungsunternehmen. An diesem ist die beklagte Stadt über die Stadtwerke M. AG zu 50 % beteiligt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen ist Unternehmenszweck die Erzeugung, Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die Entsorgung einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen auf vorgenannten Gebieten. Die Beigeladene beschloss im Jahr 2006 die Errichtung eines Kohlekraftwerks auf der I. Aue. Nach Widerstand in der Bevölkerung und auf kommunalpolitischer Ebene wurde dieser Plan im Jahr 2012 aufgegeben.
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Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Informationen in schriftlicher Form zugänglich zu machen. Sie fragte nach den der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk entstandenen Kosten sowie nach eventuellen Vertragsstrafen oder Kompensationsgeschäften, nach der Schaffung von Arbeitsstellen in diesem Zusammenhang sowie nach Rückstellungen und deren Auflösung sowie nach Gewinnabführungsverein-barungen. Zur künftigen Entwicklung der Beigeladenen fragte die Klägerin nach Vorstellungen oder Planungen zur Verwendung des für das Kraftwerk vorgesehenen Grundstücks, zur Nutzung des bestehenden GuD-Gaskraftwerks nach Auslaufen des bestehenden Gaslieferungsvertrags sowie zum Vorhandensein eines Konzepts zur Erzeugung und Bereitstellung von Energie und zu damit verbundenem Personalaufwand. Weiter stellte sie Fragen zur Dauer und etwaigen Verlängerung der Verträge der Vorstandsmitglieder der Beigeladenen.
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Die Beklagte leitete die Fragen an die Beigeladene weiter und bat um Prüfung und Stellungnahme.
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Im Februar 2013 erweiterte die Klägerin ihren Fragenkatalog. Unter Hinweis auf Medienberichte, nach denen die Beigeladene Karten für eine Fastnachtssitzung abgenommen und diese an Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter verteilt haben solle, fragte die Klägerin, ob dies zutreffe, an wen die Karten verteilt worden seien, wonach die Auswahl erfolgt sei, wie teuer die Karten gewesen seien und ob weitere Kosten übernommen worden seien. Weiter fragte sie, ob der Vorstand informiert gewesen sei und selbst teilgenommen habe sowie ob und mit welchen Kosten die Beigeladene häufiger Gäste einlade und ob der Vorstand darüber informiert sei.
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Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 26. Februar 2013 gegenüber der Beklagten Stellung. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte bestehe nicht. Zwar stehe einer auskunftspflichtigen Behörde nach § 2 Abs. 3 LIFG eine Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen habe. Dies sei aber nicht der Fall. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei nur gegeben, wenn die Aufgabe der Kommune durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt worden sei. Bei der Energieversorgung handele es sich nicht um eine solche Aufgabe. Wegen der Liberalisierung des Energiesektors obliege die Energieversorgung nicht dem Staat. Kommunen hätten die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, in diesem Bereich tätig zu werden. Zudem stünden einer Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Die Fragen beträfen sämtlich technisches und kaufmännisches Wissen. Die Beantwortung der Fragen würde Mitbewerbern Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Kostenkalkulation und Entgelt-gestaltung sowie auf die betrieblichen Verfahrensabläufe ermöglichen. Auch aus aktienrechtlichen Gründen ergebe sich eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Vorstands. Die Fragen beträfen Finanzdaten sowie Details der Personal- und Unternehmensplanung, die unter die Verschwiegenheitsverpflichtung fielen.
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Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Es bestehe keine Informationspflicht. Sie bediene sich der Beigeladenen nicht zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Die Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die unternehmerische Entscheidung hinsichtlich des Kohlekraft-werks, sei keine Verwaltungstätigkeit, die sie, die Beklagte, ansonsten vorgenommen hätte. Anders als im Bereich der Wasserversorgung gebe es infolge der Liberalisierung des Energiemarkts keinen öffentlichen Träger der Stromversorgung mehr. Die Beigeladene sei ein privatrechtliches Unternehmen, das im Wettbewerb mit vergleichbaren Unternehmen stehe. Selbst bei Annahme einer Informationspflicht ergäben sich jedoch Ablehnungsgründe. Aus den aktienrechtlichen Vorschriften folge eine Verschwiegenheitspflicht. Einige Fragen bezögen sich nicht auf vorhandene amtliche Informationen. Das Landes-informationsfreiheitsgesetz gewähre keinen Auskunftsanspruch allgemeiner Art. Die Fragen zur Fastnachtssitzung beträfen keine dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dürfe nur gewährt werden, wenn der Betroffene eingewilligt habe. Auch hieran fehle es.
