Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2014 - 19 K 7661/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist als Tagespflegeperson im Bezirk der Beklagten tätig.
3Für die Ausübung der Tagespflege mietete die Klägerin zum 01.10.2012 Räumlichkeiten – laut Vertrag zum Betrieb einer „Großtagespflege“ – mit einer Fläche von ca. 120 qm in Köln an. Für die Durchführung von Aus- und Umbaumaßnahmen sowie die Herrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten bewilligte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 28.01.2013 mit Zuwendungsbescheid vom 16.07.2013 eine Zuwendung in Höhe von 18.625,22 Euro mit einer Zweckbindung von 5 Jahren.
4Mit Bescheid vom 02.07.2013 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII für die gleichzeitige Betreuung von maximal 5 Kindern in den angemieteten Räumlichkeiten.
5Hinsichtlich der Förderung in der Tagespflege beschloss der Rat der Beklagten in der Sitzung vom 01.10.2013:
6„Kindertagespflegepersonen, die auf Zuzahlungen der Eltern verzichten, erhalten ab dem 01.11.2013 und vorerst befristet bis zum 31.12.2014 für Kinder, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie oder von einem beauftragten freien Jugendhilfeträger gemäß Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 14.12.2010 vermittelt werden ein laufendes Entgelt von 5,00 Euro je Betreuungsstunde und Kind bzw. 5,50 Euro je Betreuungsstunde und Kind, wenn die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern oder der Kindertagespflegeperson erfolgt und dieser die Räume nicht kostenfrei zur Verfügung stehen, aufgrund des zusätzlich zu berücksichtigenden Sachaufwandes. Hierin ist jeweils ein Betrag von 3,27 Euro für die Anerkennung der Förderungsleistung enthalten. An die Tagespflegeperson werden außerdem gesetzlich vorgeschriebene Zuschüsse zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung gezahlt. [...] Zum Ausschluss von Zuzahlungen der Eltern wird ab 01.11.2013 mit jeder anerkannten Tagespflegeperson eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der die Erhöhung der Geldleistung bei erklärtem Verzicht auf Zuzahlungen von Eltern erfolgt. Tagespflegepersonen, die diese Vereinbarung nicht abschließen, erhalten wieder den bisherigen Satz von 3,50 Euro je Stunde und ihnen werden keine neuen Kinder vermittelt. Unberührt hiervon sind Zuzahlungen der Eltern für die Kosten der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle oder spezielle, mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige externe Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen.“
7In der Begründung der Beschlussvorlage (Nr. 2600/2013) heißt es u.a.:
8„Um den zwingend gebotenen weiteren Ausbau des Angebotes zu forcieren, ist eine Attraktivitätssteigerung und Optimierung dieser Betreuungsform erforderlich. Um ein auskömmliches Einkommen der Tagespflegeperson sicherzustellen, das vergleichbar mit dem einer Kinderpflegerin in Vollzeit liegt, muss der Stundensatz aus Sicht der Verwaltung im Ergebnis bei 5 Euro bzw. 5,50 Euro liegen. Hierbei wird modellhaft bei einer Tagespflegeperson von rd. 30 Betreuungsstunden pro Woche und einer durchschnittlichen Anzahl von 3,5 betreuten Kindern ausgegangen und der Vergleich zu einer Kinderpflegerin mit 3 Jahren Berufserfahrung in der Vergütungsgruppe S3 hergestellt. Aufgrund der Förderung erhält die Tagespflegeperson bei den o.g. Rahmenbedingungen 18,90 Euro brutto per Arbeitsstunde, ein/e Kinderpfleger/in 18,46 Euro per Arbeitsstunde. Zum Vergleich: ein/e voll ausgebildete und nach Anerkennungsjahr eingestellte Erzieher/in erhält 19,70 Euro brutto per Arbeitsstunde.“
9Entsprechend dem Ratsbeschluss gewährte die Beklagte für die Betreuung in der Tagespflege ab dem 01.11.2013 einen pauschalierten Förderbetrag in Höhe von insgesamt 5,00 Euro bzw. 5,50 Euro pro Betreuungsstunde und Kind. Der ab dem 01.11.2013 gewährte Förderbetrag setzt sich aus einer Sachkostenpauschale in Höhe von 1,73 Euro pro Betreuungsstunde für die häusliche Tagespflege bzw. einer Sachkostenpauschale in Höhe von 2,23 Euro pro Betreuungsstunde für die Tagespflege in angemieteten Räumlichkeiten und jeweils einem Anerkennungsbetrag von 3,27 Euro pro Betreuungsstunde zusammen. Zusätzlich erhalten die Tagespflegepersonen auf Antrag 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Alterssicherung sowie die volle Kostenerstattung für Aufwendungen zur Unfallversicherung.
10Seit dem 01.01.2015 gewährt die Beklagte auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 16.12.2014 5,00 Euro pro Kind und Betreuungsstunde in der häuslichen Tagespflege und 6,00 Euro pro Kind und Betreuungsstunde für die Tagespflege in eigens angemieteten Räumlichkeiten.
11Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 08.11.2013 eine Vereinbarung über den Ausschluss von Zuzahlungen in der Tagespflege und die Gewährung der erhöhten Geldleistung. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung darf die Tagespflegeperson von den Eltern der Kinder, für die die erhöhte Geldleistung gezahlt wird, keine zusätzlichen Entgelte verlangen. Zugleich verpflichtet sich die Tagespflegeperson, durch eine entsprechende Vereinbarung im jeweiligen Betreuungsvertrag den Verzicht auf Zuzahlungen durch die Eltern sicherzustellen. Gemäß der Anlage zur Vereinbarung bleiben Kosten für die Verköstigung der Kinder sowie Pflege- und Hygieneartikel von dem Zuzahlungsverbot unberührt. Ferner können danach auf freiwilliger Basis mit den Eltern folgende extra zu vergütende Zusatzleistungen vereinbart werden: Betreuung in Randzeiten, Betreuung über Nacht, am Wochenende oder Feiertagen, Bereitstellung einer Vertretungskraft für Ausfallzeiten, Bring- und Abholdienste, Exkursionen, Inanspruchnahme externer, kostenpflichtiger Bildungsangebote (auch zur musikalischen Frühförderung), besondere Veranstaltungen, besondere interkulturelle Förderangebote (z.B. bilinguale Kindertagespflege). Nach Ziffer 3 der Vereinbarung (Laufzeit) wird die erhöhte Geldleistung bis zum 31.12.2014 gezahlt.
