Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Dez. 2013 - 8 A 15/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1218.8A15.13.0A
published on 18/12/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Dez. 2013 - 8 A 15/13
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Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr A 8 BBesO) und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro durch Bescheid vom 07.03.2013.

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In der streitbefangenen Disziplinarverfügung werden dem Kläger zwei disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstöße vorgeworfen, nämlich zum einen die Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung zur Dienstverrichtung und zum anderen der weisungswidrige Umgang mit einer Schreckschusspistole.

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Die Disziplinarverfügung führt aus, dass der Kläger unter dem 08.06.2011 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen Polizeikommissar K... „wegen erheblicher Verletzung von Dienstpflichten“ erhoben habe. Der Beschwerde habe zugrunde gelegen, dass der PK K... als leitender Einsatzbeamter vom Dienst und damit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, diesen als Einsatzleitbeamten zur gemeinsamen Dienstverrichtung auf der Wache im Polizeirevier B-Stadt am 10.05.2011 eingeteilt habe. PK K... habe den Kläger angebrüllt, so dass sich der Kläger „bedroht gefühlt“ habe.

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Nachdem der Kläger am 09.05.2011 mit dem Kollegen K... gemeinsam auf der Wache im Polizeirevier B-Stadt Dienst verrichtete, habe sich der Kläger am darauffolgenden 10.05.2011 bei Dienstantritt der Spätschicht gegen 13.30 Uhr darum bemüht, nicht wieder den gemeinsamen Dienst mit dem Kollegen K... verrichten zu müssen. Aufgrund krankheitsbedingter personeller Engpässe habe der Dienstvorgesetzte PK K... als leitender Einsatzbeamter vom Dienst den Kläger erneut zur gemeinsamen Dienstverrichtung auf der Wache eingeteilt. Daraufhin sei der Kläger laut geworden und habe die Dienstübernahme in der Wache ohne Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kategorisch abgelehnt. Sodann habe auch PK K... seine Stimme erhoben und auf die Erfüllung seiner dienstlichen Weisung gepocht. Diesen Argumenten habe sich der Kläger völlig verschlossen und habe weiterhin die Übernahme des Dienstes abgelehnt. Der Kläger habe den Wachbereich verlassen und den Aufenthaltsraum aufgesucht. Dort habe sich der Kläger gegen 14.00 Uhr aufgrund der erneuten Nachfrage des PK K... zum Dienstantritt krankgemeldet. In der Folgezeit erlangte der Kläger eine ärztliche Krankschreibung.

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Nach dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens sei es als erwiesen anzusehen, dass sich der Kläger eines aus zahlreichen Pflichtverletzungen zusammengesetzten innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Zu den verwirklichten Dienstpflichtverletzungen werde im Einzelnen auf das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen vom 21.08.2012 Bezug genommen.

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Dem Kläger werde vorgeworfen, „seine dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit der gegen PK K... erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde schuldhaft verletzt“ zu haben.

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Bei der dienstrechtlichen Beurteilung des Vorfalls sei im Ergebnis signifikant, dass sich der Kläger gegen eine Übernahme des Dienstes aufgelehnt und sich auch in der Folgezeit uneinsichtig gezeigt habe. Die Erfüllung der Gehorsamspflicht gehöre zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführe, begehe eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht. Der Beamte habe vorsätzlich gehandelt und mit einer großen Beharrlichkeit und wiederholt die ihm gegenüber ausgesprochene Weisung nicht befolgt. Er sei auch uneingeschränkt körperlich und psychisch fähig gewesen, Dienst zu verrichten. Als Pflichtuniformträger sei er bereits umgezogen und entsprechend ausgestattet gewesen. Die übertragenen Aufgaben als Einsatzleitbeamter habe der Kläger etwa 45 Minuten lang verweigert, bevor er den Dienst beendet habe. Das innerdienstliche Wohlverhalten umfasse die Pflicht zur Redlichkeit und Ehrlichkeit, zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Bereits nach diesem von dem Kläger initiiertem Vorfall müsse der eingetretene innerdienstliche Vertrauensschaden als erheblich und als hinreichend belegt bewertet werden. Dies gelte auch für die Darstellung des Vorfalls gegenüber der behandelnden Ärztin. Dies sei erneut der Versuch, den Sachverhalt durch haltlose Vorwürfe teils wahrheitswidrig darzustellen und nicht sachlich und ausgewogen zu kommunizieren.

