Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Feb. 2018 - 6 A 323/16

published on 27/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Feb. 2018 - 6 A 323/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für seine am 05.10.2013 geborene Tochter C.. Gleiches macht er für zwei seiner Kinder in weiteren Verfahren geltend – für die am 06.05.2012 geborene Tochter D. im Verfahren 6 A 325/16 MD und für den am 18.09.2014 geborenen Sohn E. im Verfahren 6 A 327/16 MD. Es geht um die Vollzeitpflege bei Verwandten, den Eltern des Klägers als Pflegepersonen, Frau A. A. und Herrn H. A..

2

Alle drei Kinder lebten ab Anfang April 2015 in B-Stadt. Dorthin war die damals allein sorgeberechtigte Mutter, Frau F., gezogen und meldete sich und die drei Kinder von C-Stadt nach B-Stadt um.

3

Am 24.04.2015 nahm das Jugendamt B-Stadt alle drei Kinder in seine Obhut, nachdem eine nur unzureichende Versorgung und Förderung durch die Mutter festgestellt worden war. Die Mutter der drei Kinder stimmte einer Inobhutnahme zu.

4

An die Beklagte richtete das Jugendamt B-Stadt am 18.05.2015 eine Bitte um Amtshilfe, um zu erfahren, ob die Eltern des Klägers willens und in der Lage seien, die drei Kinder aufzunehmen und in dauerhafter Perspektive zu erziehen. Die Beklagte führte am 03.06.2015 einen Hausbesuch bei den Eltern des Klägers durch. In ihren Rückmeldungen vom 19.06.2015 an das Jugendamt B-Stadt schätzte sie ein, dass eine sofortige Integration der drei Kinder in den Haushalt der Eltern des Klägers nicht angemessen und nicht geeignet sei. Die berufliche Tätigkeit der Großeltern stehe im großen Gegensatz zum offensichtlich therapeutischen Bedarf der Kinder, die finanzielle Absicherung der Kinder sei ungeklärt und die Tragfähigkeit der familiären Bindungen könne nicht eingeschätzt werden.

5

Nach einem Gespräch beim Jugendamt B-Stadt am 03.07.2015 gaben der Kläger und die Mutter der drei Kinder am 06.07.2015 Erklärungen über die gemeinsame Sorge für alle drei Kinder ab. Auf Wunsch beider Elternteile wurden die Töchter C. und D. am 08.07.2015 bei den Eltern des Klägers in A-Stadt aufgenommen, wodurch die Inobhutnahme endete. Der Sohn des Klägers E. wurde kurze Zeit später am 20.07.2015 ebenfalls bei den Eltern des Klägers aufgenommen. Der Wohnsitz der Kinder wurde beim Kläger und der Nebenwohnsitz bei seinen Eltern angemeldet.

6

Der Kläger lebt in der Nähe seiner Eltern in A-Stadt. Die Mutter der Kinder lebte seit August 2015 zunächst in A-Stadt, seit Juli 2016 in C-Stadt.

7

Der Kläger beantragte am 09.11.2015 bei der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für alle drei Kinder. Die Mutter der drei Kinder stellte diesen Antrag am 16.09.2015, der ebenfalls am 09.11.2015 bei der Beklagten einging.

8

Daraufhin lud die Beklagte für den 04.12.2015 zu einem Gespräch, das auf den 29.03.2016 verschoben wurde. In dem Termin erklärten die Eltern des Klägers, in der Lage zu sein, für die drei Kinder zu sorgen. Im Anschlusstermin mit dem Pflegekinderdienst am 06.04.2016 wurde die Absolvierung des Pflegeelternkurses für Oktober 2016 avisiert und im Anschluss am 19.04.2016 ein Hausbesuch des Pflegekinderdienstes durchgeführt, in dem die Eltern des Klägers beraten und Bewerbungsunterlagen ausgehändigt wurden, um die Eignungsprüfung einzuleiten. Auf die schriftliche Nachfrage des Pflegekinderdienstes vom 16.09.2016 meldete sich am 23.09.2016 der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Bevollmächtigter der Eltern des Klägers und teilte mit, dass eine Bewerbung nicht notwendig sei, da eine Erlaubnis zur Pflege keine Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung sei. Mit E-Mail vom 20.10.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass für die Anerkennung als Pflegefamilie ein standardisiertes Verfahren durchgeführt werde und eine Hilfe zur Erziehung die Mitwirkung aller Beteiligten voraussetze. Mit E-Mail vom 25.10.2016 teilte der Bevollmächtigte mit, dass eine Eignungsprüfung nicht erforderlich und die Rechtsauffassung falsch sei, dass erst nach einer abgeschlossenen Eignungsprüfung die Anerkennung als Pflegefamilie und die Gewährung von Pflegegeldern in Betracht käme. Die Beklagte wies sodann am 08.11.2016 auf die Notwendigkeit einer Kooperationsbereitschaft für die Hilfeplanung und die Vorlage von Unterlagen hin, unter anderem auf ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Zeugnis, eine Verdienstbescheidung und das Absolvieren der Pflegeelternbewerberschulung. Mit E-Mail vom 09.11.2016 entgegnete der Bevollmächtigte, dass nicht klargestellt sei, wofür die Unterlagen benötigt würden.

