Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 12. Aug. 2015 - 18a L 1441/15.A
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt N. aus C. beigeordnet.
2. Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom16. April 2015 – 18a L 355/15.A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 906/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
21.
3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO), da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
4Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
5Sofern man den Antrag des Antragstellers dahin verstünde, den Beschluss vom 16. April 2015 – 18a L 355/15.A – hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Ziffer 1 des Beschlusses abzuändern, wäre ein solcher bereits nicht statthaft, da ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausweislich seines Wortlauts ausschließlich gegen Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 der Vorschrift zulässig ist.
62.
7Der Antrag,
8unter Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 16. April 2015 – 18a L 355/15.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 906/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen,
9hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag an das Gericht ist zulässig und begründet.
10Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit – von Amts wegen oder (wie vorliegend) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag eines Beteiligten – einen Beschluss nach Abs. 5 der Norm über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine belastende behördliche Maßnahme erhobenen Anfechtungsklage ändern oder aufheben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten können, auf die trotz Rechtskraft des Beschlusses zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert werden muss. Maßgeblich ist eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wegen veränderter Umstände geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache zustehenden Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine solche Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008– 2 VR 1.08 – (juris Rz. 4 ff.).
12Der Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung EU Nr. 604/2013 – Dublin III-VO –normierten Überstellungsfrist stellt eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014– 11 B 789/14.A – zur Dublin II-VO.
14Nach Maßgabe dessen liegen veränderte Umstände vor. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist abgelaufen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, erfolgt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl 2014, 790 (juris Rz. 53); Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A (juris Rz. 5 ff.); VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A – (juris Rz. 24 ff.).
16Danach ist, nachdem die ungarische Zustimmung zur Überstellung am 29. Januar 2015 erfolgt war, die sechsmonatige Überstellungsfrist, für deren Verlängerung keine Gründe ersichtlich sind, mit Ablauf des 29. Juli 2015 abgelaufen.
17Der Antragsteller kann sich auch auf den aus dem Ablauf der Überstellungsfrist folgenden Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin sowie die hieraus in dem gemäß 77 Abs. 1 S. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung resultierende Rechtswidrigkeit der in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Abschiebungsanordnung berufen. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist hat der Antragsteller gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung seines Schutzgesuchs durch die Antragsgegnerin. Diese darf auf der Rechtsgrundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG die weitere Prüfung eines Asylantrages nur dann ablehnen und eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat erlassen, wenn dieser andere Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Der Antragsteller wird durch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides in seiner Rechtstellung aus §§ 24, 31 AsylVfG materiell beeinträchtigt, wenn die Antragsgegnerin die Prüfung seines Schutzgesuchs mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Staates ablehnt, obwohl dessen Zuständigkeit mit Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auf sie übergegangen ist.
18Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2015– 22 K 2179/15.A – (juris Rz. 33 ff.).
19Zwar können sich Asylantragsteller im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Bescheiden gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Anwendung des Verfahrens und der Kriterien der Dublin III-VO berufen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in Bezug auf die frühere Verordnung (EU) Nr. 343/2003 – Dublin II-VO – entschieden, dass der betreffende Ausländer in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seiner Aufnahme nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat (Mitgliedstaat der ersten Einreise), der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi)– C-394/12 – (juris Rz. 60).
21Dies gilt auch im Rahmen der gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG erforderlichen Prüfung, ob ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
22Dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtssatz ist jedoch nicht die uneingeschränkte Aussage zu entnehmen, dass die Dublin-Verordnungen keine Vorschriften enthalten, die Asylantragstellern subjektive Rechte verleihen. So führte auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 unter Nennung u.a. der Vorschriften über die Rechte bei Minderjährigkeit und über den Ablauf der Überstellungsfrist aus, dass diese Vorschriften letztlich über die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten im Bereich der durch die Verordnung geregelten Beziehungen hinausgehen und dem Asylbewerber ein spezifisches und eigenes subjektives Recht verleihen.
23Vgl. Schlussantrag des Generalanwalts zur Rechtssache C-394/12 (Abdullahi), Rz. 46.
24Hinzu kommt, dass die genannte Entscheidung ausdrücklich in Bezug auf die Normen und Kriterien des 3. Kapitels der Dublin II-VO ergangen war,
25vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.(juris Rz. 49),
26die sich jedoch nur zur erstmaligen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verhalten und nicht die Folgen eines – wie im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist – späteren Zuständigkeitswechsels betreffen.
27Vgl. VG Köln, Urteile vom 27. August 2014– 3 K 411/14.A – (juris Rz. 37 ff.) und vom12. November 2014 – 3 K 7539/14.A – (juris Rz. 42).
28Dementsprechend ist die Überstellungsfrist kein Kriterium des 3. Kapitels der jeweiligen Dublin-Verordnungen, sondern war seinerzeit im 5. Kapitel der Dublin II-VO geregelt. Auch in dem hier maßgeblichen Regelungswerk der Dublin III-VO sind die Überstellungsfrist und der als Folge ihres Ablaufs erfolgende Zuständigkeitsübergang systematisch nicht den im 3. Kapitel geregelten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zugeordnet, sondern Bestandteil des im 6. Kapitel normierten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens.
29Gegen eine Anwendung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Fälle des Ablaufs der Überstellungsfrist spricht, dass sie, ebenso wie die wörtlich hierauf Bezug nehmenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
30vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – (juris Rz. 7) und vom 6. Juni – 10 B 35.14 – (juris Rz. 6),
31gerade an die von der Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates ausgehende, für das zwischenstaatliche Verhältnis verbindliche Wirkung anknüpft. Diese Wirkung ist jedoch nicht unbefristet, sondern wird vielmehr durch Art. 29 Abs. 1 u. 2 Dublin III-VO begrenzt mit der Folge, dass die Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015– 10 K 2658/14.A – (juris Rz. 56 ff.).
33In diesem Kontext spricht auch der vom Europäischen Gerichtshof herangezogene Aspekt der Verfahrensbeschleunigung, die im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten liegt,
34vgl. EuGH, a.a.O. (juris Rz. 53),
35im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht gegen, sondern gerade für eine subjektiv-rechtliche Dimension der Vorschrift. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates dient die Festlegung von Bestimmungen, die im Falle einer Fristüberschreitung Konsequenzen ermöglichen, unter anderen dem Zweck, sicherzustellen, dass jeder Asylbewerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat.
36Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O.(juris Rz. 85 ff.), m.w.N.
37In unmittelbarem Zusammenhang hiermit steht das weitere Ziel des Unionsgesetzgebers, das Problem des „Refugee in orbit“, dessen Asylantrag über längere Zeit in keinem Mitgliedstaat geprüft wird, zu vermeiden.
38Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O.(juris Rz. 89), m.w.N.
39Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass dieses gerade auch durch die Überstellungsfrist geschützte Recht des Asylbewerbers, dass sein Asylbegehren zumindest in einem der Staaten (innerhalb angemessener Frist) geprüft wird, sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften zweifellos subjektiv-rechtlich geschützt ist.
40Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015– 2a K 3534/14.A – (juris Rz. 16) und Beschluss vom17. Februar 2015 – 6a L 239/15.A – (juris Rz. 19).
41Nach alledem sind die Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG mit dem Ablauf der Überstellungsfrist entfallen.
423.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.