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Aufgrund der umfassend vorgenommenen Zeugenvernehmungen im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren sei festzustellen, dass die gegen PK K... geäußerten Vorwürfe der Verletzung von Dienstpflichten jeder Grundlage entbehrten. Dagegen habe der Kläger mit der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde den Rahmen der sachlich zulässigen Kritik überschritten.

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Soweit der Kläger für sein dienstliches Verhalten das angespannte dienstliche Verhältnis zu dem PK K... aufgrund der Vorfälle aus den Jahren 1996, 1997 und 1999 zugrunde legt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Danach sei der Kläger in einer für ihn nicht hinnehmbaren Form dem Spott der Kollegen ausgesetzt gewesen, welches von PK K... initiiert worden sei.

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Auch von einem sogenannten Augenblicksversagen oder einer psychischen Ausnahmesituation könne nicht gesprochen werden.

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Während des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe sich am 31.12.2011 ein weiterer disziplinarrechtlich bedeutsamer Vorfall ereignet. Gemeinsam mit den Kollegen PHM R... sei im Zuge einer Bedrohungslage eine Schreckschusswaffe sichergestellt worden. Auf der Wache habe der Kollege PHM R... das Magazin mit sechs Patronen aus der Waffe entfernt. Sodann habe der Kläger die Waffe vom Schreibtisch des Kollegen genommen und sich in den angrenzenden Raum der Wache zur sogenannten „Schießkiste“ begeben. Dort habe sich ein Schuss aus der Schreckschusspistole gelöst, weil sich offensichtlich eine siebente Patrone im Lauf der Waffe befunden habe. Durch das Betätigen bzw. Rückziehen des „Schlittens“ sei dies leicht feststellbar gewesen, so dass die Patrone herausgefallen wäre. Eine unbeabsichtigte Schussabgabe sei nach der kriminaltechnischen Untersuchung auszuschließen. Somit müsse in Ermangelung einer technischen Ursache davon ausgegangen werden, dass der Kläger beim Umgang mit der Waffe den Abzug in dem Glauben getätigt habe, dass keine Patrone im Lauf gewesen sei.

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Dabei treffe ihn ein erheblicher Schuldvorwurf. Er sei mit der eigentlichen Bearbeitung des Waffenvorgangs nicht befasst gewesen. Als erfahrenem Polizeibeamten sei dem Kläger bekannt gewesen, dass Waffen stets als geladen zu betrachten seien. Insbesondere müsse das Laden und Entladen der Waffe mit der gebotenen Vorsicht in vorhandenen Ladeecken durchgeführt werden. Der Leitfaden 371 regele speziell den Umgang sowie die Handhabung von Waffen und Munition. Der Kläger sei wenig gewissenhaft und konzentriert mit der Waffe umgegangen. Die Vorgehensweise des Klägers stelle damit einen Verstoß gegen die Grundsätze beim Umgang mit Waffen dar. Er habe sich weisungswidrig verhalten und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Der Kollege R... sei wegen des Knalltraumas drei Wochen krankgeschrieben gewesen.

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Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung ist nach § 170 Abs. 2 SDPO eingestellt worden.

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Nach Wertung aller Umstände sei eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro angemessen und erforderlich, um dem Kläger das besondere Gewicht seiner Dienstpflichtverletzungen mit besonderer Deutlichkeit vor Augen zu führen. Eine geringere Geldbuße werde der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2013 unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und macht Ausführungen zu den Vorfällen am 10.05.2011. Er habe bereits am Tag zuvor, am 09.05.2011, mit dem Kollegen PK K... Dienst auf der Wache verrichten müssen, wobei es auch hier zu Streit und Spannungen zwischen den Kollegen gekommen sei. Der Kollege K... habe sich in dienstliche Telefonate des Klägers eingemischt bzw. dazwischengeredet, so dass es für den Kläger schwer gewesen sei, den Dienst konzentriert auszuführen. Auch wegen früherer Vorkommnisse aus den späten neunziger Jahren und sonstiger dienstlicher Zusammenarbeit mit dem Kollegen K... sei die nervliche Belastungsgrenze des Klägers erreicht gewesen. Aufgrund seiner allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er den nervlichen Belastungen für den geplanten Innendienst an diesem Tag nicht gewachsen gewesen. Seine Dienstfähigkeit sei nicht gegeben gewesen, wie sich auch aus der späteren Krankschreibung ergebe.

