Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Okt. 2013 - 5 A 95/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1001.5A95.13.0A
published on 01/10/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Okt. 2013 - 5 A 95/13
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Tatbestand

1

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit aus der Provinz Kandahar, begehrt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 11.10.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für (Bundesamt) am 18.02.2013 führte er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Nichte verlassen, da er von den Taliban erpresst worden sei. In Afghanistan habe er eine Konditorei betrieben. Eines Tages habe er einen Erpresserbrief von den Taliban erhalten, in dem er zur Zahlung von 100.000 US-Dollar aufgefordert worden sei. Da bereits sein Vater mehrfach derartige Briefe erhalten habe, mithin ebenfalls erpresst worden sei, und schließlich spurlos verschwunden sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als sich in Sicherheit zu bringen und das Land zu verlassen.

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Mit Bescheid vom 21.02.2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Im Übrigen seien seine Ausführungen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht einsichtig, weshalb sich die Taliban mit einer derart hohen Summe gerade an den Kläger – als Inhaber einer Konditorei – gewandt hätten, während sein wohlhabender Onkel unbehelligt geblieben sei.

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Am 25.02.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, die Ablehnung der (finanziellen) Unterstützung der Taliban stelle eine politische Überzeugung dar. Zudem sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung bedroht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21.02.2013 zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2013 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2013 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21.02.2013 entgegen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage, über die auch in Abwesenheit der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zum Teil begründet. Hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG war die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geltend macht, war der Klage unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 21.02.2013 stattzugeben.

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Die Klage musste hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos bleiben.

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Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 AsylVfG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) – im Folgenden: QRL – für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, ergänzend anzuwenden. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Schutzakteure, internen Schutz, Verfolgungshandlungen und -gründe für anwendbar erklärt.

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Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten, insbesondere befindet er sich nicht in asylerheblicher Weise aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes.

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Zwar glaubt der Einzelrichter dem Kläger, dass er in Kandahar in einer Konditorei gearbeitet und dort einen Erpresserbrief erhalten hat. Der etwas schüchtern und in sich gekehrt wirkende Kläger hat das Rand- und Kerngeschehen im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch vor Gericht in einer strukturgleichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Aussage geschildert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er detailreich und ohne Widersprüche von der Konditorei in Kandahar und den näheren Umständen zu den erhaltenen Briefen berichtet. Was insbesondere die Frage anbelangt, warum gerade er bzw. sein Vater von den Taliban erpresst worden sei, so hat er die (nachvollziehbare) Vermutung geäußert, dass dies mit der schiitischen Religionszugehörigkeit seiner Familie zusammenhängen könne. Der überwiegende Bevölkerungsteil in Kandahar sei sunnitischen Glaubens. Dies habe auch für sein Wohnviertel und die Einkaufstraße gegolten, in der er bzw. sein Vater die Konditorei betrieben hätten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Konditorei „gut gelaufen“ sei und täglich Einnahmen von ca. 2.000 US-Dollar eingebracht habe. Selbst wenn diese Mittel nicht ausgereicht hätten, um den Forderungen der Taliban i.H.v. 100.000 US-Dollar nachkommen zu können, so erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Forderung der Taliban nur ein Druckmittel war, um die schiitische Familie des Klägers unter Druck zu setzen und ggf. aus Kandahar zu vertreiben.

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Gleichwohl konnte der Kläger eine konkrete asylrelevante Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft machen.

20

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ins Visier der Taliban geraten, so hat er eine diesbezügliche Bedrohungslage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können. Die Frage des Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ob ihm die Taliban in den Erpresserbriefen vorgehalten hätten, dass er bzw. seine Familie Schiiten bzw. „Gottlose“ seien, hat der Kläger ausdrücklich verneint. Stattdessen meinte er lediglich, es sei „allgemein bekannt“, dass Schiiten in Kandahar von den Taliban verfolgt bzw. benachteiligt würden. Damit fehlt der Nachweis einer konkreten Verknüpfung der Verfolgungshandlungen der Taliban mit der schiitischen Religionszugehörigkeit des Klägers. Auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger mit Blick auf den Inhalt des Briefes lediglich davon gesprochen, dass die Taliban ihn bzw. seine Familie aufgefordert hätten, sie in ihrem Kampf gegen die Ungläubigen zu unterstützen.

