Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 137/16
Tatbestand
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Der Kläger begehrt als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt die beihilferechtliche Erstattung seiner Aufwendungen für jeweils eine Brille in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR.
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Die Erstattung dieser Aufwendungen wurde mit den streitbefangenen Beihilfebescheiden vom 18.08.2015 und 16.09.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beihilfefähigkeit nur vorliege, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliege (Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV).
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Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Es müsse eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entsprechen. Diese liege unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge kleiner gleich 0,3 betrage oder das beidäugige Gesichtsfeld kleiner gleich 10 Grad bei zentraler Fixation sei. Der Visus sei mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikatoren, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen sei.
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Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015 (14 B 13.654) sei nicht einschlägig und entfalte für die Beihilfefestsetzung im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung.
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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass die Sehhilfe bei ihm aufgrund seiner Sehschwäche ein unverzichtbares Hilfsmittel sei um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In einem solchen Fall dürfe eine Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger sei auf die Sehhilfen angewiesen, um seinen Dienst überhaupt ausüben zu können. Es handele sich um ärztlich verordnete Brillengläser. Demnach sei die Rechtsprechung des VGH München in dem zitierten Urteil einschlägig. Danach sei die im (Bayerischen) Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsenen enthaltene Beschränkung der Erstattung für Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig.
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Der Kläger benötige die Brillen sowohl zur Herstellung seiner Dienstfähigkeit als auch für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens. In einem beigelegten Befundbericht des Prof. Dr. H. H… vom 05.06.2016 heißt es:
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"Diagnosen: RA: geringe Hyperopie
LA: hohe Myopie
[…]
In der Untersuchung am 07.06.2015 betrug Ihr Fernvisus rechts VFR: +0,75-0,25/15° = 1,0 und links VFL: -6,5-0,5/121° = 1,0; der Augeninnendruck betrug bds. 12 mmHg. Auf Grund der hohen Myopie links und der großen refraktiven Differenz zwischen beiden Augen ist Ihre Sehfähigkeit im Alltag als auch bei der Arbeit ohne entsprechende Brillen- (oder besser Kontaktlinsen-) Versorgung deutlich eingeschränkt. Wir verordneten daher angepasste Brillen entsprechend den o.g. Werten als Gleitsichtbrillen (Add +2,25 dpt.). Wir empfahlen regelmäßige augenärztliche Kontrollen."
- 8
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2015 und 16.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinen Beihilfeanträgen die Aufwendungen für jeweils eine Brille entsprechend der Belege vom 27.05.2015 in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der beihilferechtlichen Erstattung der Aufwendungen des Klägers für seine Sehhilfen ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten; er hat keinen diesbezüglichen rechtlichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Entscheidend und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die rechtliche Frage, ob im Falle des Klägers eine beihilferechtliche Erstattung für die ihm ärztlich verordneten Sehhilfen aufgrund seiner Sehschwäche gegeben ist.
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Der Beihilfeanspruch ergibt sich gerade nicht aus § 25 Abs. 1 BBhV. Danach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Gemäß Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV sind Sehhilfen zur Verbesserung des Visus beihilfefähig nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn beide Augen aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Dies liegt unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld = 10° bei zentraler Fixation ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Die Fehlsichtigkeit wird hierbei gerade nicht in Dioptrienwerten, sondern in Kodierungsschlüsseln auf der Basis der sogenannten ICD-10-Klassifikation festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikationen, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen ist.
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Aus den vorliegenden und vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass beide Augen des Klägers aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.