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Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Dienst verweigert oder sich in anderer Weise einer dienstlichen Weisung widersetzt. Zwar sei der Kläger ursprünglich beim Erscheinen auf der Dienststelle davon ausgegangen, den Dienst - im Außendienst - versehen zu können. Aufgrund der sich entwickelnden Situation bei Dienstantritt - im Innendienst -, habe sich seine gesundheitliche Situation derart verschlechtert, dass er sich zu der angedachten Dienstverrichtung mit dem Kollegen K... auf der Wache und somit im Innendienst nicht mehr in der Lage gesehen habe. Der Kläger leide an Diabetes und Bluthochdruck, so dass gerade Stresssituationen diese Erkrankungen begünstigten.

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Den Vorfall hinsichtlich der unbeabsichtigten Schussabgabe und die daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigung des Kollegen R... bedauere der Kläger zutiefst. Er habe sich vorschriftsmäßig zur Ladeecke bzw. Schießkiste begeben, um die Waffe dort zu untersuchen. Dabei sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, dass der Kollege R... ihn in das angrenzende Zimmer gefolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 7.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2013 aufzuheben

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sowie

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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die Disziplinarverfügung und die darin geäußerten Pflichtenverstöße.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist - zumindest - nicht zweckmäßig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§§ 3, 57 Abs. 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1.) Nach § 57 Abs. 3 DG LSA prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, U. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, B. v. 19.09.2007, 21 d A 3600/06.O; Bayr. VGH, B. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, B. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; alle juris) führt bereits zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme.

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Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, U. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; B. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).

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Dabei geht das Disziplinargericht davon aus, dass dem Kläger kein - jedenfalls gravierender - Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, so dass eine Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenermahnung nicht angezeigt erscheint. Das Gericht sieht auch eine unter der ausgesprochenen Geldbuße liegende Disziplinarmaßnahme, etwa den Ausspruch eines Verweises, nicht als zweckmäßig an. Entscheidend für das Disziplinargericht ist nach dem Studium der Akten und dem Eindruck des Klägers, welchen er in der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterlassen hat, dass das Verhalten des Beamten bei den hier zugrunde gelegten Sachverhalten nicht als derart schwerwiegend anzusehen ist, welches die Ahndung mittels einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Zudem ist der Kläger einsichtig (vgl. zu den Zweckmäßigkeitserwägungen auch: VG Magdeburg, U. v. 18.07.2012, 8 A 1/12; U. v. 01.12.2011, 8 A 18/10; U. v. 18.07.2012, 8 A 13/11; U. v. 06.11.2007, 8 A 10/07; alle juris).

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2.) Dem Kläger werden in der Disziplinarverfügung nach dem Wortlaut „zahlreiche Pflichtverletzungen“ und „verwirklichte Dienstpflichtverletzungen“ vorgeworfen. Ausdrücklich führt die Disziplinarverfügung aus, dass dem Kläger vorgeworfen werde, „seine dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit der gegen PK K... erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde schuldhaft verletzt zu haben“ (S. 2 dritter Absatz, letzte Zeile). Daraus ist ersichtlich, dass die Beklagte nicht nur den Sachverhalt vom 10.05.2011 bezüglich der Weigerung des Klägers zum gemeinsamen Dienst mit dem Kollegen K... als disziplinarrechtlich bedeutsam ansieht, sondern auch der sodann vom Kläger gegen den Kollegen K... erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde, disziplinarrechtliche Bedeutung zumisst. So wird in der Begründung der Disziplinarverfügung und auch in der des Widerspruchsbescheides wiederholt ausgeführt, dass der Kläger, „den Rahmen der sachlich zulässigen Kritik“ überschritten habe, der ermittelte disziplinarrechtliche Sachverhalt „eine solche {klägerische} Darstellung objektiv nicht zulasse“, es den Versuch des Klägers bedeute, „den Sachverhalt falsch darzustellen und nicht sachlich und ausgewogen, teils wahrheitswidrig zu kommunizieren“ und er sich somit „illoyal“ verhalten habe.

