Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 16 K 4377/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist am 00. Juli 0000 in Ansali/Iran geboren und iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig und hat keine Kinder.
3Der Kläger beantragte bereits Anfang 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage blieb mit Urteil der angerufenen Kammer vom 15. Juli 2013 erfolglos (vgl. Verfahren zum Aktenzeichen 16 K 2280/12.A). Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 13 A 2041/13.A).
4Am 15. Juli 2014 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung verwies er eine mittlerweile vorliegende Bescheinigung über die Zugehörigkeit des Klägers zur Evangelischen Freikirche L. -P. vom 15. Mai 2014. Getauft worden sei der Klägerin bereits am 4. Juni 2012 in der Evangelischen Kirchengemeinde F. in L. . Er sei gläubiger Christ und sehr engagiert im Gemeindeleben.
5Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – vom 22. Juli 2014, dem Kläger nach eigenen Angaben zugestellt am 28. Juli 2014, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12. März 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG ab.
6Der Kläger hat am 11. August 2014 Klage erhoben. Sein zugleich eingelegtes Eilrechtsschutzbegehren blieb ohne Erfolg (vgl. Az. 16 L 1500/14.A). Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf neue Gründe, aus denen sich die Möglichkeit einer positiven Sachentscheidung ergebe. Der Kläger habe neue Unterlagen vorgelegt, so dass hätte geprüft werden müssen, ob diese eine religiöse Verfolgung auslösten. Gerade die Frage der Konversion sei zudem in den früheren Gerichtsentscheidungen nicht abschließend entschieden worden. Nunmehr könne der Kläger belegen, dass seine Konversion nicht asyltaktisch motiviert war. Jedenfalls müsse ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden, da die Gesinnung des Klägers – eine frühere asyltaktische Motivation unterstellt – nun tatsächlich echt sei. Dem Kläger drohe daher bei einer Abschiebung in den Iran das Todesurteil. Er bezieht sich des Weiteren auf Bescheinigungen des Pastors Shahram Adimi der Evangelischen Freikirche L. e.V. (L. -P. ) vom 1. Juli 2015 sowie des Pfarrers E. .-Q. . L1. -I. J. der Evangelischen Kirchengemeinde F. vom 24. Juni 2015.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2014 zu verpflichten,
9- 10
1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
- 12
2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen,
hilfsweise
14- 15
3. unter Abänderung des Bescheids vom 12. März 2012 festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (subsidiärer Schutz) vorliegen,
hilfsweise
17- 18
4. unter Abänderung des Bescheids vom 12. März 2012 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.
22Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens mit dem Az. 16 L 1500/14.A und des Verfahrens mit dem Az. 16 K 2280/12.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Entscheidung ergeht durch den gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständigen Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
281.
29Wird – wie hier – nach Abschluss eines Asylverfahrens ein erneuter Asylantrag gestellt, so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund
30für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
31Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dürften nicht erfüllt sein. Der Kläger berief sich bei der Begründung seines Asylantrags sowohl auf eine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) durch den nunmehr eingetretenen Glaubenswechsel als auch auf neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) durch Vorlage einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit des Klägers zur Evangelischen Freikirche L. -P. vom 15. Mai 2014. Auf die Prüfung dieser Wiederaufgreifensgründe ist das Gericht beschränkt. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen.
32BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289 Rn. 28 = NVwZ 2011, 629.
33Bei der im Asylantragsverfahren vorlegten Bescheinigung vom 15. Mai 2014 handelt es sich nicht um ein taugliches neues Beweismittel. Die auf die äußeren Umstände des Gemeindelebens des Klägers in der Evangelischen Freikirche L. -P. bezogene Bescheinigung vermag zwar Anhaltspunkte und Indizien darzulegen, dass sich der Kläger persönlich in der Gemeinde engagiert und seine Glaubensüberzeugung durch den Besuch von Kursen zu vertiefen sucht. Damit ist jedoch noch kein Beweis für die inneren Beweggründe des Klägers für den geltend gemachten Glaubenswechsel dargetan. Dies jedoch war Kern des Urteils der Kammer vom 15. Juli 2013, mit dem das Gericht die Berufung auf die Konversion als nicht überzeugend zurückgewiesen hat.
34Vgl. VG L. , Urteil vom 15. Juli 2013 – 16 K 2280/12.A; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 13 A 2041/13.A.
35Allein eine derartige Bescheinigung kann die innere Glaubensüberzeugung nicht beweisen. Die innere Tatsache der ernsthaften, die Persönlichkeit des Asylbewerbers prägenden Glaubensüberzeugung ist vielmehr durch eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Wege der „informatorischen Befragung“ (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) zu überprüfen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an, so dass seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289 Rn. 19 = NVwZ 2011, 629.
37Auch eine nachträgliche Änderung der Sachlage dürfte nicht eingetreten sein. Der Kläger führt insoweit aus, dass jedenfalls mittlerweile, d.h. nach Abschluss des Asylerstverfahrens, ein ernsthafter Glaubenswechsel zu bejahen sei. Zwar kann eine Änderung der Sachlage vorliegen, wenn eine sog. innere Tatsache hinzutritt, die im Ausgangsverfahren noch nicht existierte. Dazu kann auch die Glaubensüberzeugung zählen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289 Rn. 19 = NVwZ 2011, 629.
39Zu beachten ist hier, dass der Kläger sich in erster Linie darauf beruft, seit Juli 2013 regelmäßig die genannte Freikirche zu besuchen. Dies datiert somit noch vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens im Nachgang zum Asylerstantrag des Klägers. Im Raum steht danach nur ein Wechsel der Gemeinde, der die (frühere) Konversionsentscheidung zum evangelischen Christentum unberührt lässt. Nur soweit man das Begehren des Klägers dahingehend versteht, dass sich seine Überzeugung auch danach weiter verfestigt und damit erstmals die Schwelle der wirklichen inneren Glaubensüberzeugung überschritten habe, erscheint offen, ob damit nicht doch eine asylrelevante Tatsachenänderung aufgezeigt ist. Dies wurde jedoch höchstgerichtlich in einer vergleichbaren Konstellation verneint;
40vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289 Rn. 28 = NVwZ 2011, 629.
