Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Nov. 2016 - Au 2 K 16.1155
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 718,83 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Nov. 2016 - Au 2 K 16.1155
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Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 B 13.654
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
14. Senat
(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)
Sachgebietsschlüssel: 1335
Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 B 13.654
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
14. Senat
(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)
Sachgebietsschlüssel: 1335
Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 B 13.654
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
14. Senat
(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)
Sachgebietsschlüssel: 1335
Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- 1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder - 2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und begehrt mit seiner Klage eine Beihilfe für eine Gleitsichtbrille.
Der am ... 1965 geborene Kläger kaufte aufgrund ärztlicher Verordnung des Augenarztes Dr. med. ... ..., ...,
„Glas: Durchmesser 70, Asphärisch Kunststoff, Gleitsicht Personalisiert, Farblos, Superentspiegelung Hart Clean, Glas nach Maß“
|
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Gleitsicht Rechts: |
+0,25 |
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85 |
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1,75 |
267,00 |
Gleitsicht Links: |
-1,00 |
-0,75 |
90 |
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1,75 |
267,00 |
Mit Antrag vom
Mit Bescheid vom
„0230
Gem. § 22 Abs. 1 BayBhV sind die Aufwendungen für Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige (ausgenommen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) nur bei Vorliegen einer der folgenden Erkrankungen (Indikationen) beihilfefähig:
a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder
c) gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
d) erhebliche Gesichtsfeldausfälle (Angabe der Diagnose) oder
e) gravierende Sehschwäche ab -10,0 dpt.
Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen, die seit dem 14.7.2014 (Rechnungsdatum) beschafft wurden, sind im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayer. Beihilfeverordnung nur beihilfefähig bei gravierender Sehschwäche ab -10,0 dpt. (vgl. Urteil des BayVGH
Eine schwere Sehbehinderung im Sinne der Buchstaben a bis c, die zur Versorgung zulasten der Beihilfe führen kann, somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge maximal 0,3 beträgt. 0,3 bedeutet, dass der Patient aus 3 m Entfernung das sehen kann, was ein Normalsüchtiger aus 10 m Entfernung sehen kann. Besteht bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf einem Auge eine Sehleistung von <= 0,3 (kleiner oder gleich 30%), auf dem anderen bei bestmöglicher Korrektur eine Sehbehinderung von > 0,3 (>30%), besteht kein Leistungsanspruch für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige. Eine eingeschränkte Sehfähigkeit von bis 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus (VV-Nr. 1 Satz 5 zu § 22 BayBhV). Die entsprechende Indikation muss durch eine augenärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Aus den vorgelegten Belegen ist keine beihilfefähige Indikation (ae) erkennbar. Die Aufwendungen können mit der entsprechenden augenärztlichen Verordnung in einem künftigen Beihilfeantrag erneut geltend gemacht werden.
0231
Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen sind derzeit nur bei den in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten engen Voraussetzungen beihilfefähig.
Der BayVGH hat mit
Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können die Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden.“
Der Kläger legte mit Schreiben vom
Das Landesamt für ..., Bezügestelle ..., Bearbeitungsstelle S. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen der gravierenden Sehschwäche ab -10,0 dpt. seien beim Kläger nicht erfüllt gewesen, die Festsetzung sei daher anhand der geltenden BayBhV erfolgt.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
I.
Der Bescheid des Landesamtes für ..., Bearbeitungsstelle S., Geschäftszeichen ..., in Form des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für ..., Bezügestelle ..., Bearbeitungsstelle S.,
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für dessen Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille, beschränkt auf die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge zu gewähren.
