Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Okt. 2016 - 3 A 150/16
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte Rückforderung von Fördermitteln.
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Im Jahr 2002 erlitt die Stadt A-Stadt Schäden an ihrer kommunalen Infrastruktur infolge des Elbe-Hochwassers. Sie nahm in der Folgezeit Fördermittel in Anspruch auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und im Einzugsgebiet ihrer Zuflüsse im Jahr 2002 geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24.10.2002. Aus den einzelnen Maßnahmen und verschiedenen Bescheiden ergab sich aufgrund des letzten Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheides eine Gesamtfördersumme von 8.525.349,67 €, die in voller Höhe ausgereicht wurde (Bl. 417, 500, 516 ff. der Beiakte G). Nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung zur Gesamtmaßnahme der Stadt A-Stadt widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2010 die mit Bewilligungsbescheiden gewährte Zuwendung in Höhe von 371.351,22 €, setzte die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 8.153.998,45 € endgültig fest und gab der Klägerin auf, zuviel ausgezahlte Fördermittel in Höhe eines – verzinslichen – Betrages von 432.713,51 € zu erstatten.
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Der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin vom 13.1.2011 gab die erkennende Kammer antragsgemäß statt. Das Urteil vom 17.7.2012 – 3 A 32/11 MD –, mit dem der Beklagte u.a. verpflichtet wurde, die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 8.440.210,75 € endgültig festzusetzen, erwuchs aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.5.2013 – 1 L 88/12 – in Rechtskraft.
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Mit einem auf den 29.4.2014 datierten Schreiben gab der Beklagte der Klägerin bis zum 8.5.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf von Fördermitteln in Höhe von weiteren 266.398,52 €, der zu einem verzinslichen Erstattungsbetrag in Höhe von 346.760,89 € und einer endgültigen Festsetzung der nicht rückzahlbaren Zuwendung auf den Betrag von 8.173.812,23 € führe. Der Widerruf ergebe sich aus Auflagenverstößen bzw. nicht förderfähigen Kosten. Außergewöhnliche Umstände, auf die Rückforderung zu verzichten, seien nicht ersichtlich. Auch die gegebene Verfahrensdauer sei überwiegend auf das Verhalten der Subventionsnehmerin zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Bewilligungsbehörde. Die Verfahrensdauer sei nicht lang bzw. überlang, sondern angemessen. Auch von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne nicht abgesehen werden, denn die Klägerin habe die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungs- und Zinsanspruchs geführt hätten, nämlich die vorliegenden Widerrufsgründe, zu vertreten.
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Eine Stellungnahme der Klägerin hierzu erfolgte nicht.
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Ohne den auf Seite 1 des Anhörungsschreibens enthaltenen Absatz mit der Stellungnahmefrist bis 8.5.2014 durch den Eingangssatz eines Bescheides einzutauschen, stellte der Beklagte das entsprechende, nunmehr mit dem handschriftlichen Datum 15.5.2014 versehene Schreiben, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, am 17.5.2014 der Klägerin zu. Mit Schreiben vom 3.6.2014 stellte der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin vom 26.5.2014 klar, dass es sich hierbei um einen Bescheid mit der behördlich endgültigen Entscheidung handele. Aufgrund eines Büroversehens sei leider der Text auf Seite 1 nicht geändert worden. Dennoch sei es für die Klägerin verständlich, dass es sich nur um einen das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid handeln könne, denn ihr sei noch vor dem 15.5.2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
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Am 17.6.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 22.10.2014 und 8.3.2016 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Klägerin trägt vor: Dem angegriffenen "Bescheid" stehe bereits die Rechtskraft des Urteils der erkennenden Kammer vom 17.7.2012 – 3 A 32/11 MD – entgegen, das vom OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13.5.2013 - zugestellt am 16.5.2013 - bestätigt worden sei. Aus dem Urteil des BVerwG vom 30.1.2013 – 8 C 2/12 –, das sich nur mit Zinsen beschäftige, könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Im ersten Verfahren sei auch die endgültige Festsetzung der Fördermittelhöhe Streitgegenstand gewesen. Der erhobenen Verpflichtungsklage sei antragsgemäß stattgegeben worden. Von bloßen Schlussfolgerungen, die nicht an der Rechtskraftfolge