Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 9 A 126/12

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1030.9A126.12.0A
published on 30/10/2012 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 9 A 126/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, W. 30 A (Flur, Flurstück 37/11) in einer Größe von 771 m². Das Grundstück war ehemals Bestandteil des Flurstücks 37/7 in einer Größe von 973 m² (heute: 37/11 und 37/10 [= 202 m²]), welches sie mit Kaufvertrag vom 23.12.1998 von den Eheleuten K. erwarben, die auch Eigentümer des benachbarten Grundstücks (ehemals) 37/6 in einer Größe von 1.108 m² (heute: Flurstücke 37/9 = 875 m² und 37/8 = 233 m²) waren/sind. Die Grundstücksteilungen sind jeweils im Januar 1997 im Grundbuch nachvollzogen worden.

3

Unter dem 19.12.1996 erließ der Beklagten einen Bescheid über einen Anschlussbeitrag in Höhe von 10.309,98 DM (= 5.271,40 €). Dieser war an Herrn M. und Frau H. K., 31 gerichtet und führte als beitragspflichtiges Grundstück das Flurstück 37/6 an. Der Beitragsbemessung wurde neben einer eingeschossigen Bebauung und einem Beitragssatz von 7,13 DM/m² eine Fläche von 1.446 m² zugrunde gelegt. Aus der dem Bescheid beigefügten textlichen und zeichnerischen Anlage geht hervor, dass für das Grundstück eine Gesamtfläche von 1.646 m² sowie der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche eine Tiefenbegrenzung von 50 m zugrunde gelegt wurde.

4

Mit Bescheid vom 14.11.2003 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern Anschlussbeiträge in Höhe von 2.881,65 Euro für das Flurstück 37/11 fest. Er legte dabei eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 771 m², eine eingeschossige Bebauung sowie einen Beitragssatz von 3,73 Euro je Quadratmeter zugrunde. Mit Schreiben vom 19.11.2003, bei dem Beklagten am 25.11.2003 eingegangen, legten die Kläger dagegen Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten sie aus, die Herstellung des Abwasserkanals sei nicht in den letzten 8 Jahren vorgenommen worden. Nachdem der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 12.12.2003 den Eingang des Widerspruchs und des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bestätigt hatte, erteilte er mit Schreiben vom 04.05.2004 Hinweise zur Rechtslage. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ging der Beklagte jedenfalls seit August 2004 davon aus, dass das Grundstück der Kläger Teil des ehemaligen Flurstücks 37/6 gewesen sei, für das bereits ein Beitrag in Höhe von 10.309,98 DM festgesetzt und getilgt wurde. Mit Schreiben vom 23.11.2006 räumte die zwischenzeitlich vom Beklagten mandatierte Rechtsanwaltskanzlei gegenüber den Klägern ein, dass nach nochmaliger Überprüfung lediglich ein Beitrag in Höhe von 732,56 Euro deshalb geschuldet werde, weil das Grundstück der Kläger aus dem ehemaligen Flurstück 37/6 hervorgegangen und dieses als übergroßes Wohngrundstück bereits mit einer Grundstücksgröße von 1.446 m² herangezogen worden sei. Die verbleibende Differenz zu der seinerzeitigen Grundstücksgröße von 1.642 m² betrage demzufolge 196 m², woraus sich ein Beitrag in Höhe 732,56 Euro ergebe.

5

Im Januar 2007 schlossen die Beteiligten ausgehend von einem Beitrag in Höhe von 732,56 Euro einen Vergleich, wonach sich die Kläger verpflichteten, darauf einen Betrag in Höhe von 366,28 Euro zur Abgeltung des für das Flurstück 37/11 entstandenen Anschlussbeitrages zu zahlen; die Zahlung ging am 29. Mai 2007 bei dem Beklagten ein.