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Der Kläger kann sich dabei auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH in dem Urteil vom 14.07.2015 (14 B 13.654; juris) berufen. Denn es liegt kein vergleichbarer Fall vor. In dem dortigen Verfahren ging es nämlich um eine hohe Kurzsichtigkeit mit der Wertigkeit F rechts -12,5 dpt.; links -4,5 dpt.; N rechts -10,0 dpt.; links -2,0 dpt.; Diagnose Myopia Permagna. Daraus wurde geschlossen, dass dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht wurden. Hingegen liegt bei dem Kläger des hiesigen Verfahrens nach den ärztlichen Bescheinigungen eine Wertigkeit von Add +2,25 dpt. vor bzw. der Fernvisus rechts +0,75 (Sph)/-0,25 (Zyl) und links -6,5 (Sph)/-0,50 (Zyl). Nach diesen Werten liegt zwar auch bei dem Kläger die Notwendigkeit des ständigen Tragens einer Brille oder sonstiger Korrekturmöglichkeiten vor. Die Fehlsichtigkeit kommt jedoch auch ohne Sehhilfe noch nicht einer faktischen Blindheit gleich, welche es dem Kläger unmöglich machen würde, die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens oder des Arbeitsalltags zu bewerkstelligen.
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Im Übrigen sieht das Gericht - wie auch durch seine sonstige Rechtsprechung zum Beihilferecht in Sachsen-Anhalt belegt - keine Zweifel an der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vorschriften der BBhV und ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben der soeben genannten Ausnahme mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nicht die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 45 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999, 2 C 29.98; juris). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenversorgung des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, 2 C 49.07; VG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, 8 A 133/16 MD und Urteil vom 27.10.2016, 8 A 59/16 MD; alle juris).
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Dabei ist es dem Dienstherrn nach der Verfassung grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, 2 C 24.07; juris). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als "Programm" ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, 2 C 26.02; juris). Dabei darf eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigen Gründen erfolgen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.2015, 2 S 1205/13; juris).
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Dabei weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Übrigen auch um Land Bayern die dortige beihilferechtliche Rechtsprechung die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur auf Fälle gravierender Sehschwäche übernimmt (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2017, AN 1 K 16.02170; Urteil vom 16.11.2016, AN 1 K 15.02405; VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Au 2 K 16.1155; alle juris).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der voraussichtlichen weiteren Beilhilfe festzusetzen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 137/16
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 137/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 B 13.654
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
14. Senat
(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)
Sachgebietsschlüssel: 1335
Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 B 13.654
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
14. Senat
(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)
Sachgebietsschlüssel: 1335
Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
„Kunststoff: Anisometropie; chronisches Druckekzem; Visus RA 0,2; Amblyopie“.
c) gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
d) erhebliche Gesichtsfeldausfälle (Angabe der Diagnose) oder
e) gravierende Sehschwäche ab - 10,0 dpt.
„Kunststoff: Anisometropie; chronisches Druckekzem; Visus RA 0,2; Amblyopie“.
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger erhält vom Beklagten Versorgungsbezüge.
Mit Antrag vom
Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - Bezügestelle Beihilfe -
Zur Begründung wird unter Hinweis-Nr. 0231 ausgeführt, dass Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen derzeit nur bei den in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten engen Voraussetzungen beihilfefähig seien, soweit nicht eine Anerkennung als therapeutische Sehhilfe (§ 22 Abs. 7 BayBhV) möglich sei. Der BayVGH habe mit
Da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könnten die Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Mit Schreiben vom
Die Anerkennung einer gravierenden Sehschwäche erst ab -10,0 dpt. entspreche nicht der Begründung des Urteils des BayVGH
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 b) BayBhV 2 x 72 EUR für die Beschaffung der beiden Mehrstärkengläser. Da der Ausschluss der Kosten einer Brillenfassung aus den beihilfefähigen Kosten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BayBhV die Benutzung einer Sehhilfe nicht möglich mache, sei diese Vorschrift ebenfalls verfassungswidrig. Er beantrage deshalb, die Fassung der beiden zuschussfähigen Brillengläser ebenfalls als beihilfefähig anzuerkennen und hierbei hilfsweise auf den in § 22 Abs. 6 Nr. 2 BayBhV genannten Betrag von 52 EUR zurückzugreifen. Zusammenfassend beantrage er eine Beihilfe von 144 EUR für die Gläser und 52 EUR für die Fassung der lebensnotwendigen Sehhilfe.
Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - Bezügestelle Beihilfe 1 - vom 23. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sei im Schreiben vom 28. September 2015 ... zu dem Ergebnis gekommen, dass Aufwendungen für Sehhilfen bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung der BayBhV nur beihilfefähig seien bei
a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche eines anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1)
oder
c) gravierender Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
d) erheblichen Gesichtsfeldausfällen oder
e) gravierender Sehschwäche ab -10,0 dpt.
Eine schwere Sehbehinderung, die zur Versorgung mit einer Sehhilfe zulasten der Beihilfe führen könne, liege nur vor, wenn die Sehschärfe auf jedem Auge nach Korrektur durch die Sehhilfe maximal 0,3 betrage. 0,3 bedeute, dass der Patient aus 3 m Entfernung das sehen könne, was ein Normalsichtiger aus 10 m Entfernung sehen könne. Bestehe bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf einem Auge eine Sehleistung von < 0,3, auf dem anderen Auge bei bestmöglicher Korrektur eine Sehbehinderung von >30%, bestehe selbst hier kein Leistungsanspruch für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige.
Der Kläger habe mit seinem Widerspruch vom 13. Oktober 2015 wiederum keine der Diagnosen nachgewiesen. Es lägen somit die Indikationsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 BayBhV für eine Sehhilfe nicht vor.
Hierauf erhob der Kläger mit einem am 30. November 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 27. November 2015 Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellten Antrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 7. Oktober 2015 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Beihilfe in Höhe von 144 EUR für die beiden Gläser und 52 EUR für die Brillenfassung zu erstatten.
Zur Klagebegründung verwies er auf die Begründung seines Widerspruchs.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - Rechtsabteilung - vom 22. Dezember 2015,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beihilfe zu seiner Brille. Die Sehschwäche des Klägers erfülle keine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV in der bei Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung genannten Voraussetzungen, insbesondere liege keine gravierende Sehschwäche im Sinne von Diagnoseschlüssel H 54.2 nach Buchst. c) vor.
Die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD-10-GM) sei die amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland. Danach müsse beim Diagnoseschlüssel H 54.2 mindestens eine mittelschwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 binokular vorliegen. Die Klassifikation des Schweregrads der Sehbeeinträchtigung beruhe wiederum auf den Empfehlungen durch den Beschluss des International Council of Ophthalmology (2002) und der Resolution der WHO-Konferenz zur „Entwicklung von Standards zu Kriterien für Visusverlust und Visusfunktion“ (2003), vgl. VV zu § 22 Abs. 1 BayBhV). Wie im Widerspruchsbescheid bereits ausgeführt, sei daher für eine derartige gravierende Sehschwäche nach optimaler Korrektur durch eine Sehhilfe noch eine Minderung der Sehschärfe von 0,3 erforderlich. Anhaltspunkte dafür ließen sich weder der dem Kläger zurückgesandten ärztlichen Verordnung noch seinem Vortrag im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren entnehmen.
Aus § 22 Abs. 8 BayBhV ergebe sich nichts anderes. Danach bestehe ein Anspruch auf Beihilfe für eine vergrößernde Sehhilfe, wenn trotz Brille oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht möglich sei. Aufwendungen für eine vergrößernde (zusätzliche) Sehhilfe habe der Kläger hingegen nicht geltend gemacht.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayVGH im
Hierzu erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2016 zusammengefasst folgendes:
Der Beklagte lege das der Klage zugrunde liegende Urteil des BayVGH
Damit sei der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV vorgenommene Beihilfeausschluss im Hinblick auf den Personenkreis der Erwachsenen, die, wie er eine gravierende Sehschwäche hätten, unwirksam. Seine Aufwendungen für die Gleitsichtbrille seien erforderlich, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Er habe gravierende Sehbeeinträchtigungen sowohl im Nah- als auch im Fernbereich. Ohne die entsprechende Korrektur sei er nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Es sei ohne Sehhilfe weder in der Lage, elementarer Körperpflege incl. Rasur hinreichend nachzukommen, noch hätte er ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb seiner häuslichen Umgebung, wie Einkäufe oder Behördengänge tätigen zu können.