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Unter dem 9. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Bei der Beigeladenen handele es sich um ein kommunales Unternehmen, die gestellten Fragen seien von öffentlichem Interesse. Die Erzeugung von Energie sei eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge, der die Beklagte über einen in privatrechtlicher Organisationsform eingerichteten Betrieb nachkomme. Eine Aufgabe werde bereits dann zu einer öffentlichen Aufgabe, wenn der Staat sich ihrer annehme, und zwar auch dann, wenn zu ihrer Übernahme keine besondere Verpflichtung bestehe. „Öffentlich-rechtlich“ erfasse nicht nur staatliche Aufgaben, die sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ableiten ließen, sondern auch solche gemeinwohlerheblichen Aufgaben, die der Staat durch eigene Initiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht habe. Damit sei auch die Energieversorgung erfasst. Es handele sich vorliegend um eine Organisationsprivatisierung, die Beigeladene sei als „Werkzeug“ eingesetzt. Um den Informationsverlust durch die Einbindung des „Werkzeugs“, dessen Handeln sich die Behörde als Eigenes zurechnen lassen müsse, auszugleichen, unterliege auch das private Unternehmen dem Informationsauskunftsanspruch. Ansonsten käme es zu einer „Flucht ins Privatrecht“. Es bestehe zwar kein Direktanspruch gegen Private, die Behörde müsse sich aber die Informationen von dort beschaffen. Zumindest hinsichtlich eines Teils der erbetenen Informationen verfüge die Beklagte auch über Aufsichtsratsprotokolle, Gutachten und Jahresabschlussberichte. Ausnahme-tatbestände seien nicht durchgreifend. Es sei bereits fraglich, ob der Beigeladenen eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse möglich sei. Gehe man davon aus, dass es sich dabei um einen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – abgeleiteten Geheimnisschutz handele, könnten sich öffentliche Stellen nicht ohne weiteres darauf berufen. Dies gelte auch für juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähmen. Der Bescheid der Beklagten lasse zudem Ausführungen vermissen, welche Geheimnisse überhaupt konkret einer Auskunft entgegenstehen sollten. Die aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung sei im Einzelnen darzulegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Anwendungsbereich des Landes-informationsfreiheitsgesetzes sei nicht eröffnet, weil die Beigeladene nicht unter § 2 Abs. 3 LIFG falle. Maßgeblich sei, ob die Beigeladene als private Person zur Erfüllung einer Aufgabe eingesetzt werde, die der Behörde durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt worden sei. Die Energieerzeugung und Energieversorgung sei nach der Liberalisierung des Strommarktes keine solche Aufgabe. Eine gesetzliche Grundlage für diese sei nicht ersichtlich, anders als etwa im Bereich der Wasserversorgung. Offen bleiben könne daher, ob die Beklagte eine Informationsbeschaffungspflicht bei der Beigeladenen habe, was tendenziell zu verneinen sei. Hinsichtlich der teilweise vorliegenden Informationen in Form von Aufsichtsratsprotokollen bestehe kein Anspruch auf Einsichtnahme. Die Ausschussprotokolle lägen der Beklagten auch nicht als auskunftspflichtiger Behörde vor, sondern ausschließlich dem Oberbürgermeister als Aufsichtsrats-mitglied der Beigeladenen.
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Mit ihrer unter dem 14. Mai 2013 – zunächst als Untätigkeitsklage – erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruch. Die Energieversorgung sei und bleibe trotz der Öffnung des Energiesektors eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Beklagte erfülle ihre Aufgabe der örtlichen Energieversorgung über eine Beteiligung ihrer Stadtwerke an der Beigeladenen. Die Beklagte habe auch durchaus Einfluss auf die Entscheidungen der Beigeladenen. Sie entsende mit dem Oberbürgermeister sechs Stadtratsmitglieder in den 18köpfigen Aufsichtsrat, so dass darüber aber auch über die Hauptversammlung durch die Stadtwerke M. AG Einfluss genommen werden könne. Es gehe im Übrigen gar nicht um § 2 Abs. 3 LIFG. Ihr Informations-anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 2. Alt. LIFG. Es handele sich um einen klassischen Fall der formellen Aufgabenprivatisierung, bei der die Beklagte eine von ihr einst übernommene Aufgabe in Form einer privaten Gesellschaft, an der sie weiterhin maßgeblich als Eigentümerin beteiligt sei, wahrnehme. Soweit die Beklagte nicht über die Informationen verfüge, müsse sie sich diese von der Beigeladenen beschaffen; ansonsten laufe der Informationsanspruch faktisch ins Leere. Jedenfalls im Innenverhältnis bestünde eine Pflicht zur Bereitstellung der Information durch die Beigeladene. Gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten seien dabei nicht maßgeblich. Da das Projekt Kohlekraftwerk nicht weiter verfolgt werde, sei insoweit ausgeschlossen, dass Wettbewerbsnachteile zu befürchten seien, die einen Geheimnisschutz rechtfertigen könnten.
