Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 410/10

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2012:1019.4A410.10.0A
bei uns veröffentlicht am19.10.2012

Tatbestand

1

Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006.

2

Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet für das Jahr 2006 wie folgt an:

3

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen

 14.437

 11.666

 2.474

 99

 198

 99

 3.543,21 €

Kleindröben,
Mauken,
Düßnitz,
Gorsdorf,
Hemdendorf

 671

 665

 2

 4

 0

 0

 0

Linda

 636

 601

 22

 13

 0

 0

 0

Annaburg
(Premsendorf,
Löben)

 296

 291

 5

 0

 0

 0

 0

Klöden

 655

 605

 26

 24

 0

 0

 0

Schützberg

 150

 128

 20

 0

 2

 1

 35,79 €

Gadegast

 242

 242

 0

 0

 0

 0

 0

Naundorf bei
Seyda

 173

 167

 6

 0

 0

 0

 0

Gesamt

 17.260

 14.365

 2.555

 140

 200

 100

 3.579,00 €

4

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 gab er die Zahl der in seinem Verbandsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2006 lebenden Einwohner nach den Angaben der Einwohnermeldeämter wie folgt an:

5

 Gemeinde

 Ortsteil

 Einwohner

 Jessen

 14.922

 Arnsdorf

 190

 Battin

 262

 Buschkuhnsdorf

 64

 Dixförda/Zwuschen

 90

 Düßnitz

 211

 Gentha

 208

 Lüttchenseyda

 49

 Gerbisbach

 214

 Gorsdorf/Hemsendorf

 273

 Grabo

 385

 Großkorga

 92

 Holzdorf

 1.115

 Kremitz

 69

 Jessen

 6.562

 Kleindröben/Mauken

 209

 Kleinkorga

 92

 Klossa

 143

 Leipa

 99

 Linda

 596

 Lindwerder

 131

 Mellnitz

 54

 Mönchenhöfe

 164

 Morxdorf

 112

 Mark Zwuschen

 145

 Mügeln/Glücksburg

 360

 Neuerstadt

 137

 Rade 

 183

 Reicho

 56

 Ruhlsdorf/Rehain

 248

 Schöneicho

 102

 Schweinitz

 1.178

 Seyda

 958

 Schadewalde

 64

 Steinsdorf

 107

 Annaburg

 Premsendorf

 120

 Löben/Meuselko

 275

 Klöden

 Rettig

 639

 Gadegast

 234

 Schützberg

 Kietz

 141

 Naundorf bei Seyda

 Mark Friedersdorf

 165

 Gesamt

 16.496

6

Mit Schreiben vom 9. April 2010 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides für das Veranlagungsjahr 2006 zur Anhörung. Hierbei wurde folgende Festsetzung der Kleineinleiterabgabe in Aussicht gestellt:

7

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen

 14.922

 12.110

 0

 320

 2.492

 1.246

 44.594,34 €

Annaburg
(Löben,
Meuselko)

 275

 204

 0

 0

 71

 35,5

 1.270,55 €

Annaburg
(Premsendorf)

 120

 114

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Naundorf
bei Seyda

 165

 159

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Gadegast

 234

 234

 0

 0

 0

 0

 0,00 €

Klöden

 639

 589

 0

 12

 38

 19

 680,01 €

Schützberg

 141

 119

 0

 0

 22

 11

 393,69 €

Gesamt

 16.496

 13.529

 0

 332

 2.635

 1.317,5

 47.153,33 €

8

Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Es sei nicht ersichtlich, welche Entscheidung zu seinen Erklärungen für die Stadtteile Linda sowie Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken getroffen werden solle. Die angekündigte Entscheidung für die Gemeinden Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast werde akzeptiert. Änderungen seien bei Jessen, Meuselko, Klöden und Schützberg erforderlich. Insoweit würden neue Erklärungen eingereicht. Hierbei werde der Stadtteil Linda in die Erklärung für Jessen eingearbeitet, nicht jedoch die weiteren Stadtteile (Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken). Die Berechnungsgrundlagen wurden wie folgt angegeben:

9

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen

 14.229

 11.552

 498

 320

 1.859

 928,5

 33.266,81 €

Annaburg
(Löben,
Meuselko)

 275

 200

 10

 0

 65

 32,5

 1.163,18 €

Klöden

 639

 592

 6

 12

 29

 14,5

 518,96 €

Schützberg

 141

 125

 1

 0

 15

 7,5

 268,43 €

10

Die angegebenen 14.229 Einwohner von Jessen enthalten nicht die 693 Einwohner von Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich die Einwohnerzahl von 14.922. Nicht enthalten sind ferner die 519 Einwohner der Orte Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast. Rechnet man auch diese hinzu, ergibt sich mit den Einwohnern von Löben, Meuselko, Klöden und Schützberg die Gesamteinwohnerzahl von 16.496.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 reichte der Kläger eine CD mit Excel-Dateien nach, die Tabellen zum Nachweis der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen enthielten. In der Datei „Fäk entsog an LVA 20100527.xls“ wurden die Einwohner hellgrün dargestellt, die wegen Entsorgung über eine abflusslose Grube abgabefrei bleiben sollten. In der Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ wurden die Einwohner angegeben, die wegen Entsorgung über eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entspricht, abgabefrei bleiben sollten.

12

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2010 setzte der Beklagte u.a. die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2006 gegen den Kläger auf 43.234,33 € fest.

13

Hierbei ging der Beklagte von folgenden Daten aus:

14

Gemeinde

 Einwohner

 Kanalanschluss

 abflusslose Grube

 Kläranlage aaRdT

 Kleineinleiter

 Schadeinheiten

 Abwasserabgabe

Jessen (mit
allen Ortsteilen)

 14.922

 12.217

 106

 310

 2.289

 1.144,5

 40.961,66 €

Annaburg
(Löben,
Meuselko)

 275

 201

 0

 0

 74

 37

 1.324,23 €

Annaburg
(Premsendorf)

