Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Sept. 2015 - 19 K 5419/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 22.10.2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen vom 02.05.2014 für die Betreuung des M. N. für die Zeit ab dem 18.08.2014 bis zum 31.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Klägerin ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig.
3Die Beklagte fördert die Kindertagespflege nach Maßgabe ihrer Satzung über die Förderung in der Kindertagespflege vom 15.05.2013 [im Folgenden: Satzung], die am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung schließt die Gewährung laufender Geldleistungen in der öffentlichen Kindertagespflege private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegperson für die üblichen Betreuungszeiten von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr aus. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird unter anderem mitgeteilt, dass der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) für Kindertagespflege durch eine Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson – ausgehend von einer Betreuung von 40 Stunden wöchentlich – auf 779,00 € je Monat und Kind festgesetzt werde, was einem Stundensatz von 4,50 € entspreche. Bei einem abweichenden Betreuungsumfang verändere sich der Fördersatz. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung verweist auf die beiliegende Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Diese Anlage zur Satzung enthält eine tabellarische Darstellung der Förderleistung in Abhängigkeit von dem Betreuungsumfang pro Woche. Dabei ist die Förderleistung jeweils für ein Zeitfenster von 5 Betreuungsstunden pro Kind und Woche identisch (10-15 Std.: 292,00 €, 16-20 Std.: 390,00 € usw.).
4In der dieser Satzung zugrundeliegenden Beschlussvorlage zur Neufassung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege heißt es u.a., die Fördersätze entsprächen einem Stundensatz von 4,50 Euro je Stunde und Kind und erfüllten damit die objektiven Kriterien der gesetzlichen Vorgaben für eine leistungsgerechte Bezahlung für die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson. Hinzu komme, wie bisher, die hälftige Erstattung der Kosten für eine angemessene Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Der Anteil zur Deckung des Sachaufwandes liege bei 25 %, die restlichen 75 % dienten der Anerkennung der Förderleistung. Der Satzungsentwurf mit den vorgesehenen Fördersätzen entspreche den aktuellen gesetzlichen Grundlagen für eine objektive angemessene leistungsgerechte öffentliche Förderung der Kindertagespflege.
5Die Klägerin schloss nach ihren Angaben am 02.05.2014 einen Betreuungsvertrag über die Betreuung des M. N. mit dessen Eltern.
6Unter dem 02.05.2014 beantragte sie über die zuständige Fachberaterin des „Netzwerkes Kinderbetreuung in Familien“ die Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII für die Betreuung von M. N. in der eigenen Pflegestelle ab dem 01.08.2014 im wöchentlichen Umfang von 24 Betreuungsstunden an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Donnerstag. Das verwendete Formular enthält den ankreuzbaren Passus: „Die Kindertagespflegeperson und die Eltern bestätigen, dass für die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege in dem beantragten Betreuungsumfang keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson vereinbart wurden. Hiervon ausgenommen sind Zuzahlungen der Eltern für die Kosten der Verpflegung, spezielle, mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige externe Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen oder für Betreuungsleistungen außerhalb der üblichen Betreuungszeiten (montags bis freitags von 07.00 – 17.00 Uhr).“ Bei der Antragsstellung vom 02.05.2014 ließ die Klägerin das Feld zum Ankreuzen frei. Die Eltern des M. N. dagegen kreuzten das für ihre Erklärung entsprechende Feld auf der Rückseite des Formulars an und unterschrieben das Formular mit Datum vom 02.05.2014.
7Mit Schreiben vom 31.07.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, den Antrag abzulehnen und führte aus, aufgrund der unterschiedlichen Erklärungen könne nicht eindeutig geklärt werden, ob private Zuzahlungen vereinbart worden seien.
8Am 18.08.2014 begann nach den Angaben der Klägerin die Betreuung von M. N. an drei Tagen pro Woche. Die Klägerin stellte den Eltern hierfür 6,00 Euro pro Tag als Entgelt für Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Obstsnack) in Rechnung. Weitere Zuzahlungen verlangte sie nach ihren Angaben von den Eltern nicht.
9Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten äußerte die Klägerin unter dem 22.08.2014, sie sei der Überzeugung, dass die Beklagte zur Förderung der Tagespflege in Form einer laufenden Geldleistung verpflichtet sei, ohne dass sie auf Zuzahlungen verzichte. Ein Zuzahlungsverbot sei aus § 23 SGB VIII nicht ersichtlich. Unabhängig davon sei die Förderleistung auch nicht leistungsgerecht ausgestaltet. Sie erfolge insbesondere ohne Berücksichtigung des Alters oder der Anzahl der betreuten Kinder. Auch Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die individuelle Leistung der Tagespflegeperson fänden keine Berücksichtigung. Ferner ließe die Satzung der Beklagten nicht erkennen, in welcher Höhe Kosten für den Sachaufwand erstattet würden und welcher Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt würde.
10Mit Bescheid vom 03.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da die Klägerin entgegen der Bestimmung in § 3 Abs. 2 der Satzung nicht eindeutig erklärt habe, dass sie keine Zuzahlungen vereinbare.
11Unter dem 18.09.2014 beantragte die Klägerin für die Betreuung von M. N. ab dem 01.09.2014 erneut die Bewilligung einer laufenden Geldleistung im Umfang des Erstantrages jedoch mit der Bestätigung, dass keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson vereinbart worden seien. Mit Bescheid vom 08.10.2014 wurde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.09.2014 bis zum 31.07.2015 eine laufende Geldleistung entsprechend der Satzung der Beklagten bewilligt.
12Gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.09.2014 hat die Klägerin am 01.10.2014 Klage erhoben.
13Mit Bescheid vom 22.10.2014 nahm die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 03.09.2014 zurück und bewilligte der Klägerin für die Betreuung von M. N. in der eigenen Pflegestelle im Umfang von 21-25 Stunden für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 487,00 Euro. Die Befristung wurde damit begründet, dass die Förderung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.07.2015 bereits mit Bescheid vom 08.10.2014 bewilligt worden sei.
14Die Klägerin verfolgt ihr Begehren gegen den Bescheid in der Fassung vom 22.10.2014 weiter und macht im Wesentlichen geltend: Die Förderung der Tagespflege, wie sie in der Satzung der Beklagten ausgestaltet sei, entspräche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII. Es fehle zum einen an der erforderlichen Differenzierung zwischen dem Sachaufwand und der Anerkennung der Förderleistung. Zum anderen sei die Förderung auch nicht leistungsgerecht ausgestaltet. Insbesondere fehle eine Unterscheidung nach dem Alter der Kinder, da jüngere Kinder erheblich mehr Zeit in Anspruch nähmen als Ältere. Auch die Anzahl der Kinder sei von Bedeutung, da etwa bei einer Verpflichtung gegenüber den Eltern, nur vier Kinder gleichzeitig zu betreuen, eine höherwertige Betreuungsleistung den einzelnen Kindern gegenüber erbracht würde. Hinzu käme, dass auch keine volle Auslastung durch die Vermittlung der Beklagten gewährleistet wäre. Auch die Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche, Verwaltungsaufwand, Fortbildungen etc. würden nicht hinreichend berücksichtigt.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22.10.2014 zu verpflichten, ihren Antrag auf laufende Geldleistungen vom 02.05.2014 für die Betreuung des Kindes M. N. für die Zeit ab dem 18.08.2014 bis zum 31.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie verteidigt den Bescheid vom 22.10.2014 und führt zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus:
20Der Sachaufwand sei mit pauschal 25 % des Förderbetrages ausreichend bemessen und angemessen. Der Betrag für den Sachaufwand sei nicht zwingend an der Betriebskostenpauschale zu orientieren. Vielmehr komme der Gemeinde ein Gestaltungsspielraum zu. Hier differenziere die Beklagte zwischen der Betreuung in eigenen und fremden Räumlichkeiten. Für fremde Räumlichkeiten gewähre sie zusätzliche 100,00 Euro je Kind und Monat. Bei der Betreuung bis 40 Stunden wöchentlich ergäbe sich so eine Sachaufwandsleistung von 1,70 Euro pro Betreuungsstunde.
