Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. März 2016 - 33 K 1719/15.PVB
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist ein Postnachfolgeunternehmen, das gegenüber den bei ihm beschäftigten Beamten die Dienstherrenaufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Der Antragsteller ist der für den Betrieb Telekom Placement Services (TPS) zuständige Betriebsrat. Er ist nach § 28 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Angelegenheiten der Beamten u.a. nach § 76 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen. Auf das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in den in § 76 Abs. 1 BPersVG genannten Angelegenheiten findet gem. § 29 Abs. 1 PostPersRG die Regelung des § 77 BPersVG entsprechende Anwendung. Der Betrieb Telekom Placement Services (TPS) hat die Aufgabe, Mitarbeitern, die ihren Dauerarbeitsplatz im Konzern der Beteiligten zu 1) verloren haben, durch Qualifizierung und Arbeitsplatzsuche erneut einen Dauerarbeitsplatz zu verschaffen. Im vorliegenden Verfahren streiten die Verfahrensbeteiligten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Einigungsstelle, dass ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung i.S.d. § 77 Abs. 2 BPersVG im Falle der Versetzung von 9 Beamten zum Betrieb Telekom Placement Services, Bereich Business Projects nicht vorgelegen hat.
4Im Mai/Juni 2014 schloss die Beteiligte zu 1) mit dem Unternehmen T1. eine Kooperationsvereinbarung, die einen Bedarf von bis zu 100 zusätzlichen Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss aus dem technischen Dienst im Bereich Business Projects (BPR) des Betriebs Telekom Placement Services zur Folge hatte. Die Beteiligte zu 1) entschied sich, den im Bereich Business Projects (BPR) bestehenden Personalbedarf auch mit beschäftigungslosen, der Laufbahn CFt angehörenden Beamtinnen und Beamten zu decken, die dem Betrieb TPS angehörten. Daneben sollten auch Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Betrieb TPS, sondern anderen Organisationseinheiten (z.B. PBM-NL) angehörten in den Bereich BPR versetzt oder umgesetzt werden. Von den dem Betrieb TPS angehörenden Beamtinnen und Beamten sah die Beteiligte 126 Beamtinnen und Beamte von ihrer Qualifikation als geeignet für einen Einsatz im Bereich BPR an. Im Juli 2014 führte die Beteiligte zu 1) Gespräche mit dem Antragsteller, die darauf abzielten, die neu zu schaffenden Stellen im Bereich BPR ohne vorherige Ausschreibung besetzen zu können. Der Antragsteller stimmte in diesen Gesprächen einem Ausschreibungsverzicht zu. Streitig ist zwischen Verfahrensbeteiligten allerdings, auf welche Stellenanzahl sich die Zustimmung des Antragstellers bezog. Der Antragsteller behauptet, er habe dem Ausschreibungsverzicht für 70 zu besetzende Stellen zugestimmt. Nach Angaben der Beteiligten zu 2) bezog sich die Zustimmung auf „maximal 75 Stellen“. Die Beteiligte zu 1) behauptet, die Zustimmung habe sich auf 126 Stellen bezogen. Die Beteiligte zu 1) sagte in den mit dem Antragsteller geführten Gesprächen im Gegenzug zu der erklärten Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht zu, ein Anbietungsverfahren durchzuführen, das eine Bewerbung von beschäftigungslosen Tarifbeschäftigten und Tarifbeschäftigten und Beamten ermöglichen sollte, die sich in einem befristeten Projekteinsatz befanden.
5Unter dem 28.10.2014 teilte die Beteiligte zu 1) dem Antragsteller mit, dass im Bereich TPS-BPR zunächst 70 Personalposten „Experte Projektmanagement“(T9) und „Senior Referent Projektmanagement“(T8) an den Standorten C. , E1. und H1. eingerichtet würden. Für die dauerhafte Besetzung der Posten seien insgesamt 132 Beamte angehört worden. Die Beteiligte zu 1) bat den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung von zunächst 34 Beamten zum 01.12.2014 in den Bereich BPR.