So sei seine erste Tätigkeit im Bereich des morgendlichen Erwachens der Griff zur Brille um seine Hausschuhe und seine Unterwäsche zu identifizieren. Die Brille sei erforderlich, um Verunreinigung der Toilettenschüssel zu sehen und zu beseitigen, um Ärger mit seiner Frau zu entgehen, sowie Bartstoppeln im Spiegel gezielt anzusteuern. Beim Versuch einer Rasur ohne Brilleneinsatz ergebe die nachherige Kontrolle mit Brille einen Flickenteppich von rasierten und unrasierten Gesichtsteilen. Ob er anständig frisiert sei, lasse sich im Spiegel nur mithilfe der Brille feststellen.
Ganz abgesehen von der Gefahr eines Fehltritts und der Sturzgefahr auf Stufen oder gepflasterten Wegen, wo er nur mithilfe der Brille zügig und unverletzt laufen könne. Personen- oder Verkehrsschilderkennung wäre auch nicht möglich und bereits seit 48 Jahren trage seine Fahrerlaubnis den Vermerk: „Das Tragen eines Sehhilfe ist notwendig.“ Die seitdem stetige Verschlechterung seiner Sehstärke sei sicher auch seinem Beruf als Finanzbeamter geschuldet (Berufskrankheit?). Die vom Beklagten vorgebrachten Klassifizierungen der WHO seien in anderem Zusammenhang entstanden und hier nicht entscheidungsrelevant.
Wie aus dem Urteil des BayVGH
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Sonderakte zur Beihilfeakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - Rechtsabteilung - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - Bezügestelle Beihilfe 1 - vom 7. Oktober 2015 - soweit angefochten (Versagung der Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 196 EUR für die Beschaffung einer Brille) - in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Beihilfeleistungen für die Beschaffung einer Brille in der von ihm beantragten Höhe (Gläser: 144 EUR, Fassung: 52 EUR), da die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit nicht vorliegen und der hierdurch bewirkte Beihilfeausschluss rechtmäßig ist.
Ein Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayBhV. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 22 Abs. 1 BayBhV regelt als eine diesen Grundsatz konkretisierende Norm die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen. Danach sind diese beim volljährigen Kläger nur im Fall des Vorliegens einer der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a bis d BayBhV genannten Indikationen beihilfefähig.
Darüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem
Unzweifelhaft liegen beim Kläger keine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten Indikationen vor. Auch handelt es sich hier nicht um einen auch nur annähernd vergleichbaren Fall einer dermaßen gravierenden Sehschwäche, welche dem Ausgangsfall des BayVGH zugrunde gelegen hatte. Diese hatte nämlich eine Stärke erreicht (Myopia per magna - hohe Kurzsichtigkeit, ca. -13 dpt.), die dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht hätte. Hingegen liegt beim Kläger des gegenständlichen Verfahrens, dessen Kurzsichtigkeit laut ärztlicher Brillenverordnung vom 27. November 2014 -4,25 dpt und -4,00 dpt beträgt, nach den im Internet recherchierbaren Kategorien (vgl. www.brillensehhilfen.de) zwar eine das ständige Tragen einer Brille (oder Sehhilfe) erfordernde moderate Kurzsichtigkeit vor, die jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Sehhilfe nicht einer faktischen Blindheit gleichkäme. Insbesondere kann sich der Kläger auch nicht auch nicht auf die von ihm zur Klagebegründung zum Teil wortwörtlich übernommenen Ausführungen des BayVGH im oben genannten Urteil vom 14. Juli 2015 berufen, da die dortigen Feststellungen des BayVGH zu einem anders gelagerten und nach objektiven Kriterien, nicht mit dem Fall des Klägers (Minusstärken: 4,25 dpt. und 4,00 dpt) vergleichbaren Sachverhalt, nämlich dem Fall eines Beamten mit einer sehr hohen Kurzsichtigkeit von ca. -13 dpt. getroffen wurden.