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Die Ausführungen in dem Disziplinarbescheid und in der Einleitungsverfügung vom 10.10.2011 (Bl 65 BA A) lassen erkennen, dass erst die Vorwürfe des Klägers gegen den Kollegen K... in der Dienstaufsichtsbeschwerde, den Anlass für die disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger gaben. Denn der Vorfall am 10.05.2011 war mit dem unmittelbar zeitlich danach am 25.05.2011 durch das von dem Vorgesetzten PR M... mit den Beteiligten geführte Mitarbeitergespräch eigentlich erledigt. Erst nachdem der Kläger am 08.06.2011 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen erhob, wurden die sehr umfangreichen Ermittlungen mit Zeugenbefragungen aufgenommen. Mögen diese auch formell der Dienstaufsichtsbeschwerde geschuldet gewesen sein, wurde dem Kläger unter dem 26.07.2011 mitgeteilt (Bl. 60 BA A), dass er durch seinen Weggang seine Dienstpflicht nach § 70 LBG LSA verletzt haben könnte. Dem Verwaltungsvorgang ist weiter die Seite 10/10 (Auszug aus Vfg - Entwurf – Vorschlag 24.51 v. 20.09.11) enthalten, woraus hervorgeht, dass eine missbilligende Äußerung ausgesprochen werden sollte, welches ausweislich der Grün- und Rotstiftbemerkungen unter dem 27.09.2011 nicht die Billigung der Behördenleitung fand. Sodann wurde unter dem 10.10.2011 das Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde im Übrigen - wohl - nie entschieden. Jedenfalls konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dazu keine Auskunft geben und im dem Gericht übergegebenen Verwaltungsvorgang fehlt jeder Hinweis. Zudem teilt der Kläger mit, keinen Bescheid erhalten zu haben.

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Durch die Ausführungen zur inhaltlichen Begründung der Disziplinarverfügung, vermischt die Beklagte bereits in unzulässiger rechtlicher Weise die geordnete Darstellung der disziplinarrechtlich vorzuwerfenden Pflichtenverstöße mit den dem Kläger als Beamten zustehenden Beschwerde und Petitionsrechten. Darauf hat im Übrigen bereits das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Stellungnahme vom 03.12.2012 (Bl. 309 Beiakte A) hingewiesen. Das Innenministerium macht ungewöhnlich deutlich, dass dem Beamten, die Erhebung einer Dienstaufsichtbeschwerde nicht disziplinarrechtlich vorwerfbar sein darf und führt aus:

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„Soweit dem Beamten im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde eine Verletzung seiner Dienstpflichten vorgehalten wird, lassen sich diese Ausführungen mit der Rechtslage nicht vereinbaren. Problematisch sind insbesondere die Ausführungen auf Seite 9 der Verfügung, in denen überhaupt Kritik an der Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde geübt wird. Gemäß § 100 Abs. 1 LBG LSA ist allen Beamtinnen und Beamten das Recht eingeräumt, Anträge und Beschwerden vorzubringen. Es liegt in der Natur solcher Beschwerden, dass unter Umständen auch Maßnahmen oder Verhalten von Vorgesetzten in Frage gestellt werden. Es wäre daher ein Missbrauch des Disziplinarrechts, das Vorbringen von Beschwerden an sich disziplinarrechtlich zu sanktionieren.

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Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Grenzen bei der Ausübung des Beschwerderechts (Verbot strafbarer Äußerungen, z. B. Beleidigungen; Beachtung der besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenstellung, z. B. Wahrheitspflicht und Wohlverhaltenspflicht) bereits überschritten hat. Denn der Beamte hat (wie im Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen wohl feststeht) den Vorgang stark überzeichnet und unzutreffende bewertet, aber jedenfalls nicht schlicht wahrheitswidrig dargestellt. Diese disziplinarrechtliche Bewertung hindert natürlich nicht, dass in der sachlichen Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde das Verhalten des Vorgesetzten ausdrücklich gerechtfertigt und eine Dienstpflichtverletzung verneint werden könnte.“

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Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, so dass sich das Disziplinargericht dem anschließt. Zwar sind die vom Innenministerium auf Seite 9 des Entwurfes der Disziplinarverfügung, welche im Übrigen noch eine Geldbuße in Höhe von 700,00 Euro vorsah, vorgehaltenen Ausführungen in der streitbefangenen Disziplinarverfügung nicht mehr verwandt worden. Gleichwohl findet sich in den übrigen Begründungen und Ausführungen der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheides - wie zitiert - die unzulässige Vermischung.

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3.) Nach alledem bedeutet dies für die disziplinarrechtliche Bewertung des Vorfalls am 10.05.2011 beim Dienstantritt auf der Wache, dass die hier im Einzelfall vorliegenden Besonderheiten in der Disziplinarverfügung nicht hinreichend berücksichtigt werden.

