Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Juni 2016 - 19 K 5836/14
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter M. . Die Tochter besuchte seit dem 01.08.2013 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) „T. “, B. S. 00, 00000 B1. -P. . Der im Juni/Juli 2013 mit dem Träger der Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband C. e.V. geschlossene Betreuungsvertrag sieht für die Kläger in Ziff. 8.1. eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frsit von drei Monaten zum Monatsende vor. Eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund räumt Ziff. 8.2. nur dem Träger der Einrichtung ein.
3Der Beklagte veranlagte die Kläger für die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit vom 01.08.2014 bis um 31.07.2015 mit Bescheid vom 16.04.2014 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 321,00 €.
4Die Tochter der Kläger stürzte während ihrer Betreuung in der Kita am 26.09.2013 und am 27.05.2014 und zog sich dabei einen Lippenbändchenriss und eine Platzwunde zwischen den Augenbrauen zu.
5Mit Schreiben vom 15.08.2014 kündigten die Kläger den mit dem Träger der Kita geschlossenen Betreuungsvertrag zum 31.08.2014. Zur Begründung beriefen sie sich auf die Unfälle ihrer Tochter. Wegen dieser Vorfälle hätten sie kein Vertrauen mehr in das Betreuungspersonal der Kita. Der Träger akzeptierte nur eine ordentliche Kündigung gem. Ziff. 8.1. des Vertrages; ließ aber eine Verkürzung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31.10.2014 zu, weil der Betreuungsplatz der Tochter der Kläger ab dem 01.11.2014 an ein anderes Kind vergeben werden konnte.
6Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 07.10.2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihr Kind M. zum 30.11.2014 vom Besuch der Kita abgemeldet worden sei. Bereits geleistete Zahlungen würden verrechnet und ggfls. verrechnet.
7Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 21.10.2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihr Kind M. zum 31.10.2014 vom Besuch der Kita abgemeldet worden sei. Bereits geleistete Zahlungen würden verrechnet und ggfls. verrechnet.
8Die Kläger haben am 24.10.2014 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Beitragserhebung ab dem 01.09.2014 wenden. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt gewesen seien. Die Unfälle ihrer Tochter seien darauf zurückzuführen, dass das Personal der Kita ihre Sorgfalts- und Aufsichtspflichten verletzt habe. B. 27.05.2014 sei ihre Tochter von einem im Raum liegenden Podest gestürzt. Die Einrichtung selbst sei sehr alt und sanierungsbedürftig. Der Außenbereich der Einrichtung sei nur mit einem sehr niedrigen Zaun umgeben. Deshlb hätte jedermann ein Kind über den Zaun heben können.
9Die Beteiligten haben die Klage in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sie sich gegen die Beitragserhebung für den Monat November 2014 richtete.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheid 21.10.2014 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 16.04.2014 aufzuheben, soweit er ab dem 01.09.2014 Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter M. in der Kita „T. “ festsetzt.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Ihrer Auffassung nach liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages nicht vor. Die Kläger hätten bereits die nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Abmahnung nicht ausgesprochen. Ein etwaiges auf den Vorfall vom 26.09.2013 gestütztes Kündigungsrecht sei im Zeitunkt der Kündigung im August 2014 jedenfalls verwirkt. Bei den Stürzen der Tochter der Kläger handele es sich um Stürze, wie sie bei Kindern in diesem Altern vorkommen könnten. Sie seien weder auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Kita-Personals noch auf eine unzulängliche sachliche Ausstattung der Kita zurückzuführen. Die Eigentümerin des Gebäudes, in dem die Kita betrieben werde, habe vor der Betriebsaufnahme der Krippengruppe eine umfangreiche Sanierung durchgeführt und das Mobiliar für diese Gruppe neu angeschafft. Die Krippengruppe sei kontinuierlich mit drei Vollzeitbetreuungskräften besetzt, die an den Tagen der beiden Vorfälle am 26.09.2013 und 27.05.2014 auch anwesend gewesen seien.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
18Die Klage im Übrigen ist unbegründet.
19Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die mit Bescheid vom 16.04.2014 erfolgte Beitragsfestsetzung auch für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 30.10.2014 aufgehoben wird. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.10.2014 ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung des Beklagten über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch Tageseinrichtungen für Kinder vom 30.10.2014 (BS).
20Nach § 9 Abs. 2 BS gilt die Beitragsschuld für Beitragsschuldner nach § 9 BS, die für ihre Kinder einen Platz in einer Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, solange die Beitragsschuldner einen vertraglichen Anspruch auf Betreuung ihres Kindes besitzen.
21Die Kläger hatten für die Betreuung ihrer Tochter mit dem Träger der Kita einen Betreuungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag hatte bis zum 30.10.2014 Bestand. Die Kläger haben den Vertrag wirksam erst zum 30.10.2014 gekündigt. Der Träger der Kita hat nur eine ordentliche Kündigung zum 30.10.2014 akzeptiert. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB waren nicht gegeben. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse – wie den Betreuungsvertrag – aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigungsgründe müssen im Allgemeinen im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, andernfalls ist eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt,
22vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11 -, NJW 2013, 2021.
23Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fehlt es vorliegend zunächst an einer nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Abmahnung. Die Abmahnung nebst Fristsetzung zur Abhilfe war nicht ausnahmsweise gem. § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich. Selbst wenn die Unfälle der Tochter der Kläger auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Trägers der Kita beruhen sollten, sind keine besonderen Umstände gegeben, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – rechtfertigen. Die Verletzungen der Tochter, die sie sich bei den Stürzen zugezogen hat, sind nicht so schwerwiegend, als dass sie eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderten.
24Darüber hinaus ist auch kein wichtiger Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB gegeben. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass die Unfälle der Tochter der Kläger auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Trägers der Kita beruhen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, dass eine Aufsichtspflichtverletzung des Personals oder eine unzureichende sachliche Ausstattung der Einrichtung ursächlich für die Stürze ihrer Tochter waren. Warum ein angeblich zu niedriger Zaun oder eine baufällige Spielhütte im Außenbereich der Einrichtung ursächlich für den Sturz der Tochter gewesen sein soll, ist nicht erkennbar.
25Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der gesetzlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vereinbar. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die satzungsrechtlich geregelte Entstehung der Beitragspflicht ist mit dem gesetzlichen Merkmal der „Inanspruchnahme“ vereinbar. Der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII verlangt nicht eine „tatsächliche“ Inanspruchnahme i.S.d. tatsächlichen Besuchs der Kindertageseinrichtung. Das gesetzliche Merkmal der Inanspruchnahme ist offen für eine untergesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht, die die Beitragspflicht auf den Zeitraum erstreckt, in dem dem Kind ein öffentlich geförderter Betreuungsplatz vertraglich zur Verfügung steht,
26a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2011 – 12 A 2846/10 -, juris.
27Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, den Klägern auch die Kosten des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil ihre Klage aus den o.g. Gründen auch hinsichtlich der Beitragserhebung für den Monat Mai 2014 ohne Erfolg geblieben wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
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(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.