9

Mit Bescheid vom 24.11.2016 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Mutter der drei Kinder eine Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab. Zwar sei erzieherischer Bedarf bei allen drei Kindern gegeben. Der Leistung der Hilfe zur Erziehung durch die Eltern des Klägers stehe aber deren fehlende Mitwirkung bei der vor Hilfebeginn durchzuführenden Eignungsprüfung entgegen. Die Eltern des Klägers hätten die hierfür notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. Soweit Bereitschaft bestünde, könne jeder Zeit ein neuer Antrag gestellt werden.

10

Am 28.04.2017 erstellte der Pflegekinderdienst der Beklagten einen Sozialbericht, nach dem die Eltern des Klägers als Pflegepersonen einer Zusammenarbeit mit der Beklagten offen gegenüberstünden. Ziel sei, dass die Eltern perspektivisch die Kinder allein versorgten. Bis dahin sei es für die Eltern des Klägers eine Selbstverständlichkeit, für ihre drei Enkel zu sorgen. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die Eltern des Klägers als Pflegepersonen bestünden.

11

Die Eltern des Klägers legten im Nachgang zum Sozialbericht der Beklagten Unterlagen vor.

12

Über einen Antrag der Mutter der drei Kinder vom 30.03.2017 auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts hat das Amtsgericht Magdeburg – Familiengericht – bisher nicht entschieden. In einer Umgangsrechtsvereinbarung vom 06.06.2017 waren sich der Kläger und die Mutter der drei Kinder weiterhin einig, dass die drei Kinder im Haushalt der Eltern des Klägers verbleiben.

13

Am 28.08.2017 fand ein Hilfeplangespräch bei der Beklagten statt. Der Hilfeplan ging für die Kinder C. und E. von einem dauerhaften Verbleib bei den Eltern des Klägers aus. Für die Tochter D. war eine Rückkehr zur Mutter geplant.

14

Mit Bescheid vom 15.11.2017 gewährte die Beklagte Jugendhilfe für alle drei Kinder in Gestalt der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in der Pflegefamilie mit Wirkung ab dem 28.04.2017.

15

In einem Erörterungstermin vor dem Amtsgericht Magdeburg – Familiengericht – zum Aufenthaltsbestimmungsrecht verständigten sich die dortigen Beteiligten darauf, dass die Tochter D. zum 14.02.2018 vom Haushalt der Eltern des Klägers in den Haushalt ihrer Mutter wechselte.

16

Am 12.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. In seiner Begründung verweist er darauf, dass seine Eltern als Verwandte der drei Kinder zweiten Grades keine Erlaubnis als Pflegepersonen zur Vollzeitpflege bedürften und deswegen eine Eignungsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Die Eltern des Klägers seien nicht verpflichtet, Kurse zu belegen und umfangreiche persönliche Daten mitzuteilen. Zu keinem Zeitpunkt hätten es die Eltern des Klägers abgelehnt, mit der Beklagten zusammenzuwirken. Der Kläger führt an, dass sich die Beklagte für eine Entscheidung nicht für zuständig gehalten habe. Der Kläger sieht aufgrund der Hilfegewährung ab dem 28.04.2017 seine Klage nun selbst nach dem Vortrag der Beklagten als begründet an. Indem die Beklagte einerseits das Betreuungsverhältnis bei den Großeltern hingenommen habe, andererseits eine solche Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme aber als ungeeignet eingestuft habe, habe sie sich in Widerspruch gesetzt. Zumindest hätte sie dann eine andere Pflegefamilie suchen oder eine andere Form der Hilfe gewähren müssen. Im Gegensatz zur Einschätzung der Beklagten sei das Jugendamt B-Stadt von der Eignung der Eltern des Klägers ausgegangen.