Die Klage wurde damit begründet, dass die Sehhilfe für den Kläger ein unverzichtbares Hilfsmittel darstelle, um den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter nachgehen zu können. Der Kläger habe dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfe für die ärztlich verordnete Sehhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BayBhV. Ein wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV liege nicht vor. Die Notwendigkeit der Aufwendungen für den Kläger ergebe sich aus der Tatsache der vorherigen schriftlichen Verordnung. Der Ausschluss nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV sei im vorliegenden Fall unwirksam. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommende Sehschwächen würde im Ergebnis zu einem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene im Allgemeinen führen. Dies sei rechtswidrig, denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteile sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, das heißt nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Jedenfalls vorliegend verstoße der Ausschluss bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche gegen das in § 45 Satz 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen habe. Schon im Widerspruchsverfahren habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er ohne Brille weder dienstlich noch privat in der Lage wäre, sich ein Fahrzeug zu führen. Auch könne er ohne Brille Dokumente wie Ausweise, Führerscheine, Aufenthaltsgenehmigungen, Fahrzeugpapiere etc. nicht lesen und wäre somit ohne Sehhilfe faktisch dienstuntauglich. Für ihn stelle seine Brille ein unverzichtbares Hilfsmittel dar, um grundlegende Verrichtungen des alltäglichen Lebens leisten zu können. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Sehschwäche sowohl für die Weite, als auch für die Nähe (Visus) eine eigene Brille benötigte. Der Dienstherr könne nicht daran interessiert sein, dass der Kläger bei Personen- und Ausweiskontrolle ständig zwischen zwei Brillen hin und her wechseln müsse. In seinem Urteil vom 14. Juli 2015 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass der in § 42 Abs. 1 Satz 1 BayBhV vorgenommene Beihilfeausschluss bei Erwachsenen mit gravierender Sehschwäche unwirksam sei. Auch im dortigen Fall habe der Kläger derartige Sehbeeinträchtigungen sowohl im Nah- und Fernbereich gehabt und wäre ohne die entsprechende Korrektur nicht fähig gewesen, allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens nachzugehen. Zwar habe der Beklagte diesem Rechnung getragen, allerdings ausgeführt, dass von einem Grenzwert für die Beihilfefähigkeit ab 10 dpt. ausgegangen werde. Tatsache sei jedoch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vorliegend gerade keinen Grenzwert festgelegt habe. Die von der Beihilfeverwaltung willkürlich angenommene Grenze von 10 dpt. entspreche in der Praxis im Prinzip den früheren Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV, da bei Erforderlichkeit einer entsprechenden Dioptrienstärke diese mit an Blindheit nahe kommende Sehschwäche gleichzusetzen sei. Die Sehschwäche des Klägers sei auch gravierend, da sie den Kläger in seinen täglichen Lebensverhältnissen, insbesondere auch in seinen dienstlichen Tätigkeiten behindere. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Höchstbeträge für die Gleitsichtgläser.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Rechtsabteilung,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend mitgeteilt, dass beim Kläger gemäß der augenärztlichen Verordnung vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte des Landesamts für Finanzen und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid vom
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die mit Rechnung vom
Ein Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayBhV. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 22 Abs. 1 BayBhV regelt als eine diesen Grundsatz konkretisierende Norm die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen. Danach sind diese beim volljährigen Kläger nur im Fall des Vorliegens einer der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a bis d BayBhV genannten Indikationen beihilfefähig.
Darüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 zu der Erkenntnis gelangt, dass der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Sehhilfen für Volljährige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bzw. deren Beschränkung auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche gegen das in § 45 Abs. 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip verstoße, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen habe (BayVGH, Urt. v. 14.07.2015, Az. 14 B 13.654, Rdnr. 22, juris).
Unzweifelhaft und unstreitig liegen beim Kläger keine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten Indikationen vor. Auch handelt es sich hier nicht um einen auch nur annähernd vergleichbaren Fall einer dermaßen gravierenden Sehschwäche, welche dem Ausgangsfall des BayVGH zugrunde gelegen hatte. Diese hatte nämlich eine Stärke erreicht, die dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht hätte. Hingegen liegt beim Kläger des vorliegenden Verfahrens nur eine verhältnismäßig leichte Sehschwäche vor, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Sehhilfe nicht einer faktischen Blindheit gleichkäme. Insbesondere ist auch nicht auf besondere berufliche Anforderungen abzustellen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1983, Az. 2 C 66/81, Rdnr. 15, juris; vgl. auch BayVGH, a. a. O., Rdnr. 21, juris, m. w. N.), weshalb sich auch keine andere Bewertung wegen einer Notwendigkeit der Benutzung einer Brille für dienstlich erforderliche KFZ-Fahrten oder der Notwendigkeit einer Gleitsichtbrille statt verschiedener Brillen ergibt.
Nachdem kein Fall einer solchen gravierenden Sehschwäche vorliegt, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob die Umsetzung dieser Entscheidung durch das Landesamt für ..., Dienststelle S., sich als zu eng erweist, wenn eine solche erst ab einer Größenordnung von 10 dpt. angenommen wird.