12Für die Betreuung der am 00.00.2011 geborenen J. Q. beantragte die Klägerin am 31.01.2013 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.02.2013 in einem wöchentlichen Umfang von 30 Stunden. Diese wurde unter dem 15.02.2013 bewilligt. Auf den Änderungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2013 eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.11.2013, zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro. Die Klägerin meldete J. Q. zum 31.07.2014 bei der Beklagten ab.
13Für die Betreuung des am 00.00.2011 geborenen D. D1. beantragte die Klägerin am 31.01.2013 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.02.2013 mit einem wöchentlichen Umfang von 24 Stunden. Die Bewilligung erfolgte am 28.02.2013. Zum 01.06.2013 wurde die Betreuung auf 32 Stunden erhöht. Zum 01.11.2013 wurde der Betreuungsumfang auf wöchentlich 36 Stunden erhöht. Mit Bescheid vom 05.11.2013 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.11.2013, befristet bis zum 31.07.2014, monatlich 857,93 Euro. Die Betreuung von D. D1. endete am 31.08.2014. Ein Antrag auf Verlängerung der Gewährung der Geldleistung und ein Bewilligungsbescheid über den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014 liegen nicht vor.
14Für die Betreuung des am 00.00.2011 geborenen K. U. beantragte die Klägerin am 31.01.2013 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.02.2013 mit einem wöchentlichen Umfang von 25 Stunden. Die Bewilligung erfolgte am 15.02.2013. Zum 01.09.2013 wurde die Betreuung auf 32 Stunden erhöht. Auf einen weiteren Änderungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2013 schließlich eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.11.2013, befristet bis zum 31.07.2014, monatlich 857,93 Euro. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 31.07.2014 wurde die Geldleistung für den Zeitraum vom 01.08.2014 zunächst bis zum 31.12.2014 verlängert bewilligt. Die Betreuung von K. U. endete am 30.09.2014.
15Für die Betreuung der am 00.00.2011 geborenen B. T. beantragte die Klägerin am 10.07.2013 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.09.2013 mit einem wöchentlichen Umfang von 24 Stunden. Diese wurde am 19.08.2013 bewilligt. Auf den Änderungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2013 eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.11.2013 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro. Die Betreuung endete laut Aktenvermerk am 30.06.2014.
16Für die Betreuung der am 00.00.2012 geborenen N. A. beantragte die Klägerin am 07.08.2013 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.09.2013 mit einem wöchentlichen Umfang von 28 Stunden. Diese wurde am 19.08.2013 bewilligt. Auf den Änderungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2013 eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.11.2013 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro. Die Klägerin meldete N. A. zum 31.07.2014 bei der Beklagten ab.
17Für die Betreuung der am 00.00.2012 geborenen U1. C. beantragte die Klägerin am 06.06.2014 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.07.2014 mit einem wöchentlichen Umfang von 36 Stunden. Mit Bescheid vom 23.06.2014 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.07.2014 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro.
18Für die Betreuung der am 00.00.2013 geborenen B1. G. beantragte die Klägerin am 30.06.2014 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.09.2014 mit einem wöchentlichen Umfang von 36 Stunden. Mit Bescheid vom 14.08.2014 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.09.2014 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro.
19Für die Betreuung der am 00.00.2013 geborenen S. C1. beantragte die Klägerin am 15.07.2014 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.10.2014 mit einem wöchentlichen Umfang von 36 Stunden. Mit Bescheid vom 03.09.2014 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.10.2014 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro.
20Für die Betreuung des am 00.00.2013 geborenen G1. O. beantragte die Klägerin am 15.07.2014 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.08.2014 mit einem wöchentlichen Umfang von 36 Stunden. Mit Bescheid vom 14.08.2014 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.08.2014 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro.
21Für die Betreuung der am 00.00.2012 geborenen B2. I. beantragte die Klägerin am 31.07.2014 eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung ab dem 01.08.2014 mit einem wöchentlichen Umfang von 36 Stunden. Mit Bescheid vom 08.08.2014 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung in Höhe von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde im Umfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 01.08.2014 zunächst bis zum 31.12.2014, monatlich 857,93 Euro.
22Die Klägerin hat am 09.12.2013 Klage erhoben und sich zunächst gegen die Bescheide der Beklagten vom 05.11.2013 betreffend die Betreuung der Kinder D. D1. , J. Q. , B. T. und N. A. sowie gegen den Bescheid vom 05.12.2013 betreffend die Betreuung von K. U. gewendet und über ihre Prozessbevollmächtigen im Wesentlichen geltend gemacht:
23Es entspräche nicht der pflichtgemäßen Ausübung des der Beklagten bei der Festsetzung der Angemessenheit von Kosten und der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung von Förderungsleistungen zukommenden Ermessens, wenn diese Beträge so niedrig angesetzt würden, dass sie nicht die Kosten der Klägerin deckten und ihre Leistung nicht angemessen honorierten.
24Der in der Pauschale enthaltene Anteil von 3,27 Euro für die Anerkennung der Förderleistung sei aus Sicht der Klägerin der Höhe nach die Mindestvoraussetzung, um diese Form der Kinderbetreuung durchführen zu können.
25Dagegen sei der verbleibende Anteil für die Sachkosten mit einem Betrag von 2,23 Euro pro Betreuungsstunde nicht geeignet, um die tatsächlichen Sachkosten der Klägerin zu decken. Die Klägerin benötige monatlich einen Betrag von 2.530,00 Euro (für Miete, Nebenkosten, Rücklagen für Reparaturen und Vertragsausfälle [450,00 Euro], Fahrtkosten, Telefon, Verbrauchsmaterialien, Spielsachen, Verpflegung [Getränke, Snacks usw. 150,00 Euro], Versicherungen [60,00 Euro] und Kosten für eine Aushilfe [290,00 Euro]), um ihren Sachkostenaufwand zu decken. Bei einem Ansatz von 2,23 Euro pro Betreuungsstunde und 650 Stunden pro Monat beliefe sich die Förderung hingegen nur auf 1.449,50 Euro. Die Beklagte sei nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und zu erstatten. Lediglich Luxusaufwendungen könnten ausgeschlossen werden. Die Leistungsbescheide seien entsprechend abzuändern.
