Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2012 - 3 A 9/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0712.3A9.11.0A
published on 12/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juli 2012 - 3 A 9/11
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten, in dem u. a. eine Rückforderung von Fördermitteln ausgesprochen worden ist.

2

Für den durch die Hochwasserereignisse im August 2002 geschädigten S. in A-Stadt wurden der Klägerin entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und dem Einzugsgebiet ihrer Zuflüsse im Jahr 2002 geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt vorm 24.10.2002 (Aufbauhilfe LSA, Infrastruktur in den Gemeinden 2002) Aufbauhilfen gewährt. Durch Teilbewilligungsbescheid vom 20.06.2003 (Bl. 166 der Beiakte A) wurde der Klägerin zur Schadensbeseitigung ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.549.451,97 Euro bewilligt. In diesem Bewilligungsbescheid wurden u. a. als rechtliche Grundlagen für die Förderung genannt und zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht die vorerwähnte Richtlinie Aufbauhilfe LSA, die Landeshaushaltsordnung sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2001. In dem Bescheid selber wurde auf die Möglichkeit einer Rücknahme bzw. des Widerrufs hingewiesen, wenn gegen die Bestimmungen des Bescheides oder gegen die Bestimmungen der zugrundeliegenden Richtlinien verstoßen würde (III. Ziff.1) bzw. wenn auch die Prüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung ergeben hätte (Ziff. III.4). In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Möglichkeit einer Verzinsung des Rückforderungsanspruchs gem. § 49 a VwVfG LSA bzw. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO hingewiesen. Ferner wurde ausgeführt, dass die als Anlage beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu beachten seien (ANBest-GK; vgl. Ziff. IV.1). In Abweichung von den Bestimmungen der Nr. 6.1 ANBest-GK wurde gefordert, den Verwendungsnachweis bis zum 31. März eines jeden Jahres für das davor liegende Haushaltsjahr, nach Abschluss der Gesamtmaßnahme unverzüglich vorzulegen. Ein Verwendungsnachweis müsse - so weiter der Bescheid - alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben enthalten; er müsse zudem erkennen lassen, ob und in welcher Höhe sich die Ausgaben gegenüber den der Zuwendung zugrunde gelegten Ansätze verringert oder erhöht hätten. Ferner war festgelegt, dass eine Weiterleitung der Zuwendung an den Betreiber des Sportparks auszuschließen sei. Die Landeshauptstadt führe die Wiederherstellungsarbeiten in eigener Regie, ggf. unter Beauftragung eines entsprechenden Büros durch und rechne diese Maßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde ab (Ziff. IV.12).

3

Durch einen weiteren Änderungsbewilligungsbescheid vom 23.01.2004 wurde ein weiterer Zuschuss in Höhe von bis zu 463.448,33 Euro bewilligt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass alle Bestimmungen des Bescheides vom 20.06.2003 weiterhin bestehen bleiben würden, soweit nicht in dem Bescheid eine anderweitige Regelung getroffen worden sei.

4

Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17.05.2004 wurde ein weiterer Zuschuss in Höhe von 43.458,28 Euro bewilligt, wobei ebenfalls die Bestimmungen des Bescheides vom 20. Juni 2003 und 23.01.2004 bestehen bleiben sollten.

5

Beginnend vom 04.11.2003 wurden die Zuwendungsmittel dann in der vorgenannten Höhe ausgezahlt. Die Situation war ferner die, dass der S. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung von Fördermitteln von einem Insolvenzverwalter verwaltet wurde. Nach den unstreitigen Angaben wurde die Gesamtmaßnahme im Sommer 2004 vollendet.

6

Im Zusammenhang mit der Schadensregulierung stellte sich dann in der Folgezeit heraus, dass eine Mehrwertsteuerrückerstattung bezüglich der gezahlten Rechnungen zu erfolgen habe, wobei nach einer Aktennotiz am 13.09.2007 die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an die Stadtkasse in Höhe von 283.636,67 Euro erfolgte. Am 08.10.2007 wurde der Betrag in dieser Höhe an die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt überwiesen.

7

Ein Verwendungsnachweis der Klägerin wurde am 21.12.2006, versehen mit einem Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsamtes der Klägerin vom 14.12.2006 an den Beklagten eingereicht. In diesem Verwendungsnachweis waren ein zahlenmäßiger Nachweis und der Hinweis und die Auflistung auf die Bezahlung der einzelnen Bauwerke enthalten (zu Einzelheiten vergleiche Bl. 300 ff. der Beiakte B). Entsprechende Originalrechnungen oder Belege waren diesem Verwendungsnachweis nicht beigefügt.