21Die Förderleistung sei auch leistungsgerecht ausgestaltet. Bei einer maximalen Betreuung von 40 Stunden wöchentlich und fünf Kindern ergebe sich für die Kindertagespflegeperson ein Bruttobetrag in Höhe von 3.895,00 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöhe sich bei der Betreuung in „anderen“ Räumen auf 4.395,00 Euro. Nach Abzug der Betriebskostenpauschale verbleibe monatlich ein zu versteuernder Gewinn von 2.895,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag sowie der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten verbleibe (bei Steuerklasse I/0) ein Nettobetrag von 2.183,00 Euro. Dieser Betrag sei auskömmlich. Eine Kinderpflegerin erhalte demgegenüber nach dem aktuellen Tarifvertrag in der Entgeltgruppe 2, Stufe 3 lediglich eine Nettovergütung von 1.386,28 Euro. In dem Betrag seien auch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt und mit diesem abgegolten. Dass die Klägerin ihre Tagespflegeerlaubnis nicht ausschöpfe, sei ihre unternehmerische Entscheidung. Die Beklagte sei zudem insolvenzfest, es sei zu berücksichtigen, dass ein Ausfallrisiko bei der Beklagten nicht bestehe.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage hat Erfolg.
25Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschränkung des Begehrens auf die Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – 12 A 1443/12 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 1629/10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris.
27Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist auch begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 22.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28Der Förderung der Klägerin steht zunächst nicht die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (GV.NRW.2014 S. 336) entgegen. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum nach ihren unwidersprochenen Angaben keine Zuzahlungen von den Eltern des betreuten M. N. verlangt, lediglich ein Entgelt für Mahlzeiten, wogegen auch die Beklagte keine Einwände erhoben hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW).
29Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII unter anderem
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1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und
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2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.
34Die Beklagte hat von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist.
35Legt der Träger der Jugendhilfe – wie hier – die Höhe der laufenden Geldleistung verbindlich in einer Satzung fest, muss der Satzung in nachvollziehbarer Form eine Kalkulation zugrundeliegen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris.
37An einer solchen Kalkulation fehlt es vorliegend bereits hinsichtlich des Sachkostenanteils. In der Satzung der Beklagten selbst wird schon nicht hinreichend unterschieden zwischen den einzelnen gesetzlichen Bestandteilen der Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird lediglich ein einheitlicher Fördersatz für den Sachaufwand und für die Anerkennung der Förderleistung ausgewiesen. In der Beschlussvorlage vom 28.03.2013 für die Neufassung der Satzung wird nur pauschal angenommen, dass 25 % des einheitlichen Fördersatzes auf die Sachkosten entfallen. Eine nachvollziehbare Begründung für diesen pauschalen Ansatz der Sachkosten ist den Aufstellungsunterlagen der Satzung ebenso wenig zu entnehmen wie die grundsätzlich gebotene Kalkulation.
38Ohne entsprechende Begründung und Kalkulation ist der Ansatz von 25 % des Gesamtfördersatzes für die Sachkosten auch zu niedrig. Bei einem Gesamtförderbetrag von 4,50 Euro je Kind und Stunde entfallen 1,125 Euro auf die Sachkosten und 3,375 Euro auf den Anerkennungsbetrag. Der Träger der Jugendhilfe ist zwar nicht gehalten, die tatsächlichen Sachkosten in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Er kann die Sachkosten auch pauschalierend festlegen. Als sachgerechte Orientierungshilfe für die pauschalierte Festlegung bietet sich die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 Euro je Monat und Kind an,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris,
40aus der sich ein Stundensatz von 1,73 Euro für den Sachaufwand errechnet. Liegt der pauschalierende Ansatz für die Sachkosten wie hier um mehr als 1/3 unter diesem als angemessen angesehenen Betrag, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung für diese Unterschreitung in der der Satzung zugrundeliegenden Kalkulation. Daran fehlt es hier. Soweit die Beklagte nachträglich im gerichtlichen Verfahren auf die nach der Satzung zusätzliche Bezuschussung der Betreuung „in anderen Räumen“ verweist, verkennt sie, dass auch Tagespflegepersonen, die „in eigenen Räumen“ betreuen, Betriebskosten für die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten (Miete/Abschreibung) entstehen.
