Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 7 B 1106/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die von den Antragsstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche - Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Grundstück am N.-----weg in L. -S. verneint. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Gebietsgewährleistungsanspruch, ferner sei das zugelassene Vorhaben auch nicht gegenüber den Antragstellern unzumutbar oder rücksichtslos im Rechtssinne.
4Die Antragsteller berufen sich auch im Beschwerdeverfahren - summarischer Prüfung zufolge - ohne Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch.
5Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legt der Senat zugrunde, dass der Bebauungsplan Nr. 00.00.00 wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
6Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797 und vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
7Auf der Grundlage dieses Plans ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem Gebiet „private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ verwirklichen möchte, und dass die Grundstücke der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet liegen. Danach scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage handelt, die zu Wohnzwecken dient.
8Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
9Denn die Errichtung des Vorhabens ist nicht innerhalb des Baugebiets (Reines Wohngebiet) vorgesehen, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nur gegen Vorhaben, die innerhalb des gleichen Baugebiets verwirklicht werden sollen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91-, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110.
11Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der privaten Grünfläche beide darauf zielen sollen, die Gebiete möglichst von jeglichen Störungen und Belästigungen freizuhalten. Weder lässt sich eine solche Zweckrichtung unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung der Festsetzung einer privaten Grünfläche-Dauerkleingartenanlage entnehmen noch würde eine solche Zweckbestimmung eines anderen Gebiets den Antragstellern ein dem Gebietsgewährleistungsanspruch vergleichbares Abwehrrecht vermitteln.
12Ob die angegriffene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlerfrei erteilt worden ist, ist vorliegend nur insoweit erheblich, als es zugleich um die Voraussetzungen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme geht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183.
14Diese Voraussetzungen sind nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung hier aber eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, vorliegend für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind. Dementsprechend verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113, m. w. N.
16Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Vorhaben aus anderen Gründen gegenüber den Antragstellern rücksichtlos im Rechtssinne ist bzw. in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 15 BauNVO verstößt.
17Schließlich kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller meinen - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden sind und die Einrichtung an einem anderen Standort - nicht angrenzend an ein reines Wohngebiet - geplant werden könnte. Eine zwingende Erforderlichkeit des Vorhabens gerade am geplanten Standort ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das Einzige infrage kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen.
18Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21Bei der Bemessung des Werts legt der Senat zugrunde, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen für insgesamt fünf Grundstücke geltend machen und dass je Grundstück ein Wert innerhalb des gemäß dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) maßgeblichen Rahmens (hier in Höhe von 7.500 Euro je Grundstück) anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 7 B 1106/15
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
3In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris.
5Hier fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann; die abschließende Beurteilung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
6Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht der Senat davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 59460/02 in der am 3. Dezember 2014 erneut bekannt gemachten Fassung wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
8Auf der Grundlage dieses Plans ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem wirksam festgesetzten Gewerbegebiet verwirklichen möchte, in dem - mangels anderweitiger Regelung - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können.
9Danach kann für das Vorhaben auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung vom 20. November 2014 voraussichtlich eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des Gesetzes. Die vorgesehene planungsrechtliche Abweichung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Hierzu verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
10Auf der Grundlage des genannten Planungsrechts scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handelt oder um eine Anlage zu Wohnzwecken, was die Antragstellerin ohne Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
12geltend macht. Ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung, dass es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne des Gesetzes handelt. Dass dies der Fall ist, stellt auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage.
13Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = BauR 2011, 1635, m. w. N.
15Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann.
16Vgl. zum Verhältnis von § 31 Abs. 2 BauGB zu § 246 Abs. 10 BauGB Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 (1612) m. w. N.
17Dass eine solche positive Befreiungsentscheidung auf der neuen gesetzlichen Grundlage deshalb ausgeschlossen wäre, weil - wie die Antragstellerin geltend macht - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB könnte dies allenfalls im Rahmen der anzustellenden Ermessenswägungen von Belang sein. Eine strikte Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens am geplanten Standort ist entgegen der Meinung der Antragstellerin hier nicht geboten.
