Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 04. Aug. 2014 - 11 A 12/12
Gericht
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. kraft Gesetzes fingierten Arbeitsverhältnisses.
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Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3. schlossen am 15.07.2009 einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung des Beteiligten zu 3. zum IT-Systemelektroniker. Die dreijährige Ausbildung sollte am 31.07.2012 enden. Der Beteiligte zu 3. wurde am 21.09.2010 zum Gesamtjugend- und Auszubildendenvertreter des Landeszentrums Wald gewählt.
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Mit Erlass vom 09.03.2012 bat der Minister für Landwirtschaft und Umwelt das L., den Mitgliedern der Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung mitzuteilen, dass keine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beabsichtigt sei. Angesichts der haushaltswirtschaftlichen und stellentechnischen Vorgaben bestünden grundsätzlich keine Möglichkeiten für eine dauerhafte Übernahme, so dass dem Land eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten sei. Ausnahmen seien nur möglich, sofern im Rahmen der bestätigten Einstellungsplanung auf Grundlage des Personalentwicklungskonzepts der Landesregierung eine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Ausbildungsdienststelle zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung vorhanden sei. Er, der Minister, bevollmächtige ihn, den Leiter des L., Herrn S., in den Fällen, in denen Auszubildende ihr Verlangen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA geltend machten, entsprechende Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA zu stellen.
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Mit Schreiben vom 21.03.2012 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 3. mit, dass keine Übernahme in die Landesverwaltung erfolgen könne und daher das Ausbildungsverhältnis am Tag der letzten bestandenen Prüfung ende.
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Der Beteiligte zu 3. beantragte mit Schreiben vom 14.05.2012, am selben Tag eingegangen, die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung der Ausbildung. Am 27.06.2012 bestand der Beteiligte zu 3. die Abschlussprüfung.
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Am 05.07.2012 hat der Leiter des L., Herr S., für das Land Sachsen-Anhalt einen Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt.
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Der Antragsteller trägt vor: Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Der Weiterbeschäftigungsanspruch beschränke sich auf eine ausbildungsgerechte Verwendung und auf die Dienststelle, bei der die Berufsausbildung absolviert worden sei. Eine solche Stelle gebe es beim L. nicht. Im Bedarfsnachweis als Anlage zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 (Bestandteil der durch den Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Haushaltsplans für das Land Sachsen-Anhalt 2012) seien finanzielle Mittel für 212 Beamte und Tarifbeschäftigte (Vollbeschäftigteneinheiten, VBE) veranschlagt, zusätzlich 27 Beamte und Tarifbeschäftigte im Überhangbereich der Titelgruppe 96, insgesamt also 239 VBE. Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstelle/Stellen, die noch mit Landespersonal zu besetzen seien, seien als Überhang zu veranschlagen und in den Titelgruppen 96 mit der Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“ zu führen. Tatsächlich seien im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung im 217,0 VBE, davon 205,0 VBE auf Standardstellen außerhalb der Titelgruppe 96 beschäftigt gewesen. Die freien Standardstellen beträfen Nachbesetzungen in den Bereich des gehobenen oder höheren Dienstes. Es habe also ein Personalüberhang von 2 VBE gegeben, so dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich gewesen sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 3 vom 14.05.2012 gesetzlich begründete Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem Antragsteller aufzulösen.
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Der Beteiligte zu 1., 2 und 3. beantragen,
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die Anträge abzulehnen.