17

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII für das Kind C., geb. 05.10.2013 zu gewähren. Er hat seinen Antrag im Hinblick auf die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab dem 28.04.2017 in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

18

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.11.2016 zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII i. V. mit § 27 SGB VIII für das Kind C., geb. 05.10.2013, für den Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 antragsgemäß zu gewähren.

19

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie wendet ein, der Kläger habe – ungeachtet des mit der Mutter gemeinsam bestehenden Sorgerechts – die Klage allein erhoben. Eine Geeignetheit der Eltern des Klägers als Pflegepersonen habe zunächst nicht festgestellt werden können, da diese nicht bereit gewesen seien, die standardmäßigen Voraussetzungen für Magdeburger Pflegepersonen im Wege des Hilfeplanverfahrens zu erfüllen bzw. die entsprechenden Nachweise einzureichen. Die Beklagte führt aus, dass die Frage nach der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ihr und dem Jugendamt B-Stadt auf die Gewährung der Hilfe zur Erziehung keinen Einfluss gehabt habe, sondern sie den Kläger nur darauf hingewiesen habe, die Zahlung des Pflegegeldes könne erst beschieden werden, wenn die kostenerstattungsrechtlich relevante Zuständigkeitsabgrenzung geklärt sei. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab dem 28.04.2017 verstehe sich vor dem Hintergrund des dort erstellten Sozialberichts. Auf Grund der Gewährung fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das Verfahren ist insoweit zum Zwecke der gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit den Verfahren 6 A 325/16 MD und 6 A 327/16 MD verbunden worden.

Entscheidungsgründe

23

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

24

Die auf den Zeitraum seit dem 28.04.2017 beschränkten Teilerledigungserklärungen sind prozessual zulässig. Eine derartige Beschränkung des Umfangs des Verpflichtungsbegehrens kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25.07.2012 – 6 C 14/11 –, juris, Rn. 13). Ein Verwaltungsakt über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entfaltet seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums. Ein solcher Dauerverwaltungsakt kann für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden, umgekehrt zum Gegenstand einer Verpflichtung nur für bestimmte Zeiträume gemacht werden und sich entsprechend für bestimmte Zeiträume erledigen.

25

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

26

Die Ablehnung des Antrags des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 24.11.2016 war rechtmäßig und der Kläger wurde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 die am 09.11.2015 beantragte Hilfe zur Erziehung für die Tochter C. zu gewähren. Der Kläger hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege.

27

Entgegen des Einwands der Beklagten ist der Kläger allerdings berechtigt, im vorliegenden Klageverfahren einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein geltend zu machen. Er ist aktivlegitimiert und kann die Rechte gegenüber der Beklagten aus § 27 SGB VIII verfolgen, da anspruchsberechtigt der Personensorgeberechtigte ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Zwar ist der Kläger seit dem 06.07.2015 durch die Abgabe der Erklärungen gemäß § 1629a Abs. 1 Nr. 3 BGB gemeinsam mit der Mutter der drei Kinder sorgeberechtigt und sie nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Aber es genügt bei Bestehen gemeinsamer Sorge, wenn neben dem antragstellenden Eltern der andere sorgeberechtigte Elternteil hinreichend – wenn auch formlos – zum Ausdruck gebracht hat, dass er ebenfalls Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege begehrt (OVG Niedersachen, Beschluss vom 02.08.2013 – 4 L A 112/12). Die Mutter der drei Kinder hat vorliegend gegenüber der Beklagten am 16.09.2015 den formellen Antrag gemäß § 27 SGB VIII gestellt. Antragsinhalt ist ausdrücklich eine langfristige Vollzeitpflege bei den Eltern des Klägers. Dass sich an diesem Einverständnis der Mutter der drei Kinder im Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren etwas änderte, ist nicht ersichtlich.