41Dann würde sich für den Kläger auch die weitere Frage stellen, ob er die Voraussetzungen der § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG eingehalten hat.
422.
43Letztlich kann hier jedoch offen bleiben, ob die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG vorliegen. Denn auch einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unterstellt hat der angefochtene Bescheid im Ergebnis deshalb – selbstständig entscheidungstragend – Bestand, weil der Kläger jedenfalls in der Sache,
44vgl. zur Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Streitsache BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97, BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A, juris-Rn. 9; VG L. , Urteil vom 13. März 2014 – 16 K 5798/12.A, juris-Rn. 29,
45keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
46a.
47Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG zu. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter im Sinne der genannten Vorschrift ist, wer durch seinen Heimatstaat gezielte Rechtsverletzungen erleidet, die allein an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an unverfügbare, sein Anderssein prägende Merkmale anknüpfen und ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
48BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151, und 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86, BVerfGE 81,142 = NVwZ 1990, 453.
49Nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 3a bis d AsylVfG.
50Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist nach wie vor – weitgehend deckungsgleich mit den Anforderungen an die Verfolgungsprognose bei der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG – darauf abzustellen, ob jemand in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss;
51vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 – 9 C 237.80, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, und vom 27. April 1982 – 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250 = NVwZ 1983, 160.
52Erfolgte die Ausreise wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung, kann der internationale Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG ebenso wie der Schutz des Asylrechts grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bestand noch keine derartige Vorverfolgung, hängt die Schutzgewährung davon ab, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht;
53vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341 (361 f.) = NJW 1980, 2641, und 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a., BVerfGE 83, 216 (230) = NVwZ 1991, 768; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892, vom 3. November 1992 – 9 C 21.92, BVerwGE 91, 150 = NVwZ 1993, 486, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfg Nr. 173 = NVwZ 1995, 391.
54Anders als der Asylanspruch setzt der internationale Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG keinen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Zuerkennung dieses Flüchtlingsschutzes erfordert bei selbst-geschaffenen Nachfluchtgründen keine Verknüpfung mit entsprechenden Betätigungen im Herkunftsland (§ 28 Abs. 1a AsylVfG);
55vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 10 C 25.08, BVerwGE 135, 49 = NVwZ 2010, 383.
56Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die Feststellung der Voraussetzungen internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG für den Kläger nicht vor. Der Kläger konnte das Gericht nicht von der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels zum Christentum überzeugen.
57Zwar ist nach heutiger Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, für den Fall einer Rückkehr in den Iran eine beachtliche Verfolgungsgefahr besteht.
58Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A, NVwZ-RR 2013, 575 (Ls.), und Beschluss vom 10. Februar 2015 – 13 A 2569/14.A.
59Die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus setzt nach der insoweit inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch der Kammer allerdings voraus, dass verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht.
60Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 – 13 A 440/15.A.
61Nur dann kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte und diese damit dort auch im öffentlichen Bereich praktizieren würde und deshalb in eine ihm nicht zumutbare ausweglose Lage geriete, auch wenn es keiner unausweichlichen Gewissensentscheidung bedarf.
62Das Gericht hat bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens,
63vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 1973 – VI C 5.73, BVerwGE 44, 152,
64nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der durch die Taufe bereits am 4. Juni 2012 formal vollzogene Glaubenswechsel des Klägers zum (evangelischen) Christentum in dem dargelegten Sinn Ausdruck einer echten religiösen Überzeugung ist, die ihn in seiner religiösen Identität geprägt hat, und er deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben insbesondere auch durch den Besuch öffentlicher Gottesdienste leben wird.
65Der Kläger hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend vermitteln können, welche persönlichen Beweggründe ihn zur Hinwendung zum Christentum veranlasst haben, noch welche Bedeutung und Auswirkung der neue Glauben für bzw. auf sein Leben hat. Das Gericht hat seinen Ausführungen unter Berücksichtigung des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht mit der notwendigen Überzeugung entnehmen können, dass die formale Konversion eine religiöse, identitätsprägende Grundüberzeugung widerspiegelt. So hat der – wenigstens äußerlich – im muslimischen Glauben groß gewordene Kläger nicht etwa einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit seinen Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre dargetan, sondern sich als Grund für die Taufe lediglich allgemein und weitgehend inhaltsleer darauf bezogen, dass er sich von seinen Sünden befreien lassen wollte. Zu beachten ist, dass der Kläger selbst äußert, sich erst seit dem erstmaligen Betreten der Kirche in L. -P. als Christ zu betrachten. Erst dann, nämlich im Juli 2013, habe er die Liebe auch durch die anderen Christen gespürt. Daraus erhellt sich in keiner Weise, warum der Kläger dann bereits im Juni 2012 eine – nach seinem eigenen Vortrag – nicht religiös motivierte Taufe vollzogen hat. Hinsichtlich seiner Christwerdung im Rahmen des Besuchs der freikirchlichen Gemeinde in L. -P. beruft sich der Kläger vor allem auf die Vaterrolle, die Gott und Jesus nun einnehmen würden. Er habe seine Angst verloren, da er sich von Jesus geliebt wisse. Die damit von dem Kläger angeführten Gründe für eine Hinwendung zum Christentum geraten floskelhaft und plakativ. Zu seinen Glaubensinhalten befragt, kann der Kläger auch nur weitgehend oberflächlich auf die Grundsätze der Liebe und Vergebung verweisen. Sinngemäß fällt die Antwort des Klägers auf die Nachfrage des Gerichts aus, wie denn das Gemeindeleben in der genannten Freikirche aussehe und wie er seinen Glauben im Alltag lebe. Die Einlassungen des Klägers lassen insgesamt zwar auf ein Gefühl des Geborgenseins und der inneren Stabilität schließen, im engeren Sinne religiöse Motive für eine Teilnahme des Klägers am Gemeindeleben der Evangelischen Freikirche L. -P. im Sinne einer religiösen, identitätsprägenden Grundüberzeugung werden jedoch nicht erkennbar. Nicht zuletzt ist bei der anzustellenden Gesamtwürdigung aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu konstatieren, dass auch die Antworten des Klägers bezogen auf konkrete Fragen zu Glaubensinhalten des Christentums keine hinreichende innere Hinwendung zur Glaubenslehre erkennen lassen. So konnte er zwar den Text des „Vater unser“ inhaltlich im Wesentlichen richtig wiedergeben; gleichwohl sind die Kenntnisse des Klägers von der Bibel doch zu oberflächlich, um angesichts der – ihre Richtigkeit unterstellt – Tatsache, dass er seit 2013 und auch aktuell wieder mehrmonatige Glaubenskurse besucht und die Bibel studiert haben will, aus seinen Antworten und seinem dabei gegebenen persönlichen Eindruck eine echte innere Konversionsentscheidung zu folgern. So konnte er neben dem Evangelisten Johannes keine weiteren überlieferten biblischen Evangelien nennen. Auch konnte der Kläger das Pfingstereignis nicht zuordnen oder nähere Angaben zur Bedeutung von Simon Petrus machen. Die Äußerungen des Klägers blieben in der gesamten Anhörung eher unklar und wenig konkret. Für jemanden, der – die Richtigkeit seiner tatsächlichen Angaben unterstellt – jedenfalls seit Juli 2013 regelmäßig die Kirche besucht und mehrere mehrmonatige Glaubenskurse besucht haben will, ist diese Detailarmut ein hinreichendes Indiz, dass sich das Interesse des Klägers an der Teilnahme am freikirchlichen Gemeindeleben auf allgemein soziale Zwecke beschränkt, was zwar per se respektabel und gut nachvollziehbar, jedoch kein Ausweis der inneren Hinwendung gerade zur christlichen Glaubenswelt ist.