21

Auch eine asylrelevante Bedrohung aufgrund seiner politischen Überzeugung hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) QRL insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 der Richtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Was unter einer Verfolgungshandlung zu verstehen ist, definieren Art. 9 Abs. 1 und 2 QRL, wobei nach Art. 9 Abs. 3 eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen muss.

22

Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, die Ablehnung der (finanziellen) Unterstützung der Taliban sei als politische Überzeugung anzusehen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar kann etwa die Ablehnung des „Djihad“ eine politische Überzeugung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) QRL darstellen (vgl. hierzu das seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene Urteil des VG Göttingen vom 04.12.2012 – 4 A 125/10, zu finden unter asyl.net). So liegt der Fall hier indes nicht. Die Flucht vor dem „Djihad“ – die seitens der Taliban als todeswürdiges Verbrechen angesehen wird – kann mit der Weigerung, die Taliban finanziell zu unterstützen, nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Dies gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil der Kläger die (finanzielle) Unterstützung der Taliban nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern auf die Forderung der Taliban (lediglich) geflüchtet ist. Er hat die Konditorei bereits zwei Tage nach dem Erhalt des Erpresserbriefes geschlossen, um einige Monate später aus Afghanistan zu fliehen. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass dieses Verhalten des Klägers zu weiteren Verfolgungshandlungen seitens der Taliban geführt hat, zumal auch der Vater des Klägers in der Vergangenheit mehrere Briefe erhalten hat, ohne dass dies (zunächst) mit konkreten Bedrohungen oder Nachstellungen seitens der Taliban verbunden gewesen wäre. Sofern Ziel des Erpresserbriefes die Vertreibung des Klägers bzw. seiner Familie zum Ziel gehabt haben sollte, so hätten die Taliban dieses Ziel mit der Flucht des Klägers erreicht. Soweit der Kläger sich gleichwohl in einer Bedrohungslage gesehen hat bzw. immer noch sieht, so ist dies letztlich auch auf entsprechende Äußerungen in seinem Bekanntenkreis zurückzuführen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hat er hierzu angegeben, dass seine Bekannten die Vermutung geäußert hätten, dass er in Gefahr sei und das Land verlassen müsse. Von konkreten Bedrohungen oder Übergriffen seitens der Taliban hat der Kläger indes nichts berichtet. Soweit er das spurlose Verschwinden seines Vaters mit den Erpresserbriefen in Zusammenhang bringt, so handelt es sich auch insoweit um Spekulation. Welche Hintergründe das Verschwinden des Vaters wirklich hatte, lässt sich nicht sagen.

23

Damit ist ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Demgegenüber hat die Klage mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, Erfolg.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.

26

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S. von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris).

27

Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. (1.) eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und (2.) der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie (3.) eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32 ff.).

28

Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.).

29

Auf dieser Grundlage gestaltet sich die Situation in Afghanistan wie folgt:

30

Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (vom 09.02.2011, 10.01.2012 und 04.06.2013) finden in weiten Teilen des Landes mit Schwerpunkt Süden, Südwesten, Südosten, Osten und Teilen des Nordens gewalttätige Auseinandersetzungen statt. Die Lage ist weder sicher noch stabil. In den letzten Jahren war ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. Dabei wird die Sicherheitslage in den einzelnen Regionen unterschiedlich dargestellt. Zwar heißt es im Bericht vom 04.06.2013, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Berichtszeitraum (2012) im Vergleich zum Vorjahr leicht abgenommen habe. Insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten sei eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten gewesen. Andererseits finden sich Pressemitteilungen, wonach die internationalen Streitkräfte einen eigenen Bericht, wonach die Zahl der Angriffe der Taliban im Jahr 2012 zurückgegangen sei, korrigiert hätten. Laut neuen Angaben sei die Zahl gegenüber dem Vorjahr praktisch unverändert gewesen (BBC News vom 26.02.2013, zu finden unter http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21594010).