26Die Beklagte habe auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in einer besonderen Situation befinde, die sich von den meisten Tagespflegepersonen unterscheide, da sie für die Tagespflege nicht die eigenen Räumlichkeiten nutze, sondern extra Räumlichkeiten angemietet habe. Ferner habe die Klägerin die Räumlichkeiten in Absprache mit der Beklagten angemietet. Die Beklagte habe sie veranlasst, den Schritt in die Selbständigkeit zu unternehmen und entsprechende Verbindlichkeiten zu begründen. Bei der Entscheidung für den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit und der Anmietung der Räumlichkeiten sei die Förderung unabhängig von möglichen Zuzahlungen der Eltern erfolgt. Bis zum 01.11.2013 hätten sich im Falle der Klägerin die Zahlungen pro Kind und Betreuungsstunde auf insgesamt 7,00 Euro belaufen. Mit diesem Betrag habe die Klägerin kalkuliert. Unter den seit dem 01.11.2013 geltenden Voraussetzungen lohne sich die Fortführung der Betreuung in der Tagespflege wirtschaftlich nicht mehr. Aufgrund der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid sei die Klägerin aber verpflichtet, fünf Jahre lang im Bereich der Tagespflege tätig zu sein. Diese Situation, die für die Klägerin eine wirtschaftliche Katastrophe darstelle, habe die Beklagte herbeigeführt. Die Beklagte verhalte sich daher insgesamt treuwidrig.
27Ergänzend legt die Klägerin zuletzt eine Einnahmen/Überschussrechnung für das Jahr 2014 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 183-187 der Gerichtsakte). Neben den im Schriftsatz vom 14.02.2014 kalkulierten Kosten werden dort insbesondere Übernachtungskosten (166 Euro – entstanden im Rahmen einer Fortbildung), Beratungskosten (Beratung und Rechtsanwalt 6.600 Euro), Kosten für Werbung (2.500 Euro) und „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ (6.869,68 Euro) aufgeführt. Die Klägerin schließt aus der Aufstellung, dass sich ihr Stundenlohn vor Steuern auf 4,32 Euro beliefe. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrage angesichts unverzichtbarer Vor- und Nachbereitung tatsächlich 50 Stunden. Ihr Stundenlohn liege damit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Nicht berücksichtigt sei bei der Aufstellung ferner, dass die Klägerin für die Umgestaltung der Räumlichkeiten einen Kredit in Höhe von 15.000 Euro aufgenommen habe, dessen monatliche Raten sich auf 450 Euro beliefen.
28Die Klägerin hat ihre Klage am 10.02.2014 um ein Feststellungsbegehren erweitert.
29Diesbezüglich macht sie geltend, durch den Beschluss des Rates der Beklagten werde es ihr faktisch untersagt, von den Sorgeberechtigten der betreuten Kinder im Wege der privatrechtlichen Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen, wolle sie nicht den Anspruch auf die Vermittlung von Kindern und auf die Förderung durch die Beklagte verlieren. Die Beklagte habe aber keine Einwirkungsbefugnis auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Eltern.
30Die Klägerin hat am 30.07.2014 ihre Klage betreffend die Betreuung von U1. C. erweitert. Sie wendet sich unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen hinsichtlich der Angemessenheit der laufenden Geldleistung gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2014.
31Die Klägerin hat die Klage am 11.09.2014 erweitert betreffend die Betreuung von B2. I. , G1. O. und B1. G. . Sie wendet sich unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen hinsichtlich der Angemessenheit der laufenden Geldleistung gegen die Bescheide der Beklagten vom 08.08.2014 (B2. I. ) und vom 14.08.2014 (G1. O. und B1. G. ).
32Die Klägerin hat die Klage am 17.09.2014 erweitert betreffend die Betreuung von S. C2. . Sie wendet sich unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen hinsichtlich der Angemessenheit der laufenden Geldleistung gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.09.2014.
33Die Klägerin beantragt zuletzt,
34- 35
1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.11.2013 betreffend die Betreuung von J. Q. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.11.2013 und dem 31.07.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 36
2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.11.2013 betreffend die Betreuung von D. D1. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.11.2013 und dem 31.07.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 37
3. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.12.2013 betreffend die Betreuung von K. U. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.11.2013 und dem 31.07.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 38
4. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.11.2013 betreffend die Betreuung von B. T. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.11.2013 und dem 30.06.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 39
5. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.11.2013 betreffend die Betreuung von N. A. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.11.2013 und dem 31.07.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 40
6. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.06.2014 betreffend die Betreuung von U1. C. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.07.2014 und dem 31.12.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 41
7. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 06.07.2014 betreffend die Betreuung von B1. G. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.09.2014 und dem 31.12.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 42
8. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.09.2014 betreffend die Betreuung von S. C1. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.10.2014 und dem 31.12.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 43
9. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.08.2014 betreffend die Betreuung von G1. O. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
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10. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.08.2014 betreffend die Betreuung von B2. I. zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf Geldleistungen zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2014 gemäß § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und
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11. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war und ist, die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII auch dann zu gewähren, wenn die Klägerin Zuzahlungen von den Eltern der betreuten Kinder verlangt und für die Vergangenheit verlangt hat, die über den nach der Vereinbarung vom 08.11.2013 und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KiBiz n.F. erlaubten Rahmen hinausgehen.
Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt zur Begründung ergänzend aus:
49Bei der Festlegung der angemessenen Geldleistung sei, um ein auskömmliches Einkommen der Tagespflegeperson sicherzustellen, der Vergleich zu dem Einkommen einer Kinderpflegerin in Vollzeit angestellt worden. Hierbei sei modellhaft von einer Tagespflegeperson mit rund 30 Betreuungsstunden pro Woche und einer durchschnittlichen Anzahl von 3,5 betreuten Kindern ausgegangen und der Vergleich zu einer Kinderpflegerin mit 3 Jahren Berufserfahrung in der Vergütungsgruppe S3 hergestellt worden. Aufgrund der Förderung erhalte die Tagespflegeperson 18,90 Euro brutto per Arbeitsstunde (5,40 Euro [Fördersumme häusliche Tagespflege + durchschnittlicher Betrag 50 % Sozialabgaben und Unfallversicherung] x 3,5 Kinder]). Eine Kinderpflegerin erhalte 18,46 Euro brutto die Stunde, ein Monatsgehalt von 3.119,50 Euro zugrunde gelegt. Eine voll ausgebildete nach dem Anerkennungsjahr eingestellte Erzieherin erhalte im Vergleich 19,70 Euro brutto pro Arbeitsstunde, ein Monatsgehalt von 3.329,04 Euro zugrunde gelegt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 22.08.2014 (Az. 12 A 591/14) bereits festgestellt, dass ein Betrag zur Anerkennung von Förderleistungen in Höhe von 3,02 Euro pro Kind und Stunde nicht unangemessen sei. Die Beklagte gewähre als Anerkennungsbetrag sogar 3,27 Euro.
50Die Sachkosten, die die Klägerin in ihre Berechnung eingestellt habe, seien teils nicht angemessen und teils nicht berücksichtigungsfähig. Bereits die angemietete Wohnfläche sei allenfalls für eine Großtagespflege angemessen. Für eine Einzeltagespflege setze die Beklagte 4-6 qm Spielfläche pro Kind zuzüglich Sanitär- und Küchenbereich an. Die Erstattung von Personal- oder Fremdleistungen sei nicht möglich, da die Kindertagespflege eine höchstpersönlich zu erbringende Leistung sei. Der Ansatz von Reise- und Übernachtungskosten sei vor dem Hintergrund der festgelegten Räumlichkeiten nicht nachvollziehbar. Kosten für eine rechtliche Beratung seien allenfalls im Rahmen der Kostenerstattung für eine Rechtsschutzversicherung möglich. Rücklagen würden ebenfalls nicht berücksichtigt, da sie lediglich mittelbare bzw. eventuelle Kosten darstellten.
51Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, bei der Beklagten Anträge auf die Übernahme weiterer Sachkosten zu stellen. Ein solcher Antrag sei bislang jedoch nicht gestellt worden. Nach Berichten der Tagespflegepersonen machten diese anfallende höhere Kosten steuerlich geltend.
52Die Klägerin habe sich – anders als sie geltend mache – frei entschieden, die Tagespflege zu betreiben. Sie habe zunächst den Betrieb einer Großtagespflege angestrebt und sei auch diesbezüglich bei der Beklagten beraten worden. Letztlich habe die Klägerin sich dagegen und für eine Einzeltagespflege entschieden. Dies sei ihre Entscheidung gewesen. Auch die Kreditaufnahme habe im Ermessen der Klägerin gelegen; für die notwendigen Umbaumaßnahmen hätte sie bis zu 25.500 Euro an Fördermitteln beantragen können.
53Auch die – zwischenzeitlich ausdrücklich in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz angeordnete – Untersagung von zusätzlichen Elternbeiträgen schränke die Berufsfreiheit nicht unangemessen ein. Es bliebe den Tagespflegepersonen unbenommen, für über die normale Kindertagespflege hinausgehende Leistungen Zusatzbeiträge zu verlangen. Zudem sei es Aufgabe der Beklagten den Rechtsanspruch auf die Kinderbetreuung zu sichern, der durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen untergraben würde.
54Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe
56Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
57Hinsichtlich der Anträge 1) – 10) ist die Klage zulässig.
58Insbesondere ist die Beschränkung des Begehrens auf die Neubescheidung der Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts statthaft.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – 12 A 1443/12 –, juris, Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 1629/10 –, juris, Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris, Rn. 42.
60Die Verpflichtungsklage gerichtet auf die Neubescheidung der Anträge auf die Gewährung von Geldleistungen in der Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 05.11.2013, 05.12.2013, 23.06.2014, 08.08.2014, 14.08.2014 und vom 03.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO).
61Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
62- 63
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
- 64
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a,
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3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
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4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Streitig sind vorliegend allein die Beträge nach Ziffer 1 und 2.
68Voraussetzung des (allein) der Tagespflegeperson zustehenden Anspruchs auf die laufende Geldleistung ist, dass der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betroffenen Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d.h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 SGB VIII festgestellt hat.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris, Rn. 46 (m.w.N.) und 53.
70Hiervon ist vorliegend auszugehen.
71Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.
72Das Landesrecht Nordrhein-Westfalens bestimmt insoweit in § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KiBiz in der seit dem 01.08.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (n.F.), dass weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, soweit die Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Die Zuzahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson kann das Jugendamt zulassen. Weitere landesrechtliche Regelungen bestehen nicht.
73Die Beklagte hat von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung Gebrauch gemacht und die Beträge für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 01.10.2013 durch Bescheid gegenüber der Klägerin festgelegt. Dabei hat sie den ihr zukommenden Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgefüllt; die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Festlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
74Der für den Sachaufwand gewährte Betrag von 1,73 Euro bzw. 2,23 Euro pro Kind und Betreuungsstunde ist als pauschale Abgeltung dem Grunde und der Höhe nach mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.
75Für die Festlegung des Betrages sind die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson Orientierungsmaßstab, soweit diese angemessen sind.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris, Rn. 127.
77Tatsächliche Aufwendungen fallen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen etwa an für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitenentschädigung der Tagespflegeperson.
78Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris, Rn. 129, 131 ff.
79Aus der Relativierung durch das Attribut „angemessen“ ergibt sich nach der Auffassung des Obergerichts ferner die Erlaubnis zur ggf. differenzierenden Pauschalierung und Begrenzung. Angesichts des Verwaltungsaufwandes wird – jedenfalls bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit vielen Betreuungsfällen – eine Pauschalierung als gar „unumgänglich“ angesehen.
80Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris, Rn. 131 ff.
81Hiervon geht auch die Kammer aus. Die Beklagte kann als einer der Träger der öffentlichen Judenhilfe mit den meisten Betreuungsfällen landesweit den Sachkostenaufwand zulässigerweise im Wege einer Pauschale abgelten.
82Der gewährte Pauschalbetrag ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden.
83Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe keine Kalkulation vorgelegt hat und eine solche sich auch nicht aus dem Ratsbeschluss oder den zugehörigen (veröffentlichten) Materialien ergibt, ist vorliegend unschädlich. Der von der Beklagten gewährte Betrag von 1,73 Euro pro Betreuungsstunde in der häuslichen Tagespflege zeigt, dass die Beklagte sich – wie sie zuletzt auch schriftsätzlich bestätigt hat – an der von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannten Betriebskostenpauschale in Höhe von 300,00 Euro je vollumfänglich betreuten Kind und Monat orientiert hat.
84Vgl. auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27.05.2008, BT-Drs. 16/9299, S. 22.
85Aus dem Pauschalbetrag von 300,00 Euro monatlich lässt sich bei einer Berechnung mit einer Betreuung im Umfang von 40 Stunden in der Woche ein Stundensatz von 1,73 Euro ableiten (300 Euro/40/4,333 = 1,73 Euro).
86Die Betriebskostenpauschale als Maßstab heranzuziehen entspricht auch den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 05.12.2013, vom 04.08.2014 und vom 09.01.2015,
87vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 – juris, Rn. 134 ff., http://www.handbuch-kindertagespflege.de/files/1_wegweiser_zur_kindertagespflege/12_gesetzliche_grundlagen/125_fakten_und_empfehlungen_zu_den_neuregelungen_in_der_kindertagespflege_/application/pdf/fakten-kindertagespflege-12-2013.pdf, Seite 2 (zuletzt abgerufen am 20.04.2015);
88http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/fakten-kindertagespflege-01-2015,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdfSeite 2 (zuletzt abgerufen am 20.04.2015).
89Gegen die Orientierung an der Betriebskostenpauschale bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die so ermittelte Pauschale in Höhe von 1,73 Euro pro Kind und Betreuungsstunde für die Erstattung des Sachaufwandes erfüllt das Kriterium der Angemessenheit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.
90Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris, Rn. 134 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris, Rn. 54 ff.
91Hinsichtlich der Höhe des Sachkostenaufwandes ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass im Bezirk der Beklagten Verbrauchsmaterial wie z.B. Windeln regelmäßig (zumindest teilweise) durch die Eltern bereitgestellt oder gesondert von diesen erstattet wird. Auch Kosten für die Verpflegung der Kinder in Tagespflege werden erfahrungsgemäß (ggf. anteilig) von den Eltern gesondert an die Tagespflegeperson erstattet. Damit wird faktisch ein Teil des Aufwandes, für den die Sachkostenpauschale gewährt wird, von den Eltern übernommen.
92Im Falle der Klägerin ist ferner zu berücksichtigen, dass (zumindest) ein nicht unerheblicher Teil der Erstausstattung (Regale, Garderobe, Stühle, Tisch, Matratzen, Wickeltisch, Kinderbus, Spiellandschaft, Bällebad usw.) bereits im Rahmen der Zuwendung durch Landesfördermittel (voll) finanziert wurde.
93Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Festlegung, für angemietete Räumlichkeiten einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 0,50 Euro pro Kind und Betreuungsstunde zu gewähren. Zwar dürfte es die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt schwierig sein, anfallende Mietkosten vollständig hierüber abzudecken. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch Teile der Sachkostenpauschale für Mietkosten einzusetzen sind und die erhöhte Pauschale für den Sachaufwand die üblicherweise anfallenden – angemessenen – Kosten in aller Regel hinreichend abdecken dürfte. Gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Annahme des Gerichts spricht, dass es nach Angaben der Beklagten in der Vergangenheit keine Anträge auf individuelle Erstattung weiterer Kosten gegeben hat. Dass die häusliche Tagespflege – als Grundmodell – hierdurch leicht bevorteilt ist, überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums. Aufgrund der steigenden Kosten für gewerbliche Mieten und zunehmende Verbote von Vermietern, die Kindertagespflege in der häuslichen Wohnung anzubieten, hat die Beklagte den Betrag ab dem 01.01.2015 auf 1,00 Euro pro Betreuungsstunde und Kind erhöht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Betrag in der Vergangenheit rechtsfehlerhaft festgelegt wurde.
94Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, sie stelle einen besonderen Einzelfall dar und die Beklagte wäre aufgrund dessen zur Gewährung einer höheren Geldleistung für den Sachaufwand verpflichtet. Es sind bereits keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außergewöhnlichen, atypischen Falles vorgetragen oder sonst ersichtlich.
95Das Betreiben der Kindertagespflege in angemieteten Räumlichkeiten stellt – anders als die Klägerin geltend macht – keinen solchen Fall dar, da für gerade diese Fälle eine erhöhte Sachkostenpauschale gewährt wird. Für die Gewährung der erhöhten Sachkostenpauschale bildet dies mithin den Regelfall ab.
96Auch die Umstände der Anmietung der Räumlichkeiten, der getätigten Investitionen (Eigenmittel und investive Förderung mit Zweckbindung) sowie der Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson – wie die Klägerin sie vorträgt – begründen keine solche Atypik. Der Vortrag – als wahr unterstellt – steht in keinem rechtlichen Zusammenhang zu dem Primäranspruch auf Gewährung der laufenden Geldleistung. Für eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW oder einen Vertrauenstatbestand, der Auswirkungen auf den Primäranspruch haben könnte, ist nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin sinngemäß Beratungsfehler rügt, wären solche im Wege des Schadensersatzes auszugleichen oder ggf. im Rahmen einer Ermessenentscheidung über die evtl. Rückforderung der Zuwendung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Verwendungszwecks zu berücksichtigen.
