Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RO 4 K 15.287

published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RO 4 K 15.287
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form von Vollzeitpflege.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R. Abteilung für Familiensachen vom 14.2.2013 zum Vormund des am ... 2011 geborenen Kindes 1. bestellt. Das Kind 1. hält sich seit dem 28.11.2012 im Haushalt seiner Großmutter mütterlicherseits G. auf. Der Großmutter war mit seit 1.12.2006 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts S. die elterliche Sorge für die Mutter von 1., M., teilweise entzogen worden. Im Haushalt der Großmutter leben drei weitere eigene Kinder im Alter von 11, 5 und 1 Jahren. Das ältere Kind ist lernbehindert, das mittlere geistig behindert. Ferner hat die Großmutter noch einen weiteren volljährigen Sohn.

Mit Schreiben vom 14.3.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Verwandtenpflege. Die Beklagte bat das Kreisjugendamt J. unter dem 12.3.2013 im Rahmen der Amtshilfe, die Großelternpflegestelle zu überprüfen. Mit Schreiben vom 22.11.2013 übermittelte das Landratsamt J. der Beklagten den Abschlussbericht zur Überprüfung der Familie ... In diesem kommt der Pflegekinderdienst zu einer negativen Einschätzung bezüglich der Eignung.

Mit Bescheid vom 3.12.2014 lehnte die Beklagte die beantragte Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei Verwandten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, vor allem durch den Hinweis auf eine zurückliegende Gefährdungsmeldung von Mitte Juni 2013 und die schließlich notwendige Unterbringung der beiden Kinder 1. und 2. in einem hohen Stundenumfang in Tageseinrichtungen, werde die nicht ausreichende Erziehungskompetenz der Großmutter bestätigt. Unterstrichen werde die Nichteignung der Großmutter durch die eigene Biographie und die Entwicklungsgeschichte der eigenen Kinder. Weiterhin sei das Belastungspotential bei zwei behinderten, noch relativ bedürftigen kleinen leiblichen Kindern, sowie einem straffällig gewordenen, derzeit anscheinend mit im Haushalt lebenden erwachsenen Sohn begrenzt und eine Überforderung durch die Gesamtsituation zu erwarten. Frau G. begehre ausschließlich finanzielle Leistungen. Es wäre nicht zu erwarten, dass die Großmutter Frau G. offen und in notwendiger Form in Fragen der Erziehung und in Konfliktsituationen mit dem Jugendamt zusammenarbeiten würde. Dem Vergleich mit einer nichtverwandten Pflegestelle halte das Familiensystem ... nicht stand. Die Jugendämter würden kein familienfremdes Kind bei dieser Familie unterbringen.

Unter dem 20.12.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung machte er geltend, die besonderen Beziehungen des Kindes zu den sich als Pflegepersonen bewerbenden Verwandten seien bei der Pflegestellenprüfung besonders zu berücksichtigen. 1. sei durch die Mutter bereits im November 2012 bei der Großmutter untergebracht worden. Er habe darüber hinaus bereits ab der Geburt für einen längeren Zeitraum -Februar 2011 bis Mai 2011 und Dezember 2011 bis Juni 2012- mit seiner Mutter im Haushalt der Großmutter gelebt und habe auch in der dazwischen liegenden Zeit regelmäßige Kontakte zu dieser gehabt. Für 1. sei die Großmutter erkennbar eine wichtige - und seit der Aufnahme im November 2012 - die wichtigste und bedeutendste Bezugsperson. Im Bericht des Jugendamtes J. sei keinerlei Bewertung dieser gegebenen engen Bindung zwischen 1. und zumindest der Großmutter und deren besonderen Bedeutung für die weitere Entwicklung erfolgt. Die seitens der Jugendämter vorgetragenen Ablehnungsgründe seien nicht ausreichend mit dem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse des Kindes, in seiner Herkunftsfamilie aufzuwachsen, in Abwägung gebracht worden. Wie das Jugendamt J. angegeben habe, habe lediglich ein Hausbesuch stattgefunden, weitere für die Beurteilung der Eignung zugrunde gelegte Informationen hätten sich nur durch Telefonate, E-Mail-Kontakte und Angaben Dritter ergeben. Eine Beurteilung einer Erziehungskompetenz sei ausschließlich anhand der dem Jugendamt vorliegenden Unterlagen aus der Vorgeschichte der Großmutter erfolgt. Diese ließen keine Rückschlüsse auf eine aktuell gegebene mangelnde Erziehungskompetenz zu. Im Ablehnungsbescheid werde auf die nicht verifizierte Gefährdungsmitteilung vom Juni 2013 verwiesen und die schließlich notwendige Unterbringung der beiden Kinder 1. und 2. in einem hohen Stundenumfang. Zum einen werde hiermit der falsche Eindruck vermittelt, dass als Folge einer Gefährdungsmitteilung eine Fremdbetreuung der Kinder erforderlich geworden sei und zum anderen werde dies als Bestätigung einer nicht ausreichenden Erziehungskompetenz gesehen, was ebenso nicht zutreffe. Die Partnerschaft von Frau G. und Herrn ... bestehe zutreffender Weise erst über einen relativ kurzen Zeitraum. Es sei jedoch zu würdigen, dass beide Partner bereits 40 und 37 Jahre alt seien und somit über eine entsprechende Lebenserfahrung und Reife verfügten. Dass derzeit in der Familie auch der finanzielle Aspekt im Vordergrund stehe, sei zum einen in jeder Hinsicht nachvollziehbar, zum anderen kein Ablehnungsgrund für eine Pflegestelle. Die Befürchtungen zur mangelnden Zusammenarbeit und Kooperationsbereitschaft seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Kooperationsbereitschaft sei auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie zu bewerten.

