Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15

published on 29/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Abwälzung von Kleineinleiterabgaben durch den Beklagten für die Veranlagungsjahre (im Folgenden: VJ) 2006 bis 2008.

2

Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt, Ortsteil N. gelegenen Grundstücks in der A-Straße mit der Haus-Nr. 4, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen war. Auf dem Grundstück befand sich eine Sammelgrube, die bereits 1962 errichtet worden war.

3

Mit zwei Festsetzungsbescheiden vom 30.03.2010 (VJ 2006 und VJ 2007) und einem Festsetzungsbescheid vom 09.12.2014 (VJ 2008) setzte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beklagten für die Veranlagungsjahre 2006, 2007 und für das Veranlagungsjahr 2008 jeweils Abwasserabgaben fest. In den in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen hinsichtlich der Kleineinleitungen im Verbandsgebiet des Beklagten und in Korrektur der hierzu von diesem gegenüber dem Landesverwaltungsamt abgegebenen Erklärungen war der Kläger nicht als an eine abflusslose Sammelgrube angeschlossener Einwohner anerkannt.

4

Der Beklagte setzte mit den hier streitbefangenen drei Bescheiden vom 02.10.2014 (VJ 2006 und VJ 2007) und vom 12.11.2014 (VJ 2008) für das jeweilige Veranlagungsjahr eine Abwasserabgabe für Kleineinleiter von jährlich 71,60 EUR gegenüber dem Kläger fest. Der Berechnung legte er jeweils vier dort gemeldete Personen bei einem Abgabensatz von 17,90 EUR pro Person und Jahr zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung, abflusslose Sammelgruben seien nach dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.01.2012 abgabenfrei, zudem müsse der Beklagte das tatsächliche Einleiten nachweisen. Im Übrigen sei die Abgabenerhebung mit den Bescheiden des Jahres 2014 verjährt, da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abwasserabgabe entstanden sei, begonnen habe. Die Widersprüche wies der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2015 zurück. Die Festsetzungsverjährung sei aufgrund der Festsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes aus dem Jahr 2010 erst zum 31.12.2014 eingetreten. Für die Prüfung der Abgabepflicht sei von einer Mindesttrinkwasserbezugsmenge von 20 m3 pro Person im Haushalt, bei vier für das Grundstück des Klägers gemeldeten Personen mithin von 80 m3 Trinkwasserverbrauch auszugehen. Die entsorgte Menge an Schmutzwasser müsse dabei dann mindestens 80% der Trinkwasserzufuhr entsprechen. Im Fall des Klägers habe zwar die entsorgte Menge an Schmutzwasser in den Jahren 2006 und 2008 diese Grenze überschritten mit 34,5 m3 (86,3%) und 29 m3 (85,3%), jedoch sei die maßgebliche Trinkwassermindestmenge mit einem Bezug an Trinkwasser im Jahr 2006 von nur 40 m3, 2007 von nur 42 m3 und in 2008 von lediglich 34 m3 nicht erreicht worden. Der Runderlass vom 02.01.2012 sei lediglich eine Handlungsanweisung und entfalte keine verbindliche Wirkung für den Wasserverband.

