Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2018 - 7 A 637/14

published on 27/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2018 - 7 A 637/14
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 auf insgesamt 562.364,76 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende …schule H., eine genehmigte Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit den (seinerzeitigen) Klassenstufen 1 bis 4 sowie 5 bis 10.

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Unter dem 11.07.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014.

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Mit Bescheid vom 04.11.2014 wurde die Finanzhilfe gegenüber dem Kläger für das Schuljahr 2013/2014 endgültig auf insgesamt 562.364,76 € festgesetzt. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 18 ff. SchulG LSA sowie §§ 8 und 15 ESch-VO.

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Mit Bescheid vom 10.02.2016 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid. Dabei blieb die festgesetzte Höhe der Finanzhilfe unverändert. In der Begründung des Bescheides verwies der Beklagte auf § 15 Abs. 1, 2 und 3 SchifT-VO. Mit weiterem Bescheid vom 16.09.2016 erließ der Beklagte einen zweiten Änderungsbescheid, ohne die festgesetzte Höhe der Finanzhilfe zu ändern, mit der Begründung, die Schlussrechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 des Bescheides vom 04.11.2014 in der Fassung vom 10.02.2016 habe auf der Grundlage der Änderung der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 26.07.2016 zu erfolgen.

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Gegen den Ausgangsbescheid hat der Kläger am 08.12.2014 Klage erhoben und führt zur Begründung insbesondere aus, die derzeit in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 1 S. 3 und 4 SchulG LSA gesetzlich normierte zusätzliche Stundenpauschale sei unzulässig. Die zusätzliche Stundenpauschale müsse mindestens auf das Niveau der für Sekundarschulen festgesetzten Pauschale aufgestockt werden. Die für den Kläger vergleichbare Schulform sei nämlich die Sekundarschule. Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt habe in seinem Beschluss vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16) Zweifel an der Zulässigkeit der Berechnungsmethode des Beklagten als berechtigt angesehen, da diese mit der aktuellen Rechtslage nicht (mehr) in Einklang zu bringen sei. Die Finanzhilfe berechne sich nach der konkreten Zahl der Schüler und Schülerinnen, die die Schule im entsprechenden Jahrgang besuchen würden. Somit seien bei deren Berechnung alle Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Die vom Beklagten vorgelegten Berechnungen würden somit nicht der derzeitigen Gesetzeslage entsprechen und würden damit diverse Bedenken mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auslösen. § 10 ESch-VO und nunmehr § 9 Abs. 2 SchifT-VO schreibe dem Beklagten vor, dass zur Berechnung der Finanzhilfe für die von dem Kläger betriebenen Schulform der …schule mangels einer direkten Entsprechung im öffentlichen Schulwesen als Vergleichsmaßstab hinsichtlich der Klassenstufen 5-12 auf die Sekundarschule abzustellen sei. Aus diesem Grund wäre zur Berechnung der Finanzhilfe, insbesondere der streitgegenständlichen Stundenpauschale, der an der Schulform der Sekundarschule anfallende Wochenstundenbedarf heranzuziehen. Die von dem Kläger betriebenen Schulen der …schule würden gemäß dem künstlerisch und handwerklich orientierten Konzept mehr als viermal so viele Stunden je Klasse einer Aufteilung nach Lerngruppen wie an der Vergleichsschulform Sekundarschule unterziehen. Darüber hinaus unterrichte der Kläger eine zweite Fremdsprache ab der ersten Klasse und gewähre zusätzliche Stunden zur Förderung abschlussgefährdeter Schüler. Auch wenn der Kläger damit einen Zusatzbedarf von mindestens 7,13 Stunden habe und dies eine weit höhere als die für die Sekundarschule festgelegte zusätzliche Stundenpauschale von 4,07 Stunden darstelle, begehre er lediglich die Gleichstellung mit der ihm vom Verordnungsgeber zugewiesenen vergleichbaren Schulform. Nach Auffassung des Klägers sei der Beklagte nicht berechtigt, im Wege einer untergesetzlichen Verordnung bzw. durch gelebte Verwaltungspraxis dem Kläger für die von ihm betriebene Schulform Elemente aus der sog. zusätzlichen Stundenpauschale, wie sie für die vergleichbare Schulform Sekundarschule gewährt werde, mit der Begründung zu verweigern, durch den Umstand, dass auch für die Jahrgangsstufen 11 und 12 Finanzhilfe gewährt werde bzw. die Wochenstundenbedarfe nebst Zusatzpauschale berücksichtigt werden würden, und der Kläger dadurch einen unberechtigten Vorteil erhalte, müsse dieser an anderer Stelle, nämlich bei der Festlegung der eigenen (niedrigeren) Zusatzpauschale, wieder ausgeglichen werden. Diese Begründung verletze den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da das SchulG LSA und die darauf basierenden Verordnungen die zu gewährende Finanzhilfe allein von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die genehmigte Schule besuchen, abhängig mache. Dieses Modell könne der Beklagte auch nicht per Verordnung unterwandern, indem er nur anteilige Elemente aus der der Sekundarschule gewährten zusätzlichen Stundenpauschale im Schülerkostensatz für die von dem Kläger betriebene Schulform berücksichtige.

