Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Mai 2015 - 8 B 9/15
Gericht
Gründe
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Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin, mit welchem sie sinngemäß beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 28.05.2015 geplante Vernehmung der Zeugen B... und C... abzusetzen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Der Antragstellerin steht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung zur Seite. Denn sie wehrt sich mit dem Eilantrag gegen die bevorstehende Beweisaufnahme (§ 24 DG LSA) durch Zeugenvernehmung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA) in dem gegen sie eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren. Bei der Beweiserhebung im Rahmen des anhängigen Disziplinarverfahrens handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung zur Aufklärung des Sachverhaltes bzw. Klärung des Disziplinarvorwurfs. Derartige, die spätere Sachentscheidung vorbereitende Maßnahmen, können nicht isoliert angefochten bzw. rechtlich überprüft werden (vgl. § 3 DG LSA; § 44 a VwVfG LSA). Sinn dessen ist es, den Abschluss des anhängigen Behördenverfahrens nicht zu verzögern oder zu erschweren (vgl. nur: Kopp/Schenke; VWGO; 17.Auflage 2011, § 44 a Rz. 1). Denn mit dem Rechtsmittel gegen die abschließende Behördenentscheidung steht dem Betroffenen ausreichender und effektiver Rechtsschutz zur Seite.
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Nichts anderes gilt vorliegend im Disziplinarrecht. Denn münden die disziplinarrechtlichen Ermittlungen in dem Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33 DG LSA) gegen die Antragstellerin oder der Erhebung der Disziplinarklage (§§ 34, 49 DG LSA), können etwaige Fehler in der Beweiserhebung im Rahmen der dagegen zustehenden Rechtsbehelfe (§§ 41, 59 DG LSA) bzw. in der Verteidigung gegen die Disziplinarklage (§ 52 DG LSA) geltend gemacht werden, wobei die Möglichkeit der Heilung bzw. Ersetzung der fehlerhaften Verfahrenshandlungen durch Tätig werden des Disziplinargerichts besteht Vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2012, 8 A 7/11 m. w. Nachw.; juris). Gleiches gilt soweit das behördliche Disziplinarverfahren unter Feststellung oder offenlassen eines Dienstvergehens eingestellt werden sollte (§ 32 Abs. 4 DG LSA). Nur soweit es unmittelbar zu Grundrechtseingriffen kommt, bedarf es etwa im Fall der begehrten Herausgabe von Unterlagen (§ 26 DG LSA) oder einer Beschlagnahme und Durchsuchung (§ 27 DG LSA) wegen des Richtervorbehaltes einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung. Gleiches gilt soweit ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Pflichten nicht nachkommt (§ 25 DG LSA). Schließlich nennt das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt, wie auch die der anderen Länder und des Bundes, für den vorläufigen Rechtsschutz nur die dort genannten Verfahren zur Beschleunigung (§ 60 DG LSA) und gegen die vorläufige Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen (§§ 38, 61 DG LSA).
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Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin den Anordnungsanspruch damit zu begründen versucht, dass bereits das Disziplinarverfahren entgegen § 17 DG LSA aufgrund einer anonymen Anzeige unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip fehlerhaft eingeleitet worden sei. Auch die Frage nach der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt sich naturgemäß erst zum Abschluss der Ermittlungen und stellt somit selbst keine angreifbare Disziplinarentscheidung dar (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 52 Rz. 16). Mag man zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes Ausnahmen dahingehend zulassen, dass völlig abwegige oder willkürliche Einleitungen und Ermittlungen untersagt werden könnten, liegen diese auch nicht vor. Zutreffend zitiert die Antragstellerin insoweit die Ausführungen des Disziplinargerichts in dem Urteil vom 13.12.2012 (8 A 7/11; juris), wonach unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.07.2010, 2 A 4.09; juris), der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht ausreichen. Hinreichende Tatsachen können sich ergeben aus Hinweisen von Verwaltungsangehörigen, Aktenvorgängen, aber auch aus schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen von Verwaltungsfremden. Zweifelhaft ist der Umgang mit anonymen Anzeigen und Mitteilungen. Dabei werden jedenfalls auch anonyme Mitteilungen, die offensichtlich nicht ins Blaue hinein vorgenommen wurden sondern in sich schlüssig und substantiiert sind und unter Nennung weiterer Tatsachengrundlagen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) für ein Dienstvergehen liefern, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Einzelfall rechtfertigen können. So liegt der Fall hier. Jedenfalls das an den Landrat des Landkreises C-Stadt gerichtete anonyme Schreiben (Eingang am 18.12.2014), beinhaltet derartige substantiierte Angaben und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA „zureichend tatsächliche Anhaltspunkte die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen“, so dass für den Dienstvorgesetzten die Dienstpflicht bestand, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies im Übrigen noch viel mehr, weil die Antragstellerin selbst die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 18 DG LSA zur „Selbstreinigung“ beantragte. Aber auch dies mag gegebenenfalls im Rahmen einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung oder einer Disziplinarklage geprüft werden; willkürlich erscheint die Einleitung jedenfalls nicht.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.