38

Das Disziplinargericht stellt klar, das die Befolgung dienstlicher Weisungen selbstverständlich eine sogenannte Kernpflicht des Berufsbeamtentums darstellt. Gerade in hierarchisch geordneten Diensten wie sie die Polizei, Feuerwehr, Streitkräfte und sonstige sicherheits- und ordnungsrechtliche staatliche oder denen gleichgestellte Stellen darstellen, ist es zwingend erforderlich, dass Weisungen, sprich Befehle der dienstrechtlich übergeordneten Beamten von den dienstrechtlich nachgeordneten Beamten ohne Weigerung befolgt werden. Dies schließt es natürlich nicht aus, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit dieser Weisungen im Nachhinein eventuell auch gerichtlich überprüft werden können und dürfen. Ebenso stehen dem Beamten das Remonstrationsrecht und die daraus resultierende Remonstrationspflicht zu (§ 36 BeamtStG). In diesem Zusammenhang wäre es schlicht unerträglich und unvorstellbar, wenn etwa bei Vorliegen einer besonderen Gefahren- oder Einsatzlage (z. B. Demonstrationen), bestimmte Einsatzbefehle nicht befolgt oder hinterfragt und diskutiert werden würden.

39

Eine solche besondere Einsatz- oder Gefahrenlage war vorliegend aber nicht gegeben. Zwar bedurfte es wegen der plötzlichen Erkrankung eines anderen Kollegen der sofortigen Entscheidung und Neubesetzung der Wache durch die Anordnung des dafür zuständigen PK K... als Leiter der Einsatzbereitschaft. Somit durfte dieser auch gegenüber dem ihm dienstlich unterstellten Kläger die Weisung zur Dienstverrichtung auf der Wache aussprechen. Gleichwohl kam es durch den fehlenden Dienstantritt des Klägers nicht zu den gerade beschriebenen unbedingt zu vermeidenden Gefahren oder Besonderheiten. Denn aufgrund des anschließenden krankheitsbedingten Ausscheidens des Klägers aus der Spätschicht und des wohl „Einspringens“ eines anderen Kollegen nicht zu einer Unterbesetzung auf der Wache und damit auch nur zu einer Einschränkung oder gar Gefährdung der dienstlichen Aufgaben. Denn aufgrund der unstreitigen anschließenden etwa eine halbe Stunde später vorgenommenen Krankmeldung des Klägers ist es sowieso zu der notwendigen personellen Umbesetzung auf der Wache gekommen. Insoweit wären die dienstlichen Folgen also nicht anders als wenn der Kläger sich bereits zu Dienstantritt krank gemeldet hätte.

40

Die fehlende Störung des Dienstbetriebes aufgrund der später eingetretenen Erkrankung führt im Übrigen auch das Ministerium für Inneres und Sport in seiner Stellungnahme vom 03.12.2012 (Blatt 309 Beiakte A) aus, in dem es heißt:

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„Dabei ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er aufgrund Dienstunfähigkeit infolge Krankheit von der Dienstleistungspflicht am 11.05.2011 befreit war. Störungen des Dienstbetriebes, die aus der Nichtübernahme des Dienstes als Einsatzleitbeamter resultierten, können dem Beamten nicht vorgehalten werden. Soweit die Umstände der recht plötzlichen Erkrankung Zweifel seitens der Dienststelle hätten begründen können, wäre die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung möglich gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, ist zugunsten des Beamten tatsächlich von Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auszugehen.“

42

Die am Rande dieses Absatzes vermerkte handschriftliche Bemerkung eines Fragezeichens, lässt erkennen, dass der Beklagte auch diesen richtigen Hinweis des Ministeriums auf die Rechtslage nicht hinreichend bei der Ausübung des disziplinarrechtlichen Ermessens hinsichtlich der Disziplinarwürdigkeit eingestellt hat.

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Neben diesen nicht als gravierend zu verzeichnenden Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, ist bei der Handlungsweise des Klägers weiter zu beachten, dass er aufgrund der dienstlichen Zusammenarbeit mit dem Kollegen K... am Vortag sowie in der weiteren zurückliegenden Vergangenheit gewisse Vorbehalte gegenüber dem Kollegen hatte.

44

Das Disziplinargericht sieht sich veranlasst, auch an dieser Stelle auszuführen, dass zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes die beteiligten Beamten und Mitarbeiter stets verpflichtet sind, kollegial miteinander umzugehen und in der Lage sein müssen, persönliche Vorbehalte gegenüber anderen Kollegen, dem Dienstbetrieb unterzuordnen. Auch hier wäre die Vorstellung schier unerträglich, wenn jeder Beschäftigte den Dienst und die Dienstausführung mit den Kollegen seiner Wahl durchzuführen gedenkt. Ist demnach die unbeanstandete Dienstausführung unter den Kollegen generell an der Tagesordnung, muss in den wenigen Fällen einer Weigerung der Zusammenarbeit disziplinarrechtlich zwingend nach den Gründen dieser Verweigerung gesucht werden. Denn allein mit der Feststellung der Verweigerung ist es disziplinarrechtlich nicht getan.