31

Das Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde (ANSO, April 2013, S. 9). In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16.02. bis 15.05.2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes (UNGA, 13.06.2013, S. 5)

32

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt vom Juli 2013, dass sie im Zeitraum von Januar bis Juni 2013 insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 23-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude (UNAMA, Juli 2013, S. 1-2).

33

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet worden seien – die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an Polizisten sei in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen (AlertNet, 02.09.2013).

34

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 01.07.2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (UNGA, 6. September 2013, S. 5).

35

Eine Analyse der Aktivitäten von Aufständischen seit Dezember 2012 habe eine Zunahme von größeren Angriffen der Taliban ergeben, bei denen strategisch wichtige Ortschaften vorübergehend besetzt worden seien. Es gebe Anzeichen für Verstärkung der Aktivitäten im Hinblick auf den Abzug ausländischer Truppen im Jahr 2014 (Ruttig, Thomas: After the ‘operational pause’: How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?, 02.06.2013, veröffentlicht von AAN, verfügbar auf ecoi.net).

36

Die Bewertung dieser Auskunftslage ergibt, dass in erheblichen Teilen Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden muss. Die in diesem Rahmen stattfindenden Auseinandersetzungen sind als willkürliche Gewalt einzustufen. Hierbei ist es unerheblich, wie dieser Begriff zu verstehen ist (vgl. BVerwG vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris Rn. 36; EuGH vom 17.02.2009 - Rs C-465/07 Abl. EU vom 18.04.2009 C 90/4 Rn. 35). Einerseits wird er verstanden als nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheidende unterschiedslose Angriffe sowie als Anschläge, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen, ferner als Gewaltakte, bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung treffen. Nach anderer Ansicht soll das Merkmal der willkürlichen Gewalt definiert werden als wahllos stattfindende Gewalt gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität.

37

Wie die genannten Auskünfte ergeben, halten sich die Konfliktparteien mit Ausnahme der internationalen Truppen nicht an die Regeln des humanitären Völkerrechts. Sie unterscheiden nicht zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Die unterschiedlichen Milizen sowie die Taliban suchen gerade nicht den Kampf mit den regulären Truppen. Vielmehr agieren sie z.B. mit Sprengstoffanschlägen gerade gegen die Zivilbevölkerung, um hier ihre Opfer zu finden. Zudem tarnen sie sich als Zivilisten und provozieren hierdurch Angriffe der Gegenseite, die als Folge auch Unschuldige treffen. Damit liegen unterschiedslose Angriffe vor. Die fehlende Zielgerichtetheit der Angriffe ergibt sich daraus, dass gerade Angriffe auf Zivilpersonen und humanitäre Organisationen ein allgemeines Klima der Angst hervorrufen sollen. Hierzu werden Attentate eingesetzt, die möglichst viele Opfer zur Folge haben sollen.

38

Allerdings ist die Lage hinsichtlich der unterschiedlichen Provinzen differenziert zu sehen. Nicht in allen Teilen Afghanistans ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne auszugehen, bei denen wahllos stattfindende Gewalt insbesondere die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft zieht (bejahend: HessVGH vom 11.12.2008 - 8 A 611/08.A - juris für die Provinz Paktia; VG Kassel vom 01.07.2009 - 3 K 206/09.KS.A - juris für den Süden und Südosten des Landes; VG Ansbach vom 03.03.2011 - AN 11 K 10.30505 - juris für die Provinz Helmand; VG Augsburg vom 10.06.2011 - AU 6 K 10.30644 - juris für die Provinz Kandahar; VG Gießen vom 20.06.2011 - 2 K 499/11.GI.A, Asylmagazin 2011, 235 insbesondere für die Provinz Maidan-Wardak, aber auch allgemein für das ganze Land; VG Köln vom 24.01.2012 - 14 K 4279/10.A Asylmagazin 2012, 74 für die Provinz Kunar; verneinend: VG Osnabrück vom 16.06.2009 - 5 A 48/09 - juris für die Stadt Herat; VG Kassel vom 01.07.2009 - 3 K 206/09.KS.A - juris für den Großraum Kabul; VG des Saarlandes vom 26.11.2009 - 5 K 623/08 - juris für den Großraum Kabul; VG Ansbach vom 16.12.2009 - AN 11 K 09.30327 - juris für Stadt und Distrikt Kabul; VG Regensburg vom 15.04.2010 - RN 9 K 09.30075 - juris ohne regionale Differenzierung; BayVGH vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - juris für die Provinzen Parwan und Kabul; VG Augsburg vom 24.02.2011 - AU 6 K 09.30134 - juris für den Großraum Kabul; VG Ansbach vom 04.08.2011 - AN 11 K 11.30262 - juris für die Provinz Herat; BayVGH vom 07.10.2011 - 13a ZB 11.30347 - juris für die Provinz Wardak; BayVGH vom 08.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris für die Provinz Ghazni; BayVGH vom 20.01.2012 - 13a B 11.30427 - juris für die Provinz Kunar; BayVGH vom 20.01.2012 - 13a B 11.30425 - juris für die Zentralregion [Maydan-Wardak]; VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris für Kabul; BayVGH vom 15.03.2012 - 13a B 11.30438 - juris für die Provinz Kandahar).