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Die Klägerin hat mit bei Gericht am 5. Juni 2013 eingegangenem Schriftsatz ihre Klage – unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag an die Beklagte – um eine Frage zur Fastnachtssitzung erweitert, nämlich wer die Einladungen angenommen habe. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der in ihrer Klageschrift unter Ziffer II.2 aufgeführten Frage, wie das bestehende GuD-Gaskraftwerk nach Auslaufen des bestehenden Gaslieferungsvertrags genutzt werden solle, für erledigt erklärt. In einer Pressemitteilung der Beigeladenen sei über einen Anschluss-Gasliefervertrag informiert worden, in einem Zeitungsbericht über eine Generalüberholung des Kraftwerks. In der mündlichen Verhandlung haben Beklagte und Beigeladene den Rechtsstreit insoweit ebenso für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 hat die Klägerin weitere Fragen zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, die sich auf die (gestiegene) Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Verträge beziehen. Beklagte und Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung in die Klageerweiterung eingewilligt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 zu den in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2013 genannten Fragen I., den Fragen II. 1., 3. und 4., den Fragen III. und IV., zu der im Schriftsatz vom 3. Juni 2013 genannten Frage und den im Schriftsatz vom 20. April 2015 genannten Fragen Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren.
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Die gestellten Fragen lauten wie folgt:
...
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage entgegen. Ihr bisheriges Vorbringen ergänzend und vertiefend trägt sie weiter vor: Sie sei lediglich mittelbar an der Beigeladenen beteiligt, ohne rechtlichen Einfluss auf diese ausüben zu können. Zum Thema „Kohlekraftwerk“ verfüge sie lediglich über Aufsichtsratsprotokolle der Stadtwerke M. AG, kaum Protokolle von Aufsichtsratssitzungen der Beigeladenen, verschiedene Gutachten sowie Jahresabschlussberichte der Beigeladenen in Auszügen. Nach Durchsicht der Unterlagen seien die meisten Fragen der Klägerin hieraus nicht zu beantworten.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auch die Beigeladene tritt der Klage entgegen. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor: § 2 Abs. 1 2. Alt. LIFG sei hier nicht maßgeblich. Dort würden nur die möglichen Handlungsformen angesprochen, wenn die Behörde selbst unmittelbar tätig werde; die Beteiligung einer Behörde an einer juristischen Person des Privatrechts falle jedoch nicht darunter. Die Möglichkeit der Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bestehe auch zu ihren Gunsten. Die Frage der Grundrechtsfähigkeit spiele hier keine Rolle. Auch wenn das Projekt „Kohlekraftwerk“ beendet sei, beeinflussten diese Vorgänge weiterhin die wirtschaftlichen Verhältnisse und seien daher vertraulich. Die uneingeschränkte Offenlegung der begehrten Informationen würde Rückschlüsse auf Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie und die Kostenkalkulation ermöglichen, z. B. Interna aus der Vertragsgestaltung, betriebliche Organisations-abläufe, Planungen und Strategien, Geschäftsausrichtung und Geschäftspolitik.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden.
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Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO), gerichtet auf die Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG –, zulässig. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2015 ihren ursprünglichen Fragenkatalog um weitere Fragen erweitert hat, ist die darin zu sehende Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da Beklagte und Beigeladene eingewilligt haben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Informationsgewährung zu den von ihr gestellten Fragen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Klagebegehren kann nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gestützt werden. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Der Klägerin steht dieser Anspruch nicht zu. Sie ist zwar anspruchsberechtigt, für die von ihr begehrten Informationen ist die Beklagte jedoch nicht anspruchsverpflichtet. Es fehlt auch an weiteren Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag.
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1. Als natürliche Person ist die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG anspruchsberechtigt, und zwar unabhängig davon, aus welchem Interesse der Informations-zugang geltend gemacht wird. Der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist insoweit voraussetzungslos (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 9, 11, 12).
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2. Die Beklagte ist für die von der Klägerin begehrten Informationen, die sämtlich auf die privatrechtlich organisierte Beigeladene und deren Geschäftstätigkeit gerichtet sind, jedoch keine anspruchsverpflichtete Behörde nach § 2 LIFG. Damit ist bereits nicht der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eröffnet. Die Beklagte ist weder nach § 2 Abs. 1 LIFG anspruchsverpflichtet noch ergibt sich eine Anspruchsverpflichtung aus § 2 Abs. 3 LIFG (i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG).
