Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - 15 B 9/16
Gericht
Gründe
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Der am ...1984 geborene Beamte wendet sich gegen die unter dem 26.11.2015 bzw. 21.12.2015 verfügte vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge.
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Seit dem 01.01.2009 war der Antragsteller zunächst als Teamleiter "Bauen" und ab dem 09.11.2009 als Teamleiter "Innere Verwaltung" bei der Stadt L… im Angestelltenverhältnis in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 01.03.2010 wurde seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert. Mit Ernennungsurkunde vom 28.04.2010 wurde er mit Wirkung zum 01.05.2010, zunächst unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, zum Stadtinspektor mit der Besoldungsgruppe A 9 ernannt. Mit Ernennungsurkunde vom 28.04.2011 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 01.05.2011 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtoberinspektor ernannt. Die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden wurde zunächst auch im Beamtenverhältnis beibehalten. Zum 01.10.2011 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden, zum 01.04.2013 auf 40 Wochenstunden angehoben. Unter dem 23.12.2011 wurde er mit Wirkung zum 01.01.2012 zum Stadtamtmann (BesGr. A 11) und mit Urkunde vom 17.06.2013 mit Wirkung zum 01.07.2013 zum Stadtamtsrat (BesGr. A 12) ernannt. Seit dem 01.05.2013 besetzte er die Stelle des Verwaltungsleiters der Stadt L....
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Unter dem 25.08.2015 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit gleichem Datum ihm bekannt gegeben. Der Antragsgegner hatte diesbezüglich das Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) an sich gezogen. Der gesondert disziplinarisch verfolgte Bürgermeister der Stadt L... habe es als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstaufsichtsbehörde unterlassen, gemäß § 17 Abs. 1 DG LSA ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten. Aus diesem Grunde habe bereits der Landkreis Saalekreis das Verfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 1 DG LSA an sich gezogen. Der Antragsteller habe gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus den §§ 33, 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen. Ihm werde zur Last gelegt, eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der E... GmbH nicht angezeigt und zudem gegen seine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht der Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer verstoßen zu haben.
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In der streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom 26.11.2015 führt der Antragsgegner aus, dass er zum Gegenstand der zu erhebenden Disziplinarklage die Vorgänge Nebentätigkeit, Ernennungen, Dienstwagennutzung und Urkundenfälschung machen werde. Gemäß dem Anstellungsvertrag bei der E... GmbH vom 18.02.2010 habe der Antragsteller eine Vergütung von jährlich 25.000,00 Euro erhalten. Aufgrund der Angestelltentätigkeit des Antragstellers vom 05.02.2010 bis 30.04.2010 werde dieser Zeitraum bei der Bewertung der Dienstpflichtverletzung außer Betracht gelassen. Während der anschließenden Zeit als Beamter sei er einer nach § 40 BeamtStG anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen, welche gemäß § 78 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) schriftlich anzuzeigen gewesen sei. Die Tätigkeit sei im Sinne von § 73 LBG LSA aufgenommen worden. Eine anzeigefreie Nebentätigkeit sei nicht gegeben. Selbst wenn die Nebentätigkeit bereits in der Zeit als Angestellter mit Wissen des Dienstherrn ausgeführt worden sei, hätte mit dem Wechsel in das Beamtenverhältnis eine erneute Anzeige erfolgen müsse.