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Der Beteiligte zu 3. trägt vor: Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PersVG LSA, nach dem der Arbeitgeber die fehlende Absicht der Weiterbeschäftigung drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen müsse, seien nicht erfüllt. Das Schreiben vom 21.03.2012 habe er nach seiner Erinnerung erst Anfang April 2012 vom Antragsteller erhalten. Außerdem lasse das Schreiben eine hinreichende Begründung nicht erkennen. Es lägen auch begründete Zweifel an der angeblich fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vor. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht plausibel. Die Arbeitskräfteübersicht vom 31.05.2012 passe nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 27.06.2012. Die Anlagen 8 und 9 seien veraltet. Außerdem habe der Arbeitskollege H., der im Juli 2011 erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden habe, zunächst einen auf ein Jahr befristeten Vertrag und im Juli 2012 einen erneuten Arbeitsvertrag erhalten und bereits zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung des Beteiligten zu 3. gewusst, dass er weitergehend übernommen werde. Die insgesamt vier IT-Systemelektroniker im und im L. stellten eine „gelebte Einheit“ dar. Sie erbrächten gegenseitig für beide Behörden Dienstleistungen. Er, der Beteiligte zu 3., nehme auch Aufgaben im Bereich des L. wahr. Zwischen den Behörden gebe es einen regen Personalaustausch und eine rege Fluktuation durch Abordnung und Versetzungen. Falls er, der Beteiligte zu 3., aus dem Betrieb ausscheide, könnten die anfallenden IT-Arbeiten durch das Personal nicht bewerkstelligt werden. Man müsse Drittfirmen beauftragen. Der behauptete Personalüberhang von 2 VBE werde bestritten. Im Übrigen liege es nahe, dass er, der Beteiligte zu 3., gerade wegen seiner Eigenschaft als Jugend- und Ausbildungsvertreter nicht für eine freie Stelle, in Betracht gezogen worden sei.
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Das Gericht hat dem Antragsteller nach den mündlichen Anhörungen am 16.07.2013 und 02.06.2014 verschiedene Auflagen gemacht.
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Der Antragsteller hat daraufhin einige Listen vorgelegt und vorgetragen: Im Stellenplan des Haushaltsplans 2012 seien im 153 Planstellen für Beamte und 180 Stellen für Tarifbeschäftigte, also insgesamt 333 Stellen ausgewiesen gewesen. Diese Zahlen seien durch den Stellenzuweisungserlass des Ministeriums bestätigt worden. Aus diesem Erlass ergebe sich ein Personalüberhang in der Titelgruppe 96 von 15 Planstellen für Beamte und 119 Stellen für Tarifbeschäftigte. Die jeweils zum Quartalsende zu erstellenden Stellenbesetzungslisten wiesen zum 31.03.2012 333 Stellen, davon 153 Planstellen für Beamte, und 132 Stellen in der Titelgruppe 96, davon 15 Planstellen für Beamte aus. Die Zahlen hätten sich in der Stellenbesetzungsliste zum 30.06.2012 bis auf die Gesamtzahl der Stellen in der Titelgruppe 96 von 133 (statt 132) nicht geändert. Bei den Stellen in der Titelgruppe 96 handele es sich um solche mit einem kw-Vermerk; sie seien einem Personalüberhang zuzuordnen seien. Die Stellen hätten zunächst überwiegend Waldarbeiter betroffen und seien bei der Gründung des L. und des L. ausschließlich dem zugeordnet worden. Zum 30.06.2012 habe das über 133 abzubauende Überhangstellen verfügt. Soweit im Stellenbesetzungsplan freie Stellenanteile ausgewiesen seien, handele es sich um die Umsetzung bereits entschiedener oder geplanter Personalentscheidungen in Form von Abordnungen, Versetzungen, Einstellungen bis zur Nachbearbeitung gewährter Altersteilzeit. Diese Stellen seien für den Beteiligten zu 3. als ausgebildeten IT-Elektroniker der Entgeltgruppe 5 (Qualifikationsebene 2 / analog mD) fachlich und qualitativ nicht geeignet. Geeignete IT-Stellen gebe es im nicht. Die einzige Personal-Standardstelle sei nach den Stellenbesetzungslisten zum 30.06.2012 und 31.03.2012 mit Herrn B. besetzt. Andere Personen arbeiteten nicht im engeren IT-Bereich, sondern in der Anwendung fachspezifischer Software. Das und der L. seien aufgeteilt und mit jeweils einer Personal-Standardstelle ausgestattet. Eine gegenseitige Kostenaufrechnung erfolge nicht.