39

Auf der Grundlage dieser Auskunftslage unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass in der Provinz Kandahar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der jedenfalls für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führt.

40

Die Provinz Kandahar liegt im Süden Afghanistans. Sie grenzt im Norden an die Provinz Uruzgan, im Nordwesten an Zabul, im Westen und Süden an Pakistan (Provinz Balochistan) und im Osten an die Provinz Helmand. Die Provinz umfasst ca. 54.000 km2 (fast doppelt so groß wie Brandenburg). Die Einwohnerzahl wird auf rund 1,11 Mio. Einwohner geschätzt (Central Statistics Organization, Afghanistan, „Settled Population by Province – 2010-11” aus http://cso.gov.af), von denen ca. ein Drittel in ländlichen Gebieten leben. In der Hauptstadt Kandahar leben rund 369.000 Einwohner (zweitgrößte Stadt nach Kabul).

41

Kandahar galt seit je her als Hochburg der Taliban. Mullah Omar stammt aus Kandahar und hatte hier sein Hauptquartier. Die Stammesgesellschaft ist in Kandahar sehr ausgeprägt. Sicherheit und Ordnung liegen vielfach in Händen der Clanchefs, die entscheiden, ob sie die Anwesenheit von Taliban- oder Regierungstruppen in ihrem Gebiet zulassen. Die Ring-Road (Afghanistans Hauptverkehrsader) läuft durch drei Distrikte und bietet den Taliban sowohl Mobilität als auch Gelegenheiten zu Überfällen auf Militär- und Zivilkonvois. Durch die nördlichen Distrikte Ghorak, Khakrez, Shah Wali Kot und Miya Nishin laufen Transit- und Versorgungsrouten für Operationen der Aufständischen in den benachbarten Provinzen Helmand, Uruzgan und Zabul.

42

Das Bundesamt ging in einem Informationspapier aus April 2009 zur Sicherheitslage in bestimmten Provinzen Afghanistans (Kabul, Herat, Kandahar, Balkh, Parwan, Ghazni, Paktia, Nangarhar, Laghman, Kunar, Uruzgan) vom 01.04.2009 davon aus, dass aufgrund der Vielzahl der Vorfälle vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Kandahar auszugehen ist (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration: Afghanistan, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen (Kabul, Herat, Kandahar, Balkh, Parwan, Ghazni, Paktia, Nangarhar, Laghman, Kunar, Uruzgan), S. 43).

43

ANSO stellt auf Seite 10 seines Vierteljahresberichts zur Sicherheitslage vom April 2013 (Berichtszeitraum Januar bis März 2013) eine Tabelle zur Verfügung, aus der hervorgeht, dass es im Berichtszeitraum in der Provinz Kandahar 188 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben habe, für die bewaffnete Oppositionsgruppen verantwortlich gewesen seien. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stelle dies einen 17-prozentigen Anstieg dar (ANSO, April 2013, S. 10). Auf einer im selben Bericht enthaltenen Landkarte ist die Provinz Ghazni als „extrem unsicher“ gekennzeichnet.