6Unter dem 29.10.2014 teilte die Beteiligte zu 1) dem Antragsteller mit, dass sich auf die oben bezeichneten zunächst 70 einzurichtenden Personalposten 12 Mitarbeiter im Rahmen des internen Anbietungsverfahrens beworben hätten. Sie bat den Antragsteller um Zustimmung gem. § 99 BetrVG, 6 der in Rede stehenden Dienstposten mit Bewerbern aus dem Anbietungsverfahren zu besetzen. Die Beteiligte zu 1) übersandte dem Antragsteller die Auswahlentscheidung und stellte ihm elektronisch die Besetzungsunterlagen zur Verfügung.
7Mit Schreiben vom 06.11.2014 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu der Versetzung von 9 Beamten, nämlich der Herren H. , V. , I. , T. , I1. , N. , U. , E. und I2. . Die Beamten H. , V. , I. , T. und I2. gehörten anderen Organisationseinheiten an und wurden erstmals in Betrieb U1. Q. Services versetzt. Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung machte der Antragsteller noch bestehenden Informationsbedarf geltend. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu erkennen, ob alle nichtbeschäftigten Beamtinnen Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppen angehört worden seien. Es stelle eine Benachteiligung im Betrieb Beschäftigter dar, dass einige der 12 Bewerber im Rahmen des internen Anbietungsverfahrens nicht in die engere Auswahl einbezogen worden seien. Die Versetzungen seien auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Zumutbarkeit der Versetzung der ausgewählten Beamten nicht in Relation zu den anderen angehörten Beamten gewichtet worden sei. Abschließend machte er für jeden einzelnen Beamten individuelle Gründe geltend, aufgrund derer seiner Ansicht die Versetzung des jeweiligen Beamten unzumutbar ist.
8Die Beteiligte zu 1) rief daraufhin die Einigungsstelle an. Diese fasste in ihrer Sitzung vom 27.02.2015 folgenden Beschluss:
9Es wird festgestellt, dass bei den Beamten H. , V. , I. , T. , I1. , N. , U. , E. und I2. jeweils ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt.
10Der Antragsteller hat am 24.03.2015 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich gegen die Entscheidung der Einigungsstelle wendet. Zur Begründung trägt er vor, der Spruch der Einigungsstelle sei rechtswidrig. Er – der Antragsteller – sei von der Beteiligten zu 1) – nicht ausreichend über die von ihr getroffene Auswahlentscheidung unterrichtet worden. Die Beteiligte zu 1) hätte ihm die Stellungnahmen aller 126 zu einer Versetzung angehörten Beamten zur Verfügung stellen müssen. Die Beteiligte zu 1) hätte zudem erläutern müssen, warum sie die in Rede stehenden Beamten aus den 126 angehörten Beamten ausgewählt habe. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 1) ein Anbietungsverfahren für die zu besetzenden Stellen durchgeführt. Sie hätte ihm deshalb die sämtliche Bewerbungsunterlagen einschließlich der Vorstellungsgespräche der Bewerber in diesem Anbietungsverfahren zur Verfügung stellen müssen. Die Einigungsstelle hätte wegen der unzureichenden Information durch die Beteiligte zu 1) nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Beteiligte zu 2) könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er – der Antragsteller – im Falle der Beamten I. , T. , V. und I2. als nur „aufnehmender“ Personalrat nicht die individuellen Gründe der versetzten Beamten geltend machen könne. Werde für eine Dienstpostenbesetzung - wie hier – unter mehreren Beamten verschiedener Dienststellen ausgewählt, müsse dem „aufnehmenden“ Personalrat eine umfassende Prüfungskompetenz eingeräumt werden, weil die Personalräte der abgebenden Dienststellen keine Kenntnis über alle in der Auswahl befindlichen Beamten hätten. Ferner sei der Versagungsgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung von Mitarbeitern nach§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gegeben. Die Beteiligte zu 1) habe die insgesamt 12 Bewerbungen im Rahmen des Anbietungsverfahrens nicht berücksichtigt. Sie habe die Bewerber mit der Begründung fehlender Qualifikation abgelehnt. Damit habe die Beteiligte zu 1) Mitarbeiter benachteiligt, die sich freiwillig auf die zu besetzenden Posten beworben hätten. Die Entscheidung der Einigungsstelle sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie unzutreffend davon ausgehe, dass die Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht für 75 Stellenbesetzungen erklärt worden sei. Tatsächlich habe er nur dem Ausschreibungsverzicht für die Besetzung von 70 Stellen zugestimmt.
