Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. Juli 2015 - 9 A 216/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0709.9A216.15.0A
published on 09/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. Juli 2015 - 9 A 216/15
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten mit dem festgestellt wurde, dass ihm kein Asylrecht zusteht und seine Rückführung nach Ungarn angedroht wird.

2

Der am 15.10.1982 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2013 auf dem Luftweg aus der Republik Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2013 einen Asylantrag.

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Bei der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 23.01.2013 gab der Kläger an, bereits im Zeitraum Oktober/November 2011 bis 23.12.2012 in der Republik Ungarn gewesen zu sein. Der Kläger hatte bereits dort einen Asylantrag gestellt, wobei er durch die ungarischen Behörden als Flüchtling anerkannt wurde, was durch Vorlage eines auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention durch ungarische Behörden ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge bestätigt wird. Darüber hinaus ist er im Besitz einer ungarischen ID-Karte, die sich Gültigkeit bis zum 13.11.2022 zumisst.

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Hinsichtlich des Klägers erzielte die Beklagte einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für die Republik Ungarn am 28.01.2013.

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Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte das Bundesamt für der Zentralen Abschiebungsstelle Halberstadt mit, dass der Kläger die Flüchtlingsanerkennung in Ungarn erhalten habe und beabsichtigt werde, seine Abschiebung nach Ungarn anzuordnen. Eine Rücküberstellung nach der Dublin II-VO könne nicht erfolgen, weil diese auf anerkannte Flüchtlinge keine Anwendung finde. Die Rücknahme erfolge in der Regel nach dem jeweils zwischen Deutschland und dem Mitgliedsstaat geltenden Rückübernahmeabkommen. Eine Abschiebungsanordnung könne gemäß § 34a AsylVfG erst ergehen, wenn feststehe, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden könne. Daher werde die Zentrale Abschiebungsstelle aufgefordert, entsprechende Vorbereitungen für die Überstellung des Klägers vorzunehmen und das Bundesamt hierüber zu informieren. Unterstützung bei der Abwicklung der Überstellung könne das Referat 25 des Bundespolizeipräsidiums Koblenz zukommen lassen. Unter dem 01.03.2013 bestätigte das Nationale Polizeipräsidiums Ungarns über das Bundespolizeipräsidium Koblenz die Rückübernahme des Klägers nach dem Rückübernahmeabkommen und bat, Ort und Zeit der Übernahme mitzuteilen.

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Die Zentrale Abschiebungsstelle Halberstadt teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 05.03.2013 mit, dass die Rückführung des Klägers auf dem Luftweg für den 16.04.2013 vorgesehen sei.

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Mit Bescheid vom 18.03.2013 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstatt kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet wird (Ziffer 2). Zur Begründung verwies sie aufgrund der Flüchtlingsanerkennung durch die Republik Ungarn auf Art. 16a GG, §§ 26a, 31 Abs. 4, 34a AsylVfG. Zwar seien nach der Aufenthaltsverordnung Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose für die Einreise und Kurzaufenthalte vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthalte und noch vier Monate Gültigkeit besitze. Dies stehe jedoch der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, da die Befreiung nach § 55 Abs. 2 AsylVfG mit der Stellung eines Asylantrags erlösche.

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Der Kläger hat am 09.04.2013 Klage beim erkennenden Gericht (9 A 139/13 MD) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (9 B 140/13 MD). Mit Beschluss des Gerichts vom 11.04.2013 wurde die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Ungarn zu unterlassen und insbesondere die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung des Klägers nach Ungarn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Die für den 16.04.2013 geplante Abschiebung des Klägers wurde daraufhin nicht durchgeführt. Die Zentrale Abschiebungsstelle unterrichtete hierüber das Bundespolizeipräsidium in Koblenz.

