Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2016 - 7 K 181/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger beantragte im Juli 2012 die Erteilung eines Aufnahmebescheids. In seinem Aufnahmeantrag gab er an, ab dem 2. Lebensjahr Deutsch von den Eltern, der Großmutter und Freunden in der evangelisch-lutherischen Kirche, der seine Familie angehöre, gelernt zu haben. Seine Eltern seien in ihrem ersten Inlandspass als Russen erfasst gewesen; ebenso hätten sämtliche Großeltern Inlandspässe mit russischem Nationalitätseintrag gehabt. Er sei bis 2010 mit Wohnung in Moskau gemeldet gewesen; seitdem halte er sich wegen eines Studiums in Japan auf. Dem Antrag war eine standesamtliche Vaterschaftsfeststellungsurkunde beigefügt, wonach der Kläger 1990 in Moskau als H. X. C. , Sohn von M. C1. , geboren wurde; 2004 wurde der 1953 in Moskau geborene W. F. als sein Vater anerkannt. In der Folgezeit führte der Kläger den Familiennamen F. . In seiner 2005 ausgestellten Geburtsurkunde sind seine Eltern mit deutscher Nationalität eingetragen. W. F. , der 2010 den Namen von G. annahm, hatte 2009 ebenfalls einen Aufnahmeantrag gestellt. In seinem Aufnahmeverfahren waren Geburtsurkunden der Eltern des Klägers aus den Jahren 2002 und 2006 vorgelegt worden, in denen die Großeltern väterlicherseits P. F. und N. F1. , geborene P1. , sowie der Großvater mütterlicherseits, W1. C. , mit deutscher Nationalität geführt werden. Weitere Personenstandsurkunden betreffend die Großeltern des Klägers und deren Eltern, die Einträge einer - deutschen - Nationalität enthalten, wurden zwischen 2002 und 2009 ausgestellt. In einem undatierten Geburtsschein, der als deutsch- und russischsprachiges Formular ausgestaltet ist, wird die Geburt des P. F. im Jahr 1923 in Tschuguew, Gebiet Charkow bescheinigt. Als seine Eltern sind eingetragen K. F. und M1. U. . Auf der Rückseite befindet sich ein Beglaubigungsvermerk einer Moskauer Notarkanzlei aus dem Jahr 1938. Der Kläger legte einen Entscheid des Bezirksgerichts Moskau aus dem Jahr 2009 vor, in dem - wie bereits im Jahr 2004 zugunsten von W. F. - festgestellt wurde, dass er in verwandtschaftlichen Beziehungen zu L. G1. von G. stehe, der als Deutscher Gutsbesitzer in der heutigen Ukraine gelebt habe. L. von G. sei der Urgroßvater von O. U. , der Großmutter mütterlicherseits seines Großvaters väterlicherseits. In der Entscheidung ist ausgeführt, W. F. habe als Zeuge erklärt, dass seine Vorfahren ihre Namen russifiziert hätten. Nachdem der Familie 1917 der Grundbesitz entzogen worden sei, habe sich seine Großmutter väterlicherseits, M1. U. mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter O. U. , noch in Tschuguew in der Ukraine aufgehalten, bis sie Anfang der 30er Jahre in Leningrad Wohnsitz genommen hätten. Seine Großmutter sei anschließend nach Moskau verzogen. In ihren Aufnahmeverfahren legten der Kläger und sein Vater u.a. verschiedene Archivunterlagen vor und führten zur Geschichte der Familie ergänzend aus, der Großvater väterlicherseits des Klägers, P. F. , stamme leiblich von T. O1. , einem Angehörigen einer alten adeligen Offiziersfamilie und Offizier der Zarenarmee, ab. Nach dessen Tod sei der Großvater 1938 von dem zweiten Ehemann seiner Mutter M1. , dem Politkommissar K1. F. , adoptiert worden und habe dessen Namen angenommen, um nicht als Klassenfeind erschossen zu werden. Mehrere Verwandte seien als Konterrevolutionäre verfolgt worden. Der Großvater habe zwischen 1941 und 1947 ein Studium am Militärinstitut in Leningrad absolviert und 1944 die in Moskau studierende Großmutter des Klägers, N. F1. , geborene P1. , geheiratet. In der Folgezeit hätten sie in Moskau gelebt. Der Großvater sei 30 Jahre beim Militär gewesen, nach einer Stationierung in Ostberlin zwischen 1959 und 1962 zuletzt als Oberstleutnant am KGB-Institut in Moskau. Dort habe auch der Vater des Klägers ab 1970 studiert. Der Vater des Klägers habe die japanische Linie des Geheimdienstes geleitet, bis er 1981 aus dem Dienst ausgeschieden sei. Der Aufnahmeantrag des Vaters des Klägers wurde 2010 bestandskräftig abgelehnt, da er durch seine Tätigkeit beim KGB eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen sei. Zudem habe er nicht den Nachweis einer deutschen Abstammung geführt und kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Er ist 2011 verstorben.
