Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Aug. 2016 - 7 K 6863/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Enkelsohns in ihren Aufnahmebescheid.
3Sie wurde am 00.00.0000 in Workuta (ehemalige Sowjetunion, heute Russland) geboren. Sie lebte in verschiedenen Orten in der Sowjetunion, bis 1992 in der Ukraine und von 1992 bis 2000 in Bischkek (Kirgisistan).
4Am 27.11.1996 beantragte sie bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Unter dem 21.06.2000 erteilte die Beklagte ihr einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin, am 28.11.2000 reiste die Klägerin nach Deutschland ein.
5Am 03.01.2003 beantragte der Sohn der Klägerin, X. E. , geboren am 00.00.0000 in Oktjabrskoje (Sowjetunion, heute Kirgisistan) die Aufnahme als Spätaussiedler unter Einbeziehung seiner Ehefrau P. E1. , geboren am 00.00.0000 in Kok-Aral (Sowjetunion, heute Usbekistan), sowie seiner Söhne Anton E. , geboren am 00.00.0000 in Schiguljowsk (Russland), und E2. E. , geboren am 00.00.0000 in Schiguljowsk (Russland). Diesen Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2005 ab, da der Sohn der Klägerin nicht deutscher Volkszugehöriger sei.
6B. E. reiste im Oktober 2011 nach Spanien und besuchte dort zunächst Sprachkurse, danach eine Abendschule.
7Am 26.09.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und der beiden Enkelsöhne in ihren Aufnahmebescheid.
8Unter dem 04.02.2015 erteilte die Beklagte der Klägerin hinsichtlich X. E. , P. E1. und E2. E. die beantragten Einbeziehungsbescheide. Die Einbezogenen reisten am 21.06.2015 nach Deutschland ein.
9Den Einbeziehungsantrag hinsichtlich B. E. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2015 ab, da dieser keinen fortbestehenden Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten, sondern seinen Lebensschwerpunkt nach Spanien verlegt habe.
10Hiergegen erhob die Klägerin am 13.07.2015 Widerspruch und machte geltend, der Spanienaufenthalt von B. E. sei zeitlich begrenzt, dieser werde anschließend wieder nach Russland zurückkehren. Im Übrigen habe B. E. durch den Auslandsaufenthalt die Einberufung zum russischen Militärdienst verhindert.
11Am 20.09.2015 zog B. E. nach Deutschland zu seinen Eltern.
12Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2015 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass ein Ende der Wohnsitznahme in Spanien nicht ersichtlich sei, zumal der Enkel der Klägerin dadurch der Einberufung zum Militärdienst in Russland entgangen sei.
13Am 28.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt sie, dass die vom Enkel in Spanien besuchten Kurse kein vollwertiges Hochschulstudium darstellten. Der Aufenthalt sei 2012 und 2013 unterbrochen worden. Es sei ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt nur zur Vermeidung des Militärdienstes in Russland gewählt worden sei. Sofern § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG keine Härtefallausnahmeregelung vorsehe, stelle sich die Frage, ob es sich um eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke handele. Denn es seien, wie der Fall des Enkelsohns zeige, auch bei der nachträglichen Einbeziehung Härtefälle denkbar. Als Baptist drohten dem Enkel in der russischen Armee Misshandlungen, wie der Sohn der Klägerin aufgrund seines Pastorenamtes und seiner eigenen militärischen Erfahrung bestätigen könne. Da der Einbeziehungsantrag vom 25.09.2013 datiere und im Mai 2015 noch nicht beschieden gewesen, der Spanienaufenthalt aber angezeigt worden sei, hätte es zumindest eines Hinweises der Beklagten bedurft, dass der Aufenthalt als aufnahmefeindlich erachtet werde. Möglicherweise hätte der Enkel illegal nach Russland zurückkehren können, was wiederum die Frage aufwerfe, ob dies zumutbar gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Familie mit der Antragstellung bekundet habe, ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen zu wollen. Dass die Beklagte für die Entscheidung annähernd zwei Jahre benötigt habe, könne nicht der Klägerin bzw. ihrer Familie angelastet werden. Der Einbeziehungsantrag dokumentiere, dass der Spanienaufenthalt von vornherein zeitlich begrenzt gewesen und die Familie einschließlich B. E. gewillt gewesen sei, in Deutschland zu leben. Mangels Berufsausbildung sei der Kläger von seinen Eltern in vollem Umfang abhängig gewesen und habe auch deshalb keinen dauerhaften Wohnsitz in Spanien begründet.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2015 zu verpflichten, ihren Enkel B. E. in den Aufnahmebescheid vom 21.06.2000 nachträglich einzubeziehen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ergänzt zur Begründung, dass die Eltern von B. E3. Russland im Juni 2015 verlassen und ihren dortigen Wohnsitz endgültig aufgegeben hätten. Selbst wenn B. E. ursprünglich tatsächlich vorgehabt haben sollte, zu seinen Eltern nach Russland zurückzukehren, so müsse er dieses Vorhaben spätestens Mitte 2015 aufgegeben haben. Da in Russland eine Wehrpflicht vom 18. bis zum 28. Lebensjahr bestehe, müsse B. E. von vornherein einkalkuliert haben, nicht vor dem Jahr 2022 nach Russland zurückkehren zu können. Folglich sei der Aufenthalt in Spanien auf eine sehr lange Zeit ausgerichtet gewesen. Zudem dürfte für die Klägerin wie auch für B. E. mit dem Antrag auf nachträgliche Einbeziehung im Jahr 2013 ausschlaggebend gewesen sein, dass spätestens nach Abschluss des Studiums in Spanien eine Übersiedlung nach Deutschland ohne vorherige Rückkehr nach Russland möglich geworden wäre. Im Übrigen sei unerheblich, ob ein Härtefall vorliege, da § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG in jedem Fall fordere, dass der Einzubeziehende im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen nicht vor. Eine nachträgliche Einbeziehung wegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BVFG scheitere bereits daran, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Einbeziehungsantrag für ihren Enkel gestellt habe. Zudem begründe die mögliche Einberufung in die russische Armee für sich betrachtet noch keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels B. E. in ihren Aufnahmebescheid. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 03.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels nach § 27 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 –, juris, Rz. 9.