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Mit Bescheid vom 06.07.2015 änderte die Beklagte – vor dem Hintergrund ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis – den Ausgangsbescheid vom 18.03.2013 ab, indem sie die in Ziffer 2 getroffene Abschiebungsanordnung aufhob und den Kläger auffordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Fall der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Ungarn abgeschoben. Der Kläger kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf und der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist. Der Kläger darf nicht nach Syrien abgeschoben werden.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass auch ihm als anerkannten Flüchtling bei seiner Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Zudem sei die Dublin II-VO weiterhin anwendbar, so dass es darauf ankomme, ob Ungarn bereit sei, im Rahmen des Dublinsystems den Kläger wieder aufzunehmen. Die ungarische Seite habe jedoch mitgeteilt, keine Kapazitäten mehr zu haben, um Rückkehrer aufzunehmen. Es müsse der Frage nachgegangen werden, ob Ungarn tatsächlich zur Wiederaufnahme bereit sei. Sei für einen überschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen, sei die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen, so dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig sei. Es sei vorliegend völlig ungewiss, ob eine Abschiebemöglichkeit nach Ungarn bestehe, was auch die Rückführungsquote von 1,4% zeige. Auch bei Nichtanwendbarkeit der Dublin II-VO sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass Ungarn bereit sei, den Kläger aufzunehmen. Es fehle das Übernahmeersuchen und die Zustimmung der ungarischen Behörden.

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Die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig. Die Beklagte stütze sich auf § 26a AsylVfG, was den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach sich ziehe. Die Androhung sei als milderes Mittel nicht statthaft. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.06.2015 (23 K 906.14 A) verwiesen.

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Darüber hinaus sei ein Vertrauenstatbestand erfüllt, da der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden sei.

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Der Kläger sei zudem integriert, was er durch erfolgreiche Teilnahmen an Sprachkursen und seine Hochschulzulassung durch das Landesschulamt bestätigen könne. Sowohl seine Eltern als auch seine zwei Geschwister seien als Flüchtlinge durch die Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden.

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Schließlich leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was seine Rückführung nach Ungarn ausschließe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.07.2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren Bescheid.

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Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 04.06.2014 das Ruhen des Verfahrens bis zur inhaltlichen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes auf die gerichtliche Anfrage vom 22.05.2014 angeordnet. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 9 A 216/15 MD am 13.03.2015 wieder aufgerufen.

21

Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 den Bescheid vom 18.03.2013 hinsichtlich Ziffer 2 aufgehoben hat, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

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II. Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Voranzustellen ist, dass der Kläger – entgegen seiner Rechtsauffassung – nicht mehr dem Dublin-System, insbesondere nicht der Dublin II-VO unterfällt. Dass Asylbewerber (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/ Bethke, „Dublin III“, Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie noch die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates besteht. Die Anwendung von Dublin II-VO scheidet auch nicht wegen § 77 Abs. 2 AsylVfG deshalb aus, weil die Dublin III-VO am 01.01.2014 (vgl. Artikel 49 Satz 1 Dublin III-VO), nach der - wie unten noch zu erörtern sein wird - auch die bereits subsidiär Schutzberechtigten aus dem Dublin-System entlassen wären, in Kraft getreten ist. Die Dublin III-VO gilt nach Artikel 49 Satz 2 Dublin III-VO für alle Anträge sowie für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden, wobei unter einem „Antrag“ im Sinne dieser Vorschrift derjenige zu verstehen ist, der Anlass für die Frage nach der Geltung des Dublin-Systems gibt. Damit will die Dublin III-VO jedoch nur sicherstellen, dass für diese Anträge und Gesuche [der Mitgliedsstaaten] – [letztere] unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - die Fristen und Verfahrensgarantien von Dublin III-VO gelten. Dagegen verbleibt es für die (materielle) Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für alle vor dem 01.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz (sog. Altfälle) bei der Anwendung der Dublin II-VO (vgl. Artikel 49 Satz 3 Dublin-III-VO; so auch Bender/ Bethke, a. a. O., S. 364). Anders gewendet: Ein nach dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag führt überhaupt erst zum sachlichen Geltungsbereich der Dublin III-VO, der dann hin zur Dublin-II-VO zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates wieder zu verlassen ist, wenn der Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat bereits vor dem 01.01.2014 gestellt wurde. Vorliegend kommt die Dublin III-VO jedoch gar nicht zur Anwendung, da der Kläger seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland (23.01.2013) als auch den in der Republik Ungarn vor dem maßgebenden Stichtag, dem 01.01.2014 gestellt hat. Dementsprechend kommt allein die Anwendung der Dublin II-VO in Frage. Von der Dublin-II-VO sind - anders als von der Dublin III-VO - wegen Artikel 16 Abs. 1 lit. e) auch solche Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind und dann in der Bundesrepublik Deutschland erneut um internationalen Schutz nachsuchen, erfasst. Denn deren Asylanträge sind deshalb im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO abgelehnt, weil diese nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO von dem jeweiligen Mitgliedsstaat inhaltlich zwingend als auf die Anerkennung als Konventionsflüchtling gerichtet anzusehen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6/13 – juris). Ist diese Anerkennung nicht erfolgt, sondern nur der in der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 vorgesehene subsidiäre Schutz deshalb gewährt worden, weil er bereits in nationales (hier: ungarisches) Recht umgesetzt war, handelt es sich um einen abgelehnten Asylantrag. Anderes gilt nur für Personen, die nach dem 01.01.2014 in den räumlichen Geltungsbereich der Dublin III-VO eingereist sind. Denn anders als nach Artikel 2 lit. c) Dublin II-VO wird von Artikel 2 lit. b) Dublin III-VO unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU auch der europarechtliche (subsidiäre) Schutz erfasst, weshalb auch die so anerkannten und weiterreisenden Schutzberechtigten - gleiches gilt im Übrigen wie bereits nach der Dublin II-VO für die anerkannten Konventionsflüchtlinge – deshalb nicht mehr der Dublin III-VO unterliegen, weil keine Notwendigkeit mehr besteht, für diese Personen den Mitgliedsstaat zu bestimmen, in dem der Asylantrag (weiter) bearbeitet wird bzw. sie sich nach der Ablehnung des Antrages aufzuhalten haben. Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie hier – der Asylbewerber bereits als Flüchtling anerkannt wurde. Dann hat das Asylverfahren zweifellos seinen Abschluss gefunden, weil der Ausländer nicht mehr erreichen kann. Der Kläger ist als Konventionsflüchtling durch die ungarischen Behörden anerkannt worden, dementsprechend findet damit (auch) die Dublin II VO keine Anwendung mehr, mit der Folge, dass sich die Rückführung des Klägers allein nach bilateralen Vorschriften zwischen der Republik Ungarn und der Bundesrepublik Deutschland richtet.