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Nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz (u.a.) für Behörden der Gemeinden, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. § 2 Abs. 3 LIFG stellt den Behörden natürliche oder juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich einer solchen Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde. Auch in diesem Fall ist der Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG an die Behörde zu richten, die sich der Person bedient.
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Eine Anspruchsverpflichtung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 LIFG scheidet vorliegend aus. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass es für das Bestehen der Informationspflicht unerheblich ist, ob sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11). Maßgeblicher Gehalt dieser Regelung ist somit, dass es für die Informationsgewährung ohne Bedeutung ist, in welcher Form die Behörde ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. Aus der Systematik des § 2 LIFG, insbesondere aus der Gesamtschau mit § 2 Abs. 3 LIFG, ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 LIFG dabei ein eigenes (Verwaltungs-)Handeln der Behörde, gleich in welcher Form, im Blick hat. Die Fälle, in denen sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben hingegen selbständiger privater Personen oder Unternehmen bedient, werden von § 2 Abs. 3 LIFG erfasst (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11). Diese Bestimmung enthält eine vorgehende „Sonderregelung“ bei der Einschaltung selbständiger privater Personen. Die Energieversorgung und der darauf gerichtete Geschäftsbetrieb der Beigeladenen stellt vorliegend keine eigene Tätigkeit der Beklagten dar, sondern wird von der als Aktiengesellschaft organisierten Beigeladenen ausgeführt. Die Beklagte ist zwar – mittelbar – an der Beigeladenen beteiligt; der Geschäftsbetrieb der Beigeladenen wird von dieser aber als selbständige private Person – wenn auch im Eigentum der öffentlichen Hand – wahrgenommen. Für diese Konstellationen ist nicht § 2 Abs. 1 LIFG, sondern § 2 Abs. 3 LIFG einschlägig (siehe in diesem Sinne auch Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 76).
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Die Beklagte ist indes auch nicht nach § 2 Abs. 3 LIFG anspruchsverpflichtet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben sind.
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§ 2 Abs. 3 LIFG setzt voraus, dass sich die Behörde einer Privatperson zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dass dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde. Da die Beigeladene mit ihrer Geschäftstätigkeit der Energieerzeugung und Energieversorgung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten erfüllt, kommt § 2 Abs. 3 LIFG vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die Energieversorgung ist keine der Beklagten obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe, so dass die Beigeladene mit ihrer Geschäftstätigkeit auch keine solche Aufgabe der Beklagten erfüllt. Die Energieversorgung stellt – auch nach der Liberalisierung des Energiesektors insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 29. April 1998 und den sich anschließenden weiteren Änderungen – lediglich eine öffentliche Aufgabe dar.
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Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG setzt voraus, dass die Aufgabe der Kommune durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist, d.h. die Aufgabe, zu deren Erfüllung sich die Beklagte der Beigeladenen bedient, muss ihr durch eine Rechtsnorm zugewiesen worden sein. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Kommune – auf eigene Initiative – über den Privaten an der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe mitwirkt. Auch wenn das Informationsfreiheitsrecht vom Anliegen eines umfassenden Informationsanspruchs ganz wesentlich geprägt ist (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 1, 11), liegt ihm weiter zu Grunde, dass Private grundsätzlich von einer Anspruchsverpflichtung ausgenommen sind. Durch die Einbeziehung auch privater Personen in den genannten Konstellationen dient § 2 Abs. 3 LIFG der Sicherung eines (möglichst) umfassenden Informationsanspruchs; (nur) für die dort genannten Fälle stellt das Gesetz Private einer Behörde gleich. Mit dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe bezieht sich § 2 Abs. 3 LIFG auf solche Aufgaben, deren Erfüllung öffentlich-rechtlich geprägt ist und die im öffentlichen Recht verankert bzw. begründet sind (zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 Informationsfreiheitsgesetz – IFG – siehe Mecklenburg, IFG, § 1 Rn. 24; Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 116). Maßgeblich für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und damit für die Einbeziehung einer privaten Person in den Anwendungsbereich des Informationsanspruchs ist, ob die private Person von der Behörde zur Erfüllung einer Aufgabe eingesetzt wird, die ihr selbst durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Nicht bereits der Umstand, dass die Tätigkeit der Privatperson im allgemeinen Interesse liegt oder gar der Daseinsvorsorge dient, rechtfertigt ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG Rossi, IFG Kommentar, 2006, § 1 Rn. 74 f.). Allein dieses Verständnis trägt dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 LIFG, der zugleich maßgebliches Auslegungskriterium und Auslegungsgrenze ist, Rechnung. Auch wenn der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung bei der (allgemeinen) Umschreibung der Aufgaben sowohl von „öffentlicher“ als auch von „öffentlich-rechtlicher“ Aufgabe spricht (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11 f.), hat er der Gesetzesbestimmung den – auch im übrigen Verwaltungsrecht gebräuchlichen (vgl. nur § 1 Abs. 1 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) – Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe zugrunde gelegt und lässt insoweit ersichtlich alleine das Vorhandensein einer öffentlichen Aufgabe gerade nicht ausreichen. Die Beifügung „rechtlich“ zu „öffentlich“ verdeutlicht, dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 LIFG mehr voraussetzt als eine öffentliche Aufgabe bzw. ein Tätigwerden im Gemeinwohlinteresse etwa im Sinne von § 2 Abs. 1 LIFG. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe hat demnach zwei Elemente: An der Erfüllung der Aufgabe muss zum einen ein öffentliches Interesse bestehen, zum anderen muss die Aufgabe öffentlich-rechtlich zugewiesen sein. Die Aufgabe muss daher öffentlich-rechtlich verankert sein (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.2.2007 – 4 LB 23/05 –, NordÖR 2007, 216 und juris, Rn. 39).
