Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. März 2010 - 8 A 25/09
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeimeisters und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Dreißigstel für die Dauer von 12 Monaten durch Bescheid vom 26.01.2009.
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Der Disziplinarbescheid führt aus, dass der Kläger dem ihm privat bekannten T. B. auf dessen Nachfrage mitgeteilt habe, dass in dem im Polizeirevier geführten „Haftordner“ kein Haftbefehl gegen Herrn B. enthalten sei. Nach Aussage des Herrn B. sowie aufgrund der teilweise wiederhergestellten SMS-Nachrichten sei dies sogar konspirativ erfolgt. So habe der Kläger Herrn B. aufgefordert, nicht über das Handy anzurufen. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei bekannt geworden, dass der Kläger zu der Person B. am 30.01.2007 um 14.39 Uhr sowie am 05. März 2007 um 6.40 Uhr in den polizeilichen Informationssystemen eine Datenabfrage (Personenfahndung) durchgeführt habe. Schließlich habe der Kläger auch Informationen über Herrn F. ermittelt und diese an Herrn B. am 19.01.2007 weitergeleitet.
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Die diesbezüglich vom Kläger vorgetragenen Einwendungen stünden dem Disziplinarvorwurf nicht entgegen. Soweit der Kläger vortrage, dass er überhaupt nicht in den so genannten „Haftordner“ nachgeschaut habe, sondern dies nur als Ausrede gegenüber Herrn B. getätigt habe sei in Anbetracht der Beweislage unglaubwürdig. Die SMS-Nachrichten seien eindeutig. Weder sei erkennbar, dass der Kläger die gewünschte Auskunft nicht habe geben wollen, noch dass er eine angebliche Distanz zu Herrn B. und dessen Anfragen gehabt habe. Hinsichtlich der Vorkommnisse um Herrn F. sei festzustellen, dass die Bearbeitung bereits am 18.01.2007 erledigt gewesen sei. Somit sei der Kläger am 19.01.2007 in dienstlicher Hinsicht nicht mehr mit der Sache befasst gewesen. Die Äußerung gegenüber Herrn B. zum Verkehrsverstoß des Herrn F. sei vorsätzlich mit dem Hintergrund ergangen, Herrn F. von gemeinsamen sportlichen Aktivitäten auszuschließen. Ebenso bewusst vorsätzlich und ohne Grund sei es zu den Datenabfragen im polizeilichen Informationssystem über Herrn B. gekommen.
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Demnach sei ein Dienstvergehen durch den Kläger begangen worden. Die Verletzung von Amtsgeheimnissen stelle einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Der Beamte bringe sich in die Nähe der Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst. Dem stehe die Nichtverfolgung in strafrechtlicher Hinsicht disziplinarrechtlich nicht entgegen. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Mitteilung an Herrn B. noch nicht zur Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen wie z. B. Ermittlungsergebnissen geführt habe. Der Kläger habe zwischenzeitlich den Kontakt zu Herrn B. abgebrochen. Zudem sei der Beamte bislang disziplinarrechtlich nicht aufgefallen und zeige gute dienstliche Leistungen. Dementsprechend sei unter Gesamtwürdigung des Dienstvergehens die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme notwendig, aber auch angemessen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung mit deren Begründung als unbegründet zurück.
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Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und wendet sich weiter gegen die Disziplinarmaßnahme. Er führt aus, dass er nicht in dem Haftordner nachgesehen habe. Dies sei nur eine Ausrede gegenüber Herrn B. gewesen, um weitere Fragen durch ihn abzuwehren und im Falle eines Ermittlungsverfahrens dieses nicht zu gefährden. Bei den Ermittlungen um Herrn F. sei es möglich, dass er bei der Nachfrage des Aufenthaltsorts, Herrn B. mitgeteilt habe, dass gegen Herrn F. wegen „einer nicht so schlimmen Sache, nämlich „wegen zu schnellen Fahrens“ ermittelt werde. Hinsichtlich der Datenabfragen vom 30.01.2007 und 05.03.2007 lässt er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, dass er sich über die Person des Herrn B. in privater Hinsicht Sicherheit verschaffen wollte.
