Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 19. Okt. 2015 - 16 K 6041/14.A
Gericht
Tenor
Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 2. Juni 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Den Asylantrag stellte er am 11. Juni 2014.
3Nachdem die Beklagte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – Dublin-III-VO sah, richtete sie am 28. Juli 2014 ein Übernahmeersuchen an die Niederlande. Die Behörden der Niederlande erklärten mit Schreiben vom 1. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO.
4Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2014 lehnte die Beklagte unter Ziff. 1 den Antrag als unzulässig ab und ordnete unter Ziff. 2 die Abschiebung in die Niederlande an. Nach § 27a AsylVfG sei der Asylantrag unzulässig, da die Niederlande nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig seien. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nachdem wiederholte Zustellungen scheiterten, wurde dem Kläger der Bescheid Ende Oktober eigenhändig übergeben.
5Der Kläger hat am 4. November 2014 Klage erhoben. Der zugleich eingelegte Eilrechtsbehelf (Az. 16 L 2092/14.A) ist seitens der Kammer mit Beschluss vom 11. Februar 2015 abgelehnt worden. Die Abschiebung des Klägers wurde nicht durchgeführt.
6Nachdem das Gericht die Beklagte auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hingewiesen hat, hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 die Ziff. 2 des Bescheides vom 8. August 2014 aufgehoben und erklärt, „dass nach Ablauf der Überstellungsfrist eine Entscheidung in einem Zweitverfahren durch das Bundesamt ergehen wird“. Daraufhin haben die Beteiligten hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.
7Der Kläger beantragt nunmehr noch,
8die Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt sinngemäß,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat nach Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides vom 8. August 2014 im Verfahren keine weitere Erklärung abgegeben.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 16 L 2092/14.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Zur Entscheidung ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat.
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
16Zunächst war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
17Die Klage im Übrigen ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
18Statthafte Klageart ist nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die Anfechtungsklage. Denn in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen das Bundesamt den Asylantrag wegen der vorrangigen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung des klägerischen Asylantrags als unzulässig abgelehnt und darauf aufruhend die Abschiebung angeordnet hat, bietet eine Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens nicht bedarf, da bei bestehender Zuständigkeit der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist.
19OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A, juris-Rn. 31; VG Köln, Urteile vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A und vom 10. November 2014 – 16 K 8134/13.A.
20Der Antrag des Klägers war gemäß § 88 VwGO entsprechend dieser Vorgabe als „isolierte Anfechtungsklage“ auszulegen.
21Der Bescheid des Bundeamtes vom 8. August 2014, der zur Überzeugung der Kammer trotz seines dem Wortlaut nach feststellenden Tenors bei verständiger Würdigung seines Regelungsgehalts als Ablehnung des durch den Kläger am 11. Juni 2014 gestellten Asylantrags auszulegen ist, ist – soweit er unter den vorliegenden Umständen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und in Ziff. 1 noch angegriffen und rechtshängig ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags ist § 27a AsylVfG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wie die Beklagte selbst richtigerweise erklärt hat, ist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO.
23Steht damit – auch zwischen den Beteiligten unstreitig – fest, dass die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist, kann Ziff. 1 des Bescheides vom 8. August 2014 keinen Bestand haben. Hierbei kommt es nicht auf die neuere Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalens,
24vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A,
25an, wonach ein Kläger nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen könne, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Konstellation gegeben, dass die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst die Zusage (§ 38 VwVfG) gegeben hat, „dass nach Ablauf der Überstellungsfrist eine Entscheidung in einem Zweitverfahren durch das Bundesamt ergehen wird“. Damit steht für das Gericht fest, dass die Beklagte den Kläger im konkreten Prozessrechtsverhältnis klaglos gestellt hat und sie an der Ablehnung des durch den Kläger am 11. Juni 2014 gestellten Asylantrags nicht festhält. In dieser Konstellation hat die Beklagte selbst eine subjektive Rechtsstellung des Klägers im Prozessrechtsverhältnis begründet, die eine Aufhebung der rechtswidrigen Ziff. 1 des Bescheides vom 8. August 2014 zur Folge hat.
26Anderenfalls würde Ziff. 1 des Bescheides und damit die Ablehnung des Asylantrages in Bestandskraft erwachsen, was die Beklagte dem Kläger auch bei dessen Prüfung des Zweitantrags entgegenhalten könnte. Dies wäre sinnwidrig und kann keinen Bestand haben.
27Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Gerichtsbescheid zu entscheidenden Teils des Streitgegenstandes auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
28Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Teils des Streitgegenstandes entspricht es billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat durch Aufhebung des fraglichen Teils des Streitgegenstandes die Ursache für die Erledigung gesetzt, so dass die Verantwortlichkeit hierfür in ihre Sphäre fällt.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.