Die Kammer hat - über die Notwendigkeit einer Beihilfeleistung für derartige Fälle einer gravierenden Sehschwäche hinaus - keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschriften der BayBhV und ihrer jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben den soeben genannten Ausnahmen mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nämlich nicht die Fürsorgepflicht (§ 45 Beamtenstatusgesetz). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 10.6.1999, Az. 2 C 29/98, Rdnr. 22, juris, m. w. N.). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, Az. 2 C 49.07, Rdnr. 20, juris; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 10.11.2015, Az. 2 K 695/14, Rdnr. 23, juris). Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten soll auch im Krankheits- und Pflegefall gesichert werden. Dem Dienstherrn ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten; das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente und Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BayVGH, a. a. O., Rdnr. 24, juris).
Insbesondere ist es dem Gesetz- und Verordnungsgeber nach Auffassung der Kammer rechtlich möglich, die Beihilfeleistungen für Hilfsmittel wie einer Brille ähnlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 12 Abs. 1 Spiegelstr. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Neufassung vom 21. Dezember 2011 zu beschränken.
Dabei ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass nur für bestimmte Diagnosen ein Beihilfeausschluss bzw. eine Beihilfegewährung vorgesehen werden, unterschieden wird (noch offengelassen: BayVGH, a. a. O., Rdnr. 32, juris). Hinsichtlich der Schwere der Sehbeeinträchtigungen wurde nämlich nach Auffassung des Verordnungsgebers keine bloß quantitativ bedeutsame Unterscheidung getroffen. Vielmehr ergibt sich aus den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV genannten Ausnahmefällen - wie auch aus der vom BayVGH zusätzlich angenommenen Ausnahme der gravierenden Sehschwäche - ein qualitativer Unterschied in der Beeinträchtigung, weshalb ein genügender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Aus diesem Grund liegt mit Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. b BayBG auch eine genügende Verordnungsermächtigung für den vorgenommenen Ausschluss vor, weil nach qualitativ unterschiedlichen Indikationen unterschieden wurde.
Auch liegt keine Verletzung des Wesenskerns wegen unzumutbarer Belastungen des Beamten durch die Aufwendungen für die Brille als medizinisches Hilfsmittel vor (vgl. zur Unzumutbarkeit BVerwG, Urt. v. 10.10.2013, 5 C 32/12, Rdnr. 25, juris, m. w. N.; VG Ansbach, Urt. v. 16.06.2010, AN 15 K 10.00165; VG Bayreuth, Urt. v. 23.02.2015, B 5 K 14.1, Rdnr. 28, juris). Eine derartige unzumutbare Belastung für den Kläger durch die verbleibenden ungedeckten Aufwendungen in Höhe von 267,00 EUR liegt jedoch nach Auffassung des Gerichts keinesfalls vor, da es sich lediglich um einmalige Kosten innerhalb eines längeren Zeitraums handelt, die - auf diesen bezogen - jedenfalls als vom Beamten leistbar angesehen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich nicht um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage i. S. d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Reichweite einer gravierenden Sehschwäche, nachdem es sich hier um einen lediglich als leicht anzusehenden Fall handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 267,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfeleistungen für die osteopathische Behandlung der Ehefrau des Klägers.
