Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 23 S 15.50049

published on 04/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 23 S 15.50049
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der nach seinen eigenen Angaben am ... 1993 in ... geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Sierra Leone. Er reiste vermutlich am 3. August 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. August 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 13. August 2014 gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an, dass er sein Heimatland bereits 2004 verlassen habe, 2009 in Griechenland Asyl beantragt habe und von dort weiter nach Ungarn gereist sei..

Aufgrund eines Eurodac-Treffers bezüglich des Antragstellers für Ungarn sandte das Bundesamt am 10. November 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden. Diese teilten am 17. November 2014 mit, dass das mit Antrag vom 3. Juli 2014 eingeleitete Asylverfahren wegen des Verschwindens des Antragstellers beendet worden sei. Weiter erklärten die ungarischen Behörden die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 - zugestellt am 16. Januar 2015 - stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 23 K 15.50048) zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Weiterhin beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trug er unter Verweis auf umfangreiche Rechtsprechung und Stellungnahmen insbesondere vor, dass in Ungarn systemische Mängel vorlägen und dem Antragsteller in Ungarn die Inhaftierung drohe. Darüber hinaus leide der Antragsteller unter schweren depressiven Episoden, einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Autoimmunerkrankung Sicca-Syndrom und sei in entsprechender Behandlung. Ein Arztbrief des ...-Klinikums vom ... Dezember 2014 über einen stationären Aufenthalt vom ... November bis ... Dezember 2014 war beigefügt. Aufgrund der Erkrankungen sei der Antragsteller nicht reisefähig.

Die Akten des Bundesamts wurden mit Schreiben vom 27. Januar 2015 vorab übersandt. Eine Antragsstellung erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 15.50048 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, § 34a Abs. 2 AsylVfG. Er wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Entfaltet ein Rechtsbehelf, wie hier, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und damit offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt bei der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, da nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zumindest offene Erfolgsaussichten hat.

Möglicherweise ist der Asylantrag des Antragstellers nicht deshalb gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Sollte vielmehr die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO gegeben sein, so wäre der Erlass der Abschiebungsanordnungen nach § 34 a i. V. m. § 27 a AsylVfG bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall kann das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Vorliegend hat der Antragsteller - nach einer Antragstellung in Griechenland im Jahr 2009 - zunächst in Ungarn Asyl beantragt; das Land hat auch mit Schreiben vom 17. November 2014 der Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. b Dublin-III-VO zugestimmt. Damit wäre grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Die vorherige Antragstellung in Griechenland ist insoweit irrelevant, da sich Ungarn zur Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris).

Allerdings würde die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn eine Abschiebung des Ausländers in den Zielstaat nicht möglich ist, weil dort sog. systemische Mängel herrschen, das heißt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen und eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht festgestellt werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Die Frage systemischer Mängel im Zielland Ungarn wird von den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich beurteilt (vgl. bejaht z. B. VG München, U. v. 12.11.2014 - M 18 K 13.31120; U. v. 26.9.2014 - M 24 K 14.50320; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14; a.A. VG München, U. v. 25.9.2014 - M 17 K 14.30490; VG Würzburg, U. v. 23.9.14 - W 1 K 14.50050). Vielfach wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Frage vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnismittel als zumindest offen angesehen (vgl. z. B. VG München B. v. 30.10.2014 - M 16 S 14.50546; VG Berlin, B. v. 15.1.15 - 23 L 899.14 A; VG Köln B. v.19.12.14 - 20 L 2345/14 A; VG Magdeburg, B. v. 11.12.14 - 9 B 449/14; VG Düsseldorf B. v. 28.5.2014 - 13 L 172/14.A - jeweils juris). Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dem Antrag im Rahmen einer zugelassenen Berufung stattgegeben (vgl. B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris).

Weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bislang, soweit ersichtlich, nur mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2013 (4 L 169/12 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2013 (12 S 675/13 - juris) vor, in denen das Vorliegen „systemischer Mängel“ jeweils verneint wurde. Nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden konnten dabei allerdings die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Erkenntnisse, wonach in Ungarn insbesondere zum 1. Juli 2013 eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bei der Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen sind. Allerdings stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung Mohammadi vs. Österreich (U. v. 3.7.2014 - 71932/12) fest, dass in Ungarn derzeit - und damit zum auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt - keine systemischen Mängel vorlägen.

Sowohl UNHCR als auch der Europäische Flüchtlingsrat sowie das ungarische Helsinki Komitee und Pro Asyl kritisierten in ihren ersten Stellungnahmen zu den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen frühzeitig die Unbestimmtheit der Haftgründe und die hierdurch bestehende Gefahr erheblicher Rechtsunsicherheiten und äußerten die Befürchtung, dass in Ungarn die Inhaftierung von Asylantragstellern auf dieser Grundlage erneut zum Regelfall werde, zumal die rechtlich zur Verfügung stehenden Alternativen zur Haft, wie etwa Kautionsleistungen oder regelmäßige Meldepflichten, nach ihren Voraussetzungen so ungenau formuliert seien, dass diese voraussichtlich keine Anwendung finden würden. Ferner wurde kritisiert, dass gegen die Anordnung der Haft keine selbstständigen Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, sondern eine Überprüfung lediglich in einem automatischen gerichtlichen Verfahren alle 60 Tage erfolge (vgl. UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of certain migrationrelated Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation, 12.4.2013, S. 7 f, S. 10; European Council on Refugees and Exiles - ECRE Weekly Bulletin, 14.6.2013, S. 3; Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum-Relates Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013, S. 2 sowie Hungarian Helsinki Committee, Briefing Paper fort he Working Group on Arbitrary Detention, UN Commission of Human Rights vom 8. Oktober 2013, Kapitel 7 „Detention of migrants“, S. 17 f - jeweils abrufbar unter www.helsinki.hu; Pro Asyl, bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012 von Oktober 2013, abrufbar unter www.proasyl.de).

