Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Jan. 2015 - 7 K 4159/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Saporishshja (Ukraine) in der ehemaligen UdSSR geboren. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge studierte er von 2000 bis 2003 an der Staatlichen Universität in Saporishshja. Seit 2003 hält er sich zu einem Studium an der Technischen Universität Dresden in Deutschland auf. Hierbei studierte er zunächst Medieninformatik. Seit dem Wintersemester 2006/2007 studiert er Maschinenbau und wird diesen Studiengang nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch in diesem Jahr mit dem Diplom abschließen. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG.
3Sein Großvater mütterlicherseits ist der am 00.00.1922 geborene S. L. . Dieser lebt seit 1994 als Spätaussiedler in Deutschland. Die Mutter des Klägers wurde 2013 in den Aufnahmebescheid des Großvaters einbezogen und lebt seither wie der Großvater in Bremen. Einen Antrag des Großvaters auf Einbeziehung auch des Klägers und der 2008 geborener Ur-Enkelin B. lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 23.07.2012 bestandskräftig ab.
4Mit am 28.08.2013 beim BVA eingegangenem Antrag beantragte der Kläger seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus eigenem Recht. Er sei deutscher Volkszugehöriger und spreche fließend Deutsch.
5Mit Bescheid vom 07.01.2014 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Behörde verwies darauf, dass sich der Kläger bereits seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte. Nach der Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides zu versagen. Eine besondere Härte sei nicht glaubhaft gemacht. Überdies müsse auch in Härtefällen die Beantragung in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise erfolgen. Der Kläger habe jedoch bei der Einreise noch nicht die Absicht gehabt, den Spätaussiedlerstatus zu erwerben.
6Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe das Aussiedlungsgebiet noch nicht endgültig verlassen, da er sich nur zu Studienzwecken in Deutschland aufhalte. Er verfüge im Aussiedlungsgebiet immer noch über einen Wohnsitz. In Deutschland sei ihm nur eine ihrer Natur nach vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erteilt worden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es vertiefte seine Rechtsauffassung aus dem Versagungsbescheid.
8Der Kläger hat am 01.08.2014 Klage erhoben.
9Er bitte um Überprüfung des Antrags. Seine in Deutschland lebende Mutter unterstütze ihn finanziell. Derzeit sei er krank. Er legt eine ärztliche Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin Dr. D. N. vom 30.06.2014 vor, wonach er sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. mittelgradig bis schweren depressiven Episode in psychoanalytischer Behandlung befinde. Die Beschwerden hätten bereits im Jugendalter begonnen. In den letzten 10 Jahren habe der Kläger mehrere schwere depressive Episoden erlitten. Die Therapie werde voraussichtlich mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen.
10Mit Datum vom 18.09.2014 teilte der Kläger mit, dass er sich seit dem 19.08.2014 in stationärer Behandlung im Klinikum Görlitz befinde. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich erschienen.
11Er beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezweifelt, dass der Kläger den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse noch in den Aussiedlungsgebieten hat. Anhaltspunkte für eine besondere Härte lägen nicht vor.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des BVA vom 17.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554) wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
21Der Erteilung des Aufnahmebescheides steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB, so dass die Frage, ob eine zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft erforderliche Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vorliegt, nach den §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356.88 -; Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, BVerwGE 82, 177 (179).
23Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
24Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 6; Martinek, in: juris Praxiskommentar BGB, 5. Auflage 2010, § 7 Rdnr. 9.
25Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 – 2 BvR 116/90 –, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – VIII C 141.67 –, BVerwGE 28, 193 (194 f.).
27Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (195 f.).
29Dementsprechend ist zwar im Grundsatz anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lassen, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (196). Zum Wohnsitzerfordernis wie hier: OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -.
31Angesichts dessen hat die Rechtsprechung eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch dann verneint, wenn es sich um einen Aufenthalt für mehrere Jahre handelte.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 - für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht in Kasachstan war.
33Im Falle des Klägers liegen aber trotz seines Studiums keine Anhaltspunkte dafür vor, es könne sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken handeln und er habe die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Aussiedlungsgebiet nicht zu wesentlichen Teilen aufgegeben. Denn der Kläger hält sich seit inzwischen zwölf Jahren in Deutschland auf. Die Angabe, er habe in der Ukraine noch einen Wohnsitz, ist unbelegt geblieben. Spätestens nach der Einreise seiner Mutter, die ihn finanziell unterstützt, spricht nichts dafür, dass der Kläger in überschaubarer Zeit zurückkehren könnte. Zudem liegt nichts für fortbestehende besondere Bindungen an das Aussiedlungsgebiet vor. Sowohl die ungewöhnlich lange Aufenthaltsdauer als auch die übrigen erkennbaren Umstände in der Lebensführung deuten deshalb darauf hin, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Dresden begründet hat.
34Dem steht nicht entgegen, dass der Fortbestand des Aufenthalts in Deutschland von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, führt dies zwar zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die hiermit bestehende rechtliche Ungewissheit schließt aber den Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes in Deutschland nicht aus, solange die Niederlassung tatsächlich besteht,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 – 9 C 6.89 –, BVerwGE 82, 177 (179 f.), m. w. N.;
36sie war vielmehr Motiv des Aufnahmeantrags, ändert aber nichts an der Begründung des Wohnsitzes in Dresden.
37Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Abweichend vom Wohnsitzerfordernis kann nach dieser Vorschrift Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
38An einem Härtefall fehlt es. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Verweisung auf die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, dem Kläger nicht zumutbar wäre. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Gesundheitszustand des Großvaters, der über 400 km entfernt in Bremen lebt und bereits von der Mutter betreut wird.
39Zudem setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Hieran fehlt es, wenn bis zur Beantragung eines Aufnahmebescheides Jahre vergehen. Ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung im Fall des Klägers lässt überdies keinen Schluss darauf zu, dieser habe bereits bei der Einreise den erforderlichen Spätaussiedlerwillen gehabt.
40Vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -; OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 -.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.