Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2014 - 3 K 411/14.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.004.0000 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger.
3Er hielt sich seit 2009 in Spanien, Frankreich und der Schweiz auf. Er stellte am 01.10.2013 einen Asylantrag in der Schweiz. Dieser wurde am 10.11.2013 abgelehnt. Von dort fuhr er über Frankreich nach Deutschland und stellte am 28.11.2013 in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Schon in seiner ersten Anhörung gab er die Asylantragstellung in der Schweiz an. Nachdem ein Eurodac-Abgleich die Asylantragstellung in der Schweiz bestätigt hatte, stellte die Bundesrepublik am 19.12.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Die Schweiz stimmte diesem am 20.12.2013 zu.
4Mit Bescheid vom 08.01.2014 wies die Beklagte den Asylantrag als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.01.2014 zugestellt.
5Der Kläger hat am 20.01.2014 Klage erhoben.
6Er beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.
11Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellten Antrag am 21.03.2014 abgelehnt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
15Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts entsprechend klargestellt. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung zwischenzeitlich ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass der Kläger gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG mittels einer „isolierten“ Anfechtungsklage vorgehen kann und nicht gehalten ist, eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter zu erheben,
16vgl. statt vieler Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – juris Rz. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 17 K 1775/12.A – juris Rz. 15 ff.
17Zwar gilt auch im Asylverfahren der Grundsatz, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung einer Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakt das Gericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts beschränken kann,
18BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, Rn. 12, 14.
19Dieser Grundsatz kann jedoch keine Geltung für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG beanspruchen. Denn dadurch würden die speziellen Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, umgangen und das Gericht der Sache nach zur erstentscheidenden Behörde gemacht, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung schwerlich in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus müsste das Gericht dann die Zuständigkeit weiterer Mitgliedstaaten prüfen, was mangels Anschluss an die entsprechenden Informationssysteme kaum möglich wäre. Auch der Erlass einer neuen Abschiebungsanordnung in einen weiteren, vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wäre kaum möglich.
20Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Zwar war der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, da der Kläger zunächst in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte und die Schweiz am 20. Dezember 2013 der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hatte.
22Zwischenzeitlich ist jedoch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Uabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/20013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO) abgelaufen und damit die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Art. 29 Dublin-III-VO ist vorliegend anwendbar. Denn nach Art. 49 Dublin-III-VO gilt die Verordnung ab dem 01.01.2014 – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Zwar ist das Wiederaufnahmegesuch vorliegend schon am 19.12.2013 gestellt und am 20.12.2013 durch die Schweiz beantwortet worden. Dies steht jedoch der Anwendung der Dublin-III-VO nicht im Wege, da Art. 49 Uabs. 2 explizit für „alle“ Gesuche um Aufnahme und Wideraufnahme die Geltung der neuen Verordnung anordnet. Für diese vom Wortlaut her ohne weiteres mögliche Auslegung spricht insbesondere das systematische Argument, dass die Mitgliedstaaten ab dem 19.07.2013 – dem zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung der VO im Amtsblatt – das Rechtsschutzsystem entsprechend der alternativen Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO umgestalten mussten. Es ist dann sachgerecht, dass nach Ablauf der Übergangsfrist am 01.01.2014 auf vor diesem Tag beantwortete Wiederaufnahmegesuche auch die Dublin-III-VO anwendbar ist,
23vgl. so VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 – A 1 K 25/14 – juris Rz. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 – 5 L 231/14.A – juris Rz. 10.
24Dadurch wird ein, auch die Verwaltungspraxis erschwerendes längeres Nebeneinander von Fällen, die noch nach der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) und solchen, in denen schon nach den Vorschriften der Dublin-III-VO zu verfahren ist, verhindert. Besondere Schwierigkeiten durch die Veränderung der für die Wiederaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates sind demgegenüber nicht zu befürchten, da diese Vorschriften nach dem oben Gesagten deutlich besser mit dem zwischenzeitlich angepassten nationalen Verfahrensrecht übereinstimmen.
25Die Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 verstrichen. Die Schweiz hat dem Wiederaufnahmegesuch am 20.12.2013 zugestimmt, so dass die Frist am 20.06.2014 ablief. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
26Der vom Kläger gestellte, erfolglose Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG führt weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 2. Alt. Dublin-III-VO. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, die gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hätte,
27so zur Dublin-III-VO auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 – A 1 K 25/14 – juris Rz. 8; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 – 5 L 231/14.A – juris Rz. 28; zur Dublin-II-VO vgl. statt vieler VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 86/14 – juris Rz. 5.
