Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2015 - 17 L 1024/15.A
Tenor
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. S. aus L. bewilligt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 anzuordnen,
4ist als Antrag nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zulässig und begründet.
5Die gebotene Abwägung des Interesses der Antragsteller, vorerst von einer Abschiebung nach Ungarn verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid allein verfügten Abschiebungsanordnung fällt zugunsten der Antragsteller aus.
6Zwar kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, ob die Anordnung der Abschiebung wegen systemischer Schwachstellen im ungarischen Asylsystem im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der sog. Dublin-III-Verordnung rechtswidrig ist. Denn es handelt sich dabei um eine in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht komplexe und schwierige Frage, deren abschließende Beantwortung dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss.
7Allerdings gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand hierfür zumindest erhebliche Anhaltspunkte. Heranzuziehen sind dabei diejenigen Umstände, die auf die Situation der Antragsteller zutreffen, vorliegend also die Situation einer (achtköpfigen) Familie mit minderjährigen Kindern (geboren in den Jahren 2001 bis 2014), die vor ihrer Ausreise aus Ungarn dort bereits einen ersten Asylantrag gestellt hat und nunmehr im Rahmen des sog. Dublin-Systems überstellt werden soll.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12 -, juris, Rn. 130.
9Maßgeblich ist insoweit das in Ungarn seit dem 01.07.2013 gültige Asylrechtssystem, das umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern (sog. asylum detention) vorsieht. Nach dem Erkenntnisstand des beschließenden Gerichts wird von der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungsmöglichkeit bei Dublin-Rückkehrern nahezu flächendeckend und ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung Gebrauch gemacht.
10Siehe UNHCR, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 zum Verfahren 13 K 501/14.A, zu Frage 3, S. 2, abrufbar unter http://www.frnrw.de/index.php/inhaltliche-themen/eu-fluechtlingspolitik/dublin-iii/item/3952-unhcr-stellungnahme-zur-inhaftierung-von-dublin-rueckkehrern-in-ungarn sowie in der Datenbank MILO des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; Pro Asyl, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.10.2014 zum gleichen Verfahren, zu Frage 3.b), S. 2, abrufbar in MILO.
11Von dieser Praxis sind nach neuesten Erkenntnissen, anders als offenbar früher, auch Familien betroffen. Die Inhaftierung von Familien mit Kindern ist nach ungarischem Recht für bis zu 30 Tage möglich und von dieser Möglichkeit wird seit September 2014 verstärkt bzw. – nach Angaben des UNHCR – routinemäßig und ohne Einzelfallprüfung Gebrauch gemacht.
12Vgl. die Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem ungarischen Innenministerium vom 07.01.2015 “UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration, asylum-related and other legal acts for the purpose of legal harmonization”, S. 16, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/resources/legal-documents/unhcrs-views-on-central-europes-national-asylum-laws/unhcr-comments-and-recommendations-to-draft-legal-amendments.html; Pro Asyl, a.a.O., zu den Fragen 2.a), S. 1, 3.b), S. 2, 5.c), S. 4; Asylum Information Database (Aida), Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, S. 9; ferner schon Aida, „update on detention of families” vom 04.11.2014, beide abrufbar über die Seite www.asylumineurope.org.
13Auch Angaben des Auswärtigen Amts lässt sich entnehmen, dass Familien mit Kindern in Haft genommen werden.
14Vgl. Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 zum Verfahren 13 K 501/14.A, zu den Fragen 2.b), S. 2, 5.i) und k), S. 4, abrufbar in MILO.
15Zudem bestehen nach den Erkenntnissen des Gerichts Defizite bei den Haftbedingungen wie unzureichende hygienische Verhältnisse. Ferner werden die Betroffenen außerhalb der Hafteinrichtungen, etwa auf dem Weg zum Krankenhaus oder zur Post, offenbar in Handschellen und an einer Leine geführt. Das Sicherheitspersonal ist bewaffnet und Sozialarbeiter werden im Regelfall von bewaffneten Wärtern begleitet.
16Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014, a.a.O., zu Frage 5.a), S. 3; Pro Asyl, a.a.O., zu Frage 5.j), S. 6; Auswärtiges Amt, a.a.O., zu den Fragen 5. g) bis f) , S. 3 f.
17Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Haftbedingungen bei der Inhaftierung von Kindern davon maßgeblich unterscheiden und den spezifischen Bedürfnissen Minderjähriger gerecht würden, liegen dem Gericht nicht vor.
18Angesichts dieser das ungarische Asylsystem prägenden Umstände liegt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR der Schluss nahe, dass die Inhaftierung minderjähriger Kinder zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen würde und folglich systemische Schwachstellen bestehen. Denn die Betroffenen haben insbesondere aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit und ihres Status als Asylsuchende spezielle Bedürfnisse, denen Rechnung getragen werden muss.
19Vgl. das Urteil des EGMR vom 19.01.2012 – Nrn. 39472/07 und 39474/07 – in der Sache Popov/Frankreich, in dem eine 15-tägige Inhaftierung von Kleinkindern in Frankreich angesichts der Haftbedingungen (Polizeipräsenz, Angst vor Abschiebung, Spannungen unter den Insassen, kein kindgerechtes Mobiliar) als Verstoß gegen Art. 3 EMRK bewertet wurde.
20Schon deswegen überwiegt im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 8. das Aussetzungsinteresse. Diese Bewertung erstreckt sich zugleich auf deren Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2. Denn eine Trennung der Familieneinheit wäre gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO und gemessen an dem in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie unzulässig. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist bei der Prüfung einer auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG beruhenden Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen, weil die Norm ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“, und damit nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst.
21OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris, Rn. 27, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblattsammlung, Bd. II, § 34a, Rn. 20 ff.
22Hinzu kommt, dass nicht nur hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung, sondern auch bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, insbesondere willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhaftierungspraxis bestehen.
23Vgl. Aida, Country Report Hungary, a.a.O., S. 9.; Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem ungarischen Innenministerium, a.a.O., S. 14 f.; Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 a.a.O., zu Frage 4, S. 2, und zu Frage 11, S. 6 ff; Pro Asyl, a.a.O., zu Frage 9, S. 8, und zu Frage 11, S. 9 f.
24Auch vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der zur Situation in Ungarn seit der Rechtsänderung vom 01.07.2013 auf der Grundlage der jüngeren Erkenntnisse ergangenen Rechtsprechung an
25– vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015 – 3 V 145/15 –; VG München, Beschlüsse vom 20.02.2015 – M 24 S 15.50091 – und vom 04.02.2015 – M 23 S 15.50049 –; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2015 – A 13 K 444/15 –; VG Hannover, Beschluss vom 05.02.2015 – 6 B 13190/14 –; VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2015 – 23 L 717.14 A –; alle abrufbar in juris –,
26nach der ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweist mit der Folge, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Abschiebungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
27Angesichts dessen ist den Antragstellern gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2015 - 17 L 1024/15.A
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2015 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.
II.
- Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A (abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des BAMF);
- Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee) zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn (Stand: Mai 2014; ebenfalls abrufbar in MILO);
- Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database), der ebenfalls vom HHC geschrieben und vom European Council on Refugees and Exiles (EDRE) veröffentlicht worden ist (Stand: 30.4.2014; abrufbar unter:
http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).
- Schreiben des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);
- Schreiben von PRO ASYL vom 31. Oktober 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (abrufbar in MILO);
- Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (abrufbar in MILO);
- Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das VG München im Verfahren M 10 K 14.50126 (einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);
- Report des Beauftragten des Europarats für Menschenrechte vom 16. Dezember 2014 (dort Rn. 148-166; abrufbar unter:
https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2014)21&Language=lanEnglish ).