3Den Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 17.10.2012 ab. Der Kläger habe weder eine deutsche Abstammung noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen.
4Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte seine Bevollmächtigte geltend, der Kläger und seine Familie hätten sich in der evangelischen Kirche als Deutsche zu erkennen gegeben und auf kulturellen Veranstaltungen in der deutschen Botschaft sowie im Deutsch-Russischen Haus engagiert. Es handle sich um eine Moskauer Intellektuellenfamilie. Der vorgelegte Geburtsschein für den Großvater väterlicherseits des Klägers sei 1938 ausgestellt worden, als er von seinem russischen Stiefvater adoptiert worden sei. Die Zweisprachigkeit dieser Urkunde verweise auf die deutsche Nationalität des Kindes. Im August 2012 änderte auch der Kläger seinen Familiennamen zu von G. ab.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
6Der Kläger hat am 12.01.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Sein Bachelorstudium in Japan habe er im März 2016 abgeschlossen. Seit Oktober 2016 wohne er in Bonn, um einen Masterstudiengang an der Universität Bonn zu absolvieren. Parallel dazu studiere er in einem verbundenen Masterstudiengang in Japan weiter. Seine zunächst in seinem Moskauer Elternhaus zurückgebliebene Mutter habe die Wohnung nach dem Tod seiner Großmutter in 2014 aufgelöst und lebe seitdem in Köln.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 17.10.2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 15.12.2014 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und seines Vaters Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
13Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge i.d.F. des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554) - BVFG – wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
14Der Erteilung des Aufnahmebescheides steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht dem des § 7 Bürgerliches Gesetzbuchs - BGB -,
15vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87/12 -.
16Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird ein (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort für eine nicht nur von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist,
17vgl. BVerwG a.a.O.
18Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 -.
20Dementsprechend ist im Grundsatz anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lassen, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -; OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -.
22Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Dabei mag er bei Aufnahme seines Studiums noch nicht den Willen gehabt haben, den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dauerhaft von Russland nach Japan zu verlegen. Jedoch hat der Kläger mit der Auflösung der elterlichen Wohnung anlässlich des Wegzugs seiner Mutter im Jahr 2014 die dortige Niederlassung unweigerlich aufgehoben und spätestens ab diesem Zeitpunkt den Studienort Tsukuba in Japan zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht. Anknüpfungspunkte, die gleichwohl auf fortbestehende besondere Bindungen an den bisherigen Wohnort im Aussiedlungsgebiet bzw. auf eine Rückkehr in überschaubarer Zeit schließen lassen, sind nicht erkennbar. Dementsprechend hat der Kläger spätestens 2014 den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und einen Wohnsitz in Japan begründet.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Abweichend vom Wohnsitzerfordernis kann nach dieser Vorschrift Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zum einen ist eine besondere Härte nicht erkennbar. Zum anderen liegen die sonstigen Voraussetzungen i.S.d. Vorschrift nicht vor.
24Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht.
25Der Erwerb des Spätaussiedlerstatus setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG für Aufnahmebewerber, die wie der Kläger aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion kommen voraus, dass der Betreffende als deutscher Volkszugehöriger innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. Diese Anforderung erfüllt der Kläger nicht. Er hat die Republiken der ehemaligen Sowjetunion spätestens mit der Aufgabe der Wohnung in Moskau in 2014 verlassen und ist nach Japan verzogen. Im Bundesgebiet hat er erst im Oktober 2016 Aufenthalt genommen. Dementsprechend beträgt der Zeitraum zwischen dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets und seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet deutlich mehr als sechs Monate.
26Unabhängig davon steht dem Erwerb des Spätaussiedlerstatus entgegen, dass der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG ist. Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er wie der Kläger nach dem 31.12.1923 geboren wurde, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat und ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Der Kläger erfüllt nicht sämtliche dieser Anforderungen, denn es lässt sich nicht feststellen, dass er deutscher Abstammung ist.
27Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG ist § 4 Abs. 1 BVFG heranzuziehen, der ebenfalls den Abstammungsbegriff verwendet; danach ist die Abstammung i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG nicht nur auf die Eltern sondern auch auf weitere Generationen bezogen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8/07 -.
29§ 4 Abs. 1 BVFG beschränkt den den Personenkreis, der unter dem Gesichtspunkt der deutschen Volkszugehörigkeit für eine Zuwanderung in Betracht kommt, durch die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BVFG auf diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die am 08.05.1945 (bzw. nach einer Vertreibung am 31.03.1952) schon ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten oder selbst vor dem 01.01.1993 geboren sind und von Personen abstammen, die diese Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Da die in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 08.05.1945 und dem 01.01.1993 Geborenen auf Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration beschränkt sein dürfte, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Abstammungsbegriff in § 6 Abs. 2 BVFG auf die Elterngeneration zu beschränken. Mit § 4 Abs. 1 BVFG gibt der Gesetzgeber aber gleichzeitig zu erkennen, dass er den Abstammungsbegriff nicht grenzenlos auf Vorahnen erstreckt wissen will, die etwa Jahrhunderte vor dem Aussiedlungsbewerber gelebt haben. Vielmehr begrenzt § 4 Abs. 1 BVFG den Personenkreis, von dem der Spätaussiedler die Abstammung herleiten kann, auf ((Ur-) Groß-) Eltern, die am 08.05.1945 als Deutsche ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten bzw. ihrerseits von diesen abstammen. Dem entspricht die Zweckbestimmung des Gesetzes, Menschen, die als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe in den Aussiedlungsgebieten von den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs und den daran anknüpfenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unmittelbar oder zumindest in ihren Folgewirkung betroffen waren, Aufnahme zu bieten.
30Dies zugrundegelegt stammt der Kläger nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Er hat nicht den Nachweis geführt, dass einer seiner direkten Vorfahren am 08.05.1945 als deutscher Volkszugehöriger in der Sowjetunion gelebt hat bzw. von einer solchen Person abstammt. Auf die in der Entscheidung des Moskauer Bezirksgerichts nachverfolgte Linie zu dem lange zuvor verstobenen L. von G. kommt es nicht an.
31Die Eltern des Klägers sind schon deshalb nicht deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG, weil sie selbst nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen. Denn die Großeltern des Klägers haben sich weder zu dem für sie jeweils maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich zum deutschen Volkstum bekannt, noch ist ihrerseits eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen feststellbar. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit für den 1923 geborenen Großvater väterlicherseits und die Urgroßeltern des Klägers als Angehörige der sog. Erlebnisgeneration nicht auf § 6 Abs. 2 BVFG sondern auf § 6 Abs. 1 BVFG abzustellen. Deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG ist, wer sich bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung – in der Sowjetunion war das der 22.06.1941 –
32vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.05.1992 - 6 S 1182/92 -
33nach außen hin erkennbar zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache Erziehung, Kultur bestätigt ist-
34Der Kläger versucht, eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen im Wesentlichen durch Urkunden zu belegen. Anhand der vorgelegten Urkunden ist dieser Nachweis indessen nicht zu erbringen.
35Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörden oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Amtliche Auskünfte sind zuverlässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu,
36vgl. speziell für das Vertriebenenrecht BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 5 B 49.09 -
37Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2010 - 12 A 2971/08 -.
39Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig,
40vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.2005 - 2 B 51/05 - und vom 30.11.2009 - 12 A 995/08 -.
41Nach diesen Maßstäben fehlt den von dem Kläger vorgelegten Urkunden, die ausdrückliche Angaben zur Nationalität eines Angehörigen enthalten, die erforderliche Beweiseignung. Dabei braucht der Frage, ob der Kläger von den in den Personenstandsurkunden genannten Personen tatsächlich abstammt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls sprechen durchgreifende Gründe gegen die inhaltliche Richtigkeit der urkundlichen Angaben, dass die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern deutscher Nationalität seien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angaben mit dem Inhalt der ursprünglichen standesamtlichen Registrierung übereinstimmen. Bei sämtlichen Personenstandsurkunden mit Eintragungen der Nationalität der jeweiligen Person handelt es sich um Neuausstellungen aus den Jahren ab 2002, die zum Teil erst nach deren Tod gefertigt wurden. Diese von dem Kläger bzw. seinem Vater in Vorbereitung des Aufnahmeverfahrens veranlassten Neuausstellungen enthalten einen Nationalitätseintrag, der nicht dem Bekenntnisverhalten der jeweiligen Person bzw. ihrer volkstumsmäßigen Einordnung nach dem Recht des Herkunftsstaates entspricht. Urkunden mit deutschem Nationalitätseintrag, die zeitnah zu dem jeweils registrierten Vorgang ausgestellt wurden, konnte der Kläger nicht vorlegen. Gleichzeitig hat er eingeräumt, dass seine Eltern und Großeltern in ihren Inlandspässen mit russischer Nationalität geführt wurden. Dementsprechend können sie bei der Registrierung ihrer Heirat bzw. der Geburt ihrer Kinder nicht mit abweichender Nationalität erfasst worden sein.
42Vor allem sprechen die Lebensverhältnisse, unter denen die Vorfahren des Klägers während des Krieges und in der Nachkriegszeit gelebt haben, eindeutig gegen deren deutsches Volkstum. Ein für die volksdeutsche Bevölkerung typisches Schicksal ist für keinen der direkten Vorfahren des Klägers aus der väterlichen wie der mütterlichen Linie, die am 08.05.1945 ihren Wohnsitz in der Sowjetunion hatten, dargetan worden.
43So hielt sich der Großvater väterlicherseits des Klägers, aus dessen Linie der Kläger die deutsche Abstammung maßgeblich herleiten will, mit seiner Mutter und seinem Adoptivvater während des Krieges unbehelligt in Leningrad auf, konnte von 1941 bis 1947 an einem Militärinstitut studieren und in anschließend Moskau leben, wo er einer Karriere beim Militär bzw. KGB durchlief. Die Großmutter väterlicherseits des Klägers hat ab 1944 in Moskau ein Studium absolviert. Schon der Aufenthalt in diesen Städten und erst recht ein Studium oder eine militärische Karriere waren während dieser Zeit für einen Volksdeutschen ausgeschlossen. Als Folge des Überfalls deutscher Truppen auf die Sowjetunion im Juni 1941 wurde die gesamte deutsche Bevölkerung aus den Gebieten, die nicht bereits in der Hand deutscher Armeeeinheiten waren, nach Sibirien und Kasachstan deportiert. Die Deportierten unterstanden in den Verbannungsorten der Kommandanturaufsicht, und durften ihren Aufenthaltsort nicht verlassen. Ab Oktober 1941 wurden deutsche Soldaten und Offiziere aus der Roten Armee entfernt und ebenso wie der arbeitsfähige Teil der deutschen männlichen Zivilbevölkerung - später kamen auch Frauen dazu - in die Arbeitsarmee zu Schwerstarbeit eingezogen. Auch nach Aufhebung der Kommandantur Ende 1955 dauerte es bis in die sechziger Jahre, ehe Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut wurden und die Aufnahme eines Hochschulstudiums möglich wurde,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -; OVG NRW, Urteil vom 20.06.1996 - 2 A 3764/93 -, jeweils m.w.N.
