Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2016 - 19 K 5324/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Mehraufwand für die Kinderbetreuung in Höhe von 2.348,50 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Erstattung von Mehraufwand für die Kinderbetreuung in einer privatgewerblichen Einrichtung im Jahr 2013.
3Beginnend mit dem Kindergartenjahr 2011/2012 wurde die Klägerin in der „gemeinnützigen Kindertagesstätte N. -N1. “ im Umfang von 35 Stunden pro Woche betreut, wofür vertragsmäßig bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein monatlichen Betreuungsentgelt in Höhe von 800,00 Euro anfiel und danach in Höhe von 600,00 Euro. In dem Betreuungsentgelt sind Kosten für vegetarische Mahlzeiten und Getränke enthalten. Der Vertrag sieht die Möglichkeit einer proportionalen Preiserhöhung vor sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Zum April 2013 wurde eine Gebührenanpassung in Höhe von 5 % vorgenommen.
4Mit Hilfe des sog. Kindergarteninformationssystems der Beklagten (KIGAN) haben sich die Eltern der Klägerin um einen Betreuungsplatz für die Klägerin in einer städtischen Kindertageseinrichtung für das Kindergartenjahr 2013/2014 bemüht und dort entsprechende Eintragungen vorgenommen. Nach dem Ausdruck (Stand 06.05.2013) war die Klägerin für das städtische Familienzentrum „B. T. “ als wartend seit dem 04.01.2013, für die städtische Kindertageseinrichtung „An der Umkehr“ als wartend seit dem 17.02.2012, für die städtische Kindertageseinrichtung „X.-----weg “ als wartend seit dem 14.01.2011 und für die städtische Kindertageseinrichtung „Windrad, Limpericher Straße“ als wartend seit dem 10.01.2011 geführt.
5Auf die Anmeldung in der Kindertageseinrichtung „T1. , B1. V. “ erhielt die Klägerin unter dem 06.03.2013 von der dortigen Leiterin die Mitteilung, dass zu dem gewünschten Aufnahmetermin dort kein entsprechender Platz frei sei, die Klägerin jedoch auf der Warteliste verbleibe. Unter der Überschrift „Was sie jetzt tun können“ wird den Eltern der Klägerin empfohlen, sich mit den Tageseinrichtungen in Verbindung zu setzten, in denen sie das Kind ebenfalls angemeldet haben, oder für die Betreuung unter dreijähriger Kinder das Netzwerk Kinderbetreuung in Familie zu kontaktieren. Abschließend heißt es dort: „Unter der Rufnummer 774070 erreichen Sie das ‚Familienbüro‘ der Stadt Bonn. Die Mitarbeiterinnen stehen Ihnen für weitere Fragen und Hilfen gerne zur Verfügung.“ Vergleichbare Schreiben erhielten die Eltern der Klägerin von dem Familienzentrum „B. T. “ unter dem 18.03.2013 und von der Städtischen Kindertageseinrichtung „X1. , M. Straße“ unter dem 26.02.2013.
6Mit Schreiben vom 30.04.2013 wandten sich die Eltern der Klägerin an das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten. Sie machten geltend, seit November 2010 für die Klägerin einen Betreuungsplatz zu suchen und wegen der Berufstätigkeit dringend zwei KiTa-Plätze für die Klägerin und deren jüngeren Bruder zu benötigen. In ihrer Not hätten sie für beide Kinder einen privaten KiTa-Platz angenommen. Die Verträge sähen eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Sie machten geltend, die Anträge für die KiTa-Plätze aufrecht zu erhalten, und verlangten entweder die kurzfristige Zuteilung eines KiTa-Platzes mit Betreuungsbeginn zum 01.08.2013 oder die Erstattung der zusätzlichen Kosten der Betreuung bei den „N. -N2. “.