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der nach seinen eigenen Angaben am ... 1993 in ... geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Sierra Leone. Er reiste vermutlich am
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am
Aufgrund eines Eurodac-Treffers bezüglich des Antragstellers für Ungarn sandte das Bundesamt am
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 23 K 15.50048) zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Weiterhin beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trug er unter Verweis auf umfangreiche Rechtsprechung und Stellungnahmen insbesondere vor, dass in Ungarn systemische Mängel vorlägen und dem Antragsteller in Ungarn die Inhaftierung drohe. Darüber hinaus leide der Antragsteller unter schweren depressiven Episoden, einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Autoimmunerkrankung Sicca-Syndrom und sei in entsprechender Behandlung. Ein Arztbrief des ...-Klinikums vom ... Dezember 2014 über einen stationären Aufenthalt vom ... November bis ... Dezember 2014 war beigefügt. Aufgrund der Erkrankungen sei der Antragsteller nicht reisefähig.
Die Akten des Bundesamts wurden mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 15.50048 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, § 34a Abs. 2 AsylVfG. Er wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.
Entfaltet ein Rechtsbehelf, wie hier, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und damit offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt bei der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, da nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zumindest offene Erfolgsaussichten hat.
Möglicherweise ist der Asylantrag des Antragstellers nicht deshalb gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Sollte vielmehr die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO gegeben sein, so wäre der Erlass der Abschiebungsanordnungen nach § 34 a i. V. m. § 27 a AsylVfG bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall kann das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Vorliegend hat der Antragsteller - nach einer Antragstellung in Griechenland im Jahr 2009 - zunächst in Ungarn Asyl beantragt; das Land hat auch mit Schreiben vom
Allerdings würde die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn eine Abschiebung des Ausländers in den Zielstaat nicht möglich ist, weil dort sog. systemische Mängel herrschen, das heißt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen und eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht festgestellt werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Die Frage systemischer Mängel im Zielland Ungarn wird von den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich beurteilt (vgl. bejaht z. B. VG München, U. v. 12.11.2014 - M 18 K 13.31120;
Weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bislang, soweit ersichtlich, nur mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt
Sowohl UNHCR als auch der Europäische Flüchtlingsrat sowie das ungarische Helsinki Komitee und Pro Asyl kritisierten in ihren ersten Stellungnahmen zu den am
Zwischenzeitlich liegen auch zur Rechtsanwendungspraxis in Ungarn aktuelle Berichte sowohl des UNHCR vom 9. Mai 2014 (Schreiben vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A - abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), von PRO ASYL (Schreiben vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf und VG München - abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), des ungarische Helsinki Komitees vom Mai 2014 („Information Note“ - abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/informationnoteonasylumseekersindetentionandindublinproceduresinhungary), des Menschenrechtskommissars des Europarats vom Mai 2014 (abrufbar unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH%282014%2921&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=DBDCF2&BackColorIntranet=FDC864&BackColorLogged=FDC864) sowie der Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database, Stand: 30.4.2014; abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary) vor, die die Befürchtungen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Ungarn grundsätzlich, ohne Angabe von Gründen und ohne Prüfung ihrer individuellen Umstände inhaftiert werden und mangels wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten die Haft bzw. die unter Umständen mehrere Monate währende Haftfortdauer nicht wirklich überprüfen lassen können, bestätigen.
Der Bericht des UNHCR vom
Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung Mohammadi vs. Österreich (U. v. 3.7.2014 - 71932/12
Insbesondere im Hinblick auf diese neueren Erkenntnisquellen sind die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung derzeit als offen anzusehen. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Eilrechtsschutzverfahren ist jedenfalls bei der Abwägung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage nicht zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, angesichts der ihm nicht ausschließbar drohenden Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Rückführung des Antragstellers aufgrund der Dublin-III-Verordnung. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten, der den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht würde.
Auf die Frage, ob ein Selbsteintritt der Antragsgegnerin allein aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers geboten ist, kommt es daher hier nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 13 K 443/15) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.