 120

 114

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Naundorf
bei Seyda

 165

 159

 0

 0

 6

 3

 107,37 €

Gadegast

 234

 234

 0

 0

 0

 0

 0,00 €

Klöden, Rettig

 639

 596

 3

 14

 26

 13

 465,27 €

Schützberg, Kietz

 141

 125

 1

 0

 15

 7,5

 268,43 €

Gesamt

 16.496

 13.646

 110

 324

 2.416

 1.208

 43.234,33 €

15

Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen seien die Schadeinheiten anhand der Erklärungen des Klägers sowie der tabellarischen Nachweise zu den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden. Die vom Kläger angegebenen Einwohnerzahlen seien teilweise anerkannt worden. Bei abflusslosen Sammelgruben entfalle der Abgabentatbestand, wenn bei einem Wasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und Tag die Entsorgung von 90 % des verbrauchten Wassers nachgewiesen werde. Die Anerkennung der Kleinkläranlagen setze ein im Veranlagungsjahr 2006 gültiges Wasserrecht voraus. Auch müsse diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung nachgewiesen sein. Der Anlage F (Kleinkläranlagen) und der Anlage G (Abflusslose Sammelgruben) seien für den Einzelfall die Begründung zu entnehmen, wobei die Anlage G nur die Eigentümer enthalte, für die der Kläger Abgabefreiheit beantragt habe.

16

In Anlage F (Kleinkläranlagen) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 85 Fällen (betrifft 324 Einwohner) anerkannt und in 79 Fällen (betrifft 455 Einwohner) abgelehnt. Die angegebenen Begründungen sind vielfältig. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach dem Veranlagungsjahr 2006 erfolgt bzw. im Veranlagungsjahr 2006 kein Wasserrecht vorhanden gewesen sei. Zum Teil wird auch darauf abgestellt, dass die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche bzw. Angaben zur Anlage fehlten. Die Anerkennung der in Linda von Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Einwohner in Vereinen hätten dort nicht ihren Hauptwohnsitz. Im Einzelnen erkannte der Beklagte folgende Einwohner an:

17

 Gemeinde

 Ortsteil

 als abgabefrei beantragt

 In Anlage F als abgabefrei
anerkannt

 abgelehnt

 Jessen

 Arnsdorf

 17

 17

 0

 Buschkuhnsdorf

 9

 1

 8

 Dixförda

 4

 4

 0

 Gerbisbach

 26

 26

 0

 Grabo

 2

 0

 2

 Großkorga

 4

 4

 0

 Holzdorf

 8

 8

 0

 Jessen

 66

 53

 13

 Kleindröben

 4

 4

 0

 Kleinkorga

 35

 22

 13

 Klossa

 0

 0

 0

 Lindwerder

 14

 0

 14

 Meuselko

 0

 0

 0

 Mügeln

 45

 41

 4

 Neuerstadt

 45

 4

 41

 Rehain

 12

 12

 0

 Jessen

 40

 0

 40

 Reicho

 21

 0

 21

 Rettig

 22

 14

 8

 Ruhlsdorf

 37

 37

 0

 Schöneicho

 37

 19

 18

 Schützberg

 0

 0

 0

 Schweinitz

 48

 39

 9

 Steinsdorf

 11

 6

 5

 Linda

 272

 13

 259

 Gesamt

 779

 324

 455

18

In Anlage G (abflusslose Gruben) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 47 Fällen (betrifft 111 Einwohner, davon 107 in Jessen, 3 in Klöden und 1 in Schützberg) anerkannt und in 138 Fällen (betrifft 340 Einwohner) abgelehnt. Die im Bescheid angegebene Zahl von (nur) 106 Einwohnern in Jessen mit abflussloser Grube beruht auf einem Übertragungsfehler. In 114 Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass der Wasserverbrauch zu klein sei. In 22 Fällen wurde die Ablehnung mit der fehlenden Angabe von Einwohnern begründet. In zwei Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass die abgefahrene Menge unter 90 % liege bzw. die abgefahrene Abwassermenge zu gering sei. Im Einzelnen wurden folgende Einwohner anerkannt:

19

 Gemeinde

 Ortsteil

 als abgabefrei beantragt

 In Anlage G als abgabefrei
anerkannt

 abgelehnt

 Jessen

 Arnsdorf

 17

 2

 15

 Buschkuhnsdorf

 14

 12

 2

 Dixförda Zwuschen

 13

 7

 6

 Gerbisbach

 34

 6

 28

 Großkorga

 16

 3

 13

 Holzdorf

 7

 4

 3

 Jessen

 43

 24

 19

 Kleinkorga

 9

 5

 4

 Klossa

 30

 0

 30

 Lindwerder

 13

 3

 10

 Mügeln

 77

 10

 67

 Neuerstadt

 23

 2

 21

 Rehain

 5

 2

 3

 Reicho

 8

 1

 7

 Ruhlsdorf

 55

 14

 41

 Schöneicho

 15

 0

 15

 Schweinitz

 14

 2

 12

 Seyda

 2

 2

 0

 Steinsdorf

 39

 8

 31

 Annaburg

 Meuselko

 10

 0

 10

 Klöden

 Rettig

 6

 3

 3

 Schützberg

 Kietz

 1

 1

 0

 Gesamt

 451

 111

 340

20

Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

21

Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen werde das „nein“ des Beklagten akzeptiert, soweit eine Inbetriebnahme erst nach 2006 erfolgt sei. Ohne Belang sei jedoch, ob ein Wasserrecht gegeben sei. Es komme allein darauf an, ob die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Anerkennung der Abgabefreiheit müsse daher auch in folgenden Fällen erfolgen:

22

- A. A. 15a, A. (2 Einwohner),

- A. A. 38, A. (5 Einwohner).

23

Unerheblich sei, auf welchen Namen der Antrag laufe. Daher müsse auch folgender Fall als abgabefrei anerkannt werden:

24

- A. A. 6, A. (4 Einwohner).

25

Als abgabefrei zu behandeln seien auch Grundstücke, die zwar nicht über eine Kleinkläranlage, aber über eine abflusslose Sammelgrube verfügten. Daher sei folgender Fall als abgabefrei zu behandeln:

26

- A. ToA. Str. 3a, A. (3 Einwohner).

27

Abgabefreiheit sei auch gegeben, wenn eine Anlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, außer Betrieb sei. Das betreffe folgenden Fall:

28

- A. A. 2, A. (16 Einwohner).

29

Schließlich müssten auch die Fälle abgabefrei bleiben, in denen ein Verein Eigentümer einer Kleinkläranlage sei, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Dass die Einwohner auf dem Vereinsgrundstück, auf dem die Einleitung stattfinde, nicht ihren Hauptwohnsitz hätten, sei unerheblich. Dies betreffe folgende Fälle:

30

- A. Linda (62 Einwohner),

- A. 23, Linda (131 Einwohner),

- A. 1, Linda (33 Einwohner)

- A. 9, Linda (33 Einwohner).

