Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15

bei uns veröffentlicht am29.08.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Abwälzung von Kleineinleiterabgaben durch den Beklagten für die Veranlagungsjahre (im Folgenden: VJ) 2006 bis 2008.

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Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt, Ortsteil N. gelegenen Grundstücks in der A-Straße mit der Haus-Nr. 4, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen war. Auf dem Grundstück befand sich eine Sammelgrube, die bereits 1962 errichtet worden war.

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Mit zwei Festsetzungsbescheiden vom 30.03.2010 (VJ 2006 und VJ 2007) und einem Festsetzungsbescheid vom 09.12.2014 (VJ 2008) setzte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beklagten für die Veranlagungsjahre 2006, 2007 und für das Veranlagungsjahr 2008 jeweils Abwasserabgaben fest. In den in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen hinsichtlich der Kleineinleitungen im Verbandsgebiet des Beklagten und in Korrektur der hierzu von diesem gegenüber dem Landesverwaltungsamt abgegebenen Erklärungen war der Kläger nicht als an eine abflusslose Sammelgrube angeschlossener Einwohner anerkannt.

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Der Beklagte setzte mit den hier streitbefangenen drei Bescheiden vom 02.10.2014 (VJ 2006 und VJ 2007) und vom 12.11.2014 (VJ 2008) für das jeweilige Veranlagungsjahr eine Abwasserabgabe für Kleineinleiter von jährlich 71,60 EUR gegenüber dem Kläger fest. Der Berechnung legte er jeweils vier dort gemeldete Personen bei einem Abgabensatz von 17,90 EUR pro Person und Jahr zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung, abflusslose Sammelgruben seien nach dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.01.2012 abgabenfrei, zudem müsse der Beklagte das tatsächliche Einleiten nachweisen. Im Übrigen sei die Abgabenerhebung mit den Bescheiden des Jahres 2014 verjährt, da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abwasserabgabe entstanden sei, begonnen habe. Die Widersprüche wies der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2015 zurück. Die Festsetzungsverjährung sei aufgrund der Festsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes aus dem Jahr 2010 erst zum 31.12.2014 eingetreten. Für die Prüfung der Abgabepflicht sei von einer Mindesttrinkwasserbezugsmenge von 20 m3 pro Person im Haushalt, bei vier für das Grundstück des Klägers gemeldeten Personen mithin von 80 m3 Trinkwasserverbrauch auszugehen. Die entsorgte Menge an Schmutzwasser müsse dabei dann mindestens 80% der Trinkwasserzufuhr entsprechen. Im Fall des Klägers habe zwar die entsorgte Menge an Schmutzwasser in den Jahren 2006 und 2008 diese Grenze überschritten mit 34,5 m3 (86,3%) und 29 m3 (85,3%), jedoch sei die maßgebliche Trinkwassermindestmenge mit einem Bezug an Trinkwasser im Jahr 2006 von nur 40 m3, 2007 von nur 42 m3 und in 2008 von lediglich 34 m3 nicht erreicht worden. Der Runderlass vom 02.01.2012 sei lediglich eine Handlungsanweisung und entfalte keine verbindliche Wirkung für den Wasserverband.

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Am 20.04.2015 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, er sei wegen der vorhandenen abflusslosen Sammelgrube nicht abgabepflichtig. Diese sei dicht, so dass es fehle an einer Einleitung von Schmutzwasser fehle. Die vom Beklagten vorgenommene Veranlagung auf der Grundlage des Zurückbleibens der Abfuhrmenge an Schmutzwasser zur Menge der Trinkwasserzufuhr sei unzulässig, denn dies ergäbe sich weder aus dem Abwasserabgabengesetz noch dem Ausführungsgesetz hierzu. Dem vom Beklagten verwandten Ansatz von 20 m3 pro Person als Mindesttrinkwasserbezugmenge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage ebenso wie der von diesem angesetzten Differenzgrenze von nunmehr 90% der Trinkwasserzufuhr. Die Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr resultiere u. a. aus der Bewässerung seines mindestens 500 m2 großen Gartens, der mit 80 Metern Hecke, 2 Kirschbäumen, 1 Nussbaum, ca. 30 Rosen, mehreren Johannisbeeren und im Übrigen mit Rasen bepflanzt sei. Das Grundwasser habe er zur Bewässerung wegen dessen Mangan- und Eisenhaltigkeit nicht nutzen können. Zudem habe es ab 2005 mehrjährige Baumaßnahmen auf seinem Grundstück gegeben, für welche er das Wasser der Sammelgrube entnommen habe. So handele es sich bei dem Grundstück um einen alten Bauernhof, den er je nach Liquiditätslage renoviert und ab 2005 mit Garagen bebaut habe. Hierzu machte er Abgaben zu den einzelnen Arbeiten und Abmaßen von Wänden und Fundamenten und legte diverse Rechnungen ab dem Jahr 2005 zu Sand, Beton, Mörtel u. a. und Lichtbilder vor (vgl. Bl. 111 ff.; 182 ff. d. Gerichtsakte). Der Kläger machte Ausführungen zum eigenen Trinkwasserverbrauch und gab zu den weiteren Personen auf dem Grundstück an, dass eine davon eine bereits 74jährige Frau sei, bei der von einem geringeren Trinkwasserverbrauch auszugehen sei, die Tochter von Frau K. H., Frau C. H., sei ein sog. Springer gewesen, so dass diese allein am Wochenende auf dem Grundstück gewohnt habe. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei er im Veranlagungsjahr 2009 nicht zur Kleineinleiterabgabe veranlagt worden und in den Folgejahren 2014 und 2015, nach Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage habe der Trinkwasserbezug immer der Schmutzwassermenge entsprochen (vgl. Bl. 170 f. d. Gerichtsakte).

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 02.10.2014, Belegnummern AA 2006-0173 und AA 2007-528, und vom 12.11.2014, Belegnummer AA 2008-0834, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt seine streitbefangenen Bescheide. Ungeachtet der Zulässigkeit einer wertmäßig festgelegten Trinkwassermindestbezugsmenge würden auch in Ansehung der tatsächlichen Mengen an bezogenem Trinkwasser die abgefahrenen Mengen an Schmutzwasser hinter der von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grenze von 90% zurückbleiben. Jedenfalls sei eine Diskrepanz aufzuklären, was der Kläger bisher nicht vermocht habe. Allein aus der Baugenehmigung für die Sammelgrube sei nicht darauf zu schließen, dass diese auch heute noch abflussfrei, also dicht sei. Darauf komme es aber, wegen der fehlenden Plausibilität der Differenzbeträge bzgl. Zu- und Abfuhr vorliegend nicht an. Die Gartenbewässerung, so sie denn tatsächlich mittels Trinkwassers vorgenommen werde, könne die erheblichen Abweichungen nicht erklären ebenso wenig die vom Kläger eingereichten Rechnungen betreffend die Baumaßnahmen. Aus den Rechnungen für 2006 ergäbe sich der behauptete Wasserverbrauch nicht. Der damit in Zusammenhang stehende Verbrauch würde die bisher zugrunde gelegten Werte nur unwesentlich ändern.

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Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 15.05.2017 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 172 d. Gerichtsakte).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.08.2017 Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 15.05.2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I.

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Die zulässige und als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 02.10.2014 und 12.11.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Die Voraussetzungen für die hier streitgegenständlichen Abgabenerhebungen lagen nicht vor.

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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgabe ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz - AG AbwAG - i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes (im Folgenden: AbwAG). Danach wälzen die Gemeinden die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA bestimmt, dass Gemeinden an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabenpflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund - ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung - als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG beträgt die Höhe der Abgabe für Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Körperschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig sind (Einleiter mit weniger als acht Kubikmeter je Tag), die Hälfte der Zahl der Schadstoffeinheiten für die nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Anknüpfungspunkt für die Abgabe sind mithin die „nicht an die Kanalisation angeschlossenen“ Einwohner. Der Gesetzgeber setzt diese Einwohner jedoch mit „Einleitern“ gleich, da er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auf die Körperschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG Bezug nimmt, die jedoch ausschließlich auf den (Klein-)Einleiter abstellt. Das ist nachvollziehbar, denn es besteht eine Vermutung dergestalt, dass derjenige, der nicht angeschlossen ist, Abwasser anderweitig einleitet. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG eröffnet zugleich den Ländern die Möglichkeit, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Einleitung abgabefrei bleibt. In Umsetzung dessen bestimmt § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA, dass bei der Schätzung oder Berechnung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Der Beklagte hat in § 1 Abs. 3 Satz 2 AWS zum Befreiungstatbestand normiert, dass eine Einleitung nicht vorliegt, wenn das gesamte Abwasser rechtmäßig in einer abflusslosen Sammelgrube, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, gesammelt und seiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Einwohner, die das Abwasser einer abflusslosen Sammelgrube zuführen, als nicht an die Kanalisation angeschlossen i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gelten (a. A. wohl Köhler/ Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Rn. 16), so hat der Beklagte mit der Verwendung des Begriffs „rechtmäßig“ jedenfalls die Einwohner für die Bemessung ausnehmen wollen, die ihr gesamtes Abwasser der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über den „rollenden Kanal“ - rechtmäßig - zuführen.

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a) Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgabe für die Veranlagungsjahr 2006 bis 2008 maßgebende Satzung ist die Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwälzungssatzung, im Folgenden AWS) vom 17.10.2005 in der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nebst Bekanntmachungsnachweis vorgelegten Neufassung vom 08.06.2016, welche sich nach § 12 rückwirkend zum 01.01.2004, dem erstmaligen Inkrafttreten der Abwälzungssatzung des Beklagten, Wirkung zumisst. Die Satzungen begegnen keinen formellen Bedenken. Insbesondere sind mit dem vorgelegten Nachweis über die Bekanntmachung im Amtsblatt des Jerichower Land, 10. Jahrgang, Nr. 11 vom 29.07.2016 (vgl. § 18 Abs. 1 der Verbandssatzung) Bekanntmachungsmängel nicht ersichtlich.