6

Die im Bescheid zu Grunde gelegte Stundenpauschale sei nicht nachvollziehbar und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot von Art. 79 Abs. 1 S. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Lediglich in § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO finde sich zu den Waldorfschulen eine Regelung zur Stundenpauschale. Es lasse sich vorliegend auch nicht durch Auslegung ermitteln, welchen Regeln die Bemessung der „Stundenpauschale“ gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 1 S. 3 und 4 SchulG LSA für das streitgegenständliche Schuljahr richtigerweise zu folgen habe. Die Festsetzung der zusätzlichen Stunden-pauschale müsse entsprechend Art. 28 Abs. 2 S. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz determiniert sein. Die Frage, wie die zulässige Stundenpauschale zu ermitteln sei, habe sich folglich nicht im rechtsfreien Raum oder innerhalb der Verwaltung der Landesbehörden durch jährlichen Runderlass zu vollziehen, sondern müsse durch Gesetz bestimmt werden. Aus diesem Grund müsse die zusätzliche Stundenpauschale selbst oder deren Berechnung unmittelbar durch (Schul-) Gesetz selbst geregelt werden, jedenfalls auf Basis einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung in der (SchifT-) Verordnung.

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Möglicherweise könnten die obigen Ausführungen wegen § 15 Abs. 2 SchifT-VO dahinstehen. Eine Differenzierung zwischen den Klassen 1-4 und der Sekundarstufe er-folge nicht, so dass nach dem Wortlaut der Regelung eine nachträgliche Festsetzung hinsichtlich aller Klassenstufen der …schulen gemäß der in § 9 Abs. 3 Nr. 6 b SchifT-VO angegebenen Stundenpauschale seitens des Verordnungsgebers bezweckt sein dürfte. Diese betrage danach 3,64.

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Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 SchifT-VO (rückwirkende Festsetzung) lasse den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber auf die rückwirkende Festsetzung im Rahmen der Finanzhilfebescheide abstelle und insoweit die aktuell innerhalb des § 9 Abs. 3 Nr. 6 b SchifT-VO durch Verordnung festgesetzte zusätzliche Stundenpauschale zu Grunde gelegt wissen möchte. Die Berichtigung innerhalb des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 28/2015 (gemeint ist wohl Nr. 18/2015) dahingehend, dass die Angabe „§ 9 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. b“ in § 15 Abs. 2 der SchifT-VO durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. h und i“ ersetzt wird, gehe ins Leere. Der Berichtigung zugänglich seien nur offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler. Bereits der Entwurf der SchifT-VO neue Fassung habe den Verweis auf § 9 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. b SchifT-VO und nicht auf § 9 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. h und i SchifT-VO vorgesehen. Aus diesem Grunde könne eine Differenzierung zwischen den Klassen 1-4 und der Sekundarstufe nicht erfolgen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 11.07.2013 auf Festsetzung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 für die …schule H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 04.11.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.02.2016 und 16.09.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, dass der Kläger in den Jahrgangsstufen 5 bis 12 zu Unrecht die vollständige Gleichbehandlung mit den Sekundarschulen begehre.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 auf insgesamt 562.364,76 € mit Bescheid des Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.02.2016 und 16.09.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 vom 11.07.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

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Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beanspruchen. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17/92 -, BVerwGE 97, 79 - 93), wozu auch die hier erhobene Neubescheidungsklage zählt.

