Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 L 2072/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4729/15 gegen die der Stadt Köln (Amt für Wohnungswesen) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) und den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung sowie des Befreiungsbescheides und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 (teilweise) und 0000 (N.-----weg ohne Nummer) entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die von der Antragsgegnerin unter dem 26. August 2015 dem Amt für Wohnungswesen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre, und deren Befreiungsbescheid vom 26. August verletzen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke N.-----weg 00, 00, 00, 00 und 00 in Köln-S. mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 4729/15 sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Antragsgegnerin unter Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Nutzungsart „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
71. Zunächst steht den Antragstellern aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans offensichtlich kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat,
8vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 5.
9Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 und juris Rdnr. 6.
11Hier liegen die Vorhabengrundstücke ausweislich der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Stadt Köln in der geänderten Fassung des Ratsbeschlusses vom 04. August 1997, auf den sich die Antragsteller berufen, nicht in dem festgesetzten reinen Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller alle gelegen sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht den Antragstellern deshalb von vornherein nicht zu.
122. Ein Abwehranspruch der Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben. Das könnte nach Lage der Dinge nur der Fall sein, wenn die mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung von der Festsetzung „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) objektiv vorliegen oder nicht, deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Nutzung der Grundstücksflächen zur Unterbringung von Asylbewerbern mit unzumutbaren Belästigungen für die Antragsteller verbunden sein wird und daher "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" nicht hätte gestattet werden dürfen. Das jedoch ist aller Voraussicht nach nicht der Fall.
13Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet damit über die Würdigung der nachbarlichen Interessen drittschützende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang des Nachbarschutzes bei einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Beeinträchtigungen schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Drittschutz des Nachbarn bei einer (rechtswidrigen) Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht daher nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011 und juris Rdnr. 3; Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 2999/07 -, BRS 73 Nr. 67; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: Februar 2015, § 31 Rdnr. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
15Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird,
16vgl. BVerwG Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
17Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2015 erteilte Befreiung den Antragstellern gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rücksichtslos. Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht schlechthin unzumutbar. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen,
18vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, Rdnr. 28 zu § 15).
19Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 –, NVwZ 1993, 279 und juris Rdnr. 7 m.w.N.
21Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben,
22vgl. dazu auch (BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2012 – 2 B 12.109 –, juris Rdnr. 40).
23Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen,
24vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 - RN 6 E 14.1432 –, juris Rdnr. 29 m.w.N.
25Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
26vgl. VG Kassel, Beschluss vom 29. November 1989 – 4 TG 3185/89 -, NJW 1990, 1131.
27Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen Anspruch der Antragsteller auf die Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (sog. Milieuschutz),
28vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364 und juris Rdnr. 72.
29Die vom zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen führen ebenfalls zu keiner unzumutbaren Belastung für das Wohngebiet. Die Flüchtlingsunterkunft wird zwar über den – als Sackgasse ausgestalteten - N.-----weg verkehrsmäßig erschlossen, über den auch die Antragsteller-Grundstücke an das städtische Verkehrsnetz angeschlossen sind. Jedoch ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Eingang der – ansonsten komplett umzäunten – Flüchtlingsunterkunft am Beginn des N.-----wegs liegt, der Ziel- und Quellverkehr der Unterbringungseinrichtung daher den weiteren Verlauf des N.-----wegs innerhalb des Wohngebietes überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Es ist ausweislich der Betriebsbeschreibung des Vorhabens auch nicht ersichtlich, dass über den auch für das Wohngebiet notwendigerweise entstehenden Anlieferungsverkehr hinaus – z.B. durch Fahrzeuge der Abfallwirtschaftbetriebe der Stadt Köln - sich der Ziel- und Quellverkehr der Flüchtlingsunterkunft nennenswert verstärken dürfte. Darüber hinaus sind auf dem Vorhabengrundstück lediglich drei Stellplätze genehmigt worden, wobei diese geringe Anzahl an Stellplätzen vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass eine Motorisierung der Flüchtlinge nicht zu erwarten steht. Gleichfalls ist es damit aller Voraussicht nach auch ausgeschlossen erscheinen, dass es zu dem von den Antragstellern befürchteten erhöhten Parkaufkommen am Beginn des N.-----wegs kommt. Sollte dennoch einmal ein Durchkommen von Rettungswagen erschwert oder gar unmöglich sein, so muss dieser Problematik im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden.
30Dass weitere nachbarschützende Bestimmungen durch das angefochtene Bauvorhaben zu ihren Lasten verletzt werden, machen die Antragsteller nicht geltend; dies ist auch nicht offensichtlich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1183). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von jeweils 10.000,00 Euro je klägerisches Grundstück, mithin insgesamt 50.000,00 Euro als angemessen, (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens wird dieser Wert halbiert (vgl. Ziffer 12 a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.