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2. Entfällt der Kläger nicht mehr dem Dublinregime kann er auch nicht mit seinem Vortrag gehört werden, die Beklagte habe aufgrund der erfolgten Anhörung zu den Fluchtgründen am 04.02.2013 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht.

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3. Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Ungarn) – in dem er den Flüchtlingsstatus erlangt hat – kein Asylrecht zusteht, ist so zu verstehen und der Bescheid auch insoweit nach § 47 VwVfG umzudeuten, dass der vom Kläger gestellte Asylantrag unzulässig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Asylbewerber – wie hier – bereits einen Schutzstatus im Schutzraum erlangt hat. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – juris, Rdnr. 28ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:

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„…Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).

30

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)…“

31

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, wie entsprechende Asylanträge rechtlich zu behandeln sind, eine Bezugnahme auf § 26a AsylVfG erfolgt nicht. Die Dublin Verordnungen finden – mit Ausnahme obiger Darstellung – keine Anwendung (vgl. Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151).

32

Eines Rückgriffs auf § 26a AsylVfG bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal bereits fraglich ist, ob der Anwendungsbereich der Norm auf die vorliegende Fallgestaltung, dass der Asylbewerber bereits in einem sicheren Drittstaat Flüchtlingsanerkennung erlangt hat, eröffnet ist. In der Rechtsprechung wird zwar die Anwendbarkeit mit der Begründung vertreten, dass das Konzept sicherer Drittstaaten auf dem Gedanken beruht, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt danach erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat. Der Umstand, dass es Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für das Entfallen der Schutzbedürftigkeit ausreichen lässt, dass der Asylbewerber im sicheren Drittstaat die Gelegenheit hatte, Schutz zu erlangen, ungeachtet dessen, ob diese Gelegenheit genutzt wurde, kann daher kein Grund sein, den Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen Wortlaut und Sinn auf Fälle zu beschränken, in denen der sichere Drittstaat keinen internationalen Schutz gewährt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2015 – 14 A 926/15.A – juris). Dem gegenüber ist zu konstatieren, dass dieses Konzept für noch nicht Schutzberechtigte entwickelt wurde. Es handelt sich nur um ein Instrumentarium, das gewissermaßen ein „abdrängendes“ Zuständigkeitsregime enthält, was in Art. 16a Abs. 5 GG zum Ausdruck kommt (vgl. Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151).

