Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. März 2014 - 7 A 590/12
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für einen Lebensmittel-Discountmarkt.
3Die Klägerin beabsichtigt, auf einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Ortskern von L. -F. im südlichen Bereich eines Straßengevierts, das die H. Straße im Westen, die G.-------straße im Norden, die X.-----straße im Osten und die D.--------straße im Süden bilden. Auf dem Grundstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Es wird vom Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern aus dem Jahr 1992 erfasst. Nördlich grenzt der teilweise unter Denkmalschutz stehende X1. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor.
4Am 1. Februar 2011 reichte die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage ein. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen:
5- 6
1. Ist das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
- 7
2. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß dem Lageplan erstellt werden?
- 8
3. Ist die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?
Dazu gab sie an, die Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 550.000 Euro. Ausweislich der Angaben auf Seite zwei des Antrags sollte ferner eine Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (§ 6 Nr. 1 BauPrüfVO) beigefügt sein; diese fehlte. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Vorhaben als Neubau eines Geschäftshauses bezeichnet ist und die Grundrisse für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage für 67 Pkws auf dem vorgenannten Flurstück mit einer Zufahrt von der X.-----straße dargestellt sind. Beigefügt war ferner ein Gutachten der TÜV Nord System GmbH & Co. KG zu den Geräuschemissionen und Immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011.
10Am 2. März 2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin die Berechnung des umbauten Raums an. Daraufhin reichte die Klägerin am 10. März 2011 eine Berechnung mit der Überschrift „Netto Raumvolumen“ ein und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage.
11Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben.
12Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 19. Mai 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X.-----straße und D.--------straße in L. -F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in L. -F. /B. ). Der Beschluss wurde am
131. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellt. Sie hat diesen Bescheid mit am
1416. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz zum Gegenstand der Klage gemacht.
15Im Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine zweijährige Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in L. -F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
16Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach der Veränderungssperre unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden.
17Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:
18Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den dort gestellten Fragen. Der Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie unwirksam sei.
19Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Grundstück G.-------straße 28 befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach
20§ 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Jedenfalls sei dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor Erlass des Zurückstellungsbescheids, habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gehabt. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Weitere Bauvorlagen, wie eine Betriebsbeschreibung, seien bei einer Bauvoranfrage nach
21§ 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlich seien. Die Angabe der Rohbaukosten sei bereits im Antrag enthalten gewesen, die Nachforderung der Angaben zum Raumvolumen sei deshalb nicht erforderlich und der Antrag schon zuvor bescheidungsfähig gewesen. Sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Vorhaben realisieren können. Sie erleide einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswerts, den sie von der Beklagten einfordern wolle.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, H. Straße/D1.--------straße /X.-----straße in
2450765 L. -F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden,
25hilfsweise,
26festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden,
27weiter hilfsweise,
28festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Antrag sei bis zum 10. März 2011 wegen fehlender Kostenangaben nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen habe die aus formellen Gründen erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt. Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Daher sei auch der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsinteresse bestehe für die gestellten Hilfsanträge nicht. Im Übrigen verweise sie auf die erlassenen Bescheide.
32Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil der positiven Beantwortung der gestellten Fragen zum Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Sperrwirkung der Veränderungssperre entgegenstehe. Der erste Hilfsantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beklagte sei jedenfalls deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voranfrage der Klägerin bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt habe. Der weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben gehabt, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse gefehlt habe. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sei der genaue Standort des Lebensmittelmarkts auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zufahrt und Abfahrt eingetragen. Auch das beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 lege die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt hätten aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen gestanden, denn es habe sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt.
33Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt.