66b.
67Dem Kläger steht schließlich auch nicht der – hilfsweise – geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (subsidiärer Schutz) und auf die Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Auf die vorstehenden Gründe wird insoweit Bezug genommen.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 16 K 4377/14.A
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 16 K 4377/14.A
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 16 K 4377/14.A zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus Köln bewilligt.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil er die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfüllt und die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
41. Die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist unbegründet.
5Die Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - ab,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 ‑, BVerwGE 106, 171 = juris,
7und führt aus, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zu dieser Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, gegen die auf § 27a AsylVfG gestützte Antragsablehnung sei die isolierte Anfechtungsklage statthaft. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe das Gericht die Streitsache im Asylrechtsstreit aber spruchreif zu machen, auch wenn es sich um einen Asylfolgeantrag handele, bezüglich dessen das Bundesamt noch nicht in die Prüfung eingetreten sei.
8Die gerügte Divergenz besteht nicht. Eine Abweichung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713), und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
10Daran fehlt es hier. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen. Klagegegenstand der angefochtenen Entscheidung ist demgegenüber eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG. Nach der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Asylfolgeverfahren nicht lediglich isoliert auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden, weil der rechtserhebliche Aspekt, ob das bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich die (Vor-)Frage nach der Erfüllung der Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids als notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Asyl, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betreffe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 (172 f.) = juris, Rn. 10.
12Hingegen trifft das Bundesamt im Verfahren nach § 27a AsylVfG allein die der Prüfung des Asylantrags vorgelagerte Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags; eine materiell-rechtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Anerkennung auf Asyl besteht, findet nicht statt. Insofern steht in diesem Verfahren weder die (Vor-)Frage im Streit, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss noch ob ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht.
13Vgl. zur Erfolglosigkeit der Divergenzrüge in einem solchen Fall: Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A –, juris Rn. 3 ff.; ferner auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1.13 ‑, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 13, S. 3, Rn. 14 = juris, Rn. 14 zur Anfechtungsklage für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG.
142. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
15Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
17Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
18Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
19„ob bei einem als unzulässig i. S. v. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben ist sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“,
20rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
21Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist in der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Danach ist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 27a AsylVfG allein die Anfechtungsklage statthaft.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 28 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH.
23Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg auch versagt, soweit die Beklagte geltend macht, diese Rechtsfrage sei wegen der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und es stehe eine Beantwortung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts zur Frage der statthaften Klageart im Falle einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG steht im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
24Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 6, unter Hinweis auf die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung verschiedener Obergerichte: Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 Bf 208/14.AZ -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 13 LA 66/14 -, AuAS 2014, 273; OVG Saarl., Beschluss vom 12. September 2014 - 2 A 191/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293; OVG S.-A., Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 ‑, juris; Hess.VGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 10 A 1873/14.ZA -, UA S. 13 (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
25Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
26Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12, S. 3 ff. = juris, Rn. 14 ff., und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 13, S. 3, Rn. 14 = juris, Rn. 14.
27Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ohne weiteres auf den Fall der Ablehnung der Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens auf der Grundlage des § 27a AsylVfG übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung, sondern weist lediglich, ohne dass eine materiell-rechtliche Prüfung stattfindet, auf die Unzulässigkeit des Asylantrags hin.
28Vgl. zur Übertragbarkeit der Ausführungen des BVerwG auf die vorliegende Konstellation: Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 6.
29Mit Blick darauf kommt es auf die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage nicht an, ob die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umzudeuten und sodann „durchzuentscheiden“ sei.
30Abgesehen davon dürfte sich diese Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG in einem solchen Fall vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Mit der Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird lediglich ‑ wie in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 14. März 2014 - ohne materiell-rechtliche Prüfung die Unzulässigkeit des Asyl(folge)antrags festgestellt; im Rahmen der Entscheidung nach § 71a AsylVfG findet hingegen eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren, wenn die Bundesrepublik Deutschland für dessen Durchführung zuständig ist, auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Jedenfalls dürfte aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG gleichermaßen erfüllt sind, allein anhand des konkreten Einzelfalls zu beantworten sein.