partizipieren würden, könne keine Rede sein. Es sei auch nicht nur um eine Teilaufhebung des Teilwiderrufsbescheides gegangen. Die Tenorierung des Urteils enthalte auch nicht lediglich einen klarstellenden Ausspruch, sondern eine antragsgemäße Verpflichtung. Der Beklagte sei mithin wegen § 121 VwGO gehindert, die nicht rückzahlbare Zuwendung auf einen anderen Betrag als 8.440.210,75 € festzusetzen und daraus resultierende Fördermittel zurückzufordern. Der Beklagte habe sich zweitinstanzlich nicht gegen Ziff. 2 des Urteilstenors gewandt. Das Urteil insoweit hinzunehmen, um sodann über einen neuen Bescheid einen neuen Anlauf zu nehmen, sei rechtlich ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der Tenorierung auch nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Außerdem sei die Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht eingehalten worden. Eine Sendebestätigung sei keine Empfangsbestätigung. Zum anderen bleibe es dabei, dass das Schreiben des Beklagten vom 15.5.2014 aus Empfängersicht – und auf diese komme es an – ausdrücklich als Anhörungsschreiben formuliert gewesen sei. Im Schreiben vom 26.5.2014 sei ausgeführt worden, dass die gegebene Frist zur Äußerung bis zum 8.5.2014 nicht eingehalten werden könne, weil diese bereits abgelaufen sei. Sie, die Klägerin, sei davon ausgegangen, dass es sich noch nicht um einen Bescheid handele. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gingen jedenfalls nicht zu Lasten des Bescheidadressaten, sondern zu Lasten der Behörde. Inhaltliche Änderungen im streitgegenständlichen Bescheid gegenüber dem vorangegangenen Bescheid aus dem Jahr 2010 seien weder dargelegt noch begründet worden. In bezug auf die Zinsforderung werde die Verjährungseinrede erhoben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Rechtskraft des Urteils vom 17.7.2012 stehe dem Bescheid vom 15.5.2014 nicht entgegen. Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens sei die teilweise Aufhebung des Teilwiderrufsbescheides gewesen, denn zum Teil habe die Klägerin den Widerruf der Zuwendung in diesem Bescheid mit Folge der Rückforderung anerkannt. Der begehrten Teilaufhebung des Widerrufsbescheides habe das VG aus verfahrenstechnischen Gründen entsprochen, da er, der Beklagte, im Rahmen der Ermessensausübung die Verfahrensdauer nicht ausreichend berücksichtigt und gewertet habe. Eine Entscheidung in der Sache, ob die Widerrufsgründe i.S.d. § 49 Abs. 2 VwVfG vorgelegen hätten und den Teilwiderruf der Zuwendung rechtfertigten, habe nicht stattgefunden. Aus diesem Umstand der Teilanfechtung/Teilanerkennung des Widerrufsbescheides resultiere die Schlussfolgerung im Urteil über die Höhe der Zuwendung. Demnach sei die Feststellung des VG über die endgültige Höhe der Zuwendung der klarstellende Ausspruch als Folge der Teilaufhebung gewesen und nicht eine gesonderte Entscheidung über den Leistungsanspruch der Klägerin. Mit seinem Urteil vom 17.7.2012 habe das VG nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Den Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 30.1.2013 folgend, erstrecke sich die Rechtskraft von Urteilen nicht auf Schlussfolgerungen. Die Feststellung einer endgültigen Höhe der Zuwendung sei hier nichts anderes als eine Schlussfolgerung der Teilaufhebung des Widerrufsbescheides gewesen. Der begehrte Rechtsgrund sei die Aufhebung des Widerrufsbescheides im angefochtenen Umfang gewesen. Die Bestimmung einer Folge daraus, welche einer Klarstellung diene, nehme an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Hätte die Klägerin den Widerrufsbescheid vollumfänglich angefochten, hätte es dieses klarstellenden Ausspruchs über die Höhe der Zuwendung nicht bedurft. Über den Leistungsanspruch der Klägerin sei nicht entschieden worden. Deshalb bilde das Urteil kein Präjudiz für die hier zu treffende Entscheidung. Der Teilwiderrufsbescheid vom 15.5.2014 sei der Klägerin am 15.5.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist bekanntgegeben worden. Die Jahresfrist sei ab der Rechtskraft des Urteils vom 17.7.2012 gelaufen. Die Rechtskraft sei eingetreten am 17.5.2013 mit der Zustellung des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.5.2013. Die Übermittlung sei per Fax erfolgt. Eine entsprechende Sendebestätigung befinde sich in der übersandten Verfahrensakte. Aber auch die postalische Zustellung am 17.5.2014 sei immer noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die Jahresfrist habe erst mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu laufen begonnen. Dies sei im vorliegenden Fall der Tag der Zustellung des Beschlusses vom 13.5.2013 gewesen. Erst mit Zustellung dieses Beschlusses habe er, der Beklagte, Kenntnis von der im Rahmen des Ermessens zwingend