Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2013 - 5 L 9/12
Gericht
Gründe
I.
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Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Forstwirt. Die Ausbildung erfolgte in der Außenstelle E. des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice. Am 21. September 2010 wurde als Mitglied der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des zum 01. Januar 2010 errichteten Landeszentrums Wald, der Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, gewählt.
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Nachdem die Dienststelle dem Beteiligten zu 3) unter dem 07. April 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei, beantragte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 29. Juli 2011 bestand der Beteiligte zu 3) die Abschlussprüfung zum Forstwirt.
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Mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) sei ihm nicht zuzumuten, weil er nicht über eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge. Von den im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen 245,7 Waldarbeitern (Vollbeschäftigungseinheiten - VbE) seien lediglich 121 VbE nicht als Personalüberhang der Titelgruppe 96 zugeordnet gewesen. Die weiteren 124,7 VbE indes seien nach den Vorgaben im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 abzubauen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 27. Juli 2011 begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) aufzulösen.
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Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Beteiligten zu 1) und 3 haben geltend gemacht, für das Jugendwaldheim in F. im Jahr 2010 und erneut in den Jahren 2011 und 2012 eine Stelle für einen Forstwirt ausgeschrieben worden sei, ohne dass sie besetzt worden sei.
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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Beschäftigungsverhältnis mit Beschluss vom 15. Juni 2012 antragsgemäß aufgelöst. Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freie Stelle zur Verfügung gestanden habe, weil er aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben Neueinstellung nur vornehmen dürfe, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand zur Verfügung stehe und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt habe. Da gleichsam die Hälfte des Personalbestandes der Dienststelle dem Personalüberhang in der Titelgruppe 96 zugeordnet sei, sei dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Die bei dem Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene Stelle für einen Fortwirt rechtfertige keine andere Entscheidung, weil es sich dabei um eine nur intern ausgeschriebene Stelle handele, die nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe. Zum Überhangpersonal gehöre der Beteiligten zu 3) ungeachtet der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht. Er stehe einem externen Bewerber gleich, weil seine Übernahme zu einem Personalkostenaufwuchs führen würde. Dass die Stelle im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit zwei Jahren unbesetzt geblieben sei, helfe dem Beteiligten zu 3) nicht, weil es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankomme.
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Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde erhoben.
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Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Weiterbeschäftigung sei dem Antragsteller zuzumuten, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die für das Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene freie Stelle besetzbar gewesen sei. Die Stelle sei 2010 und erneut 2011 ausgeschrieben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Beteiligte zu 3) nicht als externer Bewerber angesehen werden, weil er aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 BPersVG in einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zum Land stehe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Stelle nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf den Vortrag des Antragstellers zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den vermeintlichen Personalüberhang gestützt habe. Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über die Anzahl der besetzten Stellen (Anlage 9 zur Antragsschrift, Blatt 21 der Gerichtsakte) stamme vom 03. August 2011 und sei für den maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich unerheblich. Dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 und dem Auszug aus dem Wirtschaftsplan (Anlage 8 zu Antragsschrift, Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welche Dienststellen gemeint seien. Dass tatsächlich 143 Waldarbeiter als Überhangpersonal vorhanden seien, lasse sich dem nicht entnehmen. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom
01. März 2011 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil dieser eine einzelfallbezogene Würdigung von Weiterbeschäftigungsverlangen ausschließe. Auf die Frage, ob die Beschäftigung von Überhangpersonal Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters habe, komme es nicht an, weil sich auf die freie Stelle in F. keiner der vorhandenen Beschäftigten beworben habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Beteiligten zu 3) nicht mitgeteilt, welche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, so diese unwirksam sei. Jedenfalls sie die Berufung auf haushaltsrechtliche Gründe missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei.
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Der Beteiligte zu 3) schließt sich dem Vortrag des Beteiligten zu 1) an und trägt ferner vor, der Antragsteller habe die Befugnis zur Antragstellung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgewiesen. Zwar habe der Minister den Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit der Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten bevollmächtigt, Auflösungsanträge bei den Verwaltungsgerichten zu stellen. Das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sei indes nicht vom Präsidenten, sondern „in Vertretung“ von einem anderen Bediensteten unterzeichnet worden. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist habe der Antragsteller auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich einen Verhinderung des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ergebe. Schließlich sei die Mitteilung des Antragstellers vom 07. April 2011 über die Absicht, den Beteiligten zu 3) nach Beendigung der Ausbildung nicht weiterzubeschäftigen, auch nicht begründet worden.
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Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen jeweils,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 15. Juni 2012 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Leiters der Dienststelle beruhten auf Spekulationen. Im Geschäftsbereich des Antragstellers sei bei Beendigung der Ausbildung keine besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Die Ausschreibung der Stelle für einen Forstwirt in F. richte sich an interne Bewerber. Sie hätte nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen. Ob die Stelle nach wie vor unbesetzt sei, sei unerheblich, weil es auf die Sachlage im Zeitraum von April bis August 2011 ankomme. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) enthalte das Schreiben vom 07. April 2011 auch eine Begründung.
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Der Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 3) an.
II.