31Im Hinblick darauf führt auch die im Verlaufe des Zulassungsverfahrens erfolgte Bezugnahme der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 3,
33nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Anders als im vorliegenden Fall lagen hinsichtlich des dortigen Klägers über EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hinaus eine der Beklagten über eine DublinNET-Mail zugegangene Antwort Italiens, dass für diesen eine anerkennende Entscheidung in Italien ergangen war, und damit „konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt und diese in einem Mitgliedstaat zu einer Anerkennung geführt haben“. Hier spricht nach der Mitteilung der norwegischen Behörden in der Annahme des Übernahmeersuchens vom 30. Dezember 2013 hingegen alles dafür, dass der Kläger in Norwegen auf seinen Antrag keinen Schutzstatus zuerkannt erhielt. Zudem ging es im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um eine Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß §§ 32, 33 AsylVfG.
34Abgesehen davon sieht sich der Senat mit Blick auf die Ausführungen in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Frage, ob die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umzudeuten und sodann „durchzuentscheiden“ ist, nur anhand des konkreten Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, es komme „somit in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob und mit welchem Ergebnis der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Hierzu wird das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann auf dieser neuen Tatsachengrundlage der Rechtsfrage nachzugehen haben, ob der Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann“.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 8.
36Daraus ist nur der Schluss zu ziehen, dass ein Asylantrag, der auf der Grundlage des § 27a AsylVfG abgelehnt worden ist, nicht grundsätzlich in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden kann, sondern über diese Möglichkeit erst entschieden werden kann, wenn die Tatsachengrundlage des jeweiligen Einzelfalls geklärt ist.
37Vgl. zur Erfolglosigkeit der Grundsatzrüge in einem solchen Fall OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A –, juris Rn. 13 ff.
38Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
39Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Teheran / Iran geboren und ist iranischer Staatsangehöriger mit aserbeidschanischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 16. Mai 1996 von Istanbul kommend mit einem Flugzeug nach Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 20. Mai 1996 stellte der Kläger einen Asylantrag und gab hierzu an, im Iran Mitglied der Gruppe Khalgh-e Mosalman, einer Vereinigung türkisch sprechender Aserbeidschaner, die sich für Türkisch als Amtssprache einsetze, gewesen zu sein. Er habe Flugblätter transportiert und sei wegen seiner Teilnahme an einem Aufstand vorrübergehend inhaftiert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – vom 9. August 1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz a.F. nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aus der Bundesrepublik auf. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die hiergegen außerhalb der Klagefrist erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln – 1 K 8248/96.A – nahm der Kläger am 25. April 1997 zurück.
4Am 16. Juni 1997 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab der Kläger an, er sei exilpolitisch tätig und habe insbesondere an Demonstrationen u.a. vor der iranischen Botschaft in Bonn teilgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. August 1997 lehnte die Beklagte den Asylfolgeantrag ab. Ein erneutes Asylverfahren sei nicht durchzuführen, weil auch unter Berücksichtigung der nunmehr angeführten Umstände eine positive Entscheidung über den Asylantrag des Klägers nicht möglich erscheine. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. April 2011 – 16 K 8003/97.A – ab.
5Am 11. Oktober 2001 stellte der Kläger erneut einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab der Kläger unter Vorlage entsprechender Kopien an, dass ihn nunmehr eine Ladung erreicht habe, in der er aufgefordert werde, vor dem Islamischen Revolutionsgericht in Teheran zu erscheinen. Für den Fall der Nichtbefolgung sei der Erlass eines Haftbefehls angekündigt. Durch Dritte sei der Kläger zudem in den Besitz einer Urteilsabschrift gelangt, wonach er wegen seiner politischen Vergangenheit zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aus der Bundesrepublik auf. Insbesondere seien die vorgelegten Kopien wegen totaler Manipulierbarkeit beweiswertlos. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 15. April 2004 – 16 K 7956/01.A – ab.
6Am 3. Mai 2012 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden ebenfalls: Bundesamt – eine auf die isolierte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- a.F. sowie die Aufhebung der mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2001 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beschränkte Wiederaufnahme des Verfahrens. Hierzu gab der Kläger an, homosexuell zu sein. Er habe in seinen früheren Asylverfahren nicht den Mut gehabt, sich zu seiner sexuellen Veranlagung zu bekennen. Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland bekenne sich der Kläger nun mehr zu seiner Homosexualität. Er lebe sie nicht mehr wie früher im Iran und nach seiner Einreise in Deutschland im Verborgenen aus. Er bekenne sich zu ihr und habe in Kauf genommen, dass sich einige seiner Landsleute von ihm abgewandt hätten und über ihn redeten. Da der Kläger seine Homosexualität bereits in einem früheren Asylverfahren hätte geltend machen können, sei der Antrag entsprechend beschränkt worden. Außerdem legte der Kläger mehrere zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 22. November 2011 ausgestellte ärztliche Bescheinigungen vor, mit denen dem Kläger eine depressive Symptomatik attestiert wird.
7Mit Bescheid des vom 7. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt, da der Vortrag des Klägers sowohl hinsichtlich seiner homosexuellen Veranlagung als auch in hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt und damit nach Maßgabe von § 51 Abs. 2, 3 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- verspätet sei. Die Bescheide vom 9. August 1996 und 22. Oktober 2011 seien im beantragten Umfang auch nicht nach Maßgabe von § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Ausübung pflichtgemessen Ermessens aufzuheben. Die getroffenen Entscheidungen erwiesen sich auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags als rechtmäßig. Der Kläger müsse im Fall einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Homosexualität keine Verfolgung befürchten, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. führe. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes drohten im Iran bei einer homosexuellen Betätigung dann keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden asylrelevanten Maßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure, wenn die Betätigung auf den Bereich des engsten persönlichen Umfeldes beschränkt werde und die Veranlagung nicht nach außen hin bekannt werde. Ein zurückhaltendes Ausleben der Homosexualität sei angesichts der von der öffentlichen Moral gedeckten Verbotslage im Iran auch zumutbar. Auch aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers könne kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a.F. angenommen werden. Die vorgelegten Atteste ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die geschilderten Symptome an die Verhältnisse im Iran anknüpften. Als Ursachen würden vielmehr die fehlende Arbeitserlaubnis, der ungeklärte Aufenthaltsstatus sowie die Isolation und fehlende Tagesstruktur genannt. Eine beachtliche Gefahr einer Selbsttötung im Fall einer Abschiebung werde nicht attestiert; zudem handele sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern an die Abschiebung als solche anknüpfendes Abschiebungshindernis. Die Erkrankung des Klägers sei auch im Iran behandelbar.