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Der Beteiligte zu 3. erwidert hierzu: Die dargelegten Zahlen zur Stellenbesetzungsliste stimmten nicht mit den Angaben in der Antragsschrift überein. Die Stellenbesetzungsliste vom 30.06.2012 weise 1,83 freie Stellenanteile auch niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen auf. Unabhängig davon werde die Zuordnung nicht konsequent eingehalten, da eine IT-Stelle mit A 10 ausgewiesen, aber mit einem Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 8 besetzt sei. Ferner fehlten nähere Erläuterungen zu den Nummern 146, 149, 210 und 237 sowie zu freien Stellenanteilen in der Titelgruppe 63 und 96. Außerdem ergebe sich aus den Plänen und Übersichten, dass die Beschäftigten des L. und des L. in einem einheitlichen Stellenplan erfasst seien. Die Dienststellen seien in einem Kapitel 0980 – Landesbetriebe der Forstverwaltung – zusammengefasst. In einer Anlage heiße es, dass „bis zu 8 Stellen des LZW im LFB“ verwendet werden könnten. Stellenbesetzungslisten des Landesforstbetriebes seien daher ebenfalls relevant. Die Titelgruppe 96 betreffe nicht überwiegend, sondern ausschließlich Waldarbeiter. Die Stellenzahlen hätten sich nicht verändert, obwohl Abgänge erfolgt seien. Es lasse sich auch nicht erkennen, wann die Umstände für die jeweiligen Personalentscheidungen bei den freien Stellenanteilen eingetreten seien. Im Fall des Herrn B. sei die Besetzung nach dem Elbehochwasser erwähnt worden, was für das vorliegende Verfahren irrelevant sei. Es werde bestritten, dass es im IT-Bereich des L. keine IT-Stelle gebe. Aus den Organigrammen sei ersichtlich, dass im Sachbereich 23 drei und im L. sogar vier IT-Planstellen vorhanden seien. Seitens des L. sei eine Stelle im IT-Bereich extern ausgeschrieben, ohne dass sich Änderungen beim tatsächlichen Personal ergeben hätten. Es gebe also mehr als eine Standardplanstelle.
II.
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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
- 17
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
- 18
Die Antragsfrist ist mit dem am 05.07.2012 gestellten Antrag gewahrt. Das war für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17.05.1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17.03.2004 (MBl. LSA S. 174), Ziff. 4 Satz 2 des Runderlasses des A. vom 29.12.2009 - 11.3-02101 - über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38) und Ziff. I. 2. Satz 1 und 2 i. v. m. Ziff. I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13.03.2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) für streitige Angelegenheiten nach § 9 Abs. 4 PersVG zuständig. Der Betriebsleiter bedurfte für die Antragstellung keiner besonderen Vollmacht (OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 – 5 L 9/12 -, juris).
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Es liegen auch Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nicht zugemutet werden kann.
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Für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters muss ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 –, BVerwGE 124, 292). Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; nach diesem Zeitpunkt frei werdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 – 6 PB 2/06 -, juris).
- 21
Ob für den Beteiligten zu 3. ein Dauerarbeitsplatz vorhanden ist, kann demnach nur auf den Geschäftsbereich des L. abgestellt werden (so auch in einem Parallelfall: OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013, a. a. O.). Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit. Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks wird nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 –, BVerwGE 124, 292).
- 22
Die Kooperation, die zwischen dem L. und dem L. generell und insbesondere im IT-Bereich stattfindet, steht dem nicht entgegen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Dienststellen gerade nicht über einen einheitlichen Stellenplan verfügen. Ob die IT-Systemelektroniker eng zusammenarbeiten und das Rechnersystem eine Einheit bildet, ist unerheblich. Behörden sind zu gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet (§ Abs. 1 VwVfG). Trotz der offensichtlich bestehenden intensiven Zusammenarbeit im IT-Bereich gibt es keine gemeinsame Stellenplanung und eine eindeutige Zuordnung der Mitarbeiter zur jeweiligen Dienststelle. Der öffentliche Arbeitgeber kann zwar gehalten sein, in besonderen Fällen auf Änderungswünsche des Auszubildendenvertreters einzugehen, wenn er üblicherweise Auszubildende, die er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, in anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen pflegt (so BVerwG, Beschluss vom 01.11.2995 – 6 P 3/05 -, BVerwGE 124, 292). Für eine solche Verwaltungspraxis ist jedoch nichts ersichtlich. Allein aus dem Hinweis im Stellenplan, dass „bis zu 8 Stellen des LZW … im LFB verwendet werden“ können, lässt sich nicht darauf schließen, dass Auszubildende aus dem im Regel- oder auch nur im Einzelfall im L. weiterbeschäftigt werden. Auch der Beteiligte zu 3. hat weder allgemein noch speziell für den IT-Bereich Referenzfälle genannt. Insbesondere ist die vom Beteiligten zu 3. erwähnte unbefristete Übernahme von Herrn H. nicht geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 3. zu begründen. Herr H. wurde zwar nach dem Bestehen seiner Abschlussprüfung in der Landesforstverwaltung übernommen, jedoch hat er seine Ausbildung nicht beim L., sondern beim L. absolviert. Auf etwaige freie Arbeitsplätze beim L. es jedoch – wie ausgeführt – nicht an.