5

Am 20.04.2015 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, er sei wegen der vorhandenen abflusslosen Sammelgrube nicht abgabepflichtig. Diese sei dicht, so dass es fehle an einer Einleitung von Schmutzwasser fehle. Die vom Beklagten vorgenommene Veranlagung auf der Grundlage des Zurückbleibens der Abfuhrmenge an Schmutzwasser zur Menge der Trinkwasserzufuhr sei unzulässig, denn dies ergäbe sich weder aus dem Abwasserabgabengesetz noch dem Ausführungsgesetz hierzu. Dem vom Beklagten verwandten Ansatz von 20 m3 pro Person als Mindesttrinkwasserbezugmenge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage ebenso wie der von diesem angesetzten Differenzgrenze von nunmehr 90% der Trinkwasserzufuhr. Die Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr resultiere u. a. aus der Bewässerung seines mindestens 500 m2 großen Gartens, der mit 80 Metern Hecke, 2 Kirschbäumen, 1 Nussbaum, ca. 30 Rosen, mehreren Johannisbeeren und im Übrigen mit Rasen bepflanzt sei. Das Grundwasser habe er zur Bewässerung wegen dessen Mangan- und Eisenhaltigkeit nicht nutzen können. Zudem habe es ab 2005 mehrjährige Baumaßnahmen auf seinem Grundstück gegeben, für welche er das Wasser der Sammelgrube entnommen habe. So handele es sich bei dem Grundstück um einen alten Bauernhof, den er je nach Liquiditätslage renoviert und ab 2005 mit Garagen bebaut habe. Hierzu machte er Abgaben zu den einzelnen Arbeiten und Abmaßen von Wänden und Fundamenten und legte diverse Rechnungen ab dem Jahr 2005 zu Sand, Beton, Mörtel u. a. und Lichtbilder vor (vgl. Bl. 111 ff.; 182 ff. d. Gerichtsakte). Der Kläger machte Ausführungen zum eigenen Trinkwasserverbrauch und gab zu den weiteren Personen auf dem Grundstück an, dass eine davon eine bereits 74jährige Frau sei, bei der von einem geringeren Trinkwasserverbrauch auszugehen sei, die Tochter von Frau K. H., Frau C. H., sei ein sog. Springer gewesen, so dass diese allein am Wochenende auf dem Grundstück gewohnt habe. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei er im Veranlagungsjahr 2009 nicht zur Kleineinleiterabgabe veranlagt worden und in den Folgejahren 2014 und 2015, nach Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage habe der Trinkwasserbezug immer der Schmutzwassermenge entsprochen (vgl. Bl. 170 f. d. Gerichtsakte).

6

Der Kläger beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 02.10.2014, Belegnummern AA 2006-0173 und AA 2007-528, und vom 12.11.2014, Belegnummer AA 2008-0834, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2015 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt seine streitbefangenen Bescheide. Ungeachtet der Zulässigkeit einer wertmäßig festgelegten Trinkwassermindestbezugsmenge würden auch in Ansehung der tatsächlichen Mengen an bezogenem Trinkwasser die abgefahrenen Mengen an Schmutzwasser hinter der von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grenze von 90% zurückbleiben. Jedenfalls sei eine Diskrepanz aufzuklären, was der Kläger bisher nicht vermocht habe. Allein aus der Baugenehmigung für die Sammelgrube sei nicht darauf zu schließen, dass diese auch heute noch abflussfrei, also dicht sei. Darauf komme es aber, wegen der fehlenden Plausibilität der Differenzbeträge bzgl. Zu- und Abfuhr vorliegend nicht an. Die Gartenbewässerung, so sie denn tatsächlich mittels Trinkwassers vorgenommen werde, könne die erheblichen Abweichungen nicht erklären ebenso wenig die vom Kläger eingereichten Rechnungen betreffend die Baumaßnahmen. Aus den Rechnungen für 2006 ergäbe sich der behauptete Wasserverbrauch nicht. Der damit in Zusammenhang stehende Verbrauch würde die bisher zugrunde gelegten Werte nur unwesentlich ändern.

11

Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 15.05.2017 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 172 d. Gerichtsakte).

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.08.2017 Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 15.05.2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I.

14

Die zulässige und als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 02.10.2014 und 12.11.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Die Voraussetzungen für die hier streitgegenständlichen Abgabenerhebungen lagen nicht vor.