Die Ehefrau des Klägers befand sich im Zeitraum vom
Mit Formblattantrag vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Das ergänzende Schreiben des Klägers vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom 30.12.2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
In seiner Klagebegründung vom 26.03.2014 führt der Kläger aus, die Klage richte sich dagegen, dass die Beihilfestelle von der Rechnung über die osteopathische Behandlung seiner Ehefrau über 65,00 Euro pro Sitzung in ihren Beihilfebescheid vom 05.11.2013 nur 22,50 Euro je Sitzung als beihilfefähig anerkannt habe. Auch die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK) habe in ihrer Leistungsabrechnung ursprünglich nur diesen Betrag zugrunde gelegt. Nach Vorlage des erläuternden Schreibens des Physiotherapeuten K. sei jedoch der volle Rechnungsbetrag in Ansatz gebracht worden. Seine Ehefrau sei nach zehn weiteren osteopathischen Sitzungen beschwerdefrei, auch diese habe die BBK vollumfänglich abgerechnet. In der Widerspruchsentscheidungen des Beklagten sei das vorgelegte ergänzende Schreiben nicht berücksichtigt worden. Es werde lediglich auf eine fehlende konkrete Abrechnungsmöglichkeit hingewiesen und daher die Erstattungsvorschrift zur manuellen Therapie nach Nr. 12 der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV zugrunde gelegt. Auf wiederholte Beantragung einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen habe sich das Finanzministerium lediglich dem LfF gegenüber geäußert, auf das vorgelegte Schreiben des Physiotherapeuten sei jedoch auch hier nicht eingegangen worden, vielmehr werde weiterhin eine osteopathische Behandlung einer bloßen manuellen Behandlung von (mindestens) 30-minütiger Dauer, wie sie jeder Physiotherapeut durchführen könne, gleichgestellt. Bereits 2003 habe die WHO ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, Komplementärmedizin - und damit auch Osteopathie - in die nationalen Gesundheitssysteme einzugliedern. Dies sei jedenfalls in Bayern nicht erfolgt. Überdies bleibe auch unberücksichtigt, dass eine große Zahl gesetzlicher Krankenkassen zumindest anteilig die Kosten osteopathischer Behandlungen erstatten, beispielsweise die TKK als eine der größten gesetzlichen Krankenkassen bereits seit 2012. Auch die BBK erkenne derlei Kosten mittlerweile offenbar vollinhaltlich als erstattungsfähig an. Die Gleichsetzung erweiterter osteopathischer Behandlungsmethoden von 60-minütiger Dauer mit einer einfachen manuellen Therapie von regelmäßig kürzerer Dauer sei jedenfalls in Ermangelung entsprechender beihilferechtlicher Regelungen nicht sachgerecht und willkürlich. Das mit einer solchen Praxis verbundene Fehlen der Vorhersehbarkeit der tatsächlichen Kostenbelastung entspreche nicht der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Solange eine Regelung der osteopathischen Behandlung in den Beihilfevorschriften nicht erfolge, sei es jedenfalls sachgerechter, die Ziffer 14 der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV (erweiterte ambulante Physiotherapie) heranzuziehen, wenn auch nicht mit dem Höchstsatz. Eine schulmedizinische Behandlung der Beschwerden seiner Ehefrau wäre wohl mit höheren Kosten verbunden gewesen, hätte aber sicherlich vollständig abgerechnet werden können.
Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 22.04.2014 entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung werden im Wesentlichen die bereits den Widerspruchsbescheid tragenden Erwägungen wiedergegeben. Die Osteopathie sei nicht in der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV aufgeführt, es bestehe jedoch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem chirotherapeutischen Eingriff, so dass in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Einverständnis bestehe, die Nr. 12 der Anlage 2 (manuelle Therapie) bei der Berechnung heranzuziehen. Dies habe das Ministerium aufgrund einer Anfrage der Beihilfestelle mit Schreiben vom 14.01.2014 bestätigt.
Unter dem 08.05.2014 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte aus, dass die in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV enthaltenen Sätze keine Zusatzleistungen seien, sondern es sich dabei vielmehr um normativ geregelte Einschränkungen des Grundsatzes handele, dass alle medizinisch notwendigen Behandlungen beihilfefähig seien, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt seien. Dies sei hier nicht der Fall, interner Schriftverkehr zwischen dem Staatsministerium und den Beihilfestellen mit entsprechenden Handlungsanweisungen stelle keinen ausdrücklichen Ausschluss i. S. d. Art. 96 BayBG i. V. m. der Beihilfeverordnung dar.
In einer erneuten Stellungnahme des Beklagten vom 15.05.2014 führte dieser aus, nach Nr. 2 der zu § 19 Abs. 1 BayBhV erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) seien nur die in Anlage 2 genannten Heilbehandlungen beihilfefähig. Über die Beihilfefähigkeit dort nicht genannter Heilbehandlungen entscheide die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium, was angesichts der Vergleichbarkeit zwischen Osteopathie und manueller Therapie vorliegend erfolgt sei. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnten die Aufwendungen daher nur bis zur Höhe von 22,50 Euro pro Behandlung als beihilfefähig anerkannt werden. Der vom Kläger angeführte Verweis auf die Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherung laufe wegen der unterschiedlichen Finanzierungssysteme von Beihilfe und PKV ins Leere. Die Beihilfe sei nach der Rechtsprechung schließlich kein Teil der amtsangemessenen Alimentation, sondern müsse lediglich den Anforderungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten genügen. Es handele sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Beihilfe um eine zur zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten hinzutretende Hilfeleistung aus öffentlichen Mitteln. Der Beamte solle dadurch von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen im angemessenen Rahmen freigestellt werden, so dass kein vollständiger Ausgleich erforderlich sei. Inwieweit diese Freistellung erfolge, liege im Ermessen des Dienstherren.