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b) Auch materiell-rechtliche Bedenken sind hinsichtlich der hier maßgebenden Satzung nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte in der Satzung den richtigen Abgabeschuldner bestimmt, indem er in § 2 Abs. 1 Satz 1 vorsieht, dass abgabenpflichtig der Einleiter des Abwassers ist. Der Beklagte hat zudem entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 1 KAG-LSA den Abgabetatbestand (§ 1 Abs. 1 AWS) sowie das Entstehen der Abgabepflicht (§ 3 Abs. 1 AWS), den Abgabemaßstab und -satz (§ 4 AWS) sowie die Fälligkeit der Schuld (§ 5 Abs. 4 AWS) bestimmt.

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2. Der Kläger erfüllte in den VJ 2006 bis 2008 den Abgabentatbestand des § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 AWS nicht, denn er leitete kein Schmutzwasser in den Untergrund ein.

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a) Das Landesverwaltungsamt hat dem Beklagten gegenüber die Kleineinleiterabgabe mit Bescheiden vom 30.03.2010 (VJ 2006 und 2007) und 09.12.2010 (VJ 2008) für das jeweilige Veranlagungsjahr festgesetzt und fällig gestellt. Dabei ist das streitbefangene Grundstück des Klägers in den Feststellungen des Landesverwaltungsamtes zu den abgabefreien Grundstücken in den jeweiligen Bescheiden nicht aufgeführt mit der Folge, dass die auf dem Grundstück des Klägers gemeldeten Personen bei der Ermittlung der Schadeinheiten im Verhältnis zum Beklagten Berücksichtigung fanden. Diese im Verhältnis zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem Beklagten ergangenen Bescheide entfalten darüber hinaus für das Verhältnis gegenüber dem Kläger keine Bindungswirkung. Inwieweit diese Festsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes unter Anwendung der 90%-Regel gegenüber dem Beklagten rechtmäßig ergangen sind, ist an dieser Stelle unerheblich. Denn Folge der Festsetzung der Abwasserabgabe gegenüber dem Beklagten unter Berücksichtigung des klägerischen Grundstücks als Kleineinleiter ist nur, dass dem Beklagten für eine mögliche Abwälzung der Abgabe hierdurch ein Indiz für ein Einleiten an die Hand gegeben wird, welchem sich aber im konkreten Einzelfall weitere Ermittlungen anzuschließen haben (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 24.05.2017 - 3 A 1/17 MD -, n. v.).

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b) Kommt es damit im Einzelfall darauf an, ob der Einwohner sein Abwasser rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt, haben sich für den Abgabengläubiger zwingend weitere Ermittlungen anzuschließen, denn bleibt die abgefahrene Abwassermenge - wie hier - hinter der Menge des der Trinkwasseranlage des Beklagten entnommenen Frischwassers zurück, so kann dies nur ein erster (wenn auch gewichtiger) Anhaltspunkt dafür sein, dass die Sammelgrube undicht ist und der Einwohner sein Abwasser eben gerade nicht rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2012 - 9 A 322/10 -).

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Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass das, was im Abwasserabgabenschuldverhältnis zwischen der Körperschaft nach § 6 Abs. 1 AG AbwAG und dem Land gilt, nämlich dass Gemeinden für solche Grundstücke einer Kleineinleiterabgabe unterliegen, bei denen nicht mindestens 90% des Frischwasserverbrauchs aus einer abflusslosen Sammelgrube entsorgt wurden (vgl. zu diesem Maßstab in diesem Abgabenverhältnis: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.04.2014 - 4 L 46/13 -, n. v.), nicht ohne weiteres auf das Kleineinleiterabwälzungsverhältnis übertragbar ist (vgl. so bereits VG Magdeburg, Urt. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris). Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt ist für das Abgabenverhältnis zwischen Land und Verbänden vor dem Hintergrund des Massenverfahrens die Anwendung einer solchen Grenze nicht zu beanstanden, denn das Unterschreiten derselben beinhaltet die - widerlegliche - Vermutung, dass eine Sammelgrube dann undicht ist. Lediglich im Einzelfall kann sich dann noch ein Aufklärungsbedarf für die Grundstücke, bei denen weniger als 90% ausgefahren wurden, die die Gemeinde aber gleichwohl als „rechtmäßig angeschlossen“ ansieht und damit als abgabefrei erklärt hat, zwecks Erläuterung der Diskrepanz ergeben. Wegen des oben beschriebenen 90%-Grundsatzes dürfte es sich hierbei im Regelfall nur um solche Gründe handeln, die hinreichend plausibel erklärbar sind (bspw. (Ab-)Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung bei separatem Zähler, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u. ä.) und nicht bereits im Rahmen des 10%-Abschlags Berücksichtigung gefunden haben.

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c) Vorliegend hat der Beklagte hingegen nicht das Unterschreiten einer solchen prozentualen Grenze - von ihm selbst im Widerspruch noch bei 80% angesetzt - zum Anlass der Abgabenerhebung gegenüber dem Kläger genommen, sondern auf das Unterschreiten einer Mindesttrinkwasserbezugmenge von 20 m3 pro Peron und Jahr abgestellt. Denn nach seiner Begründung im Widerspruchsbescheid haben sich in den Jahren 2006 und 2008 die tatsächlichen Mengen des über den sog. rollenden Kanal abgeführten Schmutzwassers im Verhältnis zu den zählermäßig erfassten Trinkwasserbezugsmengen über 80% gehalten. Dieser Annahme des Beklagten liegt die nicht zu beanstandende Vermutung zugrunde, dass bei Unterschreiten eines bestimmten Trinkwassermindestverbrauchs auf einem Grundstück die zählermäßig ermittelten Werte bereits keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für den sich daran in einem weiteren Schritt anschließenden Vergleich der Zufuhr- und Abfuhrmengen bilden. Denn derjenige, der seinem Grundstück unverhältnismäßig wenig Wasser zuführt, kann sich für die geringen Abwasserabfuhrmengen auf den geringen Wasserverbrauch nicht ohne weiteres berufen, sondern nur dann, wenn er die geringen Frischwassermengen hinreichend plausibel erklären kann. Ein besonders geringer Wasserverbrauch legt dabei nahe, dass dem Grundstück auf andere Weise als aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung - z. B. mittels eines Grundwasserbrunnens - Trinkwasser zugeführt wird, welches, wenn sich die Abfuhrwerte nicht entsprechend höher darstellen, dann ebenfalls auf andere, insb. unrechtmäßige Weise und nicht über den sog. rollenden Kanal in die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage entsorgt wird (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 02.05.2016 - 9 A 374/14 MD -, juris). Gleichwohl begründet auch das Unterschreiten einer Mindestbezugsmenge an Trinkwasser (vgl. unter d)) lediglich ein Indiz für die Erfüllung des Abgabentatbestandes, dem durch weitere Prüfung im Einzelfall nachzugehen ist (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 19.12.2010 - 4 A 410/10 -, juris).

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d) Dies vorangestellt und mit dem Vorbringen des Klägers im Verfahren und der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2017 ist hingegen nicht davon auszugehen, dass das auf seinem Grundstück in den VJ 2006 bis 2008 angefallene Schmutzwasser in den hier maßgeblichen Veranlagungszeiträumen nicht in einer die Abgabenerhebung begründenden Weise unrechtmäßig entsorgt und nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist.

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aa) Unabhängig von den durch das erkennende Gericht für die rechtliche Bewertung ermittelten Angaben des Statistischen Bundesamtes (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2015, Abschnitt 18 – Umwelt, S. 448), wonach in Sachsen-Anhalt der tägliche Wasserverbrauch pro Person durchschnittlich 91 Liter täglich beträgt, mithin pro Person und Jahr bei 32,51 m3 liegt, bzw. nach den Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt für den Landkreis Jerichower Land bei 33,14 - 32,74 m3 jährlich pro Person (abrufbar unter: http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/apps/StrukturKompass/indikator/zeitreihe 61) in den hier zu betrachtenden Veranlagungsjahren, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass bei sparsamem Verbrauch lediglich ein Verbrauch von 10 m3 pro Person im Jahr erfolgt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.05.2016 a. a. O.; VG B-Stadt, Urt. v. 19.10.2012 a. a. O., beide juris); dabei ist aber auch bei einem Unterschreiten dieser Grenze nicht per se das Einleiten zu vermuten ist, vielmehr auch hieraus ein Ansatz für weitere Ermittlungen geschaffen wird (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 19.10.2012, a. a. O.). Ein für das klägerische Grundstück und dessen Bewohner typischer Verbrauch von ca. 10 m3 pro Jahr/Person wird auch plausibel durch die vom Kläger für die Jahre 2009 und 2014 sowie 2015 vorgelegten Nachweise, aus welchen sich Wasserzufuhrmengen von 32 - 39 m3 pro Jahr ergeben.

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Das Gericht geht mit dem Vorbringen des Klägers und den in der mündlichen Verhandlung hierzu erfolgten Ausführungen für die zu betrachtenden Veranlagungsjahre lediglich von zwei weiteren Personen neben dem Kläger, also drei Bewohnern des Grundstücks insgesamt aus. Bereits in den schriftlichen Darstellungen hatte der Kläger ausgeführt, dass eine Person - seine Nichte - in diesen Jahren als sog. Springer tätig gewesen und aus diesem Grund häufig nicht vor Ort bzw. nur an den Wochenenden auf dem Grundstück gewesen sei. Auf den Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger persönlich hierzu ausgeführt, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen deutschlandweiten, oft wochenlangen Einsatz seiner Nichte für ein Optikerunternehmen gehandelt habe. Dieser konkrete Vortrag, der vom Beklagten unbestritten geblieben und nur als verspätet gerügt worden ist, war hingegen nicht verspätet, denn der Grundvortrag wurde lediglich klarstellend ergänzt. Da dieser Vortrag im gesamten Verfahren konsistent war, vermag das Gericht diesen auch nicht als bloße Schutzbehauptung zurückweisen.

26

Dies zugrunde gelegt, ergeben sich mit den unstreitig für die Jahre 2006 bis 2008 zählermäßig erfassten Trinkwasserbezugsmengen je Person von 13,33 m3, 14 m3 bzw. 11,33 m3. Bei dieser Betrachtung sind in allen Veranlagungsjahren die Trinkwassermindestbezugmengen von - bei drei Personen - von 30 m3 für das Grundstück erreicht.