44

In seinem Vierteljahresbericht zur Sicherheitslage vom Januar 2013 (Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2012) schreibt das ANSO, dass die Provinzen Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni die am meisten umkämpften Gebiete im Jahr 2012 gewesen seien (ANSO, Januar 2013, S. 13). Laut einer im selben Bericht enthaltenen Tabelle ereigneten sich im Jahr 2012 insgesamt 2.065 sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Kandahar. Für 1.098 dieser Vorfälle seien bewaffnete Oppositionsgruppen, für 152 die internationalen Truppen und für 773 die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich gewesen (ANSO, Januar 2013, S. 13). Weiter enthält der ANSO-Bericht eine Tabelle, aus der hervorgeht, dass die Anzahl der im Jahr 2012 von bewaffneten Oppositionsgruppen verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 15 Prozent gesunken sei (von 1.290 auf 1.097) (ANSO, Januar 2013, S. 16).

45

In seinem Länderbericht zu Terrorismus vom Mai 2013 (Berichtszeitraum 2012) erwähnt das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) in Zusammenhang mit terroristischen Angriffen im Jahr 2012, dass Helmand, Kandahar, Ghazni und Kunar die gefährlichsten Provinzen für die afghanischen Sicherheitskräfte und die Koalitionstruppen gewesen seien (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Allgemeine Sicherheitslage; 2) Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle in Ghazni, [a-8497], 14.08.2013, verfügbar auf ecoi.net).

46

Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass in der Provinz Kandahar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (so z.B. auch VG Köln, Urteil vom 13.12.2011 - 14 K 4389/10 – juris; VG B-Stadt, Urteil vom 16.04.2013 – 7 K 4308/12 – juris – Rn. 18).

47

Ob dieser bewaffnete Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Helmand allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein, ob also eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Zwar hat die (obergerichtliche) Rechtsprechung unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Opferzahlen darauf hingewiesen, dass das Risiko, Opfer eines Anschlages in der Provinz Kandahar zu werden, lediglich ca. 1:1.200 oder 0,1% pro Jahr betrage (so etwa VG München, Urteil vom 04.04.2013 - M 12 K 12.30449 – juris unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 15.03.2013 – 13a B 11.30438 – Rn 22). Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen geht in einem Beschluss vom 28.03.2013 (13 A 1117/12.A – juris Rn. 21) davon aus, dass die statistische Gefahr, in der Provinz Kandahar bei einem Anschlag getötet zu werden, „erheblich unterhalb von 5 Promille“ liege.

48

Zum einen sind diese Entscheidungen jedoch noch maßgeblich auf der für das Jahr 2012 geltenden Auskunftslage ergangen. Zum anderen ergibt sich im vorliegenden Fall eine Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers.

49

Diese gefahrerhöhenden Umstände sind vorliegend zum einen in der schiitischen Religionszugehörigkeit des Klägers zu sehen, zugleich jedoch auch in dem Umstand, dass er sich in einem Lebensalter von 29 bzw. 30 Jahren befindet und aufgrund dieser Gesamtumstände von einem deutlich erhöhten Rekrutierungsinteresse der, wie dargelegt, nach wie vor in der Provinz Kandahar sehr präsenten Taliban auszugehen ist.

50

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht vom April 2011 (Berichtsjahr 2010) in Bezug auf Hazara und andere Schiiten, dass diese in bestimmten Gebieten Afghanistans weiterhin von Diskriminierung in Form von Gelderpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung betroffen seien. Der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) berichtet im Mai 2011, dass es in verschiedenen Gebieten Afghanistans zur Zwangsrekrutierung von Männern zwischen 18 und 40 Jahren durch „regierungsfeindliche Elemente“ („Anti Government Elements“) gekommen sei. In einigen Fällen hätten Älteste in Zusammenhang mit Mobilisierungstätigkeiten der Taliban Familien dazu gezwungen, einen Mann für „lashkar“ (Tradition, einen Mann im kampffähigen Alter zur Verfügung zu stellen) zur Verfügung zu stellen (zum Ganzen: ACCORD: Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban [a-7895], 08.02.2012, verfügbar auf ecoi.net; Bundesasylamt, Rekrutierung durch die Taliban, 02.04.2012).