41Selbst wenn der Sachkostenaufwand mit 25 % des Gesamtfördersatzes zu Recht festgesetzt worden wäre, hätte die Beklagte von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrages in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. Die Ausgestaltung der Höhe des Anerkennungsbetrages ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII und in Ansehung von Art. 3 GG nicht leistungsgerecht, da ausgehend von der Regelung in der Satzung die Vergütung pro Stunde stark divergiert und davon abhängt, wie lange ein Kind von der Tagespflegeperson betreut wird. Der zeitliche Umfang der Leistung wird nicht hinreichend berücksichtigt.
42Indem die Beklagte den Förderungsbetrag und damit auch den Anerkennungsbetrag nicht für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden, sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemisst, beträgt der Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII in dem vorliegend gegebenen Fall der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson bei einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 10 Stunden 5,05 Euro pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,00 Euro/4,333/10), während bei einer Betreuungszeit von wöchentlich 15 Stunden lediglich 3,37 Euro pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,00 Euro/4,333/15) gezahlt werden. Im hier vorliegenden Fall einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 24 Stunden erhält die Tagespflegeperson einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 3,51 Euro pro Kind und Stunde (75 % des Monatsbetrags von 487,00 Euro/4,333/24), im Falle der Betreuung in einem Umfang von 31 oder 36 Wochenstunden aber 3,81 Euro bzw. 3,75 Euro pro Stunde. Bei 16 Betreuungsstunden pro Woche liegt der Anerkennungsbetrag bei 4,22 Euro, bei 20 Betreuungsstunden pro Woche lediglich bei 3,38 Euro. 21 Wochenstunden werden dann wiederum mit 4,01 Euro pro Stunde vergütet.
43Die darin zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung der gleichen Betreuungsleistung pro Stunde ist weder angemessen noch leistungsgerecht. Unterschiede in der Leistung der Tagespflegepersonen, die bei dem Stundenlohn einen Unterschiedsbetrag von teilweise über 35 % (5,05 Euro gegenüber 3,37 Euro) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Gründe der Verwaltungsvereinfachung vermögen ein so deutliches Auseinanderdriften der Bezahlung nicht zu rechtfertigen.
44Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris.
45Im Rahmen der notwendigen einheitlichen Neufestlegung des Anerkennungsbetrages wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass bei dem von ihr im vorliegenden Klageverfahren schriftsätzlich vorgenommenen Vergleich mit den Einkünften einer Kinderpflegerin nicht der Gesamtfördersatz von 4,50 Euro eingestellt werden darf, denn im Gesamtfördersatz ist die Erstattung des Sachkostenaufwands enthalten; in den Gehaltsvergleich darf nur der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII eingestellt werden. Bei einem Gehaltsvergleich darf auch nicht der der Tagespflegeperson gezahlte hälftige Anteil der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Alterssicherung hinzugerechnet werden; das Bruttogehalt einer Arbeitnehmerin enthält nicht den Arbeitgeberanteil an den abzuführenden Sozialabgaben. Zudem ist der Ansatz eines Betreuungsentgeltes bei 40 Wochenstunden und 5 Kindern für eine Tagespflegeperson hier unrealistisch; nach § 3 Abs. 5 der Satzung bewilligt die Beklagte für ein Kind regelmäßig nur einen Betreuungsaufwand von 35 Wochenstunden je Kind; ein darüber hinausgehender Betreuungsaufwand wird nur ausnahmsweise bewilligt.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.