Mit Schreiben vom 03.06.2014 führte der Kläger hierzu unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vortrags aus, dass er eine Vergleichbarkeit von osteopathischer Behandlung und manueller Therapie generell bestreite. Bei dem vorgelegten Schreiben des Finanzministeriums handele es sich nicht um die von ihm beantragte Entscheidung. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der tatsächlich erbrachten osteopathischen Leistung habe nicht stattgefunden, eine fachliche Begründung der Vergleichbarkeit der Leistungen fehle. Sein Verweis auf die Erstattungspraxis der privaten Versicherer sowie der gesetzlichen Krankenkassen sei als Hinweis auf die allgemeine Entwicklung zu verstehen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Schriftsätze vom 28.01.2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
1. Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Da der Kläger einen förmlichen Antrag nicht gestellt hat, ist sein Klagebegehren entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2013 sowie des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013 weitere Beihilfe in Höhe des sich bei Vollständiger beihilferechtlicher Anerkennung der für die osteopathische Behandlung seiner Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen ergebenden Differenzbetrages zu gewähren.
3. Die so verstandene Klage ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe für die osteopathische Behandlung seiner Ehefrau.
a) Maßgeblich für die Entscheidung beihilferechtlicher Streitigkeiten wie der vorliegenden ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (Vgl. BVerwG, U. v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris m. w. N.). Vorliegend bedeutet dies, dass der Entscheidung die BayBhV in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist.
b) Ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 BayBhV. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 19 Abs. 1 BayBhV regelt als eine diesen Grundsatz konkretisierende Norm die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Heilbehandlungen. Danach sind die aus Anlass einer Krankheit ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig. Dabei muss die Behandlung von einem nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BayBhV qualifizierten Behandler - hierzu zählen unter anderem Physiotherapeuten - durchgeführt werden. In den gem. § 49 Abs. 1 BayBhV erlassenen Durchführungsbestimmungen ist unter VV Nr. 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV geregelt, dass beihilfefähig nur Aufwendungen für die in Anlage 2 genannten Heilbehandlungen sind. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen, die weder in Anlage 2 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
aa) Der osteopathischen Behandlung seiner Ehefrau, für die der Kläger Aufwendungen geltend macht, liegt eine schriftliche ärztliche Verordnung von „10 x Osteopathie“ zugrunde. Die Behandlung wurde ausweislich der vorgelegten Rechnung auch von einem Physiotherapeuten und damit einem nach § 19 Abs. 1 Satz 3 qualifizierten Behandler erbracht. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anerkennung nach § 19 Abs. 5 i. V. m. Anlage 1 BayBhV ist nicht gegeben. Indes ist in der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV die Osteopathie bzw. die osteopathische Behandlung nicht aufgeführt. Dies lässt jedoch keinen allgemeinen Schluss auf die fehlende Notwendigkeit von Aufwendungen der hier in Streit stehenden Art zu. Notwendig sind Aufwendungen für solche diagnostischen, therapeutischen, konservierenden und prophylaktischen Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil für die Erkennung, Behandlung, Beseitigung oder den Ausgleich der Folgen von Leiden sowie die Vorbeugung ihrer Entstehung oder Verschlimmerung erforderlich sind. Vorliegend ergibt sich die medizinische Notwendigkeit bereits aus der ärztlichen Verordnung. Die medizinische Notwendigkeit der osteopathischen Behandlung an sich und damit die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, was bereits die erfolgte teilweise Anerkennung der getätigten Aufwendungen im Ausgangsbescheid sowie die Ausführungen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 30.01.2014 deutlich machen.
bb) Gleichwohl unterliegt die beihilfefähige Anerkennungshöhe geltend gemachter Aufwendungen Einschränkungen in Hinblick auf deren Angemessenheit. Dieses wirtschaftliche Element wird zunächst durch den Katalog der beihilfefähigen Höchstbeträge in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV konkretisiert.