28

Die Beklagte war auch örtlich für die Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung zuständig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.11.2015 folgt dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da die Mutter der Kinder seit August 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt hatte, der Kläger ebenfalls in A-Stadt wohnte und beide seit dem 06.07.2015 gemeinsam sorgeberechtigt waren. Mit dem Wegzug der Mutter von B-Stadt nach A-Stadt endete die vorherige Zuständigkeit in B-Stadt, die nach den gemeinsamen Sorgerechtserklärungen dort aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgte. Die Zuständigkeit blieb der Beklagten auch bis zum Bescheid vom 24.11.2016 erhalten und gründete sich nach dem Wegzug der Mutter der drei Kinder im Juli 2016 in den Salzlandkreis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SGB VIII. Bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ist der elternferne gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn maßgebend. Dieser war bei den Eltern des Klägers in A-Stadt.

29

Zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 und § 33 SGB VIII fehlt es aber vor dem 28.04.2017 an der Geeignetheit der Pflegestelle, was Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege im Zeitraum vom 09.11.2015 bis zum 27.04.2017 ist.

30

Ein Anspruch auf Hilfe nach § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf und werden gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in unterschiedlich intensiven Formen gewährt – neben Formen etwa der Beratung über eine Beistandschaft bis hin zur Vollzeitpflege, Heimerziehung oder Einzelbetreuung. Die Vollzeitpflege soll nach § 33 SGB VIII entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

31

Entgegen des Einwands des Klägers ist die Geeignetheit der konkreten Pflegestelle ebenfalls Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege. Die Beklagte war nicht verpflichtet, über seinen und den Antrag der Mutter der drei Kinder vom 09.11.2015 in zwei Teilen zu entscheiden, einer ersten Entscheidung über die Hilfe dem Grunde nach und einer zweiten Entscheidung über die konkrete Durchführung, wobei – so der Kläger – nur für die zweite Entscheidung die Geeignetheit der Pflegestelle Voraussetzung wäre. Ein vorweg zu bescheidender Anspruch des Klägers dem Grunde nach und losgelöst von der konkreten Hilfe kann nicht bestehen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII richten sich Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Es geht um die Identifikation geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel der Deckung des konkreten erzieherischen Bedarfs. Auf der Maßnahmenseite bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Konkreter Bedarf und konkrete Hilfemaßnahmen sind im vierten Abschnitt des SGB VIII spiegelbildlich miteinander verzahnt. Abstrakt und vorweg über eine Hilfegewährung dem Grunde nach zu befinden, würde der Aufgabe der Jugendhilfeträger nicht gerecht werden, entwicklungsgerechte und dem individuellen Bedarf entsprechende Hilfestellungen für Kinder und Jugendliche zu geben. So ist auch die Eignung der Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Hilfe außerhalb des Elternhauses durch andere unterhaltspflichtige Personen nach § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII als Tatbestandsvoraussetzung für diese Form der Hilfegewährung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 13, 18 und 19; VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2016 – 12 C 16.1162 –, juris, Rn. 20, der von der Eignung als selbstverständliche Voraussetzung spricht). Ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege kann daher nur anhand der konkreten Hilfeform beurteilt werden. Die Beteiligten sind auch von einer Vollzeitpflege konkret bei den Eltern des Klägers als Hilfemaßnahme ausgegangen, um den erkannten Hilfebedarf der drei Kinder zu decken. Der Kläger und die Mutter der drei Kinder stellten den Antrag am 09.11.2015 nach ihrem Gespräch vom 03.07.2015, in dem sie eine Aufnahme der Kinder bei den Eltern des Klägers wünschten. Im Antrag selbst ist der Hinweis auf die Vollzeitpflege bei den Eltern des Klägers ausdrücklich aufgenommen. Die Beklagte führte ihre Gespräche daher vor Ort bei den Eltern des Klägers. Sie stützte ihre Ablehnung der Hilfegewährung vom 24.11.2016 auf die fehlende Mitwirkung der Eltern des Klägers bei der vor Hilfebeginn durchzuführenden Eignungsprüfung. Eine alternative Gewährung von Vollzeitpflege für die drei Kinder in einer anderen Pflegefamilie war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein darauf gerichteter Anspruch ist vom Kläger der Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

32

Die Vollzeitpflege in Form der Verwandtenpflege durch die Eltern des Klägers ist vor dem 28.04.2017 nicht als geeignet im Sinne des § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII anzusehen.

