Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Jan. 2018 - 3 A 225/16

published on 16/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Jan. 2018 - 3 A 225/16
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Zinsbescheid des Beklagten.

2

Nachdem der Beklagte der Klägerin Fördermittel für das Qualifizierungsprojekt „Weiterbildung in der ambulanten Krankenpflege“ gewährte, widerrief er diese Zuwendung durch Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009. In diesem Bescheid wurde in Ziffer 2 festgelegt, dass der Zuwendungsbetrag i. H. v. 53.493,71 Euro zu erstatten sei. Der Erstattungsbetrag sei sofort fällig und für den Zeitraum von der Auszahlung bis zur Erstattung zu verzinsen. Nach Ziffer 3 des Bescheides sei die Zinsfestsetzung i. H. v. 6.504,25 Euro gemäß Anlage 1 Bestandteil des Bescheides. In der Anlage 1 wurde eine Zinsberechnung bis zum 25. November 2008 „dem vorläufigen fiktiven Ende“ vorgenommen.

3

Gegen diesen Widerrufs- und Erstattungsbescheid erhob die Klägerin am 28. Juli 2009 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 3 A 212/09 MD). Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage zunächst mit Urteil vom 12. Januar 2012 stattgab, aber dieses Urteil mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wurde, wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage letztlich mit Urteil vom 20. September 2013 ab (Az. 3 A 263/12 MD). Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 1 L 1 L 119/13) wurde der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 am 4. Dezember 2013 bestandskräftig.

4

Am 3. Juli 2014 schlossen die Beteiligten eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich des zu erstattenden Betrages.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. August 2016 setzte der Beklagte sie Zinsen aus dem zu erstattenden Betrag auf 22.805,74 Euro neu fest. In dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 sei eine Zinsgrundentscheidung getroffen und die Zinsen vorläufig festgesetzt worden. Da nunmehr die Erstattung erfolgt sei, seien die Zinsen endgültig bis zum Tag der Erstattung zu erheben.

6

Am 19. September 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Sie ist der Auffassung, der Zinsanspruch sei sowohl der Höhe nach als auch dem Grunde nach verjährt, da die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Bescheidfestsetzung im Jahr 2009 am 1. Januar 2013 abgelaufen sei. Die Verjährung sei auch nicht gehemmt worden. Hierfür sei eine Feststellung oder Durchsetzung des Zinsanspruchs der Höhe oder dem Grunde nach in dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid notwendig gewesen. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Vielmehr habe der Beklagte lediglich eine Zinsfestsetzung der Höhe nach – und zwar bis zum 30. November 2008 – in Ziffer 3 des Bescheides vorgenommen. Eine Zinsfestsetzung dem Grunde nach enthalte der Bescheid nicht. Hierfür sei die Regelung in Ziffer 2 des Bescheides nicht ausreichend, da sich diese für den Adressaten lediglich als Darstellung der Rechtslage, nicht aber als Zinsfestsetzung dem Grunde nach darstelle. Selbst wenn man hierin eine Zinsfestsetzung dem Grunde nach erkennen könnte, so sei ein Anspruch dennoch nicht durch das Klageverfahren gehemmt worden. Denn diese Zinsfeststellung dem Grunde nach sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Vielmehr habe die Klägerin sich nur gegen die Zinsfestsetzung der Höhe nach gerichtet.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2016 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung trägt er vor, dass die Verjährung des Zinsanspruches bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2013 gehemmt gewesen sei. In dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 sei die Zinsfestsetzung dem Grunde nach in Ziffer 2 festgesetzt worden. Die Zinshöhe in Ziffer 3 des Bescheides sei lediglich vorläufig festgesetzt worden, worauf er – der Beklagte – in der Anlage 1 auch hingewiesen habe.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Danach ist der nach Rücknahme oder Widerruf zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 wurde ein Verwaltungsakt – nämlich der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2005 – teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die Klägerin verpflichtet, bereits ausgezahlte Zuwendung i. H. v. 53.493,71 Euro zu erstatten.

17

Dieser Zinsanspruch ist auch nicht verjährt.

18

Die Verjährung des Zinsbegehrens beurteilt sich mangels anderweitiger Regelungen im öffentlichen Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 15.03.2017 - 10 C 3/16 -; vom 15.07.2016 - 9 A 16/15 -; vom 17.03.2016 - 3 C 7/15 -; vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, alle: juris), was hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche der wohl im Übrigen einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung entspricht (BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2012 - 3 C 4.10 -, juris).