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Nach § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 8 (nunmehr § 10) der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA) sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen vorzulegen, soweit diese die Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 1) NVO LSA übersteigen. Im Zeitraum vom Februar bis Dezember 2010 habe der Antragsteller aus der Tätigkeit als Geschäftsführer 22.544,41 Euro brutto an Gehalt erhalten. Zusätzlich sei ihm im Dezember 2010 eine Tantieme in Höhe von 9.667,36 Euro brutto gezahlt worden. Die Gesamtsumme der im Jahr 2010 vereinnahmten Gelder aus der Tätigkeit als Geschäftsführer beliefe sich somit auf 32.211,77 Euro brutto. Im Jahre 2011 habe sich das gesamte Gehalt auf 24.999,96 Euro brutto belaufen. Im Jahre 2012 habe der Antragsteller neben dem Gehalt in Höhe von 24.999,96 Euro brutto, im März noch 36,00 Euro brutto Fahrtkostenerstattung, 2.800,00 Euro brutto für Privatfahrten, 682,50 Euro brutto für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit und 409,50 Euro brutto für die PKW-Nutzung erhalten. Damit habe er im Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 28.927,96 Euro brutto erhalten. Mit viertem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 06.05.2013 sei sein Jahresgrundgehalt auf 20.000,00 Euro reduziert worden. Somit habe er gemäß der Gehaltsabrechnung im Jahr 2013 19.999,95 Euro brutto, im Februar eine Tantieme in Höhe von 4.262,33 Euro brutto, im November eine Abfindung in Höhe von 24.388,00 Euro brutto, 4.600,00 Euro brutto für Privatfahrten, 1.023,25 Euro brutto für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit und 614,25 Euro brutto für die PKW-Nutzung erhalten. Dies ergebe im Jahr 2013 einen Gesamtbetrag in Höhe von 54.887,78 Euro brutto.
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Für die ab dem 01.05.2010 relevanten Zeiträume als Beamter sei das Nebentätigkeitsrecht vollumfänglich anzuwenden. Gemäß § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 (nunmehr § 9 Abs. 1) NVO LSA habe ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, sofern die Bruttobeträge des § 6 (nunmehr § 9) NVO LSA überschritten werden, wenn die Nebenbeschäftigung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt werde. Der Antragsteller habe auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt. Maßgeblich seien hierbei die von ihm im Rahmen der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben ausgehenden Initiativen und sein Wissen um das der GmbH übertragene Projekt "Solarpark". So habe er bereits im Vorfeld der GmbH-Gründung an den Überlegungen und Entwicklungen mitgewirkt, insbesondere eine Empfehlung an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadt L... zur Gründung der GmbH erarbeitet und abgegeben. Diese Tätigkeiten seien maßgeblich dafür gewesen, dass in seiner Person ein nach Auffassung der Stadt L... geeigneter Beschäftigter für die Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers zur Verfügung gestanden habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Bürgermeister der Stadt L... die Bereitschaft zur Übernahme der Geschäftsführung mitgeteilt. Insgesamt betrachtet müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Dienstvorgesetzte, der Bürgermeister der Stadt L..., die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer veranlasst habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übernahme nicht ausschließlich im Interesse des Dienstherrn gelegen habe. Schließlich habe auch der Bürgermeister der Stadt L..., der gleichzeitig alleiniger Vertreter der Gesellschafterversammlung der GmbH gewesen sei, den Antragsteller zum Geschäftsführer der zu gründenden GmbH im Notarvertrag bestellt. Weiter habe der Antragsteller seine Tätigkeit als Geschäftsführer während der Dienstzeit des Hauptamtes in seiner Funktion als Verwaltungsleiter der Stadt L... durchgeführt. Gemäß § 77 LBG LSA dürfe eine Nebentätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werde gerade auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommen bzw. ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit bestehe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller selbst den Vorschlag gemacht habe, ihn zum Geschäftsführer zu bestellen. Demnach liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelalimentierung vor. Aufgrund der festgestellten Einnahmen sei der Freibetrag in Höhe von 4.300,00 Euro brutto in jedem Jahr der Geschäftsführertätigkeit weit überschritten worden, sodass eine Ablieferungspflicht bestanden habe. Damit habe der Antragsteller der Stadt L... einen finanziellen Schaden in Höhe von 117.949,50 Euro in den Jahren 2010 bis 2013 zugefügt. Weiter habe der Antragsteller an seinen frühzeitigen Ernennungen selbst aktiv mitgewirkt. Er habe der damals zuständigen Personalsachbearbeiterin das Antragsformular zur Feststellung der Laufbahnbefähigung sowie zur Zulassung einer Aufnahme an den Landespersonalausschuss inhaltlich vorbereitet.
