Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. März 2014 - 16 K 5798/12.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Teheran / Iran geboren und ist iranischer Staatsangehöriger mit aserbeidschanischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 16. Mai 1996 von Istanbul kommend mit einem Flugzeug nach Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 20. Mai 1996 stellte der Kläger einen Asylantrag und gab hierzu an, im Iran Mitglied der Gruppe Khalgh-e Mosalman, einer Vereinigung türkisch sprechender Aserbeidschaner, die sich für Türkisch als Amtssprache einsetze, gewesen zu sein. Er habe Flugblätter transportiert und sei wegen seiner Teilnahme an einem Aufstand vorrübergehend inhaftiert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – vom 9. August 1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz a.F. nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aus der Bundesrepublik auf. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die hiergegen außerhalb der Klagefrist erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln – 1 K 8248/96.A – nahm der Kläger am 25. April 1997 zurück.
4Am 16. Juni 1997 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab der Kläger an, er sei exilpolitisch tätig und habe insbesondere an Demonstrationen u.a. vor der iranischen Botschaft in Bonn teilgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. August 1997 lehnte die Beklagte den Asylfolgeantrag ab. Ein erneutes Asylverfahren sei nicht durchzuführen, weil auch unter Berücksichtigung der nunmehr angeführten Umstände eine positive Entscheidung über den Asylantrag des Klägers nicht möglich erscheine. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. April 2011 – 16 K 8003/97.A – ab.
5Am 11. Oktober 2001 stellte der Kläger erneut einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab der Kläger unter Vorlage entsprechender Kopien an, dass ihn nunmehr eine Ladung erreicht habe, in der er aufgefordert werde, vor dem Islamischen Revolutionsgericht in Teheran zu erscheinen. Für den Fall der Nichtbefolgung sei der Erlass eines Haftbefehls angekündigt. Durch Dritte sei der Kläger zudem in den Besitz einer Urteilsabschrift gelangt, wonach er wegen seiner politischen Vergangenheit zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aus der Bundesrepublik auf. Insbesondere seien die vorgelegten Kopien wegen totaler Manipulierbarkeit beweiswertlos. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 15. April 2004 – 16 K 7956/01.A – ab.
6Am 3. Mai 2012 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden ebenfalls: Bundesamt – eine auf die isolierte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- a.F. sowie die Aufhebung der mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2001 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beschränkte Wiederaufnahme des Verfahrens. Hierzu gab der Kläger an, homosexuell zu sein. Er habe in seinen früheren Asylverfahren nicht den Mut gehabt, sich zu seiner sexuellen Veranlagung zu bekennen. Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland bekenne sich der Kläger nun mehr zu seiner Homosexualität. Er lebe sie nicht mehr wie früher im Iran und nach seiner Einreise in Deutschland im Verborgenen aus. Er bekenne sich zu ihr und habe in Kauf genommen, dass sich einige seiner Landsleute von ihm abgewandt hätten und über ihn redeten. Da der Kläger seine Homosexualität bereits in einem früheren Asylverfahren hätte geltend machen können, sei der Antrag entsprechend beschränkt worden. Außerdem legte der Kläger mehrere zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 22. November 2011 ausgestellte ärztliche Bescheinigungen vor, mit denen dem Kläger eine depressive Symptomatik attestiert wird.
7Mit Bescheid des vom 7. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt, da der Vortrag des Klägers sowohl hinsichtlich seiner homosexuellen Veranlagung als auch in hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt und damit nach Maßgabe von § 51 Abs. 2, 3 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- verspätet sei. Die Bescheide vom 9. August 1996 und 22. Oktober 2011 seien im beantragten Umfang auch nicht nach Maßgabe von § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Ausübung pflichtgemessen Ermessens aufzuheben. Die getroffenen Entscheidungen erwiesen sich auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags als rechtmäßig. Der Kläger müsse im Fall einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Homosexualität keine Verfolgung befürchten, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. führe. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes drohten im Iran bei einer homosexuellen Betätigung dann keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden asylrelevanten Maßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure, wenn die Betätigung auf den Bereich des engsten persönlichen Umfeldes beschränkt werde und die Veranlagung nicht nach außen hin bekannt werde. Ein zurückhaltendes Ausleben der Homosexualität sei angesichts der von der öffentlichen Moral gedeckten Verbotslage im Iran auch zumutbar. Auch aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers könne kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a.F. angenommen werden. Die vorgelegten Atteste ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die geschilderten Symptome an die Verhältnisse im Iran anknüpften. Als Ursachen würden vielmehr die fehlende Arbeitserlaubnis, der ungeklärte Aufenthaltsstatus sowie die Isolation und fehlende Tagesstruktur genannt. Eine beachtliche Gefahr einer Selbsttötung im Fall einer Abschiebung werde nicht attestiert; zudem handele sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern an die Abschiebung als solche anknüpfendes Abschiebungshindernis. Die Erkrankung des Klägers sei auch im Iran behandelbar.
