Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Juli 2013 - 1 B 185/13
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.04.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.04.2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt.
Gründe
- 1
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.
- 2
Zwar ist entgegen des Verweisungsbeschlusses der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 18.04.2013 (VG 29 L 85.13 u. VG 29 K 86.13) das Verwaltungsgericht Magdeburg nicht örtlich zuständig. Vielmehr folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt aus § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 1. Hs. VwGO ist nicht begründet. Danach ist bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig. Allerdings steht vorliegend gerade die zuständigkeitsbegründende Verfügung der Antragsgegnerin im Streit. Es bleibt deshalb gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 2. Hs. VwGO bei der Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO und ist mithin im vorliegenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht A-Stadt zuständig (vgl. VG A-Stadt, B. v. 20.01.2012 - 30 L 1816.11 -, juris). Der Verweisungsbeschluss eröffnet jedoch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
- 3
Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner. Mit seiner Klage und seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner erstellte "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" vom 08.04.2013. Auch wenn dieses Schriftstück als "Bescheinigung" überschrieben ist, stellt es sich nach dem Regelungsinhalt als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar, da darin u. a. bestimmt wird, dass sich der Asylsuchende unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Auch wenn insofern eine bundesweit einheitlich gestaltete Vorlage benutzt wird, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides des Antragsgegners, eine Behörde des Landes A-Stadt, erlassende Behörde. Es handelt sich nach dem vorher Gesagten auch nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 46 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des ZAA-A-Stadt nach § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., 2. Alt. AsylVfG. Die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 S. 1 AsylVfG durch das Bundesamt stellt lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar. Erst bei der aufgrund dieser Mitteilung von der veranlassenden Aufnahmeeinrichtung - hier der ZAA - erlassenen Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., 2. Alt. AsylVfG handelt es sich um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt (VG A-Stadt, B. v. 20.01.2012, a. a. O., m. w. N.). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wie der Antragsgegner zu seiner Entscheidung gelangt, nämlich ob er diese aus einer vom Computer gespeisten Software des Bundesamtes ableitet oder - was von dem Antragsgegner widersprochen wird - er vor der Entscheidung eine eigene inhaltliche Prüfung vorgenommen hat.
- 4
Die von dem Antragsteller erhobene Klage 1 A 128/13 MD hat deswegen Aussichten auf Erfolg, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsentscheidung insbesondere von der Beantwortung der derzeit noch offenen Frage abhängig ist, ob der Antragsteller tatsächlich volljährig ist, wovon der Antragsgegner ausgeht. Das Alter hat er jedoch nur durch "Inaugenscheinnahme" nach einem "Verfahren der Altersschätzung" festgesetzt und hält das Gericht diese Vorgehensweise nicht für rechtmäßig. Der Antragsteller selbst hat angegeben, am 24.12.1996 geboren zu sein. Nach der Inaugenscheinnahme des Antragstellers durch den Antragsgegner wurde der Geburtstag fiktiv auf den 31.12.1994 festgesetzt auf der Grundlage des Aussehens des Antragstellers, sodass das 18. Lebensjahr infolge der Schätzung vollendet gewesen und zuvor Volljährigkeit eingetreten wäre.
- 5
Dieses Verfahren reicht jedoch für eine zureichende Alterseinschätzung nicht aus.
- 6
Zwar treffen einen Asylbewerber gemäß § 15 AsylVfG Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden gehört, die die Identitätsfeststellung ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen auch nach Maßgabe des § 16 AsylVfG zur Überprüfung verwendet werden. Ein unbegründeter Asylantrag kann zudem gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer u. a. offenkundig falsche und widersprüchliche Angaben macht (Abs. 3 Nr. 1) oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Abs. 3 Nr. 2). Eine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, dem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen und dies dann als Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zu verwenden, existiert jedoch nicht. Gerade weil Art. 6 Dublin-II-VO Minderjährige besonders schützen will und wegen der unter Umständen erheblichen negativen Folgen, die einen Minderjährigen, der als Volljähriger behandelt wird, treffen können, geht es keinesfalls an, Zweifel aufgrund des äußeren Anscheins zu einer gesetzlich nicht gedeckten "Altersfeststellung" zu nutzen, um auf dieser Grundlage einen möglicherweise tatsächlich Minderjährigen als Volljährigen rechtlich zu behandeln.
