Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 7 K 7626/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Verzugszinsen zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.502,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 16 %, der Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligte können die Vollstreckung durch den Prozessgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Träger der LVR-Klinik L. (Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie). Mit der Klage verlangt er die Zahlung der Kosten, die durch die vollstationäre Unterbringung des Beklagten nach dem PsychKG im Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 entstanden sind. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
3Der am 00.00.0000 geborene Beklagte, der vermutlich georgischer Staatsbürger ist, gelangte nach eigenen Angaben im März 2009 mit einem Lastwagen auf dem Landweg nach Deutschland. Am 20.03.2009 wurde er in Köln wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Vom 20.03.2009 bis zum 17.09.2009 befand sich der Beklagte in Abschiebehaft. Unter dem 18.09.2009 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgestattung für den Regierungsbezirk Köln für den Zeitraum bis zum 7.10.2009, die später bis zum 10.03.2010 verlängert wurde.
4Sein erster Asylantrag vom 15.04.2009 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF – vom 24.04.2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Beklagte über einen sicheren Drittstaat eingereist war. Hiergegen erhob der Beklagte Klage vor dem VG Ansbach, die an das VG Minden verwiesen wurde (3 K 1267/09.A).
5Mit Schreiben vom 29.10.2009 wurde dem Beklagten die Abschiebung am 24.11.2009 angedroht. Ein Eilantrag seiner Prozessbevollmächtigten wurde durch Beschluss des VG Minden vom 24.11.2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Abschiebung konnte jedoch nicht erfolgen, weil der Beklagte untergetaucht war. Das Klageverfahren 3 K 1267/09.A wurde wegen Nichtbetreibens durch Beschluss vom 13.01.2010 eingestellt.
6Am 02.02.2010 stellt der Beklagte einen Asylfolgeantrag, der durch Bescheid des BAMF vom 25.02.2010 abgelehnt wurde. Ein Festnahmebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.02.2010 konnte nicht ausgeführt werden, weil der Beklagte erneut unbekannten Aufenthalts war. Ein Eilantrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde durch Beschluss des VG Köln vom 02.03.2010 abgelehnt (26 L 208/10.A). Am 02.03.2010 erhob die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beim VG Köln (26 K 1281/10.A). Die Klage wurde mit Urteil des VG Köln vom 15.04.2010 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Folgeantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 18.07.2011 abgewiesen.
7Am 24.03.2010 sprang der Beklagte in Köln von der Deutzer Brücke in den Rhein, wurde aber von den anwesenden Rettungskräften gerettet. Mit Verfügung vom 24.03.2010 ordnete die Stadt Köln wegen einer psychischen Störung und akuter Selbstmordgefahr die sofortige Unterbringung an. In dem beigefügten ärztlichen Attest des Dr. S. wurde ausgeführt, der Beklagte höre imperative Stimmen, die ihm den Tod prophezeiten. Er fühle sich von Abschiebung bedroht. Es bestehe akute Suizidalität.
8Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.03.2010 - 175 a XIV 63.906/L - wurde die vorläufige Unterbringung des Beklagten nach § 14 PsychKG nach Anhörung des Beklagten bis zum 06.05.2010 im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet. Die Stationsärztin Dr. Henke bestätigte akute Suizidalität.
9Am 23.04.2010 beantragte die LVR-Klinik die Aufhebung der Unterbringung, weil der Beklagte die Behandlung freiwillig weiterführen wolle.
10Mit Verfügung vom 27.04.2010 ordnete die Stadt Köln erneut die sofortige Unterbringung unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest von Dr. B. an. In dem Attest heißt es, der Beklagte habe sich mit einer Rasierklinge am Unterarm zahlreiche Schnittverletzungen zugefügt, wahrscheinlich mit suizidaler Absicht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.04.2010 wurde der Antrag auf vorläufige Unterbringung zunächst zurückgewiesen, weil der Beklagte der weiteren Behandlung zugestimmt habe.