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Der Kläger beantragt,
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eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen und den Bescheid vom 26.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2009 insoweit aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die disziplinarrechtliche Wertung in dem streitbefangenen Bescheid. Insbesondere sei der Vertrauensverlust beim Dienstherrn aber auch hinsichtlich der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Die von Polizeibeamten durchgeführten Datenabfragen über Bürger in den polizeilichen Informationssystemen seien von einer besonderen datenschutzrechtlichen Sensibilität geprägt. Hierüber sei auch der Kläger wiederholt belehrt und informiert worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Form der Gehaltskürzung ist als unverhältnismäßig, weil unangemessen und insoweit rechtswidrig aufzuheben, so dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedenfalls erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichtes insoweit als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung durch das Gericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
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Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BG LSA (a. F.) begangen hat. Zur Überzeugung des Gerichtes steht aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie im mittlerweile eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und unter Bewertung des sonstigen Aktenmaterials und letztendlich aufgrund der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass er mehrfach gegen das Prinzip der Amtsverschwiegenheit im Zusammenhang mit dem Umgang personenbezogener Daten verstoßen hat.
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Aus den teilweise wiederhergestellten SMS-Kontakten zwischen dem Kläger und Herrn B. geht zur Überzeugung des Gerichtes eindeutig hervor, dass Herr B. den Kläger zur Nachschau in dem diesbezüglichen „Haftordner“ gefragt hat. Ebenso geht aus den Nachrichten hervor, dass der Kläger Herrn B. gegenüber die Nachschau versicherte. Soweit der Kläger schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er dies nur als Ausrede gegenüber Herrn B. benutzt und tatsächlich nicht in dem „Haftordner“ nachgeschaut habe, überzeugt dies das Gericht nicht. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass sich der Kläger in diesem Fall einer anderen Wortwahl bedient hätte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die SMS-Nachrichten diese Nachschau belegen und er Herrn B. aufforderte nicht über das Handy zu kommunizieren. Entscheidend bei der disziplinarrechtlichen Bewertung dieser Pflichtverletzung ist jedoch, dass Ermittlungsergebnisse tatsächlich nicht beeinträchtigt wurden. Diese Feststellung war im Übrigen auch ausschlaggebend für die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.
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Weiter steht der Disziplinarvorwurf hinsichtlich der Datenabfrage über die Person B. am 30.01.2007 und 05.03.2007 fest. Dies wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung letztendlich eingeräumt. Dabei hält das Gericht die Einlassung des Klägers für glaubhaft, dass er sich mittels dieser Abfrage hinsichtlich des weiteren persönlichen Kontaktes mit Herrn B. Sicherheit verschaffen wollte. Die Ermittlungen haben nicht ergeben, dass diese Datennachfragen von einem bestimmten relevanten Ermittlungsergebnis abhängig waren. Demnach sind diese Datenabfragen jedenfalls der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen.
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Auch die Vorkommnisse um Herrn F. werden vom Kläger eingeräumt. Dabei ist weniger von Bedeutung, ob der Kläger anlässlich dieser Vorkommnisse am 19.01.2007 noch tatsächlich dienstlich mit diesem Vorgang betraut war. Es ist jedenfalls nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass der Kläger aufgrund der persönlichen Bekanntschaft zu Herrn F. und wiederum auch zu Herrn B. die Ermittlungen unterstützen wollte und auf diesem Wege den Aufenthaltsort von Herrn F. erfahren wollte. Ebenso räumt der Kläger ein, dass er Herrn B. gegenüber geäußert hat, dass gegen Herrn F. wegen „einer nicht so schlimmen Sache; wegen zu schnellen Fahrens“ ermittelt wird. Auch dabei handelt es sich zwar um einen Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit hinsichtlich personenbezogener Daten und muss gerade im Bereich der Polizei sensibel behandelt werden. Bei Lichte betrachtet und aufgrund der glaubhaften Einlassung des Klägers handelt es sich bei dieser „Auskunft“ jedoch nicht um ein schwerwiegendes und vorsätzliches Vergehen. Das Gericht glaubt dem Beamten, dass ihm diese Aussage „herausgerutscht“ ist. Dies ist auch insoweit nachvollziehbar, da ansonsten eine polizeiliche Tätigkeit im Alltagsbereich nicht vorgenommen werden kann.