33

Zwar setzt die Eignung im Falle der Großeltern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege voraus. Die Beklagte hat für die Beurteilung der Geeignetheit bei einer Erziehung außerhalb des Elternhauses durch unterhaltspflichtige Personen gemäß § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII dennoch zu berücksichtigen, ob diese bereit und geeignet sind, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Diese Geeignetheit ist im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 19). Zur Eignung zählt insbesondere eine Zusammenarbeit für die Erstellung und Umsetzung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII genauso wie eine Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohl des Kindes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die persönliche Eignung auch von Großeltern ist damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl an der Pflegestelle gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 19). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe letztlich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrere Fachkräfte und Stellen handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2015 – RO 4 K 15.287 -, juris, Rn. 23). Dieser Entscheidungsprozess setzt also eine Grundbereitschaft der Pflegestelle voraus, im Austausch mit allen Beteiligten zu stehen und zu kooperieren, um gemeinsam Lösungen im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse zu entwickeln und umzusetzen.

34

Vor der Erstellung des Sozialberichts des Pflegekinderdienstes der Beklagten am 28.04.2017 und der sich dann anschließenden weiteren Geeignetheitsprüfung lag die Geeignetheit der Eltern des Klägers als Pflegestelle im Sinne dieses Maßstabs nicht vor. Die Beklagte verfügte auch nicht über hinreichende Informationen, die ihr die gebotene Geeignetheitsprüfung ermöglicht hätte. Grund hierfür war der Mangel an einer hinreichenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit seitens der Eltern des Klägers.

35

Die Eltern des Klägers kündigten eine Zusammenarbeit auf, obgleich die Beklagte weiterhin Informationen bedurfte, um die Geeignetheit der Pflegestelle beurteilen zu können. Im Verwaltungsverfahren fanden nach der Antragstellung drei Termine statt. Die vom Pflegekinderdienst im Rahmen des Hausbesuchs überreichten Unterlagen, die der Beklagten eine Geeignetheitsprüfung ermöglichen sollten, reichten die Eltern des Klägers nicht ein. Vielmehr ließen sie mitteilen, eine Eignungsprüfung – auch ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege – müsse nicht durchgeführt werden und es sei nicht klargestellt, wofür die Beklagte die Unterlagen benötige. Damit kündigten die Eltern des Klägers zunächst eine Zusammenarbeit mit der Beklagten auf, die eine Geeignetheitsprüfung ermöglicht hätte und dafür notwendige Bedingung gewesen wäre. So konnte die Beklagte nicht in den Stand gesetzt werden, im angemessenen Umfang zu beurteilen, ob die Geeignetheit der Pflegestelle gegeben war. Die Einholung der Informationen war angemessen, da die Beklagte in ihren Rückmeldungen an das Jugendamt B-Stadt die Situation noch so einschätzte, dass eine sofortige Integration der drei Kinder in den Haushalt der Eltern des Klägers nicht geeignet sei. Erst im Zuge des Sozialberichts vom 28.04.2017 und des sich anschließenden Hilfeplangesprächs ebneten die Eltern des Klägers den Weg für einen kooperativen Austausch.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.

37

Soweit die Klage unbegründet ist, hat der Kläger die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

38

Soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt wurde, entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klägerseite aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bescheides, der Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege gewährte, wie ihn die Beklagte am 15.11.2017 erließ, wurden erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens nach Erhebung der Klage am 12.12.2016 geschaffen. Die Beklagte führte anhand der ihr seit dem Sozialbericht vom 28.04.2017 und anhand der im Nachgang hierzu von den Eltern des Klägers überreichten Unterlagen ihre Prüfung der Pflegestelle durch und bewilligte nach Abschluss ihrer Prüfung die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Des vorliegenden Klageverfahrens hätte es hierzu nicht bedurft, sondern es kam auf das Verhalten der Eltern des Klägers an, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten und die Voraussetzungen für die Möglichkeit zu schaffen, dass die Beklagte die Eignung der Pflegestelle beurteilen konnte. Das erledigende Ereignis der Hilfegewährung durch Bescheid vom 15.11.2017 hing in seinen Voraussetzungen nicht von einem Verhalten der Beklagten ab. Im Zusammenhang mit dem erledigenden Ereignis gab sie keinen Klageanlass.

39

Das Urteil war wegen der Kosten nach Maßgabe von § 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll
published on 30/06/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. Mai 2016 - B 3 K 16.183 - wird aufgehoben. II. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordne
published on 09/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihrer beiden Enkel im Zeitraum vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012.
published on 25/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin vergibt als Telekommunikationsnetzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer. Sie betreibt einen telefonischen Auskunftsdienst sowie einen In
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.