11Durch einen erneuten Beschluss vom 28.04.2010 – 175 a XIV 64096.L – wurde die vorläufige Unterbringung nach Anhörung des Beklagten nach § 14 PsychKG bis zum 09.06.2010 zur Abwehr akuter Eigengefährdung nach Anhörung des Beklagten einstweilig angeordnet. Die anwesende Ärztin Dr. V. erklärte, der Beklagte habe zwar am Vortrag eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben, jedoch kurz danach einen Impulsdurchbruch erlitten und sich selbst schwer verletzt. Die Erklärung sei in keiner Weise mehr tragfähig.
12Mit einem psychiatrischem Attest der Stationsärztin Dr. I. vom 01.06.2010 wurde die Verlängerung der Unterbringung beim Amtsgericht Köln beantragt. Darin hieß es, der Patient leide an einer paranoiden Schizophrenie und vermutlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit optischen und akustischen Halluzinationen und selbstverletzendem Verhalten, zuletzt am 31.05.2010. Der Patient habe eine deutlich herabgesetzte Krankheitseinsicht und sei nur eingeschränkt behandlungswillig. Bei einer Entlassung sei ein Therapieabbruch höchst wahrscheinlich und derzeit nicht zu verantworten.
13Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.06.2010 wurde die vorläufige Unterbringung bis zum 16.07.2010 nach Anhörung des Beklagten wegen unveränderter Selbstmordgefahr verlängert.
14Durch einen weiteren Beschluss des AG Köln vom 13.07.2010 wurde die „erstmals durch Beschluss vom 28.04.2010 angeordnete Unterbringung“, also die vorläufige Unterbringung bis zum 28.07.2010 wegen weiter bestehender akuter Eigen- und Fremdgefährdung verlängert.
15Unter dem 16.07.2010 erstellte Herr Dr. I1. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) auf Anordnung des Amtsgerichts ein psychiatrisches Gutachten aufgrund einer eigenen Untersuchung des Beklagten. Darin wurde festgestellt, dass der Beklagte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es bestehe weiterhin Suizidgefahr, sodass eine Unterbringung über 3 weitere Monate erforderlich sei.
16Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.07.2010 wurde die weitere Unterbringung des Beklagten nach § 11 PsychKG nach Anhörung des Beklagten und auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bis zum 22.10.2010 mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet.
17Am 24.08.2010 verließ der Beklagte eigenmächtig die Klinik. Am 02.09.2010 stellte die Klinik einen Antrag auf Aufhebung der Unterbringung, weil keine Eigen- oder Fremdgefährdung mehr vorliege. Unter dem gleichen Datum wurde die Unterbringung durch Beschluss des Amtsgerichts Köln aufgehoben.
18Der Kläger stellte unter dem 04.05.2010, dem 17.05.2010, dem 01.06.2010, dem 16.06.2010, dem 01.07.2010, dem 16.07.2010, dem 02.08.2010, dem 16.08.2010, dem 01.09.2010 und dem 17.12.2010 Rechnungen über die Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 29.948,32 € für den Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 aus und übersandte diese an die Privatadresse des Beklagten in der N. . 00 in Köln.
19Am 23.09.2010 erteilt die Stadt Köln dem Beklagten eine Duldung. Unter dem 30.09.2010 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag an die Stadt Köln auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), hilfsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Gleichzeitig beantragte sie die rückwirkende Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 24.03.2010.
20Die Stadt Köln bewilligte dem Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 Leistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 19.10.2010. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.11.2010 an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten regte die Stadt Köln an, eine freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenversicherung zu beantragen. Die Beiträge würden auch rückwirkend übernommen.
21Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln – Betreuungsgericht – vom 09.11.2010 wurde eine gesetzliche Betreuung für den Beklagten wegen krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit (paranoide Schizophrenie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp) eingerichtet und Frau J. H. als gesetzliche Betreuerin bestellt.
22Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten stellte im November 2010 Anträge auf eine rückwirkende Krankenversicherung ab dem 24.03.2010 bei der DKV – Deutsche Krankenversicherung - und der AOK Rheinland/Hamburg. Die AOK Rheinland/Hamburg lehnte den Antrag auf eine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 21.03.2011 ab, da der Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe und daher nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege.
23Die DKV hatte dem Beklagten unter dem 16.10.2009 einen Versicherungsschein über eine Auslandsreisekrankenversicherung für den Zeitraum vom 24.09.2009 bis zum 24.09.2014 ausgestellt. Mit einem Schreiben vom 31.03.2010 an die LVR-Klinik hatte die DKV die Gewährung von Leistungen für den Beklagten bereits abgelehnt, weil kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe. Auf Anforderung des Gerichts hat die DKV mit Schreiben vom 16.11.2016 mitgeteilt, dass die Krankenversicherung mit Schreiben vom 15.03.2010 wegen Nichtzahlung der Beiträge zum 24.03.2010 durch den Versicherer gekündigt worden sei. Daher sei eine Kostenübernahme über den 24.03.2010 hinaus nicht möglich gewesen.
24Mit Schreiben vom 14.02.2011 legte die Betreuerin die Rechnungen der Klägerin über die Unterbringungskosten dem Sozialamt der Stadt Köln vor.
25In der Folgezeit wurden die Unterbringungskosten weder durch das Sozialamt der Stadt Köln noch durch eine der angeschriebenen Krankenkassen/Krankenversicherungen übernommen. Der Beklagte leistete ebenfalls keine Zahlungen.
26Daher erhob der Kläger am 06.12.2013 Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 29.948,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen Zahlungsverzuges gemäß §§ 291, 288 BGB.
27Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei nach §§ 32, 33 PsychKG verpflichtet, die geltend gemachten Unterbringungskosten selbst zu tragen, da er im maßgeblichen Zeitraum nicht krankenversichert gewesen sei und auch keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten aus Leistungen der Sozialhilfe habe. Die DKV habe telefonisch mitgeteilt, dass ein Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten nicht mehr bestehe und auch nicht rückwirkend begründet worden sei. Kosten der Hilfen für psychisch Kranke nach § 31 PsychKG seien dem Beklagten nicht in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte sei weiterhin verpflichtet die Kosten zu tragen, soweit er keinen Nachweis für die Möglichkeit eines anderweitigen Kostenträgers beibringe.
28Der Beklagte hält sich aktuell weiterhin in Deutschland auf und bezieht ausweislich des Bescheides des Jobcenters Köln vom 19.07.2016 Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).
29Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.12.2015 die Klage hinsichtlich der Verzugszinsen zurückgenommen.
30Er beantragt nunmehr,
31den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 29.948,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Seine Betreuerin trägt vor, der Beklagte habe im fraglichen Zeitraum der Unterbringung keine Krankenversicherung gehabt. Die Reisekrankenversicherung bei der DKV sei entfallen, weil der Beklagte keinen ständigen Aufenthalt mehr im Ausland gehabt habe. Der Beklagte habe auch seinerzeit keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, weil er Angst vor Abschiebung gehabt habe. In der LVR-Klinik habe auch kein Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden können, weil eine Kommunikation mit dem Beklagten nicht möglich gewesen sei. Alle Versuche der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger seien letztlich gescheitert.
35Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten trägt vor, der Beklagte habe bei der Einweisung in die LVR-Klinik keinen Versicherungsschein gehabt. Die DKV habe Leistungen abgelehnt. Der Kläger habe daher bei Einweisung gewusst, dass kein Krankenversicherungsschutz bestanden habe bzw. dieser ungeklärt sei.
36Der Beklagte habe aber alle möglichen Anträge gestellt, insbesondere einen Antrag auf Sozialleistungen und rückwirkende Krankenversicherung mit Schreiben vom 30.09.2010 bei der Stadt Köln. Die Stadt Köln habe auch eine Kostenzusage in dem Schreiben vom 05.11.2010 erteilt. Der Beklagte habe auch über seinen Hausarzt Dr. T. einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung gestellt.