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bb) Sind die so ermittelten Trinkwasserbezugsmengen in den VJ 2006 bis 2008 taugliche Bezugspunkte für den Vergleich mit den abgefahrenen Schmutzwassermengen, ist bei der so gebotenen Einzelfallprüfung von einem Einleiten nicht auszugehen: Der Kläger hat die Differenz zwischen Trinkwasserzufuhrmenge und Schmutzwasserabfuhrmenge hinreichend plausibel gemacht. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob vorliegend bei einem Unterschreiten der von der Rechtsprechung (allerdings für das Abgabenverhältnis zwischen Landesverwaltungsamt und Beklagten) entwickelten 90-Prozent-Grenze bzw. einer vom Beklagten selbst angenommenen 80-Prozent-Grenze ein Einleiten anzunehmen ist, denn hierbei handelt es sich - wie dargelegt - um ein bloßes Indiz, dem der Grundstückseigentümer mit entsprechendem plausiblen Vortrag entgegentreten kann.

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Dabei dürfen in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall die Anforderungen, die an ein solches Vorbringen zu stellen sind, nicht überspannt werden. Zwar stellt sich die Abgabefreiheit für Kleineinleiter mit einer abflusslosen Sammelgrube als Privilegierung gegenüber der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Abgabepflicht von Einleitern dar; um dies für sich in Anspruch zu nehmen muss derjenige, der sich darauf beruft - auch nach den in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 108 Rn. 12 f. m. w. N.) - im Zweifelsfall deren Vorliegen nachweisen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 24.05.2017, a. a. O.). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: Der Beklagte als Abgabengläubiger hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Abgabenschuldners - hier des Klägers - erfüllt sind, wogegen es dem Kläger als Grundstückseigentümer und potentiellem Einleiter obliegt, der Abgabenerhebung Tatsachen, die gegen ein unrechtmäßiges Einleiten sprechen, entgegen zu setzen. Beruft sich der Abgabengläubiger für die angestrebte Inanspruchnahme eines Abgabenschuldners dabei lediglich auf Indizien bzw. Vermutungen bzgl. der Erfüllung des Abgabentatbestandes, obliegt es ihm, wenn der Abgabenschuldner diesen - zunächst - für den Abgabentatbestand sprechenden Tatsachen substantiiert und plausibel entgegenzutreten vermag - wie hier -, diesen Vortrag zu entkräften. Bei der Bewertung des Vortrages für die Inanspruchnahme der Privilegierung ist dabei vom Gericht auch der erhebliche Zeitablauf zwischen den Veranlagungsjahren und der Abgabenabwälzung - vorliegend 6 bis 8 Jahre - und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - 9 bis 11 Jahre - einzustellen; die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten für den Kläger, die für seine Privilegierung sprechenden Tatsachen vollumfänglich nachzuweisen, dürfen jedenfalls nicht der Annahme einer Plausibilität entgegen gehalten werden.

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Dies vorangestellt, hat der Kläger die o. g. Vermutung mit den umfangreichen und plausiblen Darlegungen zu seinen Sanierungs- und Baumaßnahmen entkräftet. Er hat umfassend zu den einzelnen Baumaßnahmen auf seinem Grundstück vorgetragen und hierzu diverse Rechnungen aus den maßgeblichen Zeiträumen vorgelegt; allerdings sind nur diejenigen, welche die streitgegenständlichen Jahre 2006 bis 2008 betreffen, zu berücksichtigen. So hat der Kläger angegeben, die Gebäude – einen alten Bauernhof – sukzessive saniert und Garagen aufgebaut und hierbei mehrere Fundamente hergestellt, Trennwände eingezogen und komplette Fassaden mittels Hochdruckreiniger gereinigt bzw. Innen- und Außenwände entputzt zu haben. Diese Maßnahmen waren auch wasserverbrauchsträchtig. Sofern der Beklagte ausgeführt hat, dass der Kläger fertigen Beton hat anliefern lassen, was der Annahme eines Wasserbedarfs entgegenstehe, ergibt sich für das Gericht neben dieser Tatsache aber auch, dass daneben die Bestandteile zur Eigenanmischung von Beton und Mörtel beschafft worden sind, dies auch in einem erheblichen Umfang von mehreren tausend Kilogramm. Diese Bezugsmengen an Baustoffen deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers, welche Maßnahmen - Renovierung des Bauernhofs/Grundsanierung eines Gebäudes, Schaffung von mehreren Fundamenten und Wänden für Garagen, Verwendung von Hochdruckreinigern zur Reinigung von 273 m2 Fassade und Wände - er durchgeführt hat; die Lichtbilder, die hierzu vorgelegt wurden, bestätigen den Vortrag ebenso wie die o. g. Rechnungen zum beschafften Baumaterial. Gerade die Geräte zur Hochdruckreinigung haben einen hohen Wasserbedarf (vgl. http://etm-testmagazin.de/ratgeber/so-funktioniert-ein-hochdruckreiniger, wonach für den Betrieb eines solchen Gerätes bei einer Fläche von 1 m2 und einer Laufzeit des Gerätes von 1 Minute bereits 6 - 10 Liter Wasser benötigt werden); der Kläger hat angegeben, dass hier ca. 273 m2 an Innenwänden derart behandelt wurden; selbst eine Reinigungsdauer pro Quadratmeter Fassade von lediglich einer Minute führt dies bei der vom Kläger angegebenen Fläche zu einem Mindestwasserbedarf allein für das Hochdruckreinigen von 1,64 m3 - 2,73 m3.

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Der Beklagte, der sowohl die Beschaffung der Baumaterialien als auch die Durchführung dieser Arbeiten bestritten hat, war aber aufgrund des detaillierten Vorbringens des Klägers zur Plausibilisierung der Differenzen gehalten, dem substantiiert entgegen zu treten. Das bloße Bestreiten durch den Beklagten genügt damit nicht. Soweit der Beklagte anhand der vom Kläger vorgenommenen Rechnungen eigene Berechnungen des daraus resultierenden Wasserbedarfs zur Widerlegung der vom Kläger damit verfolgten Darlegung der Diskrepanzursache angestrengt hat, sind diese lediglich auszugsweise und ohne Berücksichtigung des späteren Klägervortrags zum Umfang und er Art der baulichen Maßnahmen erfolgt; zu einem späteren Zeitpunkt ist ein substantiiertes Entgegentreten zu den klägerischen Ausführungen jedenfalls nicht mehr erfolgt. Das Gericht war damit auch nicht gehalten, von Amts wegen weiter zu ermitteln und/oder Beweis zu erheben über die Tatsachen des Erwerbs der Baumaterialien und der Durchführung der Baumaßnahmen; denn anhand der vom Kläger hierzu erfolgten detaillierten Angaben und der Vorlage von Lichtbildern bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an dem Vorbringen des Klägers und der Annahme, dass die hier in Rede stehenden Fehlmengen in der Schmutzwasserabfuhr jedenfalls durch Baumaßnahmen verursacht wurden. Mangels substantiiertem Entgegentreten des Beklagten war eine weitere Ermittlung von Amts wegen mit der vom Gericht gebildeten Überzeugung nicht geboten.

31

Die Plausibilität des klägerischen Vorbringens folgt für das Gericht dabei auch in Ansehung des vom Beklagten unwidersprochenen Vortrages, dass der Kläger nur in den hier streitgegenständlichen VJ zur Kleineinleiterabgabe herangezogen wurde, dies weder in den Jahren zuvor noch danach erfolgt ist. Zeigen aber die von ihm eingereichten Nachweise zum Trinkwasserverbrauch der Folgejahre (2009, 2014 und 2015) bei gleichbleibender Personenzahl vergleichbar niedrige zählermäßig erfasste Wasserverbrauchswerte und - jedenfalls für das Jahr 2009 noch - ein dahinter Zurückbleiben der Abfuhrmenge bzw. ab 2014 und einem erfolgten Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ein vollständiges Entsprechen der Zu- und Abfuhrmengen, wird die - jedenfalls für 2007 - erhebliche Diskrepanz der Zufuhr-/Abfuhrmengen mit den geschilderten Baumaßnahmen nochmals plausibilisiert.

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Die Streitwertfestsetzung war gem. § 52 Abs. 3 GKG in Ansehung der drei zur Anfechtung gestellten Abgabenbescheide mit einer Forderungshöhe von je 71,60 Euro auf 214,80 Euro festzusetzen.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 9 Abgabepflicht, Abgabesatz


(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je T

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von N

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser


(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation a

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Mai 2016 - 9 A 374/14 MD

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wege

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 410/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006. 2 Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet fü

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 214,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der auf seinem dezentral zu entsorgenden, 2.465 m² großem Grundstück A-Straße im (Flurstück 25/5) eine Sammelgrube betreibt, wendet sich gegen die Abwälzung einer Kleineinleiterabgabe für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 durch den Beklagten.

2

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt setzte mit Bescheiden von 2009 bis 2012 gegenüber dem Beklagten die Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 fest. Hinsichtlich des vorbezeichneten klägerischen Grundstücks hat der Beklagte im Vordruck 1, der auch Bestandteil der Bescheide ist, nicht erklärt, dass das gesamte Abwasser der Sammelgrube einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

3

Mit Bescheiden vom 09.12.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 in Höhe von jeweils 53,70 Euro fest. Bei der Berechnung der Abgabe ging er zu den maßgebenden Stichtagen – jeweils der 30.06. des betreffenden Veranlagungsjahres – von drei auf dem Grundstück des Klägers beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen aus.