11Der Antragsteller beantragt,
12festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 27.02.2015 unwirksam ist.
13Die Beteiligte zu 1) beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Die Beteiligte zu 2) beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Sie meint, dass ein Grund für die Versagung der Zustimmung gem. § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorgelegen hat. Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund unzureichender Information sei kein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Der Informationsanspruch der Personalvertretung sei ausreichend dadurch geschützt, dass die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG erst bei Vorliegen einer ausreichenden Information durch den Dienststellenleiter eintrete. Der Antragsteller hätte deshalb nicht seine Zustimmung verweigern dürfen, sondern hätte die Vorlage der Stellungnahmen der 126 angehörten Beamten von der Beteiligten zu 1) einfordern müssen. Weil der Antragsteller aber seine Zustimmung versagt habe, sei er mit der Rüge unzureichender Information nunmehr präkludiert. Die beabsichtigten Versetzungen seien auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie „Zumutbarkeit nicht in Relation zu den anderen angehörten Beschäftigten“ bewerte. Eine Auswahl unter den angehörten Beamten habe nicht stattgefunden. Im Übrigen lasse der Antragsteller außer Acht, dass er hinsichtlich der Beamten I. , T. , V. und I2. nicht „abgebender“, sondern „aufnehmender“ Personalrat sei. Als „aufnehmender“ Personalrat könne er nur prüfen, ob durch die Versetzung ein anderer Beschäftigter der aufnehmenden Dienststelle ungerechtfertigt benachteiligt werde. Schließlich sei auch ein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht gegeben. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung liege nicht vor, weil eine Auswahl unter den für eine Versetzung in Betracht gezogenen Beamten nicht stattgefunden habe. Die versetzten Beamten seien nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Die Einigungsstelle habe bei der Bewertung der individuell von ihnen gegen ihre Versetzung vorgebrachten Einwände die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Zumutbarkeit der Versetzung von Beamten berücksichtigt.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
19II.
20Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Einigungsstellenspruch der Beteiligten zu 2) vom 27.02.2015 ist wirksam. Er verletzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers.
21Der Beschluss der Einigungsstelle unterliegt gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG der gerichtlichen Kontrolle der Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht. Der Beschluss hat nicht nur empfehlenden Charakter, sondern ist verbindlich. Schließt sich die Einigungsstelle – wie hier – der Auffassung des Arbeitgebers an, stellt sie gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG im Mitbestimmungsverfahren endgültig fest, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung i.S.v. § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Dies folgt aus einem Gegenschluss aus § 29 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PostPersRG, wonach der Beschluss der Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter hat, wenn sich die Einigungsstelle dem Arbeitgeber nicht anschließt. In diesem Fall entscheidet das Bundesministerium der Finanzen endgültig im Mitbestimmungsverfahren.
22Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob der Beschluss der Einigungsstelle in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist und ob die Einigungsstelle im Rahmen des ihr übertragenen rechtlichen Entscheidungsprogramms das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt hat. Bei der vorliegenden Entscheidung nach § 29 PostPersRG ist der Einigungsstelle kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, dass kein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt, ist eine Rechtsentscheidung. Sie ist fehlerhaft, wenn sie auf einem nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Sachverhalt beruht oder wenn – entgegen der Auffassung der Einigungsstelle – ein Versagungsgrund gem. § 77 Abs. 2 BPersVG für den Antragsteller vorgelegen hat. Wird der Beschluss der Einigungsstelle vom Gericht für unwirksam erklärt, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, - 6 PB 4.10 -, juris.