18

Gemäß § 18 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 25.02.2016 (GVBl. LSA 2016, 89/94) gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA erhalten Finanzhilfe auch Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss richtet sich gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA. Nach § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich aus Teilbeträgen je Schüler für die Personalkosten für Lehrer, für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und den Sachkosten zusammen. Dabei werden die Teilbeträge nach S. 2 anhand der Absätze 3-5 sowie der Verordnung nach Abs. 8 ermittelt.

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Mit § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt der Gesetzgeber das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie die Festsetzung der Stundenpauschale und andere Einzelheiten. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der seinerzeitigen Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2008 (GVBl. LSA 208, 463) und der diese ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2015 (GVBl. LSA 2015,390/569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2017 (GVBl. LSA 2017, 188) Gebrauch gemacht. Danach wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt, § 10 Abs. 1 ESch-VO bzw. nunmehr (inhaltsgleich) § 9 Abs. 1 SchifT-VO. Nach § 9 Abs. 2 SchifT-VO wird für die …schulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1-4 die Grundschule und für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5-12 die Sekundarschule zugrunde gelegt.

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In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen hat die Kammer bereits Zweifel daran, ob die Stundenpauschale für zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf für die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs wirksam festgesetzt worden ist.

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In seinem Urteil vom 22.10.2013 (Az.: 3 L 582/12) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Vorgängerverordnung, der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16.12.2008 (GVBl, 2008, 463f.), entschieden, dass die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA nicht rechtmäßig umgesetzt worden ist. § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO regelte, dass für die …schulen eine eigene Stundenpauschale festgesetzt wird. Die konkrete Stundenpauschale wurde jedoch letztlich im Runderlass des Kultusministeriums vom 20.01.2009 über,,Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Schülerkostensätze im Schuljahr 2007/2008" (SVBl. LSA 2009, 34 f.) festgesetzt. In seinem Urteil führte das Gericht aus, dass die Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA allerdings erfordert, dass die konkrete Stundenpauschale in der Verordnung selbst festgesetzt wird, da § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA nicht bestimmt, dass der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen hat,,über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs und die Festsetzung der Stundenpauschale", sondern,,über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale". Dementsprechend hielt das Gericht den Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der ESch-VO für erforderlich.

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Weiterhin habe der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Stundenpauschale zu beachten, dass es nachvollziehbar bleiben müsse, wie die Stundenpauschale entsprechend der Vorgabe in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA alle über den Wochenstundenbedarf hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenleitungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abbilde.

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Ob die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) vom 04.08.2015, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2017 (GVBl. LSA S. 188), hinsichtlich des Schuljahres 2013/2014 diesen Vorgaben gerecht wird, ist zweifelhaft.

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Nach § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO wird nun das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen in der Anlage geregelt und werden dort die Stundenpauschalen festgesetzt. Nach § 15 Abs. 2 werden für die …schulen für die Schuljahre 2007/2008 bis 2015/2016 in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschale rückwirkend geregelt und die Stundenpauschale rückwirkend festgesetzt. Nach Teil 3 Nr. 2 der Anlage zur SchifT-VO werden für die Festsetzung der Stundenpauschale anteilig Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt. Weiterhin wird für das Schuljahr 2013/2014 eine Stundenpauschale von 1,75 festgesetzt.