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Schließlich habe er rechtswidrig ein Dienstkraftfahrzeug durch die Stadt L... erhalten. Der diesbezügliche Vertrag verstoße gegen § 11 Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA).
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Weiter stehe der Antragsteller im Verdacht, ein an den Bürgermeister der Stadt L... gerichtetes Schreiben, datiert auf den 31.07.2010, nachträglich und in betrügerischer Absicht gefertigt zu haben, was eine Urkundenfälschung darstelle.
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Insgesamt habe der Antragsteller ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Aufgrund der Schwere des dienstpflichtwidrigen Verhaltens sei ein endgültiger Vertrauensverlust beim Dienstherrn und in der Öffentlichkeit entstanden, sodass im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens und vom Disziplinargericht die Prognose angestellt werden könne, dass auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde.
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Die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge sei nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ermessensfehlerfrei.
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Unter dem 21.12.2015 wurde die Verfügung vom 26.11.2015 insoweit abgeändert, als angeordnet wurde, dass ab dem 01.12.2015 monatliche Dienstbezüge des Antragstellers in Höhe von 600,- Euro einbehalten werden.
II.
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Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet.
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Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zu-ständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren vor-aussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Zudem kann sie nach § 38 Abs. 2 DG LSA mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
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Die vorläufige Dienstenthebung in der Gestalt des Bescheides vom 26.11.2015 stützt der Antragsgegner auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
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Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaß-nahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maß-nahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.
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1.) Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung der Dienstbezüge in der Gestalt der Anordnung vom 21.12.2015 nicht aufzuheben sind. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.
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a.) Verfahrensfehler in behördlichen Disziplinarverfahren, welche auch auf die streitbefangene Suspendierungsverfügung durchschlagen würden, sind nicht ersichtlich. Wegen der prognostizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis greift das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 15 DG LSA nicht.
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b.) Eine auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu: Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10: vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007 - 8 B 22/06 -; Beschl. v. 03.03.2010 - 8 B 21/09 -; zuletzt: Beschl. v. 31.03.2014 - 8 B 2/14 - und v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 -; Beschl. v. 27.08.2014 - 8 B 13/14 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25.03.2013 - 19 ZD 4/13 -; alle juris).
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Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: BayVGH, Beschl. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 13.05.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden.
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Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfer-nung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; SächsOVG, Beschl. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 - mit Verweis auf Beschl. v. 08.07.2010, - D 6 A116/10 -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris).
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Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweis-erhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05 -; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -, juris).
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a. a.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).
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Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinar-maßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; Beschl. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris).
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Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar er-scheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 - m. w. N.; juris).
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Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 - mit Verweis auf Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, Urt. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris).
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b. b.) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes geht das Disziplinargericht davon aus, dass bereits zum augenblicklichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Vorschriften des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts (Anzeigepflicht, Genehmigungspflicht, Abrechnungspflicht, Abführungspflicht) im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses mit Wirkung zum 01.05.2010 auf den Antragsteller anwendbar. Die bis zum 30.11.2014 geltende Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 02.03.1994 (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA) beruhte auf der Ermächtigung des § 69 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.05.1991 (BG LSA, GVBl. LSA S. 81). Bereits dieses Gesetz beanspruchte in § 1 auch Geltung für die kommunalen Beamten. Eine ausdrückliche Regelung des personellen Geltungsbereiches in der Nebentätigkeitsverordnung war daher entbehrlich. Die Neuregelung der Nebentätigkeitsverordnung in der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA - vom 25.11.2014 (GVBl. LSA S. 456) war erforderlich geworden, nachdem der Gesetzgeber im Landesrichtergesetz vom 28.01.2011 (LRiG, GVBl. LSA S. 30) das Nebentätigkeitsrecht der Richter und Staatsanwälte - anders als zuvor - strukturell und inhaltlich abweichend vom Nebentätigkeitsrecht der Beamten geregelt hat, so dass eine inhaltliche Anpassung der Nebentätigkeitsverordnung entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 2 LRiG erforderlich war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass erstmals mit der Neufassung der Verordnung vom 25.11.2014 die kommunalen Beamten in den Geltungsbereich der Nebentätigkeitsverordnung einbezogen werden sollten.