19

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend werden rückständige Zinsen für die Zeit vom 17. Juni 2006 (Tag nach der Auszahlung des 1. Teilbetrages der Zuwendung) bis zum 4. Februar 2014 (Tag vor dem Zeitpunkt, ab welchem Stundungszinsen gemäß der Stundungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 zu zahlen sind) in dem streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt. Der Beklagte hatte bei Erlass des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 26. Juni 2009 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen (so auch BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). Danach begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2009 und hätte regelmäßig mit Schluss des Jahres 2012 geendet.

20

Allerdings wurde die Verjährung des Zinsanspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Danach hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erkennt nicht nur Leistungs-, sondern vielmehr ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu. Dass der Verwaltungsakt auch vollstreckbar ist und zur Befriedigung der Behörde führen kann, ist demnach nicht erforderlich. Ebenso ist unschädlich, dass sich die Feststellung auf den Grund der Zinsforderung beschränkt, die Festsetzung der Höhe hingegen einem künftigen Bescheid vorbehält. Für die Hemmung der Verjährung entscheidend ist, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der – und sei es erst im Verein mit einem weiteren, späteren Verwaltungsakt – zur Durchsetzung des Anspruchs führen soll. Damit hat sie einem möglichen Vertrauen des Bürgers, sie werde den Zinsanspruch nicht geltend machen, die Grundlage entzogen. Solange aus Anlass dieses Grundbescheides um die Berechtigung der Zinsforderung – und sei es nur dem Grunde nach – gestritten wird, kann Rechtsfrieden allein durch Zeitablauf nicht eintreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 a.a.O.).

21

In Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 wurde der Zinsanspruch dem Grunde nach festgesellt. Darin heißt es:

22

„2. Der bereits ausgezahlte Zuwendungsbetrag i. H. v. 53.493,71 € ist zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist sofort fällig und für den Zeitraum von der Auszahlung bis zur Erstattung zu verzinsen.“ (S. 1 des Bescheides)

23

Weiter heißt es unter „V. Verzinsung“ in der Begründung des Bescheides:

24

„Dessen Verzinsung ergibt sich aus § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG in Verbindung mit Nr. 8.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein Ausnahmetatbestand nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG, um von der Verzinsung abzusehen, liegt nicht vor, weil Sie die Umstände für den Widerruf zu vertreten haben.“ (S. 3 des Bescheides)

25

Damit wurde festgestellt, dass der Erstattungsbetrag für einen bestimmbaren Zeitraum von der Klägerin zu verzinsen ist. Soweit diese meint, dass für sie als Adressatin nicht erkennbar gewesen wäre, dass in Ziffer 2 eine Feststellung hinsichtlich des Zinsanspruchs dem Grunde nach getroffen worden sei, kommt es nicht auf ihre subjektive Auslegung an, sondern auf dem für die Auslegung des Regelungsinhalts von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 1/16 -; Beschluss vom 16.11.2009 - 8 B 64.09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2012 - 1 L 22/12 -, alle: juris). Welchen Regelungsgehalt der Bescheid des Beklagten aufweist, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln, die auch im öffentlichen Recht bei der Auslegung von Verwaltungsakten gelten, zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen. Ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Danach wurde im Tenor des Bescheides wörtlich festgelegt, dass der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist. Eine solche Regelung im Tenor eines Bescheides ist nach objektiver Würdigung eines Empfängers nur so zu verstehen, dass dies eine ausdrückliche Regelung ihm gegenüber ist und keine schlichte Darstellung der Gesetzeslage. Eine solche würde ein Empfänger bei objektiver Würdigung nämlich nicht im Tenor des Bescheides erwarten. Daneben gibt es in der Begründung des Bescheides einen eigenen Unterpunkt „V. Verzinsung“, in welchem der in Ziffer 2 des Tenors festgestellte Zinsanspruch näher begründet wird. Auch danach ist bei objektiver Würdigung davon auszugehen, dass im Tenor eine Regelung zwischen Adressat und Behörde getroffen worden ist, die in der Begründung des Bescheides erläutert wird. Insoweit ist es unerheblich, dass das BVerwG mit Urteil vom 30. Januar 2013 (Az. 8 C 2/12) hinsichtlich einer ähnlichen Formulierung, aber unter völlig anderen Umständen, zu einer anderen Würdigung kam. Wie dargestellt bestimmt sich der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont und somit grundsätzlich nach allen objektiven Umständen des Bescheides und nicht allein anhand der Formulierung.

