Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. März 2016 - 2 K 3733/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin beantragte am 19. September 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Objekts U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000).
3Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 15. Januar 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten, der an dieser Stelle ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Auf dem Baugrundstück sind sechs Gebäude mit jeweils sieben Vollgeschossen errichtet. Die Beklagte wies die Klägerin durch Schreiben vom 17. November 2014 und vom 26. Februar 2015 u. a. darauf hin, dass die im Antrag eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und räumte ihr unter Fristsetzung Gelegenheit ein, fehlende Unterlagen zur Vermeidung einer gebührenpflichtigen Zurückweisung nachzureichen. Die Klägerin reagierte darauf durch Schreiben vom 7. Januar 2015 und vom 18. Mai 2015.
4Durch Bescheid vom 27. Mai 2015, zur Post gegeben am gleichen Tag, wies die Beklagte den Bauantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bauantrag unvollständig sei, weil die Klägerin die erforderlichen Stellplätze nicht berechnet und nachgewiesen habe. Bei der Stellplatzberechnung sei die erforderliche Stellplatzanzahl aller auf dem Flurstück 0000 existenten Nutzungen sowie der neuen Nutzung zu ermitteln.
5Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Klage erhoben.
6Sie macht geltend, der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Bei der geplanten Nutzungsänderung handele es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW. Bezugspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift sei die gesamte bauliche Anlage und nicht nur der geänderte Bauteil bzw. die geänderte Nutzungseinheit. Der von der Nutzungsänderung betroffene Bereich mache eine Fläche von nur 60,90 qm aus. Im Vergleich zum Gesamtkomplex auf dem Flurstück 1055 liege die zu ändernde Fläche unter 1 Prozent. Weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht könne insoweit im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gesprochen werden. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. Insbesondere sei ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte sondern nur um eine Wettannahmestelle, die als Ladengeschäft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den von ihr eingereichten Bauvorlagen. Das beantragte Betriebskonzept sehe keine Übertragung von Sportereignissen oder eine Ausgestaltung der Räumlichkeit etwa in Gestalt des Ausschanks von Getränken vor, die die Kundschaft zu einem längeren Aufenthalt animieren solle. Ebenso sei es in den Räumlichkeiten nicht möglich, Wettergebnisse zu verfolgen bzw. abzuwarten. Qualifiziere man ihr Vorhaben hingegen als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, so stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.
7Die Klägerin beantragt,
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1. den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 (Az.: 00/B 00/0000/2014) aufzuheben und
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2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objektes U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. in eine Wettannahmestelle gemäß ihrem Bauantrag vom 19. September 2014 zu erteilen,
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3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des Objekts U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. in eine Wettannahmestelle zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig. Eine wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW müsse hier angenommen werden. Denn die beabsichtigte neue Nutzung unterscheide sich von der bisherigen grundlegend. Eine Wettannahmestelle sei im Gegensatz zu einer Teestube in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Der weitere Verpflichtungsantrag der Klägerin sei unzulässig.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
201. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Satz 1 Satz 1 VwGO).
21Der Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin zuvor auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW von der Beklagten angehört worden.
22Zum Erfordernis der Anhörung vor Erlass eines Zurückweisungsbescheides: bejahend Hartmann in Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur Bauordnung NRW, 1. Auflage 2012, § 72 Rdnr. 4 ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 14; verneinend hingegen Wenzel in Gädtke u.a. Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rdnr. 70; die Frage offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 326/15 -, BauR 2015, 1973 ff.
23Der angefochtene Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Erhebliche Mängel weisen Bauvorlagen auf, wenn sie nicht prüffähig sind, also unklar und/oder in sich widersprüchlich sind.
24vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015, a. a. O.; Hartmann, a. a. O.; § 72 Rdnr. 4 m. w. N.
25Gemessen daran sind die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht vollständig. Das Gericht lässt allerdings offen, ob die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid niedergelegten Erwägungen zutreffen. Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen ergibt sich hier jedenfalls aus anderen Gründen.
26Der Bauantrag der Klägerin unterliegt nach § 68 Abs. 1 BauO NRW dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. § 10 Abs. 3 BauPrüfVO bestimmt, welche Bauvorlagen dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wie sie hier in Rede steht, in diesem vereinfachten Verfahren beizufügen sind. Den insoweit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung erforderlichen Lageplan hat die Klägerin ihrem Antrag nicht beigefügt (vgl. insoweit auch ihre Angaben auf Bl. 2.2 der Beiakte 1). Ihr Bauantrag lässt damit entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 14 Bau-PrüfVO Lage und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder und der Zu- und Abfahrten offen. Vor allem ist unklar, wie und wo der von der Klägerin errechnete Stellplatzbedarf von - nach ihrer eigenen Ermittlung - 3 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge (vgl. Bl. 2.16 der Beiakte 1) gedeckt werden soll.
27Unvollständig sind die Bauvorlagen der Klägerin noch in einem weiteren Punkt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauPrüfVO gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechend, welcher auf die Berechnungen bzw. Angaben zur Kostenermittlung nach § 6 der Verordnung verweist. Die nach § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO insoweit erforderliche nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) hat die Klägerin mit ihrem Antrag nicht vorgelegt. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich insoweit lediglich eine Berechnung der Grundfläche des Bauvorhabens (vgl. Beiakte 1, Bl. 2.20).
28Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach allem gegeben, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Sofern unvollständige oder erheblich mangelhafter Bauvorlagen eingereicht werden, hat der Landesgesetzgeber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Zurückweisung des Bauantrags für den Regelfall vorgeschrieben, um diese von wesensfremden Aufgaben zu entlasten und um Druck auf Antragsteller und Entwurfsverfasser auszuüben, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
29Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 12; ferner Nr. 72.12 der ausgelaufenen VV BauO NRW.
30Gründe, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von der gesetzlich angeordneten Regelfolge abzusehen, sind hier nicht ersichtlich.
312. Die weiterhin zur Entscheidung des Gerichts gestellten Verpflichtungsbegehren der Klägerin haben ebenfalls keinen Erfolg.
32Sie sind schon unzulässig. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO ist im vorliegenden Fall nicht statthaft. Denn es fehlt hier an einem ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten. Der Zurückweisungsbescheid vom 27. Mai 2015 versagt der Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht inhaltlich. Gestützt auf § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als Norm des formellen Baurechts hat er ähnlich dem auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Zurückstellungsbescheid,
33vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1971 – IV C 32.69-, BRS 24 Nr. 148,
34lediglich verfahrensgestaltenden Charakter.
35Eine Verpflichtungsklage ist auch in Gestalt der Untätigkeitsklage nicht zulässig. Diese Klage setzt nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO voraus, dass zuvor ein ordnungsgemäßer, insbesondere vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014 – 7 A 590/12-; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01-, BRS 66 Nr. 158; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 75 (Stand: Dezember 2010) Rdnr. 44
37Hier es fehlt an einem vollständigen Bauantrag der Klägerin, wie das Gericht soeben ausgeführt hat.
38Im Übrigen sind die Verpflichtungsbegehren der Klägerin auch nicht begründet. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW voraus, dass mit dem schriftlichen Bauantrag alle erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 BauO NRW). Daran mangelt es hier aus den oben genannten Gründen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.