24Der Beschluss der Einigungsstelle vom 27.02.2015 verletzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Im Falle der Versetzungen und Umsetzungen der Beamten H. , V. , I. , T. , I1. , N. , U. , E. und I2. haben keine Zustimmungsversagungsgründe gem. § 77 Abs. 2 BPersVG vorgelegen, aufgrund derer der Antragsteller berechtigterweise seine Zustimmung zu den Versetzungen versagen konnte.
25Der Antragsteller hat seine Zustimmung zunächst nicht aus Gründen versagt, die ihn gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zur Zustimmungsversagung berechtigten. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen ein Gesetz i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben.
26Der Antragsteller hatte mit seiner Zustimmungsversagung vom 06.11.2014 zunächst eine Verletzung der Unterrichtungspflicht durch die Beteiligte zu 1) geltend gemacht. Er hat die Vorlage der Besetzungsvorlagen aller angehörten Beamten gefordert, die – ohne ihre Zustimmung - versetzt werden sollten und hat sinngemäß beanstandet, dass ihm die Gründe für die Nichtberücksichtigung der 12 Bewerber aus dem Anbietungsverfahren nicht genannt worden seien.
27Die Verletzung der Unterrichtungspflicht gem. § 69 Abs. 2 BPersVG stellt keinen Gesetzesverstoß i.S.v. § 77 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG dar. Die Gesetzesverstöße müssen sich auf die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Das Informationsrecht des Personalrates ist durch die Vorschrift des § 69 Abs. 2 BPersVG ausreichend geschützt. Die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG beginnt erst zu laufen, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat ausreichend informiert hat,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2010 – 6 P 6.09 -, juris.
29Hält der Personalrat sich nicht für ausreichend informiert, berechtigt ihn das nicht zur Versagung der Zustimmung; vielmehr muss er den Informationsbedarf beim Dienststellenleiter geltend machen und auf eine Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens hinwirken. Versagt er – wie hier – seine Zustimmung unter Hinweis auf angeblich bestehenden Informationsbedarf, ist er – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) – aber nicht mit der Rüge bestehenden Informationsbedarf präkludiert, weil er den angeblichen Informationsbedarf – wenn auch rechtlich verfehlt - mit seiner Zustimmungsversagung geltend gemacht hat. Die angerufene Einigungsstelle hat dem beanstandeten Informationsdefizit nachzugehen, wenn sie die unterbliebenen Informationen benötigt, um darüber zu entscheiden, ob die vom Personalrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sind.
30Ein weiterer Informationsbedarf bestand hier aber nicht. Die Einigungsstelle hat auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden. Der Vorlage der Besetzungsvorgänge für alle 126 beschäftigungslosen Beamten, die für eine Versetzung in Betracht kamen, bedurfte es nicht. Einer Vorlage der Unterlagen aller Beamter bedarf es nur, wenn der Dienstherr eine vergleichende Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten zu treffen hat. Im Falle einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beschäftigten nach Grundsätzen der Bestenauslese gehört der Besetzungsvorgang mit den alle Beschäftigten betreffenden Auswahlerwägungen zur Auswahlentscheidung, aufgrund derer die Personalvertretung die Auswahlentscheidung nachvollziehend zu überprüfen hat,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 1 A 3563/97.PVL – juris.
32Die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Versetzung beschäftigungsloser Beamter beurteilt sich nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehalten, die Auswahl der für eine Versetzung oder Umsetzung in Betracht kommenden Beamten anhand einer vergleichenden Bewertung aller in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Er hält sich innerhalb des ihm nach § 28 BBG eingeräumten Ermessensspielraums, wenn er – wie hier - die Zumutbarkeit der Versetzung/Umsetzung danach bemisst, ob sie dem einzelnen in Betracht gezogenen Beamten allein aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig ist. Ist sie dem einzelnen zumutbar, hängt die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder Umsetzung nicht davon ab, ob sie den versetzten Beamten im Vergleich oder in Relation zu anderen in Betracht kommenden Beamten schwerer trifft oder nicht,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2015 – 1 B 332/15 -, juris.
