Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 2 K 4729/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer von mit zweigeschossigen Reihenhäusern bebauten Grundstücken Gemarkung S. -Land Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 mit den postalischen Anschriften N.-----weg 00, 00, 00 und 00, 00000 L. . Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 08. August 1994 wirksamen Bebauungsplans Nr. 00000/00 „Reiherstraße in L. -S. “ der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung vom 04. August 1997. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke der Kläger u.a. reines Wohngebiet (WR) und zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze fest. Südöstlich an die klägerischen Grundstücke grenzen die im Eigentum der Beklagten stehenden, unbebauten Grundstücke Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) (N.-----weg ohne Nummer, 00000 L. ) an. Die Vorhabengrundstücke liegen ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00, der für diese Grundstücke die Nutzungsart „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ festsetzt.
3Quelle: GEOportal.NRW
4Mit Bescheid vom 26. August 2015 (Az.: 63/B22/2654/2015) erteilte die Beklagte dem Amt für Wohnungswesen der Stadt L. eine Baugenehmigung zur Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 (teilweise) und 0000. Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte dem Amt für Wohnungswesen der Stadt L. einen Bescheid (Az.: 63/A22/0320/2015) für die Befreiung hinsichtlich der Festsetzung „private Grünfläche“.
5Die Kläger haben bereits am 21. August 2015 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 08. September 2015 (Az.: 2 L 2072/15) abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: 7 B 1106/15) zurückgewiesen.
6Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen zunächst ausgeführt, ihnen stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Weiterhin komme der Festsetzung „Private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ nachbarschützende Wirkung zu. Die Planzeichnung selbst deute auf eine besondere, auf die angrenzende Baugebietsausweisung „WR“ bezogene, ihrem Schutz dienende Funktion der Festsetzung „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ hin. Solche als Schutzstreifen zugeschnittene Grünstreifen könnten bei entsprechender plangeberischer Intention gerade auch einen drittschützenden Zweck im Sinne einer Abschirmung einer von der Plangeberin als besonders schutzwürdig angesehenen Bebauung bzw. entsprechenden Gliederung des Plangebietes erfüllen. Darüber hinaus bemesse sich der nachbarliche Rechtschutz nach dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Die geplante Belegung der streitgegenständlichen Anlage mit 150 Asylbewerbern lasse die erforderliche Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen. Es werde durch die große Anzahl von Menschen, die auf engem Raum zusammenleben, ein nicht unerhebliches Konfliktpotential mitten in das reine Wohngebiet hineingetragen. Es seien zwangsläufig größere Lärmbelästigungen als bei einer typischen Einfamilienhausnutzung zu befürchten. Überdies sei von erhöhten Lärmimmissionen durch den vermehrten An- und Abfahrtsverkehr sowie von verstärktem Parkaufkommen auszugehen.
7Die Kläger beantragen,
8die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2015 (Az.: 63/B22/2654/2015) und den Befreiungsbescheid vom 26. August 2015 (Az.: 63/A22/0320/2015) aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie schließt sich zur Begründung den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 08. September 2015 (Az.: 2 L 2072/15) und des OVG NRW im Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: 7 B 1106/15) an.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 2072/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist unbegründet.
15Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2015 (Az.: 63/B22/2654/2015) und der Befreiungsbescheid vom 26. August 2015 (Az.: 63/A22/0320/2015) sind nicht zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig. Die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Das unter Erteilung einer Befreiung genehmigte Bauvorhaben der Beklagten verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. Zunächst wird im Hinblick auf die Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruch und den Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 08. September 2015 (Az.: 2 L 2072/15) und des OVG NRW im Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: 7 B 1106/15) verwiesen. Insoweit haben die Kläger keine neuen, rechtlich relevanten Aspekte im weiteren Verlauf des Klageverfahrens angeführt.
17Soweit die Kläger nach Abschluss der (Eil-) Verfahren im vorliegenden Verfahren darüber hinausgehend vorgetragen haben, der Festsetzung „Private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Beklagten komme nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als dieser als Schutzstreifen zugeschnittene Grünstreifen die als besonders schutzwürdig angesehene Bebauung abschirme, verhilft auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg.
