Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Jan. 2016 - 18 K 3513/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 24.2.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 6.11.2014 die ermessensfehlerfreie Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der X.-----straße in Leverkusen zwischen Deichtorstraße und Solinger Straße aus Lärmschutzgründen.
3Dieser Antrag blieb zunächst unbeschieden.
4Am 17.6.2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, die maßgeblichen Lärmschutzwerte an den Wohngrundstücken auf der X.-----straße seien überschritten. Die Lärmüberschreitung führe zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Anwohnern. Dem gegenüber ergebe sich für den Straßenverkehr durch die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/ h nur eine geringfügige Verzögerung bei der Durchfahrt. In der Abwägung müsse der Gesundheit der Anwohner der Vorrang gegeben werden.
5Mit Bescheid vom 8.7.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung machte sie geltend, gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung wichtiger Rechtsgüter erheblich übersteige. Die hier festgestellte Lärmbelastung rechtfertige die Anordnung der begehrten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht. Am Grundstück des Klägers sei überhaupt keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB (A) nachts feststellbar. Dort seien tagsüber Lärmwerte zwischen 62 und 67 dB (A) und nachts Werte von 54 bis 59 dB (A) errechnet worden. Lediglich vereinzelt seien an einigen untersuchten Wohngebäuden die Immissionsrichtwerte tagsüber erreicht und nachts um 1 dB (A) überschritten worden. Die Untersuchung habe zudem ergeben, dass die Überschreitungen nur an zwei Gebäuden feststellbar gewesen seien, die sich allerdings an der Südseite der X.-----straße , also auf der dem Grundstück des Klägers gegenüber liegenden Straßenseite befänden.
6Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sei hier nicht geeignet, denn die X.-----straße sei sehr gut ausgebaut. Deshalb sei für den motorisierten Verkehr eine derartige Geschwindigkeitsbegrenzung nicht plausibel. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung habe ein Fachgutachter nochmals verdeutlicht, dass Geschwindigkeitsreduzierungen zur Lärmreduzierung nur dann zielführend seien, wenn die örtlichen Gegebenheiten die eingeführte Geschwindigkeitsregelung untermauerten und so eine breite Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer zu erwarten sei. Dem stünden das Erscheinungsbild der X.-----straße und auch ihr Ausbauzustand entgegen.
7Die X.-----straße
8- sei Im Teilabschnitt zwischen Solinger Straße und Deichtorstraße bereits seit mehreren Jahrzehnten als Landesstraße (L108) klassifiziert,
9- vermittle weder den Charakter einer Wohnstraße noch den einer untergeordneten Nebenstraße,
10- sei als Ortsdurchfahrt eine wichtige Hauptverkehrs- und Durchgangsstraße mit übergeordneter Verbindungs- , Durchgangs- und Erschließungsfunktion und den damit verbundenen Ziel- und Quellverkehren,
11- führe verschiedene Linien des ÖPNV,
12- weise an üblichen Verkehrstagen ein Kfz-Aufkommen von 13.500 Fahrzeugen auf.
13- weise nach Mitteilung der Polizei seit Jahren keine besondere, über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf.
14Angesichts dieser Funktion und dieses Erscheinungsbildes sei es nicht sachgerecht, hier eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h anzuordnen. Eine solche Geschwindigkeitsreduzierung sei angesichts der nur geringfügigen Überschreitung der Lärmgrenzwerte um 1 dB (A) auch nicht geboten.
15Der Kläger tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, die Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte betrügen an zwei Gebäuden auf der Höhe des 1. OG 7 dB (A) am Tag und 8 dB (A) in der Nacht. Die daraus folgenden gesundheitsschädlichen Wirkungen müssten höher gewichtet werden als die Nachteile für die Verkehrsteilnehmer durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nicht nachgewiesen sei, dass es bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zu Staubildungen oder zu einer sonstigen Beeinträchtigung der Flüssigkeit des Verkehrs komme. Wegen der von der Beklagten unbeachtet gebliebenen Bushaltestellen im hier betroffenen Streckenabschnitt seien auch keine merklichen Beeinträchtigungen des ÖPNV durch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung zu erwarten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfe eine von der Behörde befürchtete mangelnde Akzeptanz der Autofahrer in die Ermessenserwägungen nicht eingestellt werden. Nachteilig für die Verkehrsteilnehmer sei lediglich ein Zeitverlust von weniger als 15,6 Sekunden bei einer 325 m langen Strecke.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2015
18zu verpflichten, über seinen Antrag vom 24.2.2015 unter
19Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
20scheiden.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie vertieft die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 24.2.2015. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass der Kläger diesen Antrag nicht unterschrieben hat, denn die Beklagte hat den Antrag als wirksam gestellt angesehen und beschieden. Außerdem hatte der Kläger auch auf einen Antrag vom 6.11.2014 Bezug genommen.