4

Hiergegen legte der Kläger am 17.12.2013 unter Hinweis darauf Widerspruch ein, dass die auf seinem Grundstück befindliche abflusslose Sammelgrube – wie sich aus einem Schreiben des Landkreises Schönebeck vom 24.08.2005 in Bezug auf eine Begehung des Grundstücks am 28.12.2004 ergebe (vgl. Bl. 25 d. GA) - einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand aufweise und regelmäßig korrekt entsorgt werde. Zudem habe er für die Sammelgrube bereits Entgeltrechnungen für die Jahren 2005 bis 2008 erhalten und die entsprechenden Beträge gezahlt. Dessen ungeachtet habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sich die für sein Grundstück gemeldeten Personen im Veranlagungszeitraum berufs- und studienbedingt nur vorübergehend auf dem Anwesen aufgehalten hätten. Ab dem Jahr 2008 seien es zudem nur noch zwei Personen gewesen, so wie er es dem Verband 2008 schriftlich mitgeteilt habe. Des Weiteren sei sein Grundstück 2.400 m² groß und würden die dort vorhandenen Blumen, Pflanzen und Gehölze (im Sommer) mit Frischwasser bewässert. Abgesehen davon sei die Beschaffung und Speicherung seiner Daten hinsichtlich der Wasserverbräuche ein gesetzwidriger Eingriff in sein Recht auf informelle Selbstbestimmung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei bei einer abflusslosen Sammelgrube nicht ohne weiteres von einem Einleiten auszugehen. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Frischwassermenge zurückbleibe. Im Falle des Klägers fehle es an einem Nachweis hinsichtlich der fachgerechten Entsorgung der jeweils angefallenen Abwassermenge. Das insoweit vorgelegte Schreiben des Umweltamtes vom 24.06.2005 beziehe sich auf eine Begehung des Grundstücks am 28.12.2004 und könne den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung für die Jahre 2005 bis 2008 nicht vorwegnehmen. Ein Entsorgungsnachweis liege lediglich für 2008 vor und zwar über 6 m³. Im Übrigen fehle ein solcher. Vor dem Hintergrund, dass ein statistischer durchschnittlicher Frischwasserverbrauch von etwa 30 m³ pro Person und Jahr anfalle, sei im Falle des klägerischen Grundstücks von einem Einleiten auszugehen, ohne dass eine nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Beschaffung von Wasserverbräuchen nötig sei. Maßgeblich für die hierbei zu berücksichtigende Personenanzahl seien nach der Regelung in der Abwälzungssatzung die melderechtlichen Daten zum Stichtag 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres. In Bezug auf das Grundstück des Klägers seien in den Jahren 2005 bis 2008 nach den melderechtlichen Daten jeweils drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Diese Personenzahl sei bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgabe berücksichtigt worden. Soweit es schließlich die an den Kläger bereits ergangenen Bescheide über die Endrechnung 2005, 2006, 2007 und 2008 betreffe, regelten diese die Festsetzung einer Grundgebühr für die abflusslose Sammelgrube und seien deshalb für die hier streitige Festsetzung der Kleineinleiterabgabe ohne Bedeutung.

5

Am 25.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend wie folgt vorträgt:

6

Die am 21.12.2011 beschlossene Abwälzungssatzung des Beklagten sei unwirksam, zunächst deshalb, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die darin enthaltene Anordnung der Rückwirkung zum 13.12.2004 in eine satzungslose Zeit reiche und aus diesem Grund rechtswidrig sei. Ferner sei Abgabentatbestand nicht hinreichend geregelt, weil unklar bleibe, wofür die Abgabe erhoben werde. Auch die Regelung des Abgabenpflichtigen sei zu unbestimmt. Insbesondere bleibe offen, welche Eigentumsverhältnisse für die Bestimmung des Abgabenpflichtigen maßgeblich seien, die im Veranlagungszeitraum oder die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheids. Bedenken bestünden schließlich hinsichtlich des in § 4 Abs. 2 der Abwälzungssatzung festgesetzten Abgabensatzes in Höhe von 17,90 Euro pro Einwohner, jedenfalls sofern dieser auf der Annahme eines Tagesfrischwasserverbrauchs von 80 l/Einwohner und einem Entsorgungsnachweis von 90 % im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers beruhen sollte. Dies ergebe sich (im Rückschluss) aus der Rechtsprechung des VG Halle betreffend den Maßstab zur Ermittlung der Zahl der abflusslosen Sammelgruben (VG Halle, U. v. 19.10.2012 – 4 A 410/10 HAL -).

7

Im Hinblick auf den im Veranlagungszeitraum angefallenen Frischwasserverbrauch und die Abfuhrmenge gab der Kläger an, er habe während des Veranlagungszeitraums in den alten Bundesländern gearbeitet, zunächst als Marketingleiter Vertrieb in Emsdetten, später (seit 2006) als Projektleiter in Köln, und die Woche über dort jeweils auch gewohnt. Deshalb habe er sich in dieser Zeit nur gelegentlich am Wochenende im Haus in Pömmelte aufgehalten. Zudem sei das Wohngebäude von 2005 bis einschließlich 2007 renoviert und umgebaut worden. Auch seine Frau habe auswärts (in Halle) gearbeitet und sei tagsüber nicht zu Hause gewesen. Die Tochter schließlich habe wegen ihres Studiums in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gar nicht mehr zu Hause gewohnt und sei am 18.03.2008 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet worden. Ein Großteil des damals bezogenen Frischwassers sei insbesondere in den Sommermonaten zur Bewässerung des Gartens verwendet worden. Auch sei es im Jahre 2005 zu einem Wasserschaden gekommen, bei dem sehr viel Wasser verloren gegangen sei. Aus der Sammelgrube des Grundstücks, das über keinen Brunnen verfüge, seien jährlich etwa 5 bis 6 m³ ausgepumpt worden.

8

Soweit zwischen dem Frischwasserbezug und der Abfuhrmenge Differenzen bestünden, ließen diese jedenfalls nicht auf eine etwaige Undichtigkeit der Sammelgrube schließen. Denn der Zustand der Grube sei noch am 02.01.2014 vom Entsorgungsdienst A GmbH als "gut" befunden worden (vgl. Begleitschein vom 02.01.2014, Bl. 26 d. GA). Zudem habe Sammelgrube eine am 15.10.2015 von der Firma Rohrreinigung M durchgeführte Schachtprüfung mit Wasser bestanden (vgl. Bescheinigung vom 15.10.2015, Bl. 78 d. GA). Vor diesem Hintergrund fehle es jedenfalls an der Kenntnis der Schadhaftigkeit der Sammelgrube, so dass es auch deshalb an dem Abgabentatbestand des Einleitens in ein Gewässer jedenfalls nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald fehle.

9

Das Gericht hat die Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens zur Vorlage von Belegen für den Frischwasserbezug zum einen und die Abfuhrmenge zum anderen - jeweils in dem streitbefangenen Zeitraum - aufgefordert. Der Beklagte legte hierauf hin die Daten des Trinkwasserversorgers (hier: Trinkwasserzweckverband des LK Schönebeck/ Geschäftsbesorgung durch Stadtwerke B-Stadt) betreffend das Grundstück des Klägers vor, der Kläger als Entsorgungsnachweis die Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, mit denen der Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundgebühren für die abflusslose Sammelgrube festgesetzt hat. Diese Bescheide weisen für 2005 bis 2007 eine Abfuhrmenge von 0,00 m³ aus, für 2008 eine solche von 6 m³. Weitere Belege hat der Kläger weder hinsichtlich des Frischwasserbezugs noch hinsichtlich der Abfuhrmenge vorgelegt.

10

Im Einzelnen ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen folgende Verbrauchswerte in Bezug auf das klägerische Grundstück:

11

Jahr   

Einwohner

Trinkwasserbezug

Abfuhrmenge

2005   

3       

17.05.2004 – 11.05.2005 29 m³
12.05.2005 – 26.05.2006 201 m³
Wasserrohrbruch)

0       

2006   

 3    

44 m³ 

0       

2007   

3       

60 m³ 

0       

2008   

3/2     

65 m³ 

6 m³ (9,23 %)

12

Der Kläger macht geltend, die von dem Beklagten erlangten Daten zum Frischwasserbezug dürften nicht verwertet werden, weil er über deren Erhebung weder informiert noch sonst anderweitig in Kenntnis gesetzt worden sei.

13

In der mündlichen Verhandlung zum Trinkwasserbezug und zur Abfuhrmenge befragt hat der Kläger schließlich angegeben, der Frischwasserverbrauch auf seinem Grundstück habe in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum (2005 -2008) bei jährlich etwa 20 bis 25 m³ gelegen. Ein Abpumpen seiner Sammelgrube und eine Abfuhr von Abwasser sei in den Jahren 2005 bis 2007 – anders als zunächst vorgetragen – nicht erfolgt. Im Jahre 2008 habe die Abfuhrmenge 6 m³ betragen (vgl. Niederschrift der mündlichen VH v. 08.04.2016).

14

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2016 unter Hinweis auf die mögliche Fehlerhaftigkeit der vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten hinsichtlich der Tochter den Bescheid vom 09.12.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 17,90 Euro aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben,

15

beantragt der Kläger,

16

die Bescheide des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2014 im Übrigen aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen

19

und verteidigt die angefochtenen Bescheide.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

21

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

22

II. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig aber unbegründet.

23

Die Bescheide des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2014 erweisen sich, soweit sie noch Klagegegenstand sind, auch vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgaben für die Jahre 2005 bis 2008 ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 09.11.2004 (GVBl. LSA S. 770) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114).

25

Danach wälzen die Gemeinden bzw. – wie hier – die Abwasserzweckverbände als juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 2 AG AbwAG LSA), die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 und 2 AG AbwAG LSA bestimmen, dass die Gemeinden bzw. Verbände an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund – ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung – als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 maßgebende Satzung ist die Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 21.12.2011 (im Folgenden: Abwälzungssatzung), die im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 22.12.2011 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 11 rückwirkend zum 13.12.2004 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) Abwälzungssatzung vom 24.11.2004 - in Kraft getreten ist.

26

In dieser Abwälzungssatzung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Abgabepflichtigen in Entsprechung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA bestimmt, indem er in § 2 Abs. 1 Abwälzungssatzung regelt, dass abgabepflichtig der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) ist und die widerlegliche Vermutung gilt, dass der Eigentümer eines Grundstückes auch Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Wie sich aus dem Zusammenspiel der Satzungsregelungen in §§ 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 5 Abwälzungssatzung ohne weiteres ergibt, soll abgabenpflichtig der Einleiter im Veranlagungszeitraum sein, also derjenige, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer des betreffenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum (und damit die tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Abgabenpflichtigem anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte. Dies folgt aus § 5 Abwälzungssatzung. Mithin ist allein aus der Satzung heraus erkennbar, auf welche Eigentumsverhältnisse es für die Bestimmung des Abgabenpflichtigen ankommt.

