Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 213/16

published on 15/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 213/16
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Kosten für einen Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten.

2

Die Klägerin war vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes der Seniorenwohnanlage „E.“ in A-Stadt, …straße ….

3

Am 14.01.2016 um 1.08 Uhr wurde die Berufsfeuerwehr A-Stadt vom Bewohner der Erdgeschosswohnung in der Wohnanlage, L., alarmiert. Ausweislich des Einsatzberichtes der Berufsfeuerwehr drang aufgrund eines defekten Zuleitungsschlauches im Versorgungsschacht der Wohnung Z. im 3. Obergeschoss Wasser in die darunterliegenden Wohnungen im 2. und 1. Obergeschoss sowie im Erdgeschoss ein. Die Wohnung im 1. Obergeschoss war im fraglichen Zeitpunkt nicht bewohnt. Mittels Wischlappen seien die Wohnungen vom Wasser befreit worden. Die leerstehende Wohnung sei geöffnet und ein neues Schloss eingebaut worden. Die angegebene Nummer eines Notdienstes sei vom Löschzugführer angerufen worden, die Dame sei jedoch mit der Lage überfordert gewesen. Sie habe keine Sanitär- bzw. Elektrofirma zum Einsatzort beordern können. Auch die Zentrale der Hausverwaltung in C. habe keine Lösung herbeiführen können. Ferner sei auch ein Verantwortlicher der Volkssolidarität nicht zu erreichen gewesen. Die Mieter seien somit auf den nächsten Arbeitstag verwiesen worden, um sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Einsatz sei um 3.34 Uhr beendet gewesen.

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Unter dem 28.01.2016 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Kostenheranziehung angehört. Mit Schreiben vom 09.02.2016 teilte die Klägerin mit, dass sie als beauftragte Hausverwaltung für „Havariefälle“ einen Kooperationsvertrag mit der … GmbH Volkssolidarität Hausnotrufdienst in C. geschlossen habe. Die Notfallnummern der Fachfirmen lägen dort vor. Die Mieter sollten über eine Notrufnummer Kontakt zu dem Kooperationspartner aufnehmen, welcher verpflichtet sei, Erstmaßnahmen zur Havariebeseitigung einzuleiten. Diese Notrufnummer sowie eine weitere Übersicht mit den Notfallnummern der Fachfirmen für Heizung und Sanitär, Elektro usw. hänge im Hausflur aus. Man bedaure sehr, dass in der Nacht am 14.01.2016 der Kooperationspartner den Notfallplan nicht umgesetzt habe, so dass letztendlich von einem Mieter die Feuerwehr informiert worden sei. Daher werde eine Kostenübernahme abgelehnt. Da es sich bei dem Wohnhaus um eine Seniorenwohnanlage handele, bitte man von einer Kostenweiterberechnung an den Verursacher abzusehen.

5

Mit Bescheid vom 02.03.2016 zog die Beklagte die Klägerin für die Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr zu Gebühren i. H. v. 780,00 € heran. Gemäß § 3 der Satzung der A-Stadt über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der A-Stadt (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) sei u. a. derjenige kostenersatzpflichtig, der Eigentümer der Sache sei oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübe, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gelte entsprechend. Dies sei ebenso im § 22 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Da die Klägerin für die Verwaltung des Gebäudes zuständig sei, sei sie als Zustandsstörerin zum Kostenersatz heranzuziehen. Für die Nutzung eines Löschfahrzeuges (LF/TLF) sei ein Betrag von 200,- € (zwei Einsatzstunden à 100,- €) und für fünf Einsatzkräfte ein Betrag von 580,- € (zwei Einsatzstunden à 58,00 € je Einsatzkraft) anzusetzen gewesen.