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Die Betätigung auf dem Gebiet der Energieversorgung ist zwar eine öffentliche Aufgabe im Gemeinwohlinteresse, sie ist aber keine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten. Die Sicherstellung der Energieversorgung ist zweifelsohne eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung. Die Energieversorgung gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20.3.1984 – 1 BvL 28/82 –, BVerfGE 66, 248 und juris, Rn. 37). Insoweit besteht – auch nach der Liberalisierung des Energiesektors – ein Gewährleistungsauftrag des Staates. Der staatliche Gewährleistungs-anspruch für die Energieversorgung ist zwar – anders als für Bahn, Post und Telekommunikation in Art. 87e Abs. 4 bzw. Art. 87f Abs. 1 GG – nicht ausdrücklich geregelt. Die Energieversorgung war jedoch niemals Gegenstand eines (staatlichen) Monopols, so dass die Liberalisierung des Energiesektors nicht mit einer Privatisierung der Aufgabenerfüllung verbunden war und insoweit keine Notwendigkeit bestand, den staatlichen Gewährleistungsauftrag für die Energieversorgung ausdrücklich hervorzuheben. Er ist jedoch wegen der Zugehörigkeit der Energieversorgung zur Daseinsvorsorge gleichwohl existent. Diesem Gewährleistungsauftrag kommt der Staat in erster Linie durch das Regulierungsrecht nach, maßgeblich durch das Energiewirtschaftsgesetz – EnWG –. Der Erfüllung des staatlichen Gewährleistungsauftrags dienen insbesondere die Vorschriften über die Grundversorgung, mit denen den am Markt teilnehmenden Energieversorgungsunternehmen bestimmte Pflichten vorgegeben werden. Sollte sich – im derzeit praktisch eher seltenen Fall – kein privates Unternehmen finden, das zur flächendeckenden Energieversorgung im Gebiet einer Kommune bereit ist, könnte die betreffende Kommune aufgrund der staatlichen Gewährleistungsverantwortung verpflichtet sein, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen (siehe zum Gewährleistungsauftrag im Energiebereich Henneke/Ritgen, Kommunales Energierecht, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand April 2013, Anm. 2.2.1).
