Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2017 - 8 A 269/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0323.8A269.16.0A
published on 23/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2017 - 8 A 269/16
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zuge der Neuregelungen des Besoldungsrechts im Land Sachsen-Anhalt die Einstufung in eine für ihn günstigere Erfahrungsstufe, nämlich der Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 8.

2

Der seit dem Jahr 2002 zunächst als Beamter auf Probe im Justizvollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt beschäftigte Kläger wurde im Jahr 2010 zum Justizhauptsekretär mit Bezügen nach Besoldungsgruppe A8 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) befördert und war zuletzt am 31.03.2011 in die Dienstaltersstufe 6 eingestuft. Aufgrund der Neuregelung des Besoldungsrechts im Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2011 wurde der Kläger zum 01.04.2011 in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet. Im Jahr 2012 erfolgt die Höherstufung in die Erfahrungsstufe 5. Die Einstufung in die Erfahrungsstufe 6 erfolgte zum 01.05.2016. In den Jahren 2020 und 2024 erfolgen weitere Höherstufungen.

3

Mit Widerspruch vom 06.03.2015 wandte sich der Kläger gegen die aufgrund der Einstufungen vorgenommene Besoldung ab dem 01.04.2011. Zur Begründung führt er aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) am 01.04.2011 in der Besoldungsgruppe A8, Stufe 6 befunden habe und er daraufhin zum 01.04.2011 in die Stufe 4a zurückgestuft worden sei. Diese Zurückstufung führe dazu, dass die im vergangenen Jahr beförderten Kollegen aus dem Justizvollzugsdienst, die zuvor in der Besoldungsgruppe 7 eingestuft gewesen seien, ihn nunmehr "überholt" hätten. Eine Rechtfertigung dafür sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil sei aus der Gesetzesbegründung zum Besoldungsneuregelungsgesetz ersichtlich, dass derartige "Überholeffekte" gerade verhindert werden sollten. Es solle nämlich verhindert werden, dass die weniger leistungsstarken Beamten aufgrund von Sonderregelungen, wie dem Überspringen einer Stufe oder der Verkürzung der Erfahrungszeit eher eine höhere Stufenzuordnung als die leistungsstärkeren Beamten erfahren.

4

Mit dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führt aus, dass der Kläger am 01.04.2011 zutreffend in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet und eben nicht zurückgestuft worden sei. Durch die betragsmäßige Überleitung der summenmäßig gleichen Besoldung sei sichergestellt worden, dass der Kläger die gleichen Bezüge erhalte wie vor dem 01.04.2011. Gemäß § 16 Abs. 1 BesVersEG LSA sei die Zuordnung zu den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehaltes der Beamten entsprechend der Spalte 2 der Anlage 1 auf Grundlage des am 01.04.2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31.03.2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe vorzunehmen. Der Kläger habe sich am 31.03.2011 in der Dienstaltersstufe 6 befunden und habe am 01.04.2011 ein Amt der Besoldungsgruppe A8 inne gehabt. Somit sei der Kläger in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet und nicht zurückgestuft worden. Bei der Umstellung sei zunächst zwischen vorhandenen und neu eingestellten Beamten zu unterscheiden gewesen. Bei den vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen sei die Überleitung in das neue System unter der Prämisse geschehen, dass das bisherige Besoldungsniveau beibehalten und Verluste im Lebenserwerbseinkommen vom 01.04.2011 an vermieden werden sollten. Hierbei seien in allen Besoldungsgruppen und in allen Stufen Vergleichsberechnungen nach altem und neuem Recht durchgeführt und erkennbare Besoldungseinbußen bis zum Ruhestand durch Zuordnungs- und Sonderregelungen ausgeglichen und vermieden worden. Trotz aller Schwierigkeiten sei dabei auf größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit geachtet worden. Wie bei anderen komplexen Leistungsgesetzen sei aber auch hier unvermeidbar, dass einzelne Beamten von einer Änderung stärker profitieren als andere. In seltenen Einzelfällen könne es zu dem sogenannten "Überholeffekt" kommen. Dieser Effekt könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Diese Einzelfälle seien vom betroffenen Beamten hinzunehmen. Eine Möglichkeit, diesen Effekt monetär auszugleichen, sehe das Gesetz nicht vor. Besoldung könne nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung gewährt werden. Dennoch seien die bestehenden Regelungen legitim, denn sie dienten dem oben beschriebenen Regelungsziel. Im Besoldungsrecht gelte überdies der Grundsatz, dass insbesondere Besoldungsgesetze nicht jegliche Friktionen, Mängel und Ungerechtigkeiten verhindern könnten, soweit die Regelung prinzipiell nachvollziehbare Erwägungen beinhalte. Letztendlich liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Alimentationsprinzips nicht vor.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht insbesondere Ausführungen dazu, dass es im Beschäftigungsbereich des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Burg bzgl. der streitbefangenen Eingruppierung nicht nur um Einzelfälle handele, sondern insgesamt 23 Bedienstete von diesem sogenannten "Überholungseffekten" betroffen seien. Aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Beförderungen rangtieferer Beamter sei nunmehr eine Bevorteilung dieser Beamten bzw. eine Benachteiligung der Beamtengruppe der Besoldungsgruppe des Klägers eingetreten. Dies dürfe nicht sein.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab November 2014 ein Gehalt aus der Besoldungsgruppe A8, Stufe 8 zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verteidigt die vorgenommene Einstufung aufgrund des Besoldungsneuregelungsgesetzes und wiederholt die entsprechenden Ausführungen und rechtlichen Erwägungen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Denn die besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers aufgrund des Besoldungsneuregelungsgesetzes ab dem Jahr 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine rückwirkende Einstufung in eine bessere Stufe der Besoldungsgruppe A8. Der Beklagte hat den Kläger korrekt nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz in die neue Besoldungsstruktur übergeleitet und das Besoldungsneuregelungsgesetz ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