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Der Antragsteller hat in dem ihm als streitgegenständlich vorgeworfenen Zeitraum als Beamter gegen die aus § 40 BeamtStG i. V. m. § 78 LBG LSA resultierende Pflicht zur schriftlichen Anzeige der Nebentätigkeit verstoßen. Durch die Geschäftsführertätigkeit in der E... GmbH hat er zweifellos eine Nebentätigkeit im Sinne des § 73 LBG LSA wahrgenommen. Diese Nebentätigkeit war auch anzeigepflichtig. Es handelte sich nicht um eine anzeigefreie Nebentätigkeit nach § 75 LBG LSA. Denn der Antragsteller war nicht zur Übernahme dieser Nebentätigkeit nach § 74 LBG LSA verpflichtet. Diesbezüglich fehlt es bereits an den nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA notwendigenschriftlichen Verlangen des Dienstvorgesetzten. Das schriftliche Verlangen i. S. d. § 74 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG (vgl. Benne, LBG LSA, § 74 Rdnr. 2; Baßlsperger, BayBeamtenR, Art. 81 BayBG Rdnr. 20). Bei diesem Verlangen muss es sich um eine aus dem hierarchischen Verhältnis begründete dienstliche Anweisung handeln. Auf die schriftliche Bestellung des Antragstellers als Geschäftsführer im Notarvertrag zur Errichtung der E... GmbH vom 05.02.2010 kann daher nicht verwiesen werden.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter - unzweifelhaft - über die Ausübung der Nebentätigkeit in Kenntnis war, ja dies sogar wohl mit seinem Einverständnis erfolgte. Denn spätestens mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis unterlag der Antragsteller als Beamter der notwendigen Anzeigepflicht. Mit der Anzeigepflicht bezüglich Nebentätigkeiten soll Erschwernissen für die Realisierung des hergebrachten Grundsatzes, dass sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat, § 34 BeamtStG, vorgebeugt werden. Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, die eigene Arbeitskraft voll zur Verfügung zu stellen - wenn auch im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften. Das bedeutet insbesondere, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum einen an einer vollwertigen, nicht durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten und zum anderen an einer Amtsausübung in Unbefangenheit, ungeteilter Loyalität und unter Vermeidung bereits des Anscheins möglicher Interessen-
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oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 -, juris). Diese beamtenrechtliche Rechten- und Pflichtenstellung unterscheidet sich grundlegend von einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Dies muss dem Antragsteller als auch für Personalangelegenheiten zuständigem Beamten, welcher ausweislich seiner Personalakte auch an Fortbildungen im Bereich des Beamten- und Besoldungsrechts teilgenommen hat, bekannt und bewusst gewesen sein. Auch bei der Anzeige von Nebentätigkeiten ist das Schrifterfordernis einzuhalten. Dies hat seinen guten Grund auch darin, dass z. B. bei einem Wechsel des Dienstvorgesetzten die entsprechenden Vorgänge und Anzeigen klar ersichtlich und bekannt sind (zum Aspekt der Transparenz bei der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten: BVerwG, Urt. v. 21.06.2007, a. a. O.). Gerade das vorliegende Verfahren zeigt deutlich, dass mit dem Schriftformerfordernis bei der Anzeige von Nebentätigkeiten eine zwischen Amtsträgern entgegen der Gesetzeslage vorgenommene möglicherweise kollusive Zusammenarbeit zulasten der öffentlichen Kassen verhindert werden soll.
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Neben diesen Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit fällt weit schwerwiegender ins Gewicht, dass der Antragsteller gegen seine aus § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 8 (nunmehr § 10) NVO LSA resultierende Abrechnungspflicht verstoßen hat. Danach hat der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 (nunmehr § 9) NVO LSA vorzulegen, wenn diese die Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Satz 1) NVO LSA übersteigen. Für Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 beträgt der Freibetrag 4.300,00 Euro brutto für ein Kalenderjahr. Nach den oben dargestellten Einkünften hat der Antragsteller diesen Freibetrag bei weitem überschritten.