31

Im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Einwohner, die ihr Schmutzwasser über eine abflusslose Sammelgrube entsorgten, außer Ansatz zu lassen seien. Das gelte auch dann, wenn die Sammelgrube undicht sei, denn ein „Einleiten“ im Sinne des AbwAG liege nur bei einem zielgerichteten Verhalten, nicht aber bei einer reinen Verursachung vor. Zudem sei das vom Beklagten herangezogene Kriterium, die abgefahrene Abwassermenge müsse mindestens 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ausmachen, nicht sachgerecht. Hierbei würden mögliche Verschiebungen der Entleerung der Grube zum Jahreswechsel außer Acht gelassen. So könne es vorkommen, dass die Grube am Jahresende voll sei und erst am Anfang des nächsten Jahres entleert werde. Hierdurch könne es zu einem Anteil der abgefahrenen Abwassermenge an der verbrauchten Wassermenge im Veranlagungsjahr von weniger als 90 % kommen. Ebenfalls nicht sachgerecht sei die Forderung eines Mindestwasserverbrauchs von 80 l pro Einwohner und Tag als Voraussetzung der Anerkennung der Abgabefreiheit. Er begehre daher in sämtlichen Fällen die Abgabefreiheit für die abflusslosen Sammelgruben, in denen er dies beantragt habe.

32

Der Kläger beantragt,

33

den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € festgesetzt wird.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

39

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 32.801,54 € (43.234,33 € - 10.432,79 €) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid, soweit er angefochten ist, rechtmäßig. Das betrifft einen Betrag in Höhe von 841,07 € (11.273,86 € - 10.432,79 €).

40

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2010, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € (43.234,33 € - 11.273,86 €) festgesetzt wird. Die von ihm angegriffene Festsetzung in Höhe von 11.273,86 € ergibt sich aus der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen Kleinkläranlagen über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 5.151,66 € zuzüglich der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen abflussloser Sammelgrube über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 6.102,20 €.

41

Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:

42

- 289 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.171,66 €.

43

Die 289 Einwohner setzen sich wie folgt zusammen:

44

- B. C. 6, D. (4 Einwohner).

- E. C. 2, F. (16 Einwohner).

- G. C. 15a, F. (2 Einwohner)

- H. I.Str. 3a, J. (3 Einwohner).

- K. C. 38, L. (5 Einwohner)

- M. N. (62 Einwohner),

- O.23, N. (131 Einwohner),

- P. 1, N. (33 Einwohner)

- P. 9, N. (33 Einwohner).

45

Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:

46

- 341 Einwohner x ½ x 35,79 € = 6.102,20 €.

47

Die 341 Einwohner setzten sich wie folgt zusammen:

48

- 340 Einwohner in Anlage G abgelehnt

- 1 Einwohner in Anlage G anerkannt, aber bei der Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Übertragungsfehlers nicht berücksichtigt (in Anlage G werden in der Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei anerkannt; im Bescheid werden aber nur 106 Einwohner als abgabefrei behandelt).

49

Die Klage hat in Höhe von 10.432,79 € Erfolg. In Höhe von 841,07 € ist sie unbegründet. Der Betrag von 10.432,79 € setzt sich wie folgt zusammen:

50

- Anlage F = 4.831,65 €

- Anlage G = 5.601,14 €

51

Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen in Höhe von 4.885,34 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

52

- 270 Einwohner x ½ x 35,79 € = 4.831,65 €.

53

Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben in Höhe von 5.601,14 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

54

- 313 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.601,14 €.

55

Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

56

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten gegen den Kläger festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist der Kläger an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Maßgeblicher Stichtag sind dabei nach § 5 Abs. 2 AG AbwAG die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres.

57

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17). Im Zweifel obliegt dem Abgabepflichtigen der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 AG AbwAG unberücksichtigt bleiben müssen.

58

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte in Anlage F in 7 Fällen (betrifft 270 Einwohner) und in Anlage G in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit zu Unrecht abgelehnt. Im Einzelnen:

59

- Anlage F (Kleinkläranlagen)

60

Im Hinblick auf das Grundstück Q., R.. 6, S., sind die angegebenen 4 Einwohner nicht als abgabepflichtig zu berücksichtigen. Ausweislich der Excel-Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ leben auf diesem Grundstück lediglich 4 Einwohner. Diese wurden in Anlage F zutreffend in der Zeile „T., R.. 6, S.“, erfasst und abgabefrei gestellt. In Anlage F wurde jedoch abweichend vom den Angaben in der Excel-Datei für das Grundstück U.. 6 in V. unter dem Namen W., eine weitere Zeile angelegt und die dort aufgeführten 4 Einwohner nicht als abgabefrei anerkannt. Dies hatte nach den Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Folge, dass die in dieser Zeile enthaltenen 4 Einwohner in der für Jessen angesetzten Einwohnerzahl von 2.289 berücksichtigt wurden. Das ist jedoch fehlerhaft, denn auf dem Grundstück X.. 6 in Dixförda lebten im Jahr 2006 nur 4 Einwohner, die abgabefrei zu stellen sind.

61

Im Hinblick auf das Grundstück Stadt Jessen, X.. 2, Y., kann der Kläger für die angegebenen 16 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Die auf diesem Grundstück befindliche biologische Kleinklaranlage entspricht zwar den allgemein anerkannten Regeln der Technik, war aber nach den Angaben in der Excel-Datei außer Betrieb. Sowohl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG setzt die Abgabefreiheit jedoch voraus, dass die Kleinkläranlage im Veranlagungsjahr in Betrieb ist.

62

Im Hinblick auf das Grundstück Z., AA.. 15a, Schöneicho, kann der Kläger für die angegebenen 2 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Kleinkläranlage ist für die Abgabefreiheit nicht erforderlich. Das folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Nach dieser Vorschrift setzt die Abgabefreiheit allein voraus, dass der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Weitere Anforderungen an die Abgabefreiheit sind nicht vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 10/6656, S. 17 und S. 20). Mit den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zulässigen landesrechtlichen Regelungen darf die nach Bundesrecht bestehende Abgabefreiheit lediglich erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Köhler/Meyer, a.a.O., § 8 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift vorgesehene Abgabefreiheit lediglich voraussetzt, dass die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG enthaltene Merkmal „rechtmäßig“ bezieht sich allein auf die vor dem Wort „oder“ umschriebene erste Alternative dieser Vorschrift. Eine wasserrechtliche Erlaubnis gehört weder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG noch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG AbwAG zu den Voraussetzungen der Abgabefreiheit.