13

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das auch im Land Sachsen-Anhalt bis zum 01.04.2011 im Bundesbesoldungsgesetz festgesetzte Besoldungsdienstalter durch das im Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt geregelte System der Erfahrungszeiten abgelöst. Diese Neuregelung ist zunächst (nur) für die ab dem 01.04.2011 erstmalig ernannten Beamten sowie bei Versetzungsbeamten einschlägig. Für die bereits zum Stichtag am 01.04.2011 im Landesdienst des Landes Sachsen-Anhalt befindlichen Beamten ist das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz (BesVersEG LSA) anzuwenden. Danach wird dieser Personenkreis gemäß § 15 Abs. 1 BesVersEG LSA mit den Ämtern aus den Besoldungsordnungen übergeleitet. Nach § 16 Abs. 1 BesVersEG LSA ist die Zuordnung zu den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehaltes der Beamten entsprechend der Spalte 2 der Anlage 1 auf Grundlage des am 01.04.2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31.03.2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe vorzunehmen.

14

Der Kläger befand sich am 31.03.2011 in der Dienstaltersstufe 6 und hatte am 01.04.2011 ein Amt der Besoldungsgruppe A8 inne. Somit wurde er in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet und nicht, wie vom Kläger angenommen, zurückgestuft. Durch diese betragsmäßige Überleitung seiner Bezüge – und das ist entscheidend – war sichergestellt, dass er die gleichen Bezüge erhält wie vor dem 01.04.2011. Eine besoldungsrechtliche Verschlechterung ist damit nicht eingetreten.

15

Regelungsziel des Gesetzgebers war es, den altersbedingten Aufstieg in den Stufen (Besoldungsdienstalter) durch einen Aufstieg nach Maßgabe tatsächlicher Dienstzeiten (Erfahrungszeiten) abzulösen. Die Bemessung des Aufstiegs nach Erfahrungszeiten soll u. a. das Leistungsprinzip in der Besoldung stärken.

16

Dementsprechend musste bei der Umstellung zwischen den vorhandenen und neu eingestellten Beamten unterschieden werden. Bei den bereits im Land beschäftigten Beamten erfolgte die Überleitung in das neue System unter der Prämisse, dass das bisherige Besoldungsniveau beibehalten und Verluste im Lebenserwerbseinkommen vermieden werden sollten. Hierfür wurden in allen Besoldungsgruppen und in allen Stufen Vergleichsberechnungen nach altem und neuem Recht durchgeführt und erkennbare Besoldungseinbußen bis zum Ruhestand durch Zuordnungs- und Sonderregelung (Spalte 1 - 5 der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 u. 3) ausgeglichen und damit vermieden.