97Unabhängig davon, dass hier kein außergewöhnlicher, atypischer Fall anzunehmen ist, hat die Klägerin weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht tatsächlich höhere, erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 23 Abs. 2 SGB VIII dargelegt und belegt. Selbst wenn man die – nicht weiter belegte – Kalkulation der Klägerin im Schriftsatz vom 14.02.2014 zugrunde legte, ergäbe sich kein weitergehender Erstattungsanspruch, denn die Klägerin führt dort Posten auf, die teilweise nicht berücksichtigungsfähig oder nicht angemessen sind. Die Rücklagen etwa wären nicht berücksichtigungsfähig, da sie keine Aufwendungen darstellen. Die Kosten für eine Aushilfe wären nicht als angemessen zu berücksichtigen, da die Betreuung eine persönliche Leistung ist und die Kosten, die für die Verlagerung von Aufgaben wie Einkaufen, Putzen o.ä. entstehen, keinen Sachaufwand im Sinne Vorschrift darstellen. Holt sich die Tagespflegeperson insoweit Hilfe, hat sie die Kosten hierfür selbst (von ihrem Überschuss) zu tragen. Versicherungsleistungen werden, soweit sie erstattungsfähig sind, separat erstattet; auch sie zählen nicht zu den Sachkosten. Dies zugrundegelegt, beträgt der kalkulierte monatliche Sachaufwand 1.730 Euro, wobei die Wohnkosten trotz der unangemessenen Größe – zugunsten der Klägerin – voll angerechnet wurden. Ob die Fahrkosten zur Betriebsstätte als Sachaufwand im Sinne der Vorschrift anzuerkennen sind, oder – vergleichbar einer Arbeitnehmerin – von dem Überschuss zu tragen und allein steuerlich berücksichtigungsfähig sind, lässt die Kammer offen. Die hierfür kalkulierten Kosten sind zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden. Die Klägerin erhält bei der Betreuung von 5 Kindern mit 36 Wochenstunden monatlich einen Förderbetrag für Sachkosten in Höhe von rund 1.739 Euro und damit einen über den kalkulierten, allenfalls anrechnungsfähigen Kosten liegenden Betrag.
98Nichts anderes ergibt sich, legte man die zuletzt vorgelegte Einnahmen-Überschussrechnung vom 03.02.2015 zugrunde. Denn die dort aufgeführten – ebenfalls nicht belegten – Kosten wären allenfalls in Höhe von 18.226,37 Euro (Fremdleistungen, Raumkosten, Telefon/Internet, Fahrtkosten/ÖPNV) erstattungsfähig. Im Grundsatz gilt hier, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, jegliche Kosten der Tagespflegeperson zu erstatten, auch nicht, wenn diese steuerlich berücksichtigungsfähig wären. Insoweit geht schon der Ansatz der Klägerin fehl, eine steuerliche Berechnung vorzulegen. Das gesetzliche Merkmal der Angemessenheit berechtigt den Jugendhilfeträger zu Beschränkungen. Grundsätzlich sind Aufwendungen als angemessen anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift objektiv erforderlich sind. Die Klägerin hat für die hier nicht berücksichtigten Posten ein Erfordernis im vorstehenden Sinne nicht dargetan. Hinsichtlich der Kosten für Personal und Versicherungen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Im Jahr 2014, auf das sich die Einnahmen/Überschussrechnung bezieht, hat die Klägerin für Sachaufwendungen einen Pauschalbetrag in Höhe von rund 20.870 Euro erhalten und damit mehr als sie nach den vorliegenden Unterlagen im Einzelfall hätte erstattet bekommen können.
99Auch der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,27 Euro je Kind und Betreuungsstunde begegnet (im Ergebnis) keinen rechtlichen Bedenken.
100Die Klägerin selbst hat hierzu vorgetragen, dass dieser Betrag die „Mindestvoraussetzung“ für das Betreiben einer Tagespflege erfülle.
101Auch bei der Festlegung des Betrages für die Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson kommt der Beklagten ein Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Dabei muss die Beklagte jedoch die gesetzlichen Vorgaben beachten, wonach der Betrag leistungsgerecht auszugestalten ist (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SBG VIII) und der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII).
102Den Anforderungen nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII wird durch die Gewährung der stundenbezogenen Finanzierung pro Kind genüge getan. Dem besonderen Förderbedarf wird durch besondere Regelungen für Kinder mit Behinderungen Rechnung getragen. Ein davon nicht berücksichtigter besonderer Förderbedarf wird im Hinblick auf die zehn von der Klägerin betreuten Kinder vorliegend nicht geltend gemacht und bedarf daher keiner weitergehenden Klärung.
103Der von der Beklagten festgesetzte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ist letztlich auch als leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII anzusehen.
104Soweit die Beklagte bei der Ermittlung des Betrages den Vergleich zu der Vergütung einer Kinderpflegerin anstellt, ist dies zulässig und im Grundsatz nicht zu beanstanden, insbesondere, da es – ausweislich des Beschluss des Rates – Ziel der Beklagten war, ein auskömmliches Einkommen der Tagespflegeperson sicherzustellen. Bei der Berechnung anhand dieses Vergleiches ist die Beklagte jedoch von fehlerhaften Prämissen ausgegangen. Zunächst hat sie den Betrag für die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand in die Berechnung eingestellt, als stünde dieser Betrag der Tagespflegeperson gleichermaßen wie der Anerkennungsbetrag bzw. wie die Vergütung einer Kinderpflegerin zur Verfügung. Sollte die Beklagte insoweit eine „Mischkalkulation“ vorgenommen haben, verbietet sich dies vor dem Hintergrund der differenzierenden Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII. Unabhängig davon dürfte es auch nicht der Realität entsprechen, dass der Tagespflegeperson tatsächlich keine Sachkosten entstehen. Es kann daher in einen Vergleich mit dem Gehalt in einer sachnahen Berufsgruppe nur der für die Anerkennung der Förderleistung gewährte Betrag eingestellt werden. Ferner ist bei einem Vergleich zu dem Bruttolohn einer Arbeitnehmerin zu der Förderleistung nicht der durchschnittliche Anteil an der Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Alterssicherung hinzuzurechnen; das Bruttogehalt einer Arbeitnehmerin enthält nicht den Arbeitgeberanteil an den abzuführenden Sozialabgaben.
105Bei einem dies berücksichtigenden Vergleich sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten gewährte Betrag für die Anerkennung der Förderleistung nicht leistungsgerecht wäre. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
106Zunächst liegt der gewährte Anerkennungsbetrag – anders als die Klägerin geltend macht – nicht unterhalb des Stundenlohns nach dem Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014. Unmittelbare Anwendung findet das Gesetz vorliegend nicht – die Tagespflegeperson ist kein Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz) – und kann daher allenfalls als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Die Beklagte gewährt für die Anerkennung der Förderleistung einen Betrag in Höhe von 3,27 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Damit liegt der Anerkennungsbetrag pro Stunde bereits bei der Betreuung von 3 Kindern bei 9,81 Euro. Die Klägerin, die im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig 5 Kinder betreut hat, hat sogar einen Betrag von 16,35 Euro pro Betreuungsstunde erhalten. Dieser Betrag liegt so weit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz), dass auch bei Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Verwaltung, Einkaufen, Elterngespräche etc., der ggf. außerhalb der Betreuungsstunden anfällt, der Betrag des Mindestlohns nicht – auch nicht annähernd – unterschritten würde.