33

Die Voraussetzung des § 47 VwVfG liegen vor. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für den Erlass vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass das Dublinsystem nicht mehr greift und dem Kläger kein Asylrecht wegen bestehenden Flüchtlingsstatus zusteht, so dass trotz der Bezugnahme auf § 26a AsylVfG hierin die Entscheidung zu erblicken ist, dass das Asylverfahren unzulässig ist. Eine Umdeutung ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen, insbesondere sind die damit einhergehenden Rechtsfolgen weder ungünstiger für den Kläger noch widerspricht die Umdeutung der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde. Letzteres insbesondere deshalb nicht, weil gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte in ihrer Tenorierungs- und Entscheidungspraxis unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Personen die internationalen Schutz in einem sicheren Drittstaat erlangt haben, solche Asylanträge nunmehr regelmäßig als unzulässig ablehnt (und sodann mit einer Abschiebungsandrohung und nicht etwa Abschiebungsanordnung versieht).

34

4. Auch die in Ziffer 2 durch Bescheid vom 06.07.2015 in eine Abschiebungsandrohung abgeänderte Verfügung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

35

Die Beklagte war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verpflichtet, eine Abschiebungsanordnung zu erlassen. Ausgehend davon, dass nach Auffassung des Gerichts kein Fall des § 26a AsylVfG vorliegt, ist bereits der Weg einer Entscheidung nach § 31 Abs. 4 AsylVfG sowie hierauf aufbauend der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfGn nicht eröffnet (vgl. Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151, a.A.: „Erstrechtschluss“ OVG NRW, a.a.O.). Selbst wenn man der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht folgen sollte und mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. oben) die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG als anwendbar erachtet, könnte der Erlass einer Abschiebungsandrohung zwar rechtswidrig sein, würde jedoch keine Rechtsverletzung beim Kläger bedingen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.06.2015 – 20 B 15.50058 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 22.04.2015 – AN 14 K 15.50044 –; VG Augsburg, Urteil vom 28.04.2015 – au 2 K 15.30058 – alle juris), da der Rechtskreis des Klägers weniger beschränkt wird. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Abschiebungsandrohung im Fall des § 26a AsylVfG kein milderes Mittel darstellt (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 – 23 K 906.14 A – juris). Eine rechtliche Verpflichtung im Fall des § 26a AsylVfG eine Abschiebungsanordnung zu treffen, besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, zumal sodann feststehen müsste, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Steht dies ggf. noch nicht fest, vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb nicht gleichwohl durch den Erlass einer (bloßen) Abschiebungsandrohung das Verfahren „entschleunigt“ werden kann. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur rechtlichen Behandlung von Asylanträgen von bereits Schutzberechtigten in einem sog. sicheren Drittstaat (dort: Italien), zur Rechtmäßigkeit der dortigen Abschiebungsandrohung Ausführungen macht, wobei die generelle Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.).

36

Rechtsgrundlage für die hier von der Beklagten erlassenen Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Die Voraussetzungen liegen vor.

37

4.1. Der Kläger hat – wie bereits dargestellt – keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.)

38

4.2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

39

Hat ein Ausländer – wie hier – bereits einen Schutzstatus – hier: Flüchtlingsanerkennung in Ungarn– im Schutzraum erhalten, kommt es allein darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus in dem den Schutzstatus aussprechenden Mitgliedstaat hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Umfang/Inhalt des gewährten Schutzes richtet sich nach Art. 20 ff. Flüchtlingsschutz-Richtlinie 2011/95 EU. Entscheidungserheblich kommt es dagegen nicht darauf an, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Ungarn an systemischen Mängeln leidet, da der Kläger mit der in Ungarn erfolgten Flüchtlingsanerkennung das Asylverfahren (erfolgreich) abgeschlossen hat. Denn nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind in Bezug auf den Heimatstaat des Klägers nicht zu prüfen sind, da insoweit eine Beschränkung auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat – hier Ungarn – erfolgt ist und klargestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgt.