Anders als etwa bei Ärzten und Zahnärzten, die mit den für ihren Bereich erlassenen Gebührenordnungen einem abrechnungsrechtlichen Reglement unterliegen, existiert für Physiotherapeuten keine einheitliche bei der Abrechnung zugrunde zu legende Gebührenordnung, so dass der Leistungserbringer bei der Preisgestaltung weitestgehende Freiheit hat. Bereits die hieraus resultierende Inhomogenität des Preisgefüges bei der Erbringung osteopathischer Leistungen durch Physiotherapeuten gebietet aus beihilferechtlicher Sicht eine Begrenzung der als beihilfefähig anzuerkennenden Aufwendungen. Andernfalls wäre die Gewährung von Beihilfeleistungen aus staatlichen Mitteln in diesem Bereich in das Belieben des jeweiligen Behandlers gestellt. Mangels ausdrücklicher Erwähnung osteopathischer Techniken im Katalog der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV ist bei der beihilferechtlichen Einordnung eine Leistungsziffer zu ermitteln, die der in Rede stehenden Heilbehandlung am ehesten entspricht. Der Beklagte stellt hierbei auf Nr. 12 der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV mit der Begründung ab, die osteopathische Behandlung sei Teil der manuellen Therapie und ähnele dem chirotherapeutischen Eingriff. Diese Einordnung stellt sich als nachvollziehbar dar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer („Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren“, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 46 vom 13. November 2009, S. 2325 ff., im Internet abrufbar unter http://www.a...de/...) fehlt dem Begriff der Osteopathie eine klare, weltweit akzeptierte Definition. Verschiedene osteopathische Verfahren hätten jedoch Eingang in die Medizin gefunden und könnten als Bestandteil und Erweiterung der Manuellen Medizin betrachtet werden. Begrifflichkeiten wie „Manuelle Medizin“, „Manualtherapie“, „Osteopathie“ und „Chiropraktik“ würden oft synonym gebraucht, da manipulative Techniken sowohl in der (parietalen) Osteopathie als auch in der Manuellen Medizin Anwendung fänden. Osteopathische Verfahren ließen sich auf der Ebene anatomischer und neurophysiologischer Grundlagenforschung auch anwenden, ohne das besondere Menschenbild der „Osteopathie“ US-amerikanischer Prägung und die damit kongruenten Funktionsvorstellungen zu übernehmen. Etwas mehr als die Hälfte der wichtigsten genutzten manuellen Techniken gehörten sowohl in der Manuellen Medizin als auch in der „Osteopathie“ sowie der Chiropraktik zur Standardprozedur (Stellungnahme, a. a. O. S. 2326). Für Physiotherapeuten gebe es mehrere Möglichkeiten zur Erlangung und Sicherstellung der notwendigen Qualifikation als Voraussetzung für die Erbringung osteopathischer Leistungen. So enthalte etwa die Qualifikation „Manuelle Therapie“ (Minimum 260 Stunden) mit einem von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen bestätigtem Curriculum Inhalte osteopathischer Verfahren für Physiotherapeuten (Stellungnahme, a. a. O. S. 2331). Die Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM) e.V. führt auf ihrer Homepage unter dem Stichpunkt „Informationen zur Osteopathischen Medizin“ - „Was ist Osteopathie“ (abrufbar unter http://www.d...info/.../...pdf) aus, Osteopathische Medizin beinhalte eine umfassende manuelle Diagnostik und Therapie im Bewegungssystem, den inneren Organen und am Nervensystem. Im Zentrum der Therapie stehe nicht die Behandlung einer Krankheit an sich, sondern immer die individuelle Situation bei einem Patienten. Im Mittelpunkt stehen die Selbstheilungskräfte des Patienten. Nach dem „DGMM Positionspapier zur „Osteopathie“ in Deutschland“ der Deutschen Gesellschaft für Manuelle Medizin (DGMM) e.V. könnten Heilhilfsberufe (Physiotherapeuten) osteopathische Verfahren nach entsprechender Fortbildung als delegierbare Leistungen nach ärztlicher Verordnung als Ergänzung der Manuellen Therapie anwenden (abrufbar unter http://www.d..de/.../...pdf, S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht eine Zuordnung der Behandlung mittels osteopathischer Techniken zu Nr. 12 der Anlage 2 zu § 19 BayBhV als folgerichtig. Das vom Kläger hiergegen vorgebrachte Argument, die osteopathischen Behandlungssitzungen hätten jeweils 60 Minuten gedauert, während Nr. 12 der Anlage 2 zu § 19 BayBhV