15

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgabe ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz - AG AbwAG - i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes (im Folgenden: AbwAG). Danach wälzen die Gemeinden die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA bestimmt, dass Gemeinden an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabenpflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund - ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung - als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG beträgt die Höhe der Abgabe für Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Körperschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig sind (Einleiter mit weniger als acht Kubikmeter je Tag), die Hälfte der Zahl der Schadstoffeinheiten für die nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Anknüpfungspunkt für die Abgabe sind mithin die „nicht an die Kanalisation angeschlossenen“ Einwohner. Der Gesetzgeber setzt diese Einwohner jedoch mit „Einleitern“ gleich, da er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auf die Körperschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG Bezug nimmt, die jedoch ausschließlich auf den (Klein-)Einleiter abstellt. Das ist nachvollziehbar, denn es besteht eine Vermutung dergestalt, dass derjenige, der nicht angeschlossen ist, Abwasser anderweitig einleitet. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG eröffnet zugleich den Ländern die Möglichkeit, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Einleitung abgabefrei bleibt. In Umsetzung dessen bestimmt § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA, dass bei der Schätzung oder Berechnung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Der Beklagte hat in § 1 Abs. 3 Satz 2 AWS zum Befreiungstatbestand normiert, dass eine Einleitung nicht vorliegt, wenn das gesamte Abwasser rechtmäßig in einer abflusslosen Sammelgrube, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, gesammelt und seiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Einwohner, die das Abwasser einer abflusslosen Sammelgrube zuführen, als nicht an die Kanalisation angeschlossen i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gelten (a. A. wohl Köhler/ Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Rn. 16), so hat der Beklagte mit der Verwendung des Begriffs „rechtmäßig“ jedenfalls die Einwohner für die Bemessung ausnehmen wollen, die ihr gesamtes Abwasser der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über den „rollenden Kanal“ - rechtmäßig - zuführen.

16

a) Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgabe für die Veranlagungsjahr 2006 bis 2008 maßgebende Satzung ist die Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwälzungssatzung, im Folgenden AWS) vom 17.10.2005 in der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nebst Bekanntmachungsnachweis vorgelegten Neufassung vom 08.06.2016, welche sich nach § 12 rückwirkend zum 01.01.2004, dem erstmaligen Inkrafttreten der Abwälzungssatzung des Beklagten, Wirkung zumisst. Die Satzungen begegnen keinen formellen Bedenken. Insbesondere sind mit dem vorgelegten Nachweis über die Bekanntmachung im Amtsblatt des Jerichower Land, 10. Jahrgang, Nr. 11 vom 29.07.2016 (vgl. § 18 Abs. 1 der Verbandssatzung) Bekanntmachungsmängel nicht ersichtlich.

17

b) Auch materiell-rechtliche Bedenken sind hinsichtlich der hier maßgebenden Satzung nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte in der Satzung den richtigen Abgabeschuldner bestimmt, indem er in § 2 Abs. 1 Satz 1 vorsieht, dass abgabenpflichtig der Einleiter des Abwassers ist. Der Beklagte hat zudem entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 1 KAG-LSA den Abgabetatbestand (§ 1 Abs. 1 AWS) sowie das Entstehen der Abgabepflicht (§ 3 Abs. 1 AWS), den Abgabemaßstab und -satz (§ 4 AWS) sowie die Fälligkeit der Schuld (§ 5 Abs. 4 AWS) bestimmt.

18

2. Der Kläger erfüllte in den VJ 2006 bis 2008 den Abgabentatbestand des § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 AWS nicht, denn er leitete kein Schmutzwasser in den Untergrund ein.

19

a) Das Landesverwaltungsamt hat dem Beklagten gegenüber die Kleineinleiterabgabe mit Bescheiden vom 30.03.2010 (VJ 2006 und 2007) und 09.12.2010 (VJ 2008) für das jeweilige Veranlagungsjahr festgesetzt und fällig gestellt. Dabei ist das streitbefangene Grundstück des Klägers in den Feststellungen des Landesverwaltungsamtes zu den abgabefreien Grundstücken in den jeweiligen Bescheiden nicht aufgeführt mit der Folge, dass die auf dem Grundstück des Klägers gemeldeten Personen bei der Ermittlung der Schadeinheiten im Verhältnis zum Beklagten Berücksichtigung fanden. Diese im Verhältnis zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem Beklagten ergangenen Bescheide entfalten darüber hinaus für das Verhältnis gegenüber dem Kläger keine Bindungswirkung. Inwieweit diese Festsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes unter Anwendung der 90%-Regel gegenüber dem Beklagten rechtmäßig ergangen sind, ist an dieser Stelle unerheblich. Denn Folge der Festsetzung der Abwasserabgabe gegenüber dem Beklagten unter Berücksichtigung des klägerischen Grundstücks als Kleineinleiter ist nur, dass dem Beklagten für eine mögliche Abwälzung der Abgabe hierdurch ein Indiz für ein Einleiten an die Hand gegeben wird, welchem sich aber im konkreten Einzelfall weitere Ermittlungen anzuschließen haben (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 24.05.2017 - 3 A 1/17 MD -, n. v.).