63

Für das Grundstück AB., AC. Str. 3a, Schweinitz, kann der Kläger für die angegebenen 3 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Der Beklagte geht in Anlage F zwar davon aus, dass sich auf diesem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube (ASG) befindet. Angaben des Klägers zu der verbrauchten Wassermenge und der abgefahrenen Abwassermenge, die dem Beklagten die Prüfung ermöglichen, ob die Grube im Veranlagungsjahr auch dicht war, fehlen jedoch. Dies geht zu Lasten des Klägers.

64

Im Hinblick auf das Grundstück AD., AE.. 38, Steinsdorf, kann der Kläger für die angegebenen 5 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist keine Voraussetzung der Abgabefreiheit.

65

Für die Grundstücke AF., Linda (62 Einwohner), AG. 23, Linda (131 Einwohner), AH.. 1, Linda (33 Einwohner) und AH.. 9, Linda (33 Einwohner) ist Abgabefreiheit zu gewähren, weil die dort vorhandenen Kleinkläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unerheblich ist, dass die Einwohner, die ihr Schmutzwasser über die von den jeweiligen Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen entsorgen, auf den Vereinsgrundstücken nicht ihren Hauptwohnsitz haben.

66

- Anlage G (abflusslose Sammelgruben)

67

Im Rahmen der Anlage G prüft der Beklagte, ob ein Tagesfrischwasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegen. Dies ist kein sachgerechter Maßstab für die Prüfung, ob von einer abflusslosen Sammelgrube auszugehen ist (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 2. November 2004 – 4 A 782/02 MD – n.v.).

68

Zwar ist es im Ansatz einleuchtend, auf das Verhältnis des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich die Frage, ob die Grube undicht ist. Sofern aus den Angaben des Klägers nicht hinreichend plausibel hervorgeht, dass die Grube dicht ist, darf der Beklagte davon ausgehen, dass hieraus Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund verbracht und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird. In diesem Fall ist das Grundstück nicht abgabefrei. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer undichten abflusslosen Grube nicht ohne Weiteres von einem Einleiten im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG ausgegangen werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – juris Rn. 29). Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des verbrauchten Wassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist und dass dies dem Betreiber der Grube auch bekannt ist.

69

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es wegen der Speicherfunktion der abflusslosen Sammelgrube am Jahreswechsel zu Verschiebungen der Abwasserentsorgung kommen kann. Soweit die abflusslose Sammelgrube am Jahresende voll ist, aber erst am Anfang des folgenden Jahres geleert wird, kommt es zwangsläufig zu einem Auseinanderfallen von verbrauchter Wassermenge und entsorgter Abwassermenge im Veranlagungsjahr, ohne dass dies ein Hinweis auf die fehlende Dichtheit der Grube sein muss. Um diesen Effekt zu berücksichtigen, bietet es sich an, die verbrauchte Wassermenge in ein Verhältnis zu der entsorgten Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Grube zu setzen. Anhaltspunkte für eine undichte Grube liegen danach nur dann vor, wenn die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Sammelgrube weniger als 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ergeben.

70

Das weitere Kriterium des Beklagten, es müsse ein bestimmter Mindestverbrauch von Wasser pro Person und Jahr auf dem Grundstück zu verzeichnen sein, ist ebenfalls im Ansatz sachgerecht. Soweit ein bestimmter Mindestverbrauch unterschritten wird, können Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG bestehen, die Anlass für weitere Überprüfungen im Einzelfall bieten können. Ein besonders niedriger Wasserverbrauch, der nicht plausibel ist, kann nämlich darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Der vom Beklagten angesetzte Wasserverbrauch von 80 l pro Person und Tag ist jedoch zu hoch. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner und Tag betrug im Jahr 2006 im Landkreis Wittenberg nach den im Internet abrufbaren Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 88,1 l. Das entspricht einem Jahresverbrauch von 32,15 m³. Der vom Beklagten angesetzte Wert entspricht einem Jahresverbrauch von 29,2 m³. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um einen Minimalwert, sondern um einen nur knapp unter dem Durchschnitt liegenden Wert. Warum ein derartiger Wasserverbrauch Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube auslösen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist. Erst bei einem darunter liegenden Wert ergibt sich ein Überprüfungsbedarf dahin, ob dem Grundstück weitere Wassermengen zugeführt werden, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung entstammen.

71

Auch bei einem Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ pro Person und Jahr kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine undichte Grube und damit auf ein Einleiten geschlossen werden. Denn selbst wenn dem Grundstück zusätzliches Frischwasser etwa aus privaten Brunnen zugeführt wird, heißt dies nicht, dass die Grube undicht ist. Das ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die abgefahrene Abwassermenge größer als die verbrauchte Wassermenge ist und über 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Hier bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Grundstück Wasser aus nichtöffentlichen Quellen zugeführt wird. Allerdings wird man auch davon ausgehen müssen, dass dieses Wasser nach Verbrauch ordnungsgemäß entsorgt ist. Greifbare Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten liegen erst dann vor, wenn

72

- die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der Grube weniger als 90 % der verbrauchten Wassermenge ausmachen oder

- sowohl der Wasserverbrauch als auch die abgefahrene Abwassermenge jeweils unter 10 m³ pro Person und Jahr liegen.

73

Nach diesen Grundsätzen ist in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit wegen einer abflusslosen Sammelgrube über die in Anlage G bereits anerkannten Fälle hinaus zu gewähren.

74

Den in Anlage G aufgeführten, zusätzlich als abgabefrei anzuerkennenden 312 Einwohnern ist ein Einwohner hinzuzurechnen, der vom Beklagten zwar in Anlage G, nicht aber bei der Berechnung der Abgabe als abgabefrei anerkannt worden ist. In Anlage G werden für die Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei aufgeführt. Bei der Berechnung der Abgabe werden auf Grund eines Übertragungsfehlers bei den abflusslosen Sammelgruben in Jessen jedoch nur 106 Einwohner berücksichtigt. Insgesamt ergeben sich mithin folgende zusätzlich als abgabefrei anzuerkennende Einwohner:

75

- Anlage F = 270

- Anlage G = 313.