27

Den Abgabentatbestand regelt die Abwälzungssatzung in ihrem § 1 Abs. 1 und zwar in Anlehnung an §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 AG AbwAG LSA. Danach wälzt der Verband die ihm gegenüber festgesetzte Abwasserabgabe auf diejenigen Abwasser(klein)einleiter ab, die Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Direkteinleitungen) und für die er gegenüber dem Land Sachsen Anhalt abwasserabgabenpflichtig ist. Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsregelung bestehen aus der Sicht des Gerichts nicht.

28

Ebenso wenig zu beanstanden ist die Regelung des Abgabensatzes in § 4 Abs. 2 Abwälzungssatzung in Höhe von 17,90 Euro je Einwohner und Jahr. Insoweit hat der Beklagte an den Maßstab angeknüpft, nach dem er selbst zu der abzuwälzenden Abgabe herangezogen wird (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbwAG). Denn nach diesen Regelungen hat der Beklagte anstelle der sogenannten Kleineinleiter die dort in § 9Abs. 4 AbwAG je "Schadstoffeinheit" festgelegten Beitragssätze ("ab 1. Januar 2002 35,79 Euro"), vervielfacht mit der Hälfte der "nicht an die Kanalisation angeschlossenen" Einwohner zu bezahlen. Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Abwälzungssatzung hält sich an diese Vorgabe des Bundesgesetzgebers, in dem sie zwar den Satz je Schadstoffeinheit halbiert, diesen dann jedoch mit der gesamten Zahl der festzustellenden Einwohner vervielfacht. Dieser auf die Zahl der Einwohner abstellende Wahrscheinlichkeitsmaßstab lässt sich im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit auch vertreten. Erfasst werden sollen von der Abgabe, die der Verband anstelle der Kleineinleiter zu bezahlen hat, alle Grundstücke, von denen Abwässer direkt in Gewässer, und hierzu gehört auch das Grundwasser, eingeleitet werden, sofern deren Menge 8 cbm täglich nicht überschreitet. Es entspricht der Wahrscheinlichkeit, dass die Menge dieser Abwässer mit der Anzahl der auf diesen Grundstücken lebenden Menschen steigt. Das Abstellen auf ihre Zahl lässt deshalb den Schluss auf die unterschiedliche Belastung der Gewässer durch die Einleitung der Abwässer zu (vgl. BayVGH, U. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 - juris.

29

Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner, soweit nach § 4 Abs. 1 Abwälzungssatzung bei der Berechnung der der Einwohnerwerte von den Verhältnissen am 30.06. des Jahres auszugehen ist, für das die Abgabe zu entrichten ist. Zwar ist ein auf die Zahl der Einwohner auf dem jeweiligen Grundstück am 30. Juni eines Kalenderjahres abstellender Maßstab unzweifelhaft ein sehr grober Maßstab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe sehr gering ist und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität deshalb keine überspitzten Anforderungen an ihre Ausgestaltung gestellt werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 10.09.1993, a.a.O.). Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Satzung für die Festlegung der Personenzahl eine Bindung an die Angaben aus dem Melderegister vorsieht. Auch insoweit darf der Beklagte Praktikabilitätsgründen den Vorzug geben. Zudem ist es ihm möglich, die Meldebehörden zu weiteren Aufklärungen (vgl. §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 24a Abs. 3 MG LSA) zu veranlassen (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 03.11.2006 – 4 L 284/05 -, juris).

30

Bedenken gegen die Abwälzungssatzung im Übrigen besten nicht, jedenfalls sind solche nicht offensichtlich.

31

2. Der v. g. Abgabentatbestand ist in Bezug auf den Kläger und das streitbefangene Grundstück erfüllt.

32

a. Der Beklagte ist zunächst abwälzungsbefugt, da das Landesverwaltungsamt gegenüber diesem für die hier maßgebenden Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 mit Bescheiden vom 09.11.2009, 20.04.2010, 26.05.2011 und 23.04.2012 jeweils eine Kleineinleiterabgabe festgesetzt hat, welche auch die Einwohner des streitbefangenen Grundstücks erfasst. Denn das streitbefangene Grundstück ist in der Erklärung der Beklagten zur Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG (Vordruck 1, dort Buchstabe c – Zahl der Einwohner, deren gesamtes Wasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird) jeweils nicht enthalten mit der Folge, dass die auf dem Grundstück zum 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres gemeldeten Einwohner bei der Ermittlung der Schadeinheiten Berücksichtigung fanden. Deshalb ist der Beklagte grundsätzlich abwälzungsbefugt, ohne dass diese Bescheide darüber hinaus gegenüber dem Kläger Bindungswirkung entfalten.

33

b. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Schmutzwasser in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht in einer die Abgabenerhebung ausschließender Weise rechtmäßig der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist, es also nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern in ein Gewässer i. S. v. § 2 WHG, wozu auch das Grundwasser gehört, eingeleitet worden ist.

34

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 AbwAG, die als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Abgabe auf die "nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner" abstellt und diese Einwohner mit "Einleitern" gleichsetzt. Es besteht nach der gesetzliche Regelung also im Ausgangspunkt eine Vermutung dergestalt, dass derjenige, der nicht angeschlossen ist, Abwasser anderweitig einleitet. Dies berücksichtigend kommt es auch bei undichten Sammelgruben nicht darauf an, ob insoweit ein "bewusstes" Einleiten vorliegt (so VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, zit. nach juris, a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 23.05.2007 – 1 L 100/05 -, juris). In einem zweiten Schritt eröffnet § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG den Ländern sodann die Möglichkeit zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 AG AbwAG, dass bei der Schätzung oder Berechnung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser (anderweitig) rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1/1074) ihre Rechtfertigung in den "unzureichenden und größtenteils nicht oder schlecht gewarteten und entsorgten Anlagen" finden. Ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch die Einwohner, die das Abwasser einer abflusslosen Sammelgrube zuführen, als nicht an die Kanalisation angeschlossen i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gelten, so hat er mit der Verwendung des Begriffs "rechtmäßig" jedenfalls die Einwohner für die Bemessung ausnehmen wollen, die ihr gesamtes Abwasser der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über den "rollenden Kanal" zuführen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris).

35

Hiervon ausgehend kommt es im Einzelfall darauf an, ob das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum vollständig der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist oder nicht.

36

Im Ausgangspunkt ist hierbei - mangels vorhandener Zähleinrichtung an der abflusslosen Sammelgrube - auf das Verhältnis des dem Grundstück zugeführten Frischwassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die im Veranlagungsjahr aus der Sammelgrube entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge – dem Trinkwasserbezug – zurückbleibt und der Einwohner diese Diskrepanz nicht plausibel machen kann (z. B. (Ab-)Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung [bei separatem Zähler], intensive Tierhaltung, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u.ä.), ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Einwohner im Veranlagungszeitraum sein Abwasser eben gerade nicht rechtmäßig und vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt hat (so OVG LSA, U. v. 10.04.2014 - 4 L 46/13 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris; VG Halle, U. v. 27.01.2015 - 4 A 298/13 -, juris).

37

Maßgeblich für die rechtliche Bewertung nach § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA sind des Weiteren die Höhe des Wasserverbrauchs, der auf dem Grundstück pro Person und Jahr zu verzeichnen ist, sowie die Höhe der abgefahrenen Abwassermenge pro Person und Jahr. Denn soweit  ein bestimmter  Mindestwasserverbrauch unterschritten wird, sind diese Werte als Bezugsmaßstab für die abgefahrene Abwassermenge nicht (mehr) geeignet. Anders gewendet: Wer seinem Grundstück unverhältnismäßig wenig Wasser zuführt, kann sich für die geringen Abwassermengen darauf nicht ohne weiteres berufen, sondern nur dann, wenn er die geringen Frischwassermengen hinreichend plausibel erklären kann. Ein besonders niedriger Wasserbezug kann zudem darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen (als der öffentlichen Wasserversorgung) Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Geht man davon aus, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist, liegen greifbare Zweifel an einer ordnungsgemäßen und vollständigen Abwasserentsorgung jedenfalls dann vor, wenn der Wasserverbrauch und die abgefahrene Abwassermenge unter diesen 10 m³ pro Person und Jahr liegen (vgl. VG Halle, U. v. 19.10.2012 - 4 A 410/10 -, juris).

38

Da in den v. g. Fällen (deutliche Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge, Unterschreitung des Mindestverbrauchs von Wasser und der Mindestabfuhrmenge pro Person und Jahr) die öffentliche Körperschaft den Verbleib des gelieferten Frischwassers im Nachgang in der Regel nicht klären kann und der Umgang mit dem Frischwasser allein in der Sphäre des Einwohners liegt, ist es Sache des Einwohners bzw. des Grundstückseigentümers, die aufgetretenen Ungereimtheiten hinreichend plausibel zu erklären. Kann er dies nicht, ist davon ausgegangen, dass das Abwasser nicht rechtmäßig und vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wurde (sog. widerlegbare Vermutung vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.01.2012 - 9 A 322/10 MD -).

39

Gemessen an diesem Maßstab ist der Abgabentatbestand in Bezug auf den Kläger und das streitbefangene Grundstück erfüllt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass das gesamte in den Veranlagungsjahren 2005 bis 2008 auf diesem Grundstück angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist.