18Die durch den Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Beklagten vom 08. August 1994 in der Fassung der 1. Änderung vom 04. August 1997 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch (BauGB) getroffene Festsetzung des Vorhabengrundstücks als „Private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingartenanlage“ hat keine generell drittschützende Wirkung. Als Festsetzung innerhalb eines Baugebietes über die Art der zulässigen baulichen Nutzung, welche unabhängig von den Vorstellungen des Plangebers bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltet,
19vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151,
20ist diese Ausweisung nicht zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um eine der sonstigen im Katalog möglicher Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 BauGB vorgesehene Ausweisungen, die prinzipiell nur städtebaulichen Zielen zu dienen bestimmt sind, sofern nicht dem Plan selbst eine davon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu entnehmen ist. Als Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Zweckbestimmung „Dauergartenkleinanlage“, die nicht einer bestimmten Gebietsart vorbehalten ist, findet sie ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und gehört zu denjenigen Ausweisungen, denen in aller Regel eine ausschließlich dem Allgemeininteresse dienende Funktion zukommt. Denn die Aufgabe von (privaten) Grünflächen, seien es großflächige Grünanlagen oder langgestreckte Grünzüge, besteht im wesentlich darin, durch eine städtebauliche Gliederung der Baugebiete zur Auflockerung der Baumassen beizutragen, das Orts- und Landschaftsbild zu gestalten sowie den örtlichen oder den überörtlichen Erholungs- und Freizeitbedarf der Bevölkerung zu erfüllen,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Oktober 1973, - VII A 462/73 -, BRS 27 Nr. 180 = DVBl. 1974, 364, 365, Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Stand August 2015 - § 5 Rdnrn. 36, 37, 38, 40.
22Angesichts der so beschaffenen öffentlichen Zweckbestimmung einer solchen Ausweisung ist deshalb im allgemeinen für die Annahme einer darüber hinaus durch den Plan auch vermittelten individuellen Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer der angrenzenden oder im selben Baugebiet liegenden Grundstücke kein Raum,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Oktober 1973, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 07. November 1986 - 2 B 37.84 -, BRS 46 Nr. 182.
24Allerdings hat es der Plangeber in der Hand, einer solchen Festsetzung ausnahmsweise gleichwohl auch drittschützende Wirkung zuzuerkennen. Ein dahingehender planerischer Wille muss jedoch eindeutig erkennbar sein. Er ist anhand einer Auslegung des Gesamtinhalts des jeweiligen Bebauungsplanes nach Text und zeichnerischen Darstellungen unter Heranziehung seiner Begründung, gegebenenfalls weiterer sich aus den Planvorgängen ergebenden Hinweise und der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, auf den Regelungswillen des Plangebers, zu ermitteln,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. März 1993 – 4 B 38/93 -, BauR 1993, 581 und juris Rdnr. 3.
26Für die hier zu beurteilende Festsetzung ergibt die Auslegung indessen keine Anhaltspunkte für eine auch dem Schutz der angrenzenden Grundstücke dienende Funktion.
27Maßgebend für die Ermittlung der mit einem Bebauungsplan angestrebten Schutzwirkungen bleiben vorrangig die den planerischen Regelungswillen dokumentierenden Äußerungen des Plangebers selbst. Diese lassen jedoch hier erkennen, dass der Plangeber insoweit allein die erörterte rein städtebauliche Funktion der Grünfläche zur Deckung des Bedarfs an Dauerkleingärten im Stadtbezirk S1. im Auge hatte. Denn in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 heißt es, „ Zur Deckung des Bedarfs an Kleingärten im Stadtbezirk S1. – z. Z. etwa 1.268 Gärten - sollen an der I.-----straße und östlich des G.-----weges zwei Bereiche als „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage – festgesetzt werden.“ Sichergestellt werden sollte mit der Anweisung nur, dass Kleingärtner die vorgesehenen Parzellen zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen und zu ihrer eigenen Erholung bewirtschaften dürfen (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG). Anhaltspunkte dafür, dass die private Grünfläche den angrenzenden Baugrundstücken in spezifischer Weise mit der Folge der Begründung einer nachbarlichen Nutzungsgemeinschaft zugeordnet werden sollten, lassen sich dagegen weder der Planbegründung noch den Planungsakten entnehmen.