76

Hieraus ergibt sich eine Verminderung der festgesetzten Abgabe um

77

- 4.831,65 € gemäß Anlage F (270 x ½ x 35,79 €) und

- 5.601,14 € gemäß Anlage G (313 x ½ x 35,79 €),

- insgesamt 10.432,79 €.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 410/10

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Referenzen - Gesetze

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

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(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation a

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(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflich

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 410/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2007 - 1 L 100/05

bei uns veröffentlicht am 23.05.2007

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollst
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 410/10.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 9 A 315/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Abwälzung von Kleineinleiterabgaben durch den Beklagten für die Veranlagungsjahre (im Folgenden: VJ) 2006 bis 2008. 2 Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt, Ortsteil N. gelegenen Grundstücks i

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Mai 2016 - 9 A 374/14 MD

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wege

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Abwasserabgaben für die Kalenderjahre 1994 bis 1997 und damit zusammenhängend über die Frage der "Einleitung" i.S.v. § 2 Abs. 2 AbwAG von Abwasser aus einer "abflusslosen Grube" in den Untergrund.

2

Der Kläger war bis zum Jahre 1997 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, von 2 Personen bewohnten Grundstückes ... Straße ... in ... . In den Bauunterlagen des VEB (K) Bau Ueckermünde vom 25. März 1975 heißt es u. a., das aus dem Wohnhaus anfallende Abwasser sei in eine wasserdichte, abflusslose Grube abzuleiten.

3

Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 für sein (früheres) Grundstück ... Straße ... in ... zu Abwasserabgaben heran, und zwar

4

für 1994 zu 60,- DM,
für 1995 zu 60,- DM,
für 1996 zu 60,- DM sowie
für 1997 zu 70,- DM.

5

und forderte zur Zahlung auf. Dem Bescheid liegt die Satzung der Stadt Eggesin über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 05. Juni 1996 zugrunde, die nach ihrem § 9 rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft treten sollte. Unter dem Ausfertigungsdatum findet sich der Vermerk: "Die kommunalaufsichtliche Genehmigung für das rückwirkende Inkrafttreten wurde am 03.06.1996 erteilt". Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, da der Beklagte hier rückwirkend Abgaben erhebe und die Kleinkläranlage auf eigene Kosten periodisch ausgepumpt werde. Der Beklagte bat um Übersendung von Belegen für ein Jahr über eine fachgerechte Entsorgung des Schlammes aus der Kleinkläranlage. Dann könne über eine Befreiung von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter entschieden werden.

6

Nachdem der Kläger eine Bestätigung der Firma ... vorgelegt hatte, wonach er von dieser regelmäßig Fäkalien entsorgen lasse, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 15. März 2000 zurück. Zur Begründung heißt es, die von dem Kläger eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um von der Abwasserabgabe befreit zu werden, denn die Menge der abgefahrenen Fäkalien müsse bei einer abflusslosen Sammelgrube ungefähr identisch mit der verbrauchten Trinkwassermenge sein. Abgabenfrei nach § 5 AbwAG seien Einleitungen aus Kleinkläranlagen nur dann, wenn sie die Voraussetzungen nach Nr. 3.2 der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 07. Dezember 1993 erfüllten. Dies sei hier nicht der Fall.

7

Der Kläger hat dagegen am 22. März 2000 Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung er u. a. vorgetragen hat, der angefochtene Bescheid setze die Abgaben unzulässigerweise rückwirkend fest.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Abgabenbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Januar 2005 - dem Beklagten zugestellt am 16. Februar 2005 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1998 sowie dessen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Heranziehungsbescheid sei für die Kalenderjahre 1994 bis 1996 schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Satzungsgrundlage fehle. Soweit die Satzung der Stadt Eggesin über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach § 9 rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft treten solle, fehle es an der nach § 5 Satz 5 KV-DVO erforderlichen ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung. Dem Genehmigungsvermerk mangele es an der genauen Bezeichnung der Genehmigungsbehörde. Eine lediglich funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde reiche nicht aus. Erforderlich sei die konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde als "Landrat des Landkreises...". Daher sei die Satzung ohne Rückwirkung nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten. Auch für das Jahr 1997 sei der Kläger nicht abgabepflichtig, denn im Falle sogenannter "abflussloser Gruben" liege keine Einleitung i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG vor. Das Einleiten erfordere ein gezieltes, zweckgerichtetes Verhalten, die bloße Verursachung des Verbringens von Abwasser reiche nicht aus. Es gelte ein subjektiver Einleitungsbegriff. Finalität verlange nicht den Vorsatz, dass Schadstoffe in das Gewässer gelangten, lasse aber auch nicht die bloße Verursachung genügen. Wenn Abwasser aus undichten Kanalnetzen austrete und in das Grundwasser gelange, sei der Einleitungstatbestand nicht erfüllt. Dafür spreche auch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Abwasserabgabengesetzes. Dort heiße es, dass bei Unfällen oder anderen vom Verursacher nicht vorhergesehenen Ereignissen, bei denen Stoffe in Gewässer gelangten, keine Abgabenpflicht ausgelöst werde. Die Anreizfunktion, unvorhergesehene Ereignisse möglichst gering zu halten, könne besser durch Straf- und Bußgeldbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als durch eine Abgabenregelung geschaffen werden. Sei dem Betreiber einer (undichten) abflusslosen Grube der schadhafte Zustand seiner Anlage bekannt und dulde er diesen, so liege kein Einleiten von Abwasser vor. Anders als bei echten Kleinkläranlagen, die bestimmungsgemäß undicht seien, solle bei abflusslosen Gruben ein Verbringen nach der Zweckbestimmung des Betreibers gerade nicht stattfinden. Undichte abflusslose Gruben seien insofern abwasserabgabenrechtlich einem zeitlich begrenzten Unglücksfall gleichzustellen, auch wenn das Eindringen des Abwassers in den Untergrund über einen längeren Zeitraum erfolge. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Betreiber der Anlage an dieser bewusst Manipulationen vornehme mit dem Ziel, entgegen der Zweckbestimmung der Anlage eben doch eine Versickerung von Abwasser zu bewirken. Dann wäre ein zielgerichtetes Verhalten anzunehmen. Dafür beständen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Ob aus der Grube Abwasser in den Untergrund verbracht worden sei, könne offenbleiben, da dies für eine Abgabenpflichtigkeit nicht ausreiche. Bei abflusslosen Gruben sei schon der Einleitungstatbestand nicht erfüllt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Fallgestaltungen bei abflusslosen Gruben hinsichtlich Bauart, Alter und der Frage der Undichtigkeit sehr unterschiedlich sein könnten und eine generalisierende Erfassung unter eine Abgabenregelung, anders als bei zielgerichteten Abwassereinleitungen, nicht zweckmäßig erscheine. Das Gericht sei daher der Auffassung, dass den hier betroffenen umweltrechtlichen Belangen nicht abgabenrechtlich, sondern ordnungsrechtlich Rechnung getragen werden müsse.