107Auch im Vergleich zu anderen Berufsgruppen wie bspw. Kinderpflegern oder Erziehern erscheint der von der Beklagten festgelegte Anerkennungsbetrag als leistungsgerecht und mithin vom Gestaltungsspielraum gedeckt. Nach dem Berechnungsmodell der Beklagten, das zugleich Gegenstand der Beschlussvorlage des Rates war, erhält die Kinderpflegerin mit dreijähriger Berufserfahrung in der Vergütungsgruppe S3 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.119,80 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Insoweit ist dem Gericht allerdings nicht klar, welchem Tarifvertrag oder welcher Gehaltsgrundlage dies entstammt. Nach der Entgelttabelle TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (gültig vom 01.03.2014 bis 28.02.2015) erhält eine Kinderpflegerin in der Entgeltgruppe S3 Stufe 3 monatlich 2.376,54 Euro (ohne Berücksichtigung von Weihnachtsgeld und evtl. Zulagen). Daraus folgt nach dem Gehaltsrechner für den Öffentlichen Dienst im Bezirk der Beklagten ein durchschnittliches Monatsgehalt von 2.554,78 Euro brutto. Nach der zuletzt von der Beklagten vorgelegten Berechnung - ebenfalls anhand eines Tarifrechners - erhält eine Erzieherin in Vollzeit in der Vergütungsgruppe S6 Stufe 1 ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 2.484,55 Euro. Eine Tagespflegeperson erhält bei einer Betreuung von 3,5 Kindern und einer Betreuungszeit von 35 Stunden pro Woche einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 1.735,69 Euro monatlich. Diese Differenz zu dem Gehalt einer Kinderpflegerin oder Erzieherin begegnet nach Auffassung der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine Tagespflegeperson keine (einschlägige) Berufsausbildung absolviert haben muss, vielmehr eine Fortbildung für die Erlaubnis zur Kindertagespflege regelmäßig ausreicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Tagespflegeperson als Selbständige ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann. So kann sie etwa die Betreuungszeiten eigenständig festlegen und auch die Kinder auswählen, die sie in ihre Betreuung aufnimmt. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit regelmäßig zudem in der eigenen Wohnung ausüben. Bei der Betreuung von „nur“ 3 Kindern ist ferner die gleichzeitige Betreuung der eigenen Kinder möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Berechnung nur die Betreuung von 3,5 Kindern zugrunde gelegt wurde. Im Bezirk der Beklagten – mit bekanntermaßen hohem Bedarf an Betreuungsplätzen – ist es nach Einschätzung der Kammer aber möglich und zumutbar, die Tagespflegeerlaubnis auszuschöpfen und mehr Kinder zu betreuen. Bei der Betreuung von 5 Kindern im Umfang von 35 Wochenstunden liegt der Anerkennungsbetrag bereits bei 2.479,56 Euro monatlich und damit über dem Einstiegsgehalt einer Kinderpflegerin in Vollzeitbeschäftigung. Bei dem Vergleich der wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden dürfte auch der – ggf. außerhalb der Betreuungszeiten – zu erledigende Verwaltungsaufwand hinreichend berücksichtigt sein. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, sie arbeite tatsächlich 50 Stunden pro Woche, ist dies – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nur von montags bis donnerstags Kinder im Umfang von insgesamt 36 Stunden betreut – nicht nachzuvollziehen. Sie hat auch nicht dargelegt, welche Aufgaben zusätzlich in welchem Umfang anfallen, und, ob diese zwingend außerhalb der Betreuungszeiten zu erledigen wären, weil die betreuten Kinder die angebotenen Betreuungszeiten tatsächlich voll ausschöpfen.
108Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Ergebnis zu dem Vergleich mit Tarifentgelten, wie ihn der Senat in der mündlichen Verhandlung gezogen hat, bereits im Urteil vom 22.08.2014 (Az. 12 A 591/14) ausgeführt, es ließen sich „keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der Beklagten bestimmte Anerkennungsbetrag [von 3,02 Euro pro Kind und Stunde – Einfügung durch die Kammer] nicht leistungsgerecht ist“.
109Zitiert nach juris, Rn. 196.
110Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, weil sie die Stundensätze der Klägerin letztlich einseitig verändert habe, obwohl sie an der ursprünglichen Kostenkalkulation der Klägerin mitgewirkt habe und ihr die wirtschaftliche Situation der Klägerin bekannt gewesen sei. Auch insoweit ist eine rechtliche Auswirkung dessen – als wahr unterstellt – auf den hier streitgegenständlichen Primäranspruch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist dafür, dass die Beklagte eine Förderung von 6,50 Euro oder 7,00 Euro pro Stunde und Kind zugesichert hat, nichts ersichtlich. Es ist auch keine Vertrauenstatbestand in den Fortbestand des Fördermodells (öffentliche Förderung zuzüglich Zuzahlungen der Eltern) ersichtlich, der ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnte. Hierbei ist schon zu berücksichtigen, dass es sich um einen gesetzlichen und gebundenen Anspruch handelt und die jeweiligen Förderungen zeitlich befristet bewilligt werden. Soweit mit dem Vorbringen sinngemäß letztlich Beratungsfehler gerügt werden, sind solche hier nicht von rechtlicher Relevanz, sondern durch Sekundäransprüche wie Schadensersatz auszugleichen.
111Der Antrag zu 11) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
112Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die laufende Geldleistung auch dann zu gewähren, wenn sie von den Eltern der betreuten Kinder Zuzahlungen über den nach der getroffenen Vereinbarung und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KiBiz erlaubten Rahmen hinaus verlangt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
113Einer solchen Verpflichtung der Beklagten steht die am 01.08.2014 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz n.F. entgegen. Danach sind weitere – über die Elternbeiträge hinausgehende – Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen, soweit die Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz n.F. ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber trotz der Verwendung des Terminus „Kostenbeiträge“ (auch) Entgelte aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen im Verhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern ausschließen wollte, soweit die Betreuung in der Tagespflege der öffentlichen Förderung unterliegt.