40

Legt man den vom Kläger für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum angegebenen Frischwasserbezug von etwa 20 m³ bis 25 m³ zugrunde, ist zunächst festzustellen, dass die entsorgte Abwassermenge mehr als deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt. Denn während in den Jahren 2005 bis 2007 eine Abfuhr des Abwassers aus der Sammelgrube überhaupt nicht erfolgte, lag die Abfuhrmenge im Verhältnis zum Frischwasserverbrauch im Jahre 2008 mit lediglich 6 m³ bei nur 24 bis 30 %. Die Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge wird noch deutlicher, wenn man der Betrachtung statt der Angaben des Klägers die des Trinkwasserversorgers zugrunde legt, wonach der Trinkwasserbezug im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 44 m³ und 65 m³ lag. Soweit die Abfrage dieser Daten beim Trinkwasserversorger ohne satzungsrechtliche Grundlage (vgl. § 10 Abs. 2 KAG-LSA) und ohne Kenntnis des Klägers erfolgt ist, dürfte hieraus – anders als vom Kläger angenommen - kein Verwertungsverbot folgen. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, § 86, Rn. 23a) kann der vorliegende Fall nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit der Daten führen dürfte. Denn diese hätten ohne weiteres in rechtmäßiger Weise erlangt werden können, da der Kläger nach § 7 der Abwälzungssatzung verpflichtet ist, die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte dem Beklagten zu erteilen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Verwaltungsprozess nach § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, der dem Gericht die Erforschung und Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen aufgibt, wozu auch die Einholung von Auskünften von Dritten gehört. Dessen ungeachtet kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Daten des Trinkwasserversorgers hier entscheidungserheblich nicht an. Denn auch wenn man die Angaben des Klägers hinsichtlich des Frischwasserbezugs der Betrachtung zugrunde legt, besteht zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge eine mehr als deutliche Diskrepanz, die der Kläger nicht plausibel gemacht hat. Sein Vorbringen, es sei Trinkwasser für die Bewässerung seines großen Gartens verwandt worden, dürfte hierfür schon deshalb nicht hinreichend sein, weil ein Gartenwasserzähler zum Nachweise der für den Garten verbrauchten Trinkwassermenge in dem Veranlagungszeitraum nicht installiert war, und präzise Angaben und Belege etwa zur Art der Nutzung der Gartenfläche und zur Größe der zu bewässernden Fläche fehlen (vgl. hierzu: VG Halle, U. v. 27.01.2015 - 4 A 298/13 -, juris). Zudem kann nicht angenommen werden, dass das bezogene Frischwasser in den Jahren 2005 bis 2007 vollständig für die Gartenbewässerung verbraucht worden ist (vgl. auch nachfolgende Erwägungen zur Abfuhrmenge).

41

Ungeachtet der danach nicht hinreichend plausibel gemachten Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge ergeben sich vorliegend durchgreifende Zweifel an der vollständigen Entsorgung des Abwassers über die auf dem Grundstück befindliche Sammelgrube – selbständig tragend - vor allem daraus, dass die 6 m³ fassende Sammelgrube in den Jahren 2005 bis 2007 überhaupt nicht geleert wurde und die für den gesamten Veranlagungszeitraum (2005 bis 2008) nachgewiesene Abfuhrmenge (Abwasser) von insgesamt lediglich 6 m³ deutlich unter der aus dem Mindestwasserverbrauch resultierenden Mindestabfuhrmenge von etwa 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Auch wenn man entsprechend den Angaben des Klägers davon ausgeht, dass er selbst und die Tochter sich im Veranlagungszeitraum nur gelegentlich am Wochenende auf dem Grundstück aufgehalten haben und die als weitere Einwohnerin mit Hauptwohnsitz gemeldete Frau arbeitsbedingt tagsüber nicht zu Hause gewesen ist, ist die hier in Rede stehende Abfuhrmenge auch bei sparsamem Umgang mit Wasser unrealistisch niedrig und zwar mit Blick darauf, dass allein für die Toilettennutzung eine gewisse Abwassermenge zwingend anfällt und darüber hinaus Wasser auch für Körperpflege, Kochen, Putzen, Spülen und Wäsche waschen benötigt wird. Ferner hat der Kläger  vorgetragen,  dass  das  Wohngebäude  des  Grundstücks  von  2005  bis  einschließlich 2007 renoviert und umgebaut worden sei. Auch hierbei fällt zwingend Abwasser an. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Wasserverbrauch auf dem Grundstück vollständig erfasst und das gesamte angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist. Diese Zweifel hat der Kläger nicht ausgeräumt. Insbesondere vermag die im Jahre 2015 durchgeführte Dichtheitsprüfung der Sammelgrube die abnorm geringe Abfuhrmenge nicht plausibel zu erklären, ebenso wenig wie der Vortrag hinsichtlich des Trinkwasserverbrauchs durch Gartennutzung und Wasserrohrbruch.

42

Die fehlende hinreichende Plausibilität geht nach den o. g. Grundsätzen zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass sich die Abwälzung der Kleineinleiterabgabe auf den Kläger in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

43

Auch Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit sie noch Gegenstand der Anfechtungsklage sind, keine durchgreifenden Bedenken. In Bezug auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen weiteren Argumente des Klägers verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.09.2014, den es folgt.

44

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Parteien das Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Diesen Grundsätzen entspräche es zunächst, die Verfahrenskosten, soweit sie den erledigten Teil betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da er das  Begehren  des Klägers insoweit erfüllt hat. Da der Aufhebungsbetrag (17,90 Euro) im Vergleich zur angefochtenen Beitragsforderung (214,80 Euro) jedoch nur einen geringen Teil ausmacht (8,33 %) und der Beklagte nur zu diesem geringen Teil unterlegen ist, hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz dem Kläger auferlegt.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Tatbestand

1

Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006.

2

Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet für das Jahr 2006 wie folgt an:

3

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen

 14.437

 11.666

 2.474

 99

 198

 99

 3.543,21 €

Kleindröben,
Mauken,
Düßnitz,
Gorsdorf,
Hemdendorf

 671

 665

 2

 4

 0

 0

 0

Linda

 636

 601

 22

 13

 0

 0

 0

Annaburg
(Premsendorf,
Löben)

 296

 291

 5

 0

 0

 0

 0

Klöden

 655

 605

 26

 24

 0

 0

 0

Schützberg

 150

 128

 20

 0

 2

 1

 35,79 €

Gadegast

 242

 242

 0

 0

 0

 0

 0

Naundorf bei
Seyda

 173

 167

 6

 0

 0

 0

 0

Gesamt

 17.260

 14.365

 2.555

 140

 200

 100

 3.579,00 €

4

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 gab er die Zahl der in seinem Verbandsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2006 lebenden Einwohner nach den Angaben der Einwohnermeldeämter wie folgt an:

5

 Gemeinde

 Ortsteil

 Einwohner

 Jessen

 14.922

 Arnsdorf

 190

 Battin

 262

 Buschkuhnsdorf

 64

 Dixförda/Zwuschen

 90

 Düßnitz

 211

 Gentha

 208

 Lüttchenseyda

 49

 Gerbisbach

 214

 Gorsdorf/Hemsendorf

 273

 Grabo

 385

 Großkorga

 92

 Holzdorf

 1.115

 Kremitz

 69

 Jessen

 6.562

 Kleindröben/Mauken

 209

 Kleinkorga

 92

 Klossa

 143

 Leipa

 99

 Linda

 596

 Lindwerder

 131

 Mellnitz

 54

 Mönchenhöfe

 164

 Morxdorf

 112

 Mark Zwuschen

 145

 Mügeln/Glücksburg

 360

 Neuerstadt

 137

 Rade 

 183

 Reicho

 56

 Ruhlsdorf/Rehain

 248

 Schöneicho

 102

 Schweinitz

 1.178

 Seyda

 958

 Schadewalde

 64

 Steinsdorf

 107

 Annaburg

 Premsendorf

 120

 Löben/Meuselko

 275

 Klöden

 Rettig

 639

 Gadegast

 234

 Schützberg

 Kietz

 141

 Naundorf bei Seyda

 Mark Friedersdorf

 165

 Gesamt

 16.496

6

Mit Schreiben vom 9. April 2010 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides für das Veranlagungsjahr 2006 zur Anhörung. Hierbei wurde folgende Festsetzung der Kleineinleiterabgabe in Aussicht gestellt:

7

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen

 14.922

 12.110

 0

 320

 2.492

 1.246

 44.594,34 €

Annaburg
(Löben,
Meuselko)

 275

 204

 0

 0

 71

 35,5

 1.270,55 €

Annaburg
(Premsendorf)

 120

 114

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Naundorf
bei Seyda

 165

 159

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Gadegast

 234

 234

 0

 0

 0

 0

 0,00 €

Klöden

 639

 589

 0

 12

 38

 19

 680,01 €

Schützberg

 141

 119

 0

 0

 22

 11

 393,69 €

Gesamt

 16.496

 13.529

 0

 332

 2.635

 1.317,5

 47.153,33 €

8

Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Es sei nicht ersichtlich, welche Entscheidung zu seinen Erklärungen für die Stadtteile Linda sowie Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken getroffen werden solle. Die angekündigte Entscheidung für die Gemeinden Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast werde akzeptiert. Änderungen seien bei Jessen, Meuselko, Klöden und Schützberg erforderlich. Insoweit würden neue Erklärungen eingereicht. Hierbei werde der Stadtteil Linda in die Erklärung für Jessen eingearbeitet, nicht jedoch die weiteren Stadtteile (Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken). Die Berechnungsgrundlagen wurden wie folgt angegeben:

9

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen

 14.229

 11.552

 498

 320

 1.859

 928,5

 33.266,81 €

Annaburg
(Löben,
Meuselko)

 275

 200

 10

 0

 65

 32,5

 1.163,18 €

Klöden

 639

 592

 6

 12

 29

 14,5

 518,96 €

Schützberg

 141

 125

 1

 0

 15

 7,5

 268,43 €

10

Die angegebenen 14.229 Einwohner von Jessen enthalten nicht die 693 Einwohner von Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich die Einwohnerzahl von 14.922. Nicht enthalten sind ferner die 519 Einwohner der Orte Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast. Rechnet man auch diese hinzu, ergibt sich mit den Einwohnern von Löben, Meuselko, Klöden und Schützberg die Gesamteinwohnerzahl von 16.496.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 reichte der Kläger eine CD mit Excel-Dateien nach, die Tabellen zum Nachweis der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen enthielten. In der Datei „Fäk entsog an LVA 20100527.xls“ wurden die Einwohner hellgrün dargestellt, die wegen Entsorgung über eine abflusslose Grube abgabefrei bleiben sollten. In der Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ wurden die Einwohner angegeben, die wegen Entsorgung über eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entspricht, abgabefrei bleiben sollten.