24Der Enkel der Klägerin B. E. ist nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, wer seinen dortigen Wohnsitz nicht aufgegeben hat. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 10 f.
26Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
27Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18.
28Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Deshalb wird zwar regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern ein eigenständiger Aufenthalt am Niederlassungsort begründet, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 17 f.; Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rz. 4 f.
30Daher ist eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, juris, Rz. 42 ff.
32Im Falle des hier betroffenen Enkels der Klägerin liegen aber trotz seiner Sprach- und Abendschulbesuche in Spanien nach ihrem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken gehandelt und er die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Aussiedlungsgebiet zu wesentlichen Teilen beibehalten habe. Der Enkelsohn hat sich vier Jahre in Spanien aufgehalten, um dem Militärdienst in Russland zu entgehen. Aufenthaltsunterbrechungen sind entgegen des Vortrags der Klägerin aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, erst recht keine zwischenzeitlichen Aufenthalte des Enkels in Russland. Auf dem von der Klägerin diesbezüglich angeführten Beiblatt zum Einbeziehungsantrag (Bl. 36 der Beiakte 1) sind lediglich die Zeiträume der in Spanien belegten Kurse wiedergegeben, hingegen keine Unterbrechungen des Aufenthalts dort. Der Enkel der Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, jedenfalls für die Zeit der Einberufbarkeit, also vom 18. bis 27. Lebensjahr, keinen Wohnsitz in Russland begründen zu wollen. Somit hätte er nicht vor dem Jahr 2021 seinen Wohnsitz in Russland nehmen können. Er hat sich nicht nur vier Jahre lang außerhalb Russlands aufgehalten, sondern sein Wille, den Wohnsitz in Russland aufzugeben, war mindestens auf einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen. Unerheblich ist daher auch, dass auf dem genannten Beiblatt vermerkt ist, der Enkel werde nach seinem „Studium“ zu seinen Eltern nach Russland zurückkehren. Denn ausschlaggebend für seinen Aufenthalt in Spanien waren nach seiner Motivation nicht die dort belegten Kurse, sondern die Verhinderung des Wehrdienstes in Russland.
33Dem steht nicht entgegen, dass der Fortbestand des Aufenthalts in Spanien bzw. Deutschland von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig war bzw. ist. Werden solche Genehmigungen nicht erteilt oder verlängert, führt dies zwar zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die hiermit bestehende rechtliche Ungewissheit schließt aber den Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes außerhalb des Aussiedlungsgebiets nicht aus, solange die Niederlassung tatsächlich besteht.
34Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O., juris, Rz. 46.
35Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine nachträgliche Härtefall-Einbeziehung ihres Enkels nach § 27 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG: Der Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Um den Zweck der gemeinsamen Aussiedlung zu erreichen, muss die Bezugsperson unabhängig von einer möglicherweise bestehenden besonderen Härte vor ihrer eigenen Ausreise die Einbeziehung beantragt haben.
36Vgl. zu diesem Erfordernis bei § 27 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG: BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 5 B 134/04 –, juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 - 12 A 4479/06 -, juris, Rz. 9; Urteil der Kammer vom 02.02.2016 – 7 K 306/15 –, juris, Rz. 35 ff. m.w.N.
37Dies hat die Klägerin nicht getan. In ihrem Aufnahmeantrag vom 27.11.1996 ist in der Rubrik einzubeziehender Abkömmlinge B. E. nicht benannt.
38Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine besondere Härte in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG nicht im Wege einer Analogie zu berücksichtigen; daher kommt es hier nicht darauf an, ob die Versagung der nachträglichen Einbeziehung einen Härtefall darstellen würde. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke, eine tatbestandliche Vergleichbarkeit und eine Übertragbarkeit der Rechtsfolge voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 2 C 2/13 –, juris, Rz. 17 m.w.N.; Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, VerwArch 2006, 139 ff.
40Eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist bei § 27 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG nicht erkennbar. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG sprechen der Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG Bezug nimmt, und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Antrag – (§ 27 Abs. 2 S. 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 S. 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene besondere Härte systemwidrig in § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG hineingelesen würde. Ebenso spricht die Entstehungsgeschichte der Norm gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung eine Möglichkeit schaffen wollen, auch diejenigen Familienmitglieder mit der nachträglichen Einbeziehung zu erfassen, die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen und hier nicht vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden haben. Im Gesetzgebungsverfahren wurde es ausdrücklich abgelehnt, auf die Tatbestandsvoraussetzung des Verbleibs im Aussiedlungsgebiet bei § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG zu verzichten.
41Vgl. Urteil der Kammer vom 15.12.2015 – 7 K 2878/15 –, juris, Rz. 21 ff. m.w.N.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Aug. 2016 - 7 K 6863/15
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Aug. 2016 - 7 K 6863/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
5Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels W. L. (im Folgenden: Enkel) in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG oder § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG hat. Ernstliche Zweifel daran zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
6Das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid ist nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Senats geltenden Rechtslage zu beurteilen.
7Vgl. speziell zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; ferner ausführlich OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 ‑ 11 A 802/13 ‑, juris.
8Prüfungsmaßstab ist damit § 27 BVFG in der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554).
9a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Einbeziehung des Enkels des Klägers in seinen Aufnahmebescheid gemäߠ § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ‑ insbesondere ohne Vorliegen eines Härtefalles ‑ der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
10Die vorliegende Fallgestaltung wird von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfasst, weil der Enkel des Klägers nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, sondern seit März 1999 in Deutschland lebt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht so zu verstehen, dass die einzubeziehende Person nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist daher bereits im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen.
11Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
12Eine derartige Trennung liegt hier nicht vor, weil der Enkel des Klägers sich seit über 15 Jahren in Deutschland aufhält. Inwieweit sein Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts des Enkels in Deutschland bedeutet nicht, dass er „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seines auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillens hat er seinen Wohnsitz in Deutschland, obwohl sein Aufenthalt hier derzeit nicht auf Dauer rechtlich gesichert ist.
13Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. April 2012 ‑ 11 A 2558/11 ‑, juris.
14Für die vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Familie nicht nur als „physische Einheit“, sondern auch als „rechtliche Einheit“ zusammenführen wollen, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt.
15Die vom Senat im
16Beschluss vom 17. April 2013 ‑ 11 E 37/13 ‑, juris,
17angestellte Überlegung, im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des Neunten BVFG-Änderungsgesetzes sei insbesondere wegen der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 77/5515, S. 7) möglicherweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Neunten BVFG-Änderungsgesetzes zu berücksichtigen, ist durch die Neufassung und Änderung der bisher in § 27 Abs. 3 BVFG enthaltenen Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz überholt.
18b) Ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert daran, dass sich der Enkel seit 1999 im Bundesgebiet aufhält und der Antrag des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung erst 13 Jahre später, nämlich am 22. März 2012, gestellt worden ist.
19Zwar enthält § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (ebenso wenig wie § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (jetzt wortgleich § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248.
21Nach § 26 BVFG könne nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.).
23Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers beansprucht für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge entsprechende Geltung. Dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.).
25Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 11 A 926/14 ‑, juris.
27Denn die Einbeziehung soll ein potenzielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen; die einzubeziehenden Personen haben insoweit keinen eigenen Anspruch.
28So die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291.
29Der Kläger kann diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf die Einbeziehung seines Enkels nicht mehr erfüllen. Denn sein (heutiger) Spätaussiedlerwille kann sich nicht mehr darauf beziehen, dass sein Enkel die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehender verlässt und zum Zwecke der Herstellung der Einheit der Familie ins Bundesgebiet einreist, weil er sich bereits seit März 1999 in Deutschland aufhält.
30c) Ein in der Zulassungsbegründung erstmals behaupteter bis heute unbeschiedener Einbeziehungsantrag seines Enkels aus dem vor der Übersiedlung des Klägers geführten Aufnahmeverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden (nur) vom Kläger geführten Verfahrens. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage konnten Einbeziehungsanträge nicht von der Bezugsperson, sondern nur von der einzubeziehenden Person gestellt werden.
31Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 ‑ 2 A 5680/98 ‑, juris, Rdnr. 22.
32Unabhängig davon legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass ein solcher Antrag noch anhängig ist. Hierfür reicht der Hinweis auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Mai 2007 ‑ 5 K 1888/06 ‑ nicht aus. Aus diesem Tatbestand ergibt sich nicht, dass der Enkel bereits vor 1996 selbst einen Einbeziehungsantrag gestellt und gerade diesen Antrag weiterverfolgt hat, nachdem er in den Aufnahmebescheid des Klägers vom 10. September 1996 nicht einbezogen worden war. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Minden im genannten Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Klage des Enkels sei unzulässig, soweit er seine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Großvaters ‑ des Klägers ‑ begehre.
332. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
343. Die Sache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger formulierte Frage,
35„ob sich das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ tatsächlich darauf bezieht, dass der einzubeziehende Familienangehörige durchgängig im Herkunftsgebiet verblieben sein muss und ob der Wohnsitz tatsächlich noch im Zeitpunkt der Antragstellung der nachträglichen Einbeziehung bestanden haben muss oder ob sich das „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht auf den Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bezieht,“
36lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, in der sich der einzubeziehende Familienangehörige bereits seit über 15 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält ‑ wie unter 1. dargelegt ‑ ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
37Die weitere Frage,
38„ob der Gesetzgeber die „Einheit der Familie“ nur als physische Einheit bzw. Zusammenführung gemeint hat oder auch als rechtliche Einheit“,
39ist nach den Ausführungen unter 1. ohne Weiteres zu verneinen. Die vom Kläger hier angestellten Vermutungen zu Überlegungen des Gesetzgebers sind im Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in keiner Weise angelegt.
40Soweit der Kläger auch im Zusammenhang mit einer seinen Enkel betreffenden „Härtefallsituation“ aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verweist, formuliert er keine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
- 1.
- a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat, - b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, - c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, - d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder - e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung - aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, - bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder - cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
- 2.
- a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder - b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder - c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin erhielt unter dem 15.05.2000 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin. Am 29.10.2000 reiste sie in das Bundesgebiet ein. Am 23.02.2001 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erteilt.
3Mit Schreiben vom 28.11.2011 beantragte sie die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels O. H. , geboren am 00.00.0000 in der Kasachischen SSR, in ihren Aufnahmebescheid.
4Am 20.08.2012 reichte ihr Prozessbevollmächtigter eine Erklärung der Klägerin zu den Härtegründen für die Einbeziehung ein. Darin heißt es, die Klägerin sei sehr alt und krank und benötige die Hilfe des Enkels bei den täglichen Verrichtungen und im Haushalt. Der Enkel habe im Jahr 2000 nicht mit ausreisen können, weil er seine Partnerin und seine Arbeitsstelle nicht habe verlieren wollen. Inzwischen sei es schwer, in Kasachstan zu leben, weil andere Nationalitäten diskriminiert würden. Der Enkel lebe nun dort allein, ohne Familie. Die Mutter und seine Geschwister wohnten inzwischen mit ihren Familien alle in Deutschland.
5Aus später eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der einzubeziehende O. H. am 05.08.2011 in Dänemark die deutsche T. J. N. geheiratet hatte und danach mit seiner Ehefrau in Deutschland Wohnsitz genommen hatte. Am 12.11.2012 wurde die Ehe geschieden.
6Mit Bescheid vom 15.01.2013 wurde der Antrag auf nachträgliche Einbeziehung abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG lägen nicht vor. Der Enkel der Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis, weil er nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Er habe bereits im August 2011 und damit vor der Antragstellung einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Im Übrigen seien Härtegründe nicht ersichtlich.
7Am 29.01.2013 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2013. Darin wurde ausgeführt, der Aufenthalt von O. H. im Bundesgebiet stehe einer nachträglichen Einbeziehung nicht entgegen. Der Aufenthalt sei rechtlich nicht gesichert, da die Ehe wieder geschieden sei. Herrn H. erhalte voraussichtlich in Kürze eine Duldung, da er nicht reisefähig sei. Insbesondere für den Enkel der Klägerin würde eine Versagung der Einbeziehung eine Härte bedeuten, da er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinde.
8Dem Schreiben war ein Arztbericht der T1. . C. -Klinik in I. vom 09.11.2012 beigefügt. Danach wurden bei dem Enkel der Klägerin die folgenden Krankheiten festgestellt: offene Lungentuberkulose, Zustand nach Lungenentzündung mit schwerem septischen Verlauf, septische Enzephalopathie, akutes Nierenversagen, HIV-Infektion.
9Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2013 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Enkel der Klägerin sich auf die Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufe. Er sei wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage, eine Sprachprüfung abzulegen. Es sei eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 % anerkannt. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des praktischen Arztes H1. L. vom 21.11.2014 könne Herr H. wegen einer 100%igen Gehörsstörung keine andere Sprache erlernen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde daran festgehalten, dass der Enkel der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling sei, weil er sich seit 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und hier einen Wohnsitz begründet habe. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG könne eine nachträgliche Einbeziehung nur bei einer Person erfolgen, die sich seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe.
11Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 19.01.2015 Klage erhoben, mit der sie weiter die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkel O. H. in ihren Aufnahmebescheid begehrt.
12Sie wiederholt ihren Vortrag, der Aufenthalt des Enkels im Bundesgebiet stehe der Einbeziehung nicht entgegen, weil dieser nicht gesichert sei. Herr H. sei mit einem Besuchsvisum eingereist und werde derzeit nur geduldet.
13Außerdem lasse die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG auch die Auslegung zu, dass es genüge, wenn die einbeziehende Person im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Es könne aber nicht aus dem Gesetz entnommen werden, dass sich die einzubeziehende Person nach der Ausreise der Bezugsperson dauerhaft und ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufhalten müsse.
