Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 137/16

published on 12/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 137/16
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt die beihilferechtliche Erstattung seiner Aufwendungen für jeweils eine Brille in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR.

2

Die Erstattung dieser Aufwendungen wurde mit den streitbefangenen Beihilfebescheiden vom 18.08.2015 und 16.09.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beihilfefähigkeit nur vorliege, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliege (Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV).

3

Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Es müsse eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entsprechen. Diese liege unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge kleiner gleich 0,3 betrage oder das beidäugige Gesichtsfeld kleiner gleich 10 Grad bei zentraler Fixation sei. Der Visus sei mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikatoren, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen sei.

4

Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015 (14 B 13.654) sei nicht einschlägig und entfalte für die Beihilfefestsetzung im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass die Sehhilfe bei ihm aufgrund seiner Sehschwäche ein unverzichtbares Hilfsmittel sei um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In einem solchen Fall dürfe eine Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger sei auf die Sehhilfen angewiesen, um seinen Dienst überhaupt ausüben zu können. Es handele sich um ärztlich verordnete Brillengläser. Demnach sei die Rechtsprechung des VGH München in dem zitierten Urteil einschlägig. Danach sei die im (Bayerischen) Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsenen enthaltene Beschränkung der Erstattung für Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig.

6

Der Kläger benötige die Brillen sowohl zur Herstellung seiner Dienstfähigkeit als auch für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens. In einem beigelegten Befundbericht des Prof. Dr. H. H… vom 05.06.2016 heißt es:

7

"Diagnosen: RA: geringe Hyperopie
                    LA: hohe Myopie

[…]

In der Untersuchung am 07.06.2015 betrug Ihr Fernvisus rechts VFR: +0,75-0,25/15° = 1,0 und links VFL: -6,5-0,5/121° = 1,0; der Augeninnendruck betrug bds. 12 mmHg. Auf Grund der hohen Myopie links und der großen refraktiven Differenz zwischen beiden Augen ist Ihre Sehfähigkeit im Alltag als auch bei der Arbeit ohne entsprechende Brillen- (oder besser Kontaktlinsen-) Versorgung deutlich eingeschränkt. Wir verordneten daher angepasste Brillen entsprechend den o.g. Werten als Gleitsichtbrillen (Add +2,25 dpt.). Wir empfahlen regelmäßige augenärztliche Kontrollen."

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2015 und 16.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinen Beihilfeanträgen die Aufwendungen für jeweils eine Brille entsprechend der Belege vom 27.05.2015 in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der beihilferechtlichen Erstattung der Aufwendungen des Klägers für seine Sehhilfen ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten; er hat keinen diesbezüglichen rechtlichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

15

Entscheidend und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die rechtliche Frage, ob im Falle des Klägers eine beihilferechtliche Erstattung für die ihm ärztlich verordneten Sehhilfen aufgrund seiner Sehschwäche gegeben ist.

16

Der Beihilfeanspruch ergibt sich gerade nicht aus § 25 Abs. 1 BBhV. Danach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Gemäß Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV sind Sehhilfen zur Verbesserung des Visus beihilfefähig nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn beide Augen aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Dies liegt unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld = 10° bei zentraler Fixation ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Die Fehlsichtigkeit wird hierbei gerade nicht in Dioptrienwerten, sondern in Kodierungsschlüsseln auf der Basis der sogenannten ICD-10-Klassifikation festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikationen, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen ist.

17

Aus den vorliegenden und vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass beide Augen des Klägers aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.

18

Der Kläger kann sich dabei auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH in dem Urteil vom 14.07.2015 (14 B 13.654; juris) berufen. Denn es liegt kein vergleichbarer Fall vor. In dem dortigen Verfahren ging es nämlich um eine hohe Kurzsichtigkeit mit der Wertigkeit F rechts -12,5 dpt.; links -4,5 dpt.; N rechts -10,0 dpt.; links -2,0 dpt.; Diagnose Myopia Permagna. Daraus wurde geschlossen, dass dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht wurden. Hingegen liegt bei dem Kläger des hiesigen Verfahrens nach den ärztlichen Bescheinigungen eine Wertigkeit von Add +2,25 dpt. vor bzw. der Fernvisus rechts +0,75 (Sph)/-0,25 (Zyl) und links -6,5 (Sph)/-0,50 (Zyl). Nach diesen Werten liegt zwar auch bei dem Kläger die Notwendigkeit des ständigen Tragens einer Brille oder sonstiger Korrekturmöglichkeiten vor. Die Fehlsichtigkeit kommt jedoch auch ohne Sehhilfe noch nicht einer faktischen Blindheit gleich, welche es dem Kläger unmöglich machen würde, die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens oder des Arbeitsalltags zu bewerkstelligen.

19

Im Übrigen sieht das Gericht - wie auch durch seine sonstige Rechtsprechung zum Beihilferecht in Sachsen-Anhalt belegt - keine Zweifel an der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vorschriften der BBhV und ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben der soeben genannten Ausnahme mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nicht die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 45 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999, 2 C 29.98; juris). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenversorgung des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, 2 C 49.07; VG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, 8 A 133/16 MD und Urteil vom 27.10.2016, 8 A 59/16 MD; alle juris).

20

Dabei ist es dem Dienstherrn nach der Verfassung grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, 2 C 24.07; juris). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als "Programm" ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, 2 C 26.02; juris). Dabei darf eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigen Gründen erfolgen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.2015, 2 S 1205/13; juris).

21

Dabei weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Übrigen auch um Land Bayern die dortige beihilferechtliche Rechtsprechung die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur auf Fälle gravierender Sehschwäche übernimmt (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2017, AN 1 K 16.02170; Urteil vom 16.11.2016, AN 1 K 15.02405; VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Au 2 K 16.1155; alle juris).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der voraussichtlichen weiteren Beilhilfe festzusetzen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 31/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
published on 16/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollsteckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger erhält vom Beklagten Versorgung
published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die mit eine
published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 B 13.654 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 14. Senat (VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939) Sachgebietsschl
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published on 21/12/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbest
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.