34Die Klägerin trägt vor:
35Der Zulassungsbeschluss des Senats müsse in analoger Anwendung der §§ 122, 120 VwGO ergänzt und die Berufung insgesamt zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei davon auszugehen, dass der Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht wirksam bekannt gemacht und die Veränderungssperre und die Zurückstellung deshalb rechtswidrig seien. Dies gelte im Übrigen auch für deren erneute Bekanntmachung im April 2013. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -) seien die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechend auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen im Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ohne Ergänzung des Zulassungsbeschlusses werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest sei der vom Senat im Berufungsverfahren zugelassene zweite Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche in Höhe von 250.000,-- Euro wegen entgangenen Mietzinses geltend zu machen. Das Vorhaben sei bis zum Erlass der Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 zulässig gewesen. Der Antrag sei schon mit Einreichung am 1. Februar 2011 positiv bescheidungsreif gewesen. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage in einem Bebauungszusammenhang zu bewerten. Der geplante nicht großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich dort der Art nach schon mit Blick auf das Vorbild des Edeka-Markts ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse verneint, weil das Vorhaben sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Die genaue Lage des Vorhabens sei nämlich in zulässiger Weise ausgeklammert worden. Abgesehen davon hätten aber auch sonst keine unüberwindbaren Hindernisse vorgelegen, die eine Verneinung eines Sachbescheidungsinteresses gerechtfertigt hätten. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Es befinde sich in integrierter Lage und stärke als kleinflächiges Vorhaben die Nahversorgung vor Ort.
36Die Klägerin beantragt,
37unter Ergänzung des Beschlusses vom
389. April 2013 die Berufung uneingeschränkt zuzulassen und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag und dem ersten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen,
39hilfsweise
40das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis zur Zurückstellung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom
411. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstücksteil aus 727, H. Straße/D.--------straße /X2. Straße in 50765 L. -F. positiv zu bescheiden.
42Die Beklagte beantragt,
43den Ergänzungsantrag abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.
44Sie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses über die teilweise Zulassung der Berufung vom 9. April 2013 seien nicht erfüllt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch der weitere Hilfsantrag erfolglos. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben auch seiner Art nach nicht ein. Der Bezugsfall des Edeka-Markts zähle nicht zur näheren Umgebung. Das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es das insbesondere durch den X1. dörflich geprägte Ortsbild beeinträchtige. Zudem seien auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu befürchten.
45Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11. Oktober 2013 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses des Senats hat keinen Erfolg.
48Der Senat hat über den Zulassungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2013 abschließend entschieden. Soweit der Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag - rechtskräftig geworden. Dies folgt aus
49§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach tritt im Umfang der Ablehnung auch teilweise Rechtskraft ein.
50Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, Rn. 64 zu § 124a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 64 zu § 124a.
51Für eine Ergänzung bzw. Sachentscheidung über dieses Begehren ist deshalb kein Raum mehr. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sächsischen OVG ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Zulassungsbeschluss zu ergänzen war, weil über den gestellten Zulassungsantrag insoweit versehentlich nicht entschieden worden war.
52Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 B 586/99 -, NVwZ 2001, 1173.
53So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat den Zulassungsantrag in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit Beschluss vom 9. April 2013 vielmehr ausdrücklich abschlägig und umfassend beschieden. Dass die Klägerin diese Entscheidung unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746,
55für unzutreffend hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Annahme, es liege ein Fall eines übergangenen oder versehentlich unbeschieden gebliebenen Antrags vor, ergeben sich daraus nicht.
56Entgegen der Meinung der Klägerin führt diese Beurteilung nicht zu einer Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre.
57Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.
58Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 24. August 2010
59- 1 BvR 2309/09 -, BayVBl 2011, 338.
60Daran gemessen verstößt eine Ablehnung der begehrten Ergänzung des Zulassungsbeschlusses nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auch mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat es - anwaltlich vertreten - nämlich bereits versäumt, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung zu messen sei und diesen Anforderungen nicht genüge. Ohne entsprechende Darlegung oblag es dem Senat nicht, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten und von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frage eine Berufungszulassung im Hinblick auf den Hauptantrag rechtfertigte.
61Im Umfang der Zulassung - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - ist die zulässige Berufung in der Sache nicht begründet.
62Das mit diesem Hilfsantrag weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es ist allerdings wegen des Fehlens einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung nicht zulässig, sodass die Klage auch insoweit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen worden ist.
63Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des
64§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6627. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage,
67§ 113, Rn. 312.
68Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand.
69Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist.
70Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten am
711. Februar 2011.
72Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
7427. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66
75Nr. 158.
76An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier.
77Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geänderten Fassung folgt.
78Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem - hier in Rede stehenden - Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
79Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte.
80Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010 (MBl. NRW. S. 829) in Verbindung mit Nr. 15. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2).
81Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich.