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Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten. Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 – 5 L 9/12 –, juris).
- 24
Wie das OVG LSA bereits im Beschluss vom 04.12.2013 (a. a. O.) zum Haushaltsjahr 2011 im Einzelnen ausgeführt hat, laufen die für den Haushaltsvollzug des Antragstellers bindenden Regelungen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist. Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat auch mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 vom 17.02.2012 (GVBl. S. 55) im Vorbericht („Allgemeine Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“) Folgendes bestimmt (nachzulesen unter „www.mf.sachsen-anhalt.de/ministerium-der-finanzen.de“ unter den Stichpunkten „Haushalt“, „Doppelhaushalt 2012/12“):
- 25
„Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2012/13 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2012 gegenüber dem Haushaltsjahr 2011 von 57.345 Planstellen/Stellen um 1.100 auf 56.245 Planstellen/Stellen (incl. 1.402 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2013 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2012 ein weiterer Abbau von 1.149 Planstellen/Stellen auf 55.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.436 Stellen für Anwärter und Referendare).“ …
- 26
Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle derselben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte derselben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“
- 27
Nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen zur Haushaltsführung 2012 vom 21.03.2012 (MBl. LSA S. 232) dürfen unbefristete Neueinstellungen – ebenso wie im Vorjahr - nur im Rahmen der von der Landesregierung beschlossenen Neueinstellungskorridore vorgenommen werden. Die unbefristete Übernahme von Auszubildenden ist auf die von der Landesregierung beschlossenen Neueinstellungskorridore anzurechnen.
- 28
Aus diesen Vorgaben für das Haushaltsjahr 2012 ergibt sich, dass Einstellungen nur im Rahmen der beschlossenen Neueinstellungskorridore, und solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist, zulässig sind. Im Bereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt bestand im Haushaltsjahr ein Neueinstellungskorridor von 15 (vgl. LT-Drucks. 6/2123 vom 28.05.2013). Für die Landesforstverwaltung war nach dem Personalentwicklungsplan nur Raum für zwei Neueinstellungen, wovon eine Stelle dem Landesforstbetrieb zugewiesen war. Später erhielt das aus Anlass des Hochwassers eine weitere Stelle. Nach dem Stellenzuweisungserlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 15.06.2012 (Anlage 8 zum Antragsschriftsatz vom 04.07.2012) waren für das Landeszentrums Wald insgesamt 333 Stellen ausgewiesen, davon 152 Planstellen für Beamte und 180 für Tarifbeschäftigte. Dies entspricht dem Stellenplan des Haushaltsplans 2012 (S. 232 und 234 der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15.08.2013). Nach dem Zuweisungserlass ergibt sich ein Personalüberhang aus der Titelgruppe 96 von insgesamt 134 (15 Planstellen für Beamte und 119 Stellen für Tarifbeschäftigte). Diese Zahlen haben sich zu den Quartalsenden am 31.03.2012 und am 30.06.2012 nur geringfügig geändert.