8

Im Hinblick auf den eingereichten Verwendungsnachweis wurden von Seiten des Beklagten Nachforderungen erhoben, weil nach dessen Vorbringen der eingereichte Verwendungsnachweis unvollständig eingegangen sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes fehlte, soweit es die Seite 2 dieses Berichtes anbelangte. Der Sachbericht sei unzureichend, da gravierende Abweichungen bei den einzelnen Baulosen vorgekommen seien und eine genaue Begründung dieser Abweichungen verlangt wurde (E-Mail vom 11.1.2007, Bl. 321 der Beiakte B). Bereits mit Schreiben vom 28.7.2006 war zuvor im Hinblick auf den Gesamtkomplex (u. a. auch bezüglich anderer Projekte) ausgeführt worden, dass auf die Übersendung von Rechnungskopien und anderen Unterlagen vorerst verzichtet werden könne. Diese würden gesondert abgefordert, falls die Einzelmaßnahme einer Stichprobenkontrolle unterzogen werde.

9

Mit Schreiben vom 16.03.2007 (Bl. 322 der Beiakte B) reichte die Klägerin den angeforderten Prüfbericht nach und führte aus, wie es aus ihrer Sicht zu den Abweichungen gekommen sei. Entsprechende tabellarische Zusammenstellungen wurden eingereicht.

10

Mit Schreiben vom 05.08.2010 (Bl. 330 der Beiakte B) forderte der Beklagte die Vorlage sämtlicher Vergabevorgänge im Original und ggf. mit Prüfvermerken der Vergabestelle zu sämtlichen Baulosen und anderen Kosten und Originalrechnungen entsprechend der Aufstellung vom März 2007, samt Auszahlungsanordnungen der Stadtkasse. Auf dieses Schreiben übersandte die Klägerin die geforderten Unterlagen mit Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 336 der Beiakte B).

11

Mit Schriftsatz vom 09.09.2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung und endgültigen Festlegung der förderfähigen Ausgaben unter Beifügung des Entwurfs eines Bescheides an (Bl. 369 ff. der Beiakte B). Auf dieses Anhörungsschreiben reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2010 und führte unter Beifügung vieler Anlagen im Einzelnen aus, aus welchen Gründen sie der Auffassung sei, dass hier ein Widerruf der Zuwendung und eine entsprechende Rückforderung nicht in Betracht käme (vgl. zu allen Einzelheiten Bl. 377 ff. der Beiakte B).

12

Mit Bescheid vom 08.12.2010, zugestellt am 10.12.2010, widerrief der Beklagte die mit den Bewilligungsbescheiden bewilligte Zuwendung für die Maßnahme „ S.“ in Höhe von 580.259,89 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit. Ferner setzte er die nicht rückzahlbare Zuwendung für die Einzelmaßnahme endgültig auf 1.476.098,69 Euro fest. Weiter wurde die Erstattung von zu viel ausgezahlten Fördermitteln in Höhe von 296.624,23 Euro ausgesprochen. Weiter wurde eine Zinszahlung in Höhe von 59.505,09 Euro gefordert. Außerdem wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.300,00 Euro auferlegt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass hier die Situation gegeben sei, dass u. a. das Vergabeverfahren nicht korrekt erfolgt sei. Er gliederte den Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass er zunächst den Widerruf der Zuwendung in Höhe von 48.387,44 Euro aussprach, der sich nach seiner Meinung aus § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ergebe, da im Rahmen des Verwendungsnachweises nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ausgaben in dieser Höhe entstanden seien und im Zusammenhang mit dem Förderprojekt stünden. Weiter erfolgte der Widerruf der Zuwendung in Höhe von 2.198,32 Euro aus dem Grunde der Nichtbeachtung der Wirtschaftlichkeit im Umgang mit Zuwendungen durch nicht genutzte Skonti. Des Weiteren wurde der Widerruf der Zuwendung in Höhe von 98.799,00 Euro ausgesprochen, weil dies auf der Nichterforderlichkeit dieser Kosten für den Zuwendungszweck bzw. ihrer Nichtzuwendungsfähigkeit beruhen würde. Der Widerruf von weiteren 164.010,96 Euro wurde mit einem Auflagenverstoß gegen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge begründet. Hinsichtlich der zu treffenden Ermessensentscheidung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der staatlichen Haushaltsmittel bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall eine weitere Ausübung des obliegenden Ermessens nicht erforderlich sei. Von einem Widerruf könne nur dann abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen würden. Anhaltspunkte seien dafür bislang weder vorgetragen noch seien sie aus der Aktenlage ersichtlich, so dass ein Abweichen von dem Grundsatz nicht gerechtfertigt sei. Das Interesse des Zuwendungsempfängers am Behaltendürfen der Zuwendung ohne Rechtsgrund sei folglich dem öffentlichen Interesse unterzuordnen und so dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Vorrang einzuräumen.

