Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juni 2015 - 1 B 332/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Begründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antragsbegehren des Antragstellers zu entsprechen.
4I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, ausweislich der Beschwerdeschrift vom 11. März 2015 im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Hauptantrages wendet,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung vom 12. Januar 2015 in der Organisationseinheit Telekom Placement Services als Senior Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects zu beschäftigen,
6muss sie schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil nicht darlegt wird, aus welchen Gründen diese Ablehnung fehlerhaft sein soll. Unabhängig davon trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts offensichtlich zu, dass dieser Antrag hier gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil der Anwendungsbereich des § 80 VwGO eröffnet, nämlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versetzungsverfügung statthaft ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F., 28 Abs. 2 BBG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 126 Abs. 4 BBG).
7II. Die Beschwerde hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung des schon erstinstanzlich gestellten (vgl. den Schriftsatz vom 2. März 2015) und in der Beschwerdeinstanz ebenfalls weiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsantrags richtet,
8die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Januar 2015 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 anzuordnen.
91. Der Antragsteller wendet gegen den angefochtenen Beschluss insoweit zunächst sinngemäß ein, schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG lägen für die in Rede stehende Versetzung nicht vor. Denn diese könne nicht auf dienstliche Gründe gestützt werden, zumal die Tätigkeit, die er im neuen Amt zu erledigen habe, auch nicht amtsangemessen sei.
10a) Zur näheren Begründung macht er insbesondere geltend, dass die tatsächliche Beschäftigung auf dem neuen Posten durch niedere Hilfsdienste – im Kern: Überprüfung der Inhalte von Excel-Tabellen und deren Ergänzung/Korrektur aufgrund von Internetrecherchen; im Mai 2015 auch: Lernen in Schulungsunterlagen – gekennzeichnet und damit nicht amtsangemessen sei. Zum Beleg dieser Behauptung legt er Schilderungen bzw. Tätigkeitsberichte für die folgenden Tage vor: 9. bis 13. März 2015, 16. bis 20. März 2015, 2. April 2015, 7. bis 10. April 2015, 26. bis 29. Mai 2015, 1. bis 3. Juni 2015 sowie 8. Juni 2015, also gemessen an dem bisherigen Gesamtzeitraum der Einarbeitungsphase von 85 Arbeitstagen (2. Februar 2015 bis 8. Juni 2015) für 23 Tage.
11Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat insoweit zunächst dargelegt, dass bei allen Mitarbeitern, die sich in der Lage des Antragstellers befinden, zunächst während einer dreimonatigen Einführungsphase ein aktuelles Grundlagenwissen geschaffen werden muss, bevor diesen – aus der Beschäftigungslosigkeit kommend – komplexe Aufgabenstellungen zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen werden können. Dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Überlegung hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengehalten. Ferner hat die Antragsgegnerin substantiiert und überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund zahlreicher, teilweise auch längerer Fehlzeiten (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vom 2. bis 4. Februar 2015, Krankheitszeiten vom 5. Februar bis 6. März 2015 und 27. April bis 8. Mai 2015, Inanspruchnahme von Urlaub vom 23. März bis 1. April 2015 und „Abfeiern“ von Überstunden am 15. Mai 2015 und am 5. Juni 2015) nicht ordnungsgemäß an den notwendigen, in die Einführungsphase eingebauten, im Vorfeld fixierten und als Gruppenveranstaltungen nicht verschiebbaren Einführungsblöcken „Einführung in die Geschäftsprozesse der Deutschen Telekom AG“ und „Qualifizierungsmaßnahme SQS“ habe teilnehmen können. Aus diesem Grunde habe die Einführungsphase für ihn entsprechend dem Zeitplan im Schriftsatz vom 15. April 2015 (Seite 5 f.) modifiziert werden müssen, nämlich durch Füllung der Dienstzeiten zwischen den Blockveranstaltungen durch Einzelelemente der von ihm verpassten dreiwöchigen Einführung. Auch dem hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegengehalten.