7Mit Schreiben vom 25.06.2013 bestätigte das Jugendamt den Eingang des Schreibens der Eltern der Klägerin für den 06.05.2013 und führte unter anderem aus: „Da weiterhin einzelne Plätze wieder frei werden und auch noch weitere Plätze bis zum 01.08.2013 geschaffen werden, bin ich zuversichtlich, dass Sie noch einen Platz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle erhalten können. Das Familienbüro wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald in einer für Sie erreichbaren Einrichtung Plätze für Ihre Kinder N3. M1. und U. N4. zur Verfügung gestellt werden könnten.“
8Die Eltern der Klägerin wandten sich mit Schreiben vom 03.08.2013 erneut an die Beklagte und verwiesen auf ein Telefonat mit Frau M2. am 30.07.2013, in dem diese mitgeteilt habe, dass für das Kindergartenjahr 2013 Plätze bei den „T1. , B1. der V. “ angeboten würden und Näheres mit der Leiterin der KiTa nach deren Betriebsferien, die bis einschließlich 09.08.2013 andauerten, zu besprechen wäre. Mit dem Schreiben wiesen die Eltern darauf hin, dass sie die Plätze voraussichtlich annehmen würden, der private Betreuungsplatz aber aufgrund der unzureichend verlässlich geklärten Lage nicht habe gekündigt werden können. Sie baten um schriftliche Bestätigung, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist Plätze angeboten würden und die bereits entstandenen Mehrkosten ersetzt würden.
9B. 27.08.2013 schlossen die Eltern der Klägerin mit der Beklagten einen Betreuungsvertrag für die Betreuung der Klägerin beginnend mit dem 01.09.2013 im Umfang von 45 Stunden pro Woche (Gruppenform 3c) in der städtischen Kindertageseinrichtung „T1. , B1. der V. “.
10Noch am selben Tag kündigten die Eltern der Klägerin den privaten Betreuungsvertrag mit der gemeinnützigen Kindertagesstätte N. -N1. GmbH zum 30.11.2013.
11Unter dem 27.09.2013 machten die Eltern der Klägerin erneut den Mehraufwand gegenüber der Beklagten geltend.
12Die Beklagte lehnte die Erstattung ab und führte zur Begründung mit Schreiben vom 17.10.2013 im Wesentlichen aus, dass die Eltern der Klägerin sich zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 30.04.2013 bereits vertraglich bei der privaten Kindertageseinrichtung N. -N1. gebunden hätten, so dass für die Beklagte gar keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, die Mehraufwendungen durch ein zeitnahes öffentlich-gefördertes Angebot abzuwenden. Nachdem der Betreuungsbedarf geltend gemacht worden sei, habe in einer angemessenen Frist von drei Monaten ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden können.
13Nach weiterem Schriftverkehr mit der Beklagten hat die Klägerin schließlich am 29.09.2014 Klage erhoben.
14Sie macht den Ersatz von Aufwendungen für die Betreuung bzw. aufgrund des Betreuungsvertrages geleisteten Zahlungen an die gemeinnützige Kindertagesstätte N. -N1. GmbH geltend für den Monat August 2013 in Höhe von 391,00 Euro (735,00 Euro abzüglich ersparter Elternbeiträge in Höhe von 344,00 Euro), für den Monat September 2013 in Höhe von 735,00 Euro und für die Monate Oktober und November 2013 jeweils in Höhe von 630,00 Euro, insgesamt 2.386,00 Euro nebst Zinsen.
15Sie trägt vor, dass sie die Beklagte über den Bedarf vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe und zwar über das von der Beklagten eingerichtete KIGAN System sowie durch Anmeldung und Vorstellung in Tageseinrichtungen der Beklagten. Eine subsidiäre Bedarfsanmeldung bei dem Jugendamt sei bei dem bei der Beklagten insgesamt etablierten System nicht vorgesehen gewesen. Die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes sei zunächst zu Unrecht abgelehnt und dann nicht rechtzeitig erbracht worden, so dass ein Systemversagen festzustellen wäre. Die Deckung des Bedarfs hätte auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Eine Kündigung oder ein weiteres Zuwarten sei wegen der unsicheren Lage nicht geboten gewesen und für die Eltern der Klägerin mit einem zu hohen Risiko verbunden gewesen.