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In diesem Zusammenhang wurde dann weiter ausgeführt, dass die nicht rückzahlbare Zuwendung endgültig auf 1.476.098,69 Euro festgesetzt werde. Ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 296.624,23 Euro sei von der Klägerin zurückzuzahlen. Im Hinblick auf den Eingang des Verwendungsnachweises am 21.12.2006 würde der Zinszeitraum am 31.12.2007 enden, wobei aber grundsätzlich Zinsen gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG gefordert würden. Diese beliefen sich auf insgesamt 59.505,09 Euro. Hinsichtlich der Kostenentscheidung seien Gebühren in Höhe von 2.300,00 Euro anzusetzen. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 611 ff. der Beiakte B).

14

Die Klägerin hat am 05.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Widerruf verfristet ausgesprochen worden sei bzw. eine Verwirkung eingetreten sei, da hier der Beklagte die maßgebliche Jahresfrist für den Widerruf aufgrund der Vorlage des Verwendungsnachweises im Dezember 2006, der im Jahre 2007 nachgereichten Unterlagen bzw. im Februar 2009 nachgereichten Belege nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgesprochen habe. Auch sei entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung hier nicht zeitnah eine Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt, so dass vom Grundsatz der Verwirkung angesichts der im Jahr 2004 fertig gestellten Maßnahme auszugehen sei. Eine Rückforderung im Jahre 2010 sei nicht zulässig, zumal auch kein Ermessen im Hinblick auf die Verfahrensdauer ausgeübt worden sei.

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Die Klägerin führt darüber hinaus im Einzelnen aus, dass die von dem Beklagten in Abzug gebrachten Positionen anzuerkennen seien und eine Kürzung der Förderung nicht möglich sei. So sei auch in diesem Zusammenhang schon zu bemängeln, dass bezüglich verschiedener Positionen eine Anhörung nicht erfolgt sei, da die Gründe für die Rückforderung zunächst auf andere Argumente gestützt werden sollten. Im Übrigen sei etwa bezüglich eines Betrages in Höhe von 48.387,44 Euro eine Verrechnung erfolgt, so dass auch diese Position anzuerkennen sei. Für das Verlangen, Skontoabzüge geltend zu machen, gebe es keine Rechtsgrundlage, zumal auch der Beklagte hier nicht die Besonderheiten der einzelnen Fälle beachtet habe, nach denen z. B. überhaupt kein Skontoabzug aufgrund einer erforderlichen längerfristigen Prüfung möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Höhe des Betrages von 98.799,00 Euro sei dieser Betrag erforderlich gewesen, da etwa bezüglich der Sanitärobjekte eine sachgerechte Demontage habe erfolgen müssen. Im Übrigen handele es sich bei den im Einzelnen geltend gemachten Positionen auch um feste Einbauten, die erstattungsfähig gewesen seien. In diesem Zusammenhang läge auch kein Verstoß gegen die Vergabevorschriften vor, da der Eingang der Angebote trotz eines fehlenden Eingangsstempels anhand der Listen und weiteren Dokumentationen nachvollziehbar sei. Die in diesem Zusammenhang dann ausgesprochene Festsetzung der förderfähigen Kosten und die ausgesprochene Rückforderung seien daher nicht sachgerecht, insbesondere seien die pauschalen Abzüge überhöht. Hinsichtlich der Zinsansprüche sei u.a. darauf zu verweisen, dass Zinsen in der vorgenannten Höhe nicht geltend gemacht werden könnten, wenn man überhaupt von deren zulässigen Erhebung ausgehe. Angesichts der auch im Gerichtsverfahren nachgereichten Unterlagen sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ersichtlich.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 15.08.2011, 21.12.2011 und 5.7.2012 sowie auf das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 08.12.2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Er führt insbesondere aus, dass hier nicht von einer Verfristung oder Verwirkung auszugehen sei, da frühestens im Herbst 2010 alle für eine Entscheidung maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien und auch die Jahresfrist erst mit der Anhörung beginnen würde. Für das Element der Verwirkung gebe es keine Anhaltspunkte. Ermessensfehler lägen ebenfalls nicht vor, da die eingereichten Verwendungsnachweise unvollständig gewesen seien und angesichts der gewährten Zuwendungen von über 50.000 € die Rechnungen hätten vorgelegt werden müssen.

