Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Aug. 2018 - 7 A 9473/17

published on 09/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Aug. 2018 - 7 A 9473/17
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

A.

1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.7.2018 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich einer Erledigungserklärung bereits mit Schriftsatz vom 18.7.2018 im Voraus angeschlossen.

B.

2

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klage hatte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses – dem Ergehen des Aufhebungsbescheids der Beklagten vom 18.7.2018 (vgl. VG Köln, Gerichtsbesch. v. 19.10.2015, 16 K 6041/14.A, juris) – Aussicht auf Erfolg, da zu diesem Zeitpunkt die Überstellungsfrist i.S.v. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Amtsbl. EU Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – Dublin-III-VO), abgelaufen und der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9.11.2017 dementsprechend rechtwidrig war.

3

Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnehme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei diese Vorschriften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht lediglich als Ordnungsvorschriften zu verstehen sind, sondern als striktes Recht, auf dessen Einhaltung der Betroffene einen Anspruch hat (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2017, C-201/16, juris).

4

Mangels Einlegung eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelfs durch den Kläger im vorliegenden Verfahren sowie angesichts der Tatsache, dass die norwegischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Beklagten vom 3.11.2017 mit Schreiben vom 7.11.2017 zugestimmt haben, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist bereits am 7.5.2018 und damit mehr als zwei Monate vor Ergehen des Aufhebungsbescheids der Beklagten vom 18.7.2018 abgelaufen. Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO werden von der Beklagten nicht geltend gemacht.

5

Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO geboten, wonach bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten der Kläger die Kostenlast trägt. Der Erlass des Aufhebungsbescheids am 18.7.2018 kann angesichts des Umstandes, dass dieser erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der Überstellungsfrist am 7.5.2018 erging, nicht, auch nicht sinngemäß, als sofortiges Anerkenntnis der Beklagten gewertet werden. Es ist von der Beklagten, auch unter Beachtung des praktisch Möglichen, zu erwarten, nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO deutlich zeitnäher als innerhalb von drei Monaten auf die hieraus resultierende Rechtslage zu reagieren und dies auch dem Gericht mitzuteilen. Für eine eigenständige Prüfung einer Abhilfeentscheidung wegen Ablauf der Überstellungsfrist dürfte es allein einer – routinemäßig in die Aktenbearbeitung integrierbaren – anfänglichen Berechnung der Überstellungsfrist (anlässlich der Bearbeitung des Bescheides, gegebenenfalls anlässlich des Eingangs einer gerichtlichen Eilentscheidung) in Verbindung mit einer entsprechenden Wiedervorlage bedürfen. Vor einer Abhilfeentscheidung käme es sodann zunächst allein auf eine Formalkontrolle an, ob vor Fristablauf die Überstellungsfrist gegenüber dem Mitgliedsstaat durch eine entsprechende Anzeige verlängert worden ist. Selbst etwaig verbleibende Zweifelsfragen dürften in diesem organisatorischen Rahmen regelhaft binnen eines Monats, d.h. einer Zeitspanne, die dem entspricht, was der Gegenseite eingeräumt würde (vgl. § 81 AsylG), geklärt werden können. An der letztgenannten Zeitspanne ist vor dem dargestellten Hintergrund nunmehr auch die Beantwortung der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Frist es von der Beklagten im Sinne eines sofortigen Anerkenntnisses erwartet werden kann, auf eine maßgebliche Änderung der Sachlage – hier den Entfall der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Dublin-Bescheids durch Ablauf der Überstellungsfrist – selbständig der Klage abhelfend zu reagieren und dies in den Prozess einzuführen.

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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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published on 19/10/2015 00:00

Tenor Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte k
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.