34Die Beteiligte zu 1) hat mit den Entwürfen der Versetzungsverfügungen im Mitbestimmungsverfahren Unterlagen zur Verfügung gestellt, anhand derer sich die individuelle Zumutbarkeit der Versetzung für den einzelnen Beamten nachvollziehen ließ.
35In dem – nicht streitgegenständlichen - parallel zu den Versetzungsverfahren vereinbarungsgemäß geführten Anbietungsverfahren hat der Antragsteller ausweislich der Zustimmungsvorlage vom der Beteiligten zu 1) vom 29.10.2014 die Auswahlentscheidung und Besetzungsvorgänge erhalten. Eine Besetzung von Stellen im Rahmen des Anbietungsverfahrens ist nach Angaben der Beteiligten zu 1) letztlich nicht erfolgt, weil der Antragsteller seine Zustimmung zu der Besetzung mit den ausgewählten Bewerbern nicht erteilt hat.
36Es lagen auch keine anderen für den Antragsteller rügefähigen Gesetzesverstöße i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor. Ein Gesetzesverstoß i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ist im Falle der in Rede stehenden Personalmaßnahmen gegeben, wenn die Versetzungen unter Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 28 BBG ergangen sind. Über die Versetzung entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 28 Abs. 2 BBG ist sie aus dienstlichen Gründen auch ohne die Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Versetzung wird von der abgebenden Behörde im Einverständnis der aufnehmenden Behörde verfügt.
37Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Versetzung gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG besteht darin, die individuellen Interessen des zu versetzenden Beamten und auch die kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle zu wahren. Den Schutz der individuellen Interessen des zu versetzenden Beamten und die kollektiven Interessen der übrigen Beschäftigten der abgebenden Dienststelle hat der Personalrat der abgebenden Dienststelle wahrzunehmen. Bei einer ohne Zustimmung des Beamten erfolgenden Versetzung hat der Personalrat der abgebenden Stelle insbesondere zu prüfen, ob die Versetzung gerechtfertigt ist,
38vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 - 6 P 1.06 -, juris; Baden, in: Altvater/Baden, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 76 Rn. 45.
39Die Mitbestimmung des PR der aufnehmenden Dienststelle dient dem Schutz der kollektiven Interessen der Beschäftigten dieser Dienststelle, vor allem vor ungerechtfertigten Benachteiligungen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle.
40Die in Bezug auf die Beamten H. , V. , I. T. und I2. geltend gemachten Verweigerungsgründe, die die individuelle Zumutbarkeit der Versetzung betreffen, liegen außerhalb des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers. Die genannten Beamten wurden erstmals in den Betrieb TPS versetzt. Über die individuelle Zumutbarkeit ihrer Versetzung hat der Personalrat der abgebenden Stelle zu wachen. Der Antragsteller ist Personalrat der aufnehmenden Stelle und hat nur über die Beachtung der kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Stelle zu wachen. Im Falle der rechtswidrigen Versetzung eines Beamten in den Betrieb TPS wird das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt.
41Nur im Falle einer dienstelleninternen Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes hat der Antragsteller über die Beachtung der individuellen Interessen des umzusetzenden Beamten zu wachen. Dies ist nur bei den Beamten I1. , N. , U. und E. der Fall. Dass die Einigungsstelle zu Unrecht von der Zumutbarkeit deren Umsetzung ausgegangen ist, hat der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert beanstandet. Insoweit bestand aus Sicht des Gerichts kein Anlass dazu, dass es die streitgegenständliche Umsetzung der Beamten I1. , N. , U. und E. auf ihre individuelle Zumutbarkeit hin überprüft.