18Danach bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren auch keiner Prüfung mehr, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundeigentum der Antragstellerin nicht im selben Baugebiet liegt wie das Vorhaben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Zonierung des festgesetzten Gewerbegebiets behauptet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan WE 135 - I. -Änderung Nr. 9 „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“.
3Die Antragstellerin ist hälftige Miteigentümerin des außerhalb des Gebiets des Änderungsplans liegenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H.------------straße 61a in E. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 757).
4Das Plangebiet umfasst die Fläche der ehemaligen „Westfälischen Schule für Gehörlose“ zwischen dem I. im Westen und im Norden, der Straße S. im Osten und der H.------------straße im Süden in E. -I. .
5Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet u. a. eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“ und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest.
6Die Erstaufnahmeeinrichtung ist - genehmigt mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und ebenfalls bestandskräftigem Befreiungsbescheid bezüglich der Art der Nutzung „Gehörlosenschule“ vom 28. Februar 2011 - seit 2011 an diesem Standort in Betrieb. Auf den am 15. September 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag erteilte diese die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 zur Nutzungsänderung des Gebäudes 6 der ehemaligen Gehörlosenschule für eine provisorische Nutzung als Aufwärmküche und Speiseraum im Erdgeschoss.
7Die Regelbelegung soll bei 300 Flüchtlingen mit 50 zusätzlichen Reserveplätzen für den Notfall liegen, für deren Betreuung 40 Mitarbeiter vorgesehen sind (1. Stufe). In einer möglichen zweiten Ausbaustufe sollen auf dem Gelände perspektivisch zwei Referate des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit ca. 150 weiteren Mitarbeitern angesiedelt werden (2. Stufe).
8Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien beschloss gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8 i. V. m. § 13a BauGB am 13. April 2011 zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Erstaufnahmeeinrichtung den Bebauungsplan WE 135 - I. - hinsichtlich der bisherigen Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Gehörlosenschule -“ in „Fläche für den Gemeinbedarf - Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung -“ zu ändern (Änderung Nr. 9) und öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins in den E1. Bekanntmachungen (Amtsblatt der Stadt E. ) vom 21. April 2011 - in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis zum 3. Juni 2011 durch Auslegung der Planunterlagen im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Burgwall 14, in E. .
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Mai 2011 u. a. ein, die Antragsgegnerin habe die erheblichen Lärmbelästigungen und sonstigen „sozialen“ Beeinträchtigungen nicht erkannt.
11Der Rat beschloss am 29. September 2011 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in den E1. Bekanntmachungen erfolgte am 14. Oktober 2011.
12Am 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
13Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei auch mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Die Behauptung, die planbedingte Steigerung des Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, sei falsch. Das Verkehrsaufkommen habe sich gegenüber dem Verkehr der Gehörlosenschule deutlich erhöht. Auch habe die Antragsgegnerin die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen Störungen und Belästigungen nicht hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass der einzige Ein- und Ausgang des ansonsten vollständig umzäunten Areals der Erstaufnahmeeinrichtung unmittelbar an der Grenze des südlich gelegenen Wohngebietes liege, so dass sich sämtlicher Zu- und Abgangsverkehr durch das Nadelöhr an der H.------------straße zwängen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt, indem sie die abwägungserheblichen Auswirkungen der Erstaufnahmeeinrichtung auf das benachbarte Wohngebiet an der H.------------straße und dessen Bewohner im Wesentlichen auf die verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere den Verkehrslärm reduziert habe. Der Verkehrslärm sei lediglich für den Tageszeitraum ermittelt und berücksichtigt worden. Der abwägungserhebliche Belang des Schutzes zur Nachtzeit sei gänzlich übersehen und nicht in die Abwägung eingestellt worden. Auch berücksichtige die schalltechnische Untersuchung nicht die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung verbundenen sonstigen Lärmimmissionen, etwa laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße . Die Belegungszahlen in der schalltechnischen Stellungnahme seien deutlich zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegnerin habe auch die Frage der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens fehlerhaft beurteilt. Sie hätte einen gerechten planerischen Ausgleich der aufeinandertreffenden Baugebietskategorien vornehmen müssen. Die mit dem Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen verhaltensbedingten Störungen seien abwägungserheblich. Insbesondere sei es nicht damit getan, die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts auf „soziale Konflikte“ zu verneinen und auf den Vollzug des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Festsetzungen einer Fläche für den Gemeinbedarf müsse sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzen, ob die festzusetzende Nutzung nach dem zu berücksichtigenden Belang des Schutzes angemessener Wohnbedürfnisse, des Trennungsgebotes und der Gebietsverträglichkeit an dem betreffenden Standort überhaupt angesiedelt werden könne. Weiterhin erweise sich die Änderung des Bebauungsplans aufgrund einer nicht zulässigen Vorabbindung des Rates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die 9. Änderung des Bebauungsplans X. „I. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Steigerung des vorhabenbedingten Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) und im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Am 18. Dezember 2013 sei zudem eine neue Zufahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung eröffnet worden. Die steuerbaren Verkehre würden nunmehr ohne Inanspruchnahme der H.------------straße abgewickelt. Dort seien entsprechende Verkehrszeichen mit Lkw-Verboten angebracht worden. Eine Verkehrszählung im November/Dezember 2013 habe ergeben, dass der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung verursachten Verkehrs tagsüber lediglich 36 % des Gesamtverkehrs der H.------------straße ausmache. 64 % des Verkehrs der H.------------straße werde durch die Anwohner erzeugt. Nachts liege die Verkehrserzeugung durch die Erstaufnahmeeinrichtung nach der Verkehrszählung an der Zufahrt im Wochenmittel bei 18 Kfz im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Damit liege die tatsächliche nächtliche Verkehrsbelastung lediglich leicht oberhalb der bisher für den Nachtzeitraum zugrunde gelegten Verkehrsmenge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Antragstellerin in einem lärmvorbelasteten allgemeinen Wohngebiet liege. Aufgrund der unanfechtbaren Baugenehmigungen fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Hinsichtlich des Lärms zur Nachtzeit sowie des Fußgängerverkehrs ergebe sich bereits aus der Anlage 8 zur schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2011, dass der Lärmwert unterhalb des gesundheitskritischen Wertes von 60 dB(A), nämlich bei unter 55 dB(A) liege. Zudem entziehe sich der Fußgängerverkehr von und zu der Anlage einer genauen schalltechnischen Untersuchung. Die von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Konflikte“ seien hinreichend abgewogen worden. Rechtswidrige „soziale Konflikte“ im öffentlichen Straßenraum außerhalb der festgesetzten und genehmigten Nutzung seien mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des privaten Hausrechts zu lösen und bedürften keiner Regelung im Bebauungsplan bzw. seien nicht in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Auch die Erschließung der Erstaufnahmeeinrichtung sei fehlerfrei abgewogen worden. Es habe auch keine unzulässige Vorabbindung des Rates vorgelegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des Bebauungsplanes und der Planurkunde des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
22Der Antrag ist ‑ entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ‑ zulässig.
23Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt.
24Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003
26- 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58, und Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
27Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011
29- 7 D 51/09.NE -.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001
32- 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214.
33Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48.
35Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis bereits im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Die Antragstellerin macht substantiiert eine Minderung des Wohnwerts ihres Grundstücks und damit einen abwägungsrelevanten Belang geltend. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Ausweisung zu einer Minderung des Wohnwertes der angrenzenden Grundstücke führen könnte.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 ‑ 4 NB 1.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 71.
37Eine solche Minderung kommt hier schon wegen der Belastung durch zusätzlichen Straßenverkehrslärm in Betracht. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV oder der Orientierungswerte der DIN 18005 gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Selbst eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle sind allerdings nicht stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007
39- 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35, und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
40Nach diesen Maßstäben führt die für das Grundstück der Antragstellerin zu erwartende planbedingte Verkehrslärmerhöhung zur Annahme ihrer Antragsbefugnis. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die insoweit geltend gemachten Belange nur marginal berührt und deswegen von vornherein nicht abwägungsbeachtlich sind. Zwar ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin nur mit Lärmzuwächsen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit zu rechnen, wobei die Verkehrsgesamtbelastungen auch nicht den Bereich der Gesundheitsgefährdung erreichen. Die Antragstellerin hält der Antragsgegnerin indes vor, dass sie bei ihren Feststellungen hinsichtlich der Nutzung der Erstaufnahmeeinrichtung von zu engen Voraussetzungen ausgegangen sei; die Zahl der tatsächlich in der Erstaufnahmeeinrichtung anwesenden Asylbewerber sei zum Teil erheblich höher und im Übrigen seien nach dem Bebauungsplan auch bauliche Erweiterungen, etwa auch durch Containeraufstellung, ohne weiteres möglich und mit Blick auf die Entwicklung der Flüchtlingszahlen auch nicht fernliegend. Ob und inwieweit diese Einwände der Antragstellerin zutreffen, muss der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrages vorbehalten bleiben.