28Soweit den Klägern und anderen Eigentümern der an die Grünfläche angrenzenden Grundstücke die - zweifellos den Wohnwert verbessernden - Auswirkungen dieser bislang von Bebauung mit Lauben von Dauerkleingärtnern, einem Vereinsheim und den erforderlichen Stellplätzen freigehaltenen und weiter begrünten bzw. bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche zugutekam oder gekommen wäre, handelt es sich lediglich um faktische Lagevorteile, wie sie regelmäßig mit derartigen rein städtebaulich motivierten, die Baugebiete gliedernden und auflockernden Ausweisungen verbunden sind. Einen individuellen Anspruch auf ihre Erhaltung oder ihre der Festsetzung entsprechenden Ausgestaltung haben die Eigentümer dagegen grundsätzlich nicht,
29vgl. OVG Berlin, Urteil vom 07. November 1986 – 2 B 37.84 -, BRS 46 Nr. 182.
30Der Umstand, das sich die Kläger bei der Nutzung ihrer Grundstücke darauf eingestellt haben, das das angrenzende Grundstück als Grünfläche von Wohnbebauung freibleibt und sie sowohl auf eine Erhaltung dieser freien Aussicht als auch auf das Verschontbleiben von Einsichtnahmemöglichkeiten vertraut haben, vermag ein insoweit bestehendes besonderes Schutzbedürfnis rechtlich nicht zu begründen. Auch hierbei haben sie lediglich faktische Lagevorteile ihres Grundstücks genutzt, während die Anerkennung eines Anspruchs auf Freihaltung der bisherigen Aussicht wiederum darauf hinauslaufen würde, der Grünflächenfestsetzung entgegen ihrer erörterten rein städtebaulichen Funktion unmittelbaren Drittschutz zuzuerkennen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4729/15 gegen die der Stadt Köln (Amt für Wohnungswesen) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) und den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung sowie des Befreiungsbescheides und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 (teilweise) und 0000 (N.-----weg ohne Nummer) entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die von der Antragsgegnerin unter dem 26. August 2015 dem Amt für Wohnungswesen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, und deren Befreiungsbescheid vom 26. August verletzen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke N.-----weg 00, 00, 00, 00 und 00 in Köln-S. mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 4729/15 sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Antragsgegnerin unter Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Nutzungsart „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
71. Zunächst steht den Antragstellern aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans offensichtlich kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat,
8vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 5.
9Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 6.
11Hier liegen die Vorhabengrundstücke ausweislich der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Stadt Köln in der geänderten Fassung des Ratsbeschlusses vom 04. August 1997, auf den sich die Antragsteller berufen, nicht in dem festgesetzten reinen Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller alle gelegen sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht den Antragstellern deshalb von vornherein nicht zu.
122. Ein Abwehranspruch der Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben. Das könnte nach Lage der Dinge nur der Fall sein, wenn die mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung von der Festsetzung „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) objektiv vorliegen oder nicht, deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Nutzung der Grundstücksflächen zur Unterbringung von Asylbewerbern mit unzumutbaren Belästigungen für die Antragsteller verbunden sein wird und daher "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" nicht hätte gestattet werden dürfen. Das jedoch ist aller Voraussicht nach nicht der Fall.
13Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet damit über die Würdigung der nachbarlichen Interessen drittschützende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang des Nachbarschutzes bei einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Beeinträchtigungen schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Drittschutz des Nachbarn bei einer (rechtswidrigen) Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht daher nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011 und juris Rdnr. 3; Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 2999/07 -, BRS 73 Nr. 67; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: Februar 2015, § 31 Rdnr. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
15Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird,
16vgl. BVerwG Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
17Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung den Antragstellern gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rücksichtslos. Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht schlechthin unzumutbar. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen,
18vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, Rdnr. 28 zu § 15).
19Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 –, NVwZ 1993, 279 und juris Rdnr. 7 m.w.N.
21Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben,
22vgl. dazu auch (BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2012 – 2 B 12.109 –, juris Rdnr. 40).
23Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen,
24vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 - RN 6 E 14.1432 –, juris Rdnr. 29 m.w.N.
25Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
26vgl. VG Kassel, Beschluss vom 29. November 1989 – 4 TG 3185/89 -, NJW 1990, 1131.
27Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen Anspruch der Antragsteller auf die Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (sog. Milieuschutz),
28vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364 und juris Rdnr. 72.
29Die vom zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen führen ebenfalls zu keiner unzumutbaren Belastung für das Wohngebiet. Die Flüchtlingsunterkunft wird zwar über den – als Sackgasse ausgestalteten - N.-----weg verkehrsmäßig erschlossen, über den auch die Antragsteller-Grundstücke an das städtische Verkehrsnetz angeschlossen sind. Jedoch ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Eingang der – ansonsten komplett umzäunten – Flüchtlingsunterkunft am Beginn des N.-----wegs liegt, der Ziel- und Quellverkehr der Unterbringungseinrichtung daher den weiteren Verlauf des N.-----wegs innerhalb des Wohngebietes überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Es ist ausweislich der Betriebsbeschreibung des Vorhabens auch nicht ersichtlich, dass über den auch für das Wohngebiet notwendigerweise entstehenden Anlieferungsverkehr hinaus – z.B. durch Fahrzeuge der Abfallwirtschaftbetriebe der Stadt Köln - sich der Ziel- und Quellverkehr der Flüchtlingsunterkunft nennenswert verstärken dürfte. Darüber hinaus sind auf dem Vorhabengrundstück lediglich drei Stellplätze genehmigt worden, wobei diese geringe Anzahl an Stellplätzen vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass eine Motorisierung der Flüchtlinge nicht zu erwarten steht. Gleichfalls ist es damit aller Voraussicht nach auch ausgeschlossen erscheinen, dass es zu dem von den Antragstellern befürchteten erhöhten Parkaufkommen am Beginn des N.-----wegs kommt. Sollte dennoch einmal ein Durchkommen von Rettungswagen erschwert oder gar unmöglich sein, so muss dieser Problematik im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden.
30Dass weitere nachbarschützende Bestimmungen durch das angefochtene Bauvorhaben zu ihren Lasten verletzt werden, machen die Antragsteller nicht geltend; dies ist auch nicht offensichtlich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1183). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von jeweils 10.000,00 Euro je klägerisches Grundstück, mithin insgesamt 50.000,00 Euro als angemessen, (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens wird dieser Wert halbiert (vgl. Ziffer 12 a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die von den Antragsstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche - Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Grundstück am N.-----weg in L. -S. verneint. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Gebietsgewährleistungsanspruch, ferner sei das zugelassene Vorhaben auch nicht gegenüber den Antragstellern unzumutbar oder rücksichtslos im Rechtssinne.
4Die Antragsteller berufen sich auch im Beschwerdeverfahren - summarischer Prüfung zufolge - ohne Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch.
5Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legt der Senat zugrunde, dass der Bebauungsplan Nr. 00.00.00 wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
6Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797 und vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
7Auf der Grundlage dieses Plans ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem Gebiet „private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ verwirklichen möchte, und dass die Grundstücke der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet liegen. Danach scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage handelt, die zu Wohnzwecken dient.
8Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
9Denn die Errichtung des Vorhabens ist nicht innerhalb des Baugebiets (Reines Wohngebiet) vorgesehen, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nur gegen Vorhaben, die innerhalb des gleichen Baugebiets verwirklicht werden sollen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91-, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110.
11Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der privaten Grünfläche beide darauf zielen sollen, die Gebiete möglichst von jeglichen Störungen und Belästigungen freizuhalten. Weder lässt sich eine solche Zweckrichtung unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung der Festsetzung einer privaten Grünfläche-Dauerkleingartenanlage entnehmen noch würde eine solche Zweckbestimmung eines anderen Gebiets den Antragstellern ein dem Gebietsgewährleistungsanspruch vergleichbares Abwehrrecht vermitteln.
12Ob die angegriffene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlerfrei erteilt worden ist, ist vorliegend nur insoweit erheblich, als es zugleich um die Voraussetzungen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme geht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183.
14Diese Voraussetzungen sind nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung hier aber eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, vorliegend für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind. Dementsprechend verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113, m. w. N.
16Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Vorhaben aus anderen Gründen gegenüber den Antragstellern rücksichtlos im Rechtssinne ist bzw. in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 15 BauNVO verstößt.
17Schließlich kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller meinen - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden sind und die Einrichtung an einem anderen Standort - nicht angrenzend an ein reines Wohngebiet - geplant werden könnte. Eine zwingende Erforderlichkeit des Vorhabens gerade am geplanten Standort ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das Einzige infrage kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen.
18Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21Bei der Bemessung des Werts legt der Senat zugrunde, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen für insgesamt fünf Grundstücke geltend machen und dass je Grundstück ein Wert innerhalb des gemäß dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) maßgeblichen Rahmens (hier in Höhe von 7.500 Euro je Grundstück) anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4729/15 gegen die der Stadt Köln (Amt für Wohnungswesen) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) und den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung sowie des Befreiungsbescheides und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 (teilweise) und 0000 (N.-----weg ohne Nummer) entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die von der Antragsgegnerin unter dem 26. August 2015 dem Amt für Wohnungswesen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, und deren Befreiungsbescheid vom 26. August verletzen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke N.-----weg 00, 00, 00, 00 und 00 in Köln-S. mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 4729/15 sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Antragsgegnerin unter Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Nutzungsart „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
71. Zunächst steht den Antragstellern aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans offensichtlich kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat,
8vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 5.
9Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 6.
11Hier liegen die Vorhabengrundstücke ausweislich der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Stadt Köln in der geänderten Fassung des Ratsbeschlusses vom 04. August 1997, auf den sich die Antragsteller berufen, nicht in dem festgesetzten reinen Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller alle gelegen sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht den Antragstellern deshalb von vornherein nicht zu.
122. Ein Abwehranspruch der Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben. Das könnte nach Lage der Dinge nur der Fall sein, wenn die mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung von der Festsetzung „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) objektiv vorliegen oder nicht, deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Nutzung der Grundstücksflächen zur Unterbringung von Asylbewerbern mit unzumutbaren Belästigungen für die Antragsteller verbunden sein wird und daher "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" nicht hätte gestattet werden dürfen. Das jedoch ist aller Voraussicht nach nicht der Fall.
13Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet damit über die Würdigung der nachbarlichen Interessen drittschützende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang des Nachbarschutzes bei einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Beeinträchtigungen schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Drittschutz des Nachbarn bei einer (rechtswidrigen) Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht daher nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011 und juris Rdnr. 3; Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 2999/07 -, BRS 73 Nr. 67; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: Februar 2015, § 31 Rdnr. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
15Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird,
16vgl. BVerwG Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
17Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung den Antragstellern gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rücksichtslos. Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht schlechthin unzumutbar. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen,
18vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, Rdnr. 28 zu § 15).
19Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 –, NVwZ 1993, 279 und juris Rdnr. 7 m.w.N.
21Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben,
22vgl. dazu auch (BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2012 – 2 B 12.109 –, juris Rdnr. 40).
23Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen,
24vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 - RN 6 E 14.1432 –, juris Rdnr. 29 m.w.N.
25Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
26vgl. VG Kassel, Beschluss vom 29. November 1989 – 4 TG 3185/89 -, NJW 1990, 1131.
27Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen Anspruch der Antragsteller auf die Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (sog. Milieuschutz),
28vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364 und juris Rdnr. 72.
29Die vom zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen führen ebenfalls zu keiner unzumutbaren Belastung für das Wohngebiet. Die Flüchtlingsunterkunft wird zwar über den – als Sackgasse ausgestalteten - N.-----weg verkehrsmäßig erschlossen, über den auch die Antragsteller-Grundstücke an das städtische Verkehrsnetz angeschlossen sind. Jedoch ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Eingang der – ansonsten komplett umzäunten – Flüchtlingsunterkunft am Beginn des N.-----wegs liegt, der Ziel- und Quellverkehr der Unterbringungseinrichtung daher den weiteren Verlauf des N.-----wegs innerhalb des Wohngebietes überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Es ist ausweislich der Betriebsbeschreibung des Vorhabens auch nicht ersichtlich, dass über den auch für das Wohngebiet notwendigerweise entstehenden Anlieferungsverkehr hinaus – z.B. durch Fahrzeuge der Abfallwirtschaftbetriebe der Stadt Köln - sich der Ziel- und Quellverkehr der Flüchtlingsunterkunft nennenswert verstärken dürfte. Darüber hinaus sind auf dem Vorhabengrundstück lediglich drei Stellplätze genehmigt worden, wobei diese geringe Anzahl an Stellplätzen vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass eine Motorisierung der Flüchtlinge nicht zu erwarten steht. Gleichfalls ist es damit aller Voraussicht nach auch ausgeschlossen erscheinen, dass es zu dem von den Antragstellern befürchteten erhöhten Parkaufkommen am Beginn des N.-----wegs kommt. Sollte dennoch einmal ein Durchkommen von Rettungswagen erschwert oder gar unmöglich sein, so muss dieser Problematik im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden.
30Dass weitere nachbarschützende Bestimmungen durch das angefochtene Bauvorhaben zu ihren Lasten verletzt werden, machen die Antragsteller nicht geltend; dies ist auch nicht offensichtlich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1183). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von jeweils 10.000,00 Euro je klägerisches Grundstück, mithin insgesamt 50.000,00 Euro als angemessen, (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens wird dieser Wert halbiert (vgl. Ziffer 12 a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die von den Antragsstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche - Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Grundstück am N.-----weg in L. -S. verneint. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Gebietsgewährleistungsanspruch, ferner sei das zugelassene Vorhaben auch nicht gegenüber den Antragstellern unzumutbar oder rücksichtslos im Rechtssinne.
4Die Antragsteller berufen sich auch im Beschwerdeverfahren - summarischer Prüfung zufolge - ohne Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch.
5Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legt der Senat zugrunde, dass der Bebauungsplan Nr. 00.00.00 wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
6Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797 und vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
7Auf der Grundlage dieses Plans ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem Gebiet „private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ verwirklichen möchte, und dass die Grundstücke der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet liegen. Danach scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage handelt, die zu Wohnzwecken dient.
8Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
9Denn die Errichtung des Vorhabens ist nicht innerhalb des Baugebiets (Reines Wohngebiet) vorgesehen, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nur gegen Vorhaben, die innerhalb des gleichen Baugebiets verwirklicht werden sollen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91-, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110.
11Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der privaten Grünfläche beide darauf zielen sollen, die Gebiete möglichst von jeglichen Störungen und Belästigungen freizuhalten. Weder lässt sich eine solche Zweckrichtung unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung der Festsetzung einer privaten Grünfläche-Dauerkleingartenanlage entnehmen noch würde eine solche Zweckbestimmung eines anderen Gebiets den Antragstellern ein dem Gebietsgewährleistungsanspruch vergleichbares Abwehrrecht vermitteln.
12Ob die angegriffene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlerfrei erteilt worden ist, ist vorliegend nur insoweit erheblich, als es zugleich um die Voraussetzungen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme geht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183.
14Diese Voraussetzungen sind nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung hier aber eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, vorliegend für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind. Dementsprechend verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113, m. w. N.
16Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Vorhaben aus anderen Gründen gegenüber den Antragstellern rücksichtlos im Rechtssinne ist bzw. in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 15 BauNVO verstößt.
17Schließlich kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller meinen - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden sind und die Einrichtung an einem anderen Standort - nicht angrenzend an ein reines Wohngebiet - geplant werden könnte. Eine zwingende Erforderlichkeit des Vorhabens gerade am geplanten Standort ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das Einzige infrage kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen.
18Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21Bei der Bemessung des Werts legt der Senat zugrunde, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen für insgesamt fünf Grundstücke geltend machen und dass je Grundstück ein Wert innerhalb des gemäß dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) maßgeblichen Rahmens (hier in Höhe von 7.500 Euro je Grundstück) anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4729/15 gegen die der Stadt Köln (Amt für Wohnungswesen) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) und den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung sowie des Befreiungsbescheides und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 (teilweise) und 0000 (N.-----weg ohne Nummer) entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die von der Antragsgegnerin unter dem 26. August 2015 dem Amt für Wohnungswesen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, und deren Befreiungsbescheid vom 26. August verletzen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke N.-----weg 00, 00, 00, 00 und 00 in Köln-S. mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 4729/15 sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Antragsgegnerin unter Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Nutzungsart „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
71. Zunächst steht den Antragstellern aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans offensichtlich kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat,
8vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 5.
9Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 6.
11Hier liegen die Vorhabengrundstücke ausweislich der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Stadt Köln in der geänderten Fassung des Ratsbeschlusses vom 04. August 1997, auf den sich die Antragsteller berufen, nicht in dem festgesetzten reinen Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller alle gelegen sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht den Antragstellern deshalb von vornherein nicht zu.
122. Ein Abwehranspruch der Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben. Das könnte nach Lage der Dinge nur der Fall sein, wenn die mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung von der Festsetzung „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) objektiv vorliegen oder nicht, deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Nutzung der Grundstücksflächen zur Unterbringung von Asylbewerbern mit unzumutbaren Belästigungen für die Antragsteller verbunden sein wird und daher "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" nicht hätte gestattet werden dürfen. Das jedoch ist aller Voraussicht nach nicht der Fall.
13Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet damit über die Würdigung der nachbarlichen Interessen drittschützende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang des Nachbarschutzes bei einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Beeinträchtigungen schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Drittschutz des Nachbarn bei einer (rechtswidrigen) Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht daher nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011 und juris Rdnr. 3; Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 2999/07 -, BRS 73 Nr. 67; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: Februar 2015, § 31 Rdnr. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
15Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird,
16vgl. BVerwG Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
17Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung den Antragstellern gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rücksichtslos. Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht schlechthin unzumutbar. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen,
18vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, Rdnr. 28 zu § 15).
19Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 –, NVwZ 1993, 279 und juris Rdnr. 7 m.w.N.
21Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben,
22vgl. dazu auch (BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2012 – 2 B 12.109 –, juris Rdnr. 40).
23Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen,
24vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 - RN 6 E 14.1432 –, juris Rdnr. 29 m.w.N.
25Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
26vgl. VG Kassel, Beschluss vom 29. November 1989 – 4 TG 3185/89 -, NJW 1990, 1131.
27Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen Anspruch der Antragsteller auf die Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (sog. Milieuschutz),
28vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364 und juris Rdnr. 72.