12

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2010 setzte der Beklagte u.a. die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2006 gegen den Kläger auf 43.234,33 € fest.

13

Hierbei ging der Beklagte von folgenden Daten aus:

14

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen (mit
allen Ortsteilen)

 14.922

 12.217

 106

 310

 2.289

 1.144,5

 40.961,66 €

Annaburg
(Löben,
Meuselko)

 275

 201

 0

 0

 74

 37

 1.324,23 €

Annaburg
(Premsendorf)

 120

 114

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Naundorf
bei Seyda

 165

 159

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Gadegast

 234

 234

 0

 0

 0

 0

 0,00 €

Klöden, Rettig

 639

 596

 3

 14

 26

 13

 465,27 €

Schützberg, Kietz

 141

 125

 1

 0

 15

 7,5

 268,43 €

Gesamt

 16.496

 13.646

 110

 324

 2.416

 1.208

 43.234,33 €

15

Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen seien die Schadeinheiten anhand der Erklärungen des Klägers sowie der tabellarischen Nachweise zu den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden. Die vom Kläger angegebenen Einwohnerzahlen seien teilweise anerkannt worden. Bei abflusslosen Sammelgruben entfalle der Abgabentatbestand, wenn bei einem Wasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und Tag die Entsorgung von 90 % des verbrauchten Wassers nachgewiesen werde. Die Anerkennung der Kleinkläranlagen setze ein im Veranlagungsjahr 2006 gültiges Wasserrecht voraus. Auch müsse diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung nachgewiesen sein. Der Anlage F (Kleinkläranlagen) und der Anlage G (Abflusslose Sammelgruben) seien für den Einzelfall die Begründung zu entnehmen, wobei die Anlage G nur die Eigentümer enthalte, für die der Kläger Abgabefreiheit beantragt habe.

16

In Anlage F (Kleinkläranlagen) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 85 Fällen (betrifft 324 Einwohner) anerkannt und in 79 Fällen (betrifft 455 Einwohner) abgelehnt. Die angegebenen Begründungen sind vielfältig. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach dem Veranlagungsjahr 2006 erfolgt bzw. im Veranlagungsjahr 2006 kein Wasserrecht vorhanden gewesen sei. Zum Teil wird auch darauf abgestellt, dass die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche bzw. Angaben zur Anlage fehlten. Die Anerkennung der in Linda von Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Einwohner in Vereinen hätten dort nicht ihren Hauptwohnsitz. Im Einzelnen erkannte der Beklagte folgende Einwohner an:

17

 Gemeinde

 Ortsteil

 als abgabefrei beantragt

 In Anlage F als abgabefrei
anerkannt

 abgelehnt

 Jessen

 Arnsdorf

 17

 17

 0

 Buschkuhnsdorf

 9

 1

 8

 Dixförda

 4

 4

 0

 Gerbisbach

 26

 26

 0

 Grabo

 2

 0

 2

 Großkorga

 4

 4

 0

 Holzdorf

 8

 8

 0

 Jessen

 66

 53

 13

 Kleindröben

 4

 4

 0

 Kleinkorga

 35

 22

 13

 Klossa

 0

 0

 0

 Lindwerder

 14

 0

 14

 Meuselko

 0

 0

 0

 Mügeln

 45

 41

 4

 Neuerstadt

 45

 4

 41

 Rehain

 12

 12

 0

 Jessen

 40

 0

 40

 Reicho

 21

 0

 21

 Rettig

 22

 14

 8

 Ruhlsdorf

 37

 37

 0

 Schöneicho

 37

 19

 18

 Schützberg

 0

 0

 0

 Schweinitz

 48

 39

 9

 Steinsdorf

 11

 6

 5

 Linda

 272

 13

 259

 Gesamt

 779

 324

 455

18

In Anlage G (abflusslose Gruben) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 47 Fällen (betrifft 111 Einwohner, davon 107 in Jessen, 3 in Klöden und 1 in Schützberg) anerkannt und in 138 Fällen (betrifft 340 Einwohner) abgelehnt. Die im Bescheid angegebene Zahl von (nur) 106 Einwohnern in Jessen mit abflussloser Grube beruht auf einem Übertragungsfehler. In 114 Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass der Wasserverbrauch zu klein sei. In 22 Fällen wurde die Ablehnung mit der fehlenden Angabe von Einwohnern begründet. In zwei Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass die abgefahrene Menge unter 90 % liege bzw. die abgefahrene Abwassermenge zu gering sei. Im Einzelnen wurden folgende Einwohner anerkannt:

19

 Gemeinde

 Ortsteil

 als abgabefrei beantragt

 In Anlage G als abgabefrei
anerkannt

 abgelehnt

 Jessen

 Arnsdorf

 17

 2

 15

 Buschkuhnsdorf

 14

 12

 2

 Dixförda Zwuschen

 13

 7

 6

 Gerbisbach

 34

 6

 28

 Großkorga

 16

 3

 13

 Holzdorf

 7

 4

 3

 Jessen

 43

 24

 19

 Kleinkorga

 9

 5

 4

 Klossa

 30

 0

 30

 Lindwerder

 13

 3

 10

 Mügeln

 77

 10

 67

 Neuerstadt

 23

 2

 21

 Rehain

 5

 2

 3

 Reicho

 8

 1

 7

 Ruhlsdorf

 55

 14

 41

 Schöneicho

 15

 0

 15

 Schweinitz

 14

 2

 12

 Seyda

 2

 2

 0

 Steinsdorf

 39

 8

 31

 Annaburg

 Meuselko

 10

 0

 10

 Klöden

 Rettig

 6

 3

 3

 Schützberg

 Kietz

 1

 1

 0

 Gesamt

 451

 111

 340

20

Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

21

Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen werde das „nein“ des Beklagten akzeptiert, soweit eine Inbetriebnahme erst nach 2006 erfolgt sei. Ohne Belang sei jedoch, ob ein Wasserrecht gegeben sei. Es komme allein darauf an, ob die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Anerkennung der Abgabefreiheit müsse daher auch in folgenden Fällen erfolgen:

22

- A. A. 15a, A. (2 Einwohner),

- A. A. 38, A. (5 Einwohner).

23

Unerheblich sei, auf welchen Namen der Antrag laufe. Daher müsse auch folgender Fall als abgabefrei anerkannt werden:

24

- A. A. 6, A. (4 Einwohner).

25

Als abgabefrei zu behandeln seien auch Grundstücke, die zwar nicht über eine Kleinkläranlage, aber über eine abflusslose Sammelgrube verfügten. Daher sei folgender Fall als abgabefrei zu behandeln:

26

- A. ToA. Str. 3a, A. (3 Einwohner).

27

Abgabefreiheit sei auch gegeben, wenn eine Anlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, außer Betrieb sei. Das betreffe folgenden Fall:

28

- A. A. 2, A. (16 Einwohner).

29

Schließlich müssten auch die Fälle abgabefrei bleiben, in denen ein Verein Eigentümer einer Kleinkläranlage sei, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Dass die Einwohner auf dem Vereinsgrundstück, auf dem die Einleitung stattfinde, nicht ihren Hauptwohnsitz hätten, sei unerheblich. Dies betreffe folgende Fälle:

30

- A. Linda (62 Einwohner),

- A. 23, Linda (131 Einwohner),

- A. 1, Linda (33 Einwohner)

- A. 9, Linda (33 Einwohner).

31

Im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Einwohner, die ihr Schmutzwasser über eine abflusslose Sammelgrube entsorgten, außer Ansatz zu lassen seien. Das gelte auch dann, wenn die Sammelgrube undicht sei, denn ein „Einleiten“ im Sinne des AbwAG liege nur bei einem zielgerichteten Verhalten, nicht aber bei einer reinen Verursachung vor. Zudem sei das vom Beklagten herangezogene Kriterium, die abgefahrene Abwassermenge müsse mindestens 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ausmachen, nicht sachgerecht. Hierbei würden mögliche Verschiebungen der Entleerung der Grube zum Jahreswechsel außer Acht gelassen. So könne es vorkommen, dass die Grube am Jahresende voll sei und erst am Anfang des nächsten Jahres entleert werde. Hierdurch könne es zu einem Anteil der abgefahrenen Abwassermenge an der verbrauchten Wassermenge im Veranlagungsjahr von weniger als 90 % kommen. Ebenfalls nicht sachgerecht sei die Forderung eines Mindestwasserverbrauchs von 80 l pro Einwohner und Tag als Voraussetzung der Anerkennung der Abgabefreiheit. Er begehre daher in sämtlichen Fällen die Abgabefreiheit für die abflusslosen Sammelgruben, in denen er dies beantragt habe.

32

Der Kläger beantragt,

33

den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € festgesetzt wird.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

39

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 32.801,54 € (43.234,33 € - 10.432,79 €) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid, soweit er angefochten ist, rechtmäßig. Das betrifft einen Betrag in Höhe von 841,07 € (11.273,86 € - 10.432,79 €).

40

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2010, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € (43.234,33 € - 11.273,86 €) festgesetzt wird. Die von ihm angegriffene Festsetzung in Höhe von 11.273,86 € ergibt sich aus der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen Kleinkläranlagen über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 5.151,66 € zuzüglich der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen abflussloser Sammelgrube über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 6.102,20 €.

41

Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:

42

- 289 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.171,66 €.

43

Die 289 Einwohner setzen sich wie folgt zusammen:

44

- B. C. 6, D. (4 Einwohner).

- E. C. 2, F. (16 Einwohner).

- G. C. 15a, F. (2 Einwohner)

- H. I.Str. 3a, J. (3 Einwohner).

- K. C. 38, L. (5 Einwohner)

- M. N. (62 Einwohner),

- O.23, N. (131 Einwohner),

- P. 1, N. (33 Einwohner)

- P. 9, N. (33 Einwohner).

45

Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:

46

- 341 Einwohner x ½ x 35,79 € = 6.102,20 €.