26

Dieser festgestellte Zinsanspruch wurde auch nicht nur – wie die Klägerin meint – der Höhe nach festgestellt. Die vermeintliche Höhe der Zinsen ergibt sich erst aus Ziffer 3 des Bescheides und stellt damit einen eigenen Tenor und damit nach objektiver Würdigung eine eigenständige Regelung dar, die losgelöst von der Regelung der Ziffer 2 ist.

27

Danach begann die Hemmung mit Bekanntgabe des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 26. Juni 2009 und endete nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Die Zinsgrundfeststellung wurde mit Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2013 (Az. 1 L 119/13) unanfechtbar. Denn der vorgenannte Beschluss hatte auch die Zinsgrundfeststellung zum Gegenstand:

28

Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben mit dem angekündigten Antrag,

29

„den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2009, zugegangen am 02.07.2009 aufzuheben“ (Blatt 698 der Beiakte F).

30

Damit hatte die noch nicht begründete Klage zunächst den gesamten Widerrufs- und Erstattungsbescheid zum Gegenstand. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 nahm die Klägerin die Klage dann i. H. v. 9.748,15 Euro hinsichtlich der Lehrgangskosten zurück. Unter III. heißt es ausdrücklich:

31

„Im Übrigen verbleibt es bei dem Antrag entsprechend der Klageschrift vom 28.07.2009.“ (Blatt 706 der Beiakte F)

32

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Zinsfestsetzung dem Grunde nach Gegenstand der anhängigen Klage war. Danach hat es hinsichtlich der Zinsgrundfeststellung keine prozessbeendende Erklärung der Klägerin gegeben. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2012 ergibt sich eine solche nicht. Soweit die Klägerin meint, der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag beziehe sich nur auf die Zinsfestsetzung der Höhe nach, folgt das Gericht dem nicht. Der Antrag in der mündlichen Verhandlung weicht von dem angekündigten in der Klageschrift ab. Dies hat den Grund dafür, dass sie nunmehr einen Teilbetrag des Widerrufs anerkannte und den dort streitigen Bescheid nur noch insoweit angefochten hat, als ein Betrag i. H. v. 12.759,70 Euro widerrufen worden ist. Insoweit musste sie ihren Antrag umstellen, was auch hinsichtlich der Zinsfeststellung zu einer Umstellung führte. Diese Umstellung erfolgte, indem sie nunmehr beantragte,

33

„den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 € festgesetzt worden sind.“ (Blatt 735 Rückseite der Beiakte F)

34

Dieser Antrag spricht wörtlich zwar für eine Aufhebung der Zinsfestsetzung nur der Höhe nach, entspricht aber bei verständiger Würdigung nicht ihrem Klagebegehren. Denn nach Würdigung ihres gesamten Vortrages im Rahmen des Klageverfahrens ging es der Klägerin immer um die Aufhebung des gesamten Bescheides. Auch ergibt es keinen nachvollziehbaren Sinn, die Zinsfestsetzung aufzuheben, nicht aber die Feststellung des Zinsanspruches dem Grunde nach. Daneben hätte das Klageverfahren insoweit eingestellt werden müssen, als dass die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Zinsgrundfeststellung zurückgenommen hätte.

35

Damit endete die Hemmung der Verjährung am 4. Dezember 2013. Da die Hemmung der Verjährung mit dem Beginn der Verjährung zusammenfällt, begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2013 und endete mithin mit Schluss des Jahres 2016. Die Zinsfestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. August 2016 war demnach noch nicht verjährt.

36

Auch war der Beklagte berechtigt, Zinsen für einen Zeitraum nach dem 25. November 2008 festzusetzen. Denn die Zinsfestsetzung in Ziffer 3 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 26. Juni 2009 setzte die Zinsen nicht abschließend der Höhe nach fest. Vielmehr ergibt sich eindeutig aus der Anlage 1, die nach Ziffer 3 des Bescheides zu dessen Bestandteil gemacht wurde, dass die Berechnung von einem „vorläufigen fiktiven Ende“ – nämlich dem 25. November 2008 – ausgeht (Blatt 656 der Beiakte E). In Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides heißt es aber eindeutig, dass der zu erstattende Betrag bis zur Erstattung zu verzinsen ist. Hier kommt man nach objektiver Würdigung zu dem Ergebnis, dass die in Ziffer 3 vorgenommene Festsetzung lediglich fiktiv ist, um dem Adressaten die Zinsberechnung zu veranschaulichen, was im Übrigen gängiger Verwaltungspraxis entspricht.

37

Gegen die konkrete Berechnung der Zinsen wurden weder Einwände erhoben noch sind diese durch das Gericht ersichtlich.

38

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.