22

Der Beklagte beruft sich weiter auf die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides und führt im Einzelnen aus, dass die vorgenommenen Abzüge berechtigt gewesen seien, weil u. a. kein Nachweis über die Begleichung der Rechnungen durch die Klägerin erbracht worden sei, die Klägerin Skontoabzüge nicht in Anspruch genommen habe und auch Inventarkosten nicht geltend gemacht werden können. Auch lägen Vergabeverstöße vor, die eine Reduzierung der förderfähigen Ausgaben rechtfertigten. Hinsichtlich des maßgeblichen Erstattungsbetrages und der geltend gemachten Zinsen sei diese Berechnung nicht zu beanstanden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2011, 14.6.2012 und das Gerichtsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie das Gerichtsprotokoll Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitbefangene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

26

Hier kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind und insbesondere diverse Positionen nicht anzuerkennen sind, weil z. B. ein Vergabeverstoß vorliegt, Rechnungsnachweise nicht erbracht sind oder es sich um Gegenstände handelt, die als Inventargegenstände nicht förderfähig sind. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf zu verweisen, dass hier bezüglich des Widerrufs und der damit ausgesprochenen Rückforderung und auch der Zinsforderungen die Vorschriften des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und des § 49 a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Rolle spielen. Bei diesen Normen handelt es sich aber, wie der Gebrauch des Wortes „kann“ belegt, um Ermessensnormen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall auch von Seiten des Gerichtes zu überprüfen ist, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Hier geht das Gericht davon aus, dass ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative Verwaltungsverfahrensgesetz kann der Bewilligungsbescheid, wenn die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz kann der Bewilligungsbescheid, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. In diesem Zusammenhang können die Vorraussetzungen auch grundsätzlich gegeben sein, wenn entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, sofern man die Erbringung der Nachweise etwa durch Vorlage von Rechnungen für erforderlich hält.

27

Zwar gelten im Subventionsrecht hinsichtlich der Ermessensentscheidung bei der Entscheidung über die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und ggf. einer hieraus resultierenden Rückforderung bereits ausgereichter Mittel insoweit Besonderheiten, als regelmäßig ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ausgeübt wird. Die Grundsätze über das intendierte Ermessen besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U. v. 16.06.1997, Az: 3 C 22/96 unter Hinweis u. a. auf BVerwG, U. v. 05.07.1985, Az: 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, U. v. 23.05.1996, Az: 3 C 13.94). Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 LHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Gleiches gilt für den Verstoß gegen eine Auflage, die mit dem Zuwendungsbescheid verbunden worden ist. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. Stober, Handbuch des Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrechts, 1998, S. 1242 m.w.N.).

28

Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze muss die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der Aufhebungsentscheidung verzögert worden ist (so deutlich OVG LSA, B. v. 29.11.2011, 1 L 96/10, S. 10 des Beschlussabdruckes). Dies bedeutet auch, dass hier die Berücksichtigung des Umstandes der Verfahrensdauer im Hinblick auf einen eingereichten Verwendungsnachweis zu berücksichtigen ist, wenn dieser zumindest den wesentlichen Anforderungen eines Verwendungsnachweises entspricht. Die Behörde darf sich insoweit keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit nicht die erforderliche Beachtung schenkt. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.10, zitiert nach juris) auf dem bei Zuwendungsbescheiden gegebenen Verfahrensanspruchs des Zuwendungsempfängers dahingehend, dass ein Antrag zügig beschieden wird, gilt nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zu endgültiger Regelung der Zuwendung, sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und einer daraus folgenden Erhebung eines Zinsanspruchs (so deutlich OVG LSA, aaO, S. 10 des Beschlussabdruckes).