45

Diesem Anspruch werden die Ausführungen in dieser Disziplinarverfügung nicht hinreichend gerecht. So wird nur sporadisch ausgeführt, dass die früheren Vorkommnisse aus den 90er Jahren mit dem Kollegen K... keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Dienstausübung mit ihm bedeuten würden. Dies ist zu kurz gegriffen. Denn nach den dem Disziplinargericht vorliegenden Unterlagen in dem Verwaltungsvorgang kam es seinerzeit zu massiven Rufschädigungen des Klägers, wofür der Kollege K... wohl verantwortlich zeichnet (Blatt 181 ff. Beiakte A). Im Übrigen bezeichnet auch der Kollege K... das Verhältnis zu dem Kläger als angespannt und in seiner Zeugenaussage im behördlichen Verfahren führte er aus (Blatt 180 Beiakte A):

46

„Zu dem Zeitpunkt, als ich mit dem Kollegen A. noch zusammen im mittleren Dienst gearbeitet habe, gab es mehrere Differenzen. Wir sind uns nicht gerade Freund. Privat verkehren wir gar nicht miteinander. Ich habe meine eigene Meinung zu ihm, diese werde ich aber hier nicht weiter benennen. Wir liegen auf keiner Art und Weise auf einer „Wellenlänge“. Seitdem ich 2006 in eine andere Laufbahngruppe gewechselt bin, wurde ich auch teilweise als sein Vorgesetzter eingesetzt. Sicherlich kam es vor, dass auch mal ein Witz oder Jux auf seine Kosten gemacht wurde, vielleicht auch mal einer mehr als bei einem anderen. Hier muss ich aber sagen, dass er dafür, durch sein Verhalten oder Äußerungen, auch die „Munition“ geliefert hat. Das ist aber schon sechs Jahre her. Seit meinem Aufstiegslehrgang 2006 gehe ich dienstlich mit ihm anders um.“

47

Demnach ist es nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden objektiven Unterlagen und auch der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft, dass zwischen beiden beteiligten Beamten ein problematisches und angespanntes dienstliches wie persönliches Verhältnis bestand. Gleichwohl führte der Kläger am Vortag, dem 09.05.2011, und im Übrigen auch in Zeiten nach dem Geschehen am 10.05.2011, den Dienst mit dem Kollegen K... durch. Demnach kann also nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Kläger den gemeinsamen Dienst verweigerte. Es scheint vielmehr so, dass der Kläger aufgrund des unmittelbaren gemeinsamen Dienstes am Vortag, sich zumindest psychisch nicht in der Lage gesehen hat, erneut eine gemeinsame Schicht mit dem Kollegen K... zu verrichten.

48

Das Gericht hat sich mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Überblick über die Örtlichkeiten in der Wache anhand der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder gemacht (Blatt 162 ff. Beiakte A). Danach ist festzustellen, dass der Wachbereich im Polizeirevier B-Stadt von den räumlichen Ausmaßen ein hinreichendes persönliches Ausweichen durch physischen Weggang nicht zulässt. Beide Beamten müssen in unmittelbarer örtlicher und damit physischer Nähe zusammenarbeiten. Zudem ergibt sich aus den zeugenschaftlichen Unterlagen, dass der Kollege K... über ein ausgeprägtes Stimmorgan verfügen mag, so dass durchaus vorstellbar ist, dass sich der Kläger bei Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit, wie Telefonaten in seiner Konzentration durch lautstarke Bemerkungen des Kollegen gestört gefühlt haben mag. Dies beschreiben im Übrigen auch die im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführten Zeugenaussagen. So führt PHK J… aus (Blatt 91 Beiakte A):

49

„PK K... hat eine sehr fordernde Art und eine kräftige Aussprache, mit der vielleicht nicht jeder zurechtkommt. Das muss nicht unbedingt negativ sein. Er setzt seine Autorität bestimmend durch.“

50

POM P…führt aus, dass der Kläger wörtlich zu ihr gesagt habe, dass er die Zusammenarbeit mit dem Kollegen K... nicht noch einmal aushalten würde. Der allgemeine Umgang zwischen den beiden Kollegen sei bereits 2006/2007 nicht so gut gewesen. Sie nehme an, dass der K... den A. nicht ganz so für voll genommen und der K... sich über den A. lustig gemacht habe. (Blatt 149 f. Beiakte A).

