Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Feb. 2015 - A 13 K 444/15

published on 10/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Feb. 2015 - A 13 K 444/15
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 13 K 443/15) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein am … 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste am 21.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.12.2014 einen Asylantrag.
Da der Antragsteller auf dem Landweg über Ungarn eingereist war und dort am 17.11.2014 auch bereits einen Asylantrag gestellt hat, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) mit Schreiben vom 08.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Amtsbl. der Europäischen Union vom 29.06.2013; Nr. L 180/31; im Weiteren: Dublin III VO) an Ungarn, dem mit einem Schreiben der Dublin Coordination Unit Hungary vom 19.01.2015 (vgl. AS 84 der Bundesamts-Akte) auch entsprochen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015 wurde der Asylantrag des Antragstellers daraufhin für unzulässig erklärt (Ziffer 1 des Bescheides) und die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 28.01.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Dagegen hat der Antragsteller am 31.01.2015 Klage (A 13 K 316/15) erhoben und den vorliegenden Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt.
II.
1. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach der am 06.09.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. d. F. d. Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I 3474) sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung (inzwischen) statthaft und innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Diese Frist ist gewahrt, weil der vorliegende Antrag bereits am 31.01.2015 gestellt wurde.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Vollzugsinteresse derzeit überwiegt.
Maßgeblich hierfür ist, dass die Erfolgsaussichten der Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand zumindest offen sind.A 13 K 5969/14 Denn nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung ebenso wenig hinreichend sicher feststellen, wie deren Rechtmäßigkeit.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts kann der Antragsteller gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a i.V.m. § 27a AsylVfG - unionsrechtlich - ausschließlich einwenden, dass im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die für den Antragsteller eine ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gefahr begründen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Bestrafung oder Folter im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu im Einzelnen: EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 ; BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 -; sowie VG Stuttgart, Urt. v. 28.02.2014 - A 12 K 383/14 -, jeweils mit m.w.N., in juris) und deshalb in verfassungskonformer Auslegung des § 34a AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung in diesen Zielstaat zur Abwehr solcher Gefahren im Sinne des Art. 4 GRCh gebieten (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2008 - A 2 S 2793/08 -; BVerfG, Beschl. vom 08.09.2009, 23.09.2009 und vom 09.10.2009 Az.: 2 BvQ 56/09, 2 BvQ 68/09 und 2 BvQ 72/09, alle in Juris).
11 
Die Frage, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegen und Asylbewerbern (einschließlich Dublin-Rückkehrern) bei einer Rückkehr nach Ungarn deshalb eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu im einzelnen VG München, Beschl. v. 31.10.2014 – M 16 S 14.50535 – in juris, m.w.N.) und muss folglich im vorliegenden Eilverfahren als offen angesehen werden.
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Nichts anderes gilt für die in der einschlägigen Rechtsprechung weiter erörterte Frage, ob die derzeitige Anwendungspraxis der in dem zum 01.07.2013 in Kraft getretenen, (neuen) ungarischen Asylgesetz geregelten Asylhaft (vgl. hierzu insbesondere UNHCR, Auskunft vom 30.09.2014 an VG Düsseldorf) gegen das Unionsgrundrecht auf Freiheit aus Art. 6 GRCh verstößt und alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller auch wegen dieser Asylhaftpraxis und den damit einhergehenden Haftbedingungen eine Rückkehr nach Ungarn unzumutbar sein könnte.
13 
Nach der genannten Auskunft des UNHCR vom 30.09.2014 trifft diese Inhaftierungspraxis praktisch alle Dublin-Rückkehrer, die – wie der Antragsteller - in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt und das Land anschließend sofort wieder verlassen haben. Denn solche Dublin-Rückkehrer würden nach ihrer Wiedereinreise in Ungarn erneut als Erstantragsteller behandelt und deshalb in Asylhaft genommen, weil ihr (erstes) Asylverfahren wegen ihrer Ausreise aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Sachentscheidung eingestellt worden sei. Diese Inhaftierung, die mehrere Monate (bis zu sechs Monate) dauern könne, erfolge generell und ohne Ansehung der Person, und betreffe daher auch Dublin-Rückkehrer syrischer Staatsangehörigkeit. Hinzu komme, das die jeweiligen Haftanordnungen auch nicht verständlich individuell begründet würden und die Inhaftierten zudem keine Rechtsmittel gegen die Anordnung der Haft einlegen könnten (vgl. UNHCR, a.a.O.).