Nachdem vorliegend kein Fall einer solchen gravierenden Sehschwäche gegeben ist, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob die Umsetzung der Entscheidung des BayVGH durch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle ... - sich als zu eng erweist, wenn eine solche erst ab einer Größenordnung von mindestens -10 dpt. angenommen wird.
Die Kammer hat - über die Notwendigkeit einer Beihilfeleistung für Fälle einer gravierenden Sehschwäche hinaus - keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschriften der BayBhV und ihrer jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben den oben genannten Ausnahmen mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nämlich nicht die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 10.6.1999, Az. 2 C 29/98, Rdnr. 22, juris, m. w. N.). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, U.v. 20.3.2008, Az. 2 C 49.07, Rdnr. 20, juris; vgl. auch VG Bremen, U. v. 10.11.2015, Az. 2 K 695/14, Rdnr. 23, juris). Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten soll auch im Krankheits- und Pflegefall gesichert werden. Dem Dienstherrn ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten; das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente und Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BayVGH, a. a. O., Rdnr. 24, juris).
Insbesondere ist es dem Gesetz- und Verordnungsgeber nach Auffassung der Kammer rechtlich möglich, die Beihilfeleistungen für Hilfsmittel wie einer Brille ähnlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 12 Abs. 1 Spiegelstr. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Neufassung vom 21. Dezember 2011 zu beschränken.
Dabei ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass nur für bestimmte Diagnosen ein Beihilfeausschluss bzw. eine Beihilfegewährung vorgesehen wird (noch offengelassen: BayVGH, a. a. O., Rdnr. 32, juris). Hinsichtlich der Schwere der Sehbeeinträchtigungen wurde nämlich nach Auffassung des Verordnungsgebers keine bloß quantitativ bedeutsame Unterscheidung getroffen. Vielmehr ergibt sich aus den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV genannten Ausnahmefällen - wie auch aus der vom BayVGH zusätzlich angenommenen Ausnahme der gravierenden Sehschwäche - ein qualitativer Unterschied in der Beeinträchtigung, weshalb ein genügender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Aus diesem Grund ist mit Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. b BayBG auch eine genügende Verordnungsermächtigung für den vorgenommenen Ausschluss der Beihilfegewährung gegeben, weil nach qualitativ unterschiedlichen Indikationen unterschieden wurde.
Auch liegt keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht wegen einer unzumutbaren Belastung des Beamten durch die Aufwendungen für die Brille als medizinisches Hilfsmittel vor (vgl. zur Unzumutbarkeit BVerwG, Urt. v. 10.10.2013, 5 C 32/12, Rdnr. 25, juris, m. w. N.; VG Ansbach, Urt. v. 16.06.2010, AN 15 K 10.00165; VG Bayreuth, Urt. v. 23.02.2015, B 5 K 14.1, Rdnr. 28, juris). Eine derartige unzumutbare Belastung für den Kläger durch die von ihm begehrten ungedeckten Aufwendungen in Höhe von 196,00 EUR ist jedoch nach Auffassung des Gerichts keinesfalls gegeben, da es sich lediglich um einmalige Kosten innerhalb eines längeren Zeitraums handelt, die - auf diesen bezogen - jedenfalls als vom Beamten leistbar angesehen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Nach Auffassung der Kammer weicht das Urteil nicht von der oben genannten Entscheidung des BayVGH
Zum anderen handelt es sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage i. S. d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Reichweite einer gravierenden Sehschwäche, nachdem es bei der Kurzsichtigkeit des Klägers von -4,25 dpt. und -4,00 dpt. ersichtlich kein derartiger Fall gegeben ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 196,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 718,83 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.