51

POM W…sagt aus, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert habe, dass er die Zusammenarbeit mit dem K... nicht noch einmal gesundheitlich durchstehe. Auseinandersetzungen zwischen den beiden gebe es schon seit ca. 10 Jahren. Dies sei im ganzen Revier bekannt. Man könne die beiden nicht zusammen arbeiten lassen. Der Zeuge erwähnt weiter, dass der K... das nicht so „mit ihm hätte machen können“. Er habe den Eindruck, dass der K... seine Dienststellung immer etwas herausheben wolle. Der K... „piekst“ und der A. springt an. Der K... höre sich selbst gern reden. Auch der Zeuge habe dem Kläger geraten sich krank zu melden. (Blatt 152 f. Beiakte A).

52

Dem Disziplinargericht fällt auf, dass diese Zeugenaussagen in dem ungewöhnlich umfassend geführten Ermittlungsverfahren nicht bzw. nicht hinreichend bei dem Disziplinarvorwurf der Weigerung der Dienstausübung gewürdigt wurden. Wäre dies geschehen, wie es nunmehr das Disziplinargericht vorgenommen hat, hätte sich auch für den Beklagten eine andere Sicht der Dinge ergeben müssen. Die „Weigerung“ der gemeinsamen Dienstausübung mit dem Kollegen K... ist demnach nicht mit der von der Disziplinarverfügung gesehene Absolutheit im Sinne eines Dienstvergehens zu sehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger 13:15 Uhr zunächst den Dienst antreten wollte und im Umkleideraum sogar mit dem Kollegen K... zusammengetroffen ist und sie einige belanglose Worte miteinander gewechselt haben. Denn dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt noch nicht die krankheitsbedingte Abwesenheit des zur Dienstverrichtung auf der Wache vorgesehenen Kollegen bekannt, so dass er von einer nicht gemeinsamen Dienstverrichtung ausging. Dies änderte sich dann gegen 13:30 Uhr durch die Ansage des Kollegen K.... Unter diesen Gesamterwägungen ist es nachvollziehbar, dass der Kläger sodann sich verbal darüber empörte und er zumindest psychisch keine Möglichkeit der gemeinsamen Dienstausübung sah. Demnach ist weiter nachvollziehbar, dass seine unstreitig vorhandenen Erkrankungen wie Diabetes und Bluthochdruck durch diese Stresssituation und Aufregung zur sodann eintretenden Dienstunfähigkeit geführt haben. Dies wird im Übrigen auch durch das am Folgetag ausgestellte ärztliche Attest belegt.

53

4.) Auch bezüglich des Weiteren - während des laufenden Ermittlungsverfahrens - vorgehaltenen Pflichtenverstoßes erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend disziplinarrechtlich gewürdigt zu sein.

54

Der Kläger konnte nach Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu dem Vorfall hinsichtlich der Sicherstellung der Schreckschusswaffe am Silvesterabend des Jahres 2011 und dem weiteren Umgang mit der Waffe vortragen. Danach war es so, dass der Kläger gemeinsam mit seinem langjährigen und insoweit eingespieltem Kollegen R... den Vorgang bearbeitete und der Kläger letztendlich die Waffe vom Tisch des Kollegen nahm, um sie in der dafür vorgesehenen Lade bzw. Schießecke zu kontrollieren. Dazu begab er sich in den neben liegenden Raum und unmittelbar an der Schießkiste löste sich der Schuss. Nachdem die Schussabgabe auch für den Kläger unerfindlich war, meinte er zunächst, dass dies auf einen technischen Defekt der Waffe zurückzuführen sei. Dies wurde in der Kriminaltechnik jedoch nicht bestätigt, so dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung einräumte, dass er den Abzug der Waffe betätigt haben muss.

55

Darin mag nun ein gewisser Vorwurf liegen. Denn grundsätzlich ist eine Schussabgabe in den Diensträumen und auch sonst selbstverständlich zu vermeiden. Jedoch - und dies ist für das Disziplinargericht bedeutsam - ist der Kläger nicht fahrlässig oder gar grob fahrlässig mit der Waffe umgegangen, indem er etwa mit der Waffe unsachlich hantiert oder gar gespielt hätte. Er ist ordnungs- und vorschriftsgemäß mit der Waffe in die dafür vorgesehene Örtlichkeit gegangen und hat die Waffe in die diesbezügliche Schießkiste und somit Sicherungsvorrichtung gehalten, so dass sich der Schuss auch dort erst löste. Somit steht zwar objektiv fest, dass der Kläger den Abzug der Waffe betätigt haben muss. Dies beinhaltet jedoch nur einen geringen Grad an Fahrlässigkeit. Ohne die fahrlässige Betätigung des Abzuges, wäre der nächste Überprüfungsschritt gewesen, den Schlitten der Waffe zurückzuziehen, um so die im Lauf befindliche 7. Patrone zu entfernen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger diese Sicherheitsüberprüfung vornehmen wollte.