16Die Klägerin legt Bildaufnahmen vor, worauf ein Umschlag mit ihrer Absenderadresse zusammen mit dem Briefkasten des Jugendamtes abgebildet ist und in den darunter aufgeführten Metadaten u.a. steht „30.04.2013, 13:57“.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie Mehraufwand für die Kinderbetreuung in Höhe von insgesamt 2.386,00 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hält dem Anspruch im Wesentlichen entgegen, dass der Betreuungsanspruch der Klägerin zu Beginn des Monats August 2013 wunschgemäß erfüllt und der Klägerin ein Platz zur Verfügung gestellt worden sei. Ferner habe die Klägerin unter Außerachtlassung des Grundsatzes, dass Primäransprüche vor Sekundäransprüchen geltend gemachten werden müssten, gegenüber dem Jugendamt erstmals mit Schreiben vom 30.04.2013 ihren Bedarf angezeigt. Die Anmeldung des Bedarfs müsse schriftlich gegenüber dem Jugendamt erfolgen. Unabhängig davon hätten die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder direkt in den von ihnen ausgewählten Einrichtungen anzumelden. Im Februar/März erhielten die Eltern hierauf eine entsprechende Rückmeldung für das folgende Kindergartenjahr von den Einrichtungen. Als das Schreiben vom 30.04.2013 beim Jugendamt eingegangen sei, sei das Anmeldeverfahren für das Kindergartenjahr 2013/2014 bereits abgeschlossen gewesen. Dennoch habe mit Eintritt des Rechtsanspruches für die Klägerin ein Betreuungsplatz angeboten werden können. In der städtischen Einrichtung „B1. der V. “ habe ab dem 01.08.2013 ein Platz für sie zur Verfügung gestanden.
22Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten zu den Umständen des Platzangebotes und des Inhalts des Telefonats am 30.07.2013 wird ergänzend auf die Niederschrift der Sitzung vom 26.02.2016 Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
26Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt entsprechend § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12 –, juris, Rn. 26 ff., 39.
28Diese Voraussetzungen sind vorliegend dem Grunde nach erfüllt.
29Die Klägerin kann für sich in Anspruch nehmen, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf rechtzeitig i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben.
30Das „Inkenntnissetzen“ umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistung bzw. in der hier vorzunehmenden entsprechenden Anwendung der Kinderförderungsleistung, wobei für einen solchen Antrag nach dem SGB VIII keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann.
31Vgl. für die Jugendhilfeleistung: BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 – 5 B 43/10 – juris, Rn. 6 (m.w.N.); OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 –, juris, Rn. 38.
32Dabei muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 –, juris, Rn. 40 (m.w.N.) [zur Beschulung an einer Privatschule].
34Die Eltern der Klägerin haben diese in dem bei der Beklagten vorgesehen Verfahren für die Zuteilung der Plätze in den Kindertageseinrichtungen der Beklagten für das hier streitige Kindergartenjahr 2013/2014 angemeldet. Dazu haben sie zunächst in dem internetbasierten Informationssystem KIGAN ihr Interesse bekundet und sind darüber schließlich mit mehreren Kindertageseinrichtungen in Kontakt getreten. Damit haben die Eltern der Klägerin alles Erforderliche getan, um den Jugendhilfeträger in die Lage zu versetzen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie Hilfemaßnahmen zu prüfen und zu organisieren.
35Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf nicht über das von ihr betriebene Informationssystem KIGAN oder die Anmeldung bei den Kindertageseinrichtungen angezeigt werden könne, sondern ausschließlich (schriftlich) unmittelbar an das Jugendamt zu erfolgen habe.
36Zwar sieht § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen ist, wobei örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß §§ 1, 1a Abs. 1 AG-KJHG NRW die Beklagte als kreisfreie Stadt ist und die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch das Jugendamt wahrgenommen werden, § 1 Abs. 2 AG-KJHG NRW.
37Der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist dabei jedoch vor ihrem Hintergrund zu betrachten. Das SGB VIII weist dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Funktion eines Leistungsträgers zu, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat. Der Vorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" zu sein. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger. Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, wird daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann dieser seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12 –, juris, Rn. 39 (m.w.N.).