14

Der Beklagte hat am 07. März 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, seiner Auffassung nach sei der Genehmigungsvermerk in der Satzung der Stadt Eggesin vom 05. Juni 1996 ausreichend. Aus dem Umstand, dass auf eine kommunalaufsichtliche Genehmigung hingewiesen werde, sei der Schluss zu ziehen, dass diese Genehmigung durch den Landrat des Landkreises ...-... erteilt worden sei. Nur dort existiere eine Kommunalaufsichtsbehörde. Es mache auch für den Betroffenen keinen Unterschied, ob auf die "Kommunalaufsicht" oder den "Landrat des Landkreises" hingewiesen werde; in beiden Fällen gehe er davon aus, dass eine rückwirkende Inanspruchnahme ermöglicht werden solle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein gezieltes und zweckgerichtetes Verhalten vor, wenn es der Betreiber einer abflusslosen Grube wissentlich unterlasse, Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Abwasser in den Untergrund zu verhindern. Hier habe der Kläger zweifelsfrei Kenntnis von der Undichtigkeit seiner Klärgrube gehabt. Dies ergebe sich zwangsläufig aus den abweichenden Trink- und Abwassermengen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält das Urteil für zutreffend, soweit danach der Genehmigungsvermerk der Satzung der Stadt Eggesin nicht ausreiche. Der durchschnittliche Bürger habe keine verwaltungsrechtlichen Kenntnisse über den Behördenaufbau bzw. kommunale Zuständigkeiten. Daher könne er aus einem Vermerk wie dem hier streitigen nicht entnehmen, an wen er sich im Falle von Einwendungen oder Fragen halten könne. Im Übrigen habe eine Einleitung aus seiner abflusslosen Grube nicht vorgelegen. Der Beklagte, der die Abgabe fordere, habe den Nachweis der Undichtigkeit nicht erbracht, denn er habe die Nicht-Übereinstimmung der Trink- und Abwassermengen nicht nachweisen können. Kenntnis von einer Undichtigkeit der Sammelgrube habe er - der Kläger - nicht gehabt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1998 über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 in Höhe von insgesamt 250,-- DM sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die hier betroffenen Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 fehlt bereits die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Satzungsgrundlage (nachfolgend 1.). Das Veranlagungsjahr 1997 wird zwar vom zeitlichen Geltungsbereich der Satzung der Stadt Eggesin vom 05. Juni 1996 erfasst. Im Falle des Klägers liegen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abgabenpflicht nicht vor (nachfolgend 2.).

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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bekanntmachung der Satzung vom 05. Juni 1996 mit dem Vermerk: "Die kommunalaufsichtliche Genehmigung für das rückwirkende In-Kraft-Treten wurde am 03.06.1996 erteilt", nicht den Erfordernissen des § 5 Satz 4 KV-DVO vom 26.01.1995, jetzt § 5 Satz 5 KV-DVO i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG (in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung geltenden Fassung vom 01. Juni 1993) entsprochen hat, so dass ein rückwirkendes In-Kraft-Treten der Satzung zum 01. Januar 1994 (§ 9 der Satzung) ausscheidet. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis ist, dass mit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 und dem damit verbundenen Wegfall des § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG rückwirkend erlassene Abgabensatzungen nicht mehr der Genehmigung, sondern nur noch der Anzeige nach § 5 Abs. 4 Satz 5 KV M-V bedürfen. Die Ordnungsgemäßheit des Bekanntmachungsverfahrens bestimmt sich nach dem zur Zeit des Bekanntmachungsvorgangs geltenden Recht, hier also u.a. nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V in der Fassung vom 01. Juni 1993. Eine rückwirkende Geltung des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 auf frühere vorschriftswidrige Bekanntmachungsverfahren ist nicht geregelt.

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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur rückwirkenden Geltung der Satzung vom 05. Juni 1996 sind dahin zu ergänzen, dass - anders als es hier das Verwaltungsgericht ausführt - in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald bisher nicht abschließend geklärt ist, ob eine lediglich funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V (a.F.) ausreichend sei. Weder dem von dem Verwaltungsgericht zitierten Normenkontrollurteil vom 03. Dezember 2002 (4 K 15/01) noch dem Beschluss vom 01. Oktober 2003 (1 M 130/03) ist eine solche abschließende Entscheidung zu entnehmen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 01. Oktober 2003 zwar bei summarischer Prüfung die Auslegung für vorzugswürdig gehalten, dass die funktionelle Behördenbezeichnung ("Rechtsaufsichtsbehörde") den Anforderungen des § 5 Satz 4 KV-DVO a.F., § 5 Satz 5 KV-DVO n.F. i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG (a.F.) nicht genüge, die abschließende Entscheidung jedoch verschiedenen, später aber unstreitig beendeten Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Entscheidung 4 K 15/01 nimmt hierauf lediglich Bezug.