40

Nach der aktuellen Auskunftslage (insbesondere der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.03.2015) bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Ungarn hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz zurückbleiben, mithin tatsächlich die Gefahr besteht, dass anerkannte Flüchtlinge in Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt sind. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass eine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.

41

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachtet wird, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger behauptet.

42

Für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Ungarn im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nichts ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.

43

Im Hinblick auf Ungarn ist festzustellen, dass keine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar ist noch derart handgreiflich eklatante Missstände in Ungarn herrschen, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn ausgesetzt sind, nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht.

44

Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage des Gerichts vom 22.05.2014 mit Auskunft vom 02.03.2015 (GA Bl. 163) ausgeführt, dass Personen, die internationalen Schutz in Ungarn erlangt haben, regelmäßig am Flughafen in Budapest in Empfang genommen werden, wobei ihr Aufenthaltsstatus überprüft werde. Anerkannte Flüchtlinge – wie der Kläger – erhalten eine für 10 Jahre gültige Identifikationskarte. Die Zuständigkeit für die Förderung und soziale Integration liege sodann beim Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit. Bei der Erfüllung der Aufgaben wirke der zuständige Dienst für Familienförderung mit. Hierzu werden individuelle Integrationsvereinbarungen mit den Betroffenen geschlossen, wobei ein abschmelzenden Grundeinkommen (siehe im Einzelnen AA-Auskunft), das über dem gesetzlichen Mindestlohn liege, gezahlt werde. Daneben gebe es kirchliche Beratungsstellen, die auch bei der Wohnungsvermittlung Unterstützung bieten sowie örtliche Familienberatungsstellen. Insbesondere der staatliche Dienst für Familienförderung begleite den Integrationsprozess, leiste aber auch Hilfe, wenn kein Integrationsvertrag geschlossen worden sei. Weiterhin helfe dieser Dienst bei der Arbeits- und Wohnungssuche, Anmeldung im Kindergarten und in der Schule sowie bei der Suche der Möglichkeiten des Erlernens der ungarischen Sprache. Zudem stelle er auch den Kontakt zu Selbstverwaltungsstellen, der Arbeitszentrale und kirchlichen Einrichtungen her. Der Dienst für Familienförderung leiste auch Hilfe für Einzelpersonen. Werde kein Integrationsvertrag geschlossen, bestehe Anspruch auf Sozialhilfe, wobei der Sozialhilfeempfänger gemeinnützige Arbeit zu leisten habe. Der praktische Erfolg am Arbeitsmarkt hänge von der Ausbildung und der Sprachkenntnisse des einzelnen Schutzberechtigten ab. Beim Zugang seien sie jedoch den ungarischen Staatsbürgern in Gänze gleichgestellt. Auch der Zugang zum Wohnungsmarkt sei gesichert, entweder durch den Abschluss eines Integrationsvertrags oder durch die Möglichkeit öffentliche Aufnahmeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Lediglich die Registrierung im entsprechenden Bezirk sei Voraussetzung. Aus dem Integrationsvertrag ergäben sich, für diejenigen die eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, minderjährig seien oder ein Vollzeitstudium führen, ein den ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellter Krankenversicherungsschutz. Auch im Integrationsprozess befindliche bedürftige Schutzberechtigte partizipieren daran. Das gleiche gelte, wenn die vorbezeichneten Personen sich nicht mehr im Integrationsprozess befinden. In der Regierungsverordnung von 301/2007 (XI.9) zu den Ausführungsregeln des ungarischen Asylgesetzes sei zudem festgelegt, dass Schutzberechtigte, die bedürftig seien und ansonsten keinen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz hätten, für ein Jahr nach der Anerkennung einen Anspruch auf Basis- und Notfallversorgung haben. In allen anderen Fallkonstellationen haben in Ungarn aufhältige Schutzberechtigte und ungarische Staatbürger einen monatlichen Pauschalbetrag von HUF 6.810 (23 €) für die Gesundheitsversorgung zu zahlen, wenn sie mindestens ein Jahr unter einer ungarischen Adresse registriert sind. Ist dies nicht der Fall, so koste die gesundheitliche Versorgung monatlich 50% des ungarischen Mindestlohns HUF 50.750 (167 €). Schließlich würden alle Schutzberechtigten wie auch die ungarischen Staatsangehörigen, die keiner der Fallkonstellationen unterfielen, aufgrund ihrer Bedürftigkeit ebenfalls kostenlosen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können.