14Im Übrigen spreche auch der Gesetzeszweck dafür, keinen fortbestehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet für die Einbeziehung zu fordern. Denn in der Gesetzesbegründung (Drs. 17/13937) sei zu lesen, dass die Familienmitglieder des Spätaussiedlers, die die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise nicht genutzt hätten, für die Zukunft keine Nachteile mehr fürchten müssten. Das müsse auch für diejenigen gelten, die ihren Wohnsitz später ins Ausland verlegt hätten. Es sei unzumutbar, von diesen zu verlangen, dass sie in Erwartung einer Gesetzesänderung in den Aussiedlungsgebieten verblieben ohne Rücksicht auf ihre familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse.
15Jedenfalls könne eine Einbeziehung des Enkels nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgen. Danach könne die Einbeziehung nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Stellung des Härtefallantrages sei gegeben. Der Enkel der Klägerin sei im August 2011 eingereist. Der Antrag sei schon am 28.11.2011 erfolgt. Eine besondere Härte sei gegeben, weil Herr H. sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Nach einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet könne er wahrscheinlich nicht mehr zurück in das Bundesgebiet kommen. Ein Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache sei nach § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht erforderlich, weil der Enkel wegen einer 100 %-igen Gehörsstörung die deutsche Sprache nicht lernen könne.
16Am 22.01.2016 ist eine von der Klägerin unterschriebene Erklärung eingereicht worden. In dieser wird mitgeteilt, dass ihr Enkel aufgrund einer akuten Erkrankung im November 2012 ein Jahr später das Gehör verloren habe. Er könne deshalb den Sprachtest nicht bestehen. Jedoch beherrsche er perfekt die deutsche Sprache, was durch eine Befragung festgestellt werden könne. Wegen seiner Erkrankungen könne er nicht nach Kasachstan zurückkehren; dort sei er dem sicheren Tod ausgesetzt. Dem Brief waren weitere ärztliche Unterlagen beigefügt.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 zu verpflichten, den Abkömmling der Klägerin, Herrn O. H. , in den Aufnahmebescheid der Klägerin nachträglich einzubeziehen,
19hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Enkel der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling sei, und verweist auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - zur Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
23Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Nachholung der Eintragung ihres Enkels in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BVFG, da die sonstigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn die Klägerin habe vor ihrer Ausreise keinen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung ihres Enkels gestellt. Dieser Antrag sei erstmalig im November 2011 erfolgt.
24Ferner hat die Beklagte ein Schreiben der Arbeiterwohlfahrt in I. vom 08.10.2014 vorgelegt, in dem berichtet wird, dass Herr H. im Dezember 2013 einen Hörsturz erlitten habe und seither (nur mit Hörgeräten) schwer hören könne. Deshalb habe er trotz mehrmaliger Versuche den Sprachtest nicht bestanden. Er könne aber einfache Informationen erfragen und weitergeben. Wegen der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Herrn H. könne dieser in Kasachstan ohne Unterstützung seiner Familie nicht überleben und es liege daher eine besondere Härte vor.
25Dem Schreiben lag u.a. ein erneutes Attest des praktischen Arztes Dr. H1. L. vom 30.09.2015 bei, wonach das Verhalten von Herrn H. aufgrund einer starken Schwerhörigkeit stark gestört sei. Der Patient sei auf fremde Hilfe angewiesen.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels O. H. in ihren Aufnahmebescheid vom 15.05.2000. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Daher hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Einbeziehungsantrages.
29Die Voraussetzungen für die begehrte nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der hier maßgeblichen, durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) geänderten Fassung des BVFG liegen nicht vor. Hiernach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
30Der Enkel der Klägerin, Herr O. H. , ist nicht im „Aussiedlungsgebiet“ verblieben. Er hat bereits im August 2011 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten endgültig aufgegeben. Dies ergibt sich daraus, dass er die deutsche T. J. N. geheiratet hat und sodann mit seiner Ehefrau in Deutschland Wohnsitz gewonnen hat, um hier dauerhaft zu leben.
31Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht so zu verstehen, dass der Angehörige des Spätaussiedlers nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, also der Klägerin, im Aussiedlungsgebiet zurückgeblieben sein muss.
32Das OVG NRW hat hierzu im Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 – das Folgende ausgeführt:
33„Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) im Aussiedlungsgebiet verblieben. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist daher bereits im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien ... beseitigt werden“ sollen, vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Eine derartige Trennung liegt hier nicht vor, weil der Enkel des Klägers sich seit über 15 Jahren in Deutschland aufhält. Inwieweit sein Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts des Enkels in Deutschland bedeutet nicht, dass er „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist.“
34Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Streitverfahren. Zwar hält sich der Enkel der Klägerin „erst“ seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, dass dieser Aufenthalt auf Dauer angelegt und auch von einem entsprechenden Niederlassungswillen getragen ist. Dass der Aufenthalt von Herrn H. ausländerrechtlich nur geduldet ist, ändert nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und im Bundesgebiet begründet hat. Der Enkel der Klägerin hat nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nicht in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren könne.