20

b) Kommt es damit im Einzelfall darauf an, ob der Einwohner sein Abwasser rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt, haben sich für den Abgabengläubiger zwingend weitere Ermittlungen anzuschließen, denn bleibt die abgefahrene Abwassermenge - wie hier - hinter der Menge des der Trinkwasseranlage des Beklagten entnommenen Frischwassers zurück, so kann dies nur ein erster (wenn auch gewichtiger) Anhaltspunkt dafür sein, dass die Sammelgrube undicht ist und der Einwohner sein Abwasser eben gerade nicht rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2012 - 9 A 322/10 -).

21

Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass das, was im Abwasserabgabenschuldverhältnis zwischen der Körperschaft nach § 6 Abs. 1 AG AbwAG und dem Land gilt, nämlich dass Gemeinden für solche Grundstücke einer Kleineinleiterabgabe unterliegen, bei denen nicht mindestens 90% des Frischwasserverbrauchs aus einer abflusslosen Sammelgrube entsorgt wurden (vgl. zu diesem Maßstab in diesem Abgabenverhältnis: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.04.2014 - 4 L 46/13 -, n. v.), nicht ohne weiteres auf das Kleineinleiterabwälzungsverhältnis übertragbar ist (vgl. so bereits VG Magdeburg, Urt. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris). Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt ist für das Abgabenverhältnis zwischen Land und Verbänden vor dem Hintergrund des Massenverfahrens die Anwendung einer solchen Grenze nicht zu beanstanden, denn das Unterschreiten derselben beinhaltet die - widerlegliche - Vermutung, dass eine Sammelgrube dann undicht ist. Lediglich im Einzelfall kann sich dann noch ein Aufklärungsbedarf für die Grundstücke, bei denen weniger als 90% ausgefahren wurden, die die Gemeinde aber gleichwohl als „rechtmäßig angeschlossen“ ansieht und damit als abgabefrei erklärt hat, zwecks Erläuterung der Diskrepanz ergeben. Wegen des oben beschriebenen 90%-Grundsatzes dürfte es sich hierbei im Regelfall nur um solche Gründe handeln, die hinreichend plausibel erklärbar sind (bspw. (Ab-)Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung bei separatem Zähler, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u. ä.) und nicht bereits im Rahmen des 10%-Abschlags Berücksichtigung gefunden haben.

22

c) Vorliegend hat der Beklagte hingegen nicht das Unterschreiten einer solchen prozentualen Grenze - von ihm selbst im Widerspruch noch bei 80% angesetzt - zum Anlass der Abgabenerhebung gegenüber dem Kläger genommen, sondern auf das Unterschreiten einer Mindesttrinkwasserbezugmenge von 20 m3 pro Peron und Jahr abgestellt. Denn nach seiner Begründung im Widerspruchsbescheid haben sich in den Jahren 2006 und 2008 die tatsächlichen Mengen des über den sog. rollenden Kanal abgeführten Schmutzwassers im Verhältnis zu den zählermäßig erfassten Trinkwasserbezugsmengen über 80% gehalten. Dieser Annahme des Beklagten liegt die nicht zu beanstandende Vermutung zugrunde, dass bei Unterschreiten eines bestimmten Trinkwassermindestverbrauchs auf einem Grundstück die zählermäßig ermittelten Werte bereits keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für den sich daran in einem weiteren Schritt anschließenden Vergleich der Zufuhr- und Abfuhrmengen bilden. Denn derjenige, der seinem Grundstück unverhältnismäßig wenig Wasser zuführt, kann sich für die geringen Abwasserabfuhrmengen auf den geringen Wasserverbrauch nicht ohne weiteres berufen, sondern nur dann, wenn er die geringen Frischwassermengen hinreichend plausibel erklären kann. Ein besonders geringer Wasserverbrauch legt dabei nahe, dass dem Grundstück auf andere Weise als aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung - z. B. mittels eines Grundwasserbrunnens - Trinkwasser zugeführt wird, welches, wenn sich die Abfuhrwerte nicht entsprechend höher darstellen, dann ebenfalls auf andere, insb. unrechtmäßige Weise und nicht über den sog. rollenden Kanal in die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage entsorgt wird (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 02.05.2016 - 9 A 374/14 MD -, juris). Gleichwohl begründet auch das Unterschreiten einer Mindestbezugsmenge an Trinkwasser (vgl. unter d)) lediglich ein Indiz für die Erfüllung des Abgabentatbestandes, dem durch weitere Prüfung im Einzelfall nachzugehen ist (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 19.12.2010 - 4 A 410/10 -, juris).