nur auf eine Behandlungsdauer von 30 Minuten bezogen sei, verfängt nicht, da die dort festgelegte Mindestbehandlungsdauer lediglich eine Untergrenze festlegt, die durch eine einstündige Behandlung gerade überschritten und damit ebenfalls erfasst wird. Auch der Hinweis des Klägers, bei der Ermittlung des beihilfefähigen Höchstbetrages sei Nr. 14 der Anlage 2 zu § 19 BayBhV (Erweiterte ambulante Physiotherapie) heranzuziehen, geht insofern ins Leere, als dass dabei sowohl die dort angegebene Mindestbehandlungsdauer von 120 Minuten als auch die in Fußnote 10 enthaltene Einschränkung einer Durchführung in durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen unberücksichtigt bleibt. Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine Heranziehung unter Vornahme eines gewissen Abschlags wegen der geringeren Dauer der tatsächlichen Behandlung, wie der Kläger dies vorschlägt. Bei der beihilferechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der in Streit stehenden osteopathischen Behandlung durfte der Beklagte somit auf die Höchstbetragsgrenze der Nr. 12 der Anlage 2 zu § 19 BayBhV in Höhe von 22,50 Euro pro Behandlung zurückgreifen (vgl. im Ergebnis auch Jakubith, Beihilfe für den öffentlichen Dienst in Bayern, Bd. 1, A I § 19 BayBhV S. 28.1). Ob bei einer Aufgliederung der Behandlung in manuelle Therapie (Nr. 12 der Anlage 2), Krankengymnastik (Nr. 4) und Massage (Nr. 18) eine höhere Grenze anzusetzen wäre (so Jakubith a. a. O.), braucht mangels einer entsprechenden Rechnungsaufstellung im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
cc) Die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Betrages als beihilfefähig kann der Kläger nicht verlangen. Die Regelungen des Beihilferechts, dazu gehören auch die Höchstbetragsgrenzen der Anlage 2 zu § 19 BayBhV, konkretisieren die Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten. Vor dem Hintergrund der Konzeption der Beihilfe als Ergänzung der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge, ist es lediglich Aufgabe des Dienstherren, zu gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (Vgl. BVerfG, B. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - juris Rn. 29 = BVerfGE 106, 225; VG Ansbach, U. v. 16.06.2010 - AN 15 K 10.00165). Innerhalb dieses Rahmens steht es im Ermessen des Dienstherrn, inwieweit er den Beihilfeberechtigten von Aufwendung für bestimmte Behandlungsformen freistellt. Vorliegend ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass die verbleibende Differenz zwischen der gewährten Beihilfe und den getätigten Aufwendungen für den Kläger eine unzumutbare Belastung darstellt und das Maß einer vernünftigerweise zu erwartenden Eigenvorsorge übersteigt, zumal, wie der Kläger selbst angibt, eine anteilige Kostenübernahme durch seine private Krankenversicherung erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, es verstoße gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, dass eine Einstellung auf die den Beihilfeberechtigten letztlich treffenden Kosten mangels ausdrücklicher Regelung der osteopathischen Behandlung in der BayBhV nicht möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass durch eine Nachfrage bei der zuständigen Beihilfestelle jederzeit Klarheit über die dort herrschende Praxis in diesem Bereich erlangt werden kann.
c) Schließlich kann ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Bestandteil der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hergeleitet werden. Diese gebietet es zwar, für das Wohl und Wehe des Beamten oder Richters und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden (BVerwG, U. v. 3.7.2003 - 2 C 36/02 - juris = BVerwGE 118, 277). Ansprüche hieraus können indes nur dann abgeleitet werden, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dieser Wesenskern kann allenfalls durch unzumutbare Belastungen des Beamten berührt werden (Vgl. BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32/12 - juris Rn. 25 = BVerwGE 148, 106, VG Augsburg, U. v. 16.06.2010 - AN 15 K 10.00165). Wie bereits oben dargestellt, vermag das Gericht im Falle des Klägers derartige unzumutbare Belastungen durch die verbleibenden ungedeckten Aufwendungen nicht zu erkennen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.