Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 30. Nov. 2017 - 1 K 166/17.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:1130.1K166.17.00
published on 30/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 30. Nov. 2017 - 1 K 166/17.MZ
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die ordnungsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 7. September 2012 mit der sein Hund „F.“ als gefährlicher Hund eingestuft wurde, sowie gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2015 mit dem die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € festsetzte.

2

Der Kläger ist Halter einer Deutschen Dogge namens „F.“.

3

Am 10. Juli 2012 führten die Frau des Klägers und ihre beiden Töchter den Hund „F.“ aus, als es zu einem Zusammentreffen mit Frau K. und ihrem Zwergspitz „B.“ kam. Hierbei wurde B. von F. gebissen und verletzt. Die Bissverletzung von B. wurde tierärztlich versorgt; jedoch verstarb B. am 12. Juli 2012.

4

Am 1. September 2012 kam es zu einem Vorfall mit dem Jack Russel Terrier „G.“ des Herrn M. Hierbei nahm F. den Jack Russel Terrier ins Maul. Bei der anschließenden tierärztlichen Versorgung wurde eine Lungenkontusion festgestellt.

5

Nach vorheriger Anhörung des Klägers erließ die Beklagte unter dem Datum vom 7. September 2012 eine ordnungsbehördliche Anordnung mit der die Deutsche Dogge F. als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) eingestuft wurde (Ziffer 1). Ferner wurde verfügt, dass der Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern, auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren nur noch angeleint zu führen sei und hierbei einen Maulkorb zu tragen habe. Der Hund dürfe außerhalb des befriedeten Besitztums nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und körperlich in der Lage seien, den Hund sicher zu führen und auch hierfür die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Das Anwesen sei so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen sei. Ferner sei eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bis zum 24. September 2012 zu beantragen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 1 genannten Aufforderung nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € angedroht (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 2 genannten Aufforderung nicht nachkomme, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4). Ferner wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich der Hund F. durch die beiden Vorfälle am 10. Juli 2012 und 1. September 2012 als bissig erwiesen habe und somit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als gefährlich einzustufen sei.

6

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 18. September 2012 Widerspruch ein mit der Begründung, die Einstufung des F. als gefährlich Hund sei nicht gerechtfertigt. Der angeordneten Leinenpflicht werde aber nicht entgegengetreten, allerdings der Pflicht, einen Maulkorb zu tragen.

7

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 bescheinigte die Tierärztin Frau Dr. G., dass der Kläger den Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 LHundG in Bezug auf den Hund F. bestanden habe. Angefügt war der Hinweis, dass der Hund gemäß § 5 Abs. 5 LHundG vom Maulkorb befreit werden könne, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sei.

8

Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte die Beklagte mit, dass sie nicht bereit sei, ihren Bescheid vom 7. September 2012 aufzuheben. Allerdings könne nach der erfolgreich bestandenen Sachkundeprüfung der Antrag des Klägers auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes positiv beschieden werden.

9

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte Frau K. mit, dass der Hund F. am 9. August 2015 nach ihrem Minimalteser „A.“ gebissen und ihn im Maul wie ein Spielzeug weggeschleppt habe.

10

Nach vorheriger Anhörung des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € fest. Ferner wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € angedroht, wenn der Hund F. außerhalb des befriedeten Besitztums nicht ab sofort angeleint geführt werde und hierbei einen das Beißen verhindernden Maulkorb trage.

11

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Widerspruch ein, da ein Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe nicht geboten sei, weil der Kläger sich entsprechend der Sachkundeprüfung der Tierärztin Dr. G. darauf verlassen könne, dass er seinen Hund F. auch ohne Maulkorb ausführen könne.

12

Mit Schreiben vom 27. November 2016 (Bl. 146 der Verwaltungsakte) teilte Herr B. (Lebensgefährte von Frau K.) mit, dass Frau K. am 26. November 2016 dem Hund F. begegnet sei, der ohne Leine und Maulkorb ausgeführt worden sei. Hiervon fertigte sie zwei Bilder (Bl. 147 f. der Verwaltungsakte).