28Der Bescheid vom 8.7.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen abgesehen von Tempo-30-Zonen nach Abs. 1 c oder Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. 1 d Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
30Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Antrag des Klägers nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind hier erfüllt. Denn nach den vorliegenden Berechnungen der Fa. Argus vom 12.2.2014 werden die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) am Grundstück des Klägers überschritten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2005 – 8 A 2350/04 –;
32Bay VGH, Urteil vom 221.3.2012 – 11 B 10.1657 –
33ist bezüglich der hier in Rede stehenden Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV und der Grenzwerte in Nr. 2 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV) im Rahmen der Lärmsanierung folgendes zu beachten: Zwar stellen die genannten Grenzwerte für die Gerichte keine bindenden Vorschriften dar. Denn im Fall der Verkehrslärmschutzverordnung können sie keine unmittelbare Anwendung finden, weil diese unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt. Bei der Lärmschutz-Richtlinie- StV handelt es sich um eine ermessensbindende Richtlinie für die Straßenverkehrsbehörden, an die die Gerichte rechtlich nicht gebunden sind. Jedoch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Werte in beiden genannten Vorschriften bei Fragen der Lärmsanierung auch von den Gerichten als Orientierungshilfen herangezogen werden können.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 – 11 C 45/92 – ,Juris;
35Bay VGH, Urteil vom 21.3.2005 – 11 B 10.1657 – Juris
36Rdnr. 28.
37Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht deshalb eine Prüfung in folgenden Schritten vor:
38Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten, besteht regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, weil dann davon auszugehen ist, dass die Tatbstandsvoraussetzung der genannten Norm, dass nämlich auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, nicht erfüllt ist. Werden schon die „Vorsorgewerte“ der 16. BImSchV nicht überschritten, gibt es regelmäßig keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrenlage bezogen auf Lärmimmissionen.
39Werden dagegen die Grenzwerte der 16. BImSchV am Grundstück des Klägers überschritten, besteht regelmäßig ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, werden diese Grenzwerte als Orientierungshilfe herangezogen werden können.
40Werden darüber hinaus die Grenzwerte in Nr. 2 der Lärmschutz-Richtlinie-StV am Grundstück des Klägers überschritten, kann es zu einer Verdichtung des der Behörde eingeräumten Ermessens des Inhalts kommen, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde geboten ist.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 –, Juris.
42Nach den Feststellungen der Firma Argus vom 12.2.2014 ist für das Grundstück des Klägers bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Immissionswert von 62 bis 67 dB (A) tags und von 54 bis 59 dB (A) nachts anzunehmen. Bedenken gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Berechnungen sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch für das Gericht nicht ersichtlich.
43Die für die Entscheidung des vorliegenden Falles allein maßgebliche Immissionsbelastung am Grundstück des Klägers stellt sich deshalb so dar, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind, weil die maßgeblichen Werte § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts überschritten werden. Umgekehrt werden am Grundstück des Klägers die Grenzwerte in Nr. 2 der Lärmschutz-Richtlinie-StV von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts nicht überschritten, so dass eine Verdichtung des der Beklagten eingeräumten Ermessens allein wegen der Überschreitung der zuletzt genannten Grenzwerte nicht anzunehmen ist.
44Unter Berücksichtigung dieser Grundstückssituation hat der Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu prüfen, ob verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen sind, weil Lärmeinwirkungen vorhanden sind, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1986 – 7 C 76/84 –, Juris.
46Die Ermessensentscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 8.7.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist das Gericht bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht befugt, die Entscheidung der Behörde umfassend zu überprüfen. Vielmehr ist die gerichtliche Prüfung dieser Ermessensentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle maßgeblichen Umstände in ihre Entscheidung eingestellt und sie entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht bewertet, die Entscheidung sachgerecht begründet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.
47Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ferner hat die Beklagte auch alle maßgeblichen Umstände in ihre Erwägung eingestellt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass eine ganz erhebliche Überschreitung der Grenzwerte § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vorliege, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte entsprechend dem Wortlaut der genannten Vorschrift davon ausgegangen, dass die dort genannten Grenzwerte nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gelten, die hier nicht in Rede stehen. Die tatsächliche Immissionsbelastung des Grundstücks des Klägers hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt.