37Weiterhin sei bei der Aufnahme des Beklagten in der Klinik ein Antrag beim Dezernat 7 des Klägers auf Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch XII gestellt worden. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Klägers vom 24.03.2010 und dem Schreiben des Mitarbeiters des Sozialdienstes, Herrn Martini vom 09.04.2010. Ein weiterer Antrag der gesetzlichen Betreuerin auf Eingliederungshilfe vom 31.10.2013 sei wegen Verfristung mit Bescheid vom 06.11.2013 abgelehnt worden. Daher sei von der Übernahme der Kosten durch einen Dritten auszugehen. Der Sozialdienst der Klägerin sei auch über die Möglichkeit unterrichtet worden, eine Unterstützung durch den Sozialfond des Verbands der Krankenversicherer zu erhalten.
38Die Ansprüche aus §§ 32, 33 PsychKG beträfen nur die Kosten der Unterbringung, aber nicht der Behandlung. Die Kosten der Behandlung trügen nach § 31 PsychKG die Kreise.
39Schließlich lägen die Rechnungen nicht vor. Sie ließen die Behandlungsart und den zugrunde liegenden Tarif nicht erkennen.
40Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auf Anforderung des Gerichts eine Verpflichtungserklärung eines in Deutschland lebenden Landsmannes des Beklagten vom 12.06.2009 vorgelegt, wonach dieser die Lebenshaltungskosten des Beklagten in Deutschland übernehme.
41Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Behandlungsakten sowie die vom Gericht beigezogenen Unterbringungsakten des Amtsgerichts Köln – 175 a XIV 63.906/L und 175 a XIV 64096.L – Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Verzugszinsen zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
44Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet.
45Für den Zahlungsanspruch des Klägers aus § 32 PsychKG gegen den Beklagten auf Zahlung der Kosten der Unterbringung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die zugrunde liegende Rechtsnorm dem öffentlichen Recht angehört. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Träger eines psychiatrischen Krankenhauses und dem Beklagten als einem von der Unterbringung betroffenen Patienten sind wegen des bestehenden Über-Unterordnungsverhältnisses dem öffentlichen Recht zuzuordnen,
46vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1970 – VII ZR 65/68 – NJW 1970, 811; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1990 – 10 S 763/89 - , NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 6 K 553/05 – juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 19.02.2013 – 7 K 3373/12 – .
47Der Zahlungsanspruch kann mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO verfolgt werden. Diese ist gegenüber der Verpflichtungsklage nicht subsidiär. Der Kläger ist nicht berechtigt, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt. § 32 PsychKG bildet zwar die Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch, enthält aber keine Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides,
48vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 6 K 553/05 – .
49Der Beklagte ist wegen seiner unstreitigen psychischen Erkrankung möglicherweise nicht prozessfähig, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 104 BGB. Er wird jedoch durch seine Betreuerin, Frau J. H. , wirksam gesetzlich vertreten, § 1902 BGB.
50Hinsichtlich der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
51Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 24.502,96 Euro nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Forderung in Höhe von 5.445,36 Euro ist die Klage unbegründet.
52Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist § 32 Abs. 1 PsychKG NRW. Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Ausnahmsweise trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben, § 32 Abs. 2 PsychKG. Nach § 32 Abs. 3 PsychKG kann das nach § 12 PsychKG zuständige Amtsgericht auch der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen, wenn ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag.
53Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 PsychKG sind für den Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.06.2010 und für den Zeitraum vom 22.07.2010 bis zum 24.08.2010 erfüllt (hierzu 1.). Dies entspricht Unterbringungskosten in Höhe von 24.502,96 Euro. Für den Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 sind die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 1 PsychKG nicht erfüllt, weil in diesem Zeitraum keine rechtmäßige Unterbringung nach dem PsychKG bestand. Insoweit war die Klage daher abzuweisen (hierzu 2.).
541. Vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 war der Beklagte ohne Unterbrechung im LVR-Krankenhaus des Klägers in Köln untergebracht. Hierbei lag zunächst eine sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG vor, die von der Stadt Köln als örtlicher Ordnungsbehörde am 24.03.2010 angeordnet worden war. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.03.2010 – 175 a XIV 63906.L - wurde die vorläufige Unterbringung des Beklagten bis zum 06.05.2010 angeordnet und durch die Beschlüsse vom 28.04.2010, vom 04.06.2010 und vom 13.07.2010 bis zum 28.07.2010 verlängert. Durch Beschluss vom 22.07.2010 wurde sodann die weitere Unterbringung nach § 11 PsychKG bis zum 22.10.2010 angeordnet.
55Als Kosten der Unterbringung hat der Kläger zutreffend die sogenannten „Hotelkosten“ geltend gemacht,
56vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2011, § 32 Anm. 1.
57Diese setzen sich aus dem Basispflegesatz und dem Abteilungspflegesatz, zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge zusammen. Einwände gegen die Höhe der Kosten wurden nicht substantiiert erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Behandlungskosten im Sinne des § 33 PsychKG oder Kosten von vorsorgenden Hilfen für psychisch Kranke nach § 31 i.V.m. §§ 8 und 9 PsychKG wurden nicht erhoben. Die Kosten sind nur bis zum 24.08.2010 entstanden, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt das Krankenhaus eigenmächtig verlassen hat. Der Kläger hat also zu Recht nur Rechnungen bis zu diesem Tag ausgestellt.
58Die Kosten sind nicht ausnahmsweise nach § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 PsychKG von der Staatskasse oder von der Gebietskörperschaft, deren Behörde die Unterbringung angeordnet hat, zu tragen.
59Das für die Kostenentscheidung zuständige Amtsgericht, § 32 Abs. 4 PsychKG, hat die Kosten weder der Staatskasse noch der zuständigen Gebietskörperschaft auferlegt. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln enthalten keine Entscheidung über die Kosten. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Zahlungsklage an diese Entscheidung gebunden ist. Denn die Voraussetzungen der § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 PsychKG liegen auch nach Auffassung der Kammer nicht vor.
60Die Kosten sind nicht von der Staatskasse zu tragen. Das ist nach § 32 Abs. 2 PsychKG nur der Fall, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar wurde hier der zweite Antrag der Stadt Köln auf Anordnung der Unterbringung vom 27.04.2010 durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.04.2010 zunächst abgelehnt. Die Ablehnung ging jedoch ins Leere. Denn die Unterbringung für diesen Tag war bereits durch den Gerichtsbeschluss vom 25.03.2010 bis zum 06.05.2010 angeordnet und nicht aufgehoben worden. Demnach dauerte die Unterbringung auch an diesem Tag und danach an. Der Antrag hatte sich somit nicht erledigt.
61Die Kosten sind auch nicht ausnahmsweise der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, also hier der Stadt Köln, aufzuerlegen. Nach § 32 Abs. 3 PsychKG kann das Gericht die Kosten der Unterbringung dann der Gebietskörperschaft auferlegen, wenn ein begründeter Anlass für die Antragstellung nicht vorlag. Im vorliegenden Verfahren war jedoch auch nach Auffassung der Kammer ein begründeter Anlass für die sofortige Unterbringung gegeben.
62Der Beklagte wies im Unterbringungszeitraum deutliche Symptome einer psychischen Erkrankung auf und stellte durch sein krankheitsbedingtes Verhalten eine erhebliche Gefahr für sich selbst dar, § 11 PsychKG. Nach allen vorliegenden psychiatrischen Gutachten bestanden Anzeichen für eine erhebliche psychische Erkrankung im Sinne einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Erkrankung hatte am 24.03.2010 zu einem Selbstmordversuch (Sprung von der Rheinbrücke) und am 27.04.201 und am 31.05.2010 zu einer erheblichen Selbstverletzung geführt.
63Demnach hat der Beklagte die Kosten der Unterbringung für die oben genannten Zeiträume zu tragen, „soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind“, § 32 Abs. 1 PsychKG.