17

Gegen diese Regelung, mit dem Zweck der Anpassung der ihm tatsächlich ausgezahlten Bezüge in dem alten wie neuen Besoldungssystem, erhebt der Kläger als solches keine Einwände. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen das Phänomen der sogenannten "Überholeffekte", die dadurch entstehen, dass die in der Besoldungsgruppe A7 niedriger als der Kläger nach der Besoldungsgruppe A8 besoldeten Beamten aufgrund späterer Beförderungen in die Besoldungsgruppe 8 schneller höhere Erfahrungsstufen erreichen als dies bei dem Kläger mit langjähriger Besoldung nach der Besoldungsgruppe A8 der Fall ist. Dieses Phänomen ändert aber nichts an der grundsätzlichen Rechts- und Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsneuregelungsgesetzes.

18

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvL 16/02; juris). Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens hat ein Gericht nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist zwangsläufig generalisierend und typisierend und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen und vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvL 16/02; juris).

19

Diese Grundsätze vorausgeschickt hält sich die besoldungsrechtliche Neuregelung im Land Sachsen-Anhalt nach diesen Vorgaben. Das sich eine Beförderung vor dem maßgeblichen Stichtag im Jahr 2011 gegenüber einer späteren Beförderung in gewisser Weise als nachteilig erweisen konnte, stellt zwar einen Bruch in der neuen Besoldungsregelung dar, ist jedoch in seinen Ursachen durch "vernünftige Gründe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Der potenziell negative Effekt einer frühen Beförderung in die Besoldungsgruppe A8 beruhte darauf, dass die Besoldungsgruppe A7 und A8 auf unterschiedliche Weise in das neue Stufensystem überführt worden sind und entsprechend keine Sonderregelung für kurz zuvor erfolgt Beförderungen vorgesehen ist. Dies ist (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber durfte die Beamten der Besoldungsgruppe A7 anders überleiten als die Beamten der Besoldungsgruppe A8. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, Sonderregelungen für individuelle Aspekte einzelner Beamtenbiografien einzuführen und musste auch keine Übergangsregelung für Beförderungen einführen, wie es etwa der Bundesgesetzgeber getan hat.

20

Das Phänomen der sogenannten Überholeffekte besteht darin, dass Beamte der besoldungsrechtlich niedrigeren Besoldungsstufe A7 in eine höhere Zuordnungsstufe eingegliedert wurden als dies bei den Beamten der höheren Besoldungsstufe A8 der Fall ist, was wiederum bei nachfolgenden Beförderungen dieser Beamtengruppe aus A7 nach A8 Auswirkungen in dem Sinne hat, dass diese jüngst beförderten Beamten nunmehr die altgedienten Beamten hinsichtlich der Stufeneinordnung überholen und damit besser gestellt sind.

21

Dieses Phänomen ist aber nicht nur im Land Sachsen-Anhalt aufgetreten sondern auch in den übrigen Bundesländern. Entscheidend dabei ist, dass dieses Phänomen dadurch zu erklären ist, dass vordringlichstes Ziel der besoldungsrechtlichen Neuregelungen war – jedenfalls zum Zeitpunkt der Neuregelung im Jahr 2011 – keine Ungleichbehandlung hinsichtlich der besitzstandswahrenden Besoldung eintreten zu lassen. Kein Beamter sollte und durfte weniger an Bezügen erhalten als zuvor. Dementsprechend musste in diesem komplizierten Gefüge der Stufeneinordnung ausgehend von den bisherigen Bezügen die Stufeneinordnung gesucht und gefunden werden. Denn nur so war sichergestellt, dass die Höhe der Bezüge für alle beteiligten Beamten unverändert geblieben ist. Dementsprechend lag hier der besondere besoldungsrechtlich und verfassungsrechtlich gedeckte Zweck der Neuregelung. Im Übrigen ist entscheidend, dass nicht nur der Kläger, sondern alle Beamten der Besoldungsgruppe A 8 im Vergleich zu allen Beamten der Besoldungsgruppe A7 von diesem Phänomen betroffen sind und es somit auch nicht auf einen Vergleich innerhalb der Beschäftigungsstelle des Klägers, nämlich der JVA Burg, ankommt. Diese Benachteiligung dieser Beamtengruppe hätte der Gesetzgeber nur vermeiden können, wenn er die Beamten der alten Besoldungsgruppe A7 entweder heruntergestuft oder die der Besoldungsgruppe A8 hochgestuft hätte. Hierzu war der Gesetzgeber aber nicht verpflichtet. Denn diese Regelung hätte – wie beschrieben – dazu geführt, dass Beamten der Besoldungsgruppe A7 letztendlich weniger an Bezügen erhalten hätten als dies vor der Neuregelung der Fall war. Dies musste unter allen Umständen vermieden werden. Dies wäre mit dem Ziel der Neuregelung nicht zu vereinbaren gewesen.