35Von der Verpflichtung für die einzubeziehende Person, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen des schlechten Gesundheitszustands des Enkels der Klägerin abgesehen werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor. Auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die nur für den Fall der beabsichtigen gemeinsamen Ausreise vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist nicht erkennbar. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ein Verzicht auf das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ausdrücklich abgelehnt,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - ; VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - .
37Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen.
38Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
39Diese Voraussetzungen erfüllt der Enkel der Klägerin nicht, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf seine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung stellte.
40In der Rechtsprechung ist für die nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugspersonvor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer möglicherweise bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht,
41vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 - ; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N., juris.
42An dem Erfordernis eines Einbeziehungsantrages des Spätaussiedlers vor seiner Ausreise ist weiterhin festzuhalten. Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht überflüssig geworden. Neben ihr ist nur eine zusätzliche Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung geschaffen worden,
43so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937,
44die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind,
45vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - .
46Einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung des Enkels O. in ihren Aufnahmebescheid hat die Klägerin vor ihrer Ausreise nicht gestellt. In ihrem Aufnahmeantrag vom 28.10.1996 hat die Klägerin nur ihre Tochter S. und das Enkelkind F. als Personen erwähnt, die gleichzeitig einen Aufnahmeantrag gestellt haben. Demnach sollten diese Angehörigen gemeinsam mit der Klägerin aussiedeln. In der Rubrik „Abkömmlinge, für die die Aufnahme beantragt wird“ ist nichts eingetragen. Auch im weiteren Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren der Klägerin befinden sich keine Hinweise auf den Enkel O. bzw. eine beabsichtigte gemeinsame Ausreise.
47Vielmehr hat die Klägerin im Schreiben vom 20.08.2012 selbst angegeben, der Enkel habe eine Partnerin und eine gute Arbeitsstelle gehabt und daher nicht ausreisen wollen. Deshalb habe man sich entschieden, dass er später nachkommen solle. Damit ist aber gerade dokumentiert, dass kein gemeinsamer Ausreisewille bestand.
48Ob darüber hinaus ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des Spätaussiedlers und der Stellung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings oder Ehegatten bestehen muss, wie das OVG NRW annimmt,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 –
50kann offen bleiben. Ein derartiger Zusammenhang wäre allerdings bei einem Zeitraum von 11 Jahren zwischen der Ausreise der Klägerin im Jahr 2000 und der Stellung des Einbeziehungsantrags im Jahr 2011 nicht gegeben.
51Schließlich hat der Enkel der Klägerin auch bisher den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht erbracht. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmebestimmung in § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG berufen. Danach kann ein volljähriger Abkömmling auch ohne den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen einbezogen werden, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann.
52Dies ist bisher nicht nachgewiesen. Zwar hat der praktische Arzt H1. L. eine starke Schwerhörigkeit attestiert, die auch durch die vorgelegten Unterlagen über seine Sprachkurse belegt werden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese Probleme so schwerwiegend sind, dass ein Spracherwerb nicht möglich ist. Das von der Beklagten angeforderte fachärztliche Attest wurde nicht vorgelegt. Im Übrigen hat Herr H. sich in der mündlichen Verhandlung trotz erkennbarer erheblicher Hörminderung in deutscher Sprache verständigen können. Es ist daher nicht erkennbar, dass er den geforderten Nachweis von Grundkenntnissen krankheitsbedingt nicht erbringen kann.
53Liegen damit die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vollständig vor, kommt es nicht darauf an, ob die Versagung des Einbeziehungsbescheids eine besondere Härte bedeuten würde. Insbesondere genügt die schwere Erkrankung des Klägers allein nicht für eine nachträgliche Einbeziehung.
54Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass es dem Enkel der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, die Entscheidung über den Einbeziehungsantrag im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, zumal es sich hierbei um einen Zeitraum von nur einigen Monaten gehandelt hätte. Auch hätte der Antrag im Hinblick auf die Eheschließung in Dänemark im August 2011 bereits früher gestellt werden können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt, zu der die Ausreise offenbar schon beschlossen war, sich der Gesundheitszustand des Herrn H. bereits so verschlechtert hatte, dass ein weiteres Abwarten nicht möglich war.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Tatbestand
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Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt.
- 2
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Der 1974 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Er ist Vater eines im Jahr 2004 geborenen ehelichen Kindes. Die Ehe ist seit Juli 2010 rechtskräftig geschieden, der Kläger ist seiner geschiedenen Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet. Beide wohnen in derselben Kleinstadt. Nach einer notariell beglaubigten Vereinbarung üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Aufenthalt erfolgt im wöchentlichen Wechsel: In den geraden Wochen ist die Tochter beim Kläger - wo sie auch gemeldet ist -, in den ungeraden Wochen hält sie sich bei ihrer Mutter auf, die als Bundesbeamtin beschäftigt ist. Der Kindesunterhalt wird durch die jeweilige Betreuung und die damit verbundenen Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, das Kindergeld wird der Mutter ausbezahlt.