42Ein Verstoß gegen das gesetzliche Zustimmungsgebot des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG bei Verzicht auf Ausschreibung gem. Ziff. 2.2 der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung war ebenfalls nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Versetzungen und Umsetzungen betreffen Stellenbesetzungen, die von der Zustimmung des Antragstellers zu einem Ausschreibungsverzicht umfasst sind. Die Beteiligte zu 1) hat auf Nachfrage des Gerichts ein Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 19.01.2015 vorgelegt, wonach die Mitglieder des Antragstellers N1. und L. erklärt haben, dass der Antragsteller mit der Beteiligten zu 1) eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass 75 Stellen im Wege der Versetzung ohne Ausschreibung und ohne Anbietung besetzt werden sollen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beteiligten zu 1) wurde das Kontingent von 75 Stellen erst mit den Entscheidungen in der Sitzung der Einigungsstelle vom 23.07.2015 ausgeschöpft. Die hier streitige Entscheidung der Einigungsstelle vom 27.02.2015 liegt zeitlich vor der Entscheidung vom 23.07.2015 und betrifft damit Stellenbesetzungsentscheidungen, die von der Zustimmung zu dem Verzicht auf Ausschreibung für 75 Stellen umfasst sind.
43Der Versagungsgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ist ebenfalls nicht gegeben. Den Versagungsgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hat der Antragsteller damit begründet, dass Bewerber im Anbietungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind. Ungeachtet dessen, dass der Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nur den status quo eines Beschäftigten und nicht seine Beförderungs- oder beruflichen Fortkommenschancen schützt, betreffen die hier streitigen Entscheidungen das Anbietungsverfahren nicht. Für den Antragsteller bestand die Möglichkeit, Benachteiligungen im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens betreffend das Anbietungsverfahren geltend zu machen.
44Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. März 2016 - 33 K 1719/15.PVB
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(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Begründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antragsbegehren des Antragstellers zu entsprechen.
4I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, ausweislich der Beschwerdeschrift vom 11. März 2015 im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Hauptantrages wendet,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung vom 12. Januar 2015 in der Organisationseinheit Telekom Placement Services als Senior Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects zu beschäftigen,
6muss sie schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil nicht darlegt wird, aus welchen Gründen diese Ablehnung fehlerhaft sein soll. Unabhängig davon trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts offensichtlich zu, dass dieser Antrag hier gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil der Anwendungsbereich des § 80 VwGO eröffnet, nämlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versetzungsverfügung statthaft ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F., 28 Abs. 2 BBG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 126 Abs. 4 BBG).
7II. Die Beschwerde hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung des schon erstinstanzlich gestellten (vgl. den Schriftsatz vom 2. März 2015) und in der Beschwerdeinstanz ebenfalls weiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsantrags richtet,
8die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Januar 2015 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 anzuordnen.
91. Der Antragsteller wendet gegen den angefochtenen Beschluss insoweit zunächst sinngemäß ein, schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG lägen für die in Rede stehende Versetzung nicht vor. Denn diese könne nicht auf dienstliche Gründe gestützt werden, zumal die Tätigkeit, die er im neuen Amt zu erledigen habe, auch nicht amtsangemessen sei.
10a) Zur näheren Begründung macht er insbesondere geltend, dass die tatsächliche Beschäftigung auf dem neuen Posten durch niedere Hilfsdienste – im Kern: Überprüfung der Inhalte von Excel-Tabellen und deren Ergänzung/Korrektur aufgrund von Internetrecherchen; im Mai 2015 auch: Lernen in Schulungsunterlagen – gekennzeichnet und damit nicht amtsangemessen sei. Zum Beleg dieser Behauptung legt er Schilderungen bzw. Tätigkeitsberichte für die folgenden Tage vor: 9. bis 13. März 2015, 16. bis 20. März 2015, 2. April 2015, 7. bis 10. April 2015, 26. bis 29. Mai 2015, 1. bis 3. Juni 2015 sowie 8. Juni 2015, also gemessen an dem bisherigen Gesamtzeitraum der Einarbeitungsphase von 85 Arbeitstagen (2. Februar 2015 bis 8. Juni 2015) für 23 Tage.
11Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat insoweit zunächst dargelegt, dass bei allen Mitarbeitern, die sich in der Lage des Antragstellers befinden, zunächst während einer dreimonatigen Einführungsphase ein aktuelles Grundlagenwissen geschaffen werden muss, bevor diesen – aus der Beschäftigungslosigkeit kommend – komplexe Aufgabenstellungen zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen werden können. Dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Überlegung hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengehalten. Ferner hat die Antragsgegnerin substantiiert und überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund zahlreicher, teilweise auch längerer Fehlzeiten (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vom 2. bis 4. Februar 2015, Krankheitszeiten vom 5. Februar bis 6. März 2015 und 27. April bis 8. Mai 2015, Inanspruchnahme von Urlaub vom 23. März bis 1. April 2015 und „Abfeiern“ von Überstunden am 15. Mai 2015 und am 5. Juni 2015) nicht ordnungsgemäß an den notwendigen, in die Einführungsphase eingebauten, im Vorfeld fixierten und als Gruppenveranstaltungen nicht verschiebbaren Einführungsblöcken „Einführung in die Geschäftsprozesse der Deutschen Telekom AG“ und „Qualifizierungsmaßnahme SQS“ habe teilnehmen können. Aus diesem Grunde habe die Einführungsphase für ihn entsprechend dem Zeitplan im Schriftsatz vom 15. April 2015 (Seite 5 f.) modifiziert werden müssen, nämlich durch Füllung der Dienstzeiten zwischen den Blockveranstaltungen durch Einzelelemente der von ihm verpassten dreiwöchigen Einführung. Auch dem hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegengehalten.
12Schon vor diesem Hintergrund kann von den – behaupteten – einfachen Tätigkeiten, welche wohl im Wesentlichen dem Einführungsblock „Einführung in das IT-System visap-CRM“ zuzuordnen sind (vgl. insoweit auch die vom Antragsteller vorgelegten, dieses System betreffenden „Order 271“ und „Order 301“), nicht darauf geschlossen werden, die Antragsgegnerin strebe auch nach der Einarbeitungsphase keine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers auf dem Posten an, auf den er versetzt worden ist. Hinzu tritt aber noch, dass die bisher übertragenen Aufgaben in Wahrheit deutlich anspruchsvoller gewesen sind als es sich aus der Schilderung des Antragstellers ergibt. Die Antragsgegnerin hat nämlich ferner ins Einzelne gehend vorgetragen, dass der Antragsteller während seiner (nur 23tägigen) Beschäftigung auf dem Dienstposten nicht willens (oder in der Lage) gewesen sei, den jeweils übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich nachzugehen. Sie hat dazu eine ausführliche Stellungnahme des eigens mit der Beobachtung der einschlägigen Interaktionen beauftragten Senior Project Managers, Herrn I. -Q. Q1. , vorgelegt. Dieser legt dar, dass der Antragsteller etwa am 8. April 2015 einen Auftrag mittleren Schwierigkeitsgrades erhalten habe („Prüfung und Recherche der korrekten Bundeslandzuordnung und Customer Relationship Management“) und dass ihm für dessen Erledigung zwei von ihm zu führende Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden seien. In der Stellungnahme heißt es dann – in Bezug auf die hier vorgebrachten Rügen des Antragstellers für sich sprechend – weiter:
13„Bereits kurze Zeit nach Bearbeitungsbeginn war festzustellen, dass Herr T. wenig Interesse an den konzeptionellen und planungstechnischen Tätigkeitsfeldern zeigte und statt dessen bereits unmittelbar nach Projektbeginn operative Tätigkeiten – wie Recherchen – in Angriff nahm, die vom Grundsatz her für die im Projekt tätigen Mitarbeiter vorgesehen waren, was dazu führte, dass sich die Mitarbeiter den konzeptionellen und planungstechnischen – höherwertigen – Tätigkeiten annehmen mussten.“
14Für den Zeitraum ab dem 26. Mai 2015 führt Herr Q1. Entsprechendes aus: Der Antragsteller sei am 26. Mai 2015 gebeten worden, für den ihm am 8. April 2015 erteilten Auftrag die Arbeitspakete „Konzeption der Auftragsbearbeitung, Planung und Allokation der Ressourcen“ sowie „Projekt-Timing und Monitoring-Konzept“ zu erarbeiten. Dies sei für die Einarbeitung des Antragstellers und zur Dokumentation notwendig gewesen, auch wenn bereits rudimentäre Bearbeitungen durch seine Mitarbeiter vorgelegen hätten. Dem sei der Antragsteller, wie seine entsprechenden Tätigkeitsberichte auch belegten, nicht nachgekommen. Er habe vielmehr erneut unaufgefordert Recherchen betrieben und nach Belieben in den Schulungsunterlagen Studien durchgeführt; er sei nahezu an Allem interessiert gewesen, „nicht jedoch an den ihm ganz konkret übertragenen Aufgaben.“ Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, der Antragsteller arbeite bewusst darauf hin, im Rahmen seiner Aufgabenerledigung so zu agieren, dass ein neutraler Beobachter den Eindruck eines nicht amtsangemessenen Einsatzes gewinnen könnte. Diesen substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen hat der Antragsteller der Sache nach nichts entgegengesetzt.