22

Insofern beruhte die Ungleichbehandlung von Beamten der Besoldungsstufe A7 und der Besoldungsgruppe A8 auf einem im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vernünftigen Grund. Das Ziel der Besitzstandswahrung wurde von dem Bundesverwaltungsgerichts sogar als ausreichend angesehen, die Perpetuierung einer Diskriminierung aufgrund des Alters im neuen Besoldungsrechts für eine Übergangszeit zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, 2 C 6.13; juris).

23

Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, den beschriebenen Bruch im Besoldungssystem durch eine Sonderregelung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre bei der Überleitung in das Erfahrungsstufensystem die individuelle Feststellungen von Vordienstzeiten in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten, der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maße fehleranfällig gewesen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, 2 C 6.13; juris).

24

Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine Überleitungsregelung dahingehend einzuführen, dass die jüngst beförderten Beamten der früheren Besoldungsgruppe A7 so zu behandeln wären, als seien sie schon vorher befördert worden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 5 des BesÜG des Bundes eine entsprechende Regelung eingeführt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte diese Regelung die erkannten unterschiedlichen Auswirkungen von Beförderung vor und nach dem Überleitungsstichtag ausgleichen (vgl. BT-Drs. 16/10850, S. 238). Diese Regelung verhindert zwar den oben beschriebenen Überholeffekt für einen gewissen Zeitraum, doch handelt es sich letztendlich nur um eine zeitliche Verschiebung des Effektes, der dann im Fall des Bundes bei den Beförderungen nach dem 30.06.2013 eintritt (vgl. dazu: VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015, 7 K 348.14; juris). In Anbetracht dessen, dass der Überholeffekt auch mit der Überleitungsregelung nicht vermieden sondern nur verschoben wird, stand es dem hiesigen Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, eine solche Regelung ins Landesrecht aufzunehmen oder darauf zu verzichten (vgl. dazu auch zum Landesrecht in Hamburg: VG Hamburg, Urteil vom 15.03.2016, 20 K 2997/12; juris).

25

Letztendlich ist auch nicht das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Denn entscheidend ist, dass der Kläger auch nach der Besoldungsüberleitung amtsangemessen besoldet wird.

26

Der Kläger wird auch nicht in dem verfassungsrechtlich geschützten Leistungsprinzip verletzt. Die hier streitige Überleitungsregelung nimmt dem Kläger nicht die durch seine Beförderung erreichte besoldungsrechtliche Besserstellung. Der Kläger erhält als Beamter der Besoldungsgruppe A8 auch nach der Überleitung weiterhin mehr Besoldung als seine Kollegen, die nicht befördert waren. Das die Kollegen später ebenfalls befördert werden und eine bessere Besoldung als der Kläger erreichen könnten, beeinträchtigt den Beförderungserfolg des Klägers nicht. Zum einen bezieht er bis zur Beförderung der Kollegen eine höhere Besoldung und zum anderen hat er ggf. früher Gelegenheit, sich auf Stellen in der Besoldungsgruppe A9 zu bewerben und so wiederum seinerseits eine höhere Besoldung zu erhalten.

27

Letztendlich liegt auch kein Verstoß gegen europarechtliche Normen vor. Dies ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014: Specht und andere, C-401/12 und andere; juris).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 15/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.