45

Wie der Kläger selbst in das Verfahren trägt, hat Ungarn im Jahr 2014 sein Unterstützungssystem für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte neu geordnet (vgl. Migrant solidarity group of hungary -MIGSZOL-, Bl. 130ff. GA). MIGSZOL führt aus, dass das Konzept auf einem Integrationsvertrag basiere und verschiedene positive Aspekte, wie eine höhere finanzielle Unterstützung beinhalte, was von MIGSZOL begrüßt werde. Bedenken werden dahingehend geäußert, dass einige Bedingungen des Integrationsvertrags das Recht der Schutzberechtigten auf Freizügigkeit verletze, da sie sich einmal wöchentlich bei den Behörden zu melden hätten. Auch die Arbeitsbelastung von Sozialarbeitern in Familienfürsorgezentren errege Besorgnis, da sie für das Funktionieren verantwortlich seien und keine zusätzlichen Schulungen oder Ressourcen erhalten hätten.

46

Bereits im UNHCR Bericht vom April 2012 („Ungarn als Asylland“) ist zwar ausgeführt, dass Ungarn mit einer hohen Arbeitslosen- und Armutsquote konfrontiert sei, so dass Schutzberechtigte in ihrem Streben nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Integration mit zusätzlichen Herausforderungen zu kämpfen hätten. Mittlerweile existieren jedoch die vom UNHCR im Jahr 2012 noch als fehlend bemängelten rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Integration dieser Personengruppe, die auch mit Blick auf den Bericht von MIGSZOL tatsächlich umgesetzt werden. Soweit im UNHCR-Bericht dargestellt wird, dass nach Ungarn zurückkehrende Schutzberechtigte mit Obdachlosigkeit zu rechnen hätten, ist dies nach neuerer Auskunftslage wohl weitgehend ausschließen, da jedenfalls staatliche Aufnahmeeinrichtungen in Form von Obdachlosenunterkünften zur Verfügung stehen und durch die Schaffung der Integrationsvereinbarungen weitergehende Übereinkünfte mit dem Schutzberechtigten getroffen werden können, die einen besseren Zugang zu öffentlichen Mitteln, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Bildung ermöglichen. Bereits im UNHCR-Bericht wird dargestellt, dass staatlich finanzierte Sprachkurse existieren, die für die Suche nach Arbeit und Ausbildung notwendig seien. Die vom UNHCR aufgezeigten strukturellen Probleme werden durch das Konzept des Integrationsvertrags seitens der ungarischen Republik in Angriff genommen, mithin ist den Empfehlungen des UNHCR weitgehend entsprochen worden. Auch der Bericht von PRO ASYL aus dem Jahr 2012 spiegelt lediglich die alte Rechtslage – ohne das Konzept der Integrationsvereinbarung – wieder, so dass sich dieses Erkenntnismittel gleichsam überholt haben dürfte, zumal festzustellen ist, dass eine Ungleichbehandlung mit ungarischen Staatsangehörigen nicht dargestellt wird, sondern allein die allgemeinen Lebensbedingungen in Ungarn, die unzweifelhaft Einfluss auf die Schutzberechtigten haben, widergespiegelt werden.

47

Anhaltspunkte dafür, dass von einer hier beachtenswerten Ungleichbehandlung von anerkannten Flüchtlingen und ungarischen Staatsangehörigen auszugehen ist, liegen danach nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts lassen nach den obigen Ausführungen ggf. feststellende Defizite – die allein schon aus der wirtschaftlichen Lage der Republik Ungarn und deren Staatsbürger herrühren – nicht den Schluss zu, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne vorliegt. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30969/09 -, juris dort Rdnr. 249). Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2.04.2013 - 27725/10 -, juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 – 17 L 2342/14.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – 14 A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Ungarn müssen sich nach alledem auf den dort für alle ungarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris, m.w.N.). Dass einem anerkannten Flüchtling in Ungarn hinsichtlich seines Aufenthalts, der Freizügigkeit, seines Zugangs zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie ungarischen Staatsangehörigen zustehen, ist weder vorgetragen noch nach der aktuellen Erkenntnislage ersichtlich.