8Am 5. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
9Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 7. November 2013 in den Verfahren C-199/12, C-200/12 und C-201/12 an, nach der die rechtliche Annahme des Bundesamtes, ein zurückhaltendes Ausleben der Homosexualität sei in Anbetracht der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. zumutbar, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Außerdem gibt der Kläger nunmehr an, mit dem Zeugen G. I. eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu unterhalten.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2012 zu verpflichten,
12- 13
1. unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. August 1996 festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- (subsidiärer Schutz) vorliegen,
hilfsweise
15festzustellen, das nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen,
16- 17
2. die mit dem Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2011 erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.
21Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen G. I. Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat.
24Das Gericht hat trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese Möglichkeit zum Termin geladen worden ist.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Bescheid des Bundeamtes vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden, insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 geänderten Rechtslage keinen Anspruch, auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (subsidiärer Schutz) unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. August 1996.
28Nach § 60 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt hiernach (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Weitere Einzelheiten zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren und der Berücksichtigung inländischer Fluchtalternativen im Herkunftsland ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 3c – d AsylVfG, die gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG entsprechend gelten, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz treten.
29Bei dem auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen (subsidiären) Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG gerichteten Begehren handelt es sich um einen Teil des Asylantrags, über den das Bundesamt nicht wie über die nationalen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG lediglich in Folge eines Asylantrags, sondern als integraler Bestandteil des Asylverfahrens entscheidet. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 AsylVfG, wonach mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt wird. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bezieht sich seinerseits auf den internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9). Der internationale Schutz umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Die Entscheidung des Bundesamt über die Gewährung des internationalen (subsidiären) Schutzes ist nach §§ 60 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AufenthG nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes anfechtbar.
30Wird – wie hier – nach Abschluss eines Asylverfahrens ein erneuter Asylantrag gestellt, so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung -ZPO- gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ein mit dem Antrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt sinngemäß geltend gemachter Anspruch auf eine pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Entscheidung des Bundesamtes über eine Aufhebung des Bescheides vom 9. August 1996 hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen zu den europarechtlichen Abschiebungshindernissen aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG besteht damit nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr.
31Nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 AsylVfG hat der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger die hierfür angeführten Gründe, die sich mit Blick auf den Schutzgehalt des internationalen (subsidiären) Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG hier allein auf die Furcht vor einer bei einer Rückkehr in den Iran drohenden strafrechtlichen Verfolgung wegen homosexueller Handlungen beziehen können, bereits in seinem früheren Asylverfahren hätte geltend machen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger betrachtet sich nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren als homosexuell. Schon während seines Aufenthalts im Iran habe er seine Homosexualität – wenn auch im Verborgenen – ausgelebt. Umstände, aufgrund derer der Kläger auch nach Ankunft in der Bundesrepublik ohne grobes Verschulden daran gehindert gewesen wäre, seine Homosexualität in seinem früheren Asylverfahren anzugeben, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Sie liegen auch nach der eigenen, zur Begründung des auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. beschränkten Antrags angeführten Rechtsauffassung des Klägers nicht vor.
32Aber auch einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unterstellt hat der angefochtene Bescheid im Ergebnis Bestand, weil der Kläger jedenfalls in der Sache,
33vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts im Falle einer fehlerhaften Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in der Sache zu entscheiden zuletzt etwa in stRspr. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 7. März 1995 – BVerwG 9 C 264.94 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 m.w.N.,
34keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (subsidiärer Schutz) hat. Denn der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne der vorgenannten Vorschriften, insbesondere die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, droht.
35Dabei geht das Gericht hinsichtlich der Verfolgungslage für Homosexuelle im Iran auf Grund der vorliegenden Erkenntnislage davon aus, dass zwar nicht eine homosexuelle Veranlagung als solche, wohl aber offen gelebte Homosexualität insbesondere unter Männern im Iran ein erhebliches, in jüngster Zeit eher ansteigendes Gefährdungspotenzial für vornehmlich staatliche Verfolgung birgt und sich dieses Potenzial gerade im Kontext mit sonstigen unerwünschten Personen zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Bedrohung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verdichten kann. Dabei stützt sich das Gericht maßgeblich auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes,
36vgl. zuletzt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11. Februar 2014 – Gz. 508-516.80/3 IRN –,
37nach denen homosexuelle Handlungen zwischen Männern im Iran weiterhin unter Strafe stehen (Art. 232-241 des iranischen Strafgesetzbuchs). Als Regelstrafe ist die Todesstrafe vorgesehen. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind in weniger schweren Fällen, z.B. Küssen und Umarmen, vorgesehen. Gemäß Art 234 des iranischen Strafgesetzbuchs droht dem „aktiven“ Part allerdings nicht mehr die Todesstrafe, sofern er unverheiratet ist bzw. aus anderen Gründen keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau haben kann; stattdessen wird er mit 100 Peitschenhieben bestraft. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 237 des iranischen Strafgesetzbuchs). Die letzten, dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Fälle, sind die am 4. September 2011 in Ahvaz wegen homosexueller Handlungen erfolgten Hinrichtungen von drei Männern, deren Namen nicht veröffentlicht wurden. Ihnen sei darüber hinaus auch Entführung und Raub vorgeworfen worden. Derzeit sitzen in einem iranischen Gefängnis vier Männer ein, denen die Hinrichtung wegen des Vorwurfs homosexueller Handlungen droht. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes wurden in den vier Fällen noch keine Hinrichtungstermine festgelegt. Die Todestrafen für die vier Personen wurden aber im Mai 2012 vom obersten Gerichtshof bestätigt. Im Ergebnis geht das Gericht damit von einer Verfolgungssituation aus, wie sie auch von anderen Gerichten auf der Grundlage u.a. von Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UNHCR und des Deutschen Orient-Instituts sowie Zeitungsberichten angenommen wird;
38vgl. etwa zuletzt Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 8. Februar 2013 – 6 K 786/12.WI.A –; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14. November 2012 – W 6 K 12.30072 –; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 5. März 2012 – B 3 K 11.3013 –; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 – 5 K 6084/04.A –, jeweils zitiert nach juris.