6

Mit Bescheid vom 18.11.2009 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern Säumniszuschläge in Höhe von 1.025,50 Euro fest. Dabei legte er für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.11.2006 (35 Monate) einen Säumnisbetrag in Höhe von 2.850,00 Euro (Säumniszuschlag 997,50 Euro), vom 01.12.2006 bis 31.01.2007 (2 Monate) einen Säumnisbetrag in Höhe von 700,00 Euro (Säumniszuschlag 14,00 Euro) sowie vom 01.02.2007 bis 29.05.2007 (4 Monate) einen Säumnisbetrag in Höhe von 350,00 Euro (Säumniszuschlag 14,00 Euro) zugrunde. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 03.12.2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21.07.2010 rügten sie, dem Beitragsbescheid fehle jeglicher Hinweis auf die Erhebung von Säumniszuschlägen. Im Übrigen hätten die Kläger einen Antrag auf Aufsetzung der Vollziehung gestellt, der jedoch nicht beschieden worden sei. Darüber hinaus habe im Mai 2004 zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Gespräch stattgefunden, in dem der Beklagte sich dahingehend eingelassen habe, die Vollziehung aus dem Beitragsbescheid werde zunächst ausgesetzt. Ein entsprechendes Besprechungsprotokoll befinde sich jedoch nicht bei der Akte. Für die faktisch erfolgte Aussetzung der Vollziehung spreche jedoch der Umstand, dass der Beklagte über einen langen Zeitraum nichts habe von sich hören lassen. Jedenfalls stehe den Klägern ein Anspruch auf Erlass bzw. teilweisen Erlass der Säumniszuschläge zur Seite, was nunmehr ebenfalls beantragt werde.

7

Unter dem 08.02.2012 lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab. Zur Begründung führte er aus, persönliche Billigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sachliche Billigkeitsgründe seien nicht gegeben. Zwar käme ein Erlass dann in Betracht, wenn ein Bescheid offensichtlich und eindeutig falsch und es dem Abgabenpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Zwar sei der ursprünglich auf 2.881,65 Euro festgesetzte Beitrag auf den Widerspruch der Kläger nachträglich herabgesetzt worden. Ein solcher Umstand sei jedoch hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen kraft Gesetzes unbeachtlich. Zudem wäre es ihnen zumutbar gewesen, um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Beitragsbescheid vom 14.11.2003 nachzusuchen. Andere Billigkeitsaspekte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 als unbegründet zurück.

8

Am 14.06.2012 haben die Kläger zur Weiterverfolgung ihres Erlassbegehrens Klage erhoben. Zur Begründung führen sie nochmals aus, aufgrund der seinerzeitigen Kontakte mit dem Beklagten hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 19.11.2003 stattgegeben werde. Entsprechend habe sich ein Vertreter des Beklagten seinerzeit eingelassen. Dass dies insoweit nicht aktenkundig geworden sei, hätten die Kläger nicht zu vertreten. Zudem rechtfertige sich aus dem gesamten Zeitablauf ein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge. Alles in allem handele es sich um eine grobe Nachlässigkeit in der Arbeitsausführung des Beklagten. Es könne nicht angehen, dass erst nach Jahren festgestellt werde, dass die Beitragserhebung nicht rechtmäßig sei. Auch insofern sei dem Beklagten vorzuhalten, dass seine Aktenführung insbesondere hinsichtlich der Teilung des ehemaligen Flurstücks 37/6 unvollständig sei, was eine wesentliche Ursache für die Beitragserhebung gegenüber den Klägern gewesen war. Auch der Umstand, dass die Säumniszuschläge wiederum über zweieinhalb Jahre nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs gegenüber den Klägern festgesetzt worden seien, spreche für eine nicht sachbezogene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 18.11.2009 festgesetzten Säumniszuschläge zu erlassen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verteidigt seine ablehnende Entscheidung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf teilweisen Erlass der mit Bescheid vom 18.11.2009 festgesetzten Säumniszuschläge, weshalb der Bescheid vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 insoweit aufzuheben war, als er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16

1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass über den von den Klägern gegen den Säumniszuschlagbescheid vom 18.11.2009 eingelegten Widerspruch bislang noch nicht entschieden ist. Die Kläger waren infolge des Bescheides des Beklagten vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 zur der Erhebung der Klage gezwungen, über die auch schon vor Eintritt der Bestandskraft des Säumniszuschlagbescheides entschieden werden kann.