Am 15.4.2014 erfolgte ein Hausbesuch zweier Fachkräfte des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Regensburg.

Mit Schreiben vom 2.7.2014 gab die Beklagte den Widerspruch an die Regierung der Oberpfalz ab. Die Nichtabhilfe wurde u. a. wie folgt begründet: Verwandtenpflege sei im vorliegenden Fall keine geeignete Hilfe. Es werde die Einschätzung des Jugendamtes J. geteilt. Auch wenn das Amt für Jugend und Familie der Beklagten die von Frau G. in der Vergangenheit erbrachten Bemühungen um ihren Enkelsohn 1. anerkenne, bestünden weiterhin Zweifel daran, dass eine am Wohl des Kindes orientierte Erziehung konstant gewährleistet, eine konstruktive und vertrauensvolle Kooperation mit dem Jugendamt gegeben und die Pflegeperson zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sei.

Die Regierung der Oberpfalz wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.1.2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreuung von 1. im Haushalt der Großmutter G. trage einem erzieherischen Bedarf nicht angemessen Rechnung. Das Amt für Jugend und Familie habe die Eignung der Großmutter als Pflegeperson zu Recht abgelehnt. Der erzieherische Bedarf sei nicht mit dem bloßen Betreuungsbedarf des Kindes gleichzusetzen. Bei der Frage der Eignung der Großmutter G. habe das Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg die gewichtigen Gründe einer bereits langfristig bestehenden intensiven Bindung zwischen 1. und seiner Großmutter G. berücksichtigt. Dem habe das Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg die Erkenntnisse hinsichtlich der Eignung zur Erziehung der Pflegemutter G. gegenüber gestellt, die aus dem langjährigen Kontakt zur Familie ... selbst und im Wege der Amtshilfe durch das Jugendamt J... gewonnen worden seien. Die Bedenken, dass bei Nichteignung der Großmutter G. die Herausnahme von 1. aus dem großmütterlichen Haushalt folgen müsse, seien vom Amt für Jugend und Familie berücksichtigt und Alternativen aufgezeigt worden. Die Ablehnung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege im Haushalt der Großmutter G. sei daher rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 20.2.2015, bei Gericht eingegangen am 24.2.2015, erhob der Kläger Klage. Vorgetragen wird:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 i. V. m. 33 SGB VIII. Unstreitig sei in der Herkunftsfamilie des Mündels der erzieherische Bedarf für dieses nicht gedeckt, so dass eine andere Form der Unterbringung bei der Großmutter des Mündels notwendig geworden sei. Die Hilfe durch die Großmutter sei auch geeignet den bestehenden erzieherischen Bedarf zu decken. Es sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl in der Familie der Großmutter gewährleistet sei. Es werde nur vermutet, dass die Großmutter keine Kooperationsbereitschaft mit der Beklagten zeigen würde. Die Großmutter habe sämtliche Kontakte mit dem Jugendamt stets zuverlässig wahrgenommen, insbesondere hätten auch die Überprüfungskontakte ohne jegliche Beanstandung durchgeführt werden können. Dass die Großmutter möglicherweise manchmal eine ablehnende Haltung gegenüber Jugendbehörden zeige, sei aus der Chronologie ihrer Erfahrungen zu erklären. Dem Vorbringen der Beklagten, dass die Großmutter nicht als Pflegemutter geeignet sei, weil ihr im Jahre 2006 aufgrund eines Erziehungsversagens die elterliche Sorge für die Mutter des Mündels entzogen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Großmutter nun in ihrem eigenen Haushalt auch ihre weiteren Kinder erziehe.

Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme seiner erforderlichen Aufwendungen für die ab der Antragstellung erbrachte Vollzeitpflege des Mündels aufgrund einer Selbstbeschaffung der Leistung. Bei der Selbstbeschaffung habe der Kläger von der Notwendigkeit der geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ausgehen dürfen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 3.12.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 wird aufgehoben.

2. Die Stadt Regensburg wird verurteilt, ab dem 14.3.2013 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei Frau G. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Verwandtenpflege bei Frau G. Das Tatbestandsmerkmal Notwendigkeit sei unstreitig gegeben. Das Tatbestandsmerkmal Geeignetheit sei aus jugendfachlicher Sicht im Sinne des Jugendhilferechts nicht erfüllt. Dabei seien bei der Überprüfung von Pflegestellen bei Verwandten dieselben Kriterien heranzuziehen wie bei der Überprüfung von Pflegestellen bei familienfremden Personen. Die Frage der Eignung von Pflegepersonen als Leistungserbringer im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII unterliege Anforderungen, die deutlich oberhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung lägen. Auch wenn die Großmutter von 1. keiner Pflegeerlaubnis bedürfe, könne als sachlicher Maßstab für die Beurteilung der Eignung zur Pflege von Kindern Art 35 AGSG herangezogen werden. Im Hinblick auf die 2006 gerichtlich festgestellte Erziehungsunfähigkeit von Frau G. werde bezweifelt, dass sie den erzieherischen Bedarf von 1. decken könne. In allen mit Frau G. geführten Gesprächen zeige diese eine deutliche Ablehnung gegen das Jugendamt als Institution. Neben der Betreuung von 1. müsse sich Frau G. intensiv um ihre beiden weiteren Töchter 3. und 2. kümmern. 3. sei schwer geistig behindert. 2. sei lernbehindert. Zudem erwarte Frau G. ein weiteres Kind von ihrem Lebensgefährten. Ein weiteres Kind werde möglicherweise zu einer erneuten Überforderung führen. Eine Kindeswohlgefährdung werde dadurch sehr wahrscheinlich. Von der Geeignetheit der Pflegestelle könne nicht ausgegangen werden, wenn Zweifel bestünden, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle dauerhaft gewährleistet sei. Bei den Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII handle es sich um Annexleistungen, die nicht isoliert, sondern immer nur aufgrund einer Hilfegewährleistung geleistet werden könnten. Eben diese Hilfegewährung werde jedoch abgelehnt. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Vereinbarkeit des § 39 SGB VIII mit dem Grundgesetz werde festgestellt, dass im Haushalt von Frau G. zwei weitere kleine Kinder leben würden. Sofern Frau G. keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, könne dies nicht der Betreuung von 1. angelastet werden. Was die Selbstbeschaffung der Jugendhilfe betreffe, werde angezweifelt, dass es sich überhaupt um eine solche handle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten, sowie die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Verwandten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 36a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII). Demgemäß ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1) bzw. falls ihm dies unmöglich war, dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt hat (§ 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe -Vollzeitpflege bei Verwandten- lagen hier nicht vor.

2. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter, hier der Kläger, bei der Erziehung eines Kindes einen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Die Geeignetheit der Hilfe ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen. Dabei kann die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014, Az.: 5 C 32/13- juris). Hier fehlt es an einer Eignung der Großmutter als Pflegeperson.

3. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind. Dies folgt auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist (BVerwG a. a. O.).

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrere Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BayVGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az.: 12 C 13.1599).