8Am 5. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
9Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 7. November 2013 in den Verfahren C-199/12, C-200/12 und C-201/12 an, nach der die rechtliche Annahme des Bundesamtes, ein zurückhaltendes Ausleben der Homosexualität sei in Anbetracht der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. zumutbar, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Außerdem gibt der Kläger nunmehr an, mit dem Zeugen G. I. eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu unterhalten.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2012 zu verpflichten,
12- 13
1. unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. August 1996 festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- (subsidiärer Schutz) vorliegen,
hilfsweise
15festzustellen, das nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen,
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2. die mit dem Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2011 erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.
21Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen G. I. Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat.
24Das Gericht hat trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese Möglichkeit zum Termin geladen worden ist.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Bescheid des Bundeamtes vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden, insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 geänderten Rechtslage keinen Anspruch, auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (subsidiärer Schutz) unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. August 1996.
28Nach § 60 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt hiernach (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Weitere Einzelheiten zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren und der Berücksichtigung inländischer Fluchtalternativen im Herkunftsland ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 3c – d AsylVfG, die gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG entsprechend gelten, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz treten.
29Bei dem auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen (subsidiären) Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG gerichteten Begehren handelt es sich um einen Teil des Asylantrags, über den das Bundesamt nicht wie über die nationalen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG lediglich in Folge eines Asylantrags, sondern als integraler Bestandteil des Asylverfahrens entscheidet. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 AsylVfG, wonach mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt wird. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bezieht sich seinerseits auf den internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9). Der internationale Schutz umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Die Entscheidung des Bundesamt über die Gewährung des internationalen (subsidiären) Schutzes ist nach §§ 60 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AufenthG nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes anfechtbar.
30Wird – wie hier – nach Abschluss eines Asylverfahrens ein erneuter Asylantrag gestellt, so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung -ZPO- gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ein mit dem Antrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt sinngemäß geltend gemachter Anspruch auf eine pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Entscheidung des Bundesamtes über eine Aufhebung des Bescheides vom 9. August 1996 hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen zu den europarechtlichen Abschiebungshindernissen aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG besteht damit nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr.
31Nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 AsylVfG hat der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger die hierfür angeführten Gründe, die sich mit Blick auf den Schutzgehalt des internationalen (subsidiären) Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG hier allein auf die Furcht vor einer bei einer Rückkehr in den Iran drohenden strafrechtlichen Verfolgung wegen homosexueller Handlungen beziehen können, bereits in seinem früheren Asylverfahren hätte geltend machen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger betrachtet sich nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren als homosexuell. Schon während seines Aufenthalts im Iran habe er seine Homosexualität – wenn auch im Verborgenen – ausgelebt. Umstände, aufgrund derer der Kläger auch nach Ankunft in der Bundesrepublik ohne grobes Verschulden daran gehindert gewesen wäre, seine Homosexualität in seinem früheren Asylverfahren anzugeben, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Sie liegen auch nach der eigenen, zur Begründung des auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. beschränkten Antrags angeführten Rechtsauffassung des Klägers nicht vor.
32Aber auch einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unterstellt hat der angefochtene Bescheid im Ergebnis Bestand, weil der Kläger jedenfalls in der Sache,
33vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts im Falle einer fehlerhaften Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in der Sache zu entscheiden zuletzt etwa in stRspr. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 7. März 1995 – BVerwG 9 C 264.94 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 m.w.N.,
34keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (subsidiärer Schutz) hat. Denn der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne der vorgenannten Vorschriften, insbesondere die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, droht.