39Mit Blick auf die Besonderheiten bei der Zuteilung von Kinderbetreuungsplätzen hat der Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 in § 3b Abs. 1 Satz 2 KiBiz NRW zwischenzeitlich normiert, dass die Anzeige des Betreuungsbedarfs auch über elektronische Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen kann. Hierzu wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung ausgeführt: „Für die Bedarfsanzeige gegenüber dem Jugendamt können im Sinne hoher Nutzerfreundlichkeit alle zur Verfügung stehenden Wege und Möglichkeiten genutzt werden: Die Bedarfsanzeige muss nicht im Jugendamt selbst erfolgen, sie kann auch ortsnah über die Tageseinrichtungen, über die Kindertagespflegevermittlungsstellen oder über elektronische Vormerksysteme vermittelt werden. [...] Die Neuregelung erleichtert die Jugendhilfeplanung und schafft mehr Klarheit für Eltern, Träger und Tagespflegepersonen.“
40Vgl. Landtags-Drucksache 16/5293 vom 18.03.2014, S. 75.
41Diese zum 01.08.2014 in Kraft getreten Regelung ist zwar für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, greift jedoch die Besonderheiten des Verfahrens bei der Vergabe von Betreuungsplätzen auf, welche auch hier zu berücksichtigen sind.
42Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Steuerungsverantwortung des Jugendamtes für die Jugendhilfe sowie der Besonderheiten bei der Zuteilung von Kinderbetreuungsplätzen folgt für Konstellationen vor Inkrafttreten des § 3b Kibiz NRW in der Fassung vom 17.06.2014, dass es letztlich von der Gestaltung des Vergabesystems abhängt, ob die Eltern der Leistungsberechtigten ausschließlich das Jugendamt über den Hilfebedarf in Kenntnis setzen müssen oder sich die Eltern auch an andere Stellen – quasi stellvertretend für das Jugendamt – wenden können. Entscheidet das Jugendamt zentral über die Zuteilung der Plätze und hält dafür ein entsprechendes Verwaltungsverfahren vor – bescheidet das Begehren der Eltern sei es durch Zuweisungsbescheid oder Ablehnungsbescheid also selbst –, so ist das Begehren unmittelbar an das Jugendamt zu richten. Wählt die Gemeinde bzw. das Jugendamt für die Vergabe von Plätzen in Kindertageseinrichtung dagegen ein dezentrales System, in dem die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde selbst die Auswahl der dort aufzunehmen Kinder durchführen und an die ausgewählten Kinder letztlich auch die Leistung bewilligen, gelten die dort gestellten Anträge als Anträge, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wird. Von den Eltern der Anspruchsberechtigten kann letztlich nicht mehr verlangt werden, als sich an dem regulären Vergabeverfahren zu beteiligen, wie die Gemeinde es vorgesehen und eingerichtet hat. Dies haben die Eltern der Klägerin vorliegend gemacht. Sie haben sich über das Informationssystem KIGAN informiert, darüber die gewünschte Betreuung an ausgewählte Kindertageseinrichtungen übermitteln lassen und letztlich von dort auch Entscheidungen bekommen.
43Unabhängig davon, ob die Beklagte daneben überhaupt weitere Handlungsschritte der Eltern fordern könnte, war ein weiterer Handlungsbedarf hier jedenfalls nicht angezeigt. Insbesondere der Hinweis in dem Ablehnungsschreiben, die Mitarbeiterinnen des Familienbüros ständen für weitere Fragen und Hilfen zur Verfügung, lässt weder darauf schließen, dass das Jugendamt selbst für die abgelehnten Kinder Plätze organisiert oder vor der Selbstbeschaffung zwingend zu kontaktieren wäre. Die Eltern der Klägerin haben sich schließlich am 30.04.2013 noch schriftlich an das Jugendamt der Beklagten direkt gewandt. Auch damit war der Beklagten immer noch ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt, um einen Betreuungsplatz zu finden. Da der Anspruch gerichtet war auf die Betreuung in einer Ü3-Gruppe und für die Beklagte anders als die U3-Betreuung in der Planung absehbar war, nur durch die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erfüllt werden konnte und dem Anspruch nach insoweit wohl einhelliger Rechtsprechung auch keine Kapazitätserschöpfung entgegengehalten werden kann, dürfte selbst dieses Schreiben hier noch als zeitlich hinreichend angesehen werden, der Beklagten eine entsprechende Planung zu ermöglichen.
44Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass die Selbstbeschaffung schon vor der Antragstellung erfolgt sei. Zwar bestand der Betreuungsvertrag mit der privatgewerblichen Einrichtung schon vor der Antragstellung für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung in dem hier maßgeblichen Kindergartenjahr 2013/2014. Das hindert die Beklagte aber nicht an der davon unabhängigen Erfüllung ihrer Leistungspflicht und steht demzufolge auch nicht dem Mehraufwandsanspruch entgegen, wenn sie einen bestehenden Förderanspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Beklagte hat hieraus – anders als sie wohl geltend macht – auch keine Kosten zu befürchten. Sie ist insoweit ausreichend durch die weiteren Voraussetzungen des Bestehens des Primäranspruches und der Deckung der Kosten nach dem Gebot der Erforderlichkeit geschützt. Entscheidend ist daher, ob die Klägerin sozusagen in den Mehraufwandsanspruch hineinwächst, weil ihr Primäranspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Eventuelle – hier nicht ersichtliche – Kostenunterschiede zwischen dem Fortbestand eines Betreuungsvertrages gegenüber einem berechtigten Neuabschluss könnten zudem bei der Höhe der zu erstattenden Kosten berücksichtigt werden.
45Es lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betreuungsanspruch nach § 24 SGB VIII waren – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – erfüllt. Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Für die Klägerin stand zum beantragten Aufnahmetermin am 01.08.2013 kein Betreuungsplatz zur Verfügung, den sie tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Zwar dürften die Betriebsferien der Kindertageseinrichtung insoweit außer Betracht bleiben, so dass es hier nicht schädlich wäre, dass die Einrichtung bis einschließlich 09.08.2013 geschlossen war. Denn Voraussetzung für die Erfüllung des Betreuungsanspruches ist jedenfalls, dass ein zumutbarer Platz zugewiesen wird, der jedenfalls unmittelbar nach Ende der Betriebsferien tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Das war hier nicht der Fall. Zwar ist dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, dass der Platz ab dem 01.08.2013 für die Klägerin frei gehalten wurde und die Leiterin der Kindertageseinrichtung im Streitfall auch angewiesen worden wäre, die Klägerin in der Einrichtung aufzunehmen. Aus dem Vorbringen der Beteiligten insgesamt ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung, die telefonisch am 30.07.2013 gegenüber der Mutter der Klägerin mitgeteilt wurde, nicht dahin ging, dass der freigehaltene Platz unmittelbar am 12.08.2013 zur Betreuung hätte in Anspruch genommen werden und der Vertrag ggf. am selben Tag hätte geschlossen werden können. Vielmehr wurde der Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach dem Ende der Betriebsferien einen Termin mit der Leiterin der Kindertageseinrichtung machen und sodann Näheres mit ihr besprechen solle. Unter diesen Umständen des Einzelfalls ist nicht anzunehmen, dass der Anspruch zum 01.08.2013 erfüllt worden ist. Damit wurde der Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt.
46Keiner Entscheidung bedarf es daher, ob die Erfüllung des Anspruches weiter voraussetzt, dass ein (schriftlicher) Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen ist, was hier erst am 27.08.2013 der Fall gewesen wäre.
47Die Deckung des Bedarfs hat auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII geduldet.
48Der daraus folgende Vorrang des Primärrechtsschutzes steht hier nicht entgegen, weil es keine ablehnende Entscheidung des Jugendhilfeträgers über den auf die Zuteilung eines zumutbaren Betreuungsplates gerichteten Primäranspruch gab. Die Ablehnungen der einzelnen Einrichtungen betrafen diesen Anspruch nicht insgesamt, sondern waren jeweils nur auf die spezielle Einrichtungen bezogen und demnach nicht im Rechtsmittelwege anzugreifen. Das Verwaltungsverfahren betreffend den Primäranspruch lief mithin bis zur Erfüllung des Anspruches fort (siehe dazu oben).