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Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diese Frage abschließend zu beantworten. Die in der hier streitigen Bekanntmachung der Satzung der Stadt Eggesin vom 05. Juni 1996 enthaltene Angabe: "Die kommunalaufsichtliche Genehmigung für das rückwirkende In-Kraft-Treten wurde am 03.06.1996 erteilt" bezeichnet die Genehmigungsbehörde im funktionellen Sinne mit dem in der Kommunalverfassung nicht enthaltenen Begriff der "Kommunalaufsicht". Wenn der betroffene Bürger mit der funktionellen Bezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde" noch nach § 79 KV M-V den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder das Innenministerium als zuständige Stelle bestimmen kann, so setzte dies bei der Verwendung der im Gesetz nicht gebrauchten Bezeichnung "Kommunalaufsicht" voraus, dass er diesen Begriff auch in den rechtlich zutreffenden Zusammenhang mit der "Rechtsaufsicht" setzen kann (vgl. hierzu etwa: Lübking/Vogelsang, Die Kommunalaufsicht, Rn 119ff m.w.N.), sowie die Kenntnis, dass hiermit nicht etwa auch die "Fachaufsicht" nach § 86 KV M-V gemeint ist, die noch weiteren Behörden ("die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden") obliegt. Eine in dieser Weise funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde jedenfalls wird den Vorgaben des § 5 Satz 4 KV-DVO a.F. i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V (a.F.) nicht mehr gerecht. Sie setzt Kenntnisse juristischer Begrifflichkeiten voraus, deren Bedeutung dem Gesetz nicht entnommen werden kann und keineswegs allen Satzungsunterworfenen bewusst ist.

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2. Auch wenn demnach der Geltungsbereich der Satzung der Stadt Eggesin jedenfalls das nach ihrem In-Kraft-Treten liegende Kalenderjahr 1997 als Veranlagungszeitraum erfasst (§ 3 Abs. 1 der Satzung vom 05. Juni 1996), kann die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Abwasserabgaben auf sie nicht gestützt werden. Die Satzung setzt nach dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AbwAG M-V), sowie nach ihren eigenen Regelungen über Entstehung und Ende der Abgabenpflicht (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 1) voraus, dass eine "Einleitung" von Abwasser stattfindet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall - wie im Ergebnis vom Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht entschieden - nicht gegeben.

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Nach § 2 Abs. 2 AbwAG ist "Einleiten" das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" bedeutet, dass sich zwischen das Wegschaffen von Abwasser und dessen Eindringen in ein Gewässer keine andere Verantwortlichkeit schieben darf, was hier unproblematisch nicht der Fall ist. Solches wäre nur dann anzunehmen, wenn die Sachherrschaft über das Abwasser bei einem anderen, der dadurch seinerseits verantwortlich wird, anfiele (BVerwG, 07.11.1990, ZfW 1991, 163, 165).

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Der Begriff "Einleiten" ist außer im Abwasserabgabenrecht im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) von zentraler Wichtigkeit. Hier ist seine rechtliche Bedeutung geklärt (s. BVerwG, 16.11.1973, ZfW 1974, 296; BVerwG, 07.11.1990, a.a.O.). Danach wird das Hineingelangen von Stoffen in ein Gewässer über ein lediglich kausales Geschehen hinaus zu einem Einleiten erst dadurch, dass es die Folge einer auf die Gewässerbenutzung zweckgerichteten menschlichen Handlung ist. Als "Einleiten" kann danach nicht schon das nur zufällige Hineingelangen angesehen werden und insbesondere reicht die bloße Verursachung des Hineingelangens für das "Einleiten" als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende zwecktätige Handlung nicht aus. So liegt in einem nicht final beherrschten Unfallgeschehen kein Einleiten, denn hier fehlt es an jeglicher zweckgerichteten Handlung. Durch Unterlassen leitet jemand ein, wenn er mit seinem Untätigbleiben planvoll darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangen. Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ("Einleiten") durch Unterlassen unterscheidet sich von seiner Verwirklichung durch positives Handeln allein darin, dass als Mittel der Tatbestandsverwirklichung in dem einen Fall ein zielgerichtetes Handeln, in dem anderen Fall ein zielgerichtetes Unterlassen eingesetzt wird.

28

Diese zum Begriff "Einleiten" nach dem Wasserhaushaltsgesetz ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen des sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Abwasserabgabengesetz auf den abwasserabgabenrechtlichen Begriff des Einleitens nach § 2 Abs. 2 AbwAG übertragbar. Dafür spricht der Gesichtspunkt einer einheitlichen Anwendung gewässerschützender Vorschriften, die Begründung des Regierungsentwurfes, wonach durch nicht vorgesehene Ereignisse eine Abgabenpflicht nicht ausgelöst werden solle, sowie die Verwendung des Ausdrucks "Verbringen" in § 2 Abs. 2 AbwAG. Dieser kann als Hinweis darauf angesehen werden, dass für das Hineingelangen des Abwassers in den Untergrund ein Verhalten ursächlich sein muss, welches gerade hierauf gerichtet ist (OVG NW, 08.02.1982, NVwZ 1983, 619, 620; OVG NW, 23.01.1985, DÖV 1985, 685, 686).

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Danach ist für die Frage des "Einleitens" aus einer "abflusslosen Grube" und - daraus folgend - für die Frage der Abgabenpflicht des Eigentümers des Grundstückes, auf dem sich die Grube befindet, von folgenden rechtlichen Maßstäben auszugehen: Voraussetzung ist zunächst in jedem Einzelfall, dass überhaupt Abwasser aus der Grube in die Umgebung, ein Gewässer oder den Untergrund hineingelangt. Dieser Vorgang muss sodann auf einer auf die Gewässer- (bzw. Untergrund-) Benutzung zweckgerichteten menschlichen Handlung beruhen. Einer solchen zweckgerichteten Handlung steht ein zielgerichtetes Unterlassen gleich. Danach ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - derjenige Betreiber einer abflusslosen Grube als "Einleiter" im Sinne des Abwasserabgabenrechts zu behandeln, der seine "abflusslose Grube" dergestalt manipuliert, dass sie ihre Dichtigkeit einbüßt und Abwasser in die Umgebung abgibt. Darüber hinaus gilt als Einleiter aber auch derjenige, der aus einer aus anderen (etwa Alterungs-)Gründen undicht gewordenen "abflusslosen Sammelgrube" einleitet, wenn ihm bei unbefangener Betrachtung aller bekannten Umstände, d.h. ohne Berücksichtigung subjektiver, vielleicht falscher Vorstellungen des Betreibers über die Folgen seines Tuns, die Undichtheit der Grube bekannt ist (bzw. sein müsste). Das Hineinleiten von Abwasser in eine undichte Grube im - bei einer solch objektiven Betrachtung anzunehmenden - Wissen um deren Undichtigkeit ist nichts anderes als ein zweckgerichtetes Einleiten von Teilmengen des Abwassers in die Umgebung der Grube (so im Ergebnis auch Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, § 2 Rn. 43; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 182).