39Bei dieser Sachlage droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran kein im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG beachtlicher Schaden. Denn das Gericht hat bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger wie mit seinem Antrag gegenüber dem Bundesamt erstmals behauptet tatsächlich homosexuell veranlagt ist und diese homosexuelle Veranlagung auch tatsächlich auslebt. Der Vortrag des Klägers, er sei homosexuell, er habe seine Homosexualität bereits während seines Aufenthalts im Iran – wenn auch im Verborgenen – ausgelebt, er bekenne sich nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik nun mehr auch öffentlich zu seiner Homosexualität und er unterhalte zudem eine gleichgeschlechtliche Beziehung, erweist sich insgesamt als unglaubhaft.
40Erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers ergeben sich insoweit schon aus seinem dürftigen, weitgehend unsubstantiierten Vorbringen zu seiner Homosexualität. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Kläger die Gründe für sein Verfolgungsschicksal schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen;
41vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 106.84 –, Buchholz, 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32.
42Diesen Vorgaben entspricht das Verhalten des Klägers in keiner Weise. Seine Angaben gegenüber dem Bundesamt in seinem durch seinen Prozessbevollmächtigten verfassten Antrag vom 3. Mai 2012 bleiben hinsichtlich seiner behaupteten Homosexualität vage und oberflächlich. Konkrete und auch hinsichtlich des Randgeschehens detailreiche Schilderungen dazu, wann und unter welchen Umständen der Kläger seine Homosexualität entdeckt, wann und wie er seine Homosexualität im Iran im Verborgenen ausgelebt und seit wann, auf welche Weise und wem gegenüber er sich nunmehr in der Bundesrepublik zu seiner Homosexualität bekennt, fehlen gänzlich. Der Kläger hat sich vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, homosexuell zu sein und in seinen früheren Asylverfahren nicht den Mut gehabt zu haben, sich zu seiner sexuellen Veranlagung zu bekennen. Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland bekenne sich der Kläger nun mehr zu seiner Homosexualität. Er lebe sie nicht mehr wie früher im Iran und nach seiner Einreise in Deutschland im Verborgenen aus. Er bekenne sich zu ihr und habe in Kauf genommen, dass sich einige seiner Landsleute von ihm abgewandt hätten und über ihn redeten. Auch zur Begründung seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger seine diesbezüglichen Angaben – von dem erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf eine gleichgeschlechtliche Beziehung zum Zeugen G. I. abgesehen – nicht weiter substantiiert. Stattdessen hat der Kläger lediglich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und sich auf rechtliche Ausführungen zur Begründung seines Klagevortrags beschränkt, obwohl der Kläger mit der Klageeingangsbestätigung des Gerichts vom 8. Oktober 2012 ausdrücklich auf seine sich bereits aus § 74 Abs. 2 AsylVfG ergebende gesetzliche Verpflichtung hingewiesen worden ist, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes anzugeben. Schließlich hat der Kläger auch die mündliche Verhandlung, zu der er persönlich erschienen ist, nicht genutzt, um seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahrens näher zu erläutern. Der Kläger hat sich hier darauf beschränkt, lediglich die gezielten Fragen des Gerichts zu seiner behaupteten Beziehung zum Zeugen G. I. – und auch dies nur in knappen Worten – zu beantworten.
43Das Gericht ist zudem nach Würdigung der informatorischen Befragung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G. I. nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Zeugen eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhält. Vielmehr ziehen die Ergebnisse der Befragungen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insgesamt ernsthaft und nachhaltig in Zweifel.
44So ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger den Umstand einer – nach eigenen Angaben – bereits seit ca. sechs Jahren bestehenden Beziehung mit dem Zeugen weder bei seiner Antragstellung gegenüber dem Bundesamt am 3. Mai 2012, noch bei seiner Klageerhebung am 5. Oktober 2012 erwähnt, sondern erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2014 und damit nur drei Tage vor der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Eine plausible Erklärung hierfür hat der Kläger nicht geliefert. Für das Gericht steht damit der Verdacht im Raum, dass der Vortrag gerade mit Blick auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 27. Januar 2014 und die damit verbundene Einschätzung des Gerichts, nach der für die Klage aufgrund des bisherigen Vortrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe, allein prozesstaktischen Motiven geschuldet ist.