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Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Bestimmtheit verlangt nicht, dass der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Vorgaben der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA jedwede Zahlen und Daten sowie die Ermittlung dieser in der Verordnung offenlegt und jeder Teilaspekt sich detailliert nachvollziehen lässt. Denn das Bestimmtheitsgebot erfordert lediglich, dass die Rechtslage in zumutbarer Weise erkenntlich ist. Ausreichend ist hierbei, wenn sich die Bedeutung der Norm nach einer juristischen Grundsätzen folgenden Auslegung erschließen lässt. Aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung müssen sich objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2010 – 3 K 319/09 –, juris). Nach diesen Grundsätzen muss sich jedoch hinreichend konkret die Ermittlung der Festsetzung der Stundenpauschale nachvollziehen lassen, da § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA vorsieht, dass die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasseeinschließlich (Hervorhebung durch die Kammer) der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 durch Verordnung zu erfolgen hat. Sofern der Verordnungsgeber einen Rechenweg in der Verordnung angibt, ist erforderlich, dass sich die einzelnen Komponenten des dargestellten Rechenweges zumindest in Grundzügen erschließen lassen. Die Erfüllung dieses Erfordernisses ist zweifelhaft, soweit Teil 3 Nr. 2 der Anlage zur SchifT-VO festlegt,,für die Festsetzung der Stundenpauschale werden anteilig Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen“. So lässt der Wortlaut nicht erkennen, zu welchem Anteil die Stunden eingestellt worden sind oder zumindest nach welchen Kriterien sich dieser Anteil bemisst.

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Hinsichtlich der Schuljahrgänge 1 bis 4 ergeben sich diese Bedenken hingegen nicht, da Teil 3 Nr. 1 der Anlage zur SchifT-VO klar festlegt, dass für die 1. bis 4. Schuljahrgänge der Freien Waldorfschulen für die Schuljahre 2008/2009 bis 2015/2016 jeweils die festgesetzten Stundenpauschalen für die Grundschule rückwirkend als Stundenpauschalen festgesetzt werden.

27

Ob ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 12 gegeben ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Stundenpauschale hinreichend bestimmt festgesetzt wurde, verstößt die der Berechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. Teil 3 der Anlage SchifT-VO zugrunde gelegte Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5-12 gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG.

28

Nach § 15 Abs. 2 SchifT-VO i.V.m. Teil 3 Nr. 2 der Anlage zur SchifT-VO werden bei Freien Waldorfschulen für die Festsetzung der Stundenpauschale anteilig Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt. Für das Schuljahr 2013/2014 wird danach rückwirkend eine Stundenpauschale von 1,75 festgesetzt. Für Sekundarschulen in freier Trägerschaft wurde die Stundenpauschale nach Ziffer 1 b) i.V.m. der Anlage 2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 01.09.2014 (Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; endgültige Schülerkostensätze im Schuljahr 2013/2014 - 26-81104) auf 4,07 festgesetzt.

29

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht ab strakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49-78).

30

Der Gesetzgeber hat in § 18a Abs. 7 SchulG LSA geregelt, dass bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen werden, sofern eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzt. Nach § 9 Abs. 2 SchifT-VO ist nach Auffassung des Verordnungsgebers für die …schulen für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5-12 die öffentliche Sekundarschule zugrunde zu legen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schreibt daher die Vergleichbarkeit von …schulen der Klassenstufen 5-12 und den öffentlichen Sekundarschulen vor.