17

2. Rechtsgrundlage für das Erlassbegehren der Kläger ist §§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO. Danach ist auch der Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO möglich und dann geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf ihren Zweck, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. zum sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestandes BVerwG, Urt. v. 08.07.1998, 8 C 31.96; BFH, Urt. v. 29.08.1991, V R 78/86; v. 20.05.2010, V R 42/08, alle juris). In Bezug auf die im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen getroffenen gesetzlichen Regelungen ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein Druckmittel eigener Art handelt, das den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit bewegen soll (vgl. OVG LSA, B. v. 07.11.2008, 4 L 240/07, juris).

18

a) Eine gesetzgeberische Wertung im vorstehenden Sinne enthält § 240 Abs. 1 Satz 4 AO insoweit, als u. a. für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung bestimmt ist, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen (vgl. BT-Drs. 7/4292 S. 39). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2006, 4 B 04.64, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986, 2 BvR 1336/85, zitiert nach BVerwG, B. v. 02.05.1995, 8 B 50.95, juris). Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist. Denn dies ist eine Härte, die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die deshalb für sich genommen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. vom 13.12.1994, 2 BvR 89/91, juris).

19

b) Eine unbillige Härte i. S. des § 227 AO liegt jedoch dann vor, wenn ein Rechtsbehelf des Abgabenpflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenpflichtige gegenüber der Behörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, nicht gewährt wurde (vgl. BFH, Urt. v. 29.08.1991, V R 78/86; B. v. 18.03.2003, X B 66/02; zuletzt Urt. v. 20.05.2010, V R 42/08, so auch BayVGH, B. v. 21.09.2009, 4 BV 07.498 sowie FG München, Urt. v. 27.10.2011, 10 K 200/10, alle juris; Loose in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 240 Rn. 24; eher distanziert Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 240 Rn. 65). Dies betrifft sowohl die Situation, in welcher die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung rechtswidrig abgelehnt hat, als auch die der Nichtbescheidung. Mit der Einräumung einer Billigkeit bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch das von der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO verfolgte (generelle) Ziel, dass sich ein Abgabenschuldner gegen die Verwirkung von Säumniszuschlägen mit Erfolg nicht allein auf einen - und sei es aufgrund seines Rechtsbehelfs - abgeänderten Abgabenbescheid berufen kann, nicht konterkariert. Vielmehr wird den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen, indem das Verhalten des Abgabengläubigers im Lichte der Wertungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Ziel der rechtlichen Regelungen zur Verwirkung von Säumniszuschlägen gegeneinander abgewogen wird.

20

3. Den Klägern steht ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Säumniszuschläge zu. Denn der Anschlussbeitragsbescheid vom 14.11.2003 über 2.881,65 € ist in dem im Januar 2007 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich aufgrund des von den Klägern eingelegten Widerspruchs herabgesetzt worden [unten a)]; auch haben die Kläger einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Beklagten gestellt, mit dessen positiver Entscheidung sie auch hätten rechnen dürfen [unten b)]. Dass die Kläger seinerzeit keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt haben, steht dem nicht entgegen [unten c)].

21

a) Vorliegend hatte der Widerspruch der Kläger vom 19.11.2003 gegen den Beitragsbescheid des Beklagten jedenfalls teilweise Erfolg. Denn im Januar 2007 haben die Beteiligten eine außergerichtliche Vereinbarung im Sinne eines auch im Abgabenrecht grundsätzlich zulässigen Vergleichsvertrages (vgl. OVG LSA, B. v. 20.03.2007, 4 L 470/06, juris) abgeschlossen, der unter Berücksichtigung eines Anschlussbeitrages in Höhe von 732,56 € einen Zahlbetrag in Höhe von 366,28 € für die Kläger auswies.