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Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind unbegründet.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) aufgelöst.
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Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar auch für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
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Die Antragsfrist ist mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag gewahrt. Auf die Frage, ob das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 10. März 2011 für eine Bevollmächtigung genügt, kommt es nicht an, weil der Antragsteller auch ohne gesonderte Vollmacht befugt ist, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.
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Arbeitgeber i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Für das Land handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA allein derjenige, der das Land gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, zitiert nach juris
). Zur Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17. Mai 1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. März 2004 (MBl. LSA S. 174), die Behörde befugt, welche für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.
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Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die streitige Angelegenheiten nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38). Nach den Ziffern 4 Satz 2 des o. g. Runderlasses richten sich die personalrechtlichen Befugnisse nach den im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 (MBl. LSA S. 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen.
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Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA 2010, S. 38) seit dem 01. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice handelt, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Satz 2 der Ziffer 4 des genannten Runderlasses die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl. LSA S. 440) für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA S. 38) seit dem 01. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I. 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.
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Ist das Landeszentrum Wald für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach dem o. G. zuständig, so bedurfte der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten Vollmacht. Der Vollmacht bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht aber der Dienststellenleiter, dem durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 13/08 -, zitiert nach juris
).
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Auch die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.
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Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) ist unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, diesem einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, zitiert nach juris). Steht ein solcher auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung, um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gerecht zu werden. Dies würde im Gegenteil auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.
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Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 - zitiert nach juris), mithin hier nach den Verhältnissen im am 29. Juli 2011. Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 - Rdnr. 25 ff und 34).
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Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald ist bei Beendigung der Ausbildung am 29. Juli 2011 keine ausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden gewesen.
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Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.04.2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001 - 6 PB 9/01 -
).
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Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat den Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011) vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 56) in den „Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“ (vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011, S. 24, dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=37895) Folgendes bestimmt:
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„1. Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2010/2011 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Wirtschaftplänen, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2010 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 von 60.001 Planstellen/Stellen um 1.905 auf 58.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.147 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2011 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 ein weiterer Abbau von 751 Planstellen/Stellen auf 57.345 Planstellen/Stellen (incl. 1.371 Stellen für Anwärter und Referendare).
- 34
(…)
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Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle der selben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte der selben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“
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In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen mit dem Runderlass zur Haushaltsführung 2011 vom 29. Dezember 2010 - 21-04032/2111 - (MBl. LSA 2011, S. 49) hinsichtlich der „Einschränkungen bei der Bewirtschaftung“ zu den Personalhaushalten jeweils Folgendes bestimmt:
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„1.1 (…) Durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen sind nicht mehr notwendige Arbeitsplätze oder Dienstposten in Abgang zu stellen und, sofern deren Planstellen/Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.
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(…)
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1.3 Neueinstellungen (…) dürfen nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 zur Verfügung steht und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. (…)
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Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2011 entgegenstehen. Die für den Haushaltsvollzug durch den Antragsteller bindenden Regelungen stehen einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3) entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.
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Das ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Landeszentrum Wald waren nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 - 11.22 - (Gerichtsakte, Bl. 18 ff) 264 Waldarbeiter beschäftigt. Nach dem Wirtschaftsplan für das Landeszentrum Wald Geschäftsjahr 2010/2011 stand demgegenüber ein Personalstellenbestand von nur 121 gegenüber (Haushaltsplan 2010/2011, Anlage 1 zu 0980 im Einzelplan 09, S. 205 ff. <211>; dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php ?id=37895), die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 unter der Ziffer III.1 aufgeführt sind. Weitere 143 tatsächlich beschäftigte Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96 der Titelgruppe 96) des Erlasses als Überhangpersonal geführt worden. Von diesen Stellen sind 11 Stellen als bis zum 31. Juli 2011 wegfallend gekennzeichnet, so dass ein Personalüberhang von 132 verbleibt. Ob zum 31. Juli 2011 ein Überhang von 132 Waldarbeitern vorhanden gewesen ist oder wie der Antragsteller mit der zum 31. Juli 2011 erstellten Übersicht ausgehend von 274 Forstwirten/Waldarbeitern (= 245,7 sog. Vollbeschäftigungseinheiten - VbE -) von einem Überhang von 154 Forstwirten/Waldarbeitern (= 124,7 VbE) auszugehen ist, kann auf sich beruhen. Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht maßgeblich, weil sie vom 03. August 2011 stamme. Zum einen gibt die unter dem 03. August 2011 gefertigte Stellenübersicht den Bestand zum 31. Juli 2011 wieder. Zum anderen gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Bestand an besetzten Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwei Tage zuvor, am 29. Juli 2011, bzw. in den drei Monaten zuvor weniger als 121 betragen haben sollte um sodann zum 31. Juli 2011 auf 245,7 anzuwachsen.