35Dabei geht das Gericht hinsichtlich der Verfolgungslage für Homosexuelle im Iran auf Grund der vorliegenden Erkenntnislage davon aus, dass zwar nicht eine homosexuelle Veranlagung als solche, wohl aber offen gelebte Homosexualität insbesondere unter Männern im Iran ein erhebliches, in jüngster Zeit eher ansteigendes Gefährdungspotenzial für vornehmlich staatliche Verfolgung birgt und sich dieses Potenzial gerade im Kontext mit sonstigen unerwünschten Personen zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Bedrohung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verdichten kann. Dabei stützt sich das Gericht maßgeblich auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes,
36vgl. zuletzt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11. Februar 2014 – Gz. 508-516.80/3 IRN –,
37nach denen homosexuelle Handlungen zwischen Männern im Iran weiterhin unter Strafe stehen (Art. 232-241 des iranischen Strafgesetzbuchs). Als Regelstrafe ist die Todesstrafe vorgesehen. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind in weniger schweren Fällen, z.B. Küssen und Umarmen, vorgesehen. Gemäß Art 234 des iranischen Strafgesetzbuchs droht dem „aktiven“ Part allerdings nicht mehr die Todesstrafe, sofern er unverheiratet ist bzw. aus anderen Gründen keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau haben kann; stattdessen wird er mit 100 Peitschenhieben bestraft. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 237 des iranischen Strafgesetzbuchs). Die letzten, dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Fälle, sind die am 4. September 2011 in Ahvaz wegen homosexueller Handlungen erfolgten Hinrichtungen von drei Männern, deren Namen nicht veröffentlicht wurden. Ihnen sei darüber hinaus auch Entführung und Raub vorgeworfen worden. Derzeit sitzen in einem iranischen Gefängnis vier Männer ein, denen die Hinrichtung wegen des Vorwurfs homosexueller Handlungen droht. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes wurden in den vier Fällen noch keine Hinrichtungstermine festgelegt. Die Todestrafen für die vier Personen wurden aber im Mai 2012 vom obersten Gerichtshof bestätigt. Im Ergebnis geht das Gericht damit von einer Verfolgungssituation aus, wie sie auch von anderen Gerichten auf der Grundlage u.a. von Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UNHCR und des Deutschen Orient-Instituts sowie Zeitungsberichten angenommen wird;
38vgl. etwa zuletzt Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 8. Februar 2013 – 6 K 786/12.WI.A –; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14. November 2012 – W 6 K 12.30072 –; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 5. März 2012 – B 3 K 11.3013 –; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 – 5 K 6084/04.A –, jeweils zitiert nach juris.
39Bei dieser Sachlage droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran kein im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG beachtlicher Schaden. Denn das Gericht hat bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger wie mit seinem Antrag gegenüber dem Bundesamt erstmals behauptet tatsächlich homosexuell veranlagt ist und diese homosexuelle Veranlagung auch tatsächlich auslebt. Der Vortrag des Klägers, er sei homosexuell, er habe seine Homosexualität bereits während seines Aufenthalts im Iran – wenn auch im Verborgenen – ausgelebt, er bekenne sich nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik nun mehr auch öffentlich zu seiner Homosexualität und er unterhalte zudem eine gleichgeschlechtliche Beziehung, erweist sich insgesamt als unglaubhaft.
40Erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers ergeben sich insoweit schon aus seinem dürftigen, weitgehend unsubstantiierten Vorbringen zu seiner Homosexualität. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Kläger die Gründe für sein Verfolgungsschicksal schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen;
41vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 106.84 –, Buchholz, 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32.