56

Diese Gesamtumstände berücksichtigt die Disziplinarverfügung nicht hinreichend, sondern stellt pauschal auf den Leitfaden Nr. 371 ab. Nach der Recherche des Gerichts beinhaltet diese Vorschrift die sog. Eigensicherung der Polizeibeamten und ist insoweit für den vorliegenden Sachverhalt nicht zielführend. Dass der Kollege R... hinter dem Kläger den Raum betrat und somit durch den Knall der Schussabgabe verletzt wurde, war für den Kläger nicht vorhersehbar und jedenfalls nicht beabsichtigt. Zudem ist der Kläger einsichtig.

57

5.) Unter Gesamtwürdigung der Vorfälle und Auslegung der Lebenssachverhalte, geht das Disziplinargericht dementsprechend unter Anwendung seiner eigenen Ermessensausübung davon aus, dass die Vorfälle keinen disziplinarrechtlich zu ahnenden Pflichtenverstoß darstellen. Jedenfalls wäre der Disziplinargehalt auch bei Unterstellung eines Dienstvergehens wegen der dargestellten Besonderheiten derart gering, dass eine Disziplinarmaßnahme - und schon gar nicht die gewählte Disziplinarmaßnahme der Geldbuße - als angezeigt gilt. Insoweit wäre hier die - zunächst vorgesehene - sog. missbilligende Äußerung des Dienstherrn als bloßer Hinweis auf den Pflichtenverstoß ausreichend gewesen (§ 6 Satz 2 DG LSA). Dies hatte man mit dem zwischen den Beteiligten geführten Mitarbeitergespräch wohl auch vor. Das Disziplinargericht muss in seinen Entscheidungen stets darauf hinweisen, dass das Disziplinarrecht kein Strafrecht darstellt und die Disziplinarmaßnahmen in einem Stufenverhältnis stehen (vgl. §§ 5, 13 DG LSA) und je nach Schwere und Eigenart des Dienstvergehens sorgfältig und ausgewogen geprüft werden müssen (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 18.07.2012, 8 A 1/12 MD; U. v. 29.03.2012, 8 A 9/09 MD; jeweils m. w. N.; U. v. 14.02.2012, 8 A 6/11; U. v. 01.12.2011, 8 A 18/10 MD; zur Zweckmäßigkeit weiter: VG Magdeburg, U. v. 06.11.2007, 8 A 10/07 MD; alle juris). Nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten stellt zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts dar (VG Münster, U. v. 23.02.2007, 20 K 1538/06.o; juris). Denn dem menschlichen Verhalten sind Fehler und Schwächen immanent. Disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist. Diese disziplinarrechtlich relevante Schwelle ist aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers (noch) nicht erreicht. Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass es sich hier um die Entscheidung im Einzelfall des Klägers handelt. Das Disziplinarrecht dient vordringlich der Pflichtenmahnung des Beamten für die Zukunft. Das Disziplinargericht lässt sich auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger auf das Gericht hinterlassenen Eindrucks davon leiten, dass die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens, die ausführlichen behördlichen Ermittlungen und Vernehmungen sowie letztendlich die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht bei dem Beamten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben. Zudem ist der Beamte einsichtig und die zeitlich nachfolgende Zusammenarbeit mit dem Kollegen K... war beanstandungsfrei.

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6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, sodass die Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig sind. Denn dem Kläger war die eigenständige Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zumutbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Zollbeamter bei dem Beklagten im Rang eines Zollobersekretärs und wird dort im Rahmen der mobilen Kontrollgruppe beschäftigt. Er wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Gestalt einer Geldbuße von 100,00 Euro. 2
published on 18/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises. Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlung war sie im Rang einer Zollobersekretärin beschäftigt.
published on 21/04/2010 00:00

Tenor Der ablehnende Bauvorbescheid der Beklagten vom 18.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, auch Ziffer 1 und 2 der Bauvoranfrage vom 23.02.2009 positiv zu bescheid
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.