13

Mit E-Mail vom 30. November 2016 teilte Herr B. mit, dass F. weiterhin ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werde. Hierzu übergab er eine von seinem Nachbarn Herrn H. geführte Liste, auf der 13 Vorfälle angeführt sind.

14

Die Widersprüche des Klägers wurden durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2017 – dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt am 10. Februar 2017 – zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einstufung des Hundes F. durch die Verfügung vom 7. September 2012 ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHundG finde, da sich F. als bissig erwiesen habe, als er am 10. Juli 2012 und am 1. September 2012 einem anderen Hund Bissverletzungen zugefügt habe. Die Pflicht, den Hund anzuleinen, und der Maulkorbzwang ergäben sich aus § 5 Abs. 4 LHundG. Eine Ausnahme vom Maulkorbzwang gemäß § 5 Abs. 5 LHundG komme nicht in Betracht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis von Frau Dr. G. vom 19. Dezember 2012. Zuständige Behörde für die Genehmigung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang sei gemäß § 12 i.V.m. § 5 Abs. 5 LHundG die Beklagte, nicht jedoch die für den Sachkundenachweis zuständige Tierärztin. Die Anleinpflicht für den Hund F. ergebe sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf Feld-, Forst- und Wirtschaftswegen der Verbandsgemeinde G. vom 5. Mai 2003. Die Maulkorbpflicht und der Anleinzwang seien vorliegend angemessen und verhältnismäßig. Die von F. ausgehende Gefahr habe sich auch durch einen weiteren Beißvorfall am 3. August 2015 abermals konkretisiert.

15

Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 € durch den Bescheid vom 8. Oktober 2015 sei rechtmäßig, ebenso sei die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 400,00 € nicht zu beanstanden.

16

Der Kläger hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sein Hund F. nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes einzustufen sei, da er sich gerade nicht als bissig erwiesen habe, was Frau Dr. G. auch festgestellt habe und was objektiv nachvollziehbar sei. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Bissigkeit auf die Vorfälle vom 10. Juli 2012 und vom 1. September 2012 berufe, sei hinsichtlich der beteiligten Hunde „B.“ und „G.“ von einem erheblichen Mitverschulden der beiden Hunde auszugehen. Das Vorliegen von Arztrechnungen und Berichten beweise nicht, dass sich der Hund F. als bissig erwiesen habe und ständig von einer diesbezüglichen Gefahr auszugehen sei.

17

Die Tierärztin Frau Dr. G. habe im Rahmen der Sachkundeprüfung unstreitig festgestellt, dass der Hund F. tatsächlich nicht gefährlich und seine Einstufung als gefährlicher Hund nicht gerechtfertigt gewesen sei. Deshalb habe sie hier auch gerade eine Maulkorbbefreiung erteilt. Die Beißvorfälle vom 10. Juli 2012 und vom 1. September 2012 hätten deutlich vor der tierärztlichen Empfehlung vom 19. Dezember 2012 gelegen. Insoweit habe die Beklagte nicht abgewogen, ob zwischenzeitlich veränderte Umstände eingetreten seien, die einer Gefährlichkeit des Hundes F. entgegenstünden.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Bescheide der Beklagten vom 7. September 2012 und vom 8. Oktober 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2017 aufzuheben.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids. Sie verweist darauf, dass sich der Hund F. anlässlich der Vorfälle vom 10. Juli 2012, vom 1. September 2012 und vom 3. August 2015 als bissig erwiesen habe. Dies werde auch belegt durch die vorgelegten Arztberichte und Rechnungen. Ungeachtet der tatsächlichen Geschehensabläufe sei zu bezweifeln, ob aufgrund der mittlerweile fast 5 Jahre zurückliegenden Vorfälle durch Zeugenvernehmung jetzt noch eine Klärung des tatsächlichen Geschehensablaufs erfolgen könne. Man habe damals und auch heute noch eine Zeugenvernehmung der Familienangehörigen des Klägers jedenfalls nicht für erforderlich gehalten. Ferner sei darauf zu verweisen, dass Frau Dr. G. im Ergebnisprotokoll zum Sachkundenachweis nicht die Feststellung getroffen habe, dass der Hund F. sich nicht als bissig erwiesen habe, sondern sie habe lediglich empfohlen, dass der Hund vom Maulkorb befreit werden könne, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Tierärztin keine Maulkorbbefreiung erteilen könne. Insoweit könne sie allenfalls eine Empfehlung aussprechen, die Entscheidung hierüber obliege aber der Beklagten als der zuständigen Ordnungsbehörde. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2012 (1 L 828/12.MZ) genüge bereits ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall – hier also der Vorfall vom 10. Juli 2012 – zur Feststellung der Bissigkeit eines Hundes. Deshalb sei die Beklagte im konkreten Fall im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht gehalten gewesen, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlich einstuft.