82Durch die Angabe zu den Herstellungskosten in Höhe von ca. 550.000 Euro, die im Antrag vom 1. Februar 2011 enthalten war, und die der Senat zumal in Zusammenschau mit der Eingabe der Klägerin vom 10. März 2011 dahin versteht, dass sie sich auf das Gebäude beziehen soll, war diesen Erfordernissen nicht genügt.
83§ 6 BauPrüfVO lässt - wie aufgezeigt - in Nr. 2 Angaben zu geschätzten Herstellungskosten nur bei baulichen Anlagen genügen, die nicht Gebäude sind und verlangt für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze festgelegt sind, die Angabe des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007
85- 9 A 4024/05 -, juris.
86Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2014 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Ansicht zu folgen, die im Antrag enthaltenen Angaben zu den „Rohbaukosten“ seien zur Kostenermittlung mit Blick auf § 6 BauPrüfVO ausreichend gewesen.
87Waren mithin die fehlenden Angaben hier nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen mit Blick auf die Ermittlung der Baugebühren erforderlich, sind auch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verordnungsregelung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert.
88Vgl. hierzu etwa Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 49, 51.
89Der Mangel fehlender Angaben zum Brutto-Rauminhalt im Sinne von § 6 Nr. 1 BauPrüfVO wurde durch die am 10. März 2011 nachgereichte Berechnung nicht behoben. Sie bezog sich nach der Überschrift ausdrücklich auf das „Netto Raumvolumen“. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden, dass es sich tatsächlich um eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts handelt, die lediglich unzutreffend bezeichnet worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die Anforderung des § 6 Nr. 1 BauPrüfVO ausdrücklich auf den Brutto-Rauminhalt nach der maßgeblichen DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Dieser ist als Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen definiert (Nr. 3.2), zu denen nach der Definition in Nr. 3.1 Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundflächen gehören. Demgegenüber ist der Netto-Rauminhalt als Summe der lichten Rauminhalte aller Räume definiert, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören, wobei zu dieser die Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche gehören (vgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1).
90Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung enthaltenen Angaben zu den Herstellungskosten von 650.000 Euro für das Gebäude bzw. von 175.000 Euro für die Stellplatzanlage. Soweit damit möglicherweise mit Blick auf die Stellplätze eine Vollständigkeit der Voranfrage zu 2. in Erwägung gezogen werden könnte, ist für eine isolierte Bescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze mit Blick auf den konzeptionellen Zusammenhang zwischen geplantem Gebäude und der Stellplatzanlage kein Raum.
91Eine andere Beurteilung ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn man
92- entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Mängel der Angaben zum Brutto-Rauminhalt mit der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung behoben worden sein sollten und damit der Lauf der Sperrfrist in Gang gesetzt worden wäre.
93Auch dann wäre die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bei Erledigungseintritt nicht gewahrt gewesen. Maßgeblich wäre hier die regelmäßige dreimonatige Sperrfrist. Besondere Umstände, die eine frühere Entscheidung der Behörde notwendig machen, sind dann zu bejahen, wenn dem Kläger ein längeres Warten unzumutbar ist.
94Vgl. Wysk, VwGO, § 75 Rn. 5.
95Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat die Klägerin nichts dargelegt und vermag der Senat auch keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte erst einen Monat nach Eingang auf den Mangel hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen.
96Die dreimonatige Sperrfrist wäre bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen gewesen.
97Die erhobene Untätigkeitsklage hätte auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden sein können.
98Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991
100- 1 B 149.90 -, juris, m. w. N.
101Dies ist aber - ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bescheidungsfähiger Antrag vorlag - ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann.
102Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10327. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -,
104BRS 66 Nr. 158.
105Eine solche Erledigung war hier jedenfalls am 7. Juni 2011 eingetreten.
106Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlöschen des Anspruchs führt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
108- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
109Zwar führt der Erlass eines sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids allein nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Vorbescheids.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
111- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
112Hier kam indes hinzu, dass an den Erlass des am 7. Juni 2011 zugestellten, sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids, während dessen Geltung die Klage keinen Erfolg haben konnte, nahtlos die Veränderungssperre und der Versagungsbescheid anknüpften, deren Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten - aufgrund der durch Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. Februar 2012 - feststeht. Damit trat bereits durch den Zurückstellungsbescheid ein Hindernis für die Erreichung des Rechtsschutzziels im Sinne der aufgezeigten Grundsätze ein.
113Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Ergänzungsantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO.
115Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.