114So im Ergebnis auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris, Rn. 141 ff.
115Für eine derartige Regelung ist in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu sehen. Nach dieser Vorschrift kann der Landesgesetzgeber Regelungen zur Höhe der laufenden Geldleistung bestimmen. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz n.F. ist eine solche Regelung.
116So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris, Rn. 144.
117Das Zuzahlungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz n.F. steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht; insbesondere liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die Berufs- oder die Vertragsfreiheit der Tagespflegeperson vor.
118Soweit die Klägerin – sinngemäß – geltend macht, die Herabsetzung der Förderung auf Null für den Fall, dass sie privatrechtliche Vereinbarungen mit den Eltern der betreuten Kinder über Zuzahlungen – für die reguläre Betreuungsleistung nach §§ 23, 24 SGB VIII – trifft, liegt darin kein verfassungswidriger Eingriff in ihre Berufsfreiheit.
119Die Berufsfreiheit schützt unter anderem die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung am Markt. Dabei umfasst das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln,
120vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 BvR 3226/14 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.).
121Soweit die landesgesetzliche Regelung durch den Ausschluss von der Förderung bzw. das Aufstellen einer Bedingung für die Gewährung der Förderung in den Schutzbereich eingreift, ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Nicht tangiert ist das Grundrecht der Berufsfreiheit hinsichtlich solcher Vereinbarungen zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson, die sich auf Leistungen beziehen, die über die öffentlich geförderte Betreuungs- und Bildungsleistung hinausgehen. Hinsichtlich solcher Leistungen trifft die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz n.F. keine einschränkende Regelung. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis auf § 23 SBG VIII, der wiederum auf § 24 SGB VIII Bezug nimmt. Die Tagespflege nach diesen Vorschriften bezieht sich auf den gesetzlichen Förderanspruch des Kindes. Leistungen der Betreuungsperson, die außerhalb des gesetzlichen Anspruches des Kindes erbracht werden, bleiben von § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz n.F. unberührt und können (auch weiterhin) Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson sein. Hierzu zählen etwa Ausflüge und externe Bildungsangebote – z.B. besondere musikalische Frühförderung –, aber auch Betreuungsstunden außerhalb des festgestellten und bewilligten Förderbedarfs – z.B. abends oder an Wochenenden – oder besondere – z.B. bilinguale – Förderangebote.
122Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris, Rn. 145.
123Auf der Stufe der Berufsausübungsregelung ist ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG bei vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Solche liegen hier vor. Denn der Anspruch auf die frühkindliche Förderung wird nach der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen,
124vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 – 12 B 17/14 – , juris, Rn. 4,
125im Falle der Kindertagespflege nur erfüllt, wenn für die (reguläre) Betreuung keine über die Beträge nach § 90 SGB VIII hinausgehenden Zahlungen (abgesehen ggf. von Kostenbeiträgen für Verpflegung und Verbrauchsmaterial wie Windeln) verlangt werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind – wenn sie sich nicht Ansprüchen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII aussetzen wollen – mithin gehalten, diese Voraussetzungen sicherzustellen. Dies ist ein berechtigtes öffentliches Interesse und kann letztlich nur gegenüber der Tagespflegeperson durch einschränkende Regelungen durchgesetzt werden.
126Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Eingriffsintensität vorliegend nicht schwer wiegt und die Interessen der Tagespflegeperson (an weiteren Geldleistungen) gegenüber den berechtigten öffentlichen Interessen zurückstehen müssen. Denn die Tagespflegeperon erhält vorliegend für ihre Leistung im Rahmen der öffentlich geförderten Tagespflege von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
127Die Klägerin ist auch nicht in ihrer Vertragsfreiheit verletzt. Die Vertragsfreiheit wird auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Betrifft eine Regelung die Vertragsfreiheit – wie hier – jedoch gerade im Bereich der beruflichen Betätigung, die ihren speziellen Schutz in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab zurück,
128vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 –, juris, Rn. 79 (m.w.N.).
129Im Übrigen ergäbe sich auch am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG keine andere Bewertung.
130Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte in der Vergangenheit verpflichtet war, die laufende Geldleistungen unabhängig von etwaigen Zuzahlungen, die über den nach der Vereinbarung zulässigen Rahmen hinausgingen, zu gewähren, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg.
131Ob es für die Begründung eines Feststellungsinteresses für ein Rechtsverhältnis oder die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die durch Zeitablauf Erledigung gefunden hat, ausreicht geltend zu machen, dass die begehrte Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglicherweise präjudizielle Auswirkungen auf einen Schadensersatzanspruch habe oder vielmehr eine – hier nicht vorliegende – substantiierte Behauptung eines Schadensersatzprozess gegen eine bestimmte Partei erforderlich ist,
132vgl. zu den Anforderungen an ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse: OVG NRW, Urteil vom 19.04.2013 – 10 A 2596/11 –, juris, Rn. 53 (m.w.N.),
133kann hier im Ergebnis offenbleiben; der Feststellungsantrag ist auch für die Vergangenheit – insbesondere für die Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz n.F. – unbegründet.
134Die Beklagte war aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen vertraglichen Vereinbarung vom 08.11.2013 berechtigt, die laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII nicht zu gewähren, wenn die Klägerin Zuzahlungen von den Eltern der betreuten Kinder verlangt bzw. verlangt hat, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen. Das in Ziffer 2 der genannten Vereinbarung geregelte Zuzahlungsverbot ist wirksam. Es liegen keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 59 VwVfG NRW vor; insbesondere hat sich die Beklagte keine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen, §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 2, 36 Abs. 1 2. HS VwVfG NRW. Das Zuzahlungsverbot soll die gesetzliche Konzeption des in sich geschlossenen Systems des Förderanspruch des Kindes, der zu entrichtenden Elternbeiträge sowie der öffentlichen Förderung der Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege sicherstellen, mithin das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen. Das Zuzahlungsverbot wäre als Nebenbestimmung zulässig und insbesondere verhältnismäßig, wenn – wie hier – eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gewährt wird, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und insbesondere leistungsgerecht ausgestaltet ist. Ein Verstoß gegen Grundrechte ist nicht zu erkennen; auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. Eine unzulässige Gegenleistung liegt demnach nicht vor. Andere Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
135Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.