6

Am 29.03.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits keine Gefahren im Sinne des § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten vorgelegen hätten. Es habe bereits keine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bzw. des Gefahrenabwehrrechts vorgelegen, da private Rechte nur dann schutzwürdig seien, wenn ein Öffentlichkeitsbezug gegeben sei. Dies sei vorliegend offenkundig nicht der Fall gewesen. Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle des § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung nicht erreicht gewesen. Dass ohne das Hinzutreten der angerufenen Feuerwehr erhebliche Schäden eingetreten wären, gehe aus dem Einsatzbericht nicht hervor. Vielmehr seien geringfügige Maßnahmen vorgenommen worden, die von jedermann hätten vorgenommen werden können. Ferner seien die angesetzten Kosten zu hoch. Um das Abfließen von Wasser in den Versorgungsschächten der Wohnanlage zu verhindern, sei allenfalls die Schließung der Sperrventile der betroffenen Wasserleitungen erforderlich gewesen. Die Aufnahme von Wasser im Wohnbereich sei nur dann von der Feuerwehr vorzunehmen gewesen, wenn das eindringende Wasser ein Ausmaß erreicht habe, bei dem erhebliche Schädigungen von Personen und Sachwerten anzunehmen seien. Aus dem Einsatzbericht gehe nicht hervor, wie viel Wasser in den Wohnungen gestanden habe. Insoweit sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen. Gleiches gelte für die Öffnung der leer stehenden Wohnung im 1. Obergeschoss und das spätere Anbringen eines Ersatzschlosses. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, warum aus Gründen der Gefahrenabwehr die leer stehende Wohnung zu öffnen gewesen sei. Wären von der Feuerwehr nur die tatsächlichen erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden, hätte sich die Einsatzzeit deutlich verkürzt. Ferner sei die Klägerin auch falsche Kostenschuldnerin. Als Hausverwaltung bestünden keine Rechte aus Eigentum oder Besitz an dem Wohngebäude bzw. den einzelnen Wohnungen. Die tatsächliche Gewalt über die Sache werde von den Mietern der Wohnungen als unmittelbare Besitzer ausgeübt. Die Hausverwaltung werde allenfalls im Auftrag des Eigentümers oder der Bewohner tätig. Eine sachenrechtliche Beziehung werde hierdurch nicht begründet.

7

Es liege auch ein Fall des fehlerhaft ausgeübten Ermessens vor. Die Beklagte hätte konkret offen legen müssen, wie konkret die Störerauswahl vorgenommen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Klägerin und nicht der Eigentümer oder die Bewohner der betroffenen Wohnungen herangezogen worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich zur Begründung darauf, dass von dem Mieter L. in der Nacht des 14.01.2016 ein Wasserschaden an seiner Zimmerdecke bemerkt worden sei. Die Erdgeschosswohnung des Herrn L. und die darüber liegenden Wohnungen seien kontrolliert worden. Im 3. Obergeschoss sei bei der Mieterin Z. festgestellt worden, dass in einem Versorgungsschacht ein Zuleitungsschlauch defekt gewesen sei. Deshalb hätten die Einsatzkräfte der Feuerwehr das Warmwasser- und Kaltwasserabsperrventil im Keller zugedreht. Ferner sei aus Sicherheitsgründen in den betroffenen Wohnungen auch der Strom abgestellt und die Mieter auf die Gefährdungen hingewiesen worden. Der Mieter L. habe anhand der im Hausflur aushängenden Notfallnummern erfolglos versucht, einen Verantwortlichen für das Haus zu erreichen. Der Einsatzleiter der Feuerwehr habe eine Mitarbeiterin des Hausnotdienstes der Volkssolidarität in C. erreicht. Diese habe ihm wortwörtlich mitgeteilt: „Was soll ich jetzt aus der Ferne unternehmen?“. Das Wasser habe zwei bis drei Zentimeter hoch in den betroffenen Wohnungen gestanden. Um weitere Schäden zu vermeiden, sei das Wasser mit Nasssauger, Wischlappen und Kehrblech aufgenommen worden. Den Mietern habe, insbesondere aufgrund ihres hohen Alters, nicht zugemutet werden können, den Wasserschaden selbst zu beseitigen. Wäre die leer stehende Wohnung im 1. Obergeschoss nicht geöffnet worden, wäre ein weiterer Schaden in der darunter liegenden Wohnung entstanden. Abschließend sei der Sohn von Frau Z. über den Schadensfall informiert worden. Es sei ihm geraten geworden, seine Mutter aus der Wohnung zu holen, da ein Verbleiben in der Wohnung ohne Strom und Wasser unzumutbar erschienen sei. Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich aus ihrer Stellung als Verwalterin i. S. d. § 27 WEG. Der Klägerin seien im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben Handlungsbefugnisse in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt worden, die es rechtfertigten, die Klägerin als Störerin in Anspruch zu nehmen.

13

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 02.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

16

Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten in Höhe von 780,00 EUR zu.

17

Der Kostenbescheid hat als Rechtsgrundlage §§ 22 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Ziff. 2 und 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288, 341) i. V. m. §§ 2, 3, 4 Nr. 1, 5 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.2007 (Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt Nr. 13 vom 30.04.2007) i. V. m. Ziff. 1.1, 2.3. der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Satzung.

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Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können; Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. Kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 22 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BrSchG LSA u. a. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat (Nr. 2), sowie auch derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden (Nr. 3).