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Die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Energieversorgung ist danach keine – alleinige oder vorrangige – Aufgabe der Kommunen, sondern sie ist – auch – den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das Energiewirtschaftsgesetz zugewiesen. Die Aufgabe der Energieversorgung wird von der Gesamtheit aller Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen, unabhängig davon, ob diese in öffentlicher oder privater Hand stehen. Dazu dient in erster Linie § 36 EnWG mit der dort geregelten Grundversorgungspflicht. Für bestimmte Energieversorgungsunternehmen – die sog. Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG – besteht danach die Pflicht, für bestimmte Netzgebiete die sog. Grundversorgung der Haushaltskunden mit Energie sicherzustellen. Das grundversorgungspflichtige Energieversorgungsunternehmen unterliegt insoweit einem Kontrahierungszwang. Die Bestimmung des pflichtigen Grundversorgers richtet sich nach den tatsächlichen Marktverhältnissen, wonach im Grundsatz das Energieversorgungsunternehmen Grundversorger ist, das in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (vgl. dazu etwa Hellermann, in: Britz, EnWG Kommentar, 3. Auflage 2015, § 36 Rn. 1 ff.). Die Beigeladene nimmt als Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG an der Aufgabe der Energieversorgung teil, ohne dass ihr als im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen eine irgendwie geartete Sonderstellung zukommt; sie ist nicht einmal Grundversorgerin im Gebiet der Beklagten. Ihre aus dem Energiewirtschaftsgesetz obliegenden Pflichten zur Mitwirkung an der Daseinsaufgabe der Energieversorgung obliegen ihr alleine aus ihrer Eigenschaft als Energieversorgungsunternehmen. Insoweit erfüllt die Beigeladene gleichermaßen wie ein im Privateigentum stehendes Unternehmen ihre Pflichten als Energieversorgungsunternehmen, jedoch keine Pflichten der Beklagten als Kommune, weil der Beklagten als Kommune – jedenfalls solange der Markt „funktioniert“ und der staatliche Gewährleistungsauftrag nicht eingreift, weil ausreichend private Unternehmen vorhanden sind – keine solchen besonderen Aufgaben obliegen. In der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Situation des Energiemarktes besteht nach alledem für die Beklagte die Möglichkeit, durch „eigene‟ Energieversorgungsunternehmen – im Rahmen der kommunalrechtlichen Schranken – am Markt teilzunehmen, jedoch keine gesetzliche Verpflichtung (anders etwa im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, vgl. §§ 50, 56 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Mittels ihrer (mittelbaren) Beteiligung an der Beigeladenen erfüllt die Beklagte daher keine ihr als Kommune gesetzlich obliegende Aufgabe; sie nimmt vielmehr über ihre Beteiligung „freiwillig“ an der allen Energieversorgungsunternehmen obliegenden Aufgabe der Energieversorgung teil. Anders zu beurteilen wäre dies allenfalls dann, wenn die Wahrnehmung der Energieversorgung im konkreten Fall mit einer aus dem öffentlichen Recht resultierenden Sonderstellung verbunden wäre, etwa im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe dazu OVG RP, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG –). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.
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3. Selbst wenn man von einer Anspruchsverpflichtung der Beklagten nach § 2 Abs. 3 LIFG ausgehen wollte, wäre ein Informationsanspruch der Klägerin zu den gestellten Fragen in weiter Hinsicht zu verneinen. § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gewährt einen Informationszugang (nur) zu den bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen. Die auf den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen bezogenen Informationen liegen jedoch nicht unmittelbar der Beklagten, sondern der Beigeladenen vor. Die Bejahung des Informationsanspruchs der Klägerin würde daher voraussetzen, dass die Beklagte verpflichtet und berechtigt wäre, sich die Informationen bei der Beigeladenen zu beschaffen. Dies ist jedoch zu verneinen. Zum einen sieht das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Rechtsgrundlage für eine Informationsbeschaffungspflicht vor, zum anderen besteht auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage für die Beklagte keine Möglichkeit, auf Informationen der Beigeladenen zuzugreifen.
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Das Landesinformationsfreiheitsgesetz selbst enthält keine ausdrückliche Aussage darüber, welche Informationen im Falle des § 2 Abs. 3 LIFG dem Anspruchsberechtigten herauszugeben zu geben sind. Insoweit bestimmt das Landesinformationsfreiheitsgesetz lediglich allgemein, dass die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich zu machen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Das Informationsfreiheitsrecht sieht keine generelle Informationsbeschaffungspflicht der Behörde vor (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 12), es zielt im Sinne der Transparenz vielmehr (lediglich) darauf ab, dem Bürger den Kenntnisstand zu vermitteln, über den auch die Behörde verfügt. Soweit § 2 Abs. 3 LIFG in den dort genannten Fällen die Privatperson einer Behörde gleichstellt, könnte diese Gleichstellung zwar vielfach praktisch leer laufen, wenn der Informationsanspruch – nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG zu richten an die Behörde – nicht auch die bei der Privatperson liegenden Informationen einbeziehen würde. Geht man dabei davon aus, dass die bei der Privatperson vorliegenden Informationen der Behörde „zugerechnet“ werden, könnte eine Behörde verpflichtet sein, sich die Informationen dort zu beschaffen (in diesem Sinne zu § 2 IFG Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG Kommentar, 2. Auflage 2013, § 2 Rn. 27; siehe auch Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 31, der von einer „unechten Informationsbeschaffungspflicht der Behörde“ spricht). Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Es enthält keine Rechtsgrundlage, gegenüber anderen Behörden oder Privaten, die im Besitz von Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 – 7 B 43/12 –, NJW 2013, 2538 und juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2012 – 12 B 27/11 –, NVwZ 2012, 1196 und juris, Rn. 40; ferner OVG RP, Beschluss vom 4.10.2013 – 10 A 10631/13 –, juris, Rn. 4 zu § 33 GemO). Die Behörde ist daher gesetzlich nicht zur Beschaffung von Informationen verpflichtet. Dies gilt auch für die Fälle des § 2 Abs. 3 LIFG. Eine etwaige Gesetzeslücke zu schließen, obliegt dem Gesetzgeber.