42Diesen Vorgaben entspricht das Verhalten des Klägers in keiner Weise. Seine Angaben gegenüber dem Bundesamt in seinem durch seinen Prozessbevollmächtigten verfassten Antrag vom 3. Mai 2012 bleiben hinsichtlich seiner behaupteten Homosexualität vage und oberflächlich. Konkrete und auch hinsichtlich des Randgeschehens detailreiche Schilderungen dazu, wann und unter welchen Umständen der Kläger seine Homosexualität entdeckt, wann und wie er seine Homosexualität im Iran im Verborgenen ausgelebt und seit wann, auf welche Weise und wem gegenüber er sich nunmehr in der Bundesrepublik zu seiner Homosexualität bekennt, fehlen gänzlich. Der Kläger hat sich vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, homosexuell zu sein und in seinen früheren Asylverfahren nicht den Mut gehabt zu haben, sich zu seiner sexuellen Veranlagung zu bekennen. Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland bekenne sich der Kläger nun mehr zu seiner Homosexualität. Er lebe sie nicht mehr wie früher im Iran und nach seiner Einreise in Deutschland im Verborgenen aus. Er bekenne sich zu ihr und habe in Kauf genommen, dass sich einige seiner Landsleute von ihm abgewandt hätten und über ihn redeten. Auch zur Begründung seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger seine diesbezüglichen Angaben – von dem erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf eine gleichgeschlechtliche Beziehung zum Zeugen G. I. abgesehen – nicht weiter substantiiert. Stattdessen hat der Kläger lediglich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und sich auf rechtliche Ausführungen zur Begründung seines Klagevortrags beschränkt, obwohl der Kläger mit der Klageeingangsbestätigung des Gerichts vom 8. Oktober 2012 ausdrücklich auf seine sich bereits aus § 74 Abs. 2 AsylVfG ergebende gesetzliche Verpflichtung hingewiesen worden ist, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes anzugeben. Schließlich hat der Kläger auch die mündliche Verhandlung, zu der er persönlich erschienen ist, nicht genutzt, um seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahrens näher zu erläutern. Der Kläger hat sich hier darauf beschränkt, lediglich die gezielten Fragen des Gerichts zu seiner behaupteten Beziehung zum Zeugen G. I. – und auch dies nur in knappen Worten – zu beantworten.
43Das Gericht ist zudem nach Würdigung der informatorischen Befragung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G. I. nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Zeugen eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhält. Vielmehr ziehen die Ergebnisse der Befragungen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insgesamt ernsthaft und nachhaltig in Zweifel.
44So ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger den Umstand einer – nach eigenen Angaben – bereits seit ca. sechs Jahren bestehenden Beziehung mit dem Zeugen weder bei seiner Antragstellung gegenüber dem Bundesamt am 3. Mai 2012, noch bei seiner Klageerhebung am 5. Oktober 2012 erwähnt, sondern erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2014 und damit nur drei Tage vor der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Eine plausible Erklärung hierfür hat der Kläger nicht geliefert. Für das Gericht steht damit der Verdacht im Raum, dass der Vortrag gerade mit Blick auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 27. Januar 2014 und die damit verbundene Einschätzung des Gerichts, nach der für die Klage aufgrund des bisherigen Vortrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe, allein prozesstaktischen Motiven geschuldet ist.
45Zudem hat das Gericht aus den Einlassungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass beide nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern eine vorab (nur) in den Grundzügen abgesprochene, frei erfundene Geschichte erzählt haben. Es ist weder dem Kläger, noch dem Zeugen im Rahmen ihrer Befragungen gelungen ist, konkret und nachvollziehbar von der behaupteten gemeinsamen Beziehung zu erzählen. Vielmehr haben sie sich – trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts – auf knappe und im Wesentlichen abstrakte Angaben beschränkt, die leicht abzusprechen sind, ohne dass es bei einer zu erwartenden getrennten Befragung durch das Gericht zu Widersprüchen kommt. So hat der Kläger auf die Frage, wann und unter welchen Umständen er seinen vermeintlichen Lebensgefährten kennengelernt hat, lediglich angegeben, dass dies vor ca. 6 Jahren gewesen sei. Sein Lebensgefährte habe seinerzeit in Bonn ein persisches Restaurant gehabt, wo man sich kennengelernt habe. Er sei in das Restaurant gegangen. Sie seien sich nach und nach näher gekommen und hätten sich angefreundet. Sinngemäß hat der Zeuge bekundet, den Kläger vor ca. sechs Jahren kennengelernt zu haben. Dies sei in seinem Restaurant gewesen. Er sei dahin gekommen. Am Anfang habe er ihm seelisch und emotional geholfen. Nähere Angaben hierzu haben weder der Kläger, noch der Zeuge gemacht. Auch haben beide nicht nachvollziehbar erläutern können, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. So hat der Kläger auf die Bitte des Gerichts näher zu erläutern, was er mit dem Begriff der Beziehung meine, lediglich ausweichend geantwortet, dass er das so liebe und es