41Letztlich ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch im Hinblick auf ihren sinngemäßen Einwand der Verschlechterung der ‑ für die Abwägung relevanten ‑ Erschließungssituation ihres Grundstücks durch den fließenden und insbesondere durch den ruhenden Verkehr, der nach ihrem Vorbringen zu chaotischen Parkverhältnissen führt.
42Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 14. Oktober 2011. Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 15. Oktober 2012, einem Montag, erhoben.
43Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
44Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 1. Juni 2011 eingegangenem Schreiben vom 26. Mai 2011 Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
47Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. Dieses ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch die erteilten und inzwischen bestandskräftigen Baugenehmigungen entfallen. Die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung sind damit nicht ausgeschöpft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze und Grundflächenzahl 0,4) lassen erhebliche bauliche Erweiterungen zu; auch ist die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 zu einem Verzicht auf eine weitere Ausnutzung des Bebauungsplanes nicht bereit.
48Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan We- I. - Änderung Nr. 9 der Antragsgegnerin ist insgesamt wirksam.
49Beachtliche formelle Mängel sind nicht zu erkennen.
50Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
51Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
52Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
54Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Antragsgegnerin mit der Ansiedlung der Erstaufnahmeeinrichtung an diesem Standort die Sicherung des E1. Standortes der Zentralen Ausländerbehörde. Die Notwendigkeit der Umsiedlung der bislang auf dem Gelände der ehemaligen britischen Kaserne am Westfalendamm betriebenen Erstaufnahmeeinrichtung habe sich aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des Jahres 2010 ergeben. Im Rahmen der Standortsuche sei die ehemalige Gehörlosenschule als geeigneter Standort ermittelt worden. Da mit einer Wiederaufnahme der Nutzung des Standortes als Gehörlosenschule nicht mehr zu rechnen sei, solle aus Gründen der Planklarheit und Planwahrheit der geänderte Bebauungsplan erlassen werden.
55Der angefochtene Bebauungsplan ist auch hinreichend bestimmt.
56Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
57Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 D 66/08.NE -, und vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
58Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine "neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich "konkret-individuell", d.h. "im Angesicht der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Bauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie erforderlich sind. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Dessen spezifische Aufgabe ist es nämlich, gleichsam zwischen dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung eines konkreten Vorhabens stehend einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für eigene Gestaltung belässt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben nicht vorwegnimmt.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.
60Bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fordert der Bestimmtheitsgrundsatz eine hinreichend exakte Zweckbestimmung.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, juris m. w. N.
62Danach ist die getroffene Festsetzung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/Verwaltung“ hinreichend bestimmt. Die Zweckfestsetzung "Erstaufnahmeeinrichtung/Verwaltung" betrifft funktionell zusammenhängende Einrichtungen und muss deswegen auch gelesen werden als "Erstaufnahmeeinrichtung mit Verwaltung". Auch die auf der zweiten Entwicklungsstufe angedachte Ansiedlung der zwei Bundesamtsreferate steht mit der Erstaufnahmeeinrichtung in enger funktioneller Verbindung, wie sich aus dem Hinweis auf Seite 6 der Bebauungsplanbegründung ergibt, nach dem sich mit der Verwirklichung der zweiten Entwicklungsstufe die Bustransferfahrten in die Außenstelle des Bundesamtes nach E. reduzieren würden.
63Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
64Der Plangeber kann auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in besonderer Weise "planerische Zurückhaltung" üben und zugrundelegen, dass eine den Nachbarbelangen genügende bauliche Nutzung der Gemeinbedarfsfläche durch Anwendung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren hinreichend sicher gestellt ist.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 41, 42; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 61; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 148, 149; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 9 Rn. 26.