Zwischenzeitlich liegen auch zur Rechtsanwendungspraxis in Ungarn aktuelle Berichte sowohl des UNHCR vom 9. Mai 2014 (Schreiben vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A - abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), von PRO ASYL (Schreiben vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf und VG München - abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), des ungarische Helsinki Komitees vom Mai 2014 („Information Note“ - abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/informationnoteonasylumseekersindetentionandindublinproceduresinhungary), des Menschenrechtskommissars des Europarats vom Mai 2014 (abrufbar unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH%282014%2921&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=DBDCF2&BackColorIntranet=FDC864&BackColorLogged=FDC864) sowie der Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database, Stand: 30.4.2014; abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary) vor, die die Befürchtungen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Ungarn grundsätzlich, ohne Angabe von Gründen und ohne Prüfung ihrer individuellen Umstände inhaftiert werden und mangels wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten die Haft bzw. die unter Umständen mehrere Monate währende Haftfortdauer nicht wirklich überprüfen lassen können, bestätigen.

Der Bericht des UNHCR vom 9. Mai 2014 (a. a. O.) führt aus, dass etwa 25% der Asylsuchenden inhaftiert werde, was zwar im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2010 eine geringere Zahl von Haftfällen bedeute. Jedoch gebe es Anhaltspunkte für ein erneutes Ansteigen der Haftfälle. So seien im ersten Halbjahr 2014 40% der erwachsenen männlichen Asylsuchenden inhaftiert worden (im Vergleich zu 25% im Jahr 2013). Dabei seien von den Dublin-Rückkehrern nahezu alle, ausgenommen Familien oder sehr hinfällige Asylsuchende, betroffen. Die aktuellen Stellungnahmen von Pro Asyl in Kooperation mit dem ungarischen Helsinki Komitee vom 31. Oktober 2014 (a. a. O.) kommt zu der Feststellung, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig, wenn auch nicht sämtliche, inhaftiert würden. Eine neue Entwicklung gehe dahin, zunehmend auch Familien zu inhaftieren. Laut dem HHC seien die Haftanordnungen schematisch, d. h. eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Argumentation unter Abwägung der Recht- bzw. Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung und der persönlichen Umstände finde in der Regel nicht statt. Von Alternativen zur Haft werde nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht und in den Fällen in denen dies geschehe, sei das Verfahren weder transparent noch effizient. Aus den Berichten ergibt sich ferner, dass sowohl die hygienischen Verhältnisse wie auch die medizinische und psychologische Versorgung erhebliche Mängel aufweisen. Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten seien erheblich eingeschränkt.

Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung Mohammadi vs. Österreich (U. v. 3.7.2014 - 71932/12) feststellt, dass in Ungarn derzeit keine systemischen Mängel vorlägen, überzeugt dies daher nicht. Der EGMR begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass es keine systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden mehr gäbe und Alternativen zur Inhaftierung gesetzlich vorgesehen seien (Rn. 68). In Bezug auf die Haftbedingungen sei festzustellen, dass es Verbesserungen gäbe. Darüber hinaus begründet der EGMR seine Entscheidung damit, dass der UNHCR bislang noch keine systemischen Mängel explizit festgesellt habe (Rn. 69). Diese Bewertung durch den EGMR beruht jedoch zum einen überwiegend auf Stellungnahmen - insbesondere des UNHCR sowie des Helsinki Komitees - die vor der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 bzw. kurz danach erfolgten, zum anderen überzeugen die durch den EMRK hieraus gewonnenen Beurteilungen ohne nähere Begründungen nicht (vgl. hierzu auch VG Frankfurt a.M., B. v. 29.10.2014 - 7 L 3786/14.F.A). Auch der Bericht des Menschenrechtskommissars (a. a. O., S. 36 ff) setzt sich sehr kritisch mit der Entscheidung des EGMR auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass nur in sehr geringem Umfang von den Alternativen zu Inhaftierungen Gebrauch gemacht werde und die Entscheidungen willkürlich und nicht transparent seien.

Insbesondere im Hinblick auf diese neueren Erkenntnisquellen sind die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung derzeit als offen anzusehen. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Eilrechtsschutzverfahren ist jedenfalls bei der Abwägung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage nicht zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, angesichts der ihm nicht ausschließbar drohenden Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Rückführung des Antragstellers aufgrund der Dublin-III-Verordnung. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten, der den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht würde.

Auf die Frage, ob ein Selbsteintritt der Antragsgegnerin allein aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers geboten ist, kommt es daher hier nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
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Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem – gleichzeitig mit der Klage (9 A 448/14 MD) – am 18.11.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.11.2014, mit we
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Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2014 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über die Unzu
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... Se
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.