48

Soweit schließlich eingewandt wird, die Schutzberechtigten seien rassistischen Übergriffen ausgesetzt, was sich bereits an Hand der politischen Machtverhältnisse in Ungarn zeige, vermag das Gericht daraus nicht den Schluss ziehen, dass dies im Allgemeinen gelte. Mögen ausländerfeindliche Übergriffe dokumentiert sein, kann – auch angesichts der bestehenden rechtlichen Regelungen in Ungarn – nicht davon ausgegangen werden, dass Schutzberechtigte im Regelfall Rassismus ausgesetzt seien. Denn auch in der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Presse fast wöchentlich dokumentiert, dass ausländerfeindliche Übergriffe stattfinden. Anhaltspunkte dafür, dass der ungarische Staat seine Strafverfolgung nicht gegen die Täter richtet, liegen jedoch weder vor noch behauptet der Kläger Entsprechendes.

49

4.3. Für den Kläger besteht in der Republik Ungarn auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich bspw. der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.) Zwar trägt der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und legt eine Bescheinigung vor, die seine Behandlung im Jahr 2013 belegt. Hiermit ist jedoch – selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass dieser noch heute an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leidet – nicht verknüpft, dass er in der Republik Ungarn nicht zureichend behandelt werden kann. Eine ausreichende medizinische Versorgung ist für anerkannte Flüchtlinge in Ungarn sichergestellt (vgl. im Einzelnen 4.2.). Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall seiner Rückführung nach Ungarn eintritt, liegen weder vor noch werden sie vom Kläger substantiiert.

50

4.4. Der Kläger hat auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne der o.g. Vorschrift.

51

4.5. Gegen die von der Beklagten in der Abschiebungsandrohung bestimmte Frist von 30 Tagen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufentG nichts zu erinnern. Zudem hat die Beklagte die Republik Ungarn als den Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG) und klargestellt, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

52

5. Dass seine in der Bundesrepublik Deutschland aufhältige Familie (Eltern und zwei Geschwister) als Flüchtlinge durch die Beklagte anerkannt wurden, führt wie der Umstand, dass der Kläger sich bisher in der Bundesrepublik Deutschland sehr gut integriert hat, eine Hochschulzulassung besitzt und Sprachkurse erfolgreich absolviert hat, zu keiner anderen Betrachtung.

53

6. Rein vorsorglich weist das Gericht abschließend darauf hin, dass fraglich ist, ob der Kläger auch nach Ungarn nach dem Rückübernahmeabkommen zurückgeführt werden kann, ohne dass es mit Blick auf die lediglich streitbefangene Abschiebungsandrohung darauf entscheidungserheblich ankommt. Denn nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn vom 01.12.1997 (BGBl. II S. 90) – im Folgenden: RÜA – hat die Beklagte das Übernahmeersuchen innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen an die Republik Ungarn als ersuchte Vertragspartei zu stellen (Art. 4, 5 Abs. 1 Satz 1 RÜA) und diese hat das an sie gerichtete Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beantworten. Zwar erfolgt die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen sodann unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Fall rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser Hindernisse verlängert (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ff. RÜA). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte wegen der sich aus dem Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Konsequenzen bzw. des abändernden Bescheides der Beklagten vom 06.07.2015, eine Fristverlängerung angezeigt hat. Der von der Ausländerbehörde A-Stadt übermittelte Vorgang (Beiakte C und D) beinhaltet lediglich die grundsätzliche Übernahmebereitschaft der Republik Ungarn nach dem RÜA, die mit Schreiben des Nationalen Polizeipräsidiums Ungarns vom 01.03.2015 dokumentiert wird und die Mitteilung an das Bundespolizeipräsidium Koblenz darüber, dass aufgrund des Beschlusses des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die für den 16.04.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen kann.

54

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

IV. Die von der Klägerseite angeregte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 1 VwGO), obgleich die Frage der Anwendbarkeit des § 26a AsylVfG und einer ggf. hierauf aufbauenden Abschiebungsandrohung obergerichtlicher Klärung bedürfen könnte.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/06/2015 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Februar 2014 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III.
published on 22/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. November
published on 11/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bed
published on 29/01/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeu
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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.