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Das Disziplinargericht verkennt nicht, dass das beamtenrechtliche Schweigegebot zu den wesentlichen Pflichten jedes Beamten gehört und im Bereich der Polizei besondere Bedeutung erhält. Zu den geheim zu haltenden dienstlichen Angelegenheiten zählen alle Vorgänge, Umstände und Tatsachen, die in den dienstlichen Bereich gelangt und von den Beamten wahrgenommen worden sind. Die Amtsverschwiegenheit wird ausdrücklich in § 61 BG LSA (a. F.) normiert. Gegen diese Pflicht hat der Kläger zweifellos bezüglich der Haftbefehlsnachfrage von Herrn B. verstoßen. Denn insoweit hat es sich auch nicht um eine offenkundige Tatsache im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BG LSA (a. F.) gehandelt. Auch eine so genannte Negativauskunft ist grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig (OVG Saarland, Urteil vom 22.02.2006, 7 R 1/05; JURIS). Dies war für den Beamten auch ohne weiteres erkennbar.
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Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen „Haftordnern“ verletzt. Derartige Pflichtverletzungen können durchaus zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. OVG Saarland, U. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, U. v. 08.12.2006, M 19 D063363; VG Meiningen, U. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayr. VGH, U. v. 24.11.2004, 16a D 03.2668; alle JURIS). Bei Auswertung der zitierten Rechtsprechung ist jedoch zu beachten, dass die dort behandelten Dienstvergehen hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit stets im Zusammenhang mit anderen zusätzlichen Pflichtverletzungen im Rahmen des einheitlichen Dienstvergehens abgehandelt wurden bzw. ein erheblich stärkerer Pflichtenverstoß durch den Beamten vorgenommen wurde.
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Vorliegend ist dies anders. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen bei der vom Disziplinargericht vorzunehmenden Gesamtabwägung hinsichtlich der zu bestimmenden Disziplinarmaßnahme nach § 13 DG LSA gewürdigt werden. Die drei Pflichtenverstöße gegen die Amtsverschwiegenheit sind aufgrund des disziplinarrechtlichen Gebots der Einheitlichkeit des Dienstvergehens als ein einheitliches Disziplinarvergehen zu werten (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.07.2009, 2 B 15.09 und Urteil vom 14.02.2007, 1 D 12.05; beide juris). Dabei stellen sich die Datenabfragen und Mitteilungen eher als eine geringfügige Pflichtverletzung dar. Denn Ermittlungen wurden nicht gefährdet oder auch nur erschwert und die Kundgabe hatte keine größere Wirkung, schon gar nicht auf die Öffentlichkeit. Daher ist auch nicht von einem gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn und/oder der Öffentlichkeit auszugehen.
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Der Beamte hat sich in der mündlichen Verhandlung geständig gezeigt, seine Pflichtverletzung eingeräumt und bereut. Er hat glaubhaft versichert, dass er den Kontakt zu Herrn B. abgebrochen hat. Insgesamt hat der Kläger auf das Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er eine Lehre aus der vorgehaltenen Pflichtverletzung gezogen hat und bereits die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei ihm bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Dementsprechend darf auch das Disziplinargericht - letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen - eine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen. Unter Beachtung der Grenzen des § 13 DG LSA und der im Disziplinargesetz angelegten Staffelung der Disziplinarmaßnahmen, hält das Gericht daher die hier ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Höhe einer Geldbuße von 450,00 Euro als angemessen aber auch notwendig, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere der Amtsverschwiegenheit zu erinnern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.