28Dies ergibt sich aus Folgendem: Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin-III-VO Gebrauch gemacht, wonach der Asylbewerber die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Vorschrift unterscheidet schon an dieser Stelle zwischen einem Antrag, der die Aussetzung der Durchführung bis zur Entscheidung über Rechtsbehelf oder Überprüfung zum Gegenstand hat und dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst, der die Überstellungsfrist unterbrechen würde. Entsprechend unterscheiden die französische und englische Sprachfassung zwischen „demande“ und „request“ auf der einen und „recours“ und „révision“ bzw. „appeal“ und „review“ auf der anderen Seite. Nur „recours“ und „révision“ bzw. „appeal“ und „review“ finden sich dementsprechend als die Überstellungsfrist unterbrechende Ereignisse in Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 1 a.E. Dublin-III-VO. Diese Unterscheidung liegt dann auch Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin-III-VO zugrunde, wo ebenfalls darauf abgestellt wird, dass die Effektivität des „Rechtsbehelfs“ im vorgenannten Sinn durch den Antrag auf Aussetzung abgesichert werden muss. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass in der deutschen Rechtsordnung nur die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist und nicht der (abgelehnte) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung gem. § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO darstellt und damit zu einer Unterbrechung der Frist führen kann.
29Die gelegentlich vertretene Auffassung, dass der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht zu einer Unterbrechung, aber zu einer Hemmung des Ablaufs der Überstellungsfrist führen, mag zwar sachgerecht erscheinen, findet jedoch im Wortlaut der Verordnung keinerlei Anhaltspunkt. Im Übrigen wären auch bei Annahme einer solchen Hemmung die sechs Monate zwischenzeitlich abgelaufen.
30Ist der Bescheid der Beklagten damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtswidrig, so verletzt er den Kläger auch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn der Ablauf der Frist des Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO führt nach Abs. 2 der Vorschrift zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Damit verletzt eine Entscheidung, die die Durchführung eines Asylverfahrens ablehnt, das Recht des Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens.
31Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Der EuGH hat insbesondere in seinem Urteil
32vom 10.12.2013 – C-394/12 – Abdullahi,
33entschieden, dass bei einer Zustimmung des Mitgliedstaats der ersten Einreise zur Aufnahme gemäß der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO, der Asylbewerber einer darauf beruhenden Abschiebungsandrohung nur mit der Darlegung systemischer Mängel im Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat entgegen treten kann,
34vgl. EuGH, aaO, juris Rz. 60.
35Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Auffassung, mit dieser Entscheidung sei auch klargestellt, dass auch der Ablauf der Überstellungsfrist die subjektive Rechtsposition des Asylbewerbers nicht berühre.
36So etwa VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 – W 6 S 14.50065 – juris Rz. 18 f. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 – A 12 K 383/14 – juris Rz. 23; VG Berlin, Beschluss vom 19.03.2014 – 33 L 90.14 A – juris Rz. 8; letztlich offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – juris Rz. 42 ff. und VGH BW, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rz. 33; dagegen aber VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 38 ff. und VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 86/14 – juris Rz. 16 ff.
37Denn der EuGH hat in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, sich nur zu Normen des dritten Kapitels der Dublin-II-VO, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates enthalten, zu äußern,
38vgl. EuGH, aaO, Rz. 49.
39Diese Bestimmungen verhalten sich jedoch nur zur erstmaligen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und betreffen gerade nicht die Folgen eines späteren Zuständigkeitswechsels.
40Demgegenüber hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen weitergehende Ausführungen gemacht und gerade die Fristenregelungen, die eine zügige Abwicklung des Dublin-Verfahrens sicherstellen sollen, als den Asylbewerber schützend qualifiziert.