erforderlichen Würdigung der Verfahrensdauer erlangt. Für die Klägerin sei es eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich um eine Endentscheidung nach einer durchgeführten Anhörung gehandelt habe. Umstände, welche unmissverständlich eine endgültige Entscheidung kennzeichneten, seien das Verstreichen der Frist nach der Anhörung und die Aufforderung gewesen, die festgesetzten Rückforderungs- und Zinsbeträge bis zum 15.6.2014 entsprechend den angegebenen Kassenzeichen einzuzahlen. Der Bescheid sei daher hinreichend bestimmt, nicht nichtig und mit entsprechendem Inhalt der Klägerin bekanntgegeben worden. Zur materiellen Lage des Widerrufs und zur Ermessensentscheidung werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 32/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der "Bescheid" des Beklagten vom 15.5.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des "Bescheides". Er ist in der äußeren Form einer Anhörung (§ 28 VwVfG) ergangen und ist in diesem Zusammenhang sinnwidrig, weil bereits am 29.4.2014 eine Anhörung versandt worden war und die nunmehr identische Frist, die zur Stellungnahme "bis zum 8.5.2014" gesetzt worden war, bereits verstrichen und mithin nicht mehr einzuhalten war. Das Schreiben vom 15.5.2014 enthält auch am Schluss keine nach § 37 Abs. 6 VwVfG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Soweit es mit dem verfügenden Teil die Entscheidung eines Widerrufs, der Festsetzung der Subventionshöhe und der Zinsforderung beinhaltet, stellt dies einen bescheidmäßigen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA dar. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies bedurfte jedoch im Zusammenhang mit den vorgehend dargestellten Mängeln der - berechtigten - Nachfrage der Klägerin vom 26.5.2014 und hatte für sich mit dem am 17.5.2014 zugestellten Schreiben noch nicht die hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG. Erst mit dem Antwortschreiben des Beklagten vom 3.6.2014 vermochte dieser klarzustellen, dass es sich nach der Absicht der Behörde um einen Bescheid handele.
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Der so verstandene "Bescheid" des Beklagten vom 15.5.2014 verstößt gegen § 121 Nr. 1. VwGO. Nach dieser Norm binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
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Aufgrund des Urteils der Kammer vom 17.7.2012 war der Beklagte u.a. verpflichtet, die nicht rückzahlbare Zuwendung an die Klägerin auf 8.440.210,75 € endgültig festzusetzen. Dies hat der Beklagte nicht beachtet. Er hat vielmehr entgegen dem durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.5.2013 – 1 L 88/12 – rechtskräftig gewordenen Urteil durch den "Bescheid" vom 15.5.2014 den Betrag der nicht rückzahlbaren Zuwendung auf 8.173.812,23 € zum Nachteil der Klägerin zu niedrig festgesetzt. Auch bezüglich der in diesem "Bescheid" enthaltenen Widerrufsbetrag von 266.398,52 € (Ziff. 1.), dem Erstattungsbetrag (Ziff. 3.) und dem Zinsbetrag (Ziff. 4.) weicht der "Bescheid" vom 15.5.2014 zum Nachteil der Klägerin von den Beträgen ab, die am 17.7.2012 vom Gericht ausgeurteilt waren. Ausweislich der dem "Bescheid" beigefügten Begründung kam der Beklagte nicht etwa aufgrund einer neuen Sach- und Rechtslage zu diesen Entscheidungen, sondern lediglich aufgrund seines umformulierten Festhaltens an den Erwägungen, die zur rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit des im Verfahren 3 A 32/11 MD streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 13.12.2011 geführt hatten.
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Entgegen den in zwei Instanzen ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen ausgeführt war, dass der Beklagte aufgrund des Verstoßes gegen das Gebot der Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens und wegen des langdauernden Verwaltungsverfahrens besondere Ermessenserwägungen anzustellen hatte, beharrt der Beklagte im "Bescheid" vom 15.5.2014 darauf, es seien außergewöhnliche Umstände, auf die Rückforderung zu verzichten, nicht ersichtlich. Auch die gegebene Verfahrensdauer sei überwiegend auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Bewilligungsbehörde. Die Verfahrensdauer sei nicht lang bzw. überlang, sondern angemessen. Auch von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne nicht abgesehen werden, denn die Klägerin habe die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungs- und Zinsanspruchs geführt hätten, nämlich die vorliegenden Widerrufsgründe, zu vertreten. Der Beklagte wiederholt mit diesen Ausführungen seine Rechtsauffassung, die bereits im Verfahren 3 A 32/11 MD zur rechtskräftigen Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheids geführt hatte.