22

b) Die Kläger hatten auch zugleich mit der Einlegung des Widerspruchs auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zwar ist dieser von dem Beklagten nicht beschieden worden; zumindest die teilweise Aussetzung der Vollziehung wäre jedoch ungeachtet der erfolgten vergleichsweisen Regelung aus Rechtsgründen geboten gewesen.

23

aa) Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten sowohl im Erlassverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren sieht das Gericht Veranlassung, zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Unbilligkeit nicht wie von ihm u. a. erörtert, aus dem Umstand der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 14.11.2003 ergeben kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch im Erlassverfahren die Rechtmäßigkeit eines den Abgabepflichtigen belastenden Verwaltungsaktes im Einzelfall dann Berücksichtigung finden kann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist (so auch BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, 8 C 42.88, BFH, B. v. 15.10.2004, VII B 312/00, beide juris). Diesem Aspekt der Billigkeit liegt jedoch der Umstand zugrunde, dass der ursprüngliche Verwaltungsakte nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen wurde und in Unanfechtbarkeit mit der Folge einer nunmehr abgeschnittenen vollumfänglich Überprüfungsmöglichkeit erwachsen ist, da das Erlassverfahren nicht dazu dienen soll und kann, die Säumnis des Abgabepflichten in Bezug auf das Ergreifen von Rechtsbehelfen durch die Anwendung des § 227 AO auszugleichen. Diese Voraussetzung ist hier wegen des Widerspruchs der Kläger vom 14.11.2003 bereits nicht gegeben, so dass es einer Befassung mit der Frage, ob die Beitragsfestsetzung des Beklagten vom 14.11.2003 offensichtlich fehlerhaft war ebenso wenig wie mit der Frage, ob der in Anspruch Genommene das seinerzeit Erforderliche gegen die Beitragsfestsetzung getan hat (zum diesbezüglichen Erfordernis eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Magdeburg, Urt. v. 11.03.2009, 9 A 173/08 MD; n. v.), um eine „richtige“ Festsetzung zu erreichen (vgl. BFH, B. vom 31.01.2002 VII B 312/00, juris), gar nicht bedurft hätte und auch im gerichtlichen Verfahren nicht bedarf.

24

bb) Den Klägern hat seinerzeit ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO zugestanden, weil der Beitragsbescheid vom 14.11.2003 rechtswidrig war und auch aus damaliger Sicht ernstlichen Zweifeln hätte begegnen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Abgabenschuldner seinerzeit mit der Aussetzung der Vollziehung hat rechnen dürfen, ist einerseits auf den Stand der seinerzeit herrschenden Rechtsansicht abzustellen (BFH, Urt. v. 13.01.2005, V R 35/03, juris; zum Zeitpunkt der Beurteilung einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Abgabenfestsetzung). Andererseits können wegen der in § 80 Abs. 4 VwGO enthaltenen Maßgaben nur tatsächliche oder rechtliche Aspekte von solchem Gewicht zur Aussetzung der Vollziehung führen, nach denen ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 80 Rn. 116; OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08; juris: Nur solche Einwände, die geeignet sind, mehr als schlichte Zweifel zu begründen).

25

Rechtliche Zweifel waren hier zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bzw. in dessen zeitlicher Nähe gegeben. Denn in der Rechtsprechung war anerkannt, dass der Beklagte seit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 31.07.1995 (AS 1995) über wirksames Satzungsrecht verfügt (so VG Magdeburg, Urt. v. 29.08.2002, 9 A 526/00 MD; OVG LSA, B. v. 15.06.2004, 1 M 387/02; so nun auch bestätigend OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, 4 L 49/12; alle n. v.). Da - ausgehend vom Beitragsbescheid vom 19.12.1996 - die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung jedenfalls im Jahre 1996 betriebsbereit hergestellt war, war für die seinerzeit bestehenden Grundstücke die sachliche Beitragspflicht damit entstanden (§ 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA).