23

Hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes von 200,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen (insgesamt 228,50 €) sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger diesen Betrag am 30. März 2017 bar eingezahlt habe.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte der Kreisverwaltung M. verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als hinsichtlich aller angegriffenen Bescheide als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.

26

Das mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 festgesetzte Zwangsgeld hat der Kläger einschließlich der Verwaltungsgebühren und Auslagen zwar in bar beglichen. Damit ist allerdings noch keine Erledigung des der Zahlung zugrundeliegenden Verwaltungsakts eingetreten, da dieser weiterhin Rechtswirkungen entfaltet; nämlich als ein Rechtsgrund für die Beklagte zum Behaltendürfen des Geldes.

27

Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gemäß § 44 VwGO liegen vor.

28

Die Klage ist allerdings insgesamt unbegründet, da die angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

Der Bescheid der beklagten Verbandsgemeinde vom 7. September 2012 ist rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren, wobei sowohl aus dem Gesetzestitel als auch dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften hervorgeht, dass die Gefahr von einem gefährlichen Hund im Sinne von § 1 LHundG ausgehen muss (VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 10).

30

Gemäß § 1 Abs. 1 LHundG gelten solche Hunde als gefährlich im Sinne dieses Gesetzes, die sich als bissig erwiesen haben (Nr. 1), durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen (Nr. 2), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben (Nr. 3) oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben (Nr. 4).

31

Die Verbandsgemeindeverwaltung der Beklagten als gemäß § 12 LHundG zuständige örtliche Ordnungsbehörde hat den Hund „F.“ zu recht auf Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als gefährlich eingestuft, weil er sich als bissig erwiesen hat. Aus dem Wortlaut der Regelung folgt, dass es jedenfalls einen konkreten Vorfall gegeben haben muss, der auf die Bissigkeit des Hundes schließen lässt (vgl. VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 14). Dabei kann ein rein artgerechtes Verhalten allerdings nicht die Bissigkeit begründen, soweit es sich in einem Bereich der von der Rechtsgemeinschaft hingenommenen Risiken bewegt, die mit der Haltung von Hunden zwangsläufig verbunden sind (VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 15). Als Biss im Sinne des Gesetzes ist bereits das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper einzuordnen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017 – 3 M 245/16 –, juris, Rn. 4). Erhebliche Verletzungen sind dafür nicht erforderlich. Anders als beispielsweise in Sachsen-Anhalt sieht der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz bei der Annahme der Bissigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG zudem nicht explizit das Erfordernis einer „mehr als geringfügigen Verletzung“ vor (vgl. zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017 – 3 M 245/16 –, juris, Rn. 4 ff.).

32

Sofern es sich nur um einen einmaligen Beißvorfall handelt, muss dieser allerdings ein derart erhebliches Gewicht besitzen, um einen Hund als gefährlich einstufen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 4 Bs 149/08 –, juris, Rn. 11 f.; VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 16). Die Neigung des Hundes zum Beißen muss durch zumindest einen Beißvorfall hinreichend belegt sein (VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 17). Dabei ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen (Stollenwerk, PdK Rheinland-Pfalz, K 30a RhPf, § 1 LHundG, Ziffer 1.1.3).