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Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, der Beteiligte zu 3) könne auf einer für das zum Betreuungsforstamt Nordöstliche Altmark gehörende Jugendwaldheim F. für einen Forstwirt ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden. Die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Stellenausschreibungen richteten sich als interne Ausschreibungen an interne Stellenbewerber, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht gehört. Zwar hat der Antragsteller in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 20. März 2013 erklärt, die Stelle bei dem Jugendwaldheim F. sei, nachdem sie mehrfach intern ausgeschrieben worden sei, ohne dass sich geeignete Landesbedienstete darauf beworben hätten, nunmehr extern ausgeschrieben und besetzt worden. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 klargestellt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um die eines Waldarbeiters, sondern um die Stelle eines Forstingenieurs gehandelt habe, dem als Aufgabe u. a. die Vertretung des Leiters des Jugendwaldheimes obliege. Die ebenfalls bei dem Jugendwaldheim F. ausgeschriebene Stelle für einen Forstwirt, der in dem Jugendwaldheim Hausmeistertätigkeiten und waldpädagogische Aufgaben wahrnehmen soll, richtet sich ausschließlich an „unbefristet beschäftigte Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt“, bzw. „unbefristet beschäftigte Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung“. Dazu gehört der Beteiligte zu 3) nicht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob diese Stelle - wie der Beteiligte zu 1) geltend macht - bereits in den Jahren 2010 und 2011 ausgeschrieben worden ist, oder ob diese Stelle erstmals im Jahr 2012 ausgeschrieben worden ist, kommt es deshalb nicht an. Die interne Stellenausschreibung richtet sich nicht an den Beteiligten zu 3), weil es sich bei seinem Arbeitsverhältnis nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln würde, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 L 2/10 - m. w. N.). Der Beteiligte zu 3) ist auch nicht etwa wegen seines Weiterbeschäftigungsverlangens kraft der Wirkung des § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der genannten internen Ausschreibungen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 2 BPersVG das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Indes wird damit eine unbefristete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber nur fingiert. Sie steht unter dem Vorbehalt eines begründeten Antrages auf Auslösung des kraft Gesetzes als begründet geltenden Arbeitsverhältnis. Erst wenn über einen Auflösungsantrag rechtskräftig ablehnend entschieden wäre, würde der Beteiligte zu 3) ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der internen Stellenausschreibung.
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Schließlich steht auch der Umstand, dass im Falle eines „unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs“ ein - wenn auch sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Auch wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind, ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG, weil die Verwaltung bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen darf, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004 - 6 PB 9.01 -, Rdnr. 11
). Nach den o. g. Vorgaben konnten Neueinstellungen in den Haushaltsjahren 2010/2011 nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in der Titelgruppe 96 zur Verfügung stand und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. Zwar ist die Notwendigkeit der Erteilung einer sog. Negativbescheinigung mit der Auflösung des bei der Staatskanzlei angesiedelten Personal-Service-Centers seit Mai 2011 entfallen. Das ändert indes nichts an der Geltung der inhaltlichen Vorgaben im Übrigen. Aus dem Umstand, dass sich auf die seit dem Jahr 2010 wiederholt neu ausgeschriebene Stelle kein interner Bewerber beworben hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass kein geeigneter Bewerber im Personalüberbestand zur Verfügung gestanden hat. Bewerben sich geeignete Bewerber aus dem Personalüberbestand auf eine interne Ausschreibung nicht, so ist es Sache der zuständigen Personaldienststelle, die Stelle im Wege der Versetzung, ggf. auch gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten zu besetzen, wenn sie davon ausgeht, dass dies durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist. Sie hat indes aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, von der Versetzung geeigneten Personals aus dem Personalüberhang abzusehen und zusätzliches Personal einzustellen.
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Der Einwand, die Berufung auf die Vorgaben im Haushaltsplan sei missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei, ist unbegründet. Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Zuweisung von 121 Stellen die verbindliche Entscheidung darüber getroffen, dass das Landzentrum Wald mit diesem Bestand langfristig bedarfsgerecht ausgestattet ist und dass der darüber hinaus vorhandene Personalbestand bis zum Jahr 2019 abzubauen ist. Der Haushaltsplan berücksichtigt, dass 264 Waldarbeiter vorhanden sind, indem er 121 auf Stellen führt und das weitere vorhandene Personal in der Titelgruppe 96 als abzubauenden Personalüberstand übernimmt.
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Der weitere Einwand des Beteiligten zu 3), das Schreiben des Antragstellers vom
07. April 2011, in dem der Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen worden ist, dass eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung nicht möglich sei, sei nicht mit einer Begründung versehen, kann dem Auflösungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Jugendvertreter nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Auch wenn man mit dem Beteiligten zu 3) annimmt, dass diese Mitteilung zu begründen ist, wie dies § 9 Abs. 1 PersVG LSA ausdrücklich („… unter Angabe der Gründe …“) vorsieht, führt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht dazu, dass der Auflösungsantrag des Dienstherrn nach § 9 Abs. 4 BPersVG ohne Erfolg zu bleiben hätte, so dass dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 07. April 2011 den Anforderungen an eine Begründung genügt. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Mitteilung gänzlich fehlt oder wegen des Fehlens einer Begründung nur unvollständig ist. Ist es für das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers schon unschädlich, wenn die Mitteilung gänzlich unterblieben ist, so gilt dies erst recht, wenn die Mitteilung lediglich an einem Begründungsmangel leidet.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.
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Annotations
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.