31

Bei der Berechnung der Finanzhilfe für …schulen der Schuljahrgänge 5-12 sowie Sekundarschulen in freier Trägerschaft handelt es sich wegen der in der SchifT-VO angelegten Vergleichbarkeit mit öffentlichen Sekundarschulen um wesentlich gleiche Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, die auch gleich zu behandeln sind, es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Hinsichtlich der zusätzlichen Stundenpauschale (1,75 gegenüber 4,07) liegt eine Ungleichbehandlung der beiden Schulformen vor, die sich für den Kläger nachteilig auf die Berechnung der Finanzhilfe auswirkt und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Einen solchen sachlichen Grund sieht der Beklagte in dem Umstand, dass an Freien Waldorfschulen ein Schulabschluss (Haupt- oder Realschulabschluss) entsprechend dem pädagogischen Konzept erst am Ende des 12. Schuljahrganges erworben werden kann (vgl. §§ 2, 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an …schulen (…VO) vom 22.07.2005, geändert durch Änderungsverordnung vom 22.10.2010). Unter Umständen könne nach dem Besuch des 10. oder 11. Schuljahrganges durch die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung der Hauptschul- bzw. Realschulabschluss erworben werden. Da sich die Finanzhilfe gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler richte, die die Schule besuchte, erhalte eine …schule somit dadurch einen Vorteil gegenüber Sekundarschulen in freier Trägerschaft, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler aufgrund der Berücksichtigung des 11. und 12. Schuljahrganges höher sein kann als an Sekundarschulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulabschluss bereits nach dem 10. Schuljahrgang erworben wird. Die zu gewährende Finanzhilfe würde somit höher ausfallen als an Sekundarschulen in freier Trägerschaft. Um diesen Vorteil auszugleichen habe sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, die zusätzliche Stundenpauschale für …schulen im Vergleich zu Sekundarschulen in freier Trägerschaft niedriger festzusetzen, indem bei der Berechnung der Stundenpauschale anteilig ausschließlich Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule, demnach die Schuljahrgänge 5-10, geteilt würden. Bei der Festsetzung der Stundenpauschale bleiben demnach zusätzliche Stunden wie beispielsweise Stunden für den Wahlpflichtbereich und Stunden des Angebots- und Förderteils außer Betracht, die aber sowohl an öffentlichen Sekundarschulen als auch an …schulen anfallen.

32

Die Kammer lässt es zunächst ausdrücklich offen, ob die vom Verordnungsgeber gemäß § 18 Abs. 7 SchulG LSA vorgenommene Zuordnung der Klassenstufen 5 bis 12 an den …schulen zur Schulform Sekundarschule mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die …schulen, d. h. Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, sich einem unmittelbaren Vergleich mit den Schularten entziehen, die nach den Schulgesetzen der Länder oder aufgrund der Schulgesetze eingerichtet oder vorgesehen sind. Nach dem pädagogischen Konzept der …schule, das allgemein für alle …schulen weltweit gilt und in Deutschland an allen Schulen umgesetzt wird, dauert der Besuch der …schule regelmäßig zwölf Jahre, wird am Ende dieser zwölf Jahre abgeschlossen und die Schule dokumentiert dies mit ihrem Abschlusszeugnis (vgl. VG Berlin, Urt. v. 25.10.2011 – 3 A 282.08 –, juris). Bei der Bestimmung einer mit dem Typus der …schule vergleichbaren Schulform wird regelmäßig darauf abgestellt, dass der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen bestimmungsgemäß wie der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums oder einer Gesamtschule i. S. d. § 5 a SchulG LSA zur allgemeinen Hochschulreife führt. Für dieses Ziel vermittelt er im Kern gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten. Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.07.2010 – 9 S 2207/09 – juris Rdnr. 93 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, juris Rdnr. 55), so dass ihr Besuch regelmäßig den eines Gymnasiums ersetzt. Maßgeblich ist allein, ob am Ende der Abschlussklasse eine gleichwertige Ausbildung erzielt wird, der Ausbildungs- und Leistungsstand am Ende der vorangegangenen Schuljahre dagegen ist unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.07.2010, a. a. O. Rdnr. 93).

33

Ausgehend hiervon werden in einer Vielzahl von schulgesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern, die eine mit den Regelungen in Sachsen-Anhalt vergleichbare Systematik der Ersatzschulfinanzierung aufweisen, die Klassenstufen 5 bis 12 (und 13) der …schulen mit entsprechenden Klassenstufen an Gymnasien oder zumindest aber mit Klassenstufen an einer Schulform, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht, gleich gestellt. So bestimmt Art. 45 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, dass die …schulen für die Bezuschussung ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium gelten. Auch in § 18 Abs. 2a des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg orientiert sich der Landesgesetzgeber hinsichtlich des Personalkostenzuschusses für die Klassen fünf bis zwölf der …schulen an den Kosten für Lehrkräfte an Gymnasien. In § 122 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ist geregelt, dass für die Berechnung der Zuschüsse die Jahrgangsstufen fünf bis dreizehn der …schulen die Schülerkostensätze der Gemeinschaftsschulen zugrunde zu legen sind, wobei die Ausbildung an den Gemeinschaftsschulen gemäß § 43 des dortigen Schulgesetzes auch zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife befähigen kann. Gemäß § 3 Abs. 3 Ersatzschulzuschussverordnung des Landes Berlin, werden für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die der Sekundarstufe I an der Integrierten Sekundarschule und für die Jahrgangsstufe 13 die der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule zugrunde gelegt, wobei die Ausbildung an der Integrierten Sekundarschule in Berlin gemäß § 22 des Schulgesetzes für das Land Berlin den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht. Eine Vergleichbarkeit der …schulen mit der Schulform Gesamtschule wird in § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und in § 17 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft festgestellt. Aus welchen Gründen der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt die Auffassung vertritt, dass die …schulen - trotz der bundesweit einheitlichen Konzeption - in den Klassenstufen fünf bis 12 „ehestens“ mit den Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt vergleichbar sind, ergibt sich weder aus den Regelungen der Schift-VO noch aus den vom Beklagten noch ergänzend vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt.