15b) Der Antragsteller rügt ferner, dass er auf Weisung der Antragsgegnerin 2013/2014 an einer Qualifizierungsmaßnahme „Wirtschaftinformatik“ teilgenommen habe, nun aber „schlagartig“ danach doch nicht im technischen Bereich des Konzerns eingesetzt werden solle; dies zeige, dass eine solche Beschäftigung im technischen Bereich von vornherein nicht gewollt gewesen sei. Deshalb könne der Antragsgegnerin nun auch nicht abgenommen werden, dass ein dienstlicher Grund für die Versetzung vorliege und dass eine amtsangemessene Beschäftigung beabsichtigt sei. Diese– ohnehin spekulative und auch ehrenrührige – Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil sie die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, die ihr verbliebenen Beamten sämtlich amtsangemessen zu beschäftigen, ebenso ignoriert wie die Prozesshaftigkeit der hierauf abzielenden Bemühungen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar erwidert (Schriftsatz vom 15. April 2015, S. 4), dass sie gehofft habe, den Antragsteller im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme technisch weiterverwenden zu können. Die streitgegenständliche Versetzung sei erst verfügt worden, als sich abgezeichnet habe, dass die Qualifizierungsmaßnahme die gewünschte technische Weiterverwendung nicht erbringen würde. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt.
162. Ferner wendet der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Versetzungsverfügung sei keinen erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit ausgesetzt, noch ein, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Auswahlermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe. So seien vorrangig vor ihm drei andere Kollegen nach H. zu versetzen, die insoweit kürzere Anfahrtswege hätten als er, nämlich die Herren A. , M. und I1. . Da diese nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin (nun) auch versetzt werden sollten, müsse die Antragsgegnerin die entsprechenden Stellen benennen und ggf. – d.h. wohl dann, wenn die Stelle günstiger zum Wohnort des Antragstellers liegt als H. – ihn dorthin versetzen.
17Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
18Es ist schon zweifelhaft, ob der Dienstherr bei einer Versetzung eines – wie hier – bisher beschäftigungslosen Beamten bei dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen.
19Vgl. zu Versetzungen allgemein Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2015, BBR 2009 § 28 Rn. 78, m.w.N.
20Denn zumindest für die ähnliche Personalmaßnahme der Zuweisung ist geklärt, dass bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede steht. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines bisher beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann dessen Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamten) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem – nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden – Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten.
21So bereits die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 11 f., und vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 19 bis 22, m.w.N.; ferner in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010– 6 CS 10.1850 –, juris, Rn. 20, und vom 9. August 2011 – 6 CS 11.1405 –, juris, Rn. 20, und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Mai 2011– 5 ME 38/11 –, juris, Rn. 26.
22Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden. Denn das hier behandelte Beschwerdevorbringen greift auch unabhängig davon nicht durch, weil die Versetzung der angeführten drei Beamten nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass erkennbar ist, bereits ins Werk gesetzt ist und ebenfalls jeweils hin zu der Organisationseinheit Telekom Placement Services in H. erfolgen soll. Damit aber ist dem Beschwerdevorbringen seine Grundlage entzogen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.