51

Der UNHCR weist im Zusammenhang mit einem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) von Juli 2012 darauf hin, dass es neben der Anwendung und Androhung unmittelbarer Gewalt weitere Druckmittel gebe, um Personen zu drängen, sich den Taliban anzuschließen. Dazu würden die Verbreitung von Angst, Einschüchterungen und die Nutzung von Stammesmechanismen zählen (ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban [a-8093-5 (8085)], 13.08.2012, verfügbar auf ecoi.net). In einer aktuellen Stellungnahme des UNHCR vom 16.08.2013 wird festgestellt, dass insbesondere Männer und Jungen im wehrfähigen Alter einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, da diese häufig als Kämpfer rekrutiert würden. Dabei werde auch auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge dem Risiko ausgesetzt, als vermeintliche Regierungsspione getötet oder auf andere Weise bestraft zu werden (UNHCR-Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen, 16.08.2013).

52

Mit Blick darauf, dass der Kläger in seiner Heimatprovinz Kandahar bereits ins Visier der Taliban geraten ist, liegt es für den Einzelrichter auf der Hand, dass im Fall seiner Rückkehr ein besonderes Rekrutierungsinteresse seitens der Taliban bestehen wird, zumal der Betroffene keine familiären Verpflichtungen zu erfüllen hat und er aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ein erhöhtes Misstrauen gegenüber dieser Person seitens der Taliban besteht. Was die besondere Gefährdungslage von Afghanen schiitischer Glaubenszugehörigkeit anbelangt, so berichtet das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 04.06.2013 zwar davon, dass Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten im Alltagsleben in Afghanistan selten seien. Allerdings heißt es in diesem Bericht ebenfalls, dass zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre stattgefunden habe. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar seien bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen gestorben, ca. 200 seien verletzt worden. Auch in den aktuellen Richtlinien des UNHCR zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von afghanischen Asylsuchenden vom 06.08.2013 wird davon berichtet, dass Diskriminierungen schiitischer Glaubenszugehöriger zugenommen hätten, wobei der Umfang der Diskriminierungen von Region zu Region unterschiedlich sei (UNHRC, a.a.O., S. 45 Fn. 276). Diese Auskunftslage deckt sich mit den Angaben des Klägers zur Gefährdungslage von Schiiten in der Stadt Kandahar. Danach wird die Minderheit der schiitischen Glaubensbrüder als fremd und andersartig betrachtet.

53

Der Kläger hat auch keine interne Schutzmöglichkeit. In Betracht käme hier lediglich der Großraum Kabul.

54

Nach Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Zur Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes (BT-Drs. 16/5065 S. 185). Hier wird ausgeführt, dass dies dann der Fall sei, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei. Ausdrücklich offen gelassen wurde, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Allerdings spreche einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes -oberhalb (Hervorhebung durch den Einzelrichter) der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können (hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris).

55

Auf dieser Grundlage stellt sich die Situation in Afghanistan, insbesondere im Großraum Kabul, wie folgt dar:

56

Die Versorgungslage in Afghanistan ist schlecht. Das Auswärtige Amt teilt in seinen Lageberichten zu Afghanistan vom 10.01.2012 und 04.06.2013 mit, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten des Landes hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Rund 36% der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liege bei 70%. Auch das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar.

57

Der Fortschrittsbericht der Bundesregierung (Juni 2013, S. 20 ff.) weist darauf hin, dass weitere Herausforderungen für die Wirtschaftsentwicklung in Afghanistan im hohen Konsum durch die internationale Gemeinschaft zu sehen seien, der sich im Zuge des Truppenabzugs stark verringern werde, während das natürliche Binnenwachstum vergleichsweise schwach bleiben werde. Hinzu komme im regionalen Vergleich das – durch die internationale Präsenz verursachte – hohe Lohnniveau bei gleichzeitiger Abwertung der Währungen der Nachbarstaaten. Dieser Wettbewerbsnachteil werde durch geringe Investitionen in mangelhafte Produktionsstätten, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, korruptionsanfällige Verwaltung sowie fehlende Voraussetzungen zur besseren Nutzung des agrarischen Charakters der afghanischen Wirtschaft (Zertifizierungssysteme, Verpackungsindustrie, Kühlketten) verschärft.