64Im vorliegenden Verfahren haben Dritte keine Zahlungen zur Erfüllung der Unterbringungskosten geleistet. Vielmehr haben sowohl die früher bestehende private Krankenversicherung (DKV), als auch die AOK und der zuständige Sozialhilfeträger, hier die Stadt Köln, ebenso wie der für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständige überörtliche Sozialhilfeträger Zahlungen abgelehnt.
65Somit ist der Beklagte zur Leistung verpflichtet, da diese nicht von Dritten übernommen werden.
66Nach dem Wortlaut des § 32 PsychKG ist zwar nicht darauf abzustellen, ob Dritte Zahlungen geleistet haben, sondern darauf, ob die Kosten „von anderen zu zahlen sind“. Diese Formulierung deutet zwar eher darauf hin, dass die Zahlungspflicht des Untergebrachten dann nicht besteht, wenn andere zur Zahlung verpflichtet sind, wenn also der Untergebrachte einen Anspruch gegen einen Dritten auf Zahlung der Unterbringungskosten hat. Bei dieser Auslegung müsste das Verwaltungsgericht umfassend aufklären und prüfen, ob der Beklagte Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige, Krankenversicherungen, Sozialhilfeträger oder andere hat, und in diesem Fall die Klage abweisen.
67Soweit der Zahlungsanspruch aus § 32 Abs. 1 PsychKG Gegenstand der Rechtsprechung geworden ist, haben die Verwaltungsgerichte Ansprüche des Beklagten gegen Dritte in vollem Umfang geprüft,
68vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.02.1984 – 13 A 2482/82 – ; OVG Hamburg,
69Urteil vom 03.03.1989 – Bf IV 22/89 – juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.07.1990 – 10 S 763/89 – NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 6 K 553/05 – juris.
70Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass der Zahlungsanspruch des Krankenhausträgers nach § 32 PsychKG nicht davon abhängig ist, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung trifft, dass Ansprüche des Beklagten gegen Dritte nicht bestehen. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Der Zahlungsanspruch gegen den Beklagten soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung nur dann bestehen, wenn die Kosten nicht von einer Krankenversicherung oder dem Sozialhilfeträger übernommen werden, was der Regelfall sein dürfte. Wenn sich kein Dritter als Kostenträger findet, soll im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Untergebrachtem der Patient als Verursacher die Kosten tragen.
71Eine Auslegung der Norm, die eine Prüfung und Ausschluss von Ansprüchen des Beklagten gegen Dritte fordert, würde den Krankenhausträger dem Risiko aussetzen, dass seine Zahlungsklage wegen eines anderweitigen Anspruchs des Beklagten gegen Dritte abgelehnt wird, er die Ansprüche des Beklagten gegen Dritte aber nicht durchsetzen kann und damit letztlich keine Kostenerstattung erlangen kann.
72Dieses Problem entsteht, wenn ein Dritter zwar zahlungspflichtig ist, aber die Zahlung verweigert. Durch das verwaltungsgerichtliche Urteil zwischen dem Krankenhausträger und dem Untergebrachten wird der Dritte nicht verpflichtet, weil er nicht beteiligt ist. Er kann auch nicht durch eine Beiladung beteiligt werden, weil seine rechtlichen Interessen durch eine Abweisung der Klage nicht unmittelbar berührt werden. Denn die Frage, ob ein Dritter kostenpflichtig ist, ist nur eine Vorfrage der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gegen den Untergebrachten und nimmt daher nicht an der Rechtskraftwirkung teil. Es wird also im Fall der Abweisung einer Zahlungsklage wegen eines Anspruchs des Beklagten gegen den Dritten dieser nicht rechtkräftig zur Zahlung verurteilt.