19

Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung vom 18.04.2007 rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Satzung der Beklagten hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben. Gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagen wird für den Einsatz bei anderen als in § 1 Abs. 1 genannten Leistungen - Brände, Notstände, Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr - Kostenersatz verlangt. Nach § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten lösen auch Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die erhebliche Nachteile für Leben oder Eigentum bewirken oder für deren Eintritt eine gegenwärtige Gefahr besteht (Unglücksfälle) eine Kostenersatzpflicht aus.

20

Kostenersatzpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten unter Verweis auf die in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA genannten Verpflichteten u. a. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat.

21

Abgesehen von der willentlichen Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr der Beklagten für Dienstleistungen und/oder von technischem Gerät für private Zwecke (= entgeltlicher freiwilliger Einsatz) kommt ein Kostenersatz dabei nur für solche Leistungen in Betracht, die unter die in § 1 Abs. 1 BrSchG LSA gesetzlich festgelegten Aufgaben der Gemeinden und Landkreise als Träger der Feuerwehren fallen, ohne gleichzeitig von den in § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA; § 1 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten definierten unentgeltlichen Feuerwehrpflichteinsätzen erfasst zu werden.

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Nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA sind die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Da die Berufsfeuerwehr der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Zwecke der Brandbekämpfung (vgl. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 BrSchG LSA) alarmiert worden ist, kommt ein Entgelt für ihren Einsatz nur für die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Notständen, die nicht in der Rettung von Menschen und Tieren aus akuter Lebensgefahr bestanden hat, in Betracht.

23

§ 1 Abs. 4 BrSchG LSA definiert den Begriff „Hilfeleistung“. Danach umfasst Hilfeleistung alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Als Unglücksfall ist - wie auch in § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten definiert - jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und nicht unerhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 -, juris).

24

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes am 14.01.2016 sind gegeben, da es sich um eine Hilfeleistung der Berufsfeuerwehr der Beklagten im Zusammenhang mit einem Unglücksfall gehandelt hat.

25

Im vorliegenden Fall lag zunächst weder ein Brand noch ein Notstand oder aber die Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr vor.

26

Insbesondere lag kein Notstand vor. Der Wassereinbruch in die Wohnungen der Seniorenwohnanlage verursachte keinen Notstand i. S. d. § 22 Abs. 1 BrSchG LSA. Von einem Notstand kann nur dann gesprochen werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Personen, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden (OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 –, juris, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 269/1991, NJW 1992, 1470 m. w. N.). Der Begriff des „Notstandes“ im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 4 BrSchG LSA kann nicht mit dem Notstand im zivilrechtlichen (§ 228 BGB) und im strafrechtlichen (§§ 34, 35 StGB) Sinne gleichgesetzt und mithin schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn Personen oder Sachen gegenwärtig in Gefahr sind. Unter einem Notstand im Sinne des BrSchG LSA ist vielmehr ein Schadensereignis anzusehen, das die Grenzen der bloßen Hilfeleistung oder eines „normalen“ Schadensfeuers übersteigt und bis hin zu Katastrophenfällen im Sinne des § 1 Abs. 2 KatSG LSA reicht. Nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf die Abwehr von Brandgefahren, die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen. Unentgeltlich ist der Einsatz der Feuerwehren gemäß § 22 Abs. 1 Satz1 BrSchG LSA nur bei Bränden und Notständen. Daraus lässt sich ersehen, dass das BrSchG LSA nicht nur zwischen Unglücksfällen und Notständen unterscheidet, sondern Notstände hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials höher einstuft als bloße Unglücksfälle (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.06.2007 - 2 L 177/06 -, juris).

27

Der durch den Wassereinbruch hervorgerufene Schaden und die dadurch drohenden Gefahren betrafen weder die Allgemeinheit oder eine Vielzahl von Personen noch erhebliche Sachwerte in dem genannten Sinne. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bewohner der Seniorenwohnanlage nach dem Wassereinbruch aus akuter Lebensgefahr zu retten waren.

28

Da kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA vorlag, kommt § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA in Verbindung mit der oben benannten Kostensatzung der Beklagten zur Anwendung. Danach sind u. a. die Einsätze der Berufsfeuerwehr der Beklagten kostenpflichtige und abrechenbare Einsätze, wenn es einen Kostenschuldner gibt. Wer Kostenschuldner sein kann, ist in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA geregelt. Als Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich machte habe, ist die Klägerin gem. § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA kostenerstattungspflichtig.