47

Die 341 Einwohner setzten sich wie folgt zusammen:

48

- 340 Einwohner in Anlage G abgelehnt

- 1 Einwohner in Anlage G anerkannt, aber bei der Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Übertragungsfehlers nicht berücksichtigt (in Anlage G werden in der Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei anerkannt; im Bescheid werden aber nur 106 Einwohner als abgabefrei behandelt).

49

Die Klage hat in Höhe von 10.432,79 € Erfolg. In Höhe von 841,07 € ist sie unbegründet. Der Betrag von 10.432,79 € setzt sich wie folgt zusammen:

50

- Anlage F = 4.831,65 €

- Anlage G = 5.601,14 €

51

Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen in Höhe von 4.885,34 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

52

- 270 Einwohner x ½ x 35,79 € = 4.831,65 €.

53

Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben in Höhe von 5.601,14 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

54

- 313 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.601,14 €.

55

Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

56

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten gegen den Kläger festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist der Kläger an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Maßgeblicher Stichtag sind dabei nach § 5 Abs. 2 AG AbwAG die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres.

57

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17). Im Zweifel obliegt dem Abgabepflichtigen der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 AG AbwAG unberücksichtigt bleiben müssen.

58

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte in Anlage F in 7 Fällen (betrifft 270 Einwohner) und in Anlage G in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit zu Unrecht abgelehnt. Im Einzelnen:

59

- Anlage F (Kleinkläranlagen)

60

Im Hinblick auf das Grundstück Q., R.. 6, S., sind die angegebenen 4 Einwohner nicht als abgabepflichtig zu berücksichtigen. Ausweislich der Excel-Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ leben auf diesem Grundstück lediglich 4 Einwohner. Diese wurden in Anlage F zutreffend in der Zeile „T., R.. 6, S.“, erfasst und abgabefrei gestellt. In Anlage F wurde jedoch abweichend vom den Angaben in der Excel-Datei für das Grundstück U.. 6 in V. unter dem Namen W., eine weitere Zeile angelegt und die dort aufgeführten 4 Einwohner nicht als abgabefrei anerkannt. Dies hatte nach den Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Folge, dass die in dieser Zeile enthaltenen 4 Einwohner in der für Jessen angesetzten Einwohnerzahl von 2.289 berücksichtigt wurden. Das ist jedoch fehlerhaft, denn auf dem Grundstück X.. 6 in Dixförda lebten im Jahr 2006 nur 4 Einwohner, die abgabefrei zu stellen sind.

61

Im Hinblick auf das Grundstück Stadt Jessen, X.. 2, Y., kann der Kläger für die angegebenen 16 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Die auf diesem Grundstück befindliche biologische Kleinklaranlage entspricht zwar den allgemein anerkannten Regeln der Technik, war aber nach den Angaben in der Excel-Datei außer Betrieb. Sowohl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG setzt die Abgabefreiheit jedoch voraus, dass die Kleinkläranlage im Veranlagungsjahr in Betrieb ist.

62

Im Hinblick auf das Grundstück Z., AA.. 15a, Schöneicho, kann der Kläger für die angegebenen 2 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Kleinkläranlage ist für die Abgabefreiheit nicht erforderlich. Das folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Nach dieser Vorschrift setzt die Abgabefreiheit allein voraus, dass der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Weitere Anforderungen an die Abgabefreiheit sind nicht vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 10/6656, S. 17 und S. 20). Mit den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zulässigen landesrechtlichen Regelungen darf die nach Bundesrecht bestehende Abgabefreiheit lediglich erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Köhler/Meyer, a.a.O., § 8 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift vorgesehene Abgabefreiheit lediglich voraussetzt, dass die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG enthaltene Merkmal „rechtmäßig“ bezieht sich allein auf die vor dem Wort „oder“ umschriebene erste Alternative dieser Vorschrift. Eine wasserrechtliche Erlaubnis gehört weder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG noch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG AbwAG zu den Voraussetzungen der Abgabefreiheit.

63

Für das Grundstück AB., AC. Str. 3a, Schweinitz, kann der Kläger für die angegebenen 3 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Der Beklagte geht in Anlage F zwar davon aus, dass sich auf diesem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube (ASG) befindet. Angaben des Klägers zu der verbrauchten Wassermenge und der abgefahrenen Abwassermenge, die dem Beklagten die Prüfung ermöglichen, ob die Grube im Veranlagungsjahr auch dicht war, fehlen jedoch. Dies geht zu Lasten des Klägers.

64

Im Hinblick auf das Grundstück AD., AE.. 38, Steinsdorf, kann der Kläger für die angegebenen 5 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist keine Voraussetzung der Abgabefreiheit.

65

Für die Grundstücke AF., Linda (62 Einwohner), AG. 23, Linda (131 Einwohner), AH.. 1, Linda (33 Einwohner) und AH.. 9, Linda (33 Einwohner) ist Abgabefreiheit zu gewähren, weil die dort vorhandenen Kleinkläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unerheblich ist, dass die Einwohner, die ihr Schmutzwasser über die von den jeweiligen Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen entsorgen, auf den Vereinsgrundstücken nicht ihren Hauptwohnsitz haben.

66

- Anlage G (abflusslose Sammelgruben)

67

Im Rahmen der Anlage G prüft der Beklagte, ob ein Tagesfrischwasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegen. Dies ist kein sachgerechter Maßstab für die Prüfung, ob von einer abflusslosen Sammelgrube auszugehen ist (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 2. November 2004 – 4 A 782/02 MD – n.v.).

68

Zwar ist es im Ansatz einleuchtend, auf das Verhältnis des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich die Frage, ob die Grube undicht ist. Sofern aus den Angaben des Klägers nicht hinreichend plausibel hervorgeht, dass die Grube dicht ist, darf der Beklagte davon ausgehen, dass hieraus Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund verbracht und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird. In diesem Fall ist das Grundstück nicht abgabefrei. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer undichten abflusslosen Grube nicht ohne Weiteres von einem Einleiten im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG ausgegangen werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – juris Rn. 29). Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des verbrauchten Wassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist und dass dies dem Betreiber der Grube auch bekannt ist.

69

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es wegen der Speicherfunktion der abflusslosen Sammelgrube am Jahreswechsel zu Verschiebungen der Abwasserentsorgung kommen kann. Soweit die abflusslose Sammelgrube am Jahresende voll ist, aber erst am Anfang des folgenden Jahres geleert wird, kommt es zwangsläufig zu einem Auseinanderfallen von verbrauchter Wassermenge und entsorgter Abwassermenge im Veranlagungsjahr, ohne dass dies ein Hinweis auf die fehlende Dichtheit der Grube sein muss. Um diesen Effekt zu berücksichtigen, bietet es sich an, die verbrauchte Wassermenge in ein Verhältnis zu der entsorgten Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Grube zu setzen. Anhaltspunkte für eine undichte Grube liegen danach nur dann vor, wenn die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Sammelgrube weniger als 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ergeben.

70

Das weitere Kriterium des Beklagten, es müsse ein bestimmter Mindestverbrauch von Wasser pro Person und Jahr auf dem Grundstück zu verzeichnen sein, ist ebenfalls im Ansatz sachgerecht. Soweit ein bestimmter Mindestverbrauch unterschritten wird, können Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG bestehen, die Anlass für weitere Überprüfungen im Einzelfall bieten können. Ein besonders niedriger Wasserverbrauch, der nicht plausibel ist, kann nämlich darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Der vom Beklagten angesetzte Wasserverbrauch von 80 l pro Person und Tag ist jedoch zu hoch. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner und Tag betrug im Jahr 2006 im Landkreis Wittenberg nach den im Internet abrufbaren Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 88,1 l. Das entspricht einem Jahresverbrauch von 32,15 m³. Der vom Beklagten angesetzte Wert entspricht einem Jahresverbrauch von 29,2 m³. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um einen Minimalwert, sondern um einen nur knapp unter dem Durchschnitt liegenden Wert. Warum ein derartiger Wasserverbrauch Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube auslösen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist. Erst bei einem darunter liegenden Wert ergibt sich ein Überprüfungsbedarf dahin, ob dem Grundstück weitere Wassermengen zugeführt werden, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung entstammen.

71

Auch bei einem Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ pro Person und Jahr kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine undichte Grube und damit auf ein Einleiten geschlossen werden. Denn selbst wenn dem Grundstück zusätzliches Frischwasser etwa aus privaten Brunnen zugeführt wird, heißt dies nicht, dass die Grube undicht ist. Das ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die abgefahrene Abwassermenge größer als die verbrauchte Wassermenge ist und über 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Hier bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Grundstück Wasser aus nichtöffentlichen Quellen zugeführt wird. Allerdings wird man auch davon ausgehen müssen, dass dieses Wasser nach Verbrauch ordnungsgemäß entsorgt ist. Greifbare Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten liegen erst dann vor, wenn

72

- die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der Grube weniger als 90 % der verbrauchten Wassermenge ausmachen oder

- sowohl der Wasserverbrauch als auch die abgefahrene Abwassermenge jeweils unter 10 m³ pro Person und Jahr liegen.

73

Nach diesen Grundsätzen ist in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit wegen einer abflusslosen Sammelgrube über die in Anlage G bereits anerkannten Fälle hinaus zu gewähren.

74

Den in Anlage G aufgeführten, zusätzlich als abgabefrei anzuerkennenden 312 Einwohnern ist ein Einwohner hinzuzurechnen, der vom Beklagten zwar in Anlage G, nicht aber bei der Berechnung der Abgabe als abgabefrei anerkannt worden ist. In Anlage G werden für die Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei aufgeführt. Bei der Berechnung der Abgabe werden auf Grund eines Übertragungsfehlers bei den abflusslosen Sammelgruben in Jessen jedoch nur 106 Einwohner berücksichtigt. Insgesamt ergeben sich mithin folgende zusätzlich als abgabefrei anzuerkennende Einwohner:

75

- Anlage F = 270

- Anlage G = 313.

76

Hieraus ergibt sich eine Verminderung der festgesetzten Abgabe um

77

- 4.831,65 € gemäß Anlage F (270 x ½ x 35,79 €) und

- 5.601,14 € gemäß Anlage G (313 x ½ x 35,79 €),

- insgesamt 10.432,79 €.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.