48Ferner hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts auch alle maßgeblichen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Dabei hat sie auf der einen Seite die Klassifizierung der X.-----straße als Landesstraße, ihre Verkehrsbedeutung, ihren optischen Charakter, ihre Bedeutung für den ÖPNV sowie das tägliche Kfz-Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Auf der anderen Seite hat sie die erhebliche Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks in die Erwägung eingestellt.
49Ohne Rechtsfehler ist die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegen eine Geschwindigkeitsreduzierung sprechenden Umstände hier die für eine Geschwindigkeitsreduzierung streitende Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks überwiegen.
50Dass die Klassifizierung einer Straße als Landesstraße ein erheblicher Gesichtspunkt für das Absehen von einer Geschschwindigkeitsbeschränkung ist, ergibt sich zum einen Nr. 3.3 der Lärmschutz-Richtlinien- StV. Danach bündelt sich auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weiteren Hauptverkehrsstraßen der weiträumige und der innerörtliche Verkehr und entlastet gleichzeitig die Wohngebiete. Einer Geschwindigkeitsbeschränkung steht auf diesen Straßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen.
51Zum anderen ist auch die gesetzgeberische Wertung des § 45 Abs. 1 c Satz 2 StVO zu beachten, wonach den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Tempo- 30- Zone auf Straßen des überörtlichen Verkehrs ausdrücklich untersagt ist. Zwar hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht die Anordnung einer Tempo- 30- Zone in Rede stehe. Die gesetzgeberische Wertung, dass sich die Klassifizierung einer Straße als Landesstraße als ein gewichtiger Gesichtspunkt gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung darstellt, lässt sich dieser Vorschrift aber dennoch entnehmen. Die Tatsache, dass das Grundstück des Klägers an einer Landesstraße gelegen ist, darf auch im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Lärmeinwirkungen vorhanden sind, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss. Im Rahmen der Ortsüblichkeit darf auch die Klassifizierung und Verkehrsbedeutung der Straße und die sich daraus ergebende Vorbelastung des Grundstücks berücksichtigt werden.
52Ferner hat die Beklagte in ihre Erwägungen eingestellt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angesichts der Verkehrsbedeutung und des Ausbauzustandes voraussichtlich von den Verkehrsteilnehmern nicht durchgängig eingehalten werde und deshalb nicht davon auszugehen sei, dass die angestrebte Verringerung der Lärmimmission um 3 dB (A) durch diese Maßnahme realisiert werden könne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berechnungen der Fa. Argus davon ausgehen, dass vor dem Grundstück des Klägers eine Verringerung um 3 dB (A) dann zu erzielen ist, wenn alle Verkehrsteilnehmer maximal 30 km/h fahren.
53Auch diese Erwägung der Beklagten ist sachgerecht und tragfähig. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die schlichte Erwägung, Verkehrsteilnehmer würden sich nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten, mit dem Argument beanstandet worden ist, es sei in erster Linie Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden, dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen tatsächlich eingehalten werden.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2005 – 8 A 2350/04 –, Juris Rdnr. Rdnr.79.
55Die Argumentation der Beklagten war vorliegend aber differenzierter. Denn sie hat vorgetragen, es sei aufgrund des zeitweilig sehr hohen Verkehrsaufkommens, des Straßencharakters und des Ausbauzustandes der X.-----straße davon auszugehen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht durchgängig eingehalten werde, weil diese für die Kraftfahrzeugführer nicht plausibel sei. Bei einer nur teilweisen Befolgung der Geschwindigkeitsbeschränkung könne die angestrebte Reduzierung der Lärmimmission um 3 dB (A) nicht erreicht werden. Diese Erwägung ist zur Überzeugung des Gerichts demgegenüber tragfähig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass am Grundstück anders als in dem der Entscheidung des OVG NRW,
56Urteil vom 1.6.2005 – 8 A 2350/04 –
57zugrunde liegenden Fall keine Überschreitung der Lärmgrenzwerte der Nr. 2 der
58Lärmschutz-Richtlinie-StV festgestellt wurde und dass hier auch der Fahrbahnbelag erst in jüngerer Vergangenheit erneuert wurde, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Lärmbelastung wegen Fahrbahnschäden höher liegt als von der Firma Argus errechnet.
59Auch die gesamte Situation des Grundstücks des Klägers und die diesbezügliche Vorbelastung seines Grundstücks gaben der Beklagten keine Veranlassung, hier ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Zu der Vorbelastung des Grundstücks hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Lärmbelastung des Grundstücks bestehe schon seit 30 Jahren.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.