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Daraus resultiert zugleich ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht. Gemäß § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 (nunmehr § 9 Abs. 1) NVO LSA hat ein Beamter Vergütung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, sofern die Bruttobeträge des § 6 (§ 9) NVO LSA überschritten sind, wenn die Nebenbeschäftigung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt wird. Der Antragsteller unterlag der Ablieferungspflicht nach diesen Vorschriften. Ablieferungspflichten von Nebentätigkeitsvergütungen sollen sowohl eine Überalimentierung - vor allem - aus öffentlichen Kassen verhindern helfen als auch Anreize mindern, Nebentätigkeiten in größerem Umfang aus wirtschaftlichen Interessen zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 - 2 B 49.11 -, juris). Mit der Regelung der Ablieferungspflicht von Vergütungen für im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten in § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) ist der Gesichtspunkt der Überalimentierung aus öffentlichen Kassen vollständig abgedeckt. Die Bestimmung in § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) erfasst die Ablieferung der Vergütung bei der Verpflichtung des Beamten durch den Dienstherrn zur Übernahme der Nebentätigkeit ("auf Verlangen") und auch bei entsprechenden Anregungen des Dienstherrn (auf "Vorschlag oder Veranlassung"; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2010 - 4 S 471/10 -, juris). Unter "Vorschlag" im Sinne der Nebentätigkeitsvorschriften ist dabei eine Anregung des Dienstvorgesetzten zu verstehen, die völlig unverbindlich ist und dem Beamten die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit überlässt, ob der die Tätigkeit übernehmen will oder nicht. Der typische Fall der "Veranlassung" durch den Dienstvorgesetzten ist darin zu erblicken, dass der Dienstvorgesetzte dem Beamten rät, ihn auf- oder ermuntert bzw. bittet, die Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse zu übernehmen, ohne dass er ihn förmlich anweisen will. Auch in diesem Fall liegt im Gegensatz zum "Verlangen" die Übernahme der Nebentätigkeit letztlich in der freien Entscheidung des Beamten, obwohl der Dienstherr den Beamten aufgrund einer vorhergehenden Willensäußerung "bestimmt", auf dessen Entschließung also einen nachhaltigen Einfluss ausgeübt hat (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.02.1979 - I OE 14/76 -, ESVGH 29, 180, 182 zur Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers in einer im öffentlichen Eigentum stehenden GmbH). Dabei wird auch das Verlangen der Übernahme einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe einer privatrechtlichen Einrichtung als möglich angesehen. Die strikte Bindung an das öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass es dem Dienstherrn nicht erlaubt ist, einen Beamten - in welcher Form auch immer - zur Übernahme einer Nebentätigkeit anzuhalten, die nicht im öffentlichen Interesse steht. In den in § 9 Abs. 1 NVO LSA (vormals § 6 Abs. 1 NVO LSA) beschriebenen Fallkonstellationen hat der Dienstherr (jedenfalls) eine wesentliche (Mit-)Ursache für die Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten geschaffen und diesem die damit verbundenen Erwerbschancen gleichsam erst ermöglicht. Dies vermag strenge Regeln zur Ablieferung von Vergütungen aus den entsprechenden Nebentätigkeiten zu rechtfertigen. Der Ablieferungspflicht kann auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegengehalten werden, dass der Dienstvorgesetzte Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen gehabt hätte und von einer Ablieferung (zunächst) abgesehen hatte. Es handelt sich bei der Ablieferungspflicht nach § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) um zwingendes Recht, sodass seitens des Dienstherrn hierauf nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011, a. a. O.). Auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten von den maßgeblichen Umständen kommt es insoweit nicht an.