Dies zugrunde legend steht dem Jugendamt auch hinsichtlich der Frage nach der Geeignetheit der Pflegeperson i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson i. S.v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist im dortigen Kontext der Eignung als Tatbestandsvoraussetzung der (gebundenen) Erteilung von Erlaubnissen zur Tagespflege zu sehen; die genannte Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf einen gegenüber dem Jugendamt geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: Au 3 K 15.1172- juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Aus Sicht der Kammer entspricht die Einschätzung des Jugendamtes, bei der Großmutter handle es sich nicht um eine geeignete Pflegeperson, diesen genannten fachlichen Maßstäben und ist daher nicht zu beanstanden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte zumindest seit Antragstellung am 14.3.2013 und somit seit einem Zeitraum von zweidreiviertel Jahren die Betreuung des Kindes durch die Großmutter hinnimmt und nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgeht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zwischen der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Inobhutnahme des Kindes nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zur Folge haben kann, und der Definition des Kindeswohls bei der Prüfung der Geeignetheit einer Pflegeperson zu unterscheiden (so auch BayVGH a. a. O). Die Beklagtenseite hat hier ausführlich dargelegt, warum sie die Großmutter nicht für geeignet erachtet. Neben der eigenen Vorgeschichte der Großmutter wurde dabei auch die derzeitige Familiensituation eingehend beleuchtet. Insbesondere durch die überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde die Einschätzung der Beklagten nochmals untermauert. Für die Beklagte ist ein entscheidendes Kriterium, das gegen die Großmutter als geeignete Pflegeperson spricht, die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt. Auch diese Einschätzung ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Sie wurde insbesondere dadurch belegt, dass die Beklagtenseite einzelne Vorfälle konkret benannt hat, aus denen sich die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen Großmutter und Jugendamt ergibt. Bei der Kooperationsbereitschaft handelt es sich um eine grundlegende Voraussetzung, um von einer Geeignetheit der Pflegeperson auszugehen. Bei der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege stellt die Pflegeperson eine Institution der öffentlichen Jugendhilfe dar. Es geht nicht nur darum, das Kind zu betreuen, vielmehr sollen erzieherische Defizite kompensiert werden. Dies kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten, d. h. Pflegeperson, Vormund und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammenwirken. Dies ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 2 SGB VIII. Dort ist geregelt, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe ein Hilfeplan aufzustellen ist, an dessen Aufstellung neben den Personensorgeberechtigten und dem Kind auch die Personen zu beteiligen sind, die die Hilfe durchführen, d. h. hier die Großmutter als Pflegeperson. Dafür ist es unabdingbar, dass zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Pflegeperson ein Vertrauensverhältnis und die Bereitschaft besteht, sich zum Wohle des Kindes auszutauschen und zusammenzuarbeiten. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, hat die Großmutter durch ihr Verhalten gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe klar gezeigt, dass zumindest derzeit ihr Interesse an dieser Zusammenarbeit, wenn überhaupt vorhanden, doch zumindest äußerst gering ist. Entgegen der Auffassung des Klägers, ist es auch nicht Aufgabe der Beklagten, erst während der laufenden Hilfe zu der Großmutter eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen. Vielmehr muss diese Vertrauensbeziehung bereits im Zeitpunkt der Hilfegewährung vorhanden sein. Nur dann können die mit der Hilfegewährung verfolgten Ziele sinnvoll festgelegt und erreicht werden. Dies schließt es nicht aus, dass sich die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit intensiviert, vielmehr dürfte dies die Regel sein. Eine Zusammenarbeit in diesem Sinne bedeutet aus Sicht des Gerichts insbesondere auch, dass ein Austausch zwischen Pflegeperson und Träger der öffentlichen Jugendhilfe stattfindet. Dieser Austausch darf sich dabei nicht auf die Klärung finanzieller Bedürfnisse beschränken, sondern muss insbesondere auch den erzieherischen Bedarf des Kindes mit umfassen. Auch muss dieser Austausch gegenseitig erfolgen. D. h. beide Seiten müssen die Gewissheit haben, dass sich die jeweils andere Seite gegebenenfalls zur Klärung einer Frage oder einer Änderung des Hilfebedarfs meldet. Es kann sich insoweit nicht um eine einseitige Kommunikation, Nachfragen des Jugendamtes, handeln. Die Einschätzung der Beklagten, dass die Großmutter dazu nicht bereit ist, wurde aus Sicht des Gerichts durch die Beklagtenseite umfassend ausgeführt und in Ansätzen auch durch die Angaben des Klägers belegt. Aus diesen ergibt sich, dass auch die Kontaktaufnahme zwischen Kläger und Großmutter überwiegend vom Kläger ausgeht, die Großmutter möchte durch den Kläger ihr Erziehungsverhalten bestätigt bekommen. Sie selbst hält einen weiteren Unterstützungsbedarf für 1. derzeit nicht für erforderlich.

Das Gericht weist auf folgendes hin: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Eignung der Pflegeperson um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, würde dies an der getroffenen Entscheidung nichts ändern. Die Kammer teilt die von der Beklagtenseite getroffene Einschätzung und deren Begründung hinsichtlich der fehlenden Eignung der Großmutter als Pflegeperson vollumfänglich.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

5. Der Ausspruch über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 2 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII für das Kind L. S. F., geboren 05.10.2013, bis zum
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(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.