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Die Rechtskraft eines Urteils dient dem Zweck, Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen, Rechtssicherheit nach außen zu schaffen und die Justiz nicht unnötig mit neuerlichen Streitigkeiten über identische Sachverhalte zu befassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 121 Rn. 1). Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist gemäß § 121 VwGO an den Streitgegenstand geknüpft. Streitgegenstand ist im Verwaltungsprozess der prozessuale Anspruch, d.h. das von der Klägerin aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz durch Erlass eines Urteils mit einem bestimmten Inhalt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 90 Rn. 7).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass Streitgegenstand des Verfahrens 3 A 32/11 MD zusätzlich zur Anfechtung des ergangenen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsfestsetzungsbescheides das von der Klägerin in der Klageschrift, in der Klagebegründung und im Klageantrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren war, die endgültige Subventionshöhe auf den von ihr schlüssig berechneten Betrag von 8.440.210,75 € festzusetzen. Mit umfänglichem Obsiegen im Verfahren 3 A 32/11 MD hatte die Klägerin dieses Ziel erreicht. Dies ergibt sich aus dem konkret im Urteil vom 17.7.2012 enthaltenen Tenor, der dem Klageantrag im einzelnen stattgibt und die Kosten des Verfahrens vollständig dem Beklagten auferlegt. Mit diesem Urteilausspruch hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es dem Rückforderungsanspruch des Beklagten und dessen abweichender Berechnung der Subventionshöhe nicht gefolgt ist. Darüber hinaus sollte mit den im Tenor enthaltenen Verpflichtungsaussprüchen konkret und betraggenau über den langjährigen Streit der Beteiligten hinsichtlich Zuwendungen aufgrund der "Richtlinie Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002" (vgl. Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" – Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG v. 19.9.2002, BGBl. I S. 3651) zur Folgenbeseitigung des sogenannten Jahrhunderthochwassers der Elbe im Jahr 2002 entschieden werden.
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Diesen Verpflichtungs-Charakter des rechtskräftigen Urteils verkennt der Beklagte, der sich aufgrund des an ihn gerichteten Erlasses des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom September 2013 bezüglich "Aufbauhilfe Infrastruktur in den Gemeinden 2002 - Rückforderungen von Hochwassermitteln" (Bl. 1 der Beiakte M) zur weiteren Bescheiderstellung veranlasst sah, obwohl im Erlass ("In den Verfahren, in denen gerichtlich aus formalen Gründen … die Widerrufsbescheide aufgehoben wurden, bitte ich zeitnah um Erlass neuerlicher Bescheide unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Gerichte") der Sache nach nur auf Anfechtungs- und Bescheidungsklagen Bezug genommen wird.
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Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des BVerwG vom 30.1.2013 - 8 C 2/12 -, zit. nach juris, bezieht, fehlt es an einem vergleichbaren Fall, denn die zugrundeliegende Klage war in der mündlichen Verhandlung auf die Anfechtung der Zinsforderung beschränkt worden (juris, Rn. 4).
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Hinsichtlich des im Urteil vom 17.7.2012 ergangenen Verpflichtungsausspruchs war jedoch der Beklagte infolge der Rechtskraft nach § 121 VwGO gehindert, abweichend zu entscheiden, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob das Gericht "richtig" entschieden hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 2, 11, 18), denn der Auslegung unter Heranziehung der Urteilsgründe des Urteils vom 17.7.2012, an das auch das Gericht gebunden ist, sind im Interesse der Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt: sie hat nur insoweit Berechtigung, als die Urteilsformel zu Zweifeln Anlass gibt. Das ist vorliegend aufgrund des klaren Urteilsausspruchs im Tenor des Verfahrens 3 A 32/11 MD jedoch nicht der Fall. Weder ist der Verpflichtungsausspruch ein bloßes "obiter dictum" noch lediglich eine Klarstellung. Ein Neuerlass scheidet deshalb selbst dann aus, wenn das Gericht seine materiell-rechtliche Prüfung in dem Vorprozess zu Unrecht beschränkt hatte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 21). Für den Beklagten bestand daher aufgrund der Rechtskraft ein Verwaltungsaktswiederholungsverbot (vgl. Detterbeck, Das Verwaltungsakt-Wiederholungsverbot, NVwZ 1994, 35; Gotzen, Die Grenzen des Verwaltungsakt-Wiederholungsverbots, VR 1998, 9 bezüglich Anfechtungsurteilen; Erfmeyer, Die Befugnis der Behörde zum Erlass von Folgebescheiden nach rechtskräftigem Urteil über den Erstbescheid, DVBl. 1997, 27), denn ein wesentlicher Wandel der Umstände ist dem "Bescheid" vom 15.5.2014 gerade nicht zu entnehmen, sondern stattdessen ein Beharren des Beklagten auf seiner früheren, gerichtlich nicht bestätigten Rechtsansicht, außergewöhnliche Umstände zum Absehen von einer Rückforderung lägen nicht vor. Dies hätte der Beklagte jedoch im Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Wenn er ein dahingehendes Vorbringen im Verfahren des OVG Sachsen-Anhalt - 1 L 88/12 -, in dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17.7.2012 gescheitert ist, versäumt hat, kann er nach eingetretener Rechtskraft nicht stattdessen wiederum einen Rückforderungsbescheid erlassen.
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Nach alldem ist der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.