45Da schon anhand des Lebenswegs auszuschließen ist, dass die Großeltern väterlicherseits des Klägers und ihre Eltern bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe in der Sowjetunion für Dritte als Deutsche erkennbar waren, vermag auch der zweisprachige Geburtsschein des Großvaters väterlicherseits, der keine Angaben zur Nationalität der Eltern bzw. des Kindes enthält, keinen entsprechenden Nachweis zu führen.
46Gegenteilige Anhaltpunkte ergeben sich für die Mutter des Großvaters väterlicherseits, M1. U. , nicht aus der vorgelegten Auskunft des Staatsarchivs des Charkower Gebiets aus dem Jahr 2003, die ihren Bruder B. U1. betrifft. Ihr zufolge war B. U1. – anders als seine Schwester M1. und seine Mutter, die nach Angaben des Klägers nach Leningrad verzogen waren – bis zum Beginn des zweiten Weltkriegs im Gebiet Charkow geblieben, das von deutschen Truppen besetzt wurde, arbeitete 1943 in einem Flugzeugwerk in Sindelfingen, wo er in einem Lager für sowjetische Bürger untergebracht war und wurde nach seiner Rückkehr in die UdSSR wegen Verratsbenehmens in diesem Lager sowie antisowjetischer Propaganda in ein Korrektionsarbeitslager verbracht. Die Auskunft lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Volkszugehörigkeit des B. U1. zu. Ausdrückliche Angaben zu seiner Volkszugehörigkeit finden sich in dem Dokument nicht. Während die meisten Ukrainedeutschen, die wegen des raschen Vormarsches der Wehrmacht im Sommer 1941 für sowjetische Stellen nicht mehr erreichbar waren, bei Rückzug der deutschen Truppen ab 1943 zur Ansiedlung in den Warthegau verbracht und dort eingebürgert wurden, deutet der Arbeitseinsatz von B. U1. in Westdeutschland bei gleichzeitiger Unterbringung in einem Lager mit anderen Personen aus der UdSSR eher darauf hin, dass er sich als sowjetischer Zwangsarbeiter im Deutschen Reich aufgehalten hat. Unabhängig davon lässt diese Auskunft keine Folgerungen in Bezug auf das volkstumsmäßige Bekenntnis der M1. U. zu, weil sich das Volkstumsbewusstsein und ein entsprechendes Erklärungsverhalten bei Geschwistern durchaus unterschiedlich ausprägen können.
47Schließlich kann der Kläger von T. O1. , der der leibliche Vater des P. F. sein soll, gleichfalls keine deutsche Abstammung herleiten. Er scheidet als Bezugsperson bereits deshalb aus, weil er nach den Darlegungen des Vaters des Klägers bereits vor 1945 verstorben sein soll. Zudem gibt es keine greifbaren Hinweise dafür, dass er deutscher Volkszugehörigkeit gewesen sein könnte. Weist schon der Name – wie bei sämtlichen anderen in Betracht kommenden Vorfahren des Klägers – nicht auf eine deutsche Herkunft hin, führt eine im Verfahren des Vaters des Klägers vorgelegte Nachweiskarte aus dem russischen Militärarchiv, die seine militärische Offizierskarriere bis 1922 nachzeichnet, ihn mit ukrainischer Muttersprache und Kenntnissen der russischen sowie der französischen Sprache aus.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
49Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.