33

Es ist erforderlich, dass eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe, ein übersteigertes Aggressionsverhalten zu Tage tritt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 1. März 2000 – 9 W 2/99 –, juris, Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 4 Bs 149/08 –, juris, Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 1997 – 5 B 3201/96 –, NVwZ 1997, 806, juris; VG Saarland, Beschluss vom 4. August 2016 – 6 L 725/16 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 17). Wenn es sich ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff auf sich bzw. seine Aufsichtsperson oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten gehandelt hat, kann dies unter Umständen gegen die Annahme der Bissigkeit des Hundes sprechen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 1. März 2000 – 9 W 2/99 –, juris, Rn. 29; VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris, Rn. 17). In diesem Zusammenhang ist eine Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen.

34

Die Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hund liegen vor, da sich F. als bissig erwiesen hat. Der aktenkundige Beißvorfall am 10. Juli 2012 mit dem Zwergspitz „B.“ ist schon für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Einstufung als gefährlicher Hund zu rechtfertigen. B. wurde von F. gebissen (vgl. Bl. 39 der Verwaltungsakte) und derart erheblich verletzt, dass er tierärztlich versorgt werden musste und sogar am 12. Juli 2012 verstarb (Bl. 38 der Verwaltungsakte). Dabei ist von einer (jedenfalls äquivalenten) Kausalität zwischen dem Beißvorfall und dem Tod des gebissenen Hundes B. auszugehen – ungeachtet des möglicherweise schon allgemein schlechten Gesundheitszustandes des Hundes.

35

Es handelt sich dabei auch nicht um ein ausschließlich artgerechtes Abwehrverhalten von F. (vgl. dazu etwa OVG Nds., Beschluss vom 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 –, juris, Rn. 9), sondern es demonstriert dessen über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Kampfbereitschaft (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 LHundG). Dies folgt besonders daraus, dass F. sich von der ihn zu diesem Zeitpunkt führenden Person (Frau C.) losgerissen hat und auf B. und seine Halterin (Frau K.) zugelaufen ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 –, juris, Rn. 10; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 4 K 414/16.GI –, juris, Rn. 25). Gerade dies wird auch nicht durch die Sachverhaltsschilderung im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. August 2012 an die Rechtsanwälte H. in Abrede gestellt. Dass F. nach dem Zulaufen nur mit B. habe „spielen“ wollen, ist durch die ihm durch F. zugefügten erheblichen Verletzungen nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Spielerisches Beißen bei Hunden zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die eigene Beißkraft des Hundes gehemmt wird, um solche erheblichen Verletzungen zu vermeiden. Es ist daher davon auszugehen, dass gerade die nicht nur geringfügigen Bisse die Gefährlichkeit von F. erweisen. Durch den dadurch herbeigeführten Tod des Hundes B. ist dieser Vorfall für sich genommen bereits hinreichend erheblich, um auf eine Gefährlichkeit zu schließen.

36

Selbst wenn der oben dargestellte erste Beißvorfall alleine noch nicht die Bissigkeit als erwiesen erscheinen ließe, so kann dies jedenfalls auf der Grundlage des zweiten Vorfalls vom 1. September 2012 mit dem Jack Russel Terrier „G.“ des Herrn M. angenommen werden. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass G. „multiple Bissverletzungen“ erlitten hat (vgl. Blatt 50 der Verwaltungsakte) und die dadurch herbeigeführte Lungenkontusion jedenfalls mehr als geringfügig war. Selbst wenn G. auf F. zugelaufen und ihn tatsächlich damit provoziert haben sollte, kann dies jedenfalls nicht als ein derart intensiver Angriff gewertet werden, der das Verhalten von F. als artgerechte Abwehrreaktion erscheinen ließe (vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 4 K 414/16.GI –, juris, Rn. 25). Ob F. tatsächlich „einen Satz nach vorne“ gemacht hat (siehe Sachverhaltsschilderung des Herrn M.; Blatt 60 der Verwaltungsakte), kann insoweit offenbleiben. Auf ein Mitverschulden des Herrn M. kommt es im Zusammenhang mit der im Rahmen der Einstufung als gefährlicher Hund anzustellenden Gefahrenprognose ebenfalls nicht an (vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. November 2014 – 20 L 1908/14 –, BeckRS 2015, 42239), da bei der Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 LHundG das Wesen des Hundes und nicht seines Halters relevant ist. Dies kann allenfalls in einem zivilrechtlichen Haftungsprozess von Bedeutung sein.