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Die Beklagte kann darüber hinaus weder als Aktionärin noch über die von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder Informationen von der Beigeladenen verlangen. Die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sehen ein entsprechendes Auskunftsbegehren nicht vor. Für die Beklagte besteht als Aktionärin kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beigeladenen, mit dem sie die begehrten Informationen herausverlangen könnte. Allein dem Vorstand steht die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zu (§ 76 Abs. 1 Aktiengesetz – AktG –). Nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 119 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte grundsätzlich nur über die Hauptversammlung aus. Dies betrifft auch etwaige Auskunftsrechte. Nach § 131 Abs. 1 AktG wird das Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung ausgeübt und vom Vorstand an gleicher Stelle befriedigt (vgl. Kubis, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2013, § 131 Rn. 141). Ein Auskunftsrecht des Aktionärs besteht damit nur in dieser formalisierten Weise, ein generelles Auskunftsverlangen, das die Beklagte hier zur Erlangung der einzelnen Informationen geltend machen müsste, ist gesetzlich – anders möglicherweise als in § 51a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die Gesellschafter einer GmbH – nicht vorgesehen. Auch über den Aufsichtsrat der Beigeladenen, in den die Beklagte den Oberbürgermeister sowie weitere Stadtratsmitglieder entsendet, kann die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die begehrten Informationen nicht herausverlangen. Das Aktiengesetz sieht zwar in § 111 Abs. 2 AktG vor, dass der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen kann. Dieses Recht steht dem Aufsichtsrat jedoch als Organ, nicht einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern zu (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 111 Rn. 62). Ein Einsichts- und Prüfungsrecht des einzelnen Mitglieds ist dort gerade nicht normiert. Ein solches findet sich lediglich in § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit Bericht verlangen, nach Satz 2 kann auch ein einzelnes Mitglied einen Bericht verlangen, jedoch nur an den Aufsichtsrat. Auch insoweit besteht lediglich die Möglichkeit der Berichterstattung an den Aufsichtsrat, nicht aber an ein einzelnes Mitglied. Ein (allgemeines) Auskunftsbegehren hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Fragen lässt sich daraus ebenso nicht ableiten.
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Im Übrigen würden einer Informationsbeschaffungspflicht seitens der Beigeladenen auch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.11.2013 – 2 K 41/13 –, juris, Rn. 29 ff.). Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Nach § 116 Satz 1 und 2 AktG gilt eine Verschwiegenheitspflicht auch für die Aufsichtsratsmitglieder, wobei nach §§ 394, 395 AktG gewisse Modifikationen bei der Beteiligung von Gebietskörperschaften an der Aktiengesellschaft vorgesehen sind. Inhaltlich ist die Verschwiegenheitspflicht weit zu ziehen; die vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft erfassen nicht nur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, sondern auch Ansichten, Meinungen und Wertungen. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf geheim zu haltende Umstände, die das Geschäft oder den Betrieb betreffen und deren Offenbarung für die Gesellschaft nachteilig wäre, sondern bezieht sich auf Angaben und Geheimnisse schlechthin, so etwa auch auf Tatsachen, deren Offenbarung immaterielle Schäden für die Gesellschaft zur Folge hätten (vgl. Spindler, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 116 f.). In ihrem Wirkungsbereich ist die Verschwiegenheitspflicht ebenso weit; insbesondere darf Aktionären nicht durch den Vorstand oder durch ein Aufsichtsratsmitglied ein Geheimnis offenbart werden; dies gilt auch, wenn es sich um Mehrheitsaktionäre handelt (vgl. Spindler, a. a. O., § 93 Rn. 125 und Habersack, a. a. O., § 116 Rn. 57). Das bedeutet vorliegend, dass seitens der Beigeladenen weder durch die Vorstandsmitglieder noch durch die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Offenlegung von vertraulichen Angaben oder Geheimnissen der Gesellschaft gegenüber der Beklagten zulässig wäre. Eine unbefugte Offenbarung wäre gar nach § 404 AktG strafbewehrt.