66Bei einer bereits bestehenden oder jedenfalls genehmigten Nutzung sind allerdings im Regelfall höhere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu stellen. In diesen Fällen obliegt es dem Plangeber grundsätzlich, sich mit den nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen der jeweiligen Nutzung konkret auseinander zu setzen.
67Vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 42 (zum korrespondierenden Gesichtspunkt der Konkretisierung der Festsetzung).
68Nach diesen Maßstäben ist die der vorliegend streitigen Planung zugrunde liegende Abwägung nicht zu beanstanden.
69Die Antragsgegnerin hat sich mit den für die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets relevanten Auswirkungen, so wie sie durch die Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und die vor dem Satzungsbeschluss beantragte und in zeitlicher Nähe zum Satzungsbeschluss erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 vorgezeichnet waren, hinreichend auseinandergesetzt.
70Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik. Die den Feststellungen über Verkehrsbelastungen und Verkehrslärm zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen decken das durch die Baugenehmigungen gestattete Nutzungsspektrum hinreichend ab. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin von der geplanten Regelbelegung ausgehen. Die darauf fußende Abwägung, die feststellbaren Lärmzuwächse sowie die übrigen verkehrlichen Auswirkungen seien hinzunehmen, wobei auch die Vorbelastung durch die an dem Standort der Erstaufnahmeeinrichtung vorher befindliche Gehörlosenschule zu berücksichtigen sei, ist nicht zu beanstanden.
71Die Verkehrszunahme außerhalb des Plangebietes führt ausweislich der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen vom 29. November 2010 und vom 9. Januar 2013 - selbst in der 2. Ausbaustufe - lediglich zu einer Zunahme der Lärmbelastung von maximal 1,4 dB(A) (IO 63). Sie ist für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2008
73- 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 und vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
74Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
7619. Dezember 2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
77Diese Werte werden nach den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen nicht erreicht (tags in der 2. Ausbaustufe maximal 65,6 dB(A) am IO 68 und nachts maximal 57,8 dB(A) am IO 68).
78Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegen.
79Der Einwand der Antragstellerin, tatsächlich seien tagsüber bis zu 707 Kfz-Bewegungen in der H.------------straße zu zählen, vermag die Grundlage der Prognose nicht zu erschüttern. Sie steht im Einklang mit den seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen Daten. Ausweislich der jüngsten Verkehrszählung der Antragsgegnerin Ende 2013 liegt die Gesamtverkehrsbelastung der H.------------straße von Montag bis Freitag im Mittel bei 727 Kfz am Tag. Davon seien 36 % des Verkehrs der Erstaufnahmeeinrichtung zuzurechnen (= 261 Verkehrsbewegungen am Tag). Am Wochenende beträgt der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung erzeugten Verkehrs 52 Kfz-Bewegungen am Tag. Im Mittel gelangt die Verkehrszählung zu einem durch die Einrichtung erzeugten Verkehr von Montag bis Sonntag von ca. 202 Kfz pro 24 Stunden, also 8,4 Kfz pro Stunde. Der der schalltechnischen Untersuchung zugrundegelegte Verkehrsmengenvergleich geht in der zweiten Stufe von 296 Fahrten insgesamt ‑ und damit einer deutlich höheren Belastung ‑ am Tag aus. Auch unter Berücksichtigung der in der 2. Stufe im Verkehrsmengenvergleich veranschlagten 148 Mitarbeiterfahrten pro Tag (Montag - Freitag) ergibt sich lediglich eine Gesamtverkehrstagesbelastung von 349 Kfz-Bewegungen und damit ein um 53 Kfz-Bewegungen höherer Wert, als der schalltechnischen Untersuchung von November 2010 zugrundegelegt. Unter Zugrundelegung der in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2010 ausgewiesenen Lärmsteigerung der Verkehre der 2. Stufe zur 1. Stufe von 0,3 dB(A) (bei 186 zusätzlichen Kfz-Bewegungen) wird auch unter Berücksichtigung dieser 53 zusätzlichen Fahrten keine relevante Lärmsteigerung erreicht.