29

Die in Rede stehende Hilfeleistung der Feuerwehr war entgegen der Auffassung der Klägerin auch erforderlich zur Abwehr einer Gefahr. Hierbei ist die Situation in der Wohnanlage in der fraglichen Nacht zu würdigen. Bei dem in Rede stehenden Wohnhaus handelt es sich um eine Seniorenwohnanlage mit - nach nicht bestrittener Darstellung der Beklagten - überwiegend alten und zum Teil auch pflegebedürftigen Menschen. Der Wasserleitungsbruch geschah zur Nachtzeit, die Außentemperatur betrug nach allgemein öffentlich zugänglichen Informationsdiensten wie wetteronline.de in der Nacht vom 13.01. zum 14.01.2016 in A-Stadt ca. - 1 Grad Celsius. Um die Ursache des Wassereinbruches zu beseitigen und insbesondere weitere Schäden an der Bausubstanz und vom Eigentum der Bewohner abzuwenden, war ein Öffnen aller Wohnungen oberhalb der Erdgeschosswohnung sowie die Aufnahme des in den Wohnungen bereits befindlichen Wassers geboten. Da das Wasser bereits durch drei Etagen geflossen war und nach den nicht in Abrede gestellten Ausführungen der Beklagten das Wasser bereits zwei bis drei Zentimeter hoch in den Wohnungen stand, ist davon auszugehen, dass erhebliche Wassermengen aus der defekten Zuleitung ausgetreten waren und sich diese Wassermengen noch in den fraglichen Wohnungen befunden haben. Hinzu kommt, dass das Wasser in die Wohnungen unterhalb des dritten Stockwerkes von oben eingedrungen ist und dadurch die Gefahr von Kurzschlüssen und potentiellen Brandgefahren bei elektrischen Geräten bzw. elektrischen Anschlüssen (z. B. Steckdosen bzw. Steckdosenleisten) bestanden hat, welche die Berufsfeuerwehr durch Abschalten der Stromversorgung in den Wohnungen begegnet ist. Auch waren durch das in Wohnungen stehende Wasser etwa auf Parkettboden oder Fliesen rutschige Stellen entstanden, welche insbesondere für Personen, die - wie häufiger bei älteren Menschen - in ihrem Gehvermögen eingeschränkt sind, eine erhebliche Gefahrenquelle für ihre körperliche Unversehrtheit darstellen.

30

Die Klägerin konnte in ihrer Funktion als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft von der Beklagten als Kostenpflichtige in Anspruch genommen werden. Die diesbezügliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG - v. 15.03.1951, BGBl. I S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1962). In diesen Vorschriften sind dem Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Handlungsbefugnisse in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt, die es rechtfertigen, die Klägerin als Kostenpflichtige in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011 - 2 B 1232/10 -, juris m. w. N.). Die innerhalb eines Gebäudes verlegten Versorgungsleitungen zählen zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB). Soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, stehen sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Für die dingliche Zuordnung bleibt außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2016 - V ZR 124/16 -, juris).

31

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei ergeben sich aus dieser Vorschrift im Grunde lediglich Rechte und Pflichten im Innenverhältnis. Sie zeigt aber den Handlungsrahmen auf, in dem der Verwalter im Grundsatz Zugriff auf das Gemeinschaftseigentum hat. § 27 Abs. 3 WEG regelt demgegenüber den Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters nach außen, die ihm selbständig, d. h. unabhängig von den Vereinbarungen und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall, zusteht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in BT-Drs. 16/887, S. 69f.). Da die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 und 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach Abs. 4 dieser Norm weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können, ergibt sich hieraus ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und - gleichsam spiegelbildlich - die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011, a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.08.1973 - VI 879/72 -, NJW 1974, 74; zur Zustandsverantwortlichkeit eines Hausverwalters unabhängig von den Vorschriften des WEG: OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, juris).

32

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ggf. auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, einzelne Wohnungseigentümer bzw. Mieter als Zustandsverantwortliche hätten in Anspruch genommen werden können und daher eine Auswahl der Kostenpflichtigen grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, mussten die Erwägungen, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, nicht im angefochtenen Kostenbescheid angegeben werden. Zwar soll die Begründung von Ermessensentscheidungen nach § 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwischen den verschiedenen Verantwortlichen in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA besteht kein eindeutiger Vorrang; das Ermessen ist nicht vorgezeichnet. Die Vorschrift zählt lediglich diejenigen auf, die als Kostenschuldner in Betracht kommen, die Beklagte bestimmt sie in § 3 Nr. 8 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung zu Gesamtschuldnern. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann die Beklagte die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren Verantwortlichen im Sinne des Ordnungsrechts: BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris). Mit der der Beklagten wegen der Gesamtschuldnerschaft eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Es bedarf deshalb in einem solchen Fall keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2016 - 5 A 544/14 -, juris m. w. N.).

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 28/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.169,75 Euro festgesetzt.
published on 09/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 124/16 Verkündet am: 9. Dezember 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 10/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 441/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 426; NBran
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(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.