26

aaa) In Anbetracht dessen, hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass der mit Bescheid vom 14.11.2003 festgesetzte Beitrag wegen des Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte erhoben werden dürfen (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 169 ff. AO).

27

bbb) Der Beitragsbescheid vom 14.11.2003 verstieß aber auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht für ein und dieselbe beitragspflichtige Maßnahme nur einmal entstehen kann und diese auch nur einmal mit einem Beitragsbescheid geltend gemacht werden kann (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 8 c und 12 a m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 20.09.1974, IV C 32.72; als Rechtslage auch für Sachsen-Anhalt bestätigt: OVG LSA, B. v. 18.03.2005, 4 M 701/04, juris sowie v. 24.01.2011, 4 L 134/09; n. v.). Dieser Grundsatz gilt ungeachtet von Grundstücksteilungen.

28

Insoweit kann es dahinstehen, ob nicht auch dafür auf die sich dem Beklagten seinerzeit bietende Sachlage abzustellen ist, bei der er ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges noch davon ausging, dass das nach Trennung entstandene und der Beitragspflicht mit Bescheid vom 14.11.2003 unterworfene Grundstück der Kläger aus dem Flurstück 37/6 hervorging, welches bereits mit Beitragsbescheid vom 19.12.1996 zu einem Beitrag in Höhe von 10.309,98 DM (5.530,56 €) herangezogen wurde, was ohne Zweifel gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen hätte. Denn auch den heutigen Erkenntnisstand unterstellt, hätte der Beklagte seinerzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.11.2003 hegen müssen, da die mit Bescheid vom 19.12.1996 erfolgte Beitragsfestsetzung auch das ehemalige Flurstück 37/7 als Vorgängergrundstück des Flurstücks 37/11 betraf, was auch der Beklagte ohne Weiteres im Wege der Auslegung hätte feststellen können und müssen. Die Auslegungsbedürftigkeit des Bescheides vom 19.12.1996 ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser zwar das existente Flurstück 37/6 benennt, jedoch von einer beitragspflichtigen Fläche von 1.446 m² ausgeht, obwohl das Grundstück ausweislich des Grundbuches von A-Stadt, Blatt 2138 lediglich eine Grundstücksfläche von 1.108 m² hatte. Der Bescheid vom 19.12.1996 ist auch in einer Weise auslegungsfähig, dass er dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 b) und 4 b) KAG LSA i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem ist dann Genüge getan, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. OVG LSA, B. v. 16.02.2009, 4 L 344/08; VGH Mannheim, Urt. v. 28. 04. 2010, 2 S 2312/09, beide juris; OVG Münster, Urt. v. 20.06.1991, 2 A 1236/89, NJW-RR 1992, 458). Es kommt dabei nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl.allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997, 8 C 43.95; Urt. v. 25.02.1994, 8 C 2.92; BGH, Urt. v. 09.02.2006, IX ZR 151/04, BFH, Urt. v. 27.11.1996, X R 20/95, alle juris). Das Bestimmtheitsgebot soll den Verfahrensbeteiligten Klarheit verschaffen; es dient keinem absoluten Zweck an sich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 20.02.2002, A 2 S 521/98, juris). Dafür, dass mit dem Beitragsbescheid vom 19.12.1996 sowohl die an die Straße W. grenzende Fläche des Flurstücks 37/6 als auch die des Flurstücks 37/7 veranlagt wurde, spricht gewichtig, die dem Bescheid beigefügte Anlage. In der zeichnerischen Darstellung ist diese Fläche ungeachtet der bestehenden kataster- und grundbuchrechtlichen Grundstücksverhältnisse als einheitlich gekennzeichnet worden. Der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche (1.446 m²) ist sodann eine Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m zugrunde gelegt, was sich aus dem textlichen Teil der Anlage ergibt. Diese Auslegung wird auch von dem Umstand gestützt, dass die Bescheidadressaten, die Eheleute K., zu diesem Zeitpunkt Eigentümer beider Flurstücke waren.