14 
Diese Inhaftierungspraxis der ungarischen Behörden wird von einem Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als willkürlich und im Falle von syrischen Staatsangehörigen, die ihr Heimatland regelmäßig aus berechtigter Angst um ihr Leben verlassen haben und die deshalb derzeit – nicht nur in Deutschland sondern auch in Ungarn - einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, zudem als unverhältnismäßig eingestuft und als Verstoß gegen Art. 6 GRCh gewertet (so z.B. VG Sigmaringen, Beschl. v. 14.07.2014 – A 1 K 254/14 -; VG Düsseldorf, Urt . v. 02.09.2014 - 6 L 1235/14 -; VG München, Beschl. v. 31.10.2014 – M 16 S 14.50535; VG Köln, Beschl. v. 19.12.2014 – 20 L 2345/14 A –; VG Berlin, Beschl. v. 15.01.2015 – 23 L 899.14 A, alle in juris).
15 
Nach einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.12.2014 wird diese Asylhaft dagegen bei Schutzsuchenden aus Ländern, in denen die Wahrscheinlichkeit der Schutzbedürftigkeit sehr hoch eingeschätzt wird (z.B. Syrien, Eritrea und Somalia), in der Praxis nicht angewandt.
16 
Für die Richtigkeit dieser Stellungnahme spricht nicht zuletzt auch die Vorgeschichte des Antragstellers, der – nachdem er in Ungarn einen (ersten) Asylantrag gestellt hatte – bereits kurze Zeit später nach Deutschland weiterreisen konnte, was gegen eine generelle Inhaftierung von Erstasylantragstellern aus Syrien spricht. Hiervon abweichend hat jedoch der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 bestätigt, dass er auch syrische Asylsuchende in Asylhaft angetroffen hat.
17 
Auch in Bezug auf die Anwendungspraxis der Asylhaft ist die Auskunftslage demnach derzeit uneinheitlich und wird deren Anwendung von einem Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung deshalb als unionsrechtswidrig (s.o.), von anderen Gerichten aber auch als unionsrechtskonform eingestuft (vgl. z. B. VG Würzburg, Beschl. v. 28.03.2014 – W 1 S 14.30143 -; VG Stuttgart, Beschl. vom 11.11.2014, - A 12 K 4496/14 -; VG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2014, - A 7 K 678/14 - ).
18 
Die Frage, ob die Asylhaftpraxis der ungarischen Behörden möglicherweise gegen Art. 6 GRCh verstößt, ist folglich ebenfalls als offen zu beurteilen und bedarf daher ebenfalls noch der weiteren Sachaufklärung. Ihre endgültige Beantwortung muss deshalb ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
19 
Für den Fall, dass die derzeitige Asylhaftpraxis der ungarischen Behörden tatsächlich das Recht auf Freiheit aus Art. 6 GRCh der betroffenen Schutzsuchenden verletzen sollte, wäre darüber hinaus im Hauptsachverfahren auch noch die Rechtsfrage zu beantworten, ob dieser Verstoß gegen Art. 6 GRCh bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung genauso zu berücksichtigen ist, wie ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh, obwohl Art. 3 Abs. 2 Dublin III VO die anderen Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Bezug nimmt (bejahend: VG Berlin, a.a.O.).
20 
Aufgrund der vorgenannten, offenen Sach- und Rechtsfragen, die im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden können, müssen auch die Erfolgsaussichten der Klage im vorliegenden Eilverfahren als offen beurteilt werden und war dem Antragsteller deshalb bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen im Hauptsacheverfahren vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Dies folgt daraus, dass bei der festgestellten Sachlage das private Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage nicht zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, angesichts der ihm dort möglicherweise drohenden schweren Nachteile (Inhaftierung und Verletzung seines Rechts aus Art. 6 GRCh) höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse des Bundesamt an einer möglichst umgehenden Rückführung aufgrund der Dublin-III-Verordnung (ebenso in Bezug auf Griechenland: BVerfG, Beschl. v. 08.09. 2009 - 2 BvQ 56/09 -; v. 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 - und vom 09.10.2009 - 2 BvQ 72/09 -, alle in juris,).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 83 b AsylVfG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 31/10/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens
published on 28/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der am … 1988 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.05.2013 - u.a. von Italien kommend - in das Bund
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfa
published on 28/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 22.
published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kongo und reist
published on 10/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... Se
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.