12Schon vor diesem Hintergrund kann von den – behaupteten – einfachen Tätigkeiten, welche wohl im Wesentlichen dem Einführungsblock „Einführung in das IT-System visap-CRM“ zuzuordnen sind (vgl. insoweit auch die vom Antragsteller vorgelegten, dieses System betreffenden „Order 271“ und „Order 301“), nicht darauf geschlossen werden, die Antragsgegnerin strebe auch nach der Einarbeitungsphase keine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers auf dem Posten an, auf den er versetzt worden ist. Hinzu tritt aber noch, dass die bisher übertragenen Aufgaben in Wahrheit deutlich anspruchsvoller gewesen sind als es sich aus der Schilderung des Antragstellers ergibt. Die Antragsgegnerin hat nämlich ferner ins Einzelne gehend vorgetragen, dass der Antragsteller während seiner (nur 23tägigen) Beschäftigung auf dem Dienstposten nicht willens (oder in der Lage) gewesen sei, den jeweils übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich nachzugehen. Sie hat dazu eine ausführliche Stellungnahme des eigens mit der Beobachtung der einschlägigen Interaktionen beauftragten Senior Project Managers, Herrn I. -Q. Q1. , vorgelegt. Dieser legt dar, dass der Antragsteller etwa am 8. April 2015 einen Auftrag mittleren Schwierigkeitsgrades erhalten habe („Prüfung und Recherche der korrekten Bundeslandzuordnung und Customer Relationship Management“) und dass ihm für dessen Erledigung zwei von ihm zu führende Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden seien. In der Stellungnahme heißt es dann – in Bezug auf die hier vorgebrachten Rügen des Antragstellers für sich sprechend – weiter:
13„Bereits kurze Zeit nach Bearbeitungsbeginn war festzustellen, dass Herr T. wenig Interesse an den konzeptionellen und planungstechnischen Tätigkeitsfeldern zeigte und statt dessen bereits unmittelbar nach Projektbeginn operative Tätigkeiten – wie Recherchen – in Angriff nahm, die vom Grundsatz her für die im Projekt tätigen Mitarbeiter vorgesehen waren, was dazu führte, dass sich die Mitarbeiter den konzeptionellen und planungstechnischen – höherwertigen – Tätigkeiten annehmen mussten.“
14Für den Zeitraum ab dem 26. Mai 2015 führt Herr Q1. Entsprechendes aus: Der Antragsteller sei am 26. Mai 2015 gebeten worden, für den ihm am 8. April 2015 erteilten Auftrag die Arbeitspakete „Konzeption der Auftragsbearbeitung, Planung und Allokation der Ressourcen“ sowie „Projekt-Timing und Monitoring-Konzept“ zu erarbeiten. Dies sei für die Einarbeitung des Antragstellers und zur Dokumentation notwendig gewesen, auch wenn bereits rudimentäre Bearbeitungen durch seine Mitarbeiter vorgelegen hätten. Dem sei der Antragsteller, wie seine entsprechenden Tätigkeitsberichte auch belegten, nicht nachgekommen. Er habe vielmehr erneut unaufgefordert Recherchen betrieben und nach Belieben in den Schulungsunterlagen Studien durchgeführt; er sei nahezu an Allem interessiert gewesen, „nicht jedoch an den ihm ganz konkret übertragenen Aufgaben.“ Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, der Antragsteller arbeite bewusst darauf hin, im Rahmen seiner Aufgabenerledigung so zu agieren, dass ein neutraler Beobachter den Eindruck eines nicht amtsangemessenen Einsatzes gewinnen könnte. Diesen substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen hat der Antragsteller der Sache nach nichts entgegengesetzt.
15b) Der Antragsteller rügt ferner, dass er auf Weisung der Antragsgegnerin 2013/2014 an einer Qualifizierungsmaßnahme „Wirtschaftinformatik“ teilgenommen habe, nun aber „schlagartig“ danach doch nicht im technischen Bereich des Konzerns eingesetzt werden solle; dies zeige, dass eine solche Beschäftigung im technischen Bereich von vornherein nicht gewollt gewesen sei. Deshalb könne der Antragsgegnerin nun auch nicht abgenommen werden, dass ein dienstlicher Grund für die Versetzung vorliege und dass eine amtsangemessene Beschäftigung beabsichtigt sei. Diese– ohnehin spekulative und auch ehrenrührige – Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil sie die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, die ihr verbliebenen Beamten sämtlich amtsangemessen zu beschäftigen, ebenso ignoriert wie die Prozesshaftigkeit der hierauf abzielenden Bemühungen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar erwidert (Schriftsatz vom 15. April 2015, S. 4), dass sie gehofft habe, den Antragsteller im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme technisch weiterverwenden zu können. Die streitgegenständliche Versetzung sei erst verfügt worden, als sich abgezeichnet habe, dass die Qualifizierungsmaßnahme die gewünschte technische Weiterverwendung nicht erbringen würde. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt.
162. Ferner wendet der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Versetzungsverfügung sei keinen erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit ausgesetzt, noch ein, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Auswahlermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe. So seien vorrangig vor ihm drei andere Kollegen nach H. zu versetzen, die insoweit kürzere Anfahrtswege hätten als er, nämlich die Herren A. , M. und I1. . Da diese nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin (nun) auch versetzt werden sollten, müsse die Antragsgegnerin die entsprechenden Stellen benennen und ggf. – d.h. wohl dann, wenn die Stelle günstiger zum Wohnort des Antragstellers liegt als H. – ihn dorthin versetzen.
17Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
18Es ist schon zweifelhaft, ob der Dienstherr bei einer Versetzung eines – wie hier – bisher beschäftigungslosen Beamten bei dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen.
19Vgl. zu Versetzungen allgemein Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2015, BBR 2009 § 28 Rn. 78, m.w.N.
20Denn zumindest für die ähnliche Personalmaßnahme der Zuweisung ist geklärt, dass bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede steht. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines bisher beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann dessen Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamten) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem – nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden – Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten.
21So bereits die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 11 f., und vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 19 bis 22, m.w.N.; ferner in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010– 6 CS 10.1850 –, juris, Rn. 20, und vom 9. August 2011 – 6 CS 11.1405 –, juris, Rn. 20, und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Mai 2011– 5 ME 38/11 –, juris, Rn. 26.
22Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden. Denn das hier behandelte Beschwerdevorbringen greift auch unabhängig davon nicht durch, weil die Versetzung der angeführten drei Beamten nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass erkennbar ist, bereits ins Werk gesetzt ist und ebenfalls jeweils hin zu der Organisationseinheit Telekom Placement Services in H. erfolgen soll. Damit aber ist dem Beschwerdevorbringen seine Grundlage entzogen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.