49Die Selbstbeschaffung war auch dringlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der gesetzliche Betreuungsanspruch ansonsten durch Zeitablauf untergeht.
50Die geltend gemachten Kosten sind der Höhe nach größtenteils als im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlich und folglich als erstattungsfähig anzusehen. Als erforderlich sind in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Eltern des Anspruchsberechtigten nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften.
51OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 –, juris, Rn. 82 f. (m.w.N.) [Privatschule].
52Grundsätzlich ist der Mehraufwandsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre.
53BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 36 (m.w.N.) [Vollzeitpflege eines Enkelkindes].
54Dies zugrunde gelegt sind der Klägerin insgesamt 2.348,50 Euro zu erstatten.
55Die Eltern der Klägerin durften es für erforderlich halten, sich vor der verspäteten Bereitstellung eines Betreuungsplatzes durch die Beklagte selbst einen Betreuungsplatz zu beschaffen. Die Beklagte hat jedenfalls vor dem 30.07.2013 keinerlei verbindliche Erklärung gegenüber den Eltern der Klägerin abgegeben, insbesondere keine Zuweisung vorgenommen oder eine Zusicherung abgeben. Insbesondere das Schreiben vom
5625.06.2013 stellt angesichts seines nur vagen Inhalts keine Zusicherung dar. Die Eltern der Klägerin wären daher berechtigt gewesen, sich einen Betreuungsplatz zu beschaffen. Gleichermaßen konnten sie hier den Betreuungsvertrag fortlaufen lassen. Der Vertrag war, nachdem die Vertreterin der Beklagte telefonisch geäußert hatte, dass alles Nähere im August mit der Leiterin der Kindertageseinrichtung zu klären sei, vorliegend auch nicht allein aufgrund des Telefonats noch im Juli 2013 zu kündigen. Durch das Fortlaufen des Vertrages entstanden auch keine Mehrkosten gegenüber einem berechtigten Neuabschluss. Das Fortlaufen des Vertrages im August 2013 bedeutete gleichermaßen wie ein neuer Vertragsabschluss mit der besuchten Einrichtung, dass im August 2013 die für den Betreuungsmonat August an die Einrichtung zu entrichtenden Kosten entstanden sind, gleichermaßen wie die Zahlungsverpflichtung für die folgenden drei Monate der Kündigungsfrist.
57Die Eltern der Klägerin durften auch die Kosten für die besuchte Einrichtung für erforderlich halten, die zwar hoch, aber nicht außergewöhnlich hoch waren. Da die im Kindergartenjahr als Ü3-Kind geltende Klägerin nicht auf die Betreuung in der Tagespflege hätte verwiesen werden können, ist auch keine günstigere Alternative ersichtlich. Auch sind entsprechende Kündigungsfristen üblich.
58Von den tatsächlichen Kosten abzuziehen sind die ersparten Aufwendungen. Als solche zählen insbesondere die Elternbeiträge, die bei einem Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung angefallen wären. Diesen Abzug hat die Klägerin bereits vorgenommen.
59Sind in den geleisteten Betreuungskosten – wie hier – Beträge für die Verpflegung in der privaten Einrichtung enthalten, die in der städtischen Kindertageseinrichtung gesondert zu entrichten wären, sind auch diese in Abzug zu bringen. Wäre der Anspruch der Klägerin im Umfang von 45 Wochenstunden bereits zum 01.08.2013 erfüllt worden, hätte die Klägerin für die Übermittagbetreuung im August an 15 Tagen (Betriebsferien ausgenommen) 2,50 Euro für das Mittagessen, insgesamt also 37,50 Euro entrichten müssen. Dies ist in der Klageforderung nicht berücksichtigt und entsprechend in Abzug zu bringen.
60Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen analog § 291 BGB zu.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil – bezogen auf den Wert des Streitgegenstandes nämlich zu weniger als 2 % – unterlegen war.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Annotations
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
- 1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, - 2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und - 3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
- 1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, - 2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, - 3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist, - 4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können, - 5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, - 6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
- 1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, - 2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und - 3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
- 1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, - 2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, - 3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist, - 4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können, - 5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, - 6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.