29

In Anbetracht dessen durften die Kläger mit der Aussetzung der Vollziehung rechnen, die ihnen mündlich auch gewährt worden sein soll, was der Beklagte jedoch bestreitet. Dies kann jedoch dahinstehen, weil dieser Aspekt allein die Frage nach der Verwirkung der Säumniszuschläge betreffen würde, die im hier zu entscheidenden Billigkeitsverfahren von den Klägern jedoch nicht in Abrede gestellt werden kann; zudem wäre eine nicht realisierte Aussetzungszusage rechtlich unbeachtlich (vgl. BFH, B. v. 04.02.2000, VII B 235/99, juris).

30

c) Dass die Kläger seinerzeit keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt haben, steht einem (teilweisen) Erlass nicht entgegen (offen bei OVG LSA, B. v. 14.12.2011, a. a. O.). Die Rechtsprechung geht insoweit ersichtlich davon aus, dass ein Beitragsschuldner mit einem Antrag auf Aussetzung alles getan hat, um eine Entscheidung der Abgabenbehörde zu erreichen (so BFH, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O. wörtlich: „…der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides zu erreichen…“), mithin um von der Fälligkeit des festgesetzten Beitrages und dem von den Säumniszuschlägen ausgehenden Zahlungsdruck freigestellt zu werden. Wer sich seinerzeit so verhalten hat, dem muss in Ansehung einer später erfolgten Herabsetzung der Beitragsforderung und des Umstandes, dass er mit einer Aussetzung der Vollziehung hat rechnen dürfen, die nunmehrige Erhebung von Säumniszuschlägen als unbillig erscheinen. Denn anders als bei der oben unter 3.aa)erörterten Bedeutung eines offensichtlich rechtswidrigen Abgabenbescheides für die Billigkeitsentscheidung und dem diesbezüglichen Verlangen nach der Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abgabenbescheid, das im Wesentlichen aus dem „Respekt“ vor der Bestandskraft desselben und dem Gesichtspunkt, dass der Abgabenschuldner die Rechtmäßigkeitsprüfung des Abgabenbescheides nicht in das Billigkeitsverfahren tragen darf, resultiert, stehen diese Aspekte bei der hier im Wege der Billigkeit zu berücksichtigenden Aspekte nicht im Vordergrund. Es ist mithin nicht entscheidend, ob ein Abgabengläubiger bereits seinerzeit „Recht“ hätte erlangen können, sondern ob er von der Behörde mit einer positiven Entscheidung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung hätte rechnen dürfen. Diese Situation unterscheidet sich qualitativ - und damit in billigkeitsrelevanter Weise - von derjenigen, in der der Abgabenschuldner einen Bescheid erhält, gegen den er sich nicht zur Wehr setzt.

31

Diese Auffassung bestätigt sich auch bei einem diesbezüglichen Vergleich mit den Fällen, in denen ein Erlass dann in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitragsanspruchs eine Stundungssituation bestanden hat, weil die Säumniszuschläge dann ihren Charakter als Druckmittel verloren hatten (dazu seit BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, 8 C 42.88, juris). In diesen Fällen wird weder verlangt, dass der Abgabengläubiger in Ansehung der in seiner Person gegebenen Zahlungsunfähig bereits seinerzeit einen Stundungsantrag gestellt, noch dass er um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht hatte (vgl. OVG LSA, B. v. 11.07.2005, 4 M 195/05 sowie v. 11.05.2009, 4 M 9/09 jeweils zur Art des Rechtsschutzes bei Billigkeitsbegehren; beide n. v.).