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Geschäftsführertätigkeit auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im vorgenannten Sinne, dem Bürgermeister der Stadt L..., ausgeübt hat. Der Antragsteller hat bereits im Vorfeld der Errichtung der E... GmbH an den Überlegungen und Planungen mitgewirkt, insbesondere eine Empfehlung an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadt L... zur Gründung der GmbH erarbeitet und unterbreitet. Demnach war er nach Meinung des Bürgermeisters der Stadt L... ein geeigneter Bediensteter für die Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers. Insgesamt gesehen hat der Bürgermeister die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer durch den Antragsteller veranlasst, in dem er die durch ihn bereits im Vorfeld zugelassenen Aktivitäten mit dem Unternehmen maßgeblich in Verbindung gebracht hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht ausschließlich im Interesse des Dienstherrn, sondern auch im beruflichen und möglicherweise auch materiellen Interesse des Antragstellers lag. Dass er nach Darstellung des Bürgermeisters "angeregt" habe (Beiakte K, Bl. 136), ihn als Geschäftsführer zu bestellen, kann dabei allerdings nur im Sinne einer Invitation ad offerendum verstanden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister der Stadt L... bei seiner Entscheidung, wen er als Geschäftsführer der GmbH auswählt und bestellt, in seiner Willensbildungsfreiheit durch das "Angebot" des Antragstellers so eingeschränkt war, dass nicht mehr von einem "Vorschlag" oder "Veranlassen" des Dienstvorgesetzten im vorgenannten Sinne gesprochen werden kann, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die maßgebliche Handlung im Sinne einer "Veranlassung" gemäß § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA) ging bei der Bestellung des Geschäftsführers der GmbH damit jedenfalls von dem Dienstvorgesetzten des Antragstellers aus. Schließlich spricht auch die Bestellung des Antragstellers in der notariellen Beurkundung der Errichtung der GmbH durch den Bürgermeister der Stadt L... als Vertreters des Alleingesellschafters der GmbH ( Stadt L...) für die Veranlassung der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Antragsteller. Ferner hat der Antragsteller seine Tätigkeit als Geschäftsführer überwiegend von seinem Dienstort (dem Rathaus der Stadt L..., welches auch Sitz der E…GmbH war) und wiederholt auch während seiner Dienstzeit ausgeübt.
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Nach Abzug der Freibeträge i. H. v. jährlich 4.300,00 Euro brutto sind dem Antragsteller somit in den Jahren 2010 bis 2013 Beträge i. H. v. 117.949,50 Euro zugeflossen, welche er an die Stadt L... hätte abführen müssen. Der diesbezüglich der Stadt L... potentiell entstandene finanzielle Schaden ist schwerwiegend und liegt weit oberhalb von Bagatellgrenzen.
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Aufgrund der Höhe der somit erzielten Nebeneinkünfte wäre der Antragsteller im Fortgang des Disziplinarverfahrens wahrscheinlich auch dann mit der Höchstmaßname zu belegen, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit – wie von ihm behauptet - durch ihn allein veranlasst gewesen wäre. Für die Ahndung nicht angezeigter Nebentätigkeiten bzw. Verstößen gegen die Abführungspflicht steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 05.06.2012 – 10 L 2/12 -, juris). Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. In den Fällen, in denen ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, sieht das Disziplinarrecht aber zwingend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts vor (vgl. BVerwG, Beschl. v.17.07.2013, a. a. O.).
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Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Stand von einem solchen endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Neben den oben dargestellten gravierenden Verstößen gegen die Abrechnungs- und Ablieferungspflicht hat der Antragsteller zudem alles getan, um sich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Denn unzweifelhaft handelte es sich bei der Geschäftsführertätigkeit nicht um eine bloße hobbymäßige Betätigung, sondern um eine mit Gewinnerzielung beabsichtigte und gewollte berufliche Tätigkeit als sogenanntes zweites Standbein (vgl. zur Abgrenzung von Nebentätigkeit und Hobby: zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 31.03.2014 - 8 B 2/14 - juris). Damit hat der Antragsteller zugleich gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. VG Münster, Urt. v. 20.10.2011 - 13 K 2137/09.O -, juris). Der Sinn der Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt gerade darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, S. 214 Rz. 7; S. 236 Rz. 2).