58

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage vom 23.08.2011, S. 19 f.; Update vom 03.09.2012, S. 19 f., 21) sieht mangels sozialer Sicherungssysteme für eine sichere und wirtschaftliche Existenz eines Rückkehrers ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- und Dorfstrukturen als wichtigste Voraussetzung an. Die vorhandene medizinische Versorgung wird als völlig unzureichend eingestuft. Weite Teile der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Viele Menschen würden sterben, weil sie auf dem Weg zu Gesundheitseinrichtungen an Checkpoints lange aufgehalten würden. In Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, würde etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage rund 40%. Die durch die Landflucht rasant angewachsene städtische Bevölkerung, die vielen durch den Krieg zerstörten Wohngegenden sowie internationale Organisationen, welche horrende Mieten bezahlen können, haben die Mietpreise in Kabul stark in die Höhe getrieben. Über 40 Prozent der Rückkehrenden konnten sich in ihren Heimatorten nicht integrieren, und zahlreiche Flüchtlinge waren nach ihrer Rückkehr auf Unterstützung angewiesen. Für Rückkehrende ist es oft unmöglich, ihr Land zurückzufordern und zudem schwierig, ohne soziales und wirtschaftliches Netzwerk eine Arbeitsstelle zu finden.

59

Dr. Mostafa Danesch berichtet in seinen Stellungnahmen an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vom 23.01.2006, 04.12.2006, 03.12.2008 und 07.10.2010), dass alleinstehende Rückkehrer in Afghanistan keinerlei Aussicht haben, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Ein soziales Netz in Form der Großfamilie ist überlebensnotwendig.

60

Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass Personen ohne familiäre oder verwandtschaftliche Strukturen bzw. ohne soziales Netzwerk und mit besonderem Schutzbedarf wie z.B. ältere oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kindern, Familien und Personen mit besonderen ethischen oder religiösen Merkmalen in der Regel keine Möglichkeit haben, sich in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen.

61

Dies zugrunde gelegt, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger keine Möglichkeit hat, sich im Großraum Kabul eine neue - wenn auch kümmerliche - Existenz aufzubauen. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er im Großraum Kabul nicht auf verwandtschaftliche Strukturen zurückgreifen kann. Sein einziger Verwandter ist sein in Kandahar lebender Onkel, der ihm bei der Gründung einer eigenen Existenz in der Millionenstadt Kabul kaum behilflich sein kann. Zwar war der Kläger bereits als Lebensmittelverkäufer tätig. Allerdings hat er dieses Geschäft nicht selbständig aufgebaut, sondern war lediglich als Angestellter tätig. Er ist auch Zeit seines Lebens in Kandahar gewesen. Mit den gesellschaftlichen und örtlichen Strukturen in Kabul ist er daher nicht vertraut. Seine finanziellen Mittel sind aufgebraucht. Erschwerend kommt seine schiitische Religionszugehörigkeit hinzu. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger nicht die Energie aufzubringen vermag, um in Kabul ohne familiäre Unterstützung eine eigene Existenz aufzubauen.

62

Hieraus ergibt sich, dass der Kläger für sich geltend machen kann, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG und nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar.

63

Da es sich bei dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7Satz 2 AufenthG als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sich jeweils um einen Streitgegenstand handelt, ist wegen der Feststellung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, aufzuheben.

64

Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Schutzsuchende nicht abgeschoben werden darf, wenn ein Abschiebungsverbot besteht. Daraus folgt, dass die positive Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und zwar - wie Satz 3 dieser Vorschrift zeigt - auch dann, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 dieser Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Schutzsuchender i.S. von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu entnehmen. Bei den sog. zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich eines Staates demnach zur Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbezeichnung dieses Staates in der Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 – juris).

65

Nach diesen Grundsätzen ist hier wegen der vorgenannten Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben.

66

Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/03/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - A 11 K 521/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gesamten - gerichtskostenfreien - Verfahrens.Die Revisio
published on 06/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2011 - A 8 K 878/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, bei dem Kläger das Vorliegen eines unionsrechtlich
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published on 28/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtling
published on 03/02/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in Bezug auf die Klägerin zu 2. betreffend die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan übereinstimmend in der Haup
published on 20/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe v
published on 25/02/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt und in Ziffer 4 die Ab
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.