- 3
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Seit August 2010 wird dem Kläger der ehegattenbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht mehr gewährt. Er erhält aber - ebenso wie seine geschiedene Ehefrau - wegen der anteiligen Kinderbetreuung den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Den auf volle Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags gerichteten Antrag lehnte der Beklagte ab.
- 4
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Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 ab August 2010 zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine anteilige Kürzung des Familienzuschlags sehe das Gesetz nur im Falle der von mehreren Anspruchsberechtigten gemeinsam bewohnten Wohnung vor. Eine analoge Anwendung der Kürzungsbestimmungen komme nicht in Betracht. Weder liege die hierfür erforderliche planwidrige Lücke vor noch sei die Kostensituation des praktizierten "Wechselmodells" mit derjenigen einer gemeinsamen Wohnung vergleichbar.
- 5
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Mit der Revision beantragt der Beklagte,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 6
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es hat den Beklagten vielmehr zu Recht verpflichtet, den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 auch nach dem 1. August 2010 weiter zu gewähren. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Zuschlagsgewährung (1.). Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung sind nicht einschlägig und können auch im Wege einer analogen Anwendung nicht herangezogen werden (2.).
- 8
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1. Rechtsgrundlage für den Anspruch im Zeitraum von 1. August 2010 bis zum 31. März 2011 sind §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466). Diese Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes galten durch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236) enthaltene Verweisung auch nach der Einführung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Besoldung der Beamten in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) als Landesrecht fort.
- 9
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Seit dem 1. April 2011 enthält § 38 Abs. 2 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) eine eigenständige Regelung des Familienzuschlagsrechts, die § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. mit Ausnahme einer sprachlichen Berücksichtigung der weiblichen Form wörtlich entspricht.
- 10
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a) Danach erhalten die nicht von § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 1 LBesG erfassten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
- 11
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b) Der Kläger ist zwar geschieden, seiner früheren Ehefrau aber nicht zum Unterhalt verpflichtet und damit ein anderer Beamter im Sinne der genannten Vorschriften.
- 12
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Er hat das Kind auch "nicht nur vorübergehend" in seine Wohnung aufgenommen. Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22
). Ein derartiger Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB). Minderjährige Kinder, deren Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, aber getrennt leben, können demnach einen Doppelwohnsitz haben (§ 11 Satz 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - XII ARZ 33/94 - NJW 1995, 1224 sowie BFH, Urteil vom 28. April 2010 - III R 79/08 - NJW 2010, 3263). Daher kann auch die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme ausnahmsweise in mehrere Wohnungen erfolgen (vgl. Nr. 40.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - D II 3 - 221 710/1 sowie bereits Beschluss vom 12. Dezember 1990 a.a.O. Rn. 6). Dies ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier der Fall, weil das Kind zu gleichen Anteilen in den Wohnungen beider Elternteile lebt.
- 13
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Schließlich gewährt der Kläger seiner Tochter auch Unterhalt aufgrund der gesetzlich angeordneten Verpflichtung des § 1601 BGB und nach Maßgabe der zwischen den Eltern getroffenen notariell beglaubigten Vereinbarung, ohne dass die Eigenmittelgrenze aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 3 LBesG überschritten wird.
- 14
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2. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten nur anteilig gewährt, wenn mehrere Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung beanspruchen.
- 15
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a) Die Voraussetzungen dieser Konkurrenzregelung liegen nicht vor, weil der Kläger und seine geschiedene Ehefrau keine gemeinsam bewohnte Wohnung haben. Eine Auslegung, die - wie von der Beklagten vorgeschlagen - dieses Tatbestandsmerkmal ignoriert, würde die Wortlautgrenze überschreiten und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der Vorschrift. Jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes, durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <259> und vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209 f.>).
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b) Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung bei gemeinsamer Wohnung der Zuschlagsberechtigten können auch nicht in analoger Anwendung herangezogen werden.
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aa) Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24).
- 18
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Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung aber besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <18 f.>; BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8 m.w.N. zur stRspr). Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss (Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293 <295>). Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren.
- 19
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Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen (Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 6 C 38.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 7 S. 9 m.w.N.). Grundlage einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Gerichtsentscheidung bleibt die gesetzliche Norm. Die Methode der Analogie geht zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, weil deren Anwendungsbereich auf einen Fall erstreckt wird, der vom Anwendungsbereich der Norm gerade nicht erfasst ist (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <12>; vgl. zur Charakterisierung als "Fortsetzung der Auslegung": Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 366). Die darin liegende Rechtsfortbildung ist aber den Wertungen des Gesetzes entnommen und stellt, sofern die methodischen Grenzen eingehalten sind, keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <210 f.>; Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 u.a. - BVerfGE 132, 99 <127>).
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Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss oder Beschränkung:
- 21
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Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht (vgl. Urteile 30. Mai 1967 - BVerwG 2 C 27.67 - BVerwGE 27, 159 <161>, vom 20. Juni 1974 - BVerwG 2 C 28.73 - BVerwGE 45, 201 <203> und vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 25.78 - BVerwGE 61, 79 <81> zur Gesamtkonzeption des § 6 BBesG sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80 f.> zum Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG).
