Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Apr. 2015 - AN 14 K 15.50044

published on 22/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Apr. 2015 - AN 14 K 15.50044
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Erstanhörung gab der Kläger an, er sei am 2. Mai 2013 in die T. ausgereist. Er sei dann weiter nach B. gelangt, wo er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei zunächst für drei Tage ins Gefängnis gebracht worden, danach in ein Flüchtlingscamp. Er habe dann bis zum 12. August 2014 in B. gelebt. Anschließend sei er von Griechenland nach Tschechien geflogen und von dort aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Er sei am 19. August 2014 in ... angekommen. Während er in Deutschland sehr gut betreut werde, habe er in B. unmenschliche Behandlungen erfahren und seine Rechte als Asylsuchender nicht erhalten. Er habe immerhin vom 18. Mai 2013 bis zum 12. August 2014 in B. gelebt.

Gemäß einer Mitteilung des bulgarischen Innenministeriums vom 19. Januar 2015 hat der Kläger in B. subsidiären Schutz erhalten. Gleichzeitig wurde dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes stattgegeben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dem Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach B. angedroht. Auf die Begründung dieses Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2015 Klage. Zur Begründung wurde in der Folge ausgeführt, B. sei nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Es sei für den Kläger weder der Lebensunterhalt gesichert, noch habe er dort ein Obdach. Auch sei ein Integrationsprogramm nicht vorhanden. Der Kläger habe in B. nicht einmal seine grundsätzlichen Bedürfnisse ohne Hilfe Dritter decken können.

Der Kläger ließ beantragen,

Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist, auch soweit er angefochten wurde, rechtmäßig, so dass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Aufforderung zur Ausreise, verbunden mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist aus B., einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs.2 AsylVfG eingereist. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

Aus diesen Gründen findet die Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) keine Anwendung. Die Dublin-III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen Antragsteller im Sinne von Art. 2c Dublin-III-VO und Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2f Dublin-III-VO. Wenn ein Antragsteller in diesem Sinne nur derjenige ist, der Antrag auf internationalen Schutz in einem zuständigen Land gestellt hat, ist ein Begünstigter internationalen Schutzes nur derjenige, dem ein solcher Schutzstatus bereits zuerkannt wurde. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach seinen eigenen Angaben in B. bereits subsidiären Schutz erhalten hatte. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO wird deshalb nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr eingeleitet, da auch Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates mehr vorsieht. Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr in Frage kommen kann.

Da es sich bei B., wie dargelegt, um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich: BVerfG, U. v. 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., juris).

Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrunde liegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle beteiligten Staaten, ob nun Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder entsprechende Drittstaaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage auf der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, beachten und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10, juris).

Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelung der sicheren Drittstaaten nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, Az. C-394/12, juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.).

Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits subsidiären Schutz erhalten hat, nur dann der Fall, wenn der jeweilige Schutzstatus nicht hinreichend eingehalten wird oder wenn ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorläge bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dies ist in B. aber nicht der Fall.

Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in B. gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten. Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in B. Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in B. für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.

Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben. Weder droht dem Kläger in B. die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach B. Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht B.’s stünde, noch ist ersichtlich, dass B. selbst zum Verfolgerstaat werden würde.

Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in B. nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in B. anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung B.’s als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.

Offensichtlich ist jedenfalls, dass der Kläger mit seinem Sachvortrag, in B. herrschten systemische Mängel des Asylsystems, nicht durchdringen kann. Dass das Asylsystem selbst in B. keinen solchen systemischen Mängeln unterliegt, zeigt der Fall des Klägers, der gerade in B. subsidiären Schutz erhalten hat. Im Übrigen kommt es, wie oben ausführlich dargelegt, nach der Schutzgewährung an den Kläger nicht mehr darauf an.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist deshalb insoweit rechtmäßig.

Rechtswidrig ist der Bescheid allerdings in Ziffer 2, soweit das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Gemäß § 34a AsylVfG hat das Bundesamt in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung im Sinne von § 34 AsylVfG ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geboten.

Allerdings verletzt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als diese im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein milderes Mittel darstellt. Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, so dass sich der nach oben genannten Gesichtspunkten grundsätzlich ausreisepflichtige Kläger darauf nicht berufen kann. Er wird durch die Verfügung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Vergleich zur eigentlich gebotenen Abschiebungsanordnung somit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, denn er besitzt mit der Verfügung der Ablehnung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht mehr.

Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83 b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.