73Das hätte zur Folge, dass der Kläger leer ausgeht, weil er seine berechtigten Forderungen weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber dem Dritten durchsetzen kann, wenn dieser die Zahlung verweigert. Denn mangels Aktivlegitimation kann er die Ansprüche des Beklagten gegen den dritten Leistungsträger nicht im Klageweg realisieren. Er wäre also darauf angewiesen, dass der Beklagte die Kostenpflicht gegen den Dritten in einem eigenen Prozess durchsetzt oder den Anspruch an den Kläger abtritt. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Auch ein gesetzlicher Forderungsübergang des Untergebrachten auf den Krankenhausträger existiert nicht.
74In diesem Fall würde also letztlich der Krankenhausträger die Kosten selbst tragen. Dieses Ergebnis entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn der gesetzlichen Regelung.
75Da allein der Untergebrachte seine Ansprüche auf Kostentragung gegenüber Dritten aus einem Unterhaltsrecht, einer Krankenversicherung oder auf Sozialleistungen durchsetzen kann, können diese Ansprüche seine Zahlungspflicht gegenüber dem Krankenhausträger nur dann ausschließen, wenn der Dritte geleistet hat oder zumindest die Leistungspflicht schon anerkannt hat. Notfalls muss der Untergebrachte diese Rechte gegenüber Dritten gerichtlich durchsetzen. Solange er hierbei keinen Erfolg erzielt hat, ist er gegenüber dem Krankenhausträger zahlungspflichtig.
76Der Kläger hat somit einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten für die oben genannten Zeiträume in Höhe von 24.502, 96 Euro.
77Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung verlangt. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten, wenn nicht das einschlägige Fachrecht – wofür hier nichts ersichtlich ist – eine abweichende Regelung trifft,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 – 9 C 6/01 – , BVerwGE 116, 312.
79Die Voraussetzungen der §§ 291, 288 BGB liegen vor. Die Hauptforderung war mit dem Zugang der Rechnungen fällig und ist am 06.12.2013 mit der Erhebung der Klage rechtshängig geworden. Der Zinsanspruch besteht jedoch nur, soweit die Hauptforderung begründet ist, also auf einen Betrag von 24.502,96 Euro.
802. Die Klage ist teilweise unbegründet, soweit die Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 geltend gemacht werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Kosten gegen den Beklagten, weil die Unterbringung in dieser Zeit nicht rechtmäßig war.
81Die Unterbringung war in dem genannten Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte Juli 2010 nicht rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des PsychKG in Verbindung mit den formalen Voraussetzungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für die Unterbringung zeitweilig nicht vorlagen.
82Gemäß § 13 PsychKG gelten für einstweilige und längerfristige Unterbringungen sowie für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des FamFG. Gemäß § 333 FamFG darf die durch eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts angeordnete vorläufige Unterbringung eine Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.
83Im vorliegenden Verfahren wurde diese Gesamtdauer überschritten. Die vorläufige Unterbringung wurde am 24.03.2010 angeordnet und durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.03.2010 bestätigt. Sie durfte daher nur bis zum 24.06.2010 dauern. Tatsächlich dauerte die vorläufige Unterbringung aber bis zum 21.07.2010. Erst am 22.07.2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln die weitere Unterbringung nach Einholung des vorgeschriebenen Sachverständigengutachtens gemäߠ § 321 FamFG angeordnet. Demnach war die vorläufige Unterbringung in der Zeit vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 nicht rechtmäßig.
84Die Kammer ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten der Unterbringung gegen den Untergebrachten, neben den ausdrücklich in § 32 Abs. 1 PsychKG genannten Voraussetzungen auch erfordert, dass die Unterbringung rechtmäßig war. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes. § 32 PsychKG erfasst nur „die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung“. Da § 13 PsychKG die Verfahrensvorschriften des FamFG für anwendbar erklärt, werden diese in die Regelungen des PsychKG einbezogen. Wird, wie hier, die gesetzliche Höchstdauer einer vorläufigen Unterbringung von 3 Monaten überschritten, liegt somit in diesem Zeitraum keine Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG vor.