32

4. Der Beklagte ist in Anbetracht dessen unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 zum teilweisen Erlass der mit Bescheid vom 18.11.2009 festgesetzten Säumniszuschläge zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

33

Die Entscheidung über ein Erlassbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 19. Oktober 1971, GmS-OGB 3/70, juris). Der Maßstab der Billigkeit bestimmt jedoch Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens; der Begriff der Unbilligkeit kann deshalb nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt mithin zur Annahme einer nur einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Der Begriff "unbillig" ragt somit in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass ist also eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. BFH, Urt. vom 03.02.2010, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2011 - 1 K 1369/07). Deshalb ist bei der Anwendung von § 227 AO allein eine am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen und nicht zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit zu bestimmen und dann in einem zweiten Schritt das Ermessen hinsichtlich des Erlasses auszuüben, was dazu führt, dass bei Vorliegen von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen, im Regelfall (nur) ein (teilweiser) Erlass ermessensgerecht ist; die Verwaltungsgerichte haben dann im Falle des Erfolgs der Klage die Behörde unter (teilweiser) Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide zum (teilweisen) Erlass zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wobei stets auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2007, 4 M 36/07; n. v.).

34

Auch der Umfang des Erlasses wird im Wesentlichen von gesetzlichen Bestimmungen determiniert. Wie oben dargelegt, sind Säumniszuschläge zwar vorrangig ein Druckmittel eigener Art, das den Abgabenschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Abgabenpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Abgaben zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Deshalb kommt in der Regel nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht, weil der Säumige nicht besser gestellt werden soll, als wenn ihm Aussetzung der Vollziehung gewährt worden wäre. Ein weitergehender Erlass ist jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung oder wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Säumniszuschläge die Voraussetzung für den Verzicht auf Stundungszinsen vorlagen) nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BFH, Urt. v. 07.07.1999, X R 87/96, juris). Aber auch dann, wenn solche besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vorliegen, kommt in den Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der Abgabenbescheid nachfolgend ganz oder teilweise aufgehoben wurde, ein darüber hinausgehender Erlass, bis hin zum vollständigen Erlass deshalb in Betracht, weil ein Abgabenschuldner in diesen Fällen nicht einmal Aussetzungszinsen schuldet (vgl. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

35

In Anbetracht dessen entspricht es vorliegend der Billigkeit, wenn die Kläger für die Zeit zwischen der Einlegung des Widerspruchs (November 2003) und der aus dem Vergleich erfolgten Zahlung (Mai 2007) auf einen Säumnisbetrag von 350,00 € Säumniszuschläge in Höhe von 143,50 € (41 Monate x 1% x 350,00 €) zahlen. Dabei war hinsichtlich des Zeitraumes zu berücksichtigen, dass wegen des Zeitpunktes der Festsetzung der Säumniszuschläge (Bescheid vom 18.11.2009) und der fünfjährigen Zahlungsverjährung (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 228 ff. AO), Säumniszuschläge lediglich rückwirkend bis einschließlich Januar 2004 gefordert werden können. Bezüglich der Höhe des Säumnisbetrages hat sich die Kammer von dem Umstand leiten lassen, dass die Kläger mit dem Abschluss des Vergleichs im Januar 2007 zumindest (teilweise) eine durch Bescheid vom 14.11.2003 ausgelöste Zahlungsverpflichtung in Höhe von 366,28 € anerkannt haben, weshalb diese für den gesamten säumigen Zeitraum zu berücksichtigen ist.

II.

36

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Zehntel und der Beklagte zu neun Zehnteln (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Berufung ist zuzulassen, weil insbesondere die Frage, ob dem Erfolg eines Billigkeitsbegehrens entgegen steht, dass ein Abgabenschuldner seinerzeit nicht auch um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht hat, obergerichtlich noch nicht geklärt ist und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen. 2
published on 28/04/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.