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Die demnach dem für Neueinstellung zur Verfügung stehenden Stellen konnten nicht mit dem Beteiligten zu 3. besetzt werden. Die beiden für Neueinstellungen verwendeten Stellen waren für den Beteiligten zu 3. nicht geeignet. Bei der Stelle Nr. 137 handelt es sich um eine solche der Besoldungsgruppe A 11, die für den Beteiligten zu 3. als ausgebildeten IT-Elektroniker der Entgeltgruppe 5 nicht in Betracht kam. Zudem handelte es sich um eine Nachbesetzung, nachdem ein Funktionsingenieur in den Ruhestand getreten war. Der Antragsteller war nicht gehalten, eine nach seiner Auffassung arbeitsorganisatorisch notwendige Stelle in eine für den Beteiligten zu 3. „passende“ Stelle umzuwandeln, um diesen weiterzubeschäftigen. Auch die weitere Besetzung - der Stelle Nr. 112 – musste nicht mit dem Beteiligten zu 3. besetzt werden, da aufgrund des besonderen Bedarfs ein Mitarbeiter für den Hochwasserschutz, und nicht für den IT-Bereich notwendig war. Soweit in den zum maßgeblichen Stichtag in Betracht kommenden Stellensetzungslisten vom 31.03.2012 und 30.06.2012 weitere freie Stellenanteile für Vollzeitkräfte ausgewiesen waren, handelt es sich ausschließlich um Stellen, die für Neueinstellungen nicht zur Verfügung standen und zudem aufgrund der maßgeblichen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe (A 10, A 11, A 14 und A 15) und aufgrund der fehlenden Zuordnung zum IT-Bereich für den Beteiligten zu 3. nicht in Betracht kamen. Die Stellen waren, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17.06.2014 im Einzelnen ausgeführt hat, nur aufgrund individueller Personalfluktuation frei. Ob die Abordnungen, Versetzungen, Umsetzungen oder Einstellungen zur Neubesetzung der Stellen bereits vollständig feststanden, als der Beteiligte zu 3. seine Abschlussprüfung bestanden hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Stellenbesetzungsplan, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine freie Stelle der für den Beteiligten zu 3. passenden Entgeltgruppe vorhanden war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im IT-Bereich freie Stellen bestanden. Selbst wenn nicht nur die von Herrn B. besetzte Stelle für den Beteiligten zu 3. geeignet wäre, waren jedenfalls auch sind auch vom Beteiligten zu 3. Stellen angeführten Stellen von Herrn L. und Herr B. nicht besetzbar.
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Die freien Stellenanteile von jeweils unter 1,0, die insgesamt 1,83 ergeben, konnten ebenfalls nicht für den Beteiligten zu 3. verwendet werden. Zum einen hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich um vorübergehende Teilzeitbeschäftigte handelt, so dass daraus kein Dauerarbeitsplatz abgeleitet werden kann. Dies hat der Beteiligte zu 3. zwar pauschal bestritten, jedoch besteht kein Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln. Unabhängig davon ergibt sich auch bei Addition der freien Stellenanteile keine Vollzeitstelle in der für den Beteiligten zu 3. passenden Entgeltgruppe, da es sich um höherwertige Stellen handelt.
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Soweit der Antragsteller Einzelheiten zum Haushalts- und Stellenplan erst nach der vom Gericht mit Verfügung vom 03.06.2013 gesetzten Ausschlussfrist erläutert hat, bestand kein Anlass, das Vorbringen gemäß § 79 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen. Die Fristsetzung in der Verfügung vom 03.06.2013 bezog sich allgemein auf den „abschließenden schriftlichen Vortrag“. Eine Zurückweisung ist jedoch nur hinsichtlich bestimmter, genau bezeichneter klärungsbedürftiger Punkte zulässig (BAG, Urteil vom 19.06.1980 – 3 AZR 1177/79 -, juris). Die in den Auflagenbeschlüssen vom 16.07.2013 und 11.07.2014 erbetenen weiteren Auskünfte wurden jeweils fristgemäß beantwortet.
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Eine für den Beteiligten zu 3. geeignete und freie Arbeitsstelle ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ausreichend Arbeitsanfall vorhanden ist, um ihn tatsächlich zu beschäftigen. Für die allein maßgebliche Frage, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es nicht auf den Arbeitsbedarf an (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 6 P 48.93 -, NVwZ-RR 1995, 330. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, im Rahmen seines Organisationsermessens zu entscheiden, auf welche Weise der Arbeitsbedarf bewältigt wird, auch wenn er dadurch – wie der Beteiligte zu 3. meint – auf die Beauftragung von Drittunternehmen angewiesen ist.
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Das Weiterbeschäftigungsbegehren des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller den Beteiligten zu 3. möglicherweise nicht gemäß § 9 Abs. 1 BPersVG innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf die fehlende Absicht der Weiterbeschäftigung hingewiesen hat. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Führt das Unterbleiben einer fristgemäßen Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BPersVG also nicht dazu, dass der Auszubildende unabhängig von § 9 Abs. 4 BPersVG einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013, a. a. O.), so kann dahinstehen, wann dem Beteiligten zu 3. das Schreiben des Antragstellers vom 21.03.2012 zugegangen ist. Ebenso ist es unschädlich, ob das Schreiben hinreichend begründet war.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
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Der Wert des Gegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.