37

Auch die Ausführungen der Frau Dr. G. im „Ergebnisprotokoll zum Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde“ (Blatt 86 der Verwaltungsakte) lassen keine andere Bewertung zu. Erstens hat Dr. G. in diesem Rahmen nicht den Hund, sondern die Sachkunde des Halters zu begutachten gehabt, sodass durchaus fraglich ist, warum sie in diesem Zusammenhang überhaupt Feststellungen zum Hund getroffen hat. Zweitens lässt sich nicht erkennen, worauf sie ihre Feststellungen, dass von F. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausginge, stützte. Mangels hinreichender Begründung ihrer Aussage gibt das vorgenannte „Ergebnisprotokoll“ für die Kammer keinen Anlass an der durch die beiden Beißvorfälle erwiesenen Gefährlichkeit des Hundes F. zu zweifeln. Insoweit ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Befreiung vom sofort vollziehbaren Maulkorbzwang gemäß § 5 Abs. 5 LHundG durch die Verbandsgemeindeverwaltung der Beklagten zu erfolgen hätte und nicht etwa durch die Tierärztin angeordnet werden konnte. Der Befreiung vom Maulkorbzwang hätte zudem auch ein entsprechender Antrag des Klägers und ein Verwaltungsverfahren beim Beklagten vorausgehen müssen. Gegen eine eventuelle Ablehnung eines solchen Antrags stünden dem Kläger dann gesonderte Rechtsbehelfe zu.

38

Nach alledem war F. als bissig einzustufen, sodass die entsprechenden Rechtsfolgen der §§ 2 ff. LHundG Anwendung finden. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte die vorgelegten Tierarztrechnungen sowie die Sachverhaltsschilderungen der Beteiligten als hinreichenden Anlass nehmen, den Hund F. als gefährlich einzustufen. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es insoweit nicht, da bereits im unstreitigen Teil des Geschehensablaufs hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit zu sehen waren. Ferner erscheint die Einstufung als gefährlicher Hund auch nicht als unverhältnismäßig.

39

Der in Ziffer 1a angeordnete Maulkorb- und Leinenzwang ergibt sich insbesondere aus § 5 Abs. 4 LHundG. Demnach sind gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ergibt sich eine Anleinpflicht bereits aus § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf Feld-, Forst und Wirtschaftswegen in der Verbandsgemeinde G. vom 5. Mai 2003. Demnach dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG handelt.

40

Die Anordnung unter Ziffer 1b findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 LHundG. Danach darf außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ferner ergibt sich die Anordnung in Ziffer 1c aus § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass gefährliche Hunde im sicheren Gewahrsam zu halten sind.

41

Der Kläger ist als Halter des Hundes F. gemäß § 5 POG auch für die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften verantwortlich. Gemäß § 5 Abs. 1 POG sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden. Ferner können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 POG Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden.

42

Da die Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG erlaubnispflichtig ist, war auch die in Ziffer 2 getroffene Anordnung rechtmäßig. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 € (Ziffer 3) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 64, 66 LVwVG. Ebenso verhält es sich mit der Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 4), die auf §§ 61 Abs. 1, 63, 66 LVwVG gestützt werden kann.

43

Die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,00 € (zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € sowie Auslagen in Höhe von 3,50 €) und der gleichzeitigen Androhung eines höheren Zwangsgeldes (in Höhe von 400,00 €) mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 waren ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Da gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 7. September 2012 angeordneten und sofort vollziehbaren Maulkorb- und Leinenzwang verstoßen worden ist, konnte ein entsprechendes Zwangsgeld festgesetzt werden (vgl. etwa Blätter 95, 97 der Verwaltungsakte). Der Maulkorbzwang ist zudem auch nicht zwischenzeitlich aufgehoben worden. Weitergehende rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der vorgenannten Zwangsgeldfestsetzung und -androhung bestehen ebenfalls nicht.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VGO.

45

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. November 2017

46

Der Streitwert wird auf 5.228,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, 3 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Annotations

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.