29Die vom zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen führen ebenfalls zu keiner unzumutbaren Belastung für das Wohngebiet. Die Flüchtlingsunterkunft wird zwar über den – als Sackgasse ausgestalteten - N.-----weg verkehrsmäßig erschlossen, über den auch die Antragsteller-Grundstücke an das städtische Verkehrsnetz angeschlossen sind. Jedoch ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Eingang der – ansonsten komplett umzäunten – Flüchtlingsunterkunft am Beginn des N.-----wegs liegt, der Ziel- und Quellverkehr der Unterbringungseinrichtung daher den weiteren Verlauf des N.-----wegs innerhalb des Wohngebietes überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Es ist ausweislich der Betriebsbeschreibung des Vorhabens auch nicht ersichtlich, dass über den auch für das Wohngebiet notwendigerweise entstehenden Anlieferungsverkehr hinaus – z.B. durch Fahrzeuge der Abfallwirtschaftbetriebe der Stadt Köln - sich der Ziel- und Quellverkehr der Flüchtlingsunterkunft nennenswert verstärken dürfte. Darüber hinaus sind auf dem Vorhabengrundstück lediglich drei Stellplätze genehmigt worden, wobei diese geringe Anzahl an Stellplätzen vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass eine Motorisierung der Flüchtlinge nicht zu erwarten steht. Gleichfalls ist es damit aller Voraussicht nach auch ausgeschlossen erscheinen, dass es zu dem von den Antragstellern befürchteten erhöhten Parkaufkommen am Beginn des N.-----wegs kommt. Sollte dennoch einmal ein Durchkommen von Rettungswagen erschwert oder gar unmöglich sein, so muss dieser Problematik im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden.
30Dass weitere nachbarschützende Bestimmungen durch das angefochtene Bauvorhaben zu ihren Lasten verletzt werden, machen die Antragsteller nicht geltend; dies ist auch nicht offensichtlich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1183). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von jeweils 10.000,00 Euro je klägerisches Grundstück, mithin insgesamt 50.000,00 Euro als angemessen, (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens wird dieser Wert halbiert (vgl. Ziffer 12 a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die von den Antragsstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche - Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Grundstück am N.-----weg in L. -S. verneint. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Gebietsgewährleistungsanspruch, ferner sei das zugelassene Vorhaben auch nicht gegenüber den Antragstellern unzumutbar oder rücksichtslos im Rechtssinne.
4Die Antragsteller berufen sich auch im Beschwerdeverfahren - summarischer Prüfung zufolge - ohne Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch.
5Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legt der Senat zugrunde, dass der Bebauungsplan Nr. 00.00.00 wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
6Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797 und vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
7Auf der Grundlage dieses Plans ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem Gebiet „private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ verwirklichen möchte, und dass die Grundstücke der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet liegen. Danach scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage handelt, die zu Wohnzwecken dient.
8Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
9Denn die Errichtung des Vorhabens ist nicht innerhalb des Baugebiets (Reines Wohngebiet) vorgesehen, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nur gegen Vorhaben, die innerhalb des gleichen Baugebiets verwirklicht werden sollen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91-, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110.
11Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der privaten Grünfläche beide darauf zielen sollen, die Gebiete möglichst von jeglichen Störungen und Belästigungen freizuhalten. Weder lässt sich eine solche Zweckrichtung unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung der Festsetzung einer privaten Grünfläche-Dauerkleingartenanlage entnehmen noch würde eine solche Zweckbestimmung eines anderen Gebiets den Antragstellern ein dem Gebietsgewährleistungsanspruch vergleichbares Abwehrrecht vermitteln.
12Ob die angegriffene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlerfrei erteilt worden ist, ist vorliegend nur insoweit erheblich, als es zugleich um die Voraussetzungen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme geht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183.
14Diese Voraussetzungen sind nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung hier aber eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, vorliegend für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind. Dementsprechend verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113, m. w. N.
16Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Vorhaben aus anderen Gründen gegenüber den Antragstellern rücksichtlos im Rechtssinne ist bzw. in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 15 BauNVO verstößt.
17Schließlich kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller meinen - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden sind und die Einrichtung an einem anderen Standort - nicht angrenzend an ein reines Wohngebiet - geplant werden könnte. Eine zwingende Erforderlichkeit des Vorhabens gerade am geplanten Standort ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das Einzige infrage kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen.
18Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21Bei der Bemessung des Werts legt der Senat zugrunde, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen für insgesamt fünf Grundstücke geltend machen und dass je Grundstück ein Wert innerhalb des gemäß dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) maßgeblichen Rahmens (hier in Höhe von 7.500 Euro je Grundstück) anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.