34

Die vom Verordnungsgeber angewandte Berechnungsmethode hinsichtlich der Festsetzung der Stundenpauschale für die …schulen widerspricht jedenfalls der in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA geregelten Maßgabe und ist somit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Danach werden über den Wochenstundenbedarf hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit sämtliche zusätzliche Stunden an Schulen in freier Trägerschaft außerhalb des Wochenstundenbedarfs, die auch an öffentlichen Schulen angeboten werden, bei der Berechnung der Stundenpauschale eingestellt werden. Dies entspricht ebenso dem Grundgedanken der Finanzhilfe, nach welchem sich die Höhe des den Ersatzschulen zu gewährenden Zuschusses nach den Kosten richtet, die für ein entsprechendes Leistungsangebot an den öffentlichen Schulen entstehen. Keine Berücksichtigung finden sollen tatsächlich entstehende Kosten der Ersatzschule sowie ein etwaiges nur von der Ersatzschule zur Verfügung gestelltes Zusatzangebot an Leistungen (so bereits: VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD- zitiert nach juris). Eine mit höherrangigem Recht nicht vereinbare Erwägung des Verordnungsgebers kann keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Einen anderweitigen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung hat der Beklagte nicht vorgetragen und ein solcher ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Verordnungsgeber nach dem insofern eindeutigen Wortlaut in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA nicht ermächtigt, nach der Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse in Bezug auf die …schulen eine Gesamtberechnung bezogen auf deren Klassenstufen 5 bis 12 vorzunehmen, um dann bei der Festsetzung der Stundenpauschale durch eine nur unvollständige Berücksichtigung der zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe eine Art „Vorteilsausgleich“ vorzunehmen, um so eine aus Sicht der obersten Schulbehörde ungerechtfertigte Bevorzugung der …schulen zu begrenzen.

35

Trotz dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung kann der Kläger mit diesem Verfahren nicht erreichen, hinsichtlich der Stundenpauschale mit einer Sekundarschule in freier Trägerschaft gleichgestellt zu werden. Das Gericht ist nicht dazu ermächtigt, in die Berechnung der Finanzhilfe die für Sekundarschulen in freier Trägerschaft geltende Stundenpauschale einzusetzen und eine Neuberechnung anzustellen. Gemäß § 18a Abs. 8 SchulG LSA wird das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu regeln, worunter auch die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 1 fällt. Somit liegt es nicht in der Hand des Gerichtes, an der Stelle des Ministeriums eine Stundenpauschale festzusetzen oder eigene Ermittlungen über den Zusatzbedarf anzustellen. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Verordnungsgeber ist aufgrund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen der SchifT-VO mit höherrangigem Recht auch verpflichtet, eine solche Nachbesserung vorzunehmen, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen ist. Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesen angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl 2003, 67). Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris).