30

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Einleiten aus einer "abflusslosen Grube" lediglich bei bewussten Manipulationen des Anlagenbetreibers gegeben sein soll, folgt der Senat daher nicht. Die Behandlung auch desjenigen als "Einleiter", der trotz (bei objektiver Betrachtung vorhandener) Kenntnis einer ohne Manipulationen aufgetretenen Schadhaftigkeit seine Sammelgrube weiter mit Abwasser beschickt, vermeidet einen Wertungswiderspruch und entspricht dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes. Dieses hat mit seiner Anreiz- und Antriebsfunktion (Reinhaltung der Gewässer durch Schaffung ökonomischer Anreize) Lenkungscharakter dahin, dass weniger Schadstoffe in Gewässer gelangen sollen (vgl. dazu BVerwG, 07.11.1990; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 520).

31

Von einem bestimmungswidrigen Hineingelangen von Abwasser aus einer abflusslosen Grube in die Umgebung als notwendige Voraussetzung für ein Einleiten kann die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde grundsätzlich ausgehen, wenn prüfbare Nachweise über die Menge zugeführten Frischwassers auf das Grundstück und die Menge aus der Grube entsorgten Abwassers ein erhebliches Überwiegen der Frischwasserzufuhr belegen und als Ursache dieses Umstandes allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht kommt. Ein Austreten von Abwasser aus der Grube und damit ein "Einleiten" i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG kann nicht angenommen werden, wenn vorliegende Differenzen zwischen Frisch- und Abwassermenge auf die Verwendung von Frischwasser für eine Gartenbewirtschaftung, die Tränke von Vieh oder vergleichbare Zwecke zurückgeführt werden können. Können mangels Nachweisen weder eine Übereinstimmung der zugeführten Frischwassermenge mit der Menge entsorgten Abwassers noch entsprechende Differenzen belegt werden, kann die abwasserabgabenerhebende Behörde nicht ohne Weiteres eine Undichtigkeit der fraglichen "abflusslosen Grube" zu Lasten des Betreibers annehmen. Eine solche Vermutung zu Lasten der Inhaber - auch alter - abflussloser Gruben ist nach den Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes nicht vorgesehen. Der Betreiber einer abflusslosen Grube ist auch abwasserabgabenrechtlich nicht verpflichtet, die Dichtigkeit der Anlage nachzuweisen. Er unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen oder Aufbewahrung entsprechender Belege (vgl. dazu die auf abflusslose Sammelgruben nicht anwendbare Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen vom 09. Juli 1993, GVOBl. M-V, S. 774). Besteht ein hinreichender Gefahrenverdacht, so wird der Betreiber durch die zuständige Wasserbehörde zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes seiner Anlage ordnungsbehördlich verpflichtet werden können, wozu auch die Aufbewahrung von Entsorgungsnachweisen gehören mag. Jedenfalls ohne Anordnung einer solchen konkreten Verpflichtung kann aus dem Fehlen von Abfuhrbelegen nicht schon auf eine Undichtigkeit einer Grube im Verfahren zur Veranlagung zu Abwasserabgaben geschlossen werden.

32

Fehlen der die Abwasserabgaben erhebenden Behörde auch im Übrigen konkrete Erkenntnisse, ob eine "abflusslose Grube" ordnungsgemäß funktioniert oder aber undicht ist, scheidet eine Heranziehung des Betreibers der Grube bzw. des Grundstückseigentümers aus. Hat die Gemeinde den Grundstückseigentümer ohne schlüssige Nachweise über die Undichtigkeit der Grube, etwa allein auf Grund des Alters der Anlage und darauf gestützte Vermutungen gleichwohl veranlagt, ist in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren die Frage der Ordnungsgemäßheit/Dichtigkeit der Grube im betreffenden Veranlagungsjahr mit den in Betracht kommenden prozessrechtlichen Mitteln aufzuklären. Wird die Undichtigkeit der Sammelgrube festgestellt, kommt es - wie oben dargestellt - darauf an, ob das Einleiten "zweckgerichtet" geschehen ist. Dazu muss die Schadhaftigkeit der Grube bei unbefangener Betrachtung bekannt gewesen sein.

33

Lässt sich der Zustand der Anlage im fraglichen Veranlagungsjahr nicht mehr aufklären, muss demnach offenbleiben, ob eine Einleitung stattgefunden hat, kann die zugrundeliegende Abgabenvorschrift nicht zu Lasten des Betroffenen angewendet werden. Die Beweislast trägt dann der Abgabengläubiger, die abgabenerhebende Gemeinde, die sich auf das Tatbestandsmerkmal "Einleiten" beruft und damit eine für sie günstige Norm geltend macht (Beschluss des Senats, 14.04.2003 - 1 O 6/03 -, juris; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. A., § 108, Rn 12).

34

Nach diesen Maßstäben gilt im vorliegenden Fall:

35

Der Kläger hat nach der von ihm vorgelegten Baubeschreibung aus dem März 1975 eine abflusslose Sammelgrube aus Betonhohlblocksteinen mit einer verputzten und mit dreifachem Isolieranstrich versehenen Grubeninnenfläche, deren Zweckbestimmung die Aufnahme sämtlichen anfallenden Abwassers, also nicht die Verrieselung oder Versickerung von Klärflüssigkeit gewesen ist, betrieben. Nachweise über entsorgte Abwassermengen liegen nicht mehr vor. Das steht nach der Mitteilung der Firma ... an das Verwaltungsgericht vom 15. Juni 2004 zur Überzeugung des Senates fest. Damit wäre eine weitere Aufklärung der Dichtigkeit der Sammelgrube des Klägers in dem hier allein noch interessierenden Veranlagungsjahr 1997 nur durch eine sachverständige Untersuchung der Grube möglich. Diese ist jedoch - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat - im Zusammenhang mit dem Anschluss an die zentrale Kläreinrichtung beseitigt worden. Eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet damit aus. Die Nichterweisbarkeit einer "Einleitung" i.S.v. §2 Abs. 2 AbwAG aus der Sammelgrube des Klägers im Jahr 1997 geht zu Lasten des Beklagten. Der angefochtene Bescheid ist damit insgesamt rechtswidrig und aufzuheben.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.