45Zudem hat das Gericht aus den Einlassungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass beide nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern eine vorab (nur) in den Grundzügen abgesprochene, frei erfundene Geschichte erzählt haben. Es ist weder dem Kläger, noch dem Zeugen im Rahmen ihrer Befragungen gelungen ist, konkret und nachvollziehbar von der behaupteten gemeinsamen Beziehung zu erzählen. Vielmehr haben sie sich – trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts – auf knappe und im Wesentlichen abstrakte Angaben beschränkt, die leicht abzusprechen sind, ohne dass es bei einer zu erwartenden getrennten Befragung durch das Gericht zu Widersprüchen kommt. So hat der Kläger auf die Frage, wann und unter welchen Umständen er seinen vermeintlichen Lebensgefährten kennengelernt hat, lediglich angegeben, dass dies vor ca. 6 Jahren gewesen sei. Sein Lebensgefährte habe seinerzeit in Bonn ein persisches Restaurant gehabt, wo man sich kennengelernt habe. Er sei in das Restaurant gegangen. Sie seien sich nach und nach näher gekommen und hätten sich angefreundet. Sinngemäß hat der Zeuge bekundet, den Kläger vor ca. sechs Jahren kennengelernt zu haben. Dies sei in seinem Restaurant gewesen. Er sei dahin gekommen. Am Anfang habe er ihm seelisch und emotional geholfen. Nähere Angaben hierzu haben weder der Kläger, noch der Zeuge gemacht. Auch haben beide nicht nachvollziehbar erläutern können, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. So hat der Kläger auf die Bitte des Gerichts näher zu erläutern, was er mit dem Begriff der Beziehung meine, lediglich ausweichend geantwortet, dass er das so liebe und es genieße. Mehr könne er nicht sagen, da dies Privatsache sei. Der Zeuge hat sich nur insoweit eingelassen, dass der Kläger jünger sei und er für ihn ein Zufluchtsort sei. Abgesehen von sexuellen Sachen sei es bei seinem Partner so, dass er Zuflucht bei ihm suche und Respekt vor ihm habe. Auf die Frage des Gerichts, anhand der vergangenen Woche konkret und chronologisch von Montag bis Sonntag zu schildern, was beide gemeinsam gemacht haben, ist der Kläger immer wieder ins Allgemeine ausgewichen und hat konkrete, nachprüfbare Angaben vermieden. So hat er wörtlich angegeben: „Ich rufe ihn an. Wir sprechen immer miteinander. Von Freitag bis Sonntagmorgen sind wir zusammen“. Erst auf die Nachfrage, wann und wie oft er mit dem Zeugen in der letzten telefoniert habe, hat der Kläger angegeben, wie immer zweimal abends mit dem Zeugen telefoniert zu haben, wobei er sich an die konkreten Wochentage wiederum nicht erinnern konnte. Ein ähnliches Aussageverhalten lässt sich bei dem Zeugen erkennen. Auch dieser ist mit seiner Antwort auf die sinngemäß wiederholte Frage zunächst im Allgemeinen geblieben und hat bekundet, oft abends mit dem Kläger zu telefonieren. Sein Lebensgefährte habe eine Satellitenanlage und berichte ihm dann über die Nachrichten. Manchmal telefonierten sie zehn Nächte hintereinander, dann wieder nicht. Es gebe keine festen Zeiten. Erst auf Nachfrage hat der Zeuge sodann angegeben, in der vergangenen Woche wohl zweimal mit dem Kläger telefoniert zu haben, ohne allerdings – wie der Kläger – genau sagen zu können, wann dies gewesen sei. Dass sich weder der Kläger, noch der Zeuge an auch nur einen konkreten Wochentag der gerade erst vergangenen Woche haben erinnern können, hält das Gericht für mehr als unwahrscheinlich.
46Schließlich haben sich der Kläger und der Zeuge auf weitere, der Konkretisierung der gemeinsamen Aktivitäten in der vergangenen Woche dienende Nachfragen des Gerichts in unauflösbare Widersprüche verwickelt. So hat der Kläger sinngemäß angegeben, die Zeit von Freitag bis Sonntagmorgen in der Wohnung des Zeugen verbracht zu haben. Sie hätten zusammen gekocht, ferngesehen und gegessen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, die gesamte Zeit mit seinem Lebensgefährten in dessen Wohnung verbracht zu haben. Dem gegenüber hat der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger ihn lediglich von Freitag bis Samstagnachmittag besucht habe. Am Samstagnachmittag sei er wieder gefahren. Außerdem hat der Zeuge angegeben, sie hätten in Bonn in einem chinesischen Restaurant zusammen gegessen. Mit diesen Widersprüchen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nachdrücklich konfrontiert haben der Kläger und der Zeuge keine nachvollziehbare Erklärungen für ihre unterschiedlichen Aussagen liefern können, sondern sich stattdessen allgemein auf ihre Vergesslichkeit bzw. Depressionen berufen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers und des Zeugen, das letzte Wochenende gemeinsam verbracht zu haben, unwahr sind.
47Zuletzt liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesamte Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität lediglich asyltaktischen Gründen geschuldet ist. Das gesamte asylrechtliche Vorbringen des Klägers in seinen nunmehr insgesamt vier Asyl(-folge)anträgen erweckt den Eindruck, dass der Kläger mit jeweils wechselndem, konstruiertem Vorbringen versucht, sein Ziel der Verbesserung seines aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik zu erreichen.
48Die durch den Kläger zur Begründung seiner Klage angeführte neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von dem Antragsteller nicht erwarten können, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland wegen einer dort drohenden strafrechtlichen Verfolgung geheim hält oder zumindest Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt,
49vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12 und C-201/12 –, NVwZ 2014, 132-135,
50die sich ohnehin unmittelbar nur als Auslegungsmaßstab zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG (Flüchtlingseigenschaft) heranziehen lässt, erweist sich nach alledem als nicht entscheidungserheblich.
51Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. August 1996 zu.
52Der Kläger hat in Anbetracht der von ihm behaupteten Homosexualität aus den vorstehend dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, noch ist sein Anspruch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Beklagten über eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des Bescheides vom 9. August 1996 durch den angefochtenen Bescheid verletzt.
53Ein solcher Anspruch ergibt sich schließlich wegen der Relevanz allein zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse auch nicht aus der durch den Kläger durch Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste glaubhaft dargelegten psychischen Erkrankung. Insoweit verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und sieht von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab.