36

Bei der Neufassung der Regelung zur Stundenpauschale in Teil 3 Nr. 2 der Anlage zur SchifT-VO hat der Verordnungsgeber somit auch diejenigen zusätzlichen Stunden zu berücksichtigen, die auch an öffentlichen Sekundarschulen angefallen sind. Der Kläger vermochte darzulegen, dass an der von ihm getragenen Schule in den Schuljahrgängen 5 bis 12 ebenso Stunden im Wahlpflichtbereich sowie im Förderbereich angefallen sind, die zu einem Zusatzaufwand geführt haben, der bisher keine Berücksichtigung gefunden hat, obwohl diese zusätzlichen Stunden auch an öffentlichen Sekundarschulen angeboten wurden. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16, zitiert nach juris) hält die Kammer an ihrer noch im Urteil vom 06.09.2016 (Az. 7 A 680/13 MD) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Schüler in den Schuljahrgängen 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei der Festsetzung der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben haben, nicht mehr fest. Diese Auffassung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach sich die Finanzhilfe nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler richtet, die die Schule besuchen (vgl. § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA) und somit jede Schülerin und jeder Schüler, der die Schule tatsächlich besucht, bei der Finanzhilfeberechnung Berücksichtigung zu finden hat, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 9 Abs. 1 S. 2 - 4 SchifT-VO vorliegt. Demnach wäre es auch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, wenn der Verordnungsgeber bei der Neufassung der entsprechenden Regelungen in der SchifT-VO den Vorteil der …schulen bei der Berechnung der Finanzhilfe aufgrund der Schuljahrgänge 11 und 12 gegenüber Sekundarschulen in freier Trägerschaft über die Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler ausgleichen möchte.

37

Hingegen kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG für die Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 1 bis 4 nicht angenommen werden.

38

Nach Nr. 1 Teil 3 der Anlage zur SchifT-VO wird die Stundenpauschale für das Schuljahr 2013/2013 rückwirkend auf 0,54 festgesetzt. Für Grundschulen in freier Trägerschaft wurde die Stundenpauschale nach Ziffer 1 b) i.V.m. der Anlage 2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 01.09.2014 (Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; endgültige Schülerkostensätze im Schuljahr 2013/2014 - 26-81104) ebenfalls auf 0,54 festgesetzt.

39

Da es auch für Freie Waldorfschulen der Schuljahrgänge 1 bis 4 an einer entsprechenden öffentlichen Schule fehlt, ist gemäß den Regelungen in § 18a Abs. 7 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 2 SchifT-VO für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler dieser Schuljahrgänge die Grundschule zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist danach nicht die Schulform Sekundarschule zugrunde zu legen. Aufgrund der unterschiedlichen Schulabschlüsse, Stundentafeln und Lehrinhalte besteht auch kein Anlass, die Schuljahrgänge 1 bis 4 einer …schule mit einer öffentlichen Sekundarschule gleichzustellen.

40

Bei der Berechnung der Finanzhilfe bilden daher die Schuljahrgänge 1 bis 4 einer …schule und Grundschulen in freier Trägerschaft die nach Art. 3 Abs. 1 GG maßgebliche Vergleichsgruppe. Eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Schulformen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf die hier streitgegenständliche zusätzliche Stundenpauschale jedoch nicht erkennbar. So wurde für beide die Stundenpauschale für das Schuljahr 2013/2014 auf 0,54 festgesetzt.

41

Außer Betracht zu bleiben hat bei der Festsetzung der Stundenpauschale der Umstand, dass an …schulen bereits in den Schuljahrgängen 1 bis 4 eine zweite Fremdsprache angeboten wird. Wie bereits erläutert, bildet die Stundenpauschale nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA nur den Zusatzbedarf ab, der auch an entsprechenden öffentlichen Schulen entsteht. Zusatzangebote einer Ersatzschule aufgrund deren pädagogischen Konzeptes sind daher außer Betracht zu bleiben, wenn solche an einer öffentlichen Schule nicht angeboten werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Gemäß der für das Schuljahr 2013/2014 maßgeblichen Stundentafel für den Unterricht an Grundschulen fand ausschließlich in den Jahrgängen 3 und 4 Englischunterricht statt (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 07.05.2010 „Unterrichtsorganisation an den Grundschulen“ - 23-84003 - SVBl. LSA 2010, 166). Eine zweite Fremdsprache wurde hingegen an öffentlichen Grundschulen nicht angeboten.

42

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.