- 7
Ein Asylbewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Hess. VGH, B. v. 08.06.1990, InfAuslR 1991, 54). Dem Gebot einer ermessensgerechten Einbeziehung der Interessen des Antragstellers wird der angefochtene Bescheid vom 08.04.2013 zumindest so lange nicht gerecht, wie sich der Antragsgegner mit dem bloßen Verweis auf eine fiktive Altersfeststellung begnügt. Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Verweisung des Antragstellers als Volljährigen an eine Aufnahmeeinrichtung zunächst eine rasche Klärung der strittigen Altersfrage zu bewirken und eine entsprechende Entscheidung abzuwarten. Tut dies die Behörde nicht, verletzt sie ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, auf dessen Basis erst eine sachgerechte Ausübung des Ermessens möglich ist. Die anderenfalls (möglicherweise) verletzten Schutzrechte eines minderjährigen Asylbewerbers verlangen ein derartiges Vorgehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spricht Einiges dafür, einem nach eigener Behauptung minderjährigen Asylbewerber aus Gründen des Minderjährigenschutzes bis zum "medizinischen Beweis des Gegenteils" diesen als Minderjährigen zu behandeln. Denn auch wenn der nach dem "Verfahren der Alterseinschätzung" gewonnene persönliche Eindruck der von dem Antragsgegner betrauten Fachkräfte letztlich die Volljährigkeit des Antragstellers zu bestätigen vermag, entbindet dies den Antragsgegner nicht, eine Altersfeststellung des Antragstellers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, wie etwa ein zahnärztliches Gutachten oder eine körperliche Untersuchung zu bewirken.
- 8
Danach war dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bereits deshalb Erfolg beschieden, weil dem Gericht erstmalig mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.06.2013 bekannt wurde, dass der Antragsteller gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 05.04.2013, durch den die Beendigung seiner Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung verfügt hat, vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt angegriffen hat und der Bescheid vom 05.04.2013 mithin noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig geworden ist. Seinem Eilrechtsschutzbegehren steht mithin weiter die Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung zur Seite.
- 9
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, der Antragsteller könne sich nicht auf die Regelung des § 42 SGB VIII berufen, weil die dort enthaltenen jugendhilferechtlichen Vorschriften nicht die Frage entschieden, an welchem Ort der Betreffende untergebracht werden müsse, sondern nur, ob dieser in eine Jugendeinrichtung oder eine Einrichtung für Erwachsende aufgenommen werden müsse, die Frage des Aufenthaltsortes sei vielmehr allein Inhalt der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, dringt er damit nicht durch. Denn die Inobhutnahme eines Minderjährigen nach § 42 SGB VIII geht gerade im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Dublin-II-VO, den Verteilungsregelungen des Asylverfahrensgesetzes vor, die gerade keinen entsprechenden Berücksichtigung bei der Verteilung von Minderjährigen enthalten. Die Inobhutnahme von Minderjährigen soll gerade erreichen, dass diese losgelöst von ihrer Asylverfahrensantragstellung einer besonderen Fürsorge des Staates unterworfen sind, bei dem sie den Asylantrag gestellt haben. Deshalb bedurfte es auch keiner ausdrücklichen (klarstellenden) Regelung der Bestimmungen des § 42 SGB VIII im Asylverfahrensgesetz. Nur die Minderjährigkeit des Asylantragstellers regelt mithin die Frage, in welche Einrichtung dieser unterzubringen ist, die Frage seines Aufenthaltsortes ergibt sich daraus als Rechtsfolge. Denn wenn im Rahmen des § 42 SGB VIII nur das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu nehmen, kann dieses zuständige Jugendamt auch nur den Aufenthaltsort des Jugendlichen/Minderjährigen bestimmen, für den dieses Jugendamt zuständig ist. Dies kann mithin nur eine das jeweilige Bundesland betreffende Entscheidung sein und schließt dies von daher auch die Zuweisung in eine Jugendhilfeeinrichtung eines anderen Bundeslandes aus.
- 10
Danach war dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattzugeben.
- 11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 12
Aus den vorgenannten Gründen war dem Antragsteller zudem Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren war.
- 13
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.