23

d) Dies vorangestellt und mit dem Vorbringen des Klägers im Verfahren und der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2017 ist hingegen nicht davon auszugehen, dass das auf seinem Grundstück in den VJ 2006 bis 2008 angefallene Schmutzwasser in den hier maßgeblichen Veranlagungszeiträumen nicht in einer die Abgabenerhebung begründenden Weise unrechtmäßig entsorgt und nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist.

24

aa) Unabhängig von den durch das erkennende Gericht für die rechtliche Bewertung ermittelten Angaben des Statistischen Bundesamtes (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2015, Abschnitt 18 – Umwelt, S. 448), wonach in Sachsen-Anhalt der tägliche Wasserverbrauch pro Person durchschnittlich 91 Liter täglich beträgt, mithin pro Person und Jahr bei 32,51 m3 liegt, bzw. nach den Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt für den Landkreis Jerichower Land bei 33,14 - 32,74 m3 jährlich pro Person (abrufbar unter: http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/apps/StrukturKompass/indikator/zeitreihe 61) in den hier zu betrachtenden Veranlagungsjahren, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass bei sparsamem Verbrauch lediglich ein Verbrauch von 10 m3 pro Person im Jahr erfolgt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.05.2016 a. a. O.; VG B-Stadt, Urt. v. 19.10.2012 a. a. O., beide juris); dabei ist aber auch bei einem Unterschreiten dieser Grenze nicht per se das Einleiten zu vermuten ist, vielmehr auch hieraus ein Ansatz für weitere Ermittlungen geschaffen wird (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 19.10.2012, a. a. O.). Ein für das klägerische Grundstück und dessen Bewohner typischer Verbrauch von ca. 10 m3 pro Jahr/Person wird auch plausibel durch die vom Kläger für die Jahre 2009 und 2014 sowie 2015 vorgelegten Nachweise, aus welchen sich Wasserzufuhrmengen von 32 - 39 m3 pro Jahr ergeben.

25

Das Gericht geht mit dem Vorbringen des Klägers und den in der mündlichen Verhandlung hierzu erfolgten Ausführungen für die zu betrachtenden Veranlagungsjahre lediglich von zwei weiteren Personen neben dem Kläger, also drei Bewohnern des Grundstücks insgesamt aus. Bereits in den schriftlichen Darstellungen hatte der Kläger ausgeführt, dass eine Person - seine Nichte - in diesen Jahren als sog. Springer tätig gewesen und aus diesem Grund häufig nicht vor Ort bzw. nur an den Wochenenden auf dem Grundstück gewesen sei. Auf den Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger persönlich hierzu ausgeführt, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen deutschlandweiten, oft wochenlangen Einsatz seiner Nichte für ein Optikerunternehmen gehandelt habe. Dieser konkrete Vortrag, der vom Beklagten unbestritten geblieben und nur als verspätet gerügt worden ist, war hingegen nicht verspätet, denn der Grundvortrag wurde lediglich klarstellend ergänzt. Da dieser Vortrag im gesamten Verfahren konsistent war, vermag das Gericht diesen auch nicht als bloße Schutzbehauptung zurückweisen.

26

Dies zugrunde gelegt, ergeben sich mit den unstreitig für die Jahre 2006 bis 2008 zählermäßig erfassten Trinkwasserbezugsmengen je Person von 13,33 m3, 14 m3 bzw. 11,33 m3. Bei dieser Betrachtung sind in allen Veranlagungsjahren die Trinkwassermindestbezugmengen von - bei drei Personen - von 30 m3 für das Grundstück erreicht.