genieße. Mehr könne er nicht sagen, da dies Privatsache sei. Der Zeuge hat sich nur insoweit eingelassen, dass der Kläger jünger sei und er für ihn ein Zufluchtsort sei. Abgesehen von sexuellen Sachen sei es bei seinem Partner so, dass er Zuflucht bei ihm suche und Respekt vor ihm habe. Auf die Frage des Gerichts, anhand der vergangenen Woche konkret und chronologisch von Montag bis Sonntag zu schildern, was beide gemeinsam gemacht haben, ist der Kläger immer wieder ins Allgemeine ausgewichen und hat konkrete, nachprüfbare Angaben vermieden. So hat er wörtlich angegeben: „Ich rufe ihn an. Wir sprechen immer miteinander. Von Freitag bis Sonntagmorgen sind wir zusammen“. Erst auf die Nachfrage, wann und wie oft er mit dem Zeugen in der letzten telefoniert habe, hat der Kläger angegeben, wie immer zweimal abends mit dem Zeugen telefoniert zu haben, wobei er sich an die konkreten Wochentage wiederum nicht erinnern konnte. Ein ähnliches Aussageverhalten lässt sich bei dem Zeugen erkennen. Auch dieser ist mit seiner Antwort auf die sinngemäß wiederholte Frage zunächst im Allgemeinen geblieben und hat bekundet, oft abends mit dem Kläger zu telefonieren. Sein Lebensgefährte habe eine Satellitenanlage und berichte ihm dann über die Nachrichten. Manchmal telefonierten sie zehn Nächte hintereinander, dann wieder nicht. Es gebe keine festen Zeiten. Erst auf Nachfrage hat der Zeuge sodann angegeben, in der vergangenen Woche wohl zweimal mit dem Kläger telefoniert zu haben, ohne allerdings – wie der Kläger – genau sagen zu können, wann dies gewesen sei. Dass sich weder der Kläger, noch der Zeuge an auch nur einen konkreten Wochentag der gerade erst vergangenen Woche haben erinnern können, hält das Gericht für mehr als unwahrscheinlich.
46Schließlich haben sich der Kläger und der Zeuge auf weitere, der Konkretisierung der gemeinsamen Aktivitäten in der vergangenen Woche dienende Nachfragen des Gerichts in unauflösbare Widersprüche verwickelt. So hat der Kläger sinngemäß angegeben, die Zeit von Freitag bis Sonntagmorgen in der Wohnung des Zeugen verbracht zu haben. Sie hätten zusammen gekocht, ferngesehen und gegessen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, die gesamte Zeit mit seinem Lebensgefährten in dessen Wohnung verbracht zu haben. Dem gegenüber hat der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger ihn lediglich von Freitag bis Samstagnachmittag besucht habe. Am Samstagnachmittag sei er wieder gefahren. Außerdem hat der Zeuge angegeben, sie hätten in Bonn in einem chinesischen Restaurant zusammen gegessen. Mit diesen Widersprüchen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nachdrücklich konfrontiert haben der Kläger und der Zeuge keine nachvollziehbare Erklärungen für ihre unterschiedlichen Aussagen liefern können, sondern sich stattdessen allgemein auf ihre Vergesslichkeit bzw. Depressionen berufen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers und des Zeugen, das letzte Wochenende gemeinsam verbracht zu haben, unwahr sind.
47Zuletzt liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesamte Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität lediglich asyltaktischen Gründen geschuldet ist. Das gesamte asylrechtliche Vorbringen des Klägers in seinen nunmehr insgesamt vier Asyl(-folge)anträgen erweckt den Eindruck, dass der Kläger mit jeweils wechselndem, konstruiertem Vorbringen versucht, sein Ziel der Verbesserung seines aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik zu erreichen.
48Die durch den Kläger zur Begründung seiner Klage angeführte neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von dem Antragsteller nicht erwarten können, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland wegen einer dort drohenden strafrechtlichen Verfolgung geheim hält oder zumindest Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt,
49vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12 und C-201/12 –, NVwZ 2014, 132-135,
50die sich ohnehin unmittelbar nur als Auslegungsmaßstab zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG (Flüchtlingseigenschaft) heranziehen lässt, erweist sich nach alledem als nicht entscheidungserheblich.
51Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. August 1996 zu.
52Der Kläger hat in Anbetracht der von ihm behaupteten Homosexualität aus den vorstehend dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, noch ist sein Anspruch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Beklagten über eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des Bescheides vom 9. August 1996 durch den angefochtenen Bescheid verletzt.
53Ein solcher Anspruch ergibt sich schließlich wegen der Relevanz allein zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse auch nicht aus der durch den Kläger durch Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste glaubhaft dargelegten psychischen Erkrankung. Insoweit verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und sieht von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab.
54Die die mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2011 erlassene Abschiebungsandrohung ist nach alledem rechtmäßig.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AyslVfG.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.