41Er hat ausgeführt: „Der zweite Aspekt besteht meines Erachtens in den Rechten, die die Verordnung Nr. 343/2003 dem Asylbewerber speziell im Verlauf des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats gewährt. So verhält es sich mit den Rechten im Hinblick auf die Familienzusammenführung (Art. 7, 8, 14, 15), den Rechten bei Minderjährigkeit (Art. 6) oder den Rechten im Zusammenhang mit einem zügigen Verfahren (Einhaltung von Fristen und Umsetzung der in jedem einzelnen Fall vorgesehenen Rechtsfolgen, wie z. B. Art. 19 Abs. 4). Alles dieses sind Rechte, die letztlich über die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten im Bereich der durch die Verordnung Nr. 343/2003 geregelten Beziehungen hinausgehen und die dem Asylbewerber ein spezifisches und eigenes subjektives Recht verleihen, das sich zudem stets auf einen durch eine Grundrechtsgarantie geschützten Bereich bezieht: das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 7 und 33 der Charta der Grundrechte), das Recht auf Schutz von Kindern (Art. 24 der Charta der Grundrechte) und das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte). Es handelt sich bei diesen Rechten letzten Endes nicht um einen bloßen Anspruch auf ordnungsmäßige Abwicklung eines Verfahrens, in dem hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffende Fragen gelöst werden, sondern um den Anspruch darauf, dass bei der Lösung dieser Fragen bestimmte Rechte und Interessen beachtet werden, die Schutzgegenstand bestimmter Grundrechte sind.“
42Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 11.07.2013, C-394/12, Rz. 46.
43Dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls für die hier in Rede stehende Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO an. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob tatsächlich alle Fristbestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO, wie es die Ausführungen des Generalanwalts nahe zu legen scheinen, für den Asylbewerber subjektive Rechte begründen, weil diese alle– auch zu seinen Gunsten – eine zügige Abwicklung des Verfahrens erfordern. Jedenfalls vermittelt aufgrund der Rechtsfolge des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO der Ablauf der Überstellungsfrist dem Asylbewerber ein subjektives Recht. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit mit Ablauf der sechs Monate qua Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Übernahmeverpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats, der der Aufnahme vor sechs Monaten zugestimmt hatte, erlischt. In dieser Situation hieße es, den Asylbewerber ganz ohne Anspruch auf ein effektives Asylverfahren zu stellen, wenn er sich nicht auf den Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat in einem dort anhängigen, innerstaatlichen Gerichtsverfahren berufen könnte,
44so auch VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 45
45Denn dann würde die auf Durchführung des Asylverfahrens gerichtete Klage im ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesen, ohne dass eine anderweitige Zuständigkeit bestünde. Damit würde das Ziel der Dublin-Verordnungen, die eindeutige Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Bearbeitung des Schutzantrags zu gewährleisten, konterkariert. Ob etwas anderes gilt, wenn aktenkundig ist, dass der ersuchte Mitgliedstaat an der Übernahmeerklärung festhält, wie das in der Rechtsprechung teilweise erwogen wird,
46vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 39 ff.,
47bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da Anhaltspunkte hierfür vorliegend nicht ersichtlich sind. Jedenfalls ist es entgegen einer weiteren, in der Rechtsprechung geäußerten Ansicht nicht erforderlich, dass der ersuchte Mitgliedstaat zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass er nunmehr nicht mehr zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers bereit ist,
48so aber VG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014 – 17 AE 1762/14 – juris Rz. 19.
49Diese Auffassung übersieht, dass nach der Systematik des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gerade keine weiteren Erklärungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, sondern mit Zeitablauf der Zuständigkeitsübergang qua Verordnung erfolgt. In dieser Situation könnte der ersuchte Mitgliedstaat allenfalls im Ermessenswege erklären, er wolle trotz des zwischenzeitlich erfolgten Zuständigkeitsverlusts dennoch weiter den gestellten Antrag prüfen. Solange er dies nicht getan hat, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats.
50In dem Zuständigkeitsübergang qua Zeitablauf sechs Monate nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats liegt auch der entscheidende Unterschied zu der vom EuGH in der vorzitierten Abdullahi-Entscheidung geprüften Vorschrift des Art. 10 Dublin-II-VO. Denn dort stand die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats nach dessen erfolgter Zustimmung fest. Die Asylbewerberin konnte sich also auf die Durchführung des Verfahrens dort verlassen, womit das auch in ihrem Interesse liegende Ziel der Dublin-Verordnungen, die zeitnahe Durchführung eines Asylverfahrens zu gewährleisten, erfüllt war.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.