29

Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtlichkeit der Verfahrensdauer lässt sich auch, unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschriften für die Entscheidung des Gerichtes nicht bindend sind, zumindest im Ansatzpunkt aus der Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO entnehmen, wo auf regelmäßige Prüfungsfristen hingewiesen wird. Auch hieraus ergibt sich, dass das Element der Verfahrensdauer bei Ermessensentscheidungen zumindest in Sonderfällen in dem Sinne eine Berücksichtigung finden muss, dass sich die Behörde damit auseinandersetzt und dies zumindest bei ihrer Entscheidung erkennbar berücksichtigt.

30

Im vorliegenden Sachverhalt sind entgegen der Ausführung in dem streitbefangenen Bescheid besondere Gründe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erkennbar, welche es erfordert hätten, dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung näher begründet. Sie ergeben sich hier nach Auffassung des Gerichtes aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises und der streitigen Entscheidung. Unabhängig davon, dass die beklagte Behörde in dem streitbefangenen Bescheid selbst von der Vorlage eines Verwendungsnachweises am 21.12.2006 spricht, ist hier schon die Besonderheit gegeben, dass zumindestens im März 2007 alle Nachforderungsbegehren der beklagten Behörde erfüllt zu sein schienen. Zu diesem Zeitpunkt waren aus der Sicht eines Empfängers alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht. Auch erst nach einem Zeitpunkt von über drei Jahren sind durch Schriftsatz vom 05.08.2010 weitere Originalrechnungen nachgefordert worden. Der vergangene Zeitraum zumindest zwischen März 2007 und dem Nachforderungsschreiben im August 2010 kommt faktisch einem Nichtbetreiben des Verfahrens gleich, welches jedenfalls im vorliegenden Einzelfall Anlass für eine eigenständige (nichtintendierte) Ermessensentscheidung hätte geben müssen. Der lange Zeitraum zwischen der Einreichung des Verwendungsnachweises einschließlich nachgeforderter Unterlagen hätte das beklagte Amt veranlassen müssen, abweichend vom Regelfall des intendierten Ermessens eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gesichtspunkten hier die lange Verfahrensdauer sich trotzdem dahingehend auswirkt, eine Rückforderung auszusprechen. Dieses ist ausweislich der Begründung des streitbefangenen Bescheides (vgl. S. 9) nicht geschehen.

31

Die Auseinandersetzung mit der Verfahrensdauer kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit dem Hinweis auf einen unvollständigen Verwendungsnachweis und die möglicherweise grundsätzliche bestehende Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen/Einreichung eines qualifizierten Verwendungsnachweises als überflüssig und damit als ermessensgerecht angesehen werden. Hier ist u. a. auf die durchgeführte Einreichung eines geprüften Verwendungsnachweises mit der Angabe von Einnahmen und Ausgaben einschließlich einer tabellarischen Zusammenstellung hinzuweisen und die Erfüllung der Nachforderungen der Beklagten im Jahre 2007. Auch belegt der Schriftsatz der Beklagten vom 28.7.2006 (zum Gesamtkomplex der gewährten Zuwendungen), dass auf die Übersendungen von Rechnungskopien u. a. Unterlagen vorerst verzichtet wird, dass hier also zunächst mit der Vorlage von (einfachen) geprüften Verwendungsnachweisen die Klägerin die wesentlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Auch wenn spätere Nachforderungen von Rechnungen zulässig gewesen sein mögen und auch dadurch erst der Lauf der Jahresfrist in Gang gesetzt worden ist, hätte doch hier die Verfahrensdauer in die Ermessenserwägungen eingestellt werden müssen. Der Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null und damit die Unbeachtlichkeit der fehlenden Ermessensentscheidung wird hier schon angesichts der vor langen Jahren beendeten Baumaßnahme und der jahrelang zurückliegenden Einreichung des Verwaltungsnachweises nicht gesehen. Angesichts des Ermessensausfalls kommt eine Ergänzung des Ermessens gem. § 114 Satz 2 VwGO hier nicht in Betracht. An diesem Ermessensfehler leidet damit zugleich auch die Entscheidung über die Geltendmachung des Zins- und Kostenanspruchs, so dass auch insoweit eine Komplettaufhebung des Bescheides auszusprechen war.

32

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die auf den Rückerstattungsbetrag für die Rückforderung einer ihm zur Beseitigung von Hochwasserschäden gewährten Förderung zur Instandsetzung des Kreiskrankenhauses B/W festgesetzten Zinsen sowie gege
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.