- 22
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Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt.
- 23
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Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (Urteile vom 24. November 1960 - BVerwG 2 C 6.58 - BVerwGE 11, 263 <264 ff.> und vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 17.68 - BVerwGE 39, 221 <227 f.>).
- 24
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Von der analogen Anwendung einer Norm, die ein mit dem Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraussetzt (Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Norm im Hinblick auf nachträglich eingetretene Rechtsentwicklungen angewendet wird, um einen Widerspruch zu der bei Erlass der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Normgebers auszuschließen (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 <230 ff.>).
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bb) Diese Voraussetzungen sind für die Ausdehnung der in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG angeordneten Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 auf die dort nicht geregelten Fälle mehrerer Wohnungen nicht gegeben.
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Zwar ist in allen nicht durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG geregelten Fällen des kinderbezogenen Familienzuschlags durch die Anknüpfung an den Kindergeldbezug sichergestellt, dass der Zuschlag höchstens einmal gewährt werden kann. Dass der Gesetzgeber damit ein ausnahmslos geltendes Prinzip hatte statuieren wollen, kann aber nicht festgestellt werden. Die Abweichung für den Fall des Doppelwohnsitzes eines Kindes geschiedener Beamten ist vielmehr durch Sinn und Zweck der Anspruchsberechtigung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG begründet (vgl. zur Privilegierung der Alleinerziehenden durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06 - BVerfGK 12, 453 Rn. 18 f.).
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Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 19; Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 2 B 76.11 - juris Rn. 6).
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Der ehe- und familienbezogene Zweck des Familienzuschlags rechtfertigt es, dass er insgesamt nur einmal gezahlt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 24. September 2013 - BVerwG 2 C 52.11 - juris Rn. 12). Dies wird durch die sog. Halbierungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG oder durch die Anknüpfung der Zuschlagsgewährung an die Kindergeldberechtigung nach § 40 Abs. 5 BBesG erreicht. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40 sowie Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 15).
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Die Einschränkung findet beim Ausgleich kinderbezogener Mehraufwendungen ihre sachliche Berechtigung darin, dass diese auch dann, wenn beide Elternteile zuschlagsberechtigt sind, regelmäßig nur einmal anfallen. Diese Annahme trifft zwar bei Ehegatten zu, bei geschiedenen Eltern verhält sich die Sachlage aber typischerweise anders. Sofern eine gemeinsam bewohnte Wohnung mehrerer Anspruchsberechtigter nicht vorliegt, fällt tatsächlich bei jedem Zuschlagsberechtigten ein Mehrbedarf für die Wohnungsaufnahme an (vgl. zur Orientierung der Alimentierung am tatsächlichen Unterhaltsaufwand auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>). Die Anspruchsgewährung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, die regelmäßig alleinerziehenden Eltern bei Aufnahme ihrer Kinder in den Haushalt zugute kommt (BTDrucks 17/7142, S. 24), trägt dieser durch die Wohnungsaufnahme typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Mehrbelastung Rechnung (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19
und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 jeweils Rn. 19).
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Die Einschränkung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG auf die Aufnahme in die "gemeinsam bewohnte Wohnung" entspricht daher der Zweckbestimmung der Regelung. Sie stellt sicher, dass in den Fällen, in denen nur eine (gemeinsame) Kinderbetreuung stattfindet, insgesamt nur ein - anteilig aufgespaltener - Familienzuschlag gewährt wird. Sofern das Kind aber nicht in eine gemeinsame Wohnung aufgenommen wird und damit tatsächlich zweimal entsprechender Mehrbedarf entsteht, wird dieser auch berücksichtigt.
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cc) Dass der Gesetzgeber die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Falle der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in mehrere Wohnungen pauschal geregelt und eine anteilige Kürzung im Hinblick auf die nur anteilig entstehenden Mehraufwendungen (wie etwa Verpflegung oder Heizkosten) nicht vorgesehen hat, obliegt seinem politischen Gestaltungsspielraum (stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <258>; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 49.11 - juris Rn. 36). Folge dieser Regelungstechnik ist, dass die auf die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungsanteile gerichtete Aufklärungsrüge des Beklagten auf unerhebliche Tatsachenfragen bezogen ist.
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Die Einschränkung der Zuschlagsberechtigung erfolgt in den Fällen der Gewährung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG allein durch die Voraussetzung, dass die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geworden sein muss. Liegt die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme aber bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf mehrere Wohnungen vor, so hat dies - auf Grundlage dieses Gesetzesstandes - auch eine jeweilige Gewährung des Familienzuschlags zur Folge.
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Die Neufassung der Zuschlagsgewährung durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462), die den Anspruch an den Kindergeldbezug knüpft, steht dem nicht entgegen. Durch die statische Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG a.F. ist diese Änderung für das Landesrecht nicht anwendbar. Sie ist auch nicht inhaltlich begründet, sondern allein dem Anliegen geschuldet, den Verwaltungsaufwand und die Fehleranfälligkeit zu reduzieren (BTDrucks 17/7142, S. 24).
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.