54Die die mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2011 erlassene Abschiebungsandrohung ist nach alledem rechtmäßig.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AyslVfG.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
4Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
5ob Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter als auch die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen im Hinblick auf eine bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigen Verfolgungsgefahr ist, dass ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt,
6ob es Voraussetzung für eine drohende Verfolgungsgefahr für einen Konvertiten aus dem Iran ist, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, oder ob aus der Sicht des iranischen Staates jemand durch die Taufe sich objektiv vom Islam abgewandt hat,
7sind nicht klärungsbedürftig.
8Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass der Glaubenswechsel vom Islam hin zum Christentum eine Asylanerkennung, einen Flüchtlingsschutz, die Gewährung subsidiären Schutzes oder nationalen Abschiebungsschutzes (nur dann) zu begründen vermag, wenn die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Der Formalakt der Taufe genügt regelmäßig nicht.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14. A -, juris, Rn. 8, vom 11. November 2013 - 13 A 2252/13 A -, AuAS 2013, 271, sowie Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn.39.
10Des Weiteren hat der Senat in Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie entschieden, dass diese im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen.
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12. A -, juris, Rn. 14, sowie Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, Rn. 56 ff.
12Diese Situation wird durch den letzten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11. Februar 2014 bestätigt. Danach wurde die letzte Todesstrafe nach Scharia-Recht im Jahre 1990 vollstreckt.
13Schließlich hat der Kläger auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass es sich bei ihm um einen „Konvertiten“ im Sinne der zitierten Erkenntnisse handelt, der - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - eine ernste Hinwendung zum Christentum vollzogen hat, und von dem deshalb zu erwarten ist, dass er seinen Glauben im Iran tatsächlich bekennen und praktizieren wird,
14vgl. zur Verfolgungssituation von Konvertiten, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014, S. 21,
15hat der Kläger selbst nicht behauptet.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) zuzulassen.
3Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
41. ob es einem staatlichen Gericht aus staatskirchenrechtlichen Gründen verwehrt ist, den ernsthaften Übertritt zu einer Religionsgesellschaft oder Kirche im Sinne des Art. 140 GG, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung zu überprüfen,
52. ob einem gegebenenfalls unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe (hier: bei einer evangelisch-lutherischen Landeskirche) bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevanter Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam – selbst wenn diese Konversion nicht von einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel getragen ist – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und
63. ob eine Strafbarkeit nach iranischem Recht dann entfällt, wenn der Übertritt zum Christentum aus Sicht iranischer Stellen nicht von einer Ernsthaftigkeit getragen ist,
7rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
8Dies folgt in Bezug auf die zu Ziff. 1. und Ziff. 2. aufgeworfenen Fragen bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats zu den Maßstäben einer Verfolgungsgefahr wegen eines Religionswechsels, der erst nach der Flucht erfolgt ist. Beruft sich ein Schutzsuchender auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft macht, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 ‑, Juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 f. m. w. N.
10Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 -, juris Rn.19; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, sowie Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 13 A 2569/14.A - und vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, jeweils juris; Bay.VGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZB 13.30199 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.
12Die vom Kläger zu Ziff. 2 aufgeworfene Frage ist damit hinreichend geklärt. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
13Aber auch die zu Ziff. 1 gestellte Frage der Befugnis staatlicher Gerichte zur Überprüfung der Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht mehr klärungsbedürftig. Sämtliche genannten Entscheidungen setzen als selbstverständlich voraus, dass die Gerichte die Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, der einen Religionswechsel vollzogen hat bzw. geltend macht, überprüfen dürfen.
14Vgl. ebenso Bay.VGH, a. a. O., Rn. 8.
15Dies kollidiert zudem auch nicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes bzw. der Weimarer Reichsverfassung, da nicht die kirchenrechtliche Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Taufe oder anderer den Religionsgesellschaften vorbehaltener Akte geprüft oder in Frage gestellt wird, sondern allein für das Asyl- oder Flüchtlingsrecht Fragen der Verfolgungsgefahr untersucht werden, ohne die erfolgte Taufe kirchenrechtlich zu bewerten.
16Die vom Kläger zu Ziff. 3 formulierte Frage kann die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil sie in einem Berufungsverfahren nicht geklärt würde. Auf diese – materiell strafrechtliche – Frage kommt es nicht an, da nach dem Vorstehenden allein entscheidend ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Der ohne innere Glaubensüberzeugung nur „formal“ Getaufte wird sich im Herkunftsland nicht in einer Weise betätigen, dass die Strafverfolgungsorgane ihm gegenüber tätig werden, so dass sich die Frage der strafrechtlichen Bewertung der rein formalen Taufe überhaupt nicht stellt.
17In diesem Zusammenhang hat der Senat im Übrigen in Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie entschieden, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12. A -, juris, Rn. 14, sowie Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, Rn. 71 ff.
19Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt. Insbesondere wurde danach die letzte Todesstrafe nach Scharia-Recht im Jahre 1990 vollstreckt (vgl. dort Ziff. II.1.4. sowie 1.4.2., S. 16 ff., und Ziff. III.3., S. 28).
20Schließlich hat der Kläger auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die von ihm im Zulassungsantrag genannten Anlagen, die auf Nachfrage des Gerichts jetzt vorgelegt wurden, sind weder neue Erkenntnisse, noch stellen sie die in der Senatsrechtsprechung erfolgte Bewertung der tatsächlichen Situation im Iran durchgreifend in Frage. Dies gilt sowohl für den Internet-Artikel über Aktivitäten des iranischen Geheimdienstes in Deutschland, als auch für den Internet-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte über Apostasie im Iran sowie den Wikipedia-Artikel zur Apostasie, soweit sich dieser auf den Iran bezieht. Letzterer deckt sich im Übrigen mit den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen und bestätigt insbesondere, dass die letzte Hinrichtung wegen eines Abfalls vom Islam im Iran im Jahr 1990 erfolgt sein soll. Sämtliche in den beigebrachten Erkenntnissen konkret benannten Fälle betreffen Situationen, in denen Konvertiten im Iran exponiert bzw. jedenfalls öffentlich erkennbar ihren Glaubensüberzeugungen entsprochen haben und teilweise auch missionarisch tätig waren.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.