80Soweit die Antragstellerin die schalltechnische Untersuchung der verkehrsbedingten Immissionen im Nachtzeitraum vom 9. Januar 2013 mit der Begründung angreift, der tatsächliche Nachtverkehr auf der H.------------straße liege über den dort zugrundegelegten 1,25 Kfz pro Stunde (an der Zufahrt der Erstaufnahmeeinrichtung), kann der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. September 2013 vorgelegten Verkehrszählung schon nicht entnommen werden, an welchem konkreten Standort die Zählung durchgeführt wurde. Insoweit ist eine Differenzierung des Anwohnerverkehrs und des - hier maßgeblichen - durch die Erstaufnahmeeinrichtung veranlassten Verkehrs nicht möglich. Nach den Ende 2013 seitens der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen beträgt der durchschnittliche durch die Erstaufnahmeeinrichtung ausgelöste Nachtverkehr 2,25 Kfz pro Stunde (18 Kfz im Zeitraum 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und liegt damit unwesentlich höher als die veranschlagten 1,25 Kfz pro Stunde. Daran ändert auch der Ausbau der Stufe 2 nichts, da die Beschäftigten des Bundesamtes voraussichtlich nicht in den Nachtstunden arbeiten werden.
81Der Einwand der Antragstellerin, die schalltechnische Untersuchung von November 2010 sei deshalb nicht brauchbar, weil lediglich der Verkehrslärm, nicht aber sonstige mit der Erstaufnahmeeinrichtung verbundene Lärmimmissionen - wie z. B. laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße auch nach 22:00 Uhr, stundenlanger Aufenthalt von Personen vor ihrem Grundstück, Vorbeiziehen größerer Fußgängergruppen Richtung Stadt mit nächtlicher Rückkehr und Alkoholkonsum vor dem Tor der Erstaufnahmeeinrichtung - untersucht worden seien, ist unbeachtlich. Es fehlt an der planungsrechtlichen Abwägungsrelevanz solcher Verhaltensweisen der Asylbewerber. Die von der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit in die Abwägung des Plangebers einzubeziehen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1992 ‑ 10 B 3144/92 -, juris, vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 279, vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 -, juris, und vom 3. März 2004 - 7 B 284/04 -, juris.
83Insoweit brauchte der Plangeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung nur die Tatsachen ermitteln, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erstaufnahmeeinrichtung entsprechen. Dazu gehören eindeutig nicht der Alkoholkonsum vor dem Tor, „stundenlanges Verharren“ sowie nächtliche Gespräche bzw. Telefonate vor dem Haus der Antragstellerin. Bei den „normalen“ Lebensäußerungen der Passanten handelt es sich um ebenfalls nicht abwägungsrelevante und von der Antragstellerin hinzunehmende Geräusche.
84Vgl. VGH Bay., Urteil vom 13. September 2012 ‑ 2 B 12.109 -, BRS 79 Nr. 106.
85Aus diesen Gründen kommt auch den sonstigen von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Aspekten“ wie z. B. Müll im Garten und aggressives Verhalten einzelner Personen keine bodenrechtliche Relevanz zu. Ebenso hat eine kurzfristige - nicht bestimmungsgemäße - Überbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung außer Betracht zu bleiben. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren ungeachtet dessen dargetan, dass zwischenzeitlich Vorkehrungen getroffen worden sind, mit denen eine Regelbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung sichergestellt werden kann.
86Hiervon ausgehend greift der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Gebietsverträglichkeit der Einrichtung bejaht und ihr Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters des Wohngebiets, in dem sich ihr Grundstück befindet, nicht angemessen berücksichtigt, nicht durch.
87Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der Abwägungsvorgang deshalb fehlerhaft war, weil sich die Stadt zuvor gegenüber dem Land NRW hinsichtlich des Planungsergebnisses bereits gebunden habe. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das Land zwar für den Fall der Einrichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung bestimmte Zusicherungen abgegeben. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Absprachen eine bindende Verpflichtung des Inhalts eingegangen war, an dem Standtort in I. eine Erstaufnahmeeinrichtung in dem inzwischen realisierten Umfang einzurichten, ist hingegen nicht feststellbar.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.