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Die von der Klägerin begehrten Informationen über das Kohlekraftwerk, über die künftige Geschäftsausrichtung, über die Geschäftsführung und über die Kontaktpflege zu Geschäftspartnern betreffen sämtlich wesentliche Vorgänge der Beigeladenen in Bezug auf ihre Wettbewerbsposition im Markt. Insbesondere die für das Kohlekraftwerk entstandenen Kosten und die Einzelheiten der weiteren Geschäftsausrichtung dürften bei ihrer Offenlegung weitreichende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen und ihre Verhandlungsposition zu potentiellen Vertragspartnern zulassen. Die Beigeladene hat die Gründe, aus denen sämtliche Informationen vertraulich zu behandeln sind, in ihren Schriftsätzen hinreichend dargestellt. Die Ausführungen lassen in Anbetracht des Inhalts der begehrten Informationen ihr Unternehmensinteresse an der Geheimhaltung nachvollziehbar und ausreichend plausibel erscheinen. Die Bewertung wettbewerbsrelevanter Auswirkungen ist wegen ihrer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG –).
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Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand handelt bzw. dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (zum Teil) von Gebietskörperschaften entsandt werden, die dem Informationsfreiheitsrecht unterliegen. Da den Kommunen als wirtschaftlichen Unternehmen kein Sonderstatus zukommt, unterliegen sie wie jeder Aktionär voll den Vorschriften des Aktienrechts. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder richten sich ausschließlich nach dem (bundesgesetzlichen) Gesellschaftsrecht; der (für das Kommunalrecht zuständige) Landesgesetzgeber kann in diesen Bereich nicht eindringen. Die Gemeinde, die sich an Gesellschaften beteiligt, „unterwirft“ sich dem für diese geltenden Recht und muss es so hinnehmen, wie es ist (siehe dazu HessVGH, Urteil vom 9.2.2012 – 8 A 2043/10 –, DVBl. 2012, 647 und juris, Rn. 74; LT-Drs. 15/2085, S. 11). Auch mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann der Landesgesetzgeber über die gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht hinausgehen (vgl. Art. 31 GG). Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts sehen – abgesehen von gewissen Modifikationen in §§ 394 f. AktG – keine Einschränkung für Unternehmen vor, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Insoweit zieht auch das Informationsfreiheitsrecht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LIFG) dort seine Grenze, wo der Gesetzgeber angeordnet hat, dass Informationen von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten erfasst werden (siehe dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.1.2015 – 12 B 21/13 –, juris, Rn. 20 f.).
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Dies gilt auch für die Informationen, die bei der Beklagten in Form von Aufsichtsratsprotokollen (tatsächlich) vorliegen sollten, die der Oberbürgermeister der Beklagten in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied erlangt hat. Diese Unterlagen liegen der Behörde darüber hinaus auch nicht als auskunftsverpflichteter Behörde vor. Der Oberbürgermeister verfügt insoweit über eine Doppelfunktion: Als natürliche Person ist er Teil des Aufsichtsrats der Beigeladenen, während seine Stellung als Oberbürgermeister der Beklagten als Gesellschafterin zugeordnet ist. Diese Doppelfunktion führt nicht ohne weiteres dazu, dass Unterlagen, die das Aufsichtsratsmitglied in dieser Funktion erhält, gleichsam automatisch zu Akten der Beklagten werden. Es handelt sich um originäre Unterlagen des Aufsichtsrats, die grundsätzlich jedes Aufsichtsratsmitglied erhält. Der Umstand, dass praktisch der Verwahrort der Unterlagen bei der Beklagten ist, lässt sie nicht automatisch zu amtlichen Informationen der Beklagten werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.4.2014 – 12 S 77/13 –, juris, Rn. 7, 9 f.). Kenntnisse und Informationen, die der Oberbürgermeister als Aufsichtsratsmitglied erlangt, werden nicht allein in Anknüpfung an die Personenidentität zu seiner Funktion bei der Beklagten zu amtlichen Informationen der Beklagten (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.2.2007 – 4 LB 23/05 –, NordÖR 2007, 261 und juris, Rn. 34).
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Scheitert ein Informationsanspruch der Klägerin bereits aus diesen Gründen, kommt es auf die Frage etwaiger Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Satz 2 oder § 12 LIFG nicht mehr an.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil aus den obigen Gründen auch insoweit von einem Unterliegen der Klägerin auszugehen gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung unter Einbeziehung der Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2015
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.
(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.
(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.
(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.
(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.
(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.
(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.
(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
- 1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; - 2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; - 3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt; - 4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt; - 5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; - 6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; - 7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.
(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über
- 1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist; - 2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals; - 3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft; - 4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:
- 1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten; - 2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird; - 3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich; - 4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.
(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.
(2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.