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Zulasten des Antragstellers zu würdigen ist auch, dass der Antragsteller als Verwaltungsleiter und 1. stellvertretender Bürgermeister nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt eine besondere Rechte- und Pflichtenstellung innehat. Der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune bzw. dessen Stellvertreter im Amt ist zur Wahrung der Rechtmäßigkeit nicht nur in den Bereichen verpflichtet, für die er originär zuständig ist, also bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, der ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben und der Weisungsaufgaben, sondern hat darüber hinaus auch über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Stadtrats zu wachen (§ 65 KVG LSA). Aus § 60 Abs. 1 KVG LSA ergibt sich, dass die strikte Beachtung der Gesetze wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht des Bürgermeisters bzw. dessen Vertreters ist. Eine besondere Vorbildfunktion kommt dem Bürgermeister auch dadurch zu, dass er gemäß § 60 Abs. 2 KVG LSA die Gemeinde nach außen vertritt sowie nach § 66 Abs. 5 KVG LSA Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten ist. Angesichts dieser Pflichtenstellung eines Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreters im Amt erschüttert die Begehung wiederholter, sich über mehrere Jahre erstreckende, zumindest bedingt vorsätzlicher Pflichtverstöße im Kernbereich beamtenrechtlicher Pflichten das Vertrauen der Mitarbeiter, der Stadträte, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörden in erheblichem Maße.
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2.) Die Berücksichtigung der weiteren in der streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom 26.11.2015 aufgeführten Dienstverstöße bezüglich der Ernennungen, Dienstwagennutzung und Urkundenfälschung ist insoweit fraglich, als diese erst nach dem Erlass der streitbefangenen Verfügung mit Vermerken vom 11.12.2015 nach § 19 Abs. 1 DG LSA in das laufende Disziplinarverfahren eingeführt wurden und der Antragsteller darüber unter dem 11.12.2015 - also nach Erlass der hier streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom 26.11.2015 - informiert wurde. Bezüglich des Vorwurfs ?Ernennungen? ist festzustellen, dass einem Beamten die Mitwirkung und Förderung in eigenen Personalangelegenheiten nicht vorwerfbar ist (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 02.12.2010; 10 L 1/10; juris). Hinsichtlich des Tatvorwurfs "Urkundenfälschung" ist der Sachverhalt offensichtlich noch nicht abschließend ermittelt worden.
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Insgesamt kommt es zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Gerichtes hinsichtlich der Prognoseentscheidung der späteren Disziplinarmaßnahme auf diese weiteren vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen nicht an. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts sind - nach augenblicklichen Kenntnisstand - die Vorgänge um die Nebentätigkeit und der daraus resultierende potentiell hohe finanzielle Schaden für die öffentlichen Kassen als entscheidungserheblich für die Wahrscheinlichkeit des Ausspruchs der Höchstmaßnahme maßgeblich.
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Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss.
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Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher geprüft werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, juris). Solche beachtlichen Milderungsgründe sind bislang weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
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3.) Wegen der prognostizierten Entfernung aus des Beamtenverhältnis erweist sich auch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA als rechtmäßig. Nachdem der Antragsteller erstmals mit seinem Antrag nach § 61 DG LSA vom 4. Dezember 2015 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen hat, hat der Antragsgegner eine Prüfung der Höhe der Einbehaltung der Dienstbezüge vorgenommen und hat nunmehr unter dem 21.12.2015 anstelle der Einbehaltung der Dienstbezüge von 50 % einen Kürzungsbetrag von monatlich 600,- Euro ab dem 01.12.2015 angeordnet. Gegen diese Berechnung ist rechtlich nichts zu erinnern. Gegen die nunmehr angeordnete Höhe des Einbehaltungsbetrages werden zudem vom Antragsteller keine Einwände mehr erhoben.
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Annotations
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.