85Dem steht nicht entgegen, dass die vorläufige Unterbringung bis zum 21.07.2010 durch einen wirksamen, aber rechtsfehlerhaften Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2010 gedeckt war. Das Gericht war irrtümlich davon ausgegangen, dass die vorläufige Unterbringung erst seit dem 28.04.2010 bestand. Tatsächlich war der Beklagte, wie bereits ausgeführt, bereits seit dem 24.03.2010 vorläufig untergebracht, sodass die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung über den 24.06.2010 hinaus rechtswidrig war.
86Die Auferlegung von Kosten einer rechtswidrigen Unterbringung greift unverhältnismäßig in die Rechte des Untergebrachten ein, sodass § 32 PsychKG im Hinblick auf diesen Eingriff einschränkend auszulegen ist. Der Untergebrachte muss zwar eine freiheitsentziehende Maßnahme dulden, die gegen seinen Willen wirksam durch gerichtlichen Beschluss angeordnet wird. Die Auferlegung der Kosten dieser Maßnahme ist aber ein zusätzlicher Eingriff, der auf dem Verursacher- bzw. Störerprinzip beruht. Da der Untergebrachte die Maßnahme durch sein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten veranlasst hat, muss er auch die Kosten tragen, wenn kein anderer Kostenpflichtiger vorhanden ist. Dies erscheint aber nicht gerechtfertigt, wenn die Maßnahme rechtswidrig war, insbesondere die gesetzliche Höchstdauer der vorläufigen Unterbringung überschritt. Die darauf entfallenden Kosten können nicht dem Untergebrachten zur Last gelegt werden, weil sie nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen.
87Die Überschreitung der Höchstdauer der vorläufigen Unterbringung ist auch kein Verfahrensfehler, der nach § 46 VwVfG unbeachtlich oder nach § 45 VwVfG durch die später durchgeführte psychiatrische Begutachtung und Anordnung der weiteren Unterbringung nach § 11 PsychKG geheilt ist. Bei der Höchstdauer handelt es sich nicht nur um eine Verfahrensvorschrift, sondern um eine materielle Voraussetzung, die die Eigenart der vorläufigen Unterbringung prägt. Nach Ablauf von 3 Monaten muss nach § 321 FamFG ein psychiatrisches Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen vorliegen, das die Voraussetzungen der Unterbringung bestätigt. Liegt das Gutachten nicht vor, muss die vorläufige Unterbringung, die nur auf einem ärztlichen Zeugnis und damit auf einer vorläufigen Einschätzung beruht, beendet werden. Hierbei handelt es sich also um eine Schutzvorschrift zugunsten des Betroffenen. Er soll ohne ärztliches Gutachten nicht längere Zeit in seiner Freiheit eingeschränkt sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, Art. 2 Abs. 2 GG, muss die Einhaltung der Regelung über die Gesamtdauer der vorläufigen Unterbringung strikt geboten sein. Dementsprechend kann der Kläger die Kosten der Unterbringung für den Zeitraum der Überschreitung der gesetzlichen Höchstfrist für die vorläufige Unterbringung nicht verlangen.
88Auf diese Zeit entfällt ein Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 5.445,36 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Die Unterbringung war an 27 Tagen nicht durch die gesetzlichen Vorschriften gedeckt. Für jeden Tag hat der Kläger einen Betrag von 52,28 Euro als Basispflegesatz und 149,40 Euro als Abteilungspflegesatz berechnet. Multipliziert man die Summe dieser Tagessätze mit der Anzahl der Tage (27), ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.445,36 Euro. Dieser Betrag ist von der geltend gemachten Forderung in Höhe von 29.948, 32 Euro abzuziehen, sodass der Kläger von dem Beklagten nur einen Betrag in Höhe von 24.502,96 Euro verlangen kann. Hinsichtlich des Betrages von 5.445,36 Euro war die Klage daher abzuweisen.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Satz 2 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis der begründeten zu der unbegründeten Hauptforderung. Soweit die Klage wegen der Verzugszinsen zurückgenommen worden ist, war dies bei der Streitwertberechnung und damit auch bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.