27

bb) Sind die so ermittelten Trinkwasserbezugsmengen in den VJ 2006 bis 2008 taugliche Bezugspunkte für den Vergleich mit den abgefahrenen Schmutzwassermengen, ist bei der so gebotenen Einzelfallprüfung von einem Einleiten nicht auszugehen: Der Kläger hat die Differenz zwischen Trinkwasserzufuhrmenge und Schmutzwasserabfuhrmenge hinreichend plausibel gemacht. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob vorliegend bei einem Unterschreiten der von der Rechtsprechung (allerdings für das Abgabenverhältnis zwischen Landesverwaltungsamt und Beklagten) entwickelten 90-Prozent-Grenze bzw. einer vom Beklagten selbst angenommenen 80-Prozent-Grenze ein Einleiten anzunehmen ist, denn hierbei handelt es sich - wie dargelegt - um ein bloßes Indiz, dem der Grundstückseigentümer mit entsprechendem plausiblen Vortrag entgegentreten kann.

28

Dabei dürfen in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall die Anforderungen, die an ein solches Vorbringen zu stellen sind, nicht überspannt werden. Zwar stellt sich die Abgabefreiheit für Kleineinleiter mit einer abflusslosen Sammelgrube als Privilegierung gegenüber der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Abgabepflicht von Einleitern dar; um dies für sich in Anspruch zu nehmen muss derjenige, der sich darauf beruft - auch nach den in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 108 Rn. 12 f. m. w. N.) - im Zweifelsfall deren Vorliegen nachweisen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 24.05.2017, a. a. O.). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: Der Beklagte als Abgabengläubiger hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Abgabenschuldners - hier des Klägers - erfüllt sind, wogegen es dem Kläger als Grundstückseigentümer und potentiellem Einleiter obliegt, der Abgabenerhebung Tatsachen, die gegen ein unrechtmäßiges Einleiten sprechen, entgegen zu setzen. Beruft sich der Abgabengläubiger für die angestrebte Inanspruchnahme eines Abgabenschuldners dabei lediglich auf Indizien bzw. Vermutungen bzgl. der Erfüllung des Abgabentatbestandes, obliegt es ihm, wenn der Abgabenschuldner diesen - zunächst - für den Abgabentatbestand sprechenden Tatsachen substantiiert und plausibel entgegenzutreten vermag - wie hier -, diesen Vortrag zu entkräften. Bei der Bewertung des Vortrages für die Inanspruchnahme der Privilegierung ist dabei vom Gericht auch der erhebliche Zeitablauf zwischen den Veranlagungsjahren und der Abgabenabwälzung - vorliegend 6 bis 8 Jahre - und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - 9 bis 11 Jahre - einzustellen; die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten für den Kläger, die für seine Privilegierung sprechenden Tatsachen vollumfänglich nachzuweisen, dürfen jedenfalls nicht der Annahme einer Plausibilität entgegen gehalten werden.

29

Dies vorangestellt, hat der Kläger die o. g. Vermutung mit den umfangreichen und plausiblen Darlegungen zu seinen Sanierungs- und Baumaßnahmen entkräftet. Er hat umfassend zu den einzelnen Baumaßnahmen auf seinem Grundstück vorgetragen und hierzu diverse Rechnungen aus den maßgeblichen Zeiträumen vorgelegt; allerdings sind nur diejenigen, welche die streitgegenständlichen Jahre 2006 bis 2008 betreffen, zu berücksichtigen. So hat der Kläger angegeben, die Gebäude – einen alten Bauernhof – sukzessive saniert und Garagen aufgebaut und hierbei mehrere Fundamente hergestellt, Trennwände eingezogen und komplette Fassaden mittels Hochdruckreiniger gereinigt bzw. Innen- und Außenwände entputzt zu haben. Diese Maßnahmen waren auch wasserverbrauchsträchtig. Sofern der Beklagte ausgeführt hat, dass der Kläger fertigen Beton hat anliefern lassen, was der Annahme eines Wasserbedarfs entgegenstehe, ergibt sich für das Gericht neben dieser Tatsache aber auch, dass daneben die Bestandteile zur Eigenanmischung von Beton und Mörtel beschafft worden sind, dies auch in einem erheblichen Umfang von mehreren tausend Kilogramm. Diese Bezugsmengen an Baustoffen deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers, welche Maßnahmen - Renovierung des Bauernhofs/Grundsanierung eines Gebäudes, Schaffung von mehreren Fundamenten und Wänden für Garagen, Verwendung von Hochdruckreinigern zur Reinigung von 273 m2 Fassade und Wände - er durchgeführt hat; die Lichtbilder, die hierzu vorgelegt wurden, bestätigen den Vortrag ebenso wie die o. g. Rechnungen zum beschafften Baumaterial. Gerade die Geräte zur Hochdruckreinigung haben einen hohen Wasserbedarf (vgl. http://etm-testmagazin.de/ratgeber/so-funktioniert-ein-hochdruckreiniger, wonach für den Betrieb eines solchen Gerätes bei einer Fläche von 1 m2 und einer Laufzeit des Gerätes von 1 Minute bereits 6 - 10 Liter Wasser benötigt werden); der Kläger hat angegeben, dass hier ca. 273 m2 an Innenwänden derart behandelt wurden; selbst eine Reinigungsdauer pro Quadratmeter Fassade von lediglich einer Minute führt dies bei der vom Kläger angegebenen Fläche zu einem Mindestwasserbedarf allein für das Hochdruckreinigen von 1,64 m3 - 2,73 m3.

30

Der Beklagte, der sowohl die Beschaffung der Baumaterialien als auch die Durchführung dieser Arbeiten bestritten hat, war aber aufgrund des detaillierten Vorbringens des Klägers zur Plausibilisierung der Differenzen gehalten, dem substantiiert entgegen zu treten. Das bloße Bestreiten durch den Beklagten genügt damit nicht. Soweit der Beklagte anhand der vom Kläger vorgenommenen Rechnungen eigene Berechnungen des daraus resultierenden Wasserbedarfs zur Widerlegung der vom Kläger damit verfolgten Darlegung der Diskrepanzursache angestrengt hat, sind diese lediglich auszugsweise und ohne Berücksichtigung des späteren Klägervortrags zum Umfang und er Art der baulichen Maßnahmen erfolgt; zu einem späteren Zeitpunkt ist ein substantiiertes Entgegentreten zu den klägerischen Ausführungen jedenfalls nicht mehr erfolgt. Das Gericht war damit auch nicht gehalten, von Amts wegen weiter zu ermitteln und/oder Beweis zu erheben über die Tatsachen des Erwerbs der Baumaterialien und der Durchführung der Baumaßnahmen; denn anhand der vom Kläger hierzu erfolgten detaillierten Angaben und der Vorlage von Lichtbildern bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an dem Vorbringen des Klägers und der Annahme, dass die hier in Rede stehenden Fehlmengen in der Schmutzwasserabfuhr jedenfalls durch Baumaßnahmen verursacht wurden. Mangels substantiiertem Entgegentreten des Beklagten war eine weitere Ermittlung von Amts wegen mit der vom Gericht gebildeten Überzeugung nicht geboten.

31

Die Plausibilität des klägerischen Vorbringens folgt für das Gericht dabei auch in Ansehung des vom Beklagten unwidersprochenen Vortrages, dass der Kläger nur in den hier streitgegenständlichen VJ zur Kleineinleiterabgabe herangezogen wurde, dies weder in den Jahren zuvor noch danach erfolgt ist. Zeigen aber die von ihm eingereichten Nachweise zum Trinkwasserverbrauch der Folgejahre (2009, 2014 und 2015) bei gleichbleibender Personenzahl vergleichbar niedrige zählermäßig erfasste Wasserverbrauchswerte und - jedenfalls für das Jahr 2009 noch - ein dahinter Zurückbleiben der Abfuhrmenge bzw. ab 2014 und einem erfolgten Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ein vollständiges Entsprechen der Zu- und Abfuhrmengen, wird die - jedenfalls für 2007 - erhebliche Diskrepanz der Zufuhr-/Abfuhrmengen mit den geschilderten Baumaßnahmen nochmals plausibilisiert.

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Die Streitwertfestsetzung war gem. § 52 Abs. 3 GKG in Ansehung der drei zur Anfechtung gestellten Abgabenbescheide mit einer Forderungshöhe von je 71